Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtes gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichtes gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit c VPO e contrario).
E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten.
E. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Rz. 1 ff. zu Art. 3 AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.
E. 3.2 Aus dem Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888 (SR 0.142.118.181) lässt sich kein selbständiger staatsvertraglicher Aufenthaltsanspruch zugunsten des Beschwerdeführers ableiten (vgl. BGE 132 II 65 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 2C_1064/2014 vom 26. November 2014 E. 2.1). Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar.
E. 3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen.
E. 3.4 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdegegner zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer als in der Schweiz geborene und aufgewachsene ausländische Person der zweiten Generation neben den durch die Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Ausländergesetzes gewährten Rechtsanspruches auf Aufenthalt in der Schweiz auch auf eine kombinierte Garantie des Privat- und Familienlebens des Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 berufen kann (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGE 129 II 193 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichtes 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.1; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte [EGMR] M.P.E.V. et al. gegen die Schweiz [3910/13] vom 8. Juli 2014 § 32; Urteil des EGMR Maslov gegen Österreich [1638/03] vom 23. Juni 2008 § 63). 4.1 Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch auf Privat- und Familienleben absolut. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist selbst dann möglich, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren wurde und ihr ganzes Leben hier verbracht hat (vgl. BGE 138 I 31 E. 2.3.1; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). 4.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf. Dabei dürfen mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Der Beschwerdeführer ist nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden, weshalb der Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe vorliegend nicht erfüllt ist. 4.3.1 Ein Widerruf ist auch möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). 4.3.2 Die "öffentliche Sicherheit und Ordnung" bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter: Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, usw.) sowie der Einrichtungen des Staates. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist somit namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen (z.B. Steuern, Krankenkassenprämien) oder privatrechtlichen Verpflichtungen (z.B. Mietzinse, Prämien privater Versicherungen; vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). Im Gegensatz zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 lit. c AuG, welcher voraussetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG voraus, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Damit werden vergleichsweise erhöhte Anforderungen an einen Bewilligungswiderruf gestellt, was sich eindeutig aus dem französischen Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt. Während Art. 62 lit. c AuG von einem Verstoss "de manière grave ou répétée" spricht, wird in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die qualifizierte Formulierung "de manière très grave" verwendet (BGE 137 II 297 E. 3.2). Zur Abgrenzung zwischen Art. 62 lit. c und Art 63 Abs. 1 lit. b AuG ist in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsgutes abzustellen. Die Praxis geht bei Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG von der Erfüllung der qualifizierten Formulierung aus, wenn die ausländische Person mit ihrem Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden (BGE 137 II 237 E. 3.3). Namentlich kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Diesfalls ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung soll auch dann möglich sein, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3809 f.). Ob eine Ausländerin oder ein Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung ihres bzw. seines Verhaltens zu beurteilen (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichtes 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; vgl. auch Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.29; Silvia Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Rz. 19 zu Art. 63 AuG; Spescha, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 63 AuG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG gilt der Widerrufsgrund auch für Niederlassungsbewilligungen von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten. 5.1 Der vorliegend angefochtene Entscheid stützte sich auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG: Die Vorinstanz wies zwar darauf hin, dass es sich trotz der beachtlichen Anzahl bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten grundsätzlich nicht um gravierende Delikte handle. Neben der Vielzahl und der Natur der Delikte sei jedoch zu beachten, dass die innerhalb von zwei Jahren ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnungen den Beschwerdeführer nicht zu beeindrucken vermocht und ihn nicht zur Besserung seines Verhaltens veranlasst haben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mit 42 Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 39‘027.95 und 20 Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt Fr. 23‘652.70 registriert sei. Aus der Vielzahl dieser Delikte und Schulden hat die Vorinstanz auf eine Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der Rechtsordnung geschlossen. Auf Unbelehrbarkeit liesse insbesondere schliessen, dass der Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl vom 18. September 2013 wegen Delikten bestraft wurde, die er früher bereits wiederholt begangen hatte. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung, sei aufgrund der über viele Jahre hinweg entstandenen Summe der Verfehlungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, weshalb der Beschwerdegegner zum Schluss kam, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben sei. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass es sich bei den von ihm begangenen Straftaten grösstenteils um Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und hierbei meist um reine Konsumdelikte handle. Er habe auch nie andere Menschen in ihren hochwertigen Rechtsgütern verletzt oder in Gefahr gebracht bzw. noch nie ein Delikt gegen Leib und Leben begangen und sei auch nie gewalttätig gewesen. Aus seinem Verhalten könne deshalb keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit abgeleitet werden. Sein Verhalten sei vielmehr vollständig auf seine Drogenabhängigkeit und auf eine kürzlich diagnostizierte ADHS-Erkrankung zurückzuführen. Er habe erkannt, dass er sein Verhalten ändern müsse und sich hierfür freiwillig in psychiatrische Behandlung begeben, in dessen Rahmen seine Erkrankung nun mit dem Medikament Ritalin behandelt werde. 5.3 Aus den Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer früh aus dem Elternhaus ausgezogen, mit illegalen Drogen in Kontakt gekommen und dadurch mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Er wurde im Alter zwischen 19 und 23 Jahren neun Mal wegen Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz, einmal wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, zweimal wegen Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis und je einmal wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten verurteilt. Eine letzte Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgte im 2013 und somit im Alter von 26 Jahren. Im Vordergrund stehen demnach Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die er überwiegend in jungen Jahren begangen hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zwei Mal fremdenpolizeilich ermahnt wurde: Nach der ersten, am 7. Oktober 2009 erfolgten, Ermahnung wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. Oktober 2009 wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Zweck des Konsums zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Tathandlungen ereigneten sich allerdings noch vor der ersten Ermahnung. Zwei Jahre später, am 28. Oktober 2011, folgte die zweite Ermahnung, sich fortan wohl zu verhalten und insbesondere künftig keine weiteren Schulden mehr zu machen. Strafrechtlich ist der Beschwerdeführer nicht mehr in Erscheinung getreten bis zu den vom Mai 2012 bis März 2013 begangenen Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die mit dem Strafbefehl vom 18. September 2013 geahndet wurden. Entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz, kann dem Beschwerdeführer im Vergleich zu seinem früheren Verhalten insoweit nicht vorgehalten werden, dass die beiden Ermahnungen völlig wirkungslos geblieben wären. Sodann wiegen die zeitlich nach den Ermahnungen begangenen Delikte für sich allein nicht besonders schwer. Der Beschwerdeführer hat sich seither auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Demnach steht auch fest, dass keine sich zusehends verschlechternde (kriminelle) Situation besteht bzw. dass der Beschwerdeführer mit der deliktischen Tätigkeit nicht mehr fortgefahren ist und sich keineswegs immer schwerere Straftaten zu Schulden hat kommen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 4.2 m.w.H.). Insgesamt ist aus den Akten ersichtlich, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten mehrheitlich um Strafverfügungen mit verhältnismässig geringen Bussen im Rahmen zwischen Fr. 50.-- und Fr. 1‘000.-- und Freiheits- und Geldstrafen zwischen 14 und 180 Tagen bzw. zwischen 20 und 60 Tagessätzen à Fr. 10.-- und Fr. 30.-- handelt, welche nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet werden können. Angesichts der Art und des Umfanges der begangenen Delikte sowie der verhängten Strafen kann das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als schwer eingestuft werden. Zu seinen Gunsten ist zudem zu berücksichtigen, dass die Verurteilungen vorwiegend in jungen Jahren erfolgten, die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit dem eigenen Drogenkonsum standen und sich somit teilweise auch im Rahmen der Beschaffungskriminalität ereigneten. Die Delikte wiesen keine zunehmende Schwere auf und deuteten nicht auf besonders verwerfliche Begehung oder organisierte Kriminalität hin. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände wird deshalb festgestellt, dass der Unrechtsgehalt der begangenen Delikte nicht dem Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu entsprechen vermag. Dabei ist vor allem die Tatsache ausschlaggebend, dass die überwiegend gewählten Strafarten (Bussen und Geldstrafen) und das jeweilige Strafmass insgesamt deutlich machen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten um relativ geringfügige Delinquenz im unteren Bereich der Kriminalität handelt. 6.1 Weiter zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch mutwillige Nichterfüllung seiner öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag Schuldenwirtschaft für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht mehr. Die Verschuldung muss vielmehr selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichtes 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; 2C_1124/2012 vom 27. August 2013 E. 3; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3 m.w.H.). Zu beachten ist überdies, dass bei ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht Anwendung finden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Diese Einschränkung gilt zwar beim Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht. Soll das Gesetz aber eine ausgewogene Anwendung finden, rechtfertigt es sich, nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen (Urteil des Bundesgerichtes 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3 m.w.H.). 6.2 Der Regierungsrat erwog, dass der Beschwerdeführer nicht nur strafrechtlich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Hinzu komme, dass er mit 42 Betreibungen und 20 Verlustscheinen registriert sei. Damit sei er über einen längeren Zeitraum seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in der Zwischenzeit keine neuen Schulden angehäuft habe und nur aufgrund seiner gesundheitlichen Situation bis anhin nicht in der Lage gewesen sei, einen Schuldenabbau in Angriff zu nehmen. 6.4 Mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 17. April 2015, dass gegen den Beschwerdeführer 42 Betreibungen für einen Gesamtbetrag von Fr. 39‘027.95 und 20 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 23‘860.55 registriert sind. Seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch die Verfügung des AfM vom 11. September 2014 wurden gegen den Beschwerdeführer zwei neue Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 700.-- in Betreibung gesetzt. Der überwiegende Anteil der betriebenen Forderungen rührt aus der deliktischen Vergangenheit des Beschwerdeführers. Ebenfalls ausstehend sind öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Krankenkassenprämien und Spitalkosten) sowie einzelne, von Inkassogesellschaften geltend gemachte Beträge, deren Ursprung unklar ist. Im angefochtenen Entscheid legt der Beschwerdegegner nicht dar, inwiefern die vom Beschwerdeführer geäufneten Schulden als mutwillige oder zumindest leichtfertige Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE zu qualifizieren seien. Aus den Verfahrensakten ergeben sich ebenfalls keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer seine Schulden mutwillig herbeigeführt hat. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der überwiegende Anteil der betriebenen Forderungen auf seine frühere Delinquenz zurückzuführen ist. Es sind zwar gegenwärtig keine signifikanten Sanierungsbemühungen aktenkundig, zugunsten des Beschwerdeführers spricht jedoch die (noch) überschaubare Höhe der Verschuldung sowie sein junges Alter, weshalb davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, die Schulden zu tilgen bzw. einen weiteren Schuldenanstieg zu verhindern. Beim Beschwerdeführer kann folglich nicht von einer mutwilligen Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Verpflichtungen ausgegangen werden, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt ist.
E. 7 Es kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bereits am Vorliegen des Widerrufsgrundes scheitert. Das Verhalten des Beschwerdeführers darf zwar nicht verharmlost werden, erweist sich aber nach dem Gesagten nicht als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. So sind auch in einer Gesamtbetrachtung die begangenen Verfehlungen im vorliegenden Fall nicht ausreichend, um einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu rechtfertigen. Damit ist bereits der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt und die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers durch das AfM zu Unrecht bestätigt. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass, nicht jedoch der Vorinstanz, auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da vorliegend der Beschwerdegegner als Vorinstanz unterlegen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarrechnung vom 15. Dezember 2015 einen Zeitaufwand von 8 Stunden à Fr. 200.-- sowie 6,5 Stunden à Fr. 120.-- geltend. Dazu beantragt er den Ersatz von Auslagen in der Höhe von Fr. 26.--. Für weitere, seither entstandene Aufwendungen macht er mit Schreiben vom 2. Mai 2016 einen zusätzlichen Aufwand von 1,5 Stunden à Fr. 200.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat der Beschwerdegegner dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘922.50 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1038 vom 23. Juni 2015 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘922.50 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.05.2016 810 15 194
Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. Mai 2016 (810 15 194) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Chiara Piras Beteiligte A.____ , vertreten durch Daniel Wagner, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1038 vom 23. Juni 2015) A. Der 1986 in B.____ (SG) geborene serbische Staatsangehörige A.____ reiste mit seiner Familie am 14. Dezember 1991 aus Frankreich in die Schweiz ein. Am 1. Juli 1999 zog er mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen Halbgeschwistern von B.____ nach Pratteln, wo er die letzten Jahre der obligatorischen Schule besuchte. Nachdem er vom 30. November 2003 bis 1. September 2004 unbekannten Aufenthaltes war, stellte ihm der Kanton Basel-Landschaft am 25. Oktober 2004 eine Niederlassungsbewilligung aus. B. A.____ trat als Jugendlicher ein erstes Mal strafrechtlich in Erscheinung als ihn die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft am 13. Oktober 2004 zu einer Arbeitsleistung von vier Tagen verurteilte. Zwischen 2005 und 2009 wurde er wegen diverser Vergehen, mehrheitlich gegen das Betäubungsmittelgesetz, zu mehreren Freiheitsstrafen in der Höhe von 14, 16 und 45 Tagen sowie fünf Monate, Geldstrafen von insgesamt 84 Tagessätzen à Fr. 30.-- bzw. Fr. 10.-- und Bussen in der Gesamthöhe von Fr. 2‘610.-- verurteilt. Aus diesem Grund, aber auch wegen offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 19‘448.35, wurde er am 7. Oktober 2009 vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) ein erstes Mal ermahnt. Kurz danach, am 19. Oktober 2009, verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Landschaft wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Zweck des Konsums zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. Gleichzeitig wurde eine, später aufgrund Aussichtslosigkeit aufgehobene, ambulante suchtspezifische Massnahme und eine Bewährungshilfe angeordnet. Wegen der bis dahin bezogenen Sozialhilfeunterstützung von Fr. 81‘500.-- und offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 16‘647.25 verwarnte ihn das AfM am 28. Oktober 2011 ein zweites Mal. Daraufhin wurde A.____ mit Strafbefehl vom 18. September 2013 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung desselben zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. C. Nachdem es A.____ zweimal verwarnt und ihm am 14. Februar 2014 das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief das AfM mit Verfügung vom 11. September 2014 dessen Niederlassungsbewilligung. Das AfM ordnete auch A.____’s Wegweisung aus der Schweiz an, wobei die Ausreise bis spätestens 15. November 2014 zu erfolgen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargetan, dass A.____ mehrmals verurteilt worden sei, unter Anderem zu Freiheitsstrafen von insgesamt 13,5 Monaten. Damit seien der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe sowie derjenige des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben. A.____ könne sich auch nicht auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen. Er sei auch weder gesellschaftlich noch wirtschaftlich besonders integriert. Folglich erscheine seine Wegweisung als verhältnismässig. D. Die von A.____ gegen die Verfügung des AfM erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 1038 vom 23. Juni 2015 ab. Der Regierungsrat verfügte weiter, dass A.____ die Schweiz innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses zu verlassen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A.____ in der Vergangenheit 14 Mal, mehrheitlich wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, verurteilt wurde. Auch wenn es sich bei den A.____ vorgeworfenen Straffälligkeiten nicht um gravierende Straftaten handle, sei bei einer Gesamtwürdigung seines Verhaltens, insbesondere angesichts seiner kontinuierlichen Missachtung der Rechtsordnung und der gemäss Betreibungsregisterauszug vom 17. April 2015 bestehenden Betreibungen in der Höhe von Fr. 39‘027.95 und offenen Verlustscheinen im Gesamtwert von Fr. 23‘652.70, der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz erfüllt. Aufgrund der ausgesprochenen Verwarnungen und der seither erneuten strafrechtlichen Verurteilungen bestehe kein Spielraum für die Anwendung einer milderen Massnahme. Weiter führte der Regierungsrat aus, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung von A.____ sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege. E. Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 23. Juni 2015 erhob A.____ mit Eingabe vom 3. Juli 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es sei der regierungsrätliche Beschluss vom 23. Juni 2015 aufzuheben und auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten; unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 4. September 2015 hielt der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Daniel Wagner, an seinen Rechtsbegehren fest und stellte den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 stellte der Regierungsrat das Begehren auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2015 wurde der Fall der Kammer überweisen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtes gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichtes gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Rz. 1 ff. zu Art. 3 AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. 3.2 Aus dem Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888 (SR 0.142.118.181) lässt sich kein selbständiger staatsvertraglicher Aufenthaltsanspruch zugunsten des Beschwerdeführers ableiten (vgl. BGE 132 II 65 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 2C_1064/2014 vom 26. November 2014 E. 2.1). Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 3.4 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdegegner zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer als in der Schweiz geborene und aufgewachsene ausländische Person der zweiten Generation neben den durch die Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Ausländergesetzes gewährten Rechtsanspruches auf Aufenthalt in der Schweiz auch auf eine kombinierte Garantie des Privat- und Familienlebens des Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 berufen kann (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGE 129 II 193 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichtes 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.1; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte [EGMR] M.P.E.V. et al. gegen die Schweiz [3910/13] vom 8. Juli 2014 § 32; Urteil des EGMR Maslov gegen Österreich [1638/03] vom 23. Juni 2008 § 63). 4.1 Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch auf Privat- und Familienleben absolut. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist selbst dann möglich, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren wurde und ihr ganzes Leben hier verbracht hat (vgl. BGE 138 I 31 E. 2.3.1; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). 4.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf. Dabei dürfen mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Der Beschwerdeführer ist nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden, weshalb der Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe vorliegend nicht erfüllt ist. 4.3.1 Ein Widerruf ist auch möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). 4.3.2 Die "öffentliche Sicherheit und Ordnung" bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter: Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, usw.) sowie der Einrichtungen des Staates. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist somit namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen (z.B. Steuern, Krankenkassenprämien) oder privatrechtlichen Verpflichtungen (z.B. Mietzinse, Prämien privater Versicherungen; vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). Im Gegensatz zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 lit. c AuG, welcher voraussetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG voraus, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Damit werden vergleichsweise erhöhte Anforderungen an einen Bewilligungswiderruf gestellt, was sich eindeutig aus dem französischen Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt. Während Art. 62 lit. c AuG von einem Verstoss "de manière grave ou répétée" spricht, wird in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die qualifizierte Formulierung "de manière très grave" verwendet (BGE 137 II 297 E. 3.2). Zur Abgrenzung zwischen Art. 62 lit. c und Art 63 Abs. 1 lit. b AuG ist in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsgutes abzustellen. Die Praxis geht bei Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG von der Erfüllung der qualifizierten Formulierung aus, wenn die ausländische Person mit ihrem Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden (BGE 137 II 237 E. 3.3). Namentlich kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Diesfalls ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung soll auch dann möglich sein, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3809 f.). Ob eine Ausländerin oder ein Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung ihres bzw. seines Verhaltens zu beurteilen (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichtes 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; vgl. auch Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.29; Silvia Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Rz. 19 zu Art. 63 AuG; Spescha, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 63 AuG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG gilt der Widerrufsgrund auch für Niederlassungsbewilligungen von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten. 5.1 Der vorliegend angefochtene Entscheid stützte sich auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG: Die Vorinstanz wies zwar darauf hin, dass es sich trotz der beachtlichen Anzahl bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten grundsätzlich nicht um gravierende Delikte handle. Neben der Vielzahl und der Natur der Delikte sei jedoch zu beachten, dass die innerhalb von zwei Jahren ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnungen den Beschwerdeführer nicht zu beeindrucken vermocht und ihn nicht zur Besserung seines Verhaltens veranlasst haben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mit 42 Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 39‘027.95 und 20 Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt Fr. 23‘652.70 registriert sei. Aus der Vielzahl dieser Delikte und Schulden hat die Vorinstanz auf eine Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der Rechtsordnung geschlossen. Auf Unbelehrbarkeit liesse insbesondere schliessen, dass der Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl vom 18. September 2013 wegen Delikten bestraft wurde, die er früher bereits wiederholt begangen hatte. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung, sei aufgrund der über viele Jahre hinweg entstandenen Summe der Verfehlungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, weshalb der Beschwerdegegner zum Schluss kam, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben sei. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass es sich bei den von ihm begangenen Straftaten grösstenteils um Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und hierbei meist um reine Konsumdelikte handle. Er habe auch nie andere Menschen in ihren hochwertigen Rechtsgütern verletzt oder in Gefahr gebracht bzw. noch nie ein Delikt gegen Leib und Leben begangen und sei auch nie gewalttätig gewesen. Aus seinem Verhalten könne deshalb keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit abgeleitet werden. Sein Verhalten sei vielmehr vollständig auf seine Drogenabhängigkeit und auf eine kürzlich diagnostizierte ADHS-Erkrankung zurückzuführen. Er habe erkannt, dass er sein Verhalten ändern müsse und sich hierfür freiwillig in psychiatrische Behandlung begeben, in dessen Rahmen seine Erkrankung nun mit dem Medikament Ritalin behandelt werde. 5.3 Aus den Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer früh aus dem Elternhaus ausgezogen, mit illegalen Drogen in Kontakt gekommen und dadurch mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Er wurde im Alter zwischen 19 und 23 Jahren neun Mal wegen Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz, einmal wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, zweimal wegen Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis und je einmal wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten verurteilt. Eine letzte Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgte im 2013 und somit im Alter von 26 Jahren. Im Vordergrund stehen demnach Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die er überwiegend in jungen Jahren begangen hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zwei Mal fremdenpolizeilich ermahnt wurde: Nach der ersten, am 7. Oktober 2009 erfolgten, Ermahnung wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. Oktober 2009 wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Zweck des Konsums zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Tathandlungen ereigneten sich allerdings noch vor der ersten Ermahnung. Zwei Jahre später, am 28. Oktober 2011, folgte die zweite Ermahnung, sich fortan wohl zu verhalten und insbesondere künftig keine weiteren Schulden mehr zu machen. Strafrechtlich ist der Beschwerdeführer nicht mehr in Erscheinung getreten bis zu den vom Mai 2012 bis März 2013 begangenen Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die mit dem Strafbefehl vom 18. September 2013 geahndet wurden. Entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz, kann dem Beschwerdeführer im Vergleich zu seinem früheren Verhalten insoweit nicht vorgehalten werden, dass die beiden Ermahnungen völlig wirkungslos geblieben wären. Sodann wiegen die zeitlich nach den Ermahnungen begangenen Delikte für sich allein nicht besonders schwer. Der Beschwerdeführer hat sich seither auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Demnach steht auch fest, dass keine sich zusehends verschlechternde (kriminelle) Situation besteht bzw. dass der Beschwerdeführer mit der deliktischen Tätigkeit nicht mehr fortgefahren ist und sich keineswegs immer schwerere Straftaten zu Schulden hat kommen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 4.2 m.w.H.). Insgesamt ist aus den Akten ersichtlich, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten mehrheitlich um Strafverfügungen mit verhältnismässig geringen Bussen im Rahmen zwischen Fr. 50.-- und Fr. 1‘000.-- und Freiheits- und Geldstrafen zwischen 14 und 180 Tagen bzw. zwischen 20 und 60 Tagessätzen à Fr. 10.-- und Fr. 30.-- handelt, welche nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet werden können. Angesichts der Art und des Umfanges der begangenen Delikte sowie der verhängten Strafen kann das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als schwer eingestuft werden. Zu seinen Gunsten ist zudem zu berücksichtigen, dass die Verurteilungen vorwiegend in jungen Jahren erfolgten, die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit dem eigenen Drogenkonsum standen und sich somit teilweise auch im Rahmen der Beschaffungskriminalität ereigneten. Die Delikte wiesen keine zunehmende Schwere auf und deuteten nicht auf besonders verwerfliche Begehung oder organisierte Kriminalität hin. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände wird deshalb festgestellt, dass der Unrechtsgehalt der begangenen Delikte nicht dem Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu entsprechen vermag. Dabei ist vor allem die Tatsache ausschlaggebend, dass die überwiegend gewählten Strafarten (Bussen und Geldstrafen) und das jeweilige Strafmass insgesamt deutlich machen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten um relativ geringfügige Delinquenz im unteren Bereich der Kriminalität handelt. 6.1 Weiter zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch mutwillige Nichterfüllung seiner öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag Schuldenwirtschaft für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht mehr. Die Verschuldung muss vielmehr selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichtes 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; 2C_1124/2012 vom 27. August 2013 E. 3; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3 m.w.H.). Zu beachten ist überdies, dass bei ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht Anwendung finden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Diese Einschränkung gilt zwar beim Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht. Soll das Gesetz aber eine ausgewogene Anwendung finden, rechtfertigt es sich, nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen (Urteil des Bundesgerichtes 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3 m.w.H.). 6.2 Der Regierungsrat erwog, dass der Beschwerdeführer nicht nur strafrechtlich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Hinzu komme, dass er mit 42 Betreibungen und 20 Verlustscheinen registriert sei. Damit sei er über einen längeren Zeitraum seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in der Zwischenzeit keine neuen Schulden angehäuft habe und nur aufgrund seiner gesundheitlichen Situation bis anhin nicht in der Lage gewesen sei, einen Schuldenabbau in Angriff zu nehmen. 6.4 Mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 17. April 2015, dass gegen den Beschwerdeführer 42 Betreibungen für einen Gesamtbetrag von Fr. 39‘027.95 und 20 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 23‘860.55 registriert sind. Seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch die Verfügung des AfM vom 11. September 2014 wurden gegen den Beschwerdeführer zwei neue Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 700.-- in Betreibung gesetzt. Der überwiegende Anteil der betriebenen Forderungen rührt aus der deliktischen Vergangenheit des Beschwerdeführers. Ebenfalls ausstehend sind öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Krankenkassenprämien und Spitalkosten) sowie einzelne, von Inkassogesellschaften geltend gemachte Beträge, deren Ursprung unklar ist. Im angefochtenen Entscheid legt der Beschwerdegegner nicht dar, inwiefern die vom Beschwerdeführer geäufneten Schulden als mutwillige oder zumindest leichtfertige Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE zu qualifizieren seien. Aus den Verfahrensakten ergeben sich ebenfalls keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer seine Schulden mutwillig herbeigeführt hat. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der überwiegende Anteil der betriebenen Forderungen auf seine frühere Delinquenz zurückzuführen ist. Es sind zwar gegenwärtig keine signifikanten Sanierungsbemühungen aktenkundig, zugunsten des Beschwerdeführers spricht jedoch die (noch) überschaubare Höhe der Verschuldung sowie sein junges Alter, weshalb davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, die Schulden zu tilgen bzw. einen weiteren Schuldenanstieg zu verhindern. Beim Beschwerdeführer kann folglich nicht von einer mutwilligen Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Verpflichtungen ausgegangen werden, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt ist. 7. Es kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bereits am Vorliegen des Widerrufsgrundes scheitert. Das Verhalten des Beschwerdeführers darf zwar nicht verharmlost werden, erweist sich aber nach dem Gesagten nicht als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. So sind auch in einer Gesamtbetrachtung die begangenen Verfehlungen im vorliegenden Fall nicht ausreichend, um einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu rechtfertigen. Damit ist bereits der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt und die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers durch das AfM zu Unrecht bestätigt. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass, nicht jedoch der Vorinstanz, auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da vorliegend der Beschwerdegegner als Vorinstanz unterlegen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarrechnung vom 15. Dezember 2015 einen Zeitaufwand von 8 Stunden à Fr. 200.-- sowie 6,5 Stunden à Fr. 120.-- geltend. Dazu beantragt er den Ersatz von Auslagen in der Höhe von Fr. 26.--. Für weitere, seither entstandene Aufwendungen macht er mit Schreiben vom 2. Mai 2016 einen zusätzlichen Aufwand von 1,5 Stunden à Fr. 200.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat der Beschwerdegegner dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘922.50 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1038 vom 23. Juni 2015 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘922.50 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin