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810 15 122

Basel-Landschaft · 2016-06-29 · Deutsch BL

Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. § 47 Abs. 1 lit. a VPO sieht vor, dass zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 15. September 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_870/2016) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.06.2016 810 15 122

Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 29. Juni 2016 (810 15 122) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Martin Michel Beteiligte A.A.____ , Beschwerdeführer 1 B.A.____ , Beschwerdeführerin C.A.____ , Beschwerdeführer 2, gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin alle vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 0621 vom 21. April 2015) A. A.A.____ (geboren am 13. März 1989) reiste am 26. Juli 2009 in die Schweiz ein, wo er am 2. Oktober 2009 die Schweizer Staatsbürgerin B.A.____ heiratete. Daraufhin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. B. Am 9. Januar 2011 schlug A.A.____ mit einem Bierglas auf den Kopf des Wirtes einer Bar ein und in der Folge versetzte er einer am Boden kauernden Frau, die er für den Wirt hielt, mit dem zerbrochenen Bierglas mehrere Schläge. Dafür wurde er rechtskräftig wegen versuchter Tötung zum Nachteil der Frau und versuchter schwerer Körperverletzung zu Lasten des Wirts zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt (vgl. letztinstanzliches Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2014 vom 1. Mai 2014). C. Am 27. September 2011 wurde der gemeinsame Sohn von A.A.____ und B.A.____, C.A.____, geboren. D. Das Bezirksgericht Liestal regelte am 15. Januar 2013 das Getrenntleben von A.A.____ und B.A.____. In der Folge trennten sich die Ehegatten jedoch nicht. Nach einem Streit zwischen den Ehegatten am 19. Januar 2014 wurde A.A.____ von der Polizei für zwölf Tage aus der ehelichen Wohnung weggewiesen und mit einem Kontaktverbot belegt. E. Am 28. April 2013 mischte sich A.A.____ in ein Handgemenge ein und schlug einen gläsernen "Halbliter-Bierhumpen" auf den Kopf eines Mitbeteiligten. Dafür wurde A.A.____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Juli 2015 des Raufhandels und einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob A.A.____ beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung. Das Berufungsverfahren ist derzeit noch hängig. F. Seit dem 21. Juli 2014 befindet sich A.A.____ im Strafvollzug. G. Am 27. November 2014 verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Ausreise bei der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug. H. Eine von A.A.____, seiner Ehefrau und seinem Sohn, vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat in Basel, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 21. April 2015 ab, soweit er darauf eintrat. Sodann wies der Regierungsrat den Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab. I. Dagegen liessen A.A.____, seine Ehefrau und sein Sohn, weiterhin vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat in Basel, am 4. Mai 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erheben, mit den sinngemässen Rechtsbegehren, 1. Es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. es sei das AfM anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; 2. Es sei ihm für den Eventualfall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bewilligen; 3. Es sei ihm für den Eventualfall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren vor dem AfM zu bewilligen; Alles unter o/e-Kostenfolge, eventualiter sei der Beschwerdeführerschaft die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Advokaten als deren unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Sodann beantragten die Beschwerdeführer, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen und alle Beschwerdeführenden seien zur Verhandlung zu laden. J. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 beantragten die Beschwerdeführer, es sei die Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung zu erstrecken und es sei vorweg über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden. K. Am 8. Juni 2015 setzte das Kantonsgericht die Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses vorderhand aus. L. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wies die Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab. M. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 Einsprache bei der Kammer des Kantonsgerichts. Zugleich stellten die Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen die Abteilungspräsidentin. N. Das Ausstandsbegehren gegen die Abteilungspräsidentin wies die Kammer des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 6. August 2015 ab. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 24. September 2015 (Verfahrensnummer 2C_821/2015) ab. O. Mit Beschluss vom 19. August 2015 wies die Kammer die Einsprache betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege der Beschwerdeführer ab. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. November 2015 (Verfahrensnummer 2C_980/2015) ab. P. Am 10. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführer innert nachperemptorisch erstreckter Frist ihre ergänzende Beschwerdebegründung ein. Darin beantragten sie zusätzlich, es sei eine Kindsanhörung durchzuführen und über die Durchführung derselben sei vorab im Wege einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu entscheiden. Weiter ersuchten sie um eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung. Q. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 hielt das Kantonsgericht fest, dass die Beschwerde prima facie den gesetzlichen Anforderungen entspreche, weshalb auf eine Rückweisung zur Verbesserung der Begründung verzichtet werden könne. R. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2016 beantragte der Regierungsrat, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. S. Am 9. März 2016 überwies die Abteilungspräsidentin den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung. T. Mit Eingabe vom 7. April 2016 beantragten die Beschwerdeführer, es sei über die Durchführung einer Parteiverhandlung und der Kindsanhörung vorab in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu entscheiden. U. Die Abteilungspräsidentin teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 11. April 2016 mit, dass der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen worden sei und demgemäss die Kammer über die Beweisanträge (Durchführung einer Parteiverhandlung und persönliche Anhörung des Kindes) entscheiden und die allfällig notwendigen Beweismassnahmen anordnen werde. Auf die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2016 (Verfahrensnummer 2C_447/2016) nicht ein. V. Nachdem das Kantonsgericht die Beschwerdeführer darüber informiert hatte, dass die Urteilsberatung am 13. Juli 2016 stattfinden wird, beantragten die Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 unter Hinweis darauf, dass ihr Rechtsvertreter vom 2. Juli 2016 bis zum 2. August 2016 ferienbedingt abwesend sei: 1. Es sei die auf den 13. Juli 2016 angesetzte Urteilsberatung auf einen anderen, in Absprache mit der Beschwerdeführerschaft festzulegenden Termin umzubieten; 2. Es sei Kantonsrichter Stefan Schulthess als Mitglied des die vorliegende Beschwerde beurteilenden Gerichtskörpers einzusetzen und 3. Die vorstehenden Anträge seien vorab in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu entscheiden. W. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 setzte das Kantonsgericht die Urteilsberatung neu auf den 29. Juni 2016 an und teilte den Beschwerdeführern die vorgesehenen Mitglieder des Spruchkörpers dieses Verhandlungstages mit. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. § 47 Abs. 1 lit. a VPO sieht vor, dass zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005). Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art 62 lit. b AuG). Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 31 E. 2.1) und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). 3.2 Der Beschwerdeführer 1 hat unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund gesetzt, indem er aufgrund seiner Straftat rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG verurteilt wurde. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und § 6 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und machen geltend, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. 4.2 Liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG vor, muss die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGE 135 II 110 E. 2.1). Da der Beschwerdeführer 1 mit der Beschwerdeführerin, einer Schweizerin, verheiratet ist und – abgesehen von seiner Zeit im Strafvollzug – mit ihr und dem gemeinsamen Kind, dem Beschwerdeführer 2, zusammenlebt, kann er auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK anrufen. Somit ist über die landesrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus eine solche gemäss dem Konventionsrecht vorzunehmen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 122 II 1 E. 2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG. Die Prüfung kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). Unter anderem ist in diesem Zusammenhang auch dem Kindesinteresse Rechnung zu tragen. Einem Ausländer, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll der weitere Aufenthalt zwar nur mit besonderer Zurückhaltung verweigert werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einem Ausländer nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer und bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist. Gleichzeitig rief das Bundesgericht aber in Erinnerung, dass es sich bei dieser sog. "Zweijahresregel" keinesfalls um eine feste Grenze handle, die nicht über- oder unterschritten werden dürfe; entscheidend sei weiterhin die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall (sog. "Reneja"-Praxis, vgl. ausführlich BGE 139 I 145 E. 3.4-3.9, mit Hinweisen). 4.3 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 E. 5.3 nicht publ. in BGE 135 II 377; BGE 129 II 215 E. 3.1). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f.). Zudem dürfen bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer 1 nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2014 vom 20. Mai 2014 E. 2.1.1 mit Hinweis). 4.4 Gestützt auf das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. März 2012 (bestätigt von Appellationsgericht und Bundesgericht; siehe vorne lit. B) ist – mit der Vorinstanz – auch in Bezug auf die migrationsrechtliche Interessenabwägung von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers 1 auszugehen. Der Beschwerdeführer 1 schlug mit einem Bierglas auf den Kopf eines Wirts ein und versetzte in der Folge einer am Boden kauernden Frau, welche er für den Wirt hielt, mit dem zerbrochenen Bierglas mehrere Schläge. Dabei fügte er dem Wirt nur durch Zufall keine lebensgefährlichen Verletzungen zu. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 am 28. April 2013 – d.h. noch während des laufenden Berufungsverfahrens – erneut eine ähnliche Tat begangen hat. Dies, nachdem das Strafgericht zuvor in seinem Urteil vom 15. März 2012 noch zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 berücksichtigt hatte, dass es keine Hinweise für eine generell erhöhte Gewaltbereitschaft bei ihm gebe und dass seit dem Delikt über ein Jahr vergangen sei, in welchem er sich nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Ebenso wurde dem Umstand leicht entlastend Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer 1 eine direkte Bezugs- und Betreuungsperson für den Beschwerdeführer 2 war (Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. März 2012 S. 22). Trotzdem haben diese Umstände den Beschwerdeführer 1 nicht daran gehindert, erneut eine Tat zu begehen. Die strafrechtliche Beurteilung derselben ist zwar noch nicht rechtskräftig erfolgt; der Beschwerdeführer 1 anerkennt jedoch, dass er einen anderen Beschuldigten mit einem Bierglas am Kopf verletzt hat (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an den Regierungsrat vom 20. März 2015 S. 1). Dass der Beschwerdeführer 1 sich seit dieser zweiten Tat nun nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, vermag eine Rückfallgefahr nicht auszuschliessen. Insbesondere wird eine gute Führung im Strafvollzug – welche beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen gegeben ist – allgemein erwartet und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten zu. Damit kann nicht von einer nachhaltigen Bewährung ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Damit besteht ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. 5.1 Den öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 sind die privaten Interessen an dessen Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zu prüfen sind dabei auch die Nachteile, die sich bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Familie des Beschwerdeführers 1, d.h. für die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer 2, ergäben (zum Ganzen BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss sind dabei die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen. 5.2 Der Beschwerdeführer 1 ist im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist. Seine Kindheit und die prägenden Jugendjahre hat er in Brasilien verbracht, wo ein unehelicher Sohn, sein Vater, seine beiden Brüder, sowie weitere Familienangehörige leben. Der Beschwerdeführer 1 hält sich erst seit knapp sieben Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf, wobei in Bezug auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass er sich während dieser Zeit seit bald zwei Jahren im Strafvollzug befindet. In beruflicher Hinsicht konnte sich der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz nicht integrieren; er übte einzig Gelegenheitsarbeiten auf temporärer Basis aus, wobei die längste Anstellung lediglich zwei Wochen dauerte. Zu Gute zu halten ist dem Beschwerdeführer 1 hingegen, dass er sich seit der Geburt des Beschwerdeführers 2 um dessen Betreuung gekümmert hat und damit der Beschwerdeführerin ihre Ausbildung ermöglicht hat. Die Beschwerdeführer sind jedoch weiterhin von der Sozialhilfe abhängig. Der Beschwerdeführer 1 wohnte bis zum Strafantritt mit der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdeführer 2, dem gemeinsamen Sohn, zusammen und das Familienleben ist – trotz eines Eheschutzverfahrens und eines Vorfalls häuslicher Gewalt – gemäss übereinstimmenden Angaben beider Ehegatten intakt. Eine Fortsetzung des Familienlebens ist nach dem Strafende beabsichtigt. Der Beschwerdeführer 1 hat denn auch, was seine beim Kantonsgericht eingereichte Fotodokumentation belegt, während des Strafvollzugs im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten das Familienleben weiter gepflegt. Der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer 2 ist eine Ausreise nach Brasilien nur schwer zuzumuten, sodass die Fortführung der familiären Beziehung, falls der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsste, erschwert würde. Demnach sprechen beachtliche private Interessen für den Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz. 6.1 Zwar können familiäre Beziehungen dazu führen, dass von einer Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Die Schwere des hier begangenen Gewaltdelikts und das Verschulden des Beschwerdeführers, welches – trotz der vom Strafgericht berücksichtigten mildernden Umstände – noch zu einer Verurteilung geführt hat, die weit über der "Grenze" von zwei Jahren gemäss der "Reneja"-Praxis liegt, sowie der Umstand, dass weder die Ehe mit der Beschwerdeführerin, noch die Geburt des Beschwerdeführers 2, noch ein hängiges Berufungsverfahren den Beschwerdeführer 1 von der Begehung einer weiteren Straftat abzuhalten vermochten, lassen eine solche Rücksichtnahme nicht zu. Mit diesem Verhalten setzte der Beschwerdeführer 1 die Möglichkeit, sein Familienleben in der Schweiz zu führen, leichtsinnig aufs Spiel. Der Beschwerdeführer 1 ist zudem mit den heimatlichen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt dort nach wie vor über persönliche Kontakte, weshalb es ihm – wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat – zumutbar sein wird, in sein Heimatland zurückzukehren und sich dort wieder einzugliedern. In Anbetracht aller Umstände und mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers 1 überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor potenziell rückfallgefährdeten ausländischen Straftätern aus Drittstaaten das private Interesse sowohl des Beschwerdeführers 1, als auch der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 am Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz, selbst wenn die familiäre Beziehung deshalb nur noch unter erschwerten Bedingungen – besuchsweise oder über die modernen Kommunikationsmittel – gelebt werden kann. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als sich der Beschwerdeführer 1 trotz des siebenjährigen Aufenthalts in der Schweiz beruflich nicht integrieren konnte. Das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers 1 überwiegt somit sein privates Interesse sowie dasjenige der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz klar und die verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich ebenso als verhältnismässig. 6.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Unter gewissen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung angezeigt sein (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3 mit Hinweisen). In diesem Rahmen ist der Zeitablauf, verbunden mit Deliktsfreiheit, angemessen zu berücksichtigen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die seit der Tat verflossene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers beim bewilligungsrechtlichen Entscheid mitzuberücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_953/2013 vom 16. September 2014 E. 3.3, mit Hinweisen). 7.1 Die Beschwerdeführer verlangen unter Berufung auf Art. 29 Abs. 2 und 3 BV, § 9 Abs. 1 und 3 KV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Parteiverhandlung. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Indessen räumen weder Art. 29 Abs. 2 BV noch § 9 KV – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – ein unbedingtes Recht auf mündliche Anhörung durch das urteilende Gericht ein. Auch steht diese Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_276/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 137 II 393). Im Verfahren auf Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind zahlreiche Umstände objektiver Natur sowie das in der Vergangenheit liegende Verhalten des betroffenen Ausländers zu berücksichtigen. Dem persönlichen Eindruck kann dabei keine überwiegende Bedeutung zukommen, weshalb es verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund der Akten zu entscheiden. 7.2 Entgegen der Auffassung können die Beschwerdeführer aus Art. 6 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. Verfahren betreffend die Gewährung von Asyl, die Zuerkennung oder Verweigerung des Aufenthaltsrechts in einem Staatsgebiet einschliesslich Verfahren betreffend aufenthaltsbeendende Massnahmen von Ausländern sowie Verfahren über die Verleihung und die Aberkennung der Staatsbürgerschaft sind nicht vom Begriff der "civil rights" erfasst und fallen damit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel , Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage, München 2012, S. 390 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_463/2011 vom 23. August 2011 E. 2.1). 7.3 Die Beschwerdeführer hatten sowohl in den vorinstanzlichen Verfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Gelegenheit, ihre Situation umfassend darzulegen, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage kann davon abgesehen, die Beschwerdeführer persönlich anzuhören, zumal nicht ersichtlich ist, dass weitere relevante Ausführungen in einer Anhörung hätten ermittelt werden können. Demnach erübrigt sich Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. 8.1 Die Beschwerdeführer berufen sich des Weiteren im Wesentlichen unter Hinweis auf verschiedene Garantien des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK) vom 20. November 1989 (z.B. das Diskriminierungsverbot, Vorrang des Kindeswohls etc.) sowie der BV und der KV auf das Interesse des Beschwerdeführers 2, dass der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz bleiben könne. In diesem Zusammenhang verlangen sie insbesondere gestützt auf Art. 12 KRK sowie auf eine analoge Anwendung von Art. 314a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und Art. 298 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers 2. 8.2 Nach Art. 12 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und sie berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Kinder (im Rahmen von Scheidungsverfahren) aus kinderpsychologischen Gründen grundsätzlich erst etwa ab dem 6. Altersjahr persönlich anzuhören. Zudem verlangt Art. 12 KRK dort, wo das Verfahren hauptsächlich schriftlich ist, wie namentlich im ausländerrechtlichen Verfahren, nicht zwingend, dass das Kind persönlich angehört wird, sofern sein Gesichtspunkt angemessen, d.h. durch eine schriftliche Erklärung des Kindes selber oder seines Vertreters ausgedrückt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.1, mit Hinweisen). Vorliegend wurden die Interessen des Beschwerdeführers 2 durch den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin, welche seine gesetzlichen Vertreter sind, sowie die anwaltliche Vertretung eingehend vorgebracht. Die Aktenlage und die schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführer ermöglichten, sich das erforderliche Bild über die massgeblichen Verhältnisse für die Überprüfung des Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung zu machen. Daher erübrigt sich eine zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers 2, zumal dieser auch noch keine fünf Jahre alt ist. 9. Zusammengefasst erfolgten die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und seine Wegweisung aus der Schweiz zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10.1 Die Beschwerdeführer beantragen sodann für den Fall des Unterliegens, es sei ihnen für das "Vorbescheidverfahren" vor dem AfM ebenfalls die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Das AfM verweigerte den Beschwerdeführern die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit der Begründung, es sei keine sachliche Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes ersichtlich. Zudem würden sich keine komplizierten Rechtsfragen stellen und die Darlegung der Sachinformationen sei den Betroffenen ohne Rechtsbeistand möglich. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 und Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3 mit Hinweisen) ist auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren das Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.1), die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache (dazu BGE 129 I 129 E. 2.3.1) und die Notwendigkeit der Verbeiständung (dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht demnach, soweit sie für die Wahrung der Rechte notwendig ist und der Betroffene seine Sache – auf sich allein gestellt – nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Die Notwendigkeit der Verbeiständung beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände; dazu zählen insbesondere die Schwere der Betroffenheit in grundlegenden Interessen, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Mit dem AfM ist festzuhalten, dass im Fall der Beschwerdeführer ausländerrechtlich keine komplexe Situation vorlag und auch sonst keine Gründe (wie z.B. eine Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden) ersichtlich sind, die einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hätten begründen können. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. 10.2 Ebenso ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. In Anbetracht der vorstehend geschilderten Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass bereits der Regierungsrat in seinem Beschwerdeverfahren zum Schluss gekommen ist, dass die Gewinnaussichten deutlich geringer sind als die Verlustgefahren. 11. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wurde bereits mit Zwischenentscheid infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (siehe vorne lit. L und O). Demgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 15. September 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_870/2016) erhoben.