Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug/Verschweigen wesentlicher Tatsachen, Scheinehe
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess-ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet zunächst die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. Zum anderen ist umstritten, ob der Nachzug der alten und gleichzeitig neuen Familie des Beschwerdeführers zu Recht verweigert wurde. Sollte sich ergeben, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers rechtmässig widerrufen wurde, erübrigt sich die Prüfung des Familiennachzugsgesuches, weshalb über den Bewilligungswiderruf vorab zu befinden ist.
E. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AuG und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.).
E. 3.2 Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar.
E. 3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen.
E. 3.4 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer einen Anwesenheitsanspruch aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Beschwerdeführer leitet einen grundrechtlichen Anwesenheitsanspruch aus dem Umstand ab, dass seine Brüder in der Schweiz leben. Entgegen seiner Auffassung gehören Geschwister nicht zur Kernfamilie. Geht es um Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern zu den volljährigen Kindern, Grosseltern zu Enkelkindern, Geschwister usw.), muss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen, welches über normale affektive Bindungen hinausgeht, damit die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK zum Tragen kommen ( Zünd/Hugi Yar , a.a.O., S. 10; BGE 137 I 154 E. 3.4.2; BGE 129 II 11 E. 2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird vorliegend nicht geltend gemacht. Aus der angerufenen beruflichen Integration vermag der Beschwerdeführer ebenso wenig einen grundrechtlichen Anspruch abzuleiten. Nach der Rechtsprechung erfordert dies besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil des BGer 2C_451/2015 vom 28. April 2016 E. 3.6.1; Urteil des BGer 2C_654/2013 vom 12. Februar 2014 E. 2.1). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in diversen von der Familie beherrschten Gesellschaften engagiert ist, lässt nicht auf besonders intensive berufliche Verbindungen zur Schweiz schliessen. Der Beschwerdeführer kann somit keinen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf die Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geltend machen. 4.1 Der von der zeitlich grundsätzlich unbeschränkt gültigen Niederlassungsbewilligung verliehene Anspruch auf Aufenthalt gilt nicht absolut. Die Niederlassungsbewilligung kann insbesondere widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. a AuG). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss nach der Rechtsprechung in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_562/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.1; Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 Rz. 16). 4.2 Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 lit. a AuG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt immer dann vor, wenn die ausländische Person wegen von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2; Urteil des BGer 2C_15/2011 vom 31. Mai 2011 E. 4.2.1; Hunziker , a.a.O., Art. 62 Rz. 18 f.). Das betrifft gemäss ständiger Rechtsprechung insbesondere das Vorhandensein von vor- bzw. ausserehelichen Kindern bei Gesuchen zum Verbleib beim in der Schweiz ansässigen Ehepartner bzw. bei der Ehepartnerin (vgl. Urteil des BGer 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.2; Urteil des BGer 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3; Urteil des BGer 2C_1036/2012 vom 20. März 2013 E. 3.1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre. Vielmehr genügt es, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. a AuG verlangt insofern keine Kausalität (BGE 142 II 265 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.3.1; Urteil des BGer 2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 2). 5.1 Das vom AfM verwendete Gesuchsformular für die Einreisebewilligung von Familienangehörigen enthält die Rubrik "Personalien der Familienangehörigen, die im Ausland verbleiben (nur Ehepartner und Kinder)", die im vorliegenden Fall leer gelassen wurde. Das AfM stellte wesentlich darauf ab, dass der Beschwerdeführer bzw. seine zweite Ehefrau im entsprechenden Familiennachzugsgesuch vom 10. März 2004 die Existenz des erstgeborenen Sohnes im Kosovo verschwiegen hatten. Der Beschwerdeführer bestreitet die Täuschungsabsicht unter Berufung auf die missverständliche Formulierung im Formular. Seine zweite Ehefrau habe keine im Ausland verbleibenden Kinder, weshalb das Gesuchsformular vollständig und wahrheitsgemäss ausgefüllt worden sei. In der Tat ist die im Formular gestellte Frage im vorliegenden Kontext alles andere als eindeutig, geht doch aus dem Wortlaut nicht hervor, ob nach im Ausland verbleibenden Familienangehörigen der nachziehenden oder der nachgezogenen Person gefragt wird. Die Thematik braucht indes vorliegend nicht weiter vertieft zu werden, denn nach der kürzlich vom Bundesgericht präzisierten Rechtsprechung stellt allein das Verschweigen des erstgeborenen Sohnes ohnehin keinen Widerrufsgrund dar. Die Existenz von Kindern im Heimatland ist nämlich für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht in jedem Fall relevant. Der Hinweis auf Kinder ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potentiell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung besteht, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug führen soll. Diesfalls werden die Migrationsbehörden, die von einem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zwecks Bildung einer ehelichen Gemeinschaft mit dem anwesenheitsberechtigten Partner in der Schweiz ausgehen, durch das Verschweigen der Kinder in dieser Annahme bestärkt, während sie bei Offenlegung weitere Abklärungen zu treffen hätten (BGE 142 II 265 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_562/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 2.2; Thomas Hugi Yar , Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et. al [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 118). Ein früheres Kind aus erster Ehe ist nichts Ungewöhnliches und erweckt nicht den Verdacht auf eine Parallelbeziehung im Ausland. Hätte das AfM vorliegend um die Existenz des Sohnes im Kosovo gewusst, hätte dies nicht zu weiteren Abklärungen geführt. Das Verschweigen des erstgeborenen Sohnes war somit für die Bewilligung des Familiennachzugs, die Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligungen und die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ohne jeden Belang. 5.2 Die Wahrheitspflicht bezieht sich auf alle Umstände, die für den Bewilligungsentscheid massgebend sind und diesen beeinflussen können. Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde ausdrücklich danach fragt oder auf ihren Formularen einen entsprechenden Hinweis anbringt. Offen gelegt werden müssen insbesondere die Absicht, eine bestehende Ehegemeinschaft (materiell) nicht mehr fortführen zu wollen, im Heimatland eine Parallelbeziehung zu leben und/oder die Existenz von Kindern aus einer ausserehelichen Beziehung ( Hugi Yar , a.a.O., S. 118). Der Beschwerdeführer kann dementsprechend aus dem Umstand, dass er im Gesuchsformular nicht ausdrücklich nach ungeborenen Kindern gefragt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar machte er soweit ersichtlich keine "falschen Angaben" im Sinne von Art. 62 lit. a AuG. Allerdings entbindet das Fehlen konkreter Fragen den Beschwerdeführer nicht von Vornherein, die Migrationsbehörden von sich aus über wesentliche Tatsachen zu informieren: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein "Verschweigen" im Sinne von Art. 62 lit. a AuG jedenfalls dann vor, wenn der Ausländer aufgrund seiner Gesuchsbegründung bzw. anderer von ihm zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache erweckt bzw. aufrechterhält und insofern eine Täuschungshandlung begeht (Urteil des BGer 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.1; Urteil des BGer 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4). Vorliegend bildete die Verheiratung mit der zweiten Ehefrau die rechtliche Grundlage für die beantragte Bewilligung des Aufenthalts. Der Beschwerdeführer begründete das Bewilligungsgesuch mit dem weiteren Verbleib bei der neuen Ehefrau, ohne zu erwähnen, dass zu diesem Zeitpunkt seine frühere Ehefrau ein Kind von ihm erwartete. Über diese als wesentlich im Sinne von Art. 62 lit. a AuG zu bezeichnende Tatsache setzte er die Ausländerbehörden nicht in Kenntnis. Auch nach der Geburt des zweiten Sohnes verschwieg er anlässlich der Gesuche um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und schliesslich beim Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2009 gegenüber dem AfM die Existenz des Kindes. Auch als rechtsunkundiger Person aus einem fremden Kulturkreis hätte es ihm klar sein müssen, dass ein im Kosovo während seiner Schweizer Ehe geborenes Kind, bei dessen Mutter es sich um die Ex-Frau handelt, für den Bewilligungsentscheid der hiesigen Migrationsbehörden von sehr grosser Bedeutung ist, zumal diese Gegebenheit auf eine Parallelbeziehung im Heimatland hinweist (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_513/2014 vom 10. November 2014 E. 2; Urteil des BGer 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, dass er seine Vaterschaft damals noch nicht förmlich anerkannt hatte. Indem er die Bewilligungsgesuche mit dem weiteren Verbleib bei der Ehefrau begründete, ohne gleichzeitig auf die Geburt des ausserehelichen Sohnes hinzuweisen, erweckte er gegenüber den Behörden den Anschein über das Fortbestehen einer intakten ehelichen Beziehung. Für das AfM bestand aufgrund der konkreten Umstände kein erkennbarer Anlass, am anspruchsbegründenden Verhältnis zu zweifeln. Hingegen hätte die Kenntnis über die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einer anderen als der neuen Ehefrau ein aussereheliches Kind gezeugt hatte, zumindest Zweifel erweckt und Anlass zu vertieften Abklärungen gegeben. Entgegen seinem Dafürhalten ist alles andere als gewiss, dass er eine Bewilligung erhalten hätte, wenn er die Tatsachen korrekt gemeldet hätte. Es wäre somit Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Ausländerbehörden von sich aus über die wahren familiären Verhältnisse zu informieren, selbst wenn diese Mitteilung sich zu seinem Nachteil auswirken konnte. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei um Umstände handelte, die er besser kannte als die Behörden und welche diese ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ermitteln konnten (vgl. Urteil des BGer 2C_244/2010 vom 15. November 2010 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten bezüglich des zweitgeborenen Sohnes wesentliche Tatsachen verschwiegen und mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund von Art 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. a AuG gesetzt. 6.1 Die Vorinstanzen werfen dem Beschwerdeführer zusätzlich vor, mit seiner Ehefrau in der Schweiz eine Scheinehe geführt zu haben und diesbezüglich falsche Angaben gemacht zu haben. So habe er im Gesuchsverfahren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 18. Mai 2009 unterschriftlich erklärt, in einer intakten Ehe zu leben. Effektiv habe er aber schon seit Anbeginn seines Aufenthaltes in der Schweiz eine Parallelbeziehung im Kosovo zu seiner geschiedenen Frau geführt, was die Geburt des zweiten Sohnes, der erst nach erfolgter Scheidung gezeugt worden sei, belege. Zudem ergebe sich aus dem Informationsschreiben der Schweizer Botschaft im Kosovo vom 16. Juli 2012, dass die erste Scheidung nur formell erfolgt sei, damit der Beschwerdeführer durch Heirat mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person einen Aufenthalt in der Schweiz erlangen konnte. Das Ganze sei darauf angelegt gewesen, der eigentlichen Kernfamilie ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. 6.2 Für die Annahme, es liege eine ausländerrechtliche Umgehungsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind. Ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2). Diesbezügliche Indizien lassen sich praxisgemäss unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, etwa weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihr nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den wahren Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu verschleiern (BGE 128 II 145 E. 3.1; BGE 122 II 289 E. 2b; Urteil des BGer 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_223/2014 vom 10. März 2014 E. 3.2). Ebenso entscheidend sind die Intensität und Regelmässigkeit der ehelichen und familiären Kontakte, die wechselseitige Übernahme von Verantwortung oder etwa die gemeinsame Lebens- und Freizeitgestaltung ( Hugi Yar , a.a.O., S. 48 f.; Esther S. Amstutz , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 Rz. 18). Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; Urteil des BGer 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Umgehungsehe nachweisen; dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (vgl. das Urteil des BGer 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. oben E. 4.2). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann kann und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen und die gelebte gemeinsame Beziehung glaubhaft zu machen (Urteil des BGer 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4 in fine). 6.3 Die Geburt von ausserehelichen oder vorehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet ein gewichtiges, aber nicht allein entscheidendes Indiz für den Verdacht, dass die ausländische Person in der Schweiz eine Scheinehe eingegangen ist und im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung besteht. Neben der Zeugung von gemeinsamen Kindern sind je nachdem zusätzlich andere Hinweise für eine Zweitbeziehung erforderlich. Entscheidend ist die qualitative Natur der Beziehung, die parallel zur hiesigen Ehe im Ausland gelebt wird und zeitverschoben den späteren Familienzusammenschluss in der Schweiz bezweckt (vgl. BGE 142 II 265 E. 5; Urteil des BGer 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2). 6.4 Im vorliegenden Fall legen eine ganze Reihe von zusätzlichen Indizien den Schluss auf eine ausländerrechtliche Umgehungsehe mit Parallelbeziehung im Ausland nahe. 6.4.1 Zunächst verfügte der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger über keine realistische Perspektive, um ausserhalb des ausländerrechtlichen Familiennachzugs an eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Ohne Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person hätte er nicht in die Schweiz übersiedeln und hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. 6.4.2 Sodann weist die zeitliche Abfolge der Geschehnisse typische Merkmale eines zeitlich planmässigen Vorgehens auf. Weniger als ein Jahr nach der einvernehmlichen Scheidung von seiner ersten und heutigen Ehefrau im März 2003 heiratete er - ohne vorherige vertiefte Bekanntschaft - im Februar 2004 B.____. Nach Absolvieren von fünf Ehejahren beantragte er umgehend die Niederlassungsbewilligung. Diese erhielt er im Juni 2009. Bereits Ende 2009 erfolgte die Trennung und im September 2010 die einvernehmliche Scheidung, wobei die Eheleute gegenseitig auf finanzielle Forderungen verzichteten. Rund ein Jahr später heiratete er im Kosovo seine erste Ehefrau erneut. Im Juli 2012 stellte diese für sich und die beiden gemeinsamen Kinder schliesslich das Gesuch um Familiennachzug, nachdem der Beschwerdeführer im April 2012 seine Vaterschaft für den zweitgeborenen Sohn anerkannt hatte. Der zeitliche Ablauf entspricht einem aus zahlreichen Verfahren bekannten Verhaltensmuster und spricht dafür, dass es dem Beschwerdeführer letztlich von Anfang an darum ging, seine eigentliche Familie später von der Heimat in die Schweiz nachzuziehen (vgl. Urteil des BGer 2C_672/2013 vom 27. November 2013 E. 5.1; Urteil des BGer 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 4.2). 6.4.3 Dazu kommen weitere Auffälligkeiten, die auf eine Scheinehe in der Schweiz hinweisen. Typisch für eine solche ist etwa, dass sowohl die Eheschliessung wie auch die (ohne persönliche Präsenz der Parteien vor Ort vollzogene) Scheidung im Kosovo erfolgten. Die Ehefrau behielt nach der Eheschliessung ihren Ledignamen bei. Es wurde lediglich standesamtlich geheiratet, wobei B.____ die Trauzeugen nicht näher kannte. Familienmitglieder von ihrer Seite waren keine anwesend, der Beschwerdeführer hat im Übrigen ihre Familie während der ganzen Ehedauer nie kennengelernt. Fest steht auch, dass keine Feier veranstaltet wurde. Es mag wohl gute praktische Gründe für ein solches Verhalten geben, doch lässt sich nicht bestreiten, dass diese Merkmale für Scheinehen charakteristisch sind. Der Beschwerdeführer und die als Auskunftsperson befragte B.____ vermochten sich anlässlich der heutigen Befragung nur noch vage an ihre Hochzeit zu erinnern und machten in zentralen Aspekten widersprüchliche Angaben. So führte der Beschwerdeführer aus, es seien zwei Trauzeugen bei der Trauung anwesend gewesen (ein Freund und eine Schwägerin) und die Braut habe ein schwarzes Kleid getragen. Demgegenüber gab die Auskunftsperson zu Protokoll, sie habe ein helles, ganz sicher kein schwarzes Kleid getragen und neben den beiden Trauzeugen sei auch die Mutter des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Auch zum Zeitpunkt und den Umständen des Kennenlernens blieben die Aussagen auffallend schwammig und teilweise konträr. Der Beschwerdeführer will seine zukünftige Ehefrau ca. vier Jahre vor der Heirat anlässlich eines besuchsweisen Aufenthalts in C.____ auf der Strasse getroffen und sie anschliessend zu seinen Brüdern eingeladen haben, worauf sich bei seinen weiteren Besuchen in der Schweiz langsam eine Beziehung entwickelt habe. B.____ gab an, sie sei als Nachbarin mit den Geschwistern des Beschwerdeführers eng befreundet und habe den Beschwerdeführer im Haus der Familie das erste Mal getroffen. Nachher habe man sich ungefähr alle drei Monate in C.____ gesehen. Obwohl die heutige Befragung mehr als zehn Jahre nach den Ereignissen stattfand und in dieser Zeit das Erinnerungsvermögen beeinträchtigt werden kann, sind solche Widersprüche und augenfällige Erinnerungslücken im Zusammenhang mit Sachverhalten, die erfahrungsgemäss prägend in Erinnerung bleiben, als Indizien für eine Scheinehe zu qualifizieren. Weiter fällt auf, dass die Eheleute praktisch keine Angaben über eine gemeinsame Lebens- und Freizeitgestaltung machen konnten. Laut dem Beschwerdeführer sind er und seine damalige Ehefrau nie zusammen in die Ferien gefahren, man habe nur einzelne Tagesausflüge innerhalb der Schweiz unternommen. Sie wollte sich demgegenüber an eine Woche gemeinsamer Ferien in Griechenland erinnern. Beide konnten zudem keine konkreten geteilten Interessen oder miteinander ausgeübte Freizeitaktivitäten nennen. Über einen gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis ausserhalb der Familie des Beschwerdeführers verfügten sie offenbar nicht. Bezeichnenderweise führte B.____ aus, sie habe über einen eigenen Freundeskreis verfügt. Diesen Freunden habe sie ihren Ehemann nie vorgestellt. Auch zum Ende der Beziehung blieben die Aussagen auffällig detailarm und wenig lebensnah. Gemäss ihren Angaben hat die damalige Ehefrau nur wenige Monate nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Ehemann eine frühere Beziehung zu einem verheirateten Mann wieder aufgenommen, nachdem dieser unangemeldet vorbeigekommen sei und angekündigt habe, er werde seine eigene Frau für sie verlassen. Daraufhin habe sie die - bis anhin noch vollkommen intakte - Beziehung zum Beschwerdeführer unverzüglich beendet. Dabei ist augenfällig, dass sich weder der Beschwerdeführer noch seine damalige Ehegattin erkennbar darum bemühten, ihre Ehe zu retten. Auch darin ist ein Indiz für eine Scheinehe zu erblicken. 6.4.4 Gewichtige Hinweise sprechen gleichzeitig für eine Parallelbeziehung im Ausland. Zuungunsten des Beschwerdeführers fällt als wichtiges Indiz der Umstand ins Gewicht, dass seine erste Ehefrau nach der Scheidung zusammen mit den Kindern und den ehemaligen Schwiegereltern im Anwesen der Familie in D.____ wohnen blieb. An dieser Tatsache können nach den eingehenden Abklärungen der Schweizerischen Botschaft im Kosovo keine vernünftigen Zweifel bestehen. Wie aus dem Bericht des Migrations-Attachés vom 11. November 2015 hervorgeht, ergibt sich dieser Befund insbesondere aus den klaren Aussagen des dort wohnenden Bruders des Beschwerdeführers (E.A.____), der Klassenlehrer der beiden Kinder sowie von Nachbarn. Demgegenüber gibt es keine glaubhaften Hinweise, dass B.A.____ in diesen Jahren - wie der Beschwerdeführer behauptet - tatsächlich dauerhaft bei ihrer Mutter in E.____ wohnte. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 ins Recht gelegte entsprechende Wohnsitzbestätigung des Innenministeriums der Republik Kosovo vom 27. November 2014 nichts. Wie im Bericht des mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Migrations-Attachés überzeugend dargelegt wird, gibt es im Kosovo erst seit ca. März 2013 ein systematisch geführtes kommunales Einwohnermeldewesen. Damit sind amtliche An- und Abmeldedaten für den Zeitraum vorher nicht erhältlich. Der vom Beschwerdeführer eingereichten behördlichen Wohnsitzbestätigung kann somit kein wesentlicher Beweiswert beigemessen werden. Der von ihm pauschal erhobene Vorwurf eines tendenziösen Vorgehens durch den Berichterstatter entbehrt des Weiteren jeglicher Grundlage. Auch der ebenso unsubstantiierten Kritik an der Qualität der Abklärung kann nicht gefolgt werden. Aus den Belegen über die im Rahmen dieser rund neun Monate dauernden Recherche angefallenen Spesen ergibt sich, dass der Migrations-Attaché in diesem Zeitraum acht Mal in diversen Orten im Kosovo war, davon drei Mal in D.____ und vier Mal in E.____, wodurch die umfangreichen Ermittlungen deutlich zum Ausdruck kommen. Wenn der Beschwerdeführer generell in Frage stellt, dass die Bewohner eines Dorfes über die Familienverhältnisse ihrer Nachbarn im Bild sein könnten oder dass Lehrer den Wohnort ihrer Schüler und derer Betreuungspersonen kennen, so vermag er damit die Aussagekraft des Abklärungsergebnisses nicht zu erschüttern. Seine formellen Rügen, wonach die Aussagen der befragten Personen nicht förmlich protokolliert und ihm das Frage- und Konfrontationsrecht gegenüber Belastungszeugen verwehrt worden sei, verfangen ebenfalls nicht. Zunächst zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, woraus er eine förmliche Protokollierungspflicht herleitet und welche konkreten gesetzlichen Bestimmungen verletzt sein sollen. Er übersieht, dass im Verwaltungsverfahren die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht zur Anwendung gelangen. Die abklärende Amtsstelle resp. Amtsperson gibt in einem Amtsbericht ihre gemachten Wahrnehmungen wieder und würdigt diese aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse der Verhältnisse vor Ort. Beim Amtsbericht handelt es sich somit nicht etwa um delegierte gerichtliche Zeugeneinvernahmen in einem anderen Kleid. Im Rahmen von Amtsberichten eingeholte Auskünfte unterscheiden sich von Zeugenaussagen insofern, als die Informationsbeschaffung ausserhalb eines förmlichen Verfahrens ohne direkte Beteiligungsmöglichkeit der Parteien erfolgt und die Angaben nicht unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht sowie unter Strafandrohung bei Falschaussage erfolgen. Dies setzt ihre Beweiskraft etwas zurück, was im Rahmen der Beweiswürdigung vorliegend durchaus berücksichtigt wird, aber die Überzeugungskraft des Berichts vom 11. November 2015 nicht entscheidend zu schmälern vermag. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers basiert der Abklärungsbericht sodann auf detaillierten und umfangreichen Abklärungen, die zudem auch - soweit möglich - mit amtlichen Dokumenten belegt wurden. Die im Bericht gezogene Schlussfolgerung, wonach B.A.____ nach der Scheidung nicht wie angegeben zu ihrer Mutter nach E.____ zog, sondern weiterhin zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers und den Kindern auf dem Familienanwesen in D.____ wohnte, erscheint bei einer Gesamtbetrachtung zwingend, zumal diese Erkenntnis auch mit den von der Schweizerischen Botschaft im Kosovo im Schreiben vom 16. Juli 2012 rapportierten Aussagen der beiden Kinder anlässlich der Kurzbefragung am Schalter übereinstimmt. Dass eine Frau nach dem tatsächlichen Scheitern einer Beziehung und der darauf folgenden Scheidung weiterhin bei den Schwiegereltern lebt, wäre in der Schweiz als äusserst aussergewöhnlich einzustufen, in der notorisch im Kosovo herrschenden traditionellen familialen Gesellschaftsstruktur ist dies als praktisch ausgeschlossen zu betrachten (vgl. hierzu auch den Aktenbericht des AfM vom 5. April 2013). 6.4.5 Es bestehen darüber hinaus eine Anzahl weiterer Anzeichen dafür, dass die Scheidung von der ersten Ehefrau nur vorgetäuscht wurde. Als typisches Merkmal für ein derartiges Vorgehen ist beispielsweise der Umstand zu nennen, dass B.A.____ den Familiennamen des Ehemanns nach der Scheidung beibehielt. Zudem pflegte sie zugestandenermassen bis zu deren Tod im Jahr 2012 die kranke Mutter des Beschwerdeführers. Dieser reiste mehrmals pro Jahr ohne Begleitung seiner Schweizer Ehefrau für Besuche in den Kosovo. Er will ausschliesslich die Kinder besucht und deren Mutter dabei nie angetroffen haben, was allerdings schon angesichts der aufgezeigten Wohnverhältnisse wenig glaubhaft wirkt. Ohnehin vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel aufzuzeigen, wie es nach Jahren mit praktisch keinem Kontakt zu seiner Ex-Frau innerhalb kürzester Zeit zu einer Wiederannäherung und erneuten Heirat kam, ohne dass er sich überhaupt länger im Kosovo aufgehalten hatte. 6.5 Die vorgehend aufgezeigte Beweislage lässt bei einer Gesamtwürdigung vernünftigerweise keine andere Erklärung zu, als dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Scheinehe geführt hat. Dieser Schluss erscheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls wesentlich realistischer als die lebensfernen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers. Diesem gelingt es nicht einmal ansatzweise, den echten Ehewillen und die gelebte gemeinsame Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau glaubhaft zu machen. An dieser gerichtlichen Überzeugung würden auch Befragungen von B.A.____ und E.A.____ nichts zu ändern vermögen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind. Das Kantonsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit der Heirat keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthalts- resp. Niederlassungsbewilligung in der Schweiz erlangen wollte, um später seiner im Kosovo lebenden eigentlichen Kernfamilie ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Somit sind der Regierungsrat und das AfM zutreffend davon ausgegangen, dass eine Scheinehe vorliegt. Der Beschwerdeführer hat seine Niederlassungsbewilligung (wie schon die vorausgehenden Aufenthaltsbewilligungen) erschlichen, indem er den Behörden gegenüber die Natur seiner Ehe und die Parallelbeziehung verschwieg. Auch damit hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Mit dem Vorliegen von Widerrufsgründen fallen zudem auch allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AuG von Vornherein ausser Betracht (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG).
E. 7 Der Widerruf ist indessen nur zulässig, wenn er aufgrund der relevanten Gesamtumstände verhältnismässig ist (vgl. Urteil des BGer 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5). Im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, liegt im Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, welche durch eine Scheinehe erlangt wurde, durchaus ein öffentliches Interesse. Denn der Staat kann nicht dulden, dass Ansprüche rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden. Die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen entsprechenden Rechtsfolgen steht im Dienst des Schutzes der Rechtsordnung, was ein öffentliches Interesse darstellt (Urteil des BGer 2C_980/2012 vom 8. Mai 2013 E. 5.4). Der Widerruf der Bewilligung wegen Scheinehe bzw. Verschweigens einer Parallelbeziehung erfüllt sogar regelmässig die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit; anders verhält es sich bloss, wenn besondere Umstände geltend gemacht werden können (BGE 142 II 265 E. 5 Ingress). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder ersichtlich noch dargetan. Aus der Dauer der bisherigen (wenn auch zu keinen Klagen Anlass gebenden, immerhin aber erschlichenen) Anwesenheit von rund zehn Jahren bis zum erstinstanzlichen Bewilligungswiderruf kann der Beschwerdeführer nichts herleiten, was bei der Verhältnismässigkeitsprüfung gegen einen Bewilligungswiderruf sprechen würde. Zwar ist er zumindest beruflich in der Schweiz integriert und bestreitet seinen Lebensunterhalt selber. Die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo machen aber die Rückkehr nicht unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer einer vermögenden Familie angehört, die ihn unterstützen kann. Sodann wird allgemeines Wohlverhalten an sich als selbstverständlich vorausgesetzt und bedarf keiner besonderen Erwähnung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 32. Altersjahr in seiner Heimat lebte und damit dort die prägenden Lebensjahre verbracht hat. Weiter darf davon ausgegangen werden, dass er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor bestens vertraut ist. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass seine derzeitige Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder sowie weitere Verwandte - zumindest sein Bruder E.A.____ mit Frau und Kindern - im Kosovo leben. Dem Beschwerdeführer ist somit ohne Weiteres zuzumuten, zu seiner Familie in die Heimat zurückzukehren.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Bewilligungswiderruf zu Recht erfolgte. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung an Ehefrau und Kinder. Die Beschwerde ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen.
E. 9 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu verrechnen. Der Beschwerdeführer wird demzufolge restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu bezahlen haben. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der Beschwerdeführer hat demzufolge restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu bezahlen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 28. März 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_334/2017) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.08.2016 810 14 183
Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug/Verschweigen wesentlicher Tatsachen, Scheinehe
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 17. August 2016 (810 14 183) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug/Verschweigen wesentlicher Tatsachen, Scheinehe Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Pascal Berger, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug (RRB Nr. 986 vom 1. Juli 2014) A. Der aus der heutigen Republik Kosovo stammende A.A.____, geboren 1972, verheiratete sich am 13. Februar 2004 im Kosovo in zweiter Ehe mit der damals in der Schweiz niedergelassenen griechischen Staatsangehörigen und heute über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügenden B.____, geboren 1962. Zuvor hatte er sich von seiner ersten Ehefrau B.A.____, geboren 1978, scheiden lassen (Urteil vom 6. März 2003). Dieser ersten Ehe entstammt der gemeinsame Sohn C.A.____, geboren 2001. Am 27. Mai 2004 wurde der zweite gemeinsame Sohn D.A.____ geboren. B. A.A.____ reiste am 29. April 2004 nach C.____ in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 18. Mai 2009 bestätigten die Ehegatten gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM), dass sie in einer tatsächlichen Ehe lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hegten, worauf das AfM A.A.____ am 3. Juni 2009 die Niederlassungsbewilligung erteilte. C. Am 4. Oktober 2010 informierte die Gemeinde C.____ das AfM über die am 20. September 2010 im Kosovo erfolgte einvernehmliche Scheidung und den Umzug A.A.____s an eine andere Adresse in der Gemeinde. D. Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 übermittelte die Schweizerische Botschaft im Kosovo dem AfM ein vor Ort eingereichtes Familiennachzugsgesuch für B.A.____ sowie die Kinder C.A.____ und D.A.____. Aus den Angaben und eingereichten Unterlagen ging hervor, dass A.A.____ seine erste Ehefrau am 11. Oktober 2011 wieder geheiratet und am 5. Juli 2012 die Vaterschaft für den Sohn D.A.____ anerkannt hatte. Die Botschaft führte im Schreiben ergänzend aus, sie habe am Schalter eine Kurzbefragung durchgeführt. Dabei habe sich ergeben, dass das Ehepaar nur "formell geschieden" gewesen sei, damit A.A.____ seinen Aufenthalt in der Schweiz habe regeln können. A.A.____ habe die schweizerischen Behörden bewusst getäuscht. Die Kinder hätten klar ausgesagt, dass der Vater immer alleine zu ihnen in den Kosovo gereist sei und dass sie zusammen mit der Mutter immer bei den Grosseltern väterlicherseits gewohnt hätten. E. Nach weiteren Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das AfM am 21. November 2013 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.A.____ sowie die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug. Das Amt begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass A.A.____ die Behörden jahrelang gezielt getäuscht habe und durch das Eingehen einer Scheinehe mit B.____ mit gleichzeitigem Führen einer Parallelbeziehung im Heimatland nach einem bekannten Verhaltensmuster planmässig vorgegangen sei, um sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen und seiner echten Familie letztlich den Nachzug zu ermöglichen. Er habe im Rahmen seines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2004 wissentlich und willentlich die Existenz seines Kindes sowie die Schwangerschaft seiner Ex-Ehefrau verschwiegen. Zudem habe er die Ehe mit B.____ ohne wahren Ehewillen nur formell aufrechterhalten zum alleinigen Zweck, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu erwirken. Die aus dem Widerruf der Bewilligung resultierende Wegweisung erweise sich weiter als angemessen und verhältnismässig. F. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2014 ab. G. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 hat A.A.____, vertreten durch Nicolas Rutschmann, Advokat, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 1. Juli 2014. Es sei weiter von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen. Eventualiter sei das Gesuch um Familiennachzug zur Neubeurteilung an das Amt für Migration zurückzuweisen. Dies alles habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen. In der Beschwerdebegründung vom 8. September 2014 führt der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, die Vorinstanz habe zunächst den Sachverhalt unzutreffend festgestellt. Sie habe sich zu Unrecht auf die Angaben im Schreiben der Schweizerischen Botschaft im Kosovo abgestützt, welche unzutreffend seien. Die darin wiedergegebenen Aussagen der Familienmitglieder seien nicht protokolliert, unbelegt und darüber hinaus falsch wiedergegeben. Die heutige Ehefrau habe vor der erneuten Heirat nicht zusammen mit den Kindern bei seinen Eltern gewohnt. In rechtlicher Hinsicht moniert der Beschwerdeführer sodann, dass er bei seinem Einreisegesuch nicht vorsätzlich die Existenz seines Kindes verschwiegen habe. Vielmehr enthalte das entsprechende von seiner damaligen Ehefrau ausgefüllte Formular eine missverständliche Fragestellung. Er habe mit seiner zweiten Ehefrau eine ganz normale Ehe geführt und keine Veranlassung gesehen, von sich aus die Behörden über seine Kinder zu informieren. Er sei regelmässig in den Kosovo gereist, weil er den Kontakt zu seinen Kindern habe aufrechterhalten wollen, nicht weil er mit seiner heutigen Ehefrau eine Parallelbeziehung geführt habe. Nach vorehelichen oder ausserehelichen Kindern sei er überdies vom AfM nie gefragt worden. Ohnehin wäre ihm auch bei behördlicher Kenntnis der Kinder und selbst bei einer Überprüfung der ehelichen Situation die Niederlassungsbewilligung erteilt worden, so dass nicht von einem Verschweigen wesentlicher Tatsachen ausgegangen werden könne. Ausserdem erweise sich seine Wegweisung als unverhältnismässig. Er lebe seit über zehn Jahren in der Schweiz und habe sich stets tadellos verhalten und sich sprachlich, gesellschaftlich sowie beruflich bestens integriert. Ein Grossteil seiner Familie lebe ebenfalls hier. Ein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung sei nicht ersichtlich. H. Der Regierungsrat schliesst in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Er weist namentlich darauf hin, dass die kantonalen Ausländerbehörden gerade in Familiennachzugsfällen regelmässig auf die Angaben der lokalen Auslandsvertretungen angewiesen seien, da diese die tatsächlichen Gegebenheiten kennen würden. Für diese bestehe keine Motivation, Falschinformationen zu übermitteln. Der Wahrheitsgehalt könne den vorliegend im Schreiben der Schweizerischen Botschaft im Kosovo enthaltenen Informationen nicht gänzlich abgesprochen werden. I. Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 holte das Kantonsgericht bei der Schweizerischen Botschaft im Kosovo zur Frage des Wohnsitzes von B.A.____ in den Jahren 2003 bis 2011 eine amtliche Erkundigung ein. Im entsprechenden Bericht des Migrations-Attachés der Botschaft vom 11. November 2015 wird festgehalten, dass im Kosovo erst seit März 2013 An- und Abmeldungen systematisch erfasst würden, so dass sich für die Abklärungsperiode keine diesbezüglichen Dokumente beschaffen liessen. Die erfolgten umfangreichen Abklärungen liessen aber den zwingenden Schluss zu, dass B.A.____ im gesamten fraglichen Zeitraum zusammen mit ihren Kindern auf dem Anwesen der Familie A.____ gewohnt habe. J. In seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2016 zum Abklärungsbericht bestreitet der Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch Pascal Berger, Advokat, die darin enthaltenen Schlussfolgerungen. Der Bericht werfe mehr Fragen auf als er Antworten gebe, er sei undifferenziert und gebe in tendenziöser Weise die vorgefasste Meinung des Verfassers wieder. Er - der Beschwerdeführer - habe mit der bereits am 12. Januar 2015 eingereichten amtlichen Wohnsitzbestätigung den Beweis erbracht, dass seine Ehefrau nach der Scheidung bei ihrer Mutter gewohnt habe. K. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor Kantonsgericht befragt das Gericht zunächst den Beschwerdeführer und als Auskunftsperson anschliessend B.____. Die Parteien halten in ihren Plädoyers vollumfänglich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen der Beteiligten und die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess-ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet zunächst die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. Zum anderen ist umstritten, ob der Nachzug der alten und gleichzeitig neuen Familie des Beschwerdeführers zu Recht verweigert wurde. Sollte sich ergeben, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers rechtmässig widerrufen wurde, erübrigt sich die Prüfung des Familiennachzugsgesuches, weshalb über den Bewilligungswiderruf vorab zu befinden ist. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AuG und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 3.2 Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 3.4. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer einen Anwesenheitsanspruch aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Beschwerdeführer leitet einen grundrechtlichen Anwesenheitsanspruch aus dem Umstand ab, dass seine Brüder in der Schweiz leben. Entgegen seiner Auffassung gehören Geschwister nicht zur Kernfamilie. Geht es um Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern zu den volljährigen Kindern, Grosseltern zu Enkelkindern, Geschwister usw.), muss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen, welches über normale affektive Bindungen hinausgeht, damit die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK zum Tragen kommen ( Zünd/Hugi Yar , a.a.O., S. 10; BGE 137 I 154 E. 3.4.2; BGE 129 II 11 E. 2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird vorliegend nicht geltend gemacht. Aus der angerufenen beruflichen Integration vermag der Beschwerdeführer ebenso wenig einen grundrechtlichen Anspruch abzuleiten. Nach der Rechtsprechung erfordert dies besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil des BGer 2C_451/2015 vom 28. April 2016 E. 3.6.1; Urteil des BGer 2C_654/2013 vom 12. Februar 2014 E. 2.1). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in diversen von der Familie beherrschten Gesellschaften engagiert ist, lässt nicht auf besonders intensive berufliche Verbindungen zur Schweiz schliessen. Der Beschwerdeführer kann somit keinen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf die Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geltend machen. 4.1 Der von der zeitlich grundsätzlich unbeschränkt gültigen Niederlassungsbewilligung verliehene Anspruch auf Aufenthalt gilt nicht absolut. Die Niederlassungsbewilligung kann insbesondere widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. a AuG). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss nach der Rechtsprechung in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_562/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.1; Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 Rz. 16). 4.2 Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 lit. a AuG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt immer dann vor, wenn die ausländische Person wegen von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2; Urteil des BGer 2C_15/2011 vom 31. Mai 2011 E. 4.2.1; Hunziker , a.a.O., Art. 62 Rz. 18 f.). Das betrifft gemäss ständiger Rechtsprechung insbesondere das Vorhandensein von vor- bzw. ausserehelichen Kindern bei Gesuchen zum Verbleib beim in der Schweiz ansässigen Ehepartner bzw. bei der Ehepartnerin (vgl. Urteil des BGer 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.2; Urteil des BGer 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3; Urteil des BGer 2C_1036/2012 vom 20. März 2013 E. 3.1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre. Vielmehr genügt es, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. a AuG verlangt insofern keine Kausalität (BGE 142 II 265 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.3.1; Urteil des BGer 2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 2). 5.1 Das vom AfM verwendete Gesuchsformular für die Einreisebewilligung von Familienangehörigen enthält die Rubrik "Personalien der Familienangehörigen, die im Ausland verbleiben (nur Ehepartner und Kinder)", die im vorliegenden Fall leer gelassen wurde. Das AfM stellte wesentlich darauf ab, dass der Beschwerdeführer bzw. seine zweite Ehefrau im entsprechenden Familiennachzugsgesuch vom 10. März 2004 die Existenz des erstgeborenen Sohnes im Kosovo verschwiegen hatten. Der Beschwerdeführer bestreitet die Täuschungsabsicht unter Berufung auf die missverständliche Formulierung im Formular. Seine zweite Ehefrau habe keine im Ausland verbleibenden Kinder, weshalb das Gesuchsformular vollständig und wahrheitsgemäss ausgefüllt worden sei. In der Tat ist die im Formular gestellte Frage im vorliegenden Kontext alles andere als eindeutig, geht doch aus dem Wortlaut nicht hervor, ob nach im Ausland verbleibenden Familienangehörigen der nachziehenden oder der nachgezogenen Person gefragt wird. Die Thematik braucht indes vorliegend nicht weiter vertieft zu werden, denn nach der kürzlich vom Bundesgericht präzisierten Rechtsprechung stellt allein das Verschweigen des erstgeborenen Sohnes ohnehin keinen Widerrufsgrund dar. Die Existenz von Kindern im Heimatland ist nämlich für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht in jedem Fall relevant. Der Hinweis auf Kinder ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potentiell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung besteht, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug führen soll. Diesfalls werden die Migrationsbehörden, die von einem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zwecks Bildung einer ehelichen Gemeinschaft mit dem anwesenheitsberechtigten Partner in der Schweiz ausgehen, durch das Verschweigen der Kinder in dieser Annahme bestärkt, während sie bei Offenlegung weitere Abklärungen zu treffen hätten (BGE 142 II 265 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_562/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 2.2; Thomas Hugi Yar , Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et. al [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 118). Ein früheres Kind aus erster Ehe ist nichts Ungewöhnliches und erweckt nicht den Verdacht auf eine Parallelbeziehung im Ausland. Hätte das AfM vorliegend um die Existenz des Sohnes im Kosovo gewusst, hätte dies nicht zu weiteren Abklärungen geführt. Das Verschweigen des erstgeborenen Sohnes war somit für die Bewilligung des Familiennachzugs, die Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligungen und die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ohne jeden Belang. 5.2 Die Wahrheitspflicht bezieht sich auf alle Umstände, die für den Bewilligungsentscheid massgebend sind und diesen beeinflussen können. Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde ausdrücklich danach fragt oder auf ihren Formularen einen entsprechenden Hinweis anbringt. Offen gelegt werden müssen insbesondere die Absicht, eine bestehende Ehegemeinschaft (materiell) nicht mehr fortführen zu wollen, im Heimatland eine Parallelbeziehung zu leben und/oder die Existenz von Kindern aus einer ausserehelichen Beziehung ( Hugi Yar , a.a.O., S. 118). Der Beschwerdeführer kann dementsprechend aus dem Umstand, dass er im Gesuchsformular nicht ausdrücklich nach ungeborenen Kindern gefragt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar machte er soweit ersichtlich keine "falschen Angaben" im Sinne von Art. 62 lit. a AuG. Allerdings entbindet das Fehlen konkreter Fragen den Beschwerdeführer nicht von Vornherein, die Migrationsbehörden von sich aus über wesentliche Tatsachen zu informieren: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein "Verschweigen" im Sinne von Art. 62 lit. a AuG jedenfalls dann vor, wenn der Ausländer aufgrund seiner Gesuchsbegründung bzw. anderer von ihm zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache erweckt bzw. aufrechterhält und insofern eine Täuschungshandlung begeht (Urteil des BGer 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.1; Urteil des BGer 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4). Vorliegend bildete die Verheiratung mit der zweiten Ehefrau die rechtliche Grundlage für die beantragte Bewilligung des Aufenthalts. Der Beschwerdeführer begründete das Bewilligungsgesuch mit dem weiteren Verbleib bei der neuen Ehefrau, ohne zu erwähnen, dass zu diesem Zeitpunkt seine frühere Ehefrau ein Kind von ihm erwartete. Über diese als wesentlich im Sinne von Art. 62 lit. a AuG zu bezeichnende Tatsache setzte er die Ausländerbehörden nicht in Kenntnis. Auch nach der Geburt des zweiten Sohnes verschwieg er anlässlich der Gesuche um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und schliesslich beim Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2009 gegenüber dem AfM die Existenz des Kindes. Auch als rechtsunkundiger Person aus einem fremden Kulturkreis hätte es ihm klar sein müssen, dass ein im Kosovo während seiner Schweizer Ehe geborenes Kind, bei dessen Mutter es sich um die Ex-Frau handelt, für den Bewilligungsentscheid der hiesigen Migrationsbehörden von sehr grosser Bedeutung ist, zumal diese Gegebenheit auf eine Parallelbeziehung im Heimatland hinweist (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_513/2014 vom 10. November 2014 E. 2; Urteil des BGer 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, dass er seine Vaterschaft damals noch nicht förmlich anerkannt hatte. Indem er die Bewilligungsgesuche mit dem weiteren Verbleib bei der Ehefrau begründete, ohne gleichzeitig auf die Geburt des ausserehelichen Sohnes hinzuweisen, erweckte er gegenüber den Behörden den Anschein über das Fortbestehen einer intakten ehelichen Beziehung. Für das AfM bestand aufgrund der konkreten Umstände kein erkennbarer Anlass, am anspruchsbegründenden Verhältnis zu zweifeln. Hingegen hätte die Kenntnis über die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einer anderen als der neuen Ehefrau ein aussereheliches Kind gezeugt hatte, zumindest Zweifel erweckt und Anlass zu vertieften Abklärungen gegeben. Entgegen seinem Dafürhalten ist alles andere als gewiss, dass er eine Bewilligung erhalten hätte, wenn er die Tatsachen korrekt gemeldet hätte. Es wäre somit Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Ausländerbehörden von sich aus über die wahren familiären Verhältnisse zu informieren, selbst wenn diese Mitteilung sich zu seinem Nachteil auswirken konnte. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei um Umstände handelte, die er besser kannte als die Behörden und welche diese ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ermitteln konnten (vgl. Urteil des BGer 2C_244/2010 vom 15. November 2010 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten bezüglich des zweitgeborenen Sohnes wesentliche Tatsachen verschwiegen und mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund von Art 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. a AuG gesetzt. 6.1 Die Vorinstanzen werfen dem Beschwerdeführer zusätzlich vor, mit seiner Ehefrau in der Schweiz eine Scheinehe geführt zu haben und diesbezüglich falsche Angaben gemacht zu haben. So habe er im Gesuchsverfahren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 18. Mai 2009 unterschriftlich erklärt, in einer intakten Ehe zu leben. Effektiv habe er aber schon seit Anbeginn seines Aufenthaltes in der Schweiz eine Parallelbeziehung im Kosovo zu seiner geschiedenen Frau geführt, was die Geburt des zweiten Sohnes, der erst nach erfolgter Scheidung gezeugt worden sei, belege. Zudem ergebe sich aus dem Informationsschreiben der Schweizer Botschaft im Kosovo vom 16. Juli 2012, dass die erste Scheidung nur formell erfolgt sei, damit der Beschwerdeführer durch Heirat mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person einen Aufenthalt in der Schweiz erlangen konnte. Das Ganze sei darauf angelegt gewesen, der eigentlichen Kernfamilie ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. 6.2 Für die Annahme, es liege eine ausländerrechtliche Umgehungsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind. Ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2). Diesbezügliche Indizien lassen sich praxisgemäss unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, etwa weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihr nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den wahren Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu verschleiern (BGE 128 II 145 E. 3.1; BGE 122 II 289 E. 2b; Urteil des BGer 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_223/2014 vom 10. März 2014 E. 3.2). Ebenso entscheidend sind die Intensität und Regelmässigkeit der ehelichen und familiären Kontakte, die wechselseitige Übernahme von Verantwortung oder etwa die gemeinsame Lebens- und Freizeitgestaltung ( Hugi Yar , a.a.O., S. 48 f.; Esther S. Amstutz , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 Rz. 18). Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; Urteil des BGer 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Umgehungsehe nachweisen; dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (vgl. das Urteil des BGer 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. oben E. 4.2). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann kann und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen und die gelebte gemeinsame Beziehung glaubhaft zu machen (Urteil des BGer 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4 in fine). 6.3 Die Geburt von ausserehelichen oder vorehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet ein gewichtiges, aber nicht allein entscheidendes Indiz für den Verdacht, dass die ausländische Person in der Schweiz eine Scheinehe eingegangen ist und im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung besteht. Neben der Zeugung von gemeinsamen Kindern sind je nachdem zusätzlich andere Hinweise für eine Zweitbeziehung erforderlich. Entscheidend ist die qualitative Natur der Beziehung, die parallel zur hiesigen Ehe im Ausland gelebt wird und zeitverschoben den späteren Familienzusammenschluss in der Schweiz bezweckt (vgl. BGE 142 II 265 E. 5; Urteil des BGer 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2). 6.4 Im vorliegenden Fall legen eine ganze Reihe von zusätzlichen Indizien den Schluss auf eine ausländerrechtliche Umgehungsehe mit Parallelbeziehung im Ausland nahe. 6.4.1 Zunächst verfügte der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger über keine realistische Perspektive, um ausserhalb des ausländerrechtlichen Familiennachzugs an eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Ohne Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person hätte er nicht in die Schweiz übersiedeln und hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. 6.4.2 Sodann weist die zeitliche Abfolge der Geschehnisse typische Merkmale eines zeitlich planmässigen Vorgehens auf. Weniger als ein Jahr nach der einvernehmlichen Scheidung von seiner ersten und heutigen Ehefrau im März 2003 heiratete er - ohne vorherige vertiefte Bekanntschaft - im Februar 2004 B.____. Nach Absolvieren von fünf Ehejahren beantragte er umgehend die Niederlassungsbewilligung. Diese erhielt er im Juni 2009. Bereits Ende 2009 erfolgte die Trennung und im September 2010 die einvernehmliche Scheidung, wobei die Eheleute gegenseitig auf finanzielle Forderungen verzichteten. Rund ein Jahr später heiratete er im Kosovo seine erste Ehefrau erneut. Im Juli 2012 stellte diese für sich und die beiden gemeinsamen Kinder schliesslich das Gesuch um Familiennachzug, nachdem der Beschwerdeführer im April 2012 seine Vaterschaft für den zweitgeborenen Sohn anerkannt hatte. Der zeitliche Ablauf entspricht einem aus zahlreichen Verfahren bekannten Verhaltensmuster und spricht dafür, dass es dem Beschwerdeführer letztlich von Anfang an darum ging, seine eigentliche Familie später von der Heimat in die Schweiz nachzuziehen (vgl. Urteil des BGer 2C_672/2013 vom 27. November 2013 E. 5.1; Urteil des BGer 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 4.2). 6.4.3 Dazu kommen weitere Auffälligkeiten, die auf eine Scheinehe in der Schweiz hinweisen. Typisch für eine solche ist etwa, dass sowohl die Eheschliessung wie auch die (ohne persönliche Präsenz der Parteien vor Ort vollzogene) Scheidung im Kosovo erfolgten. Die Ehefrau behielt nach der Eheschliessung ihren Ledignamen bei. Es wurde lediglich standesamtlich geheiratet, wobei B.____ die Trauzeugen nicht näher kannte. Familienmitglieder von ihrer Seite waren keine anwesend, der Beschwerdeführer hat im Übrigen ihre Familie während der ganzen Ehedauer nie kennengelernt. Fest steht auch, dass keine Feier veranstaltet wurde. Es mag wohl gute praktische Gründe für ein solches Verhalten geben, doch lässt sich nicht bestreiten, dass diese Merkmale für Scheinehen charakteristisch sind. Der Beschwerdeführer und die als Auskunftsperson befragte B.____ vermochten sich anlässlich der heutigen Befragung nur noch vage an ihre Hochzeit zu erinnern und machten in zentralen Aspekten widersprüchliche Angaben. So führte der Beschwerdeführer aus, es seien zwei Trauzeugen bei der Trauung anwesend gewesen (ein Freund und eine Schwägerin) und die Braut habe ein schwarzes Kleid getragen. Demgegenüber gab die Auskunftsperson zu Protokoll, sie habe ein helles, ganz sicher kein schwarzes Kleid getragen und neben den beiden Trauzeugen sei auch die Mutter des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Auch zum Zeitpunkt und den Umständen des Kennenlernens blieben die Aussagen auffallend schwammig und teilweise konträr. Der Beschwerdeführer will seine zukünftige Ehefrau ca. vier Jahre vor der Heirat anlässlich eines besuchsweisen Aufenthalts in C.____ auf der Strasse getroffen und sie anschliessend zu seinen Brüdern eingeladen haben, worauf sich bei seinen weiteren Besuchen in der Schweiz langsam eine Beziehung entwickelt habe. B.____ gab an, sie sei als Nachbarin mit den Geschwistern des Beschwerdeführers eng befreundet und habe den Beschwerdeführer im Haus der Familie das erste Mal getroffen. Nachher habe man sich ungefähr alle drei Monate in C.____ gesehen. Obwohl die heutige Befragung mehr als zehn Jahre nach den Ereignissen stattfand und in dieser Zeit das Erinnerungsvermögen beeinträchtigt werden kann, sind solche Widersprüche und augenfällige Erinnerungslücken im Zusammenhang mit Sachverhalten, die erfahrungsgemäss prägend in Erinnerung bleiben, als Indizien für eine Scheinehe zu qualifizieren. Weiter fällt auf, dass die Eheleute praktisch keine Angaben über eine gemeinsame Lebens- und Freizeitgestaltung machen konnten. Laut dem Beschwerdeführer sind er und seine damalige Ehefrau nie zusammen in die Ferien gefahren, man habe nur einzelne Tagesausflüge innerhalb der Schweiz unternommen. Sie wollte sich demgegenüber an eine Woche gemeinsamer Ferien in Griechenland erinnern. Beide konnten zudem keine konkreten geteilten Interessen oder miteinander ausgeübte Freizeitaktivitäten nennen. Über einen gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis ausserhalb der Familie des Beschwerdeführers verfügten sie offenbar nicht. Bezeichnenderweise führte B.____ aus, sie habe über einen eigenen Freundeskreis verfügt. Diesen Freunden habe sie ihren Ehemann nie vorgestellt. Auch zum Ende der Beziehung blieben die Aussagen auffällig detailarm und wenig lebensnah. Gemäss ihren Angaben hat die damalige Ehefrau nur wenige Monate nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Ehemann eine frühere Beziehung zu einem verheirateten Mann wieder aufgenommen, nachdem dieser unangemeldet vorbeigekommen sei und angekündigt habe, er werde seine eigene Frau für sie verlassen. Daraufhin habe sie die - bis anhin noch vollkommen intakte - Beziehung zum Beschwerdeführer unverzüglich beendet. Dabei ist augenfällig, dass sich weder der Beschwerdeführer noch seine damalige Ehegattin erkennbar darum bemühten, ihre Ehe zu retten. Auch darin ist ein Indiz für eine Scheinehe zu erblicken. 6.4.4 Gewichtige Hinweise sprechen gleichzeitig für eine Parallelbeziehung im Ausland. Zuungunsten des Beschwerdeführers fällt als wichtiges Indiz der Umstand ins Gewicht, dass seine erste Ehefrau nach der Scheidung zusammen mit den Kindern und den ehemaligen Schwiegereltern im Anwesen der Familie in D.____ wohnen blieb. An dieser Tatsache können nach den eingehenden Abklärungen der Schweizerischen Botschaft im Kosovo keine vernünftigen Zweifel bestehen. Wie aus dem Bericht des Migrations-Attachés vom 11. November 2015 hervorgeht, ergibt sich dieser Befund insbesondere aus den klaren Aussagen des dort wohnenden Bruders des Beschwerdeführers (E.A.____), der Klassenlehrer der beiden Kinder sowie von Nachbarn. Demgegenüber gibt es keine glaubhaften Hinweise, dass B.A.____ in diesen Jahren - wie der Beschwerdeführer behauptet - tatsächlich dauerhaft bei ihrer Mutter in E.____ wohnte. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 ins Recht gelegte entsprechende Wohnsitzbestätigung des Innenministeriums der Republik Kosovo vom 27. November 2014 nichts. Wie im Bericht des mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Migrations-Attachés überzeugend dargelegt wird, gibt es im Kosovo erst seit ca. März 2013 ein systematisch geführtes kommunales Einwohnermeldewesen. Damit sind amtliche An- und Abmeldedaten für den Zeitraum vorher nicht erhältlich. Der vom Beschwerdeführer eingereichten behördlichen Wohnsitzbestätigung kann somit kein wesentlicher Beweiswert beigemessen werden. Der von ihm pauschal erhobene Vorwurf eines tendenziösen Vorgehens durch den Berichterstatter entbehrt des Weiteren jeglicher Grundlage. Auch der ebenso unsubstantiierten Kritik an der Qualität der Abklärung kann nicht gefolgt werden. Aus den Belegen über die im Rahmen dieser rund neun Monate dauernden Recherche angefallenen Spesen ergibt sich, dass der Migrations-Attaché in diesem Zeitraum acht Mal in diversen Orten im Kosovo war, davon drei Mal in D.____ und vier Mal in E.____, wodurch die umfangreichen Ermittlungen deutlich zum Ausdruck kommen. Wenn der Beschwerdeführer generell in Frage stellt, dass die Bewohner eines Dorfes über die Familienverhältnisse ihrer Nachbarn im Bild sein könnten oder dass Lehrer den Wohnort ihrer Schüler und derer Betreuungspersonen kennen, so vermag er damit die Aussagekraft des Abklärungsergebnisses nicht zu erschüttern. Seine formellen Rügen, wonach die Aussagen der befragten Personen nicht förmlich protokolliert und ihm das Frage- und Konfrontationsrecht gegenüber Belastungszeugen verwehrt worden sei, verfangen ebenfalls nicht. Zunächst zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, woraus er eine förmliche Protokollierungspflicht herleitet und welche konkreten gesetzlichen Bestimmungen verletzt sein sollen. Er übersieht, dass im Verwaltungsverfahren die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht zur Anwendung gelangen. Die abklärende Amtsstelle resp. Amtsperson gibt in einem Amtsbericht ihre gemachten Wahrnehmungen wieder und würdigt diese aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse der Verhältnisse vor Ort. Beim Amtsbericht handelt es sich somit nicht etwa um delegierte gerichtliche Zeugeneinvernahmen in einem anderen Kleid. Im Rahmen von Amtsberichten eingeholte Auskünfte unterscheiden sich von Zeugenaussagen insofern, als die Informationsbeschaffung ausserhalb eines förmlichen Verfahrens ohne direkte Beteiligungsmöglichkeit der Parteien erfolgt und die Angaben nicht unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht sowie unter Strafandrohung bei Falschaussage erfolgen. Dies setzt ihre Beweiskraft etwas zurück, was im Rahmen der Beweiswürdigung vorliegend durchaus berücksichtigt wird, aber die Überzeugungskraft des Berichts vom 11. November 2015 nicht entscheidend zu schmälern vermag. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers basiert der Abklärungsbericht sodann auf detaillierten und umfangreichen Abklärungen, die zudem auch - soweit möglich - mit amtlichen Dokumenten belegt wurden. Die im Bericht gezogene Schlussfolgerung, wonach B.A.____ nach der Scheidung nicht wie angegeben zu ihrer Mutter nach E.____ zog, sondern weiterhin zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers und den Kindern auf dem Familienanwesen in D.____ wohnte, erscheint bei einer Gesamtbetrachtung zwingend, zumal diese Erkenntnis auch mit den von der Schweizerischen Botschaft im Kosovo im Schreiben vom 16. Juli 2012 rapportierten Aussagen der beiden Kinder anlässlich der Kurzbefragung am Schalter übereinstimmt. Dass eine Frau nach dem tatsächlichen Scheitern einer Beziehung und der darauf folgenden Scheidung weiterhin bei den Schwiegereltern lebt, wäre in der Schweiz als äusserst aussergewöhnlich einzustufen, in der notorisch im Kosovo herrschenden traditionellen familialen Gesellschaftsstruktur ist dies als praktisch ausgeschlossen zu betrachten (vgl. hierzu auch den Aktenbericht des AfM vom 5. April 2013). 6.4.5 Es bestehen darüber hinaus eine Anzahl weiterer Anzeichen dafür, dass die Scheidung von der ersten Ehefrau nur vorgetäuscht wurde. Als typisches Merkmal für ein derartiges Vorgehen ist beispielsweise der Umstand zu nennen, dass B.A.____ den Familiennamen des Ehemanns nach der Scheidung beibehielt. Zudem pflegte sie zugestandenermassen bis zu deren Tod im Jahr 2012 die kranke Mutter des Beschwerdeführers. Dieser reiste mehrmals pro Jahr ohne Begleitung seiner Schweizer Ehefrau für Besuche in den Kosovo. Er will ausschliesslich die Kinder besucht und deren Mutter dabei nie angetroffen haben, was allerdings schon angesichts der aufgezeigten Wohnverhältnisse wenig glaubhaft wirkt. Ohnehin vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel aufzuzeigen, wie es nach Jahren mit praktisch keinem Kontakt zu seiner Ex-Frau innerhalb kürzester Zeit zu einer Wiederannäherung und erneuten Heirat kam, ohne dass er sich überhaupt länger im Kosovo aufgehalten hatte. 6.5 Die vorgehend aufgezeigte Beweislage lässt bei einer Gesamtwürdigung vernünftigerweise keine andere Erklärung zu, als dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Scheinehe geführt hat. Dieser Schluss erscheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls wesentlich realistischer als die lebensfernen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers. Diesem gelingt es nicht einmal ansatzweise, den echten Ehewillen und die gelebte gemeinsame Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau glaubhaft zu machen. An dieser gerichtlichen Überzeugung würden auch Befragungen von B.A.____ und E.A.____ nichts zu ändern vermögen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind. Das Kantonsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit der Heirat keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthalts- resp. Niederlassungsbewilligung in der Schweiz erlangen wollte, um später seiner im Kosovo lebenden eigentlichen Kernfamilie ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Somit sind der Regierungsrat und das AfM zutreffend davon ausgegangen, dass eine Scheinehe vorliegt. Der Beschwerdeführer hat seine Niederlassungsbewilligung (wie schon die vorausgehenden Aufenthaltsbewilligungen) erschlichen, indem er den Behörden gegenüber die Natur seiner Ehe und die Parallelbeziehung verschwieg. Auch damit hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Mit dem Vorliegen von Widerrufsgründen fallen zudem auch allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AuG von Vornherein ausser Betracht (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). 7. Der Widerruf ist indessen nur zulässig, wenn er aufgrund der relevanten Gesamtumstände verhältnismässig ist (vgl. Urteil des BGer 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5). Im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, liegt im Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, welche durch eine Scheinehe erlangt wurde, durchaus ein öffentliches Interesse. Denn der Staat kann nicht dulden, dass Ansprüche rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden. Die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen entsprechenden Rechtsfolgen steht im Dienst des Schutzes der Rechtsordnung, was ein öffentliches Interesse darstellt (Urteil des BGer 2C_980/2012 vom 8. Mai 2013 E. 5.4). Der Widerruf der Bewilligung wegen Scheinehe bzw. Verschweigens einer Parallelbeziehung erfüllt sogar regelmässig die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit; anders verhält es sich bloss, wenn besondere Umstände geltend gemacht werden können (BGE 142 II 265 E. 5 Ingress). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder ersichtlich noch dargetan. Aus der Dauer der bisherigen (wenn auch zu keinen Klagen Anlass gebenden, immerhin aber erschlichenen) Anwesenheit von rund zehn Jahren bis zum erstinstanzlichen Bewilligungswiderruf kann der Beschwerdeführer nichts herleiten, was bei der Verhältnismässigkeitsprüfung gegen einen Bewilligungswiderruf sprechen würde. Zwar ist er zumindest beruflich in der Schweiz integriert und bestreitet seinen Lebensunterhalt selber. Die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo machen aber die Rückkehr nicht unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer einer vermögenden Familie angehört, die ihn unterstützen kann. Sodann wird allgemeines Wohlverhalten an sich als selbstverständlich vorausgesetzt und bedarf keiner besonderen Erwähnung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 32. Altersjahr in seiner Heimat lebte und damit dort die prägenden Lebensjahre verbracht hat. Weiter darf davon ausgegangen werden, dass er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor bestens vertraut ist. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass seine derzeitige Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder sowie weitere Verwandte - zumindest sein Bruder E.A.____ mit Frau und Kindern - im Kosovo leben. Dem Beschwerdeführer ist somit ohne Weiteres zuzumuten, zu seiner Familie in die Heimat zurückzukehren. 8. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Bewilligungswiderruf zu Recht erfolgte. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung an Ehefrau und Kinder. Die Beschwerde ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu verrechnen. Der Beschwerdeführer wird demzufolge restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu bezahlen haben. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der Beschwerdeführer hat demzufolge restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu bezahlen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 28. März 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_334/2017) erhoben.