Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat, die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005, auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Rosa Maria Losada , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 6 zu Art. 3 AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. 3.3 Zwischen der Schweiz und der Türkei besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 4.1. Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG insbesondere dann vor, wenn diese mit einer Person mit Niederlassungsbewilligung verheiratet ist und mit ihr zusammenwohnt. Infolge rechtskräftiger Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers am 29. September 2014 ist der ursprüngliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit nach Art. 43 Abs. 1 AuG unstreitig spätestens zu diesem Zeitpunkt weggefallen. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen anderweitigen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. 4.2.1 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Die Dreijahresgrenze nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt hierbei absolut und darf nicht unterschritten werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_660/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Im vorliegenden Fall haben die Ehegatten am 1. November 2006 geheiratet. Das Ehepaar hat auf den 1. Januar 2012 das Getrenntleben aufgenommen und wurde am 29. September 2014 geschieden. Bis zur Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft dauerte die Ehe daher fünf Jahre und zwei Monate. Es kann somit festgestellt werden, dass die Ehegemeinschaft über drei Jahre bestanden hat und die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG genannte Voraussetzung erfüllt ist. 4.2.2 Als Nächstes gilt es zu prüfen, ob eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers vorliegt. Zu bejahen ist eine erfolgreiche Integration, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007; vgl. auch Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 5 zu Art. 50 AuG). Der Begriff der Integration wird zudem in Art. 4 AuG sowie in Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) vom 24. Oktober 2007 umschrieben (weiterführend: Weisungen Integration des Staatssekretariat für Migration, Stand 1. Januar 2015; Martin Philipp Wyss , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, N 26.1 ff.). Eine erfolgreiche Integration ist zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist. Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat. Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird. Berufliche Stabilität kann auch durch die Ausübung einfacher Tätigkeiten im mittleren oder niedrigen Lohnsegment erreicht werden, beispielsweise in der Reinigungsbranche. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht verschuldet (Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2.3 Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer während seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen, sich beruflich zu integrieren. Seine Versuche sich selbstständig zu machen waren nicht erfolgreich, ebenso konnte er als Angestellter nicht auf dem Arbeitsmarkt Fuss fassen. Er musste deshalb vom 1. März 2009 bis 30. April 2009, vom 1. November 2009 bis 31. Juli 2012 sowie vom 1. Oktober 2013 bis 31. Juli 2015 Sozialhilfeunterstützung beziehen. Bis am 9. März 2015 ergab sich ein Sozialhilfebezug von insgesamt Fr. 116‘000.-- (davon Fr. 72‘800.-- mit Familie). In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seit 1. August 2015 keine Sozialhilfe mehr beziehe. Er arbeite Teilzeit, wobei er zuversichtlich sei, in ein paar Monaten eine Vollzeitstelle zu finden. Gemäss Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der H.____ AG hat der Beschwerdeführer allerdings keine garantierte Arbeitszeit, auch sprechen die vorgelegten Lohnabrechnungen von Juli 2015 und August 2015 mit einem Nettolohn von Fr. 1‘428.80 bzw. Fr. 1‘181.85 nicht dafür, dass er ein Einkommen erzielt, mit dem er für sich sorgen kann ohne Sozialhilfe zu beziehen oder Schulden zu generieren. In Bezug auf die finanzielle Situation macht der Beschwerdeführer geltend, er werde in absehbarer Zeit seine Schulden begleichen. Für diese Behauptung legt er als Beweis lediglich eine Stundungsvereinbarung mit der Gemeinde E.____ vor, wobei nicht ersichtlich ist, ob er die vereinbarten Zahlungen tatsächlich leistet. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 29. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer Betreibungen in der Höhe von Fr. 51‘059.76 und offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 46‘852.86. In Anbetracht dieser grossen Schuldenlast kann auch nicht von einer gelungenen finanziellen Integration gesprochen werden. Die wiederholten strafrechtlichen Vergehen des Beschwerdeführers zeigen, dass er Mühe hat, die rechtsstaatliche Ordnung zu respektieren. Der Beschwerdeführer ist auch sprachlich schlecht integriert; so ist seine Beschwerdebegründung – auch bei der Erklärung von alltäglichen Vorgängen – teilweise unverständlich. Daneben ist er auch gesellschaftlich und sozial nicht besonders integriert, denn gemäss eigenen Angaben habe er in der Schweiz nur zwei Freunde. Auch sei er nicht Mitglied in einem Club oder Verein. Insgesamt kann daher geschlossen werden, dass aufgrund der beruflichen Situation, den verursachten Sozialhilfekosten, den hohen Schulden und den weiteren genannten Umständen keine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegt. 4.3.1 Weiter besteht nach Auflösung der Ehe ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Es handelt sich dabei um keine abschliessende Aufzählung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Regelung in Art. 50 AuG bezweckt die Vermeidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf diese Bestimmung kann sich etwa dann als gerechtfertigt erweisen, wenn der Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen; ein Opfer einer Zwangsehe bildet einen weiteren Anwendungsfall (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2). 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die Wiedereingliederung in sein Heimatland stark gefährdet sei. Die Trennung von seinem Sohn würde in der Türkei als Schande angesehen werden. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde sich seine Familie von ihm abwenden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind weder glaubhaft gemacht noch nachvollziehbar. Eine Gefährdung der Wiedereingliederung in der Türkei ist deshalb zu verneinen. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die enge Beziehung zu seinem Sohn. Als wichtiger Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG kommt auch eine schützenswerte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind in Frage (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1). Bei gegebenen Voraussetzungen kann sich die ausländische Person auch auf den in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 garantierten Anspruch auf Familienleben berufen, wobei Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 einen inhaltlich identischen Anspruch vermittelt (BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob ein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz in der Form einer grundrechtlich geschützten Beziehung zu einem Schweizer Kind vorliegt. 5.2 Eine Berufung auf einen nachehelichen Härtefall und die konventionsrechtliche Garantie von Art. 8 EMRK setzt eine familienrechtliche Beziehung von einer gewissen Intensität voraus (BGE 139 I 315 E. 2.2). 5.3 Das Konventionsrecht begründet keinen Anspruch darauf, das Familienleben in einem bestimmten Staat verwirklichen zu können (Urteil des EGMR M.P.E.V. et al. gegen die Schweiz [3910/2013] vom 8. Juli 2014 § 51). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1; BGE 135 I 153 E. 2.1). 5.4 Der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2.1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehendes Recht nur im Fall einer besonders engen wirtschaftlichen und affektiven Familienverbindung zugestanden werden, wenn diese aufgrund der zwischen den Ländern liegenden Distanz, die das Aufenthaltsland des Kindes vom Herkunftsland seines Elternteils trennt, praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann und die ausländische Person in der Schweiz ein einwandfreies Verhalten an den Tag gelegt hat (BGE 140 I 145 E. 3.2; BGE 139 I 315 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2.1). 5.5.1 Nach der Rechtsprechung wird zunächst eine besonders enge affektive Familienverbindung vorausgesetzt. Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/einer schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. In jedem Fall kommt es darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (BGE 139 I 315 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_582/2013 vom 2. April 2014 E. 2.2; Thomas Hugi Yar , "Bis dass der Tod Euch scheidet" - Übersicht über die migrationsrechtlichen Folgen in Krisensituationen, Jusletter vom 17. März 2014, N 18). 5.5.2 Gemäss Ziffer 3 der mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 29. September 2014 genehmigten Scheidungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau hat der Beschwerdeführer im Minimum das Recht und die Pflicht den Sohn jedes zweite Wochenende zu betreuen und drei Wochen Ferien im Jahr mit ihm zu verbringen. Die Eltern verständigen sich unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Sohnes direkt über das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters. In der Beschwerdebegründung führt der Beschwerdeführer aus, dass er zu seinem Sohn einen engen Kontakt habe. Er sehe ihn täglich und nehme den Sohn drei- bis viermal pro Woche mit, um mit ihm zu spielen oder zu essen. Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt in ihrem Schreiben an das AfM vom 23. Februar 2015 den guten Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Sohn. Er besuche ihn mehrmals pro Woche und sie würden gemeinsam Aktivitäten, wie z.B. Schwimmen, unternehmen. Der Beschwerdeführer dürfe seinen Sohn auch ausserhalb der Besuchszeiten sehen. In Anbetracht der vorangehenden Ausführungen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Kindsmutter ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens ein nach heutigem Massstab übliches Besuchsrecht wahrnimmt und somit das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung erfüllt ist. 5.6.1 Weiter wird nach der ständigen Bundesgerichtspraxis verlangt, dass der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Verbindung zu seinem Kind pflegt. Hierzu ist erforderlich, dass er eine signifikante finanzielle Unterstützung an das Kind leistet (BGE 139 I 315 E. 2.5 f.). Der Unterhalt ist dabei voraussetzungslos, d.h. unabhängig von den konkreten Verhältnissen wie etwa der Besuchsrechtsregelung geschuldet (vgl. Peter Breitschmid , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 276; BGE 120 II 177 E. 3b). Auch unter diesem Aspekt kommt es darauf an, dass die Unterstützung kontinuierlich und reibungslos erfolgt. 5.6.2 Gemäss der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung hat der Beschwerdeführer zufolge Leistungsunfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Unterdeckung zum gebührenden Unterhalt der geschiedenen Ehefrau und des Kindes beträgt monatlich Fr. 450.--. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdebegründung aus, dass er ab Oktober 2015 Unterhalt für seinen Sohn bezahlen werde. Gemäss Schreiben der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers an das AfM vom 5. Dezember 2012 bezahle der Beschwerdeführer keinen Unterhalt, er bezahle aber Kleidung, Schuhe und andere Sachen. Die frühere Ehefrau bestätigt in ihrem Schreiben vom 23. Februar 2015 an das AfM, dass der Beschwerdeführer keine Alimente bezahle. 5.6.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er leiste seit Oktober 2015 Unterhaltszahlungen, ist weder belegt noch glaubhaft gemacht; dies gilt auch für die wirtschaftlichen Leistungen anderer Art. So bestätigen sowohl der Beschwerdeführer wie auch die frühere Ehefrau im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das AfM, dass der Beschwerdeführer keinen Unterhalt leiste. Andere wirtschaftliche Leistungen des Beschwerdeführers an seinen Sohn werden dabei nicht vorgebracht. Aus dem Gesagten lässt sich die Folgerung ziehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung besteht. 5.7 Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; grundlegend BGE 120 Ib 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_757/2013 vom 23. Februar 2014 E. 4.2). Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2008 und 2015 neunmal wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verurteilt. Weiter hat er während langer Zeit Sozialhilfe bezogen und hat Schulden in beträchtlicher Höhe angehäuft (vgl. dazu E. 4.2.3). Der Beschwerdeführer kann demnach kein tadelloses Verhalten vorweisen. 5.8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer weder erfolgreich auf sein konventions- und verfassungsmässig geschütztes Recht auf Familienleben berufen noch hieraus einen nachehelichen Härtefall ableiten kann. Er verfügt demnach über keinen Anspruch auf Erteilung resp. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
E. 6 Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung im Ermessen der Behörde. Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.44). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid vom 7. Juli 2015 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. 7.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV sind. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn sie in der im Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung verhältnismässig erscheint. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden ( Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 514 ff.). Den privaten Interessen der ausländischen Person stehen die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung gegenüber. Vorliegend besteht das öffentliche Interesse aus wirtschaftlichen Interessen und der Durchsetzung einer restriktiven Ausländerpolitik. Intensive familiäre Beziehungen oder die vorgängige Asylgewährung vermögen diese öffentlichen Interessen zu relativieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 7.2 Eine Wegweisung ist für die Erreichung von fremdenpolizeilichen Zielen eine geeignete Massnahme, wobei im vorliegenden Fall der Schutz vor weiteren Sozialhilfebezügen sowie die Vermeidung der Generierung von weiteren Schulden durch den Beschwerdeführer und die Durchsetzung der restriktiven Ausländerpolitik im Vordergrund stehen. Mildere Massnahmen sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere da der Beschwerdeführer bereits erfolglos ermahnt und verwarnt wurde. Somit bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist, er hält sich nun seit neun Jahren und sieben Monaten in der Schweiz auf. Gemäss Bundesgericht muss ab einer zehnjährigen Anwesenheitsdauer von einem grossen Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz ausgegangen werden (BGE 119 Ib 1 E. 4c). Dieses vorhandene private Interesse wird allerdings durch die weiteren Umstände relativiert. Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz schlecht integriert. Die wirtschaftliche Integration ist angesichts der Sozialhilfebezüge und Schulden nicht gegeben (vgl. E 4.3.2). In beruflicher Hinsicht ist zu beachten, dass er gemäss Angaben in der Beschwerdebegründung bei der H.____ AG als Aushilf-Chauffeur/Kurier tätig ist. Er übt somit keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Der Beschwerdeführer ist auch schon mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch in sprachlicher Hinsicht ist die Integration nicht gelungen. So ist die vom Beschwerdeführer verfasste Beschwerdebegründung teilweise unverständlich. Die soziale Integration des Beschwerdeführers ist teilweise vorhanden, so leben sein Sohn und seine ehemalige Ehefrau in der Schweiz. Zurzeit wohnt der Beschwerdeführer bei seinem Neffen. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer zwei Freunde in der Schweiz. Weitergehende persönliche Verbindungen zur Schweiz scheint er nicht zu haben. Auch gibt er an, keine Mitgliedschaft in einem Club oder Verein zu besitzen. Ausserdem leben gemäss Angaben des Beschwerdeführers seine Eltern und Geschwister sowie sein Onkel in der Türkei. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz gekommen ist und somit seine gesamte Kindheit und Jugend sowie einen beachtlichen Teil seines Erwachsenenlebens in der Türkei verbracht hat. Er ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut und spricht die türkische Sprache. Seine Familie lebt grösstenteils in der Türkei, er hat sodann im Falle einer Rückkehr in seine Heimat ein soziales Netz, dass ihm behilflich sein kann. Den Kontakt zu seinem Sohn kann der Beschwerdeführer auch aus der Türkei aufrechterhalten, sei dies durch die Wahrnehmung seines Besuchsrechts im Rahmen von Kurzaufenthalten oder mittels moderner Kommunikationsmittel (wie z.B. Skype). Zudem ist zu erwarten, dass er auch in Zukunft die elterliche Sorge wahrnehmen kann, denn auch bei grenzüberschreitenden Eltern-Kind-Beziehungen ist die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich der Regelfall ( Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 298). Die Rückkehr in die Türkei ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar. 7.3 Insgesamt spricht die lange Aufenthaltsdauer für ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Hingegen fallen die Sozialhilfeabhängigkeit, die Verschuldung, die berufliche Situation, die strafrechtlichen Verurteilungen und die mangelhafte sprachliche Integration zuungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Überdies erscheint die Rückkehr in die Türkei als zumutbar. In Würdigung der gesamten Umstände erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung als verhältnismässig. 8.1 Zu prüfen ist abschliessend, ob allenfalls ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Für die Auslegung dieser Bestimmung kann auf die bisherige Härtefallpraxis im Rahmen von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO) vom 6. Oktober 1986 abgestellt werden ( Marc Spescha , a.a.O., N 5 zu Art. 30 AuG). Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4.c; BGE 123 II 125 E. 2 und 3). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen (BGE 124 II 110 E. 2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang sind die in Art. 31 VZAE betreffend schwerwiegender persönlicher Härtefälle aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen: die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. 8.2 Der Regierungsrat hält in seinem Beschluss zu Recht fest, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht gegeben sind. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. E. 7.2 hiervor). Sodann sprechen auch die nach Art. 31 VZAE zu berücksichtigenden Kriterien nicht für den Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist schlecht integriert, hat schon mehrere Male gegen die Rechtsordnung verstossen, ist verschuldet und der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung ist nur beschränkt ersichtlich. Dem steht nur die lange Anwesenheit in der Schweiz entgegen. Es liegt mithin kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor.
E. 9 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind wettzuschlagen, da kein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt worden ist und (mit Ausnahme der Anzeige der Vertretung) auch keine weiteren anwaltlichen Vorkehrungen vorliegen. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 19. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_652/2016) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.04.2016 810 15 213
Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 27. April 2016 (810 15 213) Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiber i.V. Alain Meier Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1171 vom 7. Juli 2015) A. Der türkische Staatsangehörige A.____, geboren am 18. Dezember 1982, reiste am 29. September 2006 zur Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein. Am 1. November 2006 heiratete er die türkische Staatsangehörige B.____ (geborene C.____), geboren am 14. April 1982. Im Folgenden erteilte ihm das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin. Am 12. März 2008 kam der gemeinsame Sohn D.____ zur Welt. B. Zwischen November 2008 und März 2015 wurde A.____ in mehreren Kantonen neunmal wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsrecht zu Bussen zwischen Fr. 60.-- und Fr. 300.-- sowie zu einer bedingten Geldstrafe von drei Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt. C. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 ermahnte das AfM A.____, da er bis zu diesem Zeitpunkt von der Sozialhilfebehörde E.____ mit Fr. 55‘308.-- unterstützt worden sei. Ausserdem hätten Betreibungen im Umfang von Fr. 30‘890.40 und offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 29‘323.60 bestanden. Er wurde aufgefordert, so rasch wie möglich eine Arbeitsstelle zu finden und finanziell unabhängig zu werden sowie seine Schulden zu tilgen und sich an die hiesigen Gesetze zu halten. D. Die finanzielle Situation von A.____hatte sich bis Dezember 2011 dahingehend verschlechtert, dass Betreibungen von Fr. 44‘638.60, offene Verlustscheine von Fr. 39‘455.40 und Sozialhilfeunterstützung von Fr. 72‘892.-- aufgelaufen waren. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 verwarnte das AfM A.____ und forderte ihn auf, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um finanziell unabhängig zu werden und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Ausserdem wurde A.____ auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, dass bei Angewiesenheit auf Sozialhilfe die Aufenthaltsbewilligung entzogen werden kann. E. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Arlesheim (heute: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) bewilligte mit Entscheid vom 25. April 2012 das Getrenntleben der Eheleute B.____ und A.____ und stellte fest, dass sie dieses am 1. Januar 2012 aufgenommen haben. Das gemeinsame Kind der Ehegatten wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt. F. Am 2. Mai 2012 wurde die Einzelfirma F.____ Transporte mit A.____ als Inhaber in das Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen. Infolge Geschäftsaufgabe wurde das Unternehmen am 3. Dezember 2012 gelöscht. Ab dem 23. November 2012 war A.____ Gesellschafter und Geschäftsführer der auf diesen Zeitpunkt hin erworbenen G.____ GmbH. Die G.____ GmbH wurde mit Verfügung vom 3. Januar 2014 durch die Konkursrichterin des Bezirksgerichts Arlesheim aufgelöst und ihre Liquidation wurde angeordnet. Am 21. Februar 2014 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und in der Folge wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. Die G.____ GmbH hatte bis zum 17. Februar 2014 Betreibungen in der Höhe von Fr. 124‘476.35 und einen offenen Verlustschein in der Höhe von Fr. 2‘053.10 angehäuft. G. Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 29. September 2014 wurde die Ehe von A.____ und B.____ geschieden. Das gemeinsame Kind wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt. Die Obhut wurde der Mutter zugeteilt. In der vom Gericht genehmigten Scheidungsvereinbarung ist festgelegt, dass A.____ infolge Leistungsunfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat. H. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das AfM am 11. März 2015 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und entschied, dass er die Schweiz bis spätestens am 15. April 2015 zu verlassen habe. Als Begründung wird angeführt, dass A.____ in der Vergangenheit für eine lange Zeit von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei und nicht davon auszugehen sei, dass er in Zukunft für sich selbst wird aufkommen können. Es liege somit ein Widerrufsgrund vor. I. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Atakan Özçelebi, Rechtsanwalt und Notar in St. Gallen, mit Eingabe vom 30. März 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). J. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1171 vom 7. Juli 2015 (RRB) beschloss der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde nicht entsprochen. Begründet wird dieser Entscheid hauptsächlich damit, dass A.____ hoch verschuldet sei und Sozialhilfe beziehe. K. Am 24. Juli 2015 erhob A.____, nicht mehr anwaltlich vertreten, gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, die Verfügung des AfM [recte: Beschluss des Regierungsrates] vom 7. Juli 2015 sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. Zudem stellt er den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. L. In der Vernehmlassung vom 11. September 2015 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung verweist der Regierungsrat auf den angefochtenen Beschluss, an dessen Erwägungen vollumfänglich festgehalten werde. M. Mit Verfügung vom 23. November 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. N. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 teilt Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat in Basel, dem Kantonsgericht mit, dass er vom Beschwerdeführer mit der Wahrung dessen Interessen im laufenden Verfahren beauftragt wurde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat, die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005, auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Rosa Maria Losada , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 6 zu Art. 3 AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. 3.3 Zwischen der Schweiz und der Türkei besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 4.1. Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG insbesondere dann vor, wenn diese mit einer Person mit Niederlassungsbewilligung verheiratet ist und mit ihr zusammenwohnt. Infolge rechtskräftiger Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers am 29. September 2014 ist der ursprüngliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit nach Art. 43 Abs. 1 AuG unstreitig spätestens zu diesem Zeitpunkt weggefallen. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen anderweitigen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. 4.2.1 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Die Dreijahresgrenze nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt hierbei absolut und darf nicht unterschritten werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_660/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Im vorliegenden Fall haben die Ehegatten am 1. November 2006 geheiratet. Das Ehepaar hat auf den 1. Januar 2012 das Getrenntleben aufgenommen und wurde am 29. September 2014 geschieden. Bis zur Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft dauerte die Ehe daher fünf Jahre und zwei Monate. Es kann somit festgestellt werden, dass die Ehegemeinschaft über drei Jahre bestanden hat und die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG genannte Voraussetzung erfüllt ist. 4.2.2 Als Nächstes gilt es zu prüfen, ob eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers vorliegt. Zu bejahen ist eine erfolgreiche Integration, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007; vgl. auch Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 5 zu Art. 50 AuG). Der Begriff der Integration wird zudem in Art. 4 AuG sowie in Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) vom 24. Oktober 2007 umschrieben (weiterführend: Weisungen Integration des Staatssekretariat für Migration, Stand 1. Januar 2015; Martin Philipp Wyss , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, N 26.1 ff.). Eine erfolgreiche Integration ist zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist. Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat. Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird. Berufliche Stabilität kann auch durch die Ausübung einfacher Tätigkeiten im mittleren oder niedrigen Lohnsegment erreicht werden, beispielsweise in der Reinigungsbranche. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht verschuldet (Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2.3 Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer während seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen, sich beruflich zu integrieren. Seine Versuche sich selbstständig zu machen waren nicht erfolgreich, ebenso konnte er als Angestellter nicht auf dem Arbeitsmarkt Fuss fassen. Er musste deshalb vom 1. März 2009 bis 30. April 2009, vom 1. November 2009 bis 31. Juli 2012 sowie vom 1. Oktober 2013 bis 31. Juli 2015 Sozialhilfeunterstützung beziehen. Bis am 9. März 2015 ergab sich ein Sozialhilfebezug von insgesamt Fr. 116‘000.-- (davon Fr. 72‘800.-- mit Familie). In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seit 1. August 2015 keine Sozialhilfe mehr beziehe. Er arbeite Teilzeit, wobei er zuversichtlich sei, in ein paar Monaten eine Vollzeitstelle zu finden. Gemäss Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der H.____ AG hat der Beschwerdeführer allerdings keine garantierte Arbeitszeit, auch sprechen die vorgelegten Lohnabrechnungen von Juli 2015 und August 2015 mit einem Nettolohn von Fr. 1‘428.80 bzw. Fr. 1‘181.85 nicht dafür, dass er ein Einkommen erzielt, mit dem er für sich sorgen kann ohne Sozialhilfe zu beziehen oder Schulden zu generieren. In Bezug auf die finanzielle Situation macht der Beschwerdeführer geltend, er werde in absehbarer Zeit seine Schulden begleichen. Für diese Behauptung legt er als Beweis lediglich eine Stundungsvereinbarung mit der Gemeinde E.____ vor, wobei nicht ersichtlich ist, ob er die vereinbarten Zahlungen tatsächlich leistet. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 29. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer Betreibungen in der Höhe von Fr. 51‘059.76 und offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 46‘852.86. In Anbetracht dieser grossen Schuldenlast kann auch nicht von einer gelungenen finanziellen Integration gesprochen werden. Die wiederholten strafrechtlichen Vergehen des Beschwerdeführers zeigen, dass er Mühe hat, die rechtsstaatliche Ordnung zu respektieren. Der Beschwerdeführer ist auch sprachlich schlecht integriert; so ist seine Beschwerdebegründung – auch bei der Erklärung von alltäglichen Vorgängen – teilweise unverständlich. Daneben ist er auch gesellschaftlich und sozial nicht besonders integriert, denn gemäss eigenen Angaben habe er in der Schweiz nur zwei Freunde. Auch sei er nicht Mitglied in einem Club oder Verein. Insgesamt kann daher geschlossen werden, dass aufgrund der beruflichen Situation, den verursachten Sozialhilfekosten, den hohen Schulden und den weiteren genannten Umständen keine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegt. 4.3.1 Weiter besteht nach Auflösung der Ehe ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Es handelt sich dabei um keine abschliessende Aufzählung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Regelung in Art. 50 AuG bezweckt die Vermeidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf diese Bestimmung kann sich etwa dann als gerechtfertigt erweisen, wenn der Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen; ein Opfer einer Zwangsehe bildet einen weiteren Anwendungsfall (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2). 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die Wiedereingliederung in sein Heimatland stark gefährdet sei. Die Trennung von seinem Sohn würde in der Türkei als Schande angesehen werden. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde sich seine Familie von ihm abwenden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind weder glaubhaft gemacht noch nachvollziehbar. Eine Gefährdung der Wiedereingliederung in der Türkei ist deshalb zu verneinen. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die enge Beziehung zu seinem Sohn. Als wichtiger Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG kommt auch eine schützenswerte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind in Frage (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1). Bei gegebenen Voraussetzungen kann sich die ausländische Person auch auf den in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 garantierten Anspruch auf Familienleben berufen, wobei Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 einen inhaltlich identischen Anspruch vermittelt (BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob ein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz in der Form einer grundrechtlich geschützten Beziehung zu einem Schweizer Kind vorliegt. 5.2 Eine Berufung auf einen nachehelichen Härtefall und die konventionsrechtliche Garantie von Art. 8 EMRK setzt eine familienrechtliche Beziehung von einer gewissen Intensität voraus (BGE 139 I 315 E. 2.2). 5.3 Das Konventionsrecht begründet keinen Anspruch darauf, das Familienleben in einem bestimmten Staat verwirklichen zu können (Urteil des EGMR M.P.E.V. et al. gegen die Schweiz [3910/2013] vom 8. Juli 2014 § 51). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1; BGE 135 I 153 E. 2.1). 5.4 Der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2.1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehendes Recht nur im Fall einer besonders engen wirtschaftlichen und affektiven Familienverbindung zugestanden werden, wenn diese aufgrund der zwischen den Ländern liegenden Distanz, die das Aufenthaltsland des Kindes vom Herkunftsland seines Elternteils trennt, praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann und die ausländische Person in der Schweiz ein einwandfreies Verhalten an den Tag gelegt hat (BGE 140 I 145 E. 3.2; BGE 139 I 315 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2.1). 