Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / nachehelichen Aufenthaltsanspruch / eheliche Gewalt
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Befragung der Beschwerdeführerin anlässlich einer Parteiverhandlung hervorgehen könnten, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
E. 3 Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz rechtmässig war, oder, ob die Beschwerdeführerin einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch hat.
E. 4 Art. 50 Abs. 1 AIG bestimmt in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung, dass nach Auflösung der Ehe ein Anspruch des Ehegatten eines Schweizer Bürgers auf Erteilung und Verlängerung der nach Art. 42 AIG (Familiennachzug) erteilten Aufenthaltsbewilligung weiter besteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
E. 4.1 Der Bundesgesetzgeber hat Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 in verschiedener Hinsicht ergänzt, mit dem Ziel, die bestehende Härtefallregelung für ausländische Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG, einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 45 AIG oder nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85c Abs. 1 AIG zu erweitern (Änderung vom 14. Juni 2024 [Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt]; Amtliche Sammlung 2024 713 ff.; vgl. den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. Oktober 2023, Bundesblatt [BBl] 2023 2418 ff., sowie die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 2023, BBl 2023 2851 ff.). Für ausländische Personen, denen, wie der Beschwerdeführerin, infolge der Ehe mit einem Schweizer Bürger die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG erteilt wurde, ergeben sich keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich der grundsätzlichen Regelung eines allfälligen Anspruchs. Dennoch ist, insbesondere weil Art. 50 Abs. 2 AIG mit einem Katalog an zu berücksichtigenden Hinweisen für eheliche Gewalt ergänzt wurde, zunächst auf die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht einzugehen.
E. 4.2 Gemäss der zu Art. 126 Abs. 1 AIG ergangenen Rechtsprechung bleibt das materielle Recht massgebend, das im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in Kraft stand (Urteil des Bundesgerichts 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 2.1; Matthias Kradolfer, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2024, N 18 zu Art. 126). Der Gesetzgeber hat jedoch die Änderungen von Art. 50 AIG mit einer eigenen Übergangsbestimmung verknüpft: Nach Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung per 1. Januar 2025 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 2. Februar 2024 und somit vor der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Rechtsänderung eingereicht. Die Rechtsänderung ist allerdings erst in Kraft getreten, nachdem das AFMB am 15. Januar 2024 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verfügt hat. Sofern keine spezialgesetzlichen Bestimmungen das anwendbare Recht festlegen, sind während dem Rechtsmittelverfahren eintretende Änderungen des materiellen Rechts nach einem allgemeinen Grundsatz unbeachtlich. Die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten beurteilt sich demgemäss nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen. Dieser allgemeine Grundsatz leitet sich aus der Position und den Funktionen der Rechtsmittelbehörden im Instanzenzug ab. Die Aufgabe der Beschwerdeinstanz besteht hauptsächlich darin, die Rechtmässigkeit des Anfechtungsobjekts auf Grundlage der für die Vorinstanz anwendbaren Rechtssätze zu prüfen. Dass mit Art. 126g AIG von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich, zumal der Wortlaut der Bestimmung lediglich hängige Gesuche (franz.: demandes; ital.: domande), nicht aber hängige Rechtsmittelverfahren erwähnt. Auch sprechen keine zwingenden Gründe für die sofortige Anwendung des neuen materiellen Rechts (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.4 Demnach ist im vorliegenden Verfahren Art. 50 AIG in der Fassung per 31. Dezember 2024 massgebend und anwendbar. Dasselbe gilt folgerichtig auch bezüglich der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007.
E. 5 Die in der Schweiz gelebte Ehe der Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen weniger als drei Jahre gedauert, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht anwendbar ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich aber für ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz auf das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Namentlich macht sie geltend, in ihrer Ehe eheliche Gewalt erlitten zu haben (Art. 50 Abs. 2 AIG).
E. 5.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin die eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht habe. Es sei nicht (mehr) zu eruieren, ob es anlässlich der verbalen Auseinandersetzungen und den geschilderten Vorfällen auch zu strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen sei, zumal die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt habe. Eine Unterbringung im Frauenhaus könne ein gewisses Indiz für eine subjektiv empfundene Gefährdung oder Bedrohung sein. Um ausländerrechtliche Ansprüche ableiten zu können, müsse der Aufenthalt im Frauenhaus durch konkrete, objektiv fassbare Umstände untermauert sein. Solche objektiven Beweismittel würden im vorliegenden Fall aber fehlen. Sämtliche Berichte würden nur die Angaben der Beschwerdeführerin dokumentieren. Diese seien nicht unabhängig verifiziert worden. Der Beweiswert der "reflektierten Eigenbehauptungen" sei gering. Die zweimalige Rückkehr der Beschwerdeführerin zum Ehemann spreche gegen ein von Gewalt geprägtes Zwangs- und Unterdrückungsverhältnis. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es könne nicht von einer systematischen Misshandlung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden. Die geltend gemachte eheliche Gewalt sei nicht ausreichend, um einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu begründen. 5.2.1 Eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG kann physischer oder psychischer Natur sein. Jede Form ehelicher Gewalt ist ernst zu nehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge die betroffene Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, genügt nicht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet. Hingegen kann psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eheliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Wird eheliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen. Auf der anderen Seite setzt die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus (Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). 5.2.2 Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Als Beweismittel kommen insbesondere Arztzeugnisse oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Strafanzeigen, entsprechende strafrechtliche Verurteilungen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen und Nachbarn sowie Berichte/Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.) in Betracht. Art. 77 Abs. 6 VZAE, der verschiedene Beweismittel aufzählt, ist nicht abschliessend ("insbesondere"). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_1024/2019 vom 27. August 2020 E. 4.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-225/2021 vom 19. Juli 2023, E. 9.2; Martina Caroni, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2024, N 35 zu Art. 50; alle mit weiteren Hinweisen). Gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) müssen alle Hinweise, die geeignet sind, das Vorliegen ehelicher Gewalt glaubhaft zu machen, mitberücksichtigt werden (vgl. Weisungen AIG des SEM zum Familiennachzug vom Oktober 2013, Stand am 15. September 2025, Ziffer 6.15.3.3). 5.2.3. Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde. Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2, mit Hinweis).
E. 5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin erst am 12. Juli 2022 gegen den Ehemann Strafanzeige erstattet hat, also erst nachdem dieser das Eheschutzverfahren am 1. Juli 2022 eingeleitet hat. Wie die Vorinstanz ausführt, könnte dies darauf hindeuten, dass andere Motive als die Bestrafung des Ehemannes eine Rolle spielten. Zudem sind vorliegend keine Dokumente vorhanden, die während der Zeit des Zusammenlebens entstanden sind und das jetzt von der Beschwerdeführerin präsentierte Bild einseitiger ehelicher Gewalt seitens des Ehemannes bestätigen würden. Sämtliche Berichte wurden erst nach der Aufnahme des Getrenntlebens am 24. April 2022 erstellt. Es sind deshalb die weiteren Umstände und die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweise näher zu betrachten. 6.1 Die Vorinstanz führt aus, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach dem zweimaligen Verlassen der ehelichen Wohnung wieder dorthin zurückgekehrt sei – trotz der von ihr geltend gemachten Wutausbrüche des Ehemannes – deute darauf hin, dass sie eine Rückkehr grundsätzlich für zumutbar gehalten habe. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Noch immer besteht das Vorurteil, dass die Situation ja wohl nicht so schlimm sei oder der Vergangenheit angehöre, wenn Frauen, die eheliche Gewalt erlebt haben, zu ihrem Partner zurückkehren. Diese Ansicht trägt der Tatsache, dass Betroffene in einer Intimbeziehung zur gewaltausübenden und kontrollierenden Person stehen, ungenügend Rechnung. Sie ignoriert die spezifische Dynamik solcher Beziehungen und verkennt die multiplen Abhängigkeiten, in denen sich Ehefrauen, insbesondere Migrantinnen, häufig befinden. Es kann einerseits noch immer eine emotionale Bindung zum Partner vorhanden sein. Darüber hinaus ist Angst vor weiterer Eskalation ein Grund zur Rückkehr zum Ehemann. Zudem bestehen häufig ökonomische Abhängigkeiten. Die Frau ist nicht oder nur geringfügig erwerbstätig und hat kein eigenes oder nur ein geringes Einkommen (vgl. Daniela Gloor / Hanna Meier, Beurteilung des Schweregrads häuslicher Gewalt, Sozialwissenschaftlicher Grundlagenbericht im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG, Bern, Juni 2012, Seite 15 f.). Soweit aufgrund der gesamten Beweislage davon auszugehen ist, dass die Schwelle der ehelichen Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG erreicht ist, kann nicht aufgrund des (vermeintlichen) subjektiven Wunsches des Opfers, der Ehe trotz objektiver Unzumutbarkeit eine Chance zu geben, die Anspruchsberechtigung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG verneint werden. Es kommt nicht darauf an, welcher Ehegatte zuerst beschliesst, die Trennung der Beziehung in die Wege zu leiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1004/2020 vom 23. März 2021 E. 4.2.3). Eine mehrmalige Rückkehr zum gewalttätigen Partner spricht somit nicht grundsätzlich gegen eheliche Gewalt. 6.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Ehemann mit Verfügung vom 1. November 2023 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt, weil die Vorwürfe der Beschwerdeführerin betreffend wiederholter Tätlichkeiten, Drohungen und versuchter Nötigung dem Ehemann nicht mit hinreichender Sicherheit hätten nachgewiesen werden können, da Aussage gegen Aussage stehe und keine objektiven Zeugen oder Sachbeweise vorhanden seien. Im vorliegenden Fall stehen dieselben Vorwürfe ehelicher Gewalt zur Debatte, welche bereits Gegenstand des Strafverfahrens bildeten. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass es in der Ehe zu körperlicher Gewalt gekommen sei (vgl. die im Frauenhaus erstellte Gewaltdokumentation vom 19. Mai 2022). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es verschiedene Formen von Gewalt und ein andauerndes Muster von gewalthaltigen, kontrollierenden Verhaltensweisen sind, die die Spezifik ehelicher Gewalt ausmachen. Diese Verhaltensmuster und Formen können psychische Gewalt, Drohungen, sexuelle Gewalt, soziale Gewalt, finanzielle Gewalt, Stalking und physische Gewalt umfassen; mit den bestehenden Strafrechtstatbeständen wird eheliche Gewalt aber nur zum Teil erfasst. Einzelne Handlungen mögen für sich genommen nicht gravierend erscheinen, zeitigen aber durch die Wechselbeziehung und die Gesamtheit der Handlungen ungleich schwerer wiegende Folgen und Schädigungen (vgl. Gloor / Meier, a.a.O., Seite 21). 6.2.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 24. Juli 2025 aus, die Einstellung des Strafverfahrens zeige, dass keine eheliche Gewalt im Sinne des AIG vorgelegen habe, seien diese Voraussetzungen doch "höher" einzustufen. Ihr ist diesbezüglich lediglich insoweit zuzustimmen, als im Ausländerrecht eine gewisse Intensität der ehelichen Gewalt verlangt wird. Jedoch verkennt die Vorinstanz, dass die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraussetzt. Im Strafverfahren setzt eine Verurteilung den Beweis oder aber eine dichte sowie überzeugende Indizienkette hinsichtlich der Schuld des Beschuldigten voraus, während im ausländerrechtlichen Verfahren die Vorwürfe ehelicher Gewalt glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Aufgrund der sachimmanenten Beweisschwierigkeiten für den Nachweis ehelicher Gewalt wird nicht der strenge volle Beweis im strafrechtlichen Sinne verlangt. Ausländerrechtlich relevante psychische Gewalt, welche hinzunehmen der betroffenen Person in einer freiheitlichen Gesellschaft nicht zugemutet werden darf, kann auch vorliegen, wenn kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt bzw. ein entsprechendes Strafverfahren (aus welchen Gründen auch immer) eingestellt wurde (BGE 138 II 229 E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass das Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt wurde, schliesst demnach die Annahme von ehelicher Gewalt nicht von Vornherein aus. 6.3 Des Weitern ist den Akten zu entnehmen, dass die Polizei beigezogen wurde, als die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2022 ihre Sachen aus der ehelichen Wohnung holen wollte (vgl. Polizeirapport vom 31. August 2022 mit Verweis auf das Polizeijournal). Detailliertere Informationen hierzu fehlen jedoch. Die Polizeibegleitung kann aber einen Hinweis darauf geben, dass die Beschwerdeführerin Angst hatte, ihrem Ehemann in der ehelichen Wohnung alleine zu begegnen. 6.4 Die Beschwerdeführerin ist nach dem Verlassen der ehelichen Wohnung am 24. April 2022 im Frauenhaus E.____ untergekommen. Das Frauenhaus ist eine auf eheliche Gewalt spezialisierte und öffentlich finanzierte Fachstelle, die betroffene Frauen betreut und ihnen Schutz gewährt. Mit Schreiben vom 5. August 2022 an das AFMB gibt das Frauenhaus wieder, was die Beschwerdeführerin berichtet habe. Auf Seite 4 f. führt das Frauenhaus aus, dass die Beschwerdeführerin auch drei Monate nach dem Eintritt ins Frauenhaus massiv unter den Folgen der Gewalt leide. Sie habe Schlafstörungen und Angst davor von ihrem Ehemann gefunden zu werden. Die Beschwerdeführerin habe Symptome, welche auf eine Panikattacke hindeuten würden. Seit dem 12. Mai 2022 befinde sie sich in Behandlung bei Dr. D.____ von der Akutambulanz der Universitären Psychiatrischen Klinik. Es wird ausgeführt, dass sich die Angstzustände der Beschwerdeführerin auch durch die enge Begleitung der Mitarbeiterinnen des Frauenhauses, regelmässige therapeutische Termine in der Akutambulanz und einer begleitenden Pharmakotherapie bisher nicht hätten bessern können, so dass zur Stabilisierung ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik überlegt werde. Ihre psychische Belastung zeige sich ausserdem in starken Verspannungen im Rückenbereich, wegen denen sie seit ihrem Eintritt im Frauenhaus in physiotherapeutischer Behandlung sei. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz beschränkt sich das Schreiben des Frauenhauses vom 5. August 2022 nicht nur darauf, die Erzählungen der Beschwerdeführerin zu dokumentieren. Die Verfasserin führt auch in objektiver Weise aus, welche Auswirkungen das Erlebte auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Aussagekraft von Berichten von Fachexperten nicht schon dadurch geschmälert wird, dass diese vorwiegend auf den Aussagen der Opfer beruhen bzw. diese vom mutmasslichen Täter bestritten werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_1024/2019 vom 27. August 2020 E. 5.3.1, mit Hinweis). 6.5 Dem Bericht von Dr. phil. C.____, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin FSP, vom 2. November 2022 ist zu entnehmen, dass das Frauenhaus die Beschwerdeführerin im Juni 2022 zur Psychotherapie an sie überwiesen habe und diese am 10. August 2022 begonnen wurde. Die Psychotherapeutin dokumentiert in ihrem Bericht zunächst die Schilderungen der Beschwerdeführerin und führt dann aus, die Beschwerdeführerin sei als Folge der erlebten ehelichen psychischen Gewalt aktuell stark psychisch und physisch belastet. Sie diagnostiziert bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-Code F43.1) und eine Panikstörung (ICD-Code F41.0). Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann (vgl. www.icdcode.de, zuletzt besucht am 12. Oktober 2025). Auch der Bericht der Psychotherapeutin, der drei Monate nach Behandlungsbeginn verfasst wurde, gibt nicht nur die Erzählungen der Beschwerdeführerin wieder, sondern beschreibt den psychopathologischen Befund und stellt eine Diagnose. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dieser Bericht geeignet, einen Zusammenhang zwischen den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin und der erlebten ehelichen Gewalt aufzuzeigen. 6.6 Weiter hat die Opferhilfe beider Basel mit Schreiben vom 27. Juni 2022 im Rahmen der Soforthilfe für die Beschwerdeführerin Kostengutsprache geleistet für 9 Therapiestunden für die erforderlichen Kriseninterventions- und Psychotherapiekosten. Eine weitere Kostengutsprache für 40 Stunden Psychotherapie bei Dr. C.____ im Rahmen der längerfristigen Hilfe wurde mit Schreiben vom 4. November 2022 gewährt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007 hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, Anspruch auf Unterstützung. Eine strafrechtliche Verurteilung des Täters wird für die Anerkennung als Opfer nicht vorausgesetzt (vgl. Art. 1 Abs. 3 OHG). Die Opferhilfe hat die Beschwerdeführerin als Opfer im Sinne des OHG anerkannt. Gemäss Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist dies Hinweis für das Vorliegen ehelicher Gewalt. Die Anerkennung als Opfer kann daher auch im vorliegenden Fall als objektiver Nachweis berücksichtigt werden. 6.7 Aufgrund des Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die eheliche Gewalt nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemachte habe, nicht zu folgen ist. Sie verkennt einerseits die Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente in den Augen des Gesetzgebers selbst, in Anerkennung der schwierigen Beweislage bei ehelicher Gewalt, als gesetzlich anerkannte Nachweise gelten (Art. 77 Abs. 6 und 6 bis VZAE [bis 31. Dezember 2024] sowie Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG [ab 1. Januar 2025]). Das Frauenhaus und die Opferhilfe beider Basel haben langjährige Erfahrung mit Opfern ehelicher Gewalt. Der Beweiswert ihrer Berichte bzw. ihrer Anerkennung der Beschwerdeführerin als Opfer im Sinne des OHG kann nicht einfach abgesprochen werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz darf die Glaubwürdigkeit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte nicht deswegen angezweifelt werden, weil sie mehrheitlich auf Schilderungen der Beschwerdeführerin beruhen. Der Umstand, dass sie sich im Zusammenhang mit der behaupteten ehelichen Gewalt an Fachpersonen gewandt hat, bildet bereits ein Indiz für die Richtigkeit ihrer Darstellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_776/2019 vom 14. April 2020 E. 5.3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 5.2). Somit ist die Vorinstanz zum falschen Schluss gekommen, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente nicht genügen würden, um eine eheliche Gewalt im Sinne des Ausländerrechts rechtsgenüglich glaubhaft zu machen. Sie hat zu Unrecht das Vorliegen wichtiger Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 verneint. Die vorinstanzliche Würdigung der Beweislage in Bezug auf die eheliche Gewalt erweist sich nach dem Gesagten als fehlerhaft.
E. 7 Damit kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin moniert, zu Unrecht einen schweren persönlichen Härtefall wegen sozialen Wiedereingliederungsschwierigkeiten in Russland verneint hat. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten die beiden Aspekte nach Art. 50 Abs. 2 AIG, starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland und eheliche Gewalt, alternativ und nicht kumulativ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Für ein Bleiberecht nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG genügt es also, wenn einer der Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AIG eine gewisse Schwere erreicht.
E. 8 Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sind somit erfüllt. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Der Beschluss des Regierungsrats Nr. 503 vom 8. April 2025 ist aufzuheben und das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. 9.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO umfassen die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 9.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 10. September 2025 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 17.5 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 158.20 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'900.40 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zu bezahlen. 9.3 Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demgemäss wird erkannt : ://:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 503 vom 8. April 2025 aufgehoben und das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt.
4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'900.40 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten. Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. Oktober 2025 (810 25 109) Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / nachehelichen Aufenthaltsanspruch / eheliche Gewalt Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Noll, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Georg Ranert, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Vorinstanz Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 503 vom 8. April 2025) A. A.____ (geboren 1965) ist russische Staatsangehörige und reiste am 4. März 2021 zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem Schweizer B.____ (geboren 1961) in die Schweiz ein. Am 24. März 2021 fand die Heirat statt und A.____ erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. B. Kurz nach der Heirat, gegen Ende Mai 2021, verliess A.____ die eheliche Wohnung zum ersten Mal und zog für eine Woche zu einer Freundin. Nach einer weiteren Periode des Zusammenlebens verliess sie im September 2021 erneut die eheliche Wohnung für drei Wochen, wobei sie wiederum bei einer Freundin wohnte. Nach der Rückkehr zu ihrem Ehemann zog A.____ am 24. April 2022 zum dritten Mal und definitiv aus der ehelichen Wohnung aus und trat ins Frauenhaus E.____ ein. C. Am 12. Juli 2022 erstattete A.____ Anzeige gegen B.____ wegen wiederholten Tätlichkeiten, Drohungen sowie versuchter Nötigung begangen zwischen Sommer 2021 und 24. April 2022. D. Mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. Oktober 2022 wurde das Getrenntleben von A.____ und B.____ festgestellt. E. Das Strafverfahren gegen B.____ wurde mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 1. November 2023 vollständig eingestellt, weil kein Tatverdacht erhärtet war, der eine Anklage gerechtfertigt hätte (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). F. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und zur Wegweisung aus der Schweiz entzog das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB; seit 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht [AMIB]) mit Verfügung vom 15. Januar 2024 die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies sie bis spätestens zum 15. Februar 2024 aus der Schweiz weg. G. Die Ehe von A.____ und B.____ wurde mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 14. Januar 2025 geschieden. H. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) wies die am 25. Januar 2024 erhobene Beschwerde von A.____ mit Beschluss Nr. 503 am 8. April 2025 ab und ordnete an, dass sie die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen habe. Er erwog im Wesentlichen, dass die Ehegemeinschaft von A.____ mit ihrem Ehemann – unter Berücksichtigung der zweimaligen Trennung von insgesamt vier Wochen – maximal zwölf Monate gedauert habe und dadurch die dreijährige Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]) vom 16. Dezember 2005 nicht erfüllt sei. Auch habe A.____ die eheliche Gewalt in Form von psychischer und physischer Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Da auch sonst kein gewichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend gemacht oder ersichtlich sei, habe sie keinen Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt. Es würden auch keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. A.____ halte sich erst seit vier Jahren in der Schweiz auf, habe hier keine Familienangehörige und sei keine gesuchte, besonders qualifizierte Fachkraft. Weiter sei ihr eine Rückkehr nach Russland zumutbar, weswegen sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz insgesamt als verhältnismässig erweise. I. Dagegen erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Advokat Georg Ranert, mit Eingabe vom 19. April 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, 1. Der Entscheid vom 8. April 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei zu bestätigen bzw. der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Eventualiter sei der Entscheid vom 8. April 2025 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung mit konkreten Bedingungen gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG zu erteilen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid vom 8. April 2025 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit an das AMIB zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Subsubeventualiter sei der Entscheid vom 8. April 2025 teilweise aufzuheben (Beschlussziffern 2 und 3) und der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zu gewähren. 5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren und 6. Unter o-/e- Kostenfolge zzgl. MWSt. In der Beschwerdebegründung vom 23. Juni 2025 wurde zusammenfassend geltend gemacht, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, sei die eheliche Gewalt objektiv belegt worden. Es gebe einen Bericht des Frauenhauses vom 5. August 2022 sowie des Arztes Dr. C.____ vom 2. November 2022. Beides seien Berichte von Fachpersonen. Auch die Opferhilfe habe die Äusserungen der Beschwerdeführerin als glaubhaft eingestuft und ihr eine Kostengutsprache für insgesamt 49 Therapiestunden gewährt. Als objektiver Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen könne auch die Unterstützung durch die Polizei am 28. Juni 2022 angesehen werden. Dies lasse sich dem Bericht des Frauenhauses entnehmen. Die Vorinstanz verkenne, dass gerade, weil die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber verschiedenen Personen nicht absolut gleich gewesen, teilweise sprunghaft und nicht chronologisch erfolgt seien, für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin sprechen würden. Vollkommen gleiche Aussagen würden nämlich für eine vorher ausgedachte sowie einstudierte Geschichte sprechen. Vor allem aber würden sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin, sei es gegenüber den Fachstellen, wie Opferhilfe, Frauenhaus oder Polizei, zahlreiche Realkennzeichen finden, auf welche die Vorinstanz nicht eingegangen sei. Somit seien mehrere Hinweise aus der Auflistung gemäss Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG (Anmerkung Schreibende: in der Fassung ab 1. Januar 2025) in casu vorhanden, konkret die Anerkennung als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, ein plausibler Arztbericht und der umfassende Bericht des Frauenhauses. Es habe eine Strafanzeige, einen Polizeirapport und eine Einstellungsverfügung einzig aufgrund einer Aussage-gegen-Aussage-Situation gegeben. Insgesamt liege somit ein wichtiger persönlicher Grund vor, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich mache. Die Beschwerdeführerin sei zudem erfolgreich integriert, beherrsche die deutsche Sprache im Niveau B1 und arbeite als Pflegehelferin. Aufgrund der zu befürchtenden schwerwiegenden Nachteile für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Russland (Äusserungen im Facebook gegen den durch Russland geführten Krieg in der Ukraine), würden ihre Interessen am Verbleib in der Schweiz deutlich gewichtiger erscheinen, als die von der Vorinstanz vorgebrachten öffentlichen Interessen. Die ausländerrechtlichen Massnahmen seien daher nicht verhältnismässig, weil weder erforderlich noch angemessen. Sollte das Gericht der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung ohne Bedingungen erteilen, so sei als mildere Massnahme die Aufenthaltsbewilligung mit der konkreten Bedingung zu erteilen, dass im Falle einer zukünftigen, verschuldeten Sozialhilfeunterstützung die Aufenthaltsbewilligung widerrufen und die Beschwerdeführerin weggewiesen werde. Auch könnte die Bedingung gestellt werden, dass, sollte die Beschwerdeführerin nach einer Pensionierung einen Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen, die Aufenthaltsbewilligung ebenfalls sofort widerrufen werde. Sollte das Gericht zum Ergebnis gelangen, bestimmte Sachverhaltsinhalte seien noch nicht ausreichend abgeklärt worden, sei subeventualiter die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der Vorinstanz zu gewähren, falls das Gericht zum Ergebnis gelangen sollte, dass die Beschwerdeführerin nicht Opfer ehelicher Gewalt im Sinne des Ausländerrechts geworden und die ausländerrechtliche Massnahme der Vorinstanz korrekt sei. J. Die Vorinstanz schloss am 24. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e Kostenfolge. K. Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. L. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 10. September 2025 seine Honorarnote sowie eine unaufgeforderte Replik ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Befragung der Beschwerdeführerin anlässlich einer Parteiverhandlung hervorgehen könnten, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 3. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz rechtmässig war, oder, ob die Beschwerdeführerin einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch hat. 4. Art. 50 Abs. 1 AIG bestimmt in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung, dass nach Auflösung der Ehe ein Anspruch des Ehegatten eines Schweizer Bürgers auf Erteilung und Verlängerung der nach Art. 42 AIG (Familiennachzug) erteilten Aufenthaltsbewilligung weiter besteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 4.1 Der Bundesgesetzgeber hat Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 in verschiedener Hinsicht ergänzt, mit dem Ziel, die bestehende Härtefallregelung für ausländische Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG, einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 45 AIG oder nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85c Abs. 1 AIG zu erweitern (Änderung vom 14. Juni 2024 [Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt]; Amtliche Sammlung 2024 713 ff.; vgl. den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. Oktober 2023, Bundesblatt [BBl] 2023 2418 ff., sowie die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 2023, BBl 2023 2851 ff.). Für ausländische Personen, denen, wie der Beschwerdeführerin, infolge der Ehe mit einem Schweizer Bürger die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG erteilt wurde, ergeben sich keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich der grundsätzlichen Regelung eines allfälligen Anspruchs. Dennoch ist, insbesondere weil Art. 50 Abs. 2 AIG mit einem Katalog an zu berücksichtigenden Hinweisen für eheliche Gewalt ergänzt wurde, zunächst auf die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht einzugehen. 4.2 Gemäss der zu Art. 126 Abs. 1 AIG ergangenen Rechtsprechung bleibt das materielle Recht massgebend, das im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in Kraft stand (Urteil des Bundesgerichts 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 2.1; Matthias Kradolfer, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2024, N 18 zu Art. 126). Der Gesetzgeber hat jedoch die Änderungen von Art. 50 AIG mit einer eigenen Übergangsbestimmung verknüpft: Nach Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung per 1. Januar 2025 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 2. Februar 2024 und somit vor der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Rechtsänderung eingereicht. Die Rechtsänderung ist allerdings erst in Kraft getreten, nachdem das AFMB am 15. Januar 2024 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verfügt hat. Sofern keine spezialgesetzlichen Bestimmungen das anwendbare Recht festlegen, sind während dem Rechtsmittelverfahren eintretende Änderungen des materiellen Rechts nach einem allgemeinen Grundsatz unbeachtlich. Die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten beurteilt sich demgemäss nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen. Dieser allgemeine Grundsatz leitet sich aus der Position und den Funktionen der Rechtsmittelbehörden im Instanzenzug ab. Die Aufgabe der Beschwerdeinstanz besteht hauptsächlich darin, die Rechtmässigkeit des Anfechtungsobjekts auf Grundlage der für die Vorinstanz anwendbaren Rechtssätