Strassenverkehrsrecht Warnungsentzug des Führerausweises/Fahren ohne Schlusslichter
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht beurteilt gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 verwaltungsgerichtliche Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist. Es ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (§ 45 Abs. 1 lit. a und b VPO). Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen – von einer (mindestens) mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG oder von einer leichten (bzw. besonders leichten) Widerhandlung in Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (bzw. Art. 16a Abs. 4 SVG) auszugehen ist. 2.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 und 3 SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden als einfache Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs.1 SVG erfasst. Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht, wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). 2.3 Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und leichtes Verschulden) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Der Gesetzgeber hat bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen. Er hat bei der Revision das Recht des Warnungsentzugs von strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbständigt und im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit die weitere Senkung der Zahl der Toten und Verletzten im Strassenverkehr – teilweise massiv – verschärft. Dies nicht nur gegenüber Rückfälligen, sondern auch gegenüber Ersttätern (BGE 135 II 138 E. 2.2.3, mit Hinweisen). 3.1 Der Regierungsrat erwog, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Situation geschaffen habe, die geeignet gewesen sei, andere Verkehrsteilnehmer einer Gefahr auszusetzen, weshalb die Polizei zu Recht von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a ff. SVG ausgegangen sei. Zur Begründung führte der Regierungsrat aus, dass im Hinblick auf die Verkehrssicherheit eines Fahrzeuges und die damit zusammenhängende Eigen- bzw. Drittgefährdung eine funktionierende Lichtanlage von erheblicher Bedeutung sei. Insbesondere bei eingeschränkten Sichtverhältnissen sei die Beleuchtung eines Fahrzeuges für dessen Wahrnehmung unabdingbar. Im vorliegenden Fall sei diesbezüglich von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug mitten in der Nacht auf einer unbeleuchteten Strasse führte. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer nur dank der rechtzeitigen Anhaltung durch die Polizei daran gehindert werden konnte, auf die Autobahn A2 in Richtung D.____ aufzufahren, wodurch sich die Verkehrsgefährdung fraglos zusätzlich erhöht hätte. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen hervor, dass der Regierungsrat mit seiner Aussage, wonach der Beschwerdeführer durch das Lenken seines Fahrzeugs mit zwei defekten Schlusslichtern eine Situation geschaffen habe, "die […] zweifellos geeignet gewesen sei, andere Verkehrsteilnehmer einer gesteigerten Gefahr auszusetzen" Bundesrecht verletzt habe. Mit dieser Begründung stelle sich der Regierungsrat nämlich zu Unrecht auf den Standpunkt, dass jegliche Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtung der Fahrzeuge eine bloss geringe abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 SVG ausschliesse. Damit missachte er die für die Administrativbehörden gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG massgebende Auflage, dass beim Entzug von Fahrausweisen zwingend die Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, zu beachten seien. Indem nun der Regierungsrat verkenne, dass die Grösse der abstrakten Gefährdung bei jeder Verkehrsregelverletzung im Einzelfall zu beurteilen sei, begehe dieser eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass zu keinem Zeitpunkt eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorgelegen habe, weil sein Fahrzeug aufgrund der noch funktionierenden Fern- und Abblendlichter für hinter ihm fahrende Fahrzeuge gut sichtbar gewesen sei. Ergänzend sei die Heckseite des Fahrzeuges des Beschwerdeführers mit den zwingend vorgeschriebenen Reflektoren ausgestattet gewesen. Ausserdem seien die Brems- und Rückfahrlichter funktionstüchtig gewesen. Daraus resultiere, dass aufgrund der noch funktionierenden Lichtquellen keine erhöhte abstrakte Gefahr für eine Aufprallkollision bestanden habe.
E. 4 Nicht jeder Mangel am Fahrzeug führt dazu, dass der Fahrzeugführer nicht mehr weiterfahren darf. Nach Art. 57 Abs. 3 VRV darf der Führer, wenn unterwegs leichtere Mängel auftreten, mit besonderer Vorsicht weiterfahren; er hat die Reparatur aber ohne Verzug zu veranlassen. Leichter sind solche Mängel, wenn sie – nötigenfalls unter Beachtung besonderer Vorsichtsmassnahmen – es dem Fahrzeugführer gestatten, die Verkehrsregeln einzuhalten und dabei keine Gefahr entsteht. Fällt etwa bei Tageslicht ein Abblendlicht aus und muss keine Tunnel- oder ähnliche Fahrt ausgeführt werden, kann ohne besondere Vorsichtsmassnahmen weitergefahren werden und der Schaden bei einer Reparaturwerkstätte behoben werden ( René Schaffhauser , Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 475). Bei Überführungs- und Probefahrten lässt der Gesetzgeber sodann ausdrücklich zu, dass das Fahrzeug auf solchen Fahrten unter Umständen nicht in allen Teilen den Vorschriften entspricht. Dabei muss aber stets – analog den in Art. 57 Abs. 4 VRV enthaltenen Kautelen – gefordert werden, dass mindestens immer Lenkung und Bremsen betriebssicher sind und ein Bremslicht vorhanden ist, beziehungsweise bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm entsteht (vgl. BGE 115 IV 144, E. 2.b). Der vorschriftsgemässen Beleuchtung kommt demgemäss insbesondere in der Nacht eine entscheidende Bedeutung zu. Wie der Regierungsrat in seinem Entscheid zu Recht festhält, können die Bremslichter nicht als Ersatz der defekten Schlusslichter betrachtet werden, da Bremslichter definitions- und funktionsgemäss lediglich aufleuchten, wenn der Fahrzeugführer ein Bremsmanöver ausführt. Auch die Reflektoren vermögen einen Ausfall der Schlusslichter nicht aufzufangen, zumal diese lediglich zur Reflexion von Drittlichtquellen dienen und daher aufgrund der fehlenden Eigenleuchtkraft nicht ausreichen, um ein Fahrzeug in der Nacht gefahrlos lenken zu können. Schliesslich können auch die Fern- und Abblendlichter keinen genügenden Ersatz für die ausgefallenen Schlusslichter bieten. Die Abblendlichter beleuchten den Raum vor dem Fahrzeug und sind für sich hinter dem Fahrzeug befindende Verkehrsteilnehmer nur unzureichend sichtbar. Daraus ergibt sich, dass bei einem Ausfall sämtlicher Schlusslichter an einem Fahrzeug bei Fahrten in der Nacht die Gefährdung der Sicherheit anderer nicht mehr als gering bezeichnet werden kann. Da der Beschwerdeführer bei Nacht und auf unbeleuchtenen Strassen ein Fahrzeug gelenkt hat, bei dem sämtliche Schlusslichter nicht funktionstüchtig waren, haben die Vorinstanzen somit zu Recht eine Gefahr im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG angenommen.
E. 5 In Bezug auf das Verschulden führt der Beschwerdeführer aus, dass er zum Zeitpunkt des Besteigens des Fahrzeuges keine Kenntnis vom Defekt der Schlusslichter gehabt habe. Deshalb müsse aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Besteigens des Fahrzeuges die Schlusslichter noch funktionstüchtig gewesen seien. Dies führe dazu, dass die Schlusslichter in der ca. 350m langen Fahrt bis zur Anhaltung durch die Polizei ausgefallen sein müssten. Ausserdem weist er darauf hin, dass er bei Kenntnis der defekten Schlusslichter wohl kaum die Autobahn angesteuert hätte. Aus diesen Gründen treffe ihn kein Verschulden am Defekt der Schlusslichter. Eventualiter treffe ihn nur ein leichtes Verschulden. Nachdem es (für die Annahme eines leichten oder besonders leichten Falles) bereits an der Geringfügigkeit der Gefährdung fehlt (vgl. E. 4), braucht die (kumulative) Voraussetzung eines bloss leichten Verschuldens (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) nicht zusätzlich geprüft zu werden.