5.5.1 Nach der Rechtsprechung wird zunächst eine besonders enge affektive Familienverbindung vorausgesetzt. Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/einer schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. In jedem Fall kommt es darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (BGE 139 I 315 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_582/2013 vom 2. April 2014 E. 2.2; Thomas Hugi Yar , "Bis dass der Tod Euch scheidet" - Übersicht über die migrationsrechtlichen Folgen in Krisensituationen, Jusletter vom 17. März 2014, N 18). 5.5.2 Gemäss Ziffer 3 der mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 29. September 2014 genehmigten Scheidungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau hat der Beschwerdeführer im Minimum das Recht und die Pflicht den Sohn jedes zweite Wochenende zu betreuen und drei Wochen Ferien im Jahr mit ihm zu verbringen. Die Eltern verständigen sich unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Sohnes direkt über das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters. In der Beschwerdebegründung führt der Beschwerdeführer aus, dass er zu seinem Sohn einen engen Kontakt habe. Er sehe ihn täglich und nehme den Sohn drei- bis viermal pro Woche mit, um mit ihm zu spielen oder zu essen. Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt in ihrem Schreiben an das AfM vom 23. Februar 2015 den guten Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Sohn. Er besuche ihn mehrmals pro Woche und sie würden gemeinsam Aktivitäten, wie z.B. Schwimmen, unternehmen. Der Beschwerdeführer dürfe seinen Sohn auch ausserhalb der Besuchszeiten sehen. In Anbetracht der vorangehenden Ausführungen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Kindsmutter ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens ein nach heutigem Massstab übliches Besuchsrecht wahrnimmt und somit das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung erfüllt ist. 5.6.1 Weiter wird nach der ständigen Bundesgerichtspraxis verlangt, dass der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Verbindung zu seinem Kind pflegt. Hierzu ist erforderlich, dass er eine signifikante finanzielle Unterstützung an das Kind leistet (BGE 139 I 315 E. 2.5 f.). Der Unterhalt ist dabei voraussetzungslos, d.h. unabhängig von den konkreten Verhältnissen wie etwa der Besuchsrechtsregelung geschuldet (vgl. Peter Breitschmid , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 276; BGE 120 II 177 E. 3b). Auch unter diesem Aspekt kommt es darauf an, dass die Unterstützung kontinuierlich und reibungslos erfolgt. 5.6.2 Gemäss der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung hat der Beschwerdeführer zufolge Leistungsunfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Unterdeckung zum gebührenden Unterhalt der geschiedenen Ehefrau und des Kindes beträgt monatlich Fr. 450.--. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdebegründung aus, dass er ab Oktober 2015 Unterhalt für seinen Sohn bezahlen werde. Gemäss Schreiben der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers an das AfM vom 5. Dezember 2012 bezahle der Beschwerdeführer keinen Unterhalt, er bezahle aber Kleidung, Schuhe und andere Sachen. Die frühere Ehefrau bestätigt in ihrem Schreiben vom 23. Februar 2015 an das AfM, dass der Beschwerdeführer keine Alimente bezahle. 5.6.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er leiste seit Oktober 2015 Unterhaltszahlungen, ist weder belegt noch glaubhaft gemacht; dies gilt auch für die wirtschaftlichen Leistungen anderer Art. So bestätigen sowohl der Beschwerdeführer wie auch die frühere Ehefrau im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das AfM, dass der Beschwerdeführer keinen Unterhalt leiste. Andere wirtschaftliche Leistungen des Beschwerdeführers an seinen Sohn werden dabei nicht vorgebracht. Aus dem Gesagten lässt sich die Folgerung ziehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung besteht. 5.7 Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; grundlegend BGE 120 Ib 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_757/2013 vom 23. Februar 2014 E. 4.2). Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2008 und 2015 neunmal wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verurteilt. Weiter hat er während langer Zeit Sozialhilfe bezogen und hat Schulden in beträchtlicher Höhe angehäuft (vgl. dazu E. 4.2.3). Der Beschwerdeführer kann demnach kein tadelloses Verhalten vorweisen. 5.8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer weder erfolgreich auf sein konventions- und verfassungsmässig geschütztes Recht auf Familienleben berufen noch hieraus einen nachehelichen Härtefall ableiten kann. Er verfügt demnach über keinen Anspruch auf Erteilung resp. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 6. Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung im Ermessen der Behörde. Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.44). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid vom 7. Juli 2015 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. 7.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV sind. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn sie in der im Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung verhältnismässig erscheint. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden ( Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 514 ff.). Den privaten Interessen der ausländischen Person stehen die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung gegenüber. Vorliegend besteht das öffentliche Interesse aus wirtschaftlichen Interessen und der Durchsetzung einer restriktiven Ausländerpolitik. Intensive familiäre Beziehungen oder die vorgängige Asylgewährung vermögen diese öffentlichen Interessen zu relativieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 7.2 Eine Wegweisung ist für die Erreichung von fremdenpolizeilichen Zielen eine geeignete Massnahme, wobei im vorliegenden Fall der Schutz vor weiteren Sozialhilfebezügen sowie die Vermeidung der Generierung von weiteren Schulden durch den Beschwerdeführer und die Durchsetzung der restriktiven Ausländerpolitik im Vordergrund stehen. Mildere Massnahmen sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere da der Beschwerdeführer bereits erfolglos ermahnt und verwarnt wurde. Somit bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist, er hält sich nun seit neun Jahren und sieben Monaten in der Schweiz auf. Gemäss Bundesgericht muss ab einer zehnjährigen Anwesenheitsdauer von einem grossen Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz ausgegangen werden (BGE 119 Ib 1 E. 4c). Dieses vorhandene private Interesse wird allerdings durch die weiteren Umstände relativiert. Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz schlecht integriert. Die wirtschaftliche Integration ist angesichts der Sozialhilfebezüge und Schulden nicht gegeben (vgl. E 4.3.2). In beruflicher Hinsicht ist zu beachten, dass er gemäss Angaben in der Beschwerdebegründung bei der H.____ AG als Aushilf-Chauffeur/Kurier tätig ist. Er übt somit keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Der Beschwerdeführer ist auch schon mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch in sprachlicher Hinsicht ist die Integration nicht gelungen. So ist die vom Beschwerdeführer verfasste Beschwerdebegründung teilweise unverständlich. Die soziale Integration des Beschwerdeführers ist teilweise vorhanden, so leben sein Sohn und seine ehemalige Ehefrau in der Schweiz. Zurzeit wohnt der Beschwerdeführer bei seinem Neffen. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer zwei Freunde in der Schweiz. Weitergehende persönliche Verbindungen zur Schweiz scheint er nicht zu haben. Auch gibt er an, keine Mitgliedschaft in einem Club oder Verein zu besitzen. Ausserdem leben gemäss Angaben des Beschwerdeführers seine Eltern und Geschwister sowie sein Onkel in der Türkei. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz gekommen ist und somit seine gesamte Kindheit und Jugend sowie einen beachtlichen Teil seines Erwachsenenlebens in der Türkei verbracht hat. Er ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut und spricht die türkische Sprache. Seine Familie lebt grösstenteils in der Türkei, er hat sodann im Falle einer Rückkehr in seine Heimat ein soziales Netz, dass ihm behilflich sein kann. Den Kontakt zu seinem Sohn kann der Beschwerdeführer auch aus der Türkei aufrechterhalten, sei dies durch die Wahrnehmung seines Besuchsrechts im Rahmen von Kurzaufenthalten oder mittels moderner Kommunikationsmittel (wie z.B. Skype). Zudem ist zu erwarten, dass er auch in Zukunft die elterliche Sorge wahrnehmen kann, denn auch bei grenzüberschreitenden Eltern-Kind-Beziehungen ist die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich der Regelfall ( Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 298). Die Rückkehr in die Türkei ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar. 7.3 Insgesamt spricht die lange Aufenthaltsdauer für ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Hingegen fallen die Sozialhilfeabhängigkeit, die Verschuldung, die berufliche Situation, die strafrechtlichen Verurteilungen und die mangelhafte sprachliche Integration zuungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Überdies erscheint die Rückkehr in die Türkei als zumutbar. In Würdigung der gesamten Umstände erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung als verhältnismässig. 8.1 Zu prüfen ist abschliessend, ob allenfalls ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Für die Auslegung dieser Bestimmung kann auf die bisherige Härtefallpraxis im Rahmen von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO) vom 6. Oktober 1986 abgestellt werden ( Marc Spescha , a.a.O., N 5 zu Art. 30 AuG). Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4.c; BGE 123 II 125 E. 2 und 3). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen (BGE 124 II 110 E. 2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang sind die in Art. 31 VZAE betreffend schwerwiegender persönlicher Härtefälle aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen: die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. 8.2 Der Regierungsrat hält in seinem Beschluss zu Recht fest, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht gegeben sind. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. E. 7.2 hiervor). Sodann sprechen auch die nach Art. 31 VZAE zu berücksichtigenden Kriterien nicht für den Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist schlecht integriert, hat schon mehrere Male gegen die Rechtsordnung verstossen, ist verschuldet und der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung ist nur beschränkt ersichtlich. Dem steht nur die lange Anwesenheit in der Schweiz entgegen. Es liegt mithin kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind wettzuschlagen, da kein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt worden ist und (mit Ausnahme der Anzeige der Vertretung) auch keine weiteren anwaltlichen Vorkehrungen vorliegen. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 19. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_652/2016) erhoben.