E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz demnach zu Recht eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG angenommen. Steht eine mittelschwere Widerhandlung fest, darf die – hier angeordnete – Entzugsdauer von einem Monat als gesetzliche Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG) nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 132 II 234, E. 2.2). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 7 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten. Sie werden in der Regel und in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei, nicht jedoch der Vorinstanz, auferlegt. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.04.2016 810 15 239
Strassenverkehrsrecht Warnungsentzug des Führerausweises/Fahren ohne Schlusslichter
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 27. April 2016 (810 15 239) Strassenverkehrsrecht Warnungsentzug des Führerausweises/Fahren ohne Schlusslichter Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiberin i.V. Alexandra Zumsteg Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Samuel Baader, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Warnungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 1244 vom 18. August 2015) A. A.____ war am 18. Januar 2015 mit seinem Fahrzeug (BMW 528i) um 01:40 Uhr auf der X.____strasse in B.____ (SO) in Richtung C.____ unterwegs, als eine Patrouille der Kantonspolizei Solothurn (Kantonspolizei) feststellte, dass die beiden Schlusslichter des Fahrzeugs defekt waren. In der Folge wurde A.____ unmittelbar vor der Autobahnauffahrt in Richtung D.____ angehalten und kontrolliert. Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle wurde ausserdem festgestellt, dass er keinen Führerausweis dabei hatte und die Frist für die obligatorische Abgaswartung seit dem 6. September 2014 abgelaufen war. Daraufhin verzeigte die Kantonspolizei A.____ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Staatsanwaltschaft). B. Mit Strafbefehl vom 26. März 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.____ in Anwendung von Art. 75 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS, Art. 57 Abs. 1 VTS, Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 sowie Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wegen Führens eines Motorfahrzeuges mit defekten Schlusslichtern (2 Lichter). Ausserdem verurteilte die Staatsanwaltschaft A.____ in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 SVG und Art. 99 Ziff. 3 SVG wegen Nichtmitführens des Führerausweises sowie in Anwendung von Art. 59b der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 und Art. 96 VRV wegen Überschreitens der vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Abgaswartung um mehr als 3, aber nicht mehr als 6 Monate, zu einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-- und zur Bezahlung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.--. Gegen den Strafbefehl wurde keine Einsprache erhoben. C. Mit Schreiben der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei), vom 4. Mai 2015 wurde A.____ ein Warnungsentzug des Führerausweises von einem Monat in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Dieses nahm A.____, vertreten durch Samuel Baader, mit Stellungnahme vom 15. Mai 2015 wahr. Darin äusserte er sich dahingehend, dass ihn aufgrund der Umstände höchstens ein leichtes Verschulden treffe, weshalb von einer leichten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG auszugehen und folglich auf eine Massnahme zu verzichten sei. Eventualiter sei er nach Art. 16a Abs. 3 SVG lediglich zu verwarnen, da ihm in den letzten zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen und keine andere Administrativmassnahme gegen ihn verfügt worden sei. D. Die Polizei äusserte sich mit Schreiben vom 27. Mai 2015 zur Stellungnahme von A.____ dahingehend, dass, auch wenn von einem leichten Verschulden des Betroffenen ausgegangen werde, die Gefährdung dennoch mindestens mittelschwer bis schwer bleibe, was im Administrativverfahren in einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz resultiere. Somit werde an der Massnahme festgehalten und der Führerausweis für einen Monat entzogen. E. Mit einer weiteren Stellungnahme, datiert vom 15. Juni 2015, beantragte A.____, dass auf eine Massnahme – insbesondere auf den Führerausweisentzug – zu verzichten sei. Eventualiter sei er lediglich zu verwarnen. Alles unter o/e-Kostenfolge. F. Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 entzog die Polizei A.____ den Führerausweis für die Dauer eines Monats wegen Führens eines Motorfahrzeuges mit defekten Schlusslichtern (Warnungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 i.Vm. Art. 16b Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV] vom 27. Oktober 1976). G. Am 2. Juli 2015 liess A.____ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erheben. Er beantragte, es sei die Verfügung der Polizei vom 18. Juni 2015 aufzuheben und demgemäss sei auf eine Massnahme – insbesondere auf den Führerausweisentzug – zu verzichten. Eventualiter beantragte er lediglich die Aussprechung einer Verwarnung und subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. H. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1244 vom 18. August 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und verfügte, dass A.____ bis am 30. September 2015 der Polizei seinen Führerausweis zuzustellen habe. I. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch Samuel Baader, am 28. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt die Aufhebung des RRB und der Verfügung der Polizei vom 18. Juni 2015. Des Weiteren beantragt er, dass auf eine Massnahme gegen ihn – insbesondere auf den Führerausweisentzug – zu verzichten sei. Eventualiter sei er zu verwarnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Regierungsrates und der Polizei in solidarischer Haftung. K. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2015 schloss der Rechtsdienst des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. L. Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Das Kantonsgericht beurteilt gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 verwaltungsgerichtliche Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist. Es ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (§ 45 Abs. 1 lit. a und b VPO). Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen – von einer (mindestens) mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG oder von einer leichten (bzw. besonders leichten) Widerhandlung in Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (bzw. Art. 16a Abs. 4 SVG) auszugehen ist. 2.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 und 3 SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden als einfache Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs.1 SVG erfasst. Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht, wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). 2.3 Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und leichtes Verschulden) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Der Gesetzgeber hat bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen. Er hat bei der Revision das Recht des Warnungsentzugs von strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbständigt und im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit die weitere Senkung der Zahl der Toten und Verletzten im Strassenverkehr – teilweise massiv – verschärft. Dies nicht nur gegenüber Rückfälligen, sondern auch gegenüber Ersttätern (BGE 135 II 138 E. 2.2.3, mit Hinweisen). 3.1 Der Regierungsrat erwog, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Situation geschaffen habe, die geeignet gewesen sei, andere Verkehrsteilnehmer einer Gefahr auszusetzen, weshalb die Polizei zu Recht von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a ff. SVG ausgegangen sei. Zur Begründung führte der Regierungsrat aus, dass im Hinblick auf die Verkehrssicherheit eines Fahrzeuges und die damit zusammenhängende Eigen- bzw. Drittgefährdung eine funktionierende Lichtanlage von erheblicher Bedeutung sei. Insbesondere bei eingeschränkten Sichtverhältnissen sei die Beleuchtung eines Fahrzeuges für dessen Wahrnehmung unabdingbar. Im vorliegenden Fall sei diesbezüglich von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug mitten in der Nacht auf einer unbeleuchteten Strasse führte. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer nur dank der rechtzeitigen Anhaltung durch die Polizei daran gehindert werden konnte, auf die Autobahn A2 in Richtung D.____ aufzufahren, wodurch sich die Verkehrsgefährdung fraglos zusätzlich erhöht hätte. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen hervor, dass der Regierungsrat mit seiner Aussage, wonach der Beschwerdeführer durch das Lenken seines Fahrzeugs mit zwei defekten Schlusslichtern eine Situation geschaffen habe, "die […] zweifellos geeignet gewesen sei, andere Verkehrsteilnehmer einer gesteigerten Gefahr auszusetzen" Bundesrecht verletzt habe. Mit dieser Begründung stelle sich der Regierungsrat nämlich zu Unrecht auf den Standpunkt, dass jegliche Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtung der Fahrzeuge eine bloss geringe abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 SVG ausschliesse. Damit missachte er die für die Administrativbehörden gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG massgebende Auflage, dass beim Entzug von Fahrausweisen zwingend die Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, zu beachten seien. Indem nun der Regierungsrat verkenne, dass die Grösse der abstrakten Gefährdung bei jeder Verkehrsregelverletzung im Einzelfall zu beurteilen sei, begehe dieser eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass zu keinem Zeitpunkt eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorgelegen habe, weil sein Fahrzeug aufgrund der noch funktionierenden Fern- und Abblendlichter für hinter ihm fahrende Fahrzeuge gut sichtbar gewesen sei. Ergänzend sei die Heckseite des Fahrzeuges des Beschwerdeführers mit den zwingend vorgeschriebenen Reflektoren ausgestattet gewesen. Ausserdem seien die Brems- und Rückfahrlichter funktionstüchtig gewesen. Daraus resultiere, dass aufgrund der noch funktionierenden Lichtquellen keine erhöhte abstrakte Gefahr für eine Aufprallkollision bestanden habe. 4. Nicht jeder Mangel am Fahrzeug führt dazu, dass der Fahrzeugführer nicht mehr weiterfahren darf. Nach Art. 57 Abs. 3 VRV darf der Führer, wenn unterwegs leichtere Mängel auftreten, mit besonderer Vorsicht weiterfahren; er hat die Reparatur aber ohne Verzug zu veranlassen. Leichter sind solche Mängel, wenn sie – nötigenfalls unter Beachtung besonderer Vorsichtsmassnahmen – es dem Fahrzeugführer gestatten, die Verkehrsregeln einzuhalten und dabei keine Gefahr entsteht. Fällt etwa bei Tageslicht ein Abblendlicht aus und muss keine Tunnel- oder ähnliche Fahrt ausgeführt werden, kann ohne besondere Vorsichtsmassnahmen weitergefahren werden und der Schaden bei einer Reparaturwerkstätte behoben werden ( René Schaffhauser , Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 475). Bei Überführungs- und Probefahrten lässt der Gesetzgeber sodann ausdrücklich zu, dass das Fahrzeug auf solchen Fahrten unter Umständen nicht in allen Teilen den Vorschriften entspricht. Dabei muss aber stets – analog den in Art. 57 Abs. 4 VRV enthaltenen Kautelen – gefordert werden, dass mindestens immer Lenkung und Bremsen betriebssicher sind und ein Bremslicht vorhanden ist, beziehungsweise bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm entsteht (vgl. BGE 115 IV 144, E. 2.b). Der vorschriftsgemässen Beleuchtung kommt demgemäss insbesondere in der Nacht eine entscheidende Bedeutung zu. Wie der Regierungsrat in seinem Entscheid zu Recht festhält, können die Bremslichter nicht als Ersatz der defekten Schlusslichter betrachtet werden, da Bremslichter definitions- und funktionsgemäss lediglich aufleuchten, wenn der Fahrzeugführer ein Bremsmanöver ausführt. Auch die Reflektoren vermögen einen Ausfall der Schlusslichter nicht aufzufangen, zumal diese lediglich zur Reflexion von Drittlichtquellen dienen und daher aufgrund der fehlenden Eigenleuchtkraft nicht ausreichen, um ein Fahrzeug in der Nacht gefahrlos lenken zu können. Schliesslich können auch die Fern- und Abblendlichter keinen genügenden Ersatz für die ausgefallenen Schlusslichter bieten. Die Abblendlichter beleuchten den Raum vor dem Fahrzeug und sind für sich hinter dem Fahrzeug befindende Verkehrsteilnehmer nur unzureichend sichtbar. Daraus ergibt sich, dass bei einem Ausfall sämtlicher Schlusslichter an einem Fahrzeug bei Fahrten in der Nacht die Gefährdung der Sicherheit anderer nicht mehr als gering bezeichnet werden kann. Da der Beschwerdeführer bei Nacht und auf unbeleuchtenen Strassen ein Fahrzeug gelenkt hat, bei dem sämtliche Schlusslichter nicht funktionstüchtig waren, haben die Vorinstanzen somit zu Recht eine Gefahr im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG angenommen. 5. In Bezug auf das Verschulden führt der Beschwerdeführer aus, dass er zum Zeitpunkt des Besteigens des Fahrzeuges keine Kenntnis vom Defekt der Schlusslichter gehabt habe. Deshalb müsse aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Besteigens des Fahrzeuges die Schlusslichter noch funktionstüchtig gewesen seien. Dies führe dazu, dass die Schlusslichter in der ca. 350m langen Fahrt bis zur Anhaltung durch die Polizei ausgefallen sein müssten. Ausserdem weist er darauf hin, dass er bei Kenntnis der defekten Schlusslichter wohl kaum die Autobahn angesteuert hätte. Aus diesen Gründen treffe ihn kein Verschulden am Defekt der Schlusslichter. Eventualiter treffe ihn nur ein leichtes Verschulden. Nachdem es (für die Annahme eines leichten oder besonders leichten Falles) bereits an der Geringfügigkeit der Gefährdung fehlt (vgl. E. 4), braucht die (kumulative) Voraussetzung eines bloss leichten Verschuldens (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) nicht zusätzlich geprüft zu werden. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz demnach zu Recht eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG angenommen. Steht eine mittelschwere Widerhandlung fest, darf die – hier angeordnete – Entzugsdauer von einem Monat als gesetzliche Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG) nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 132 II 234, E. 2.2). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten. Sie werden in der Regel und in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei, nicht jedoch der Vorinstanz, auferlegt. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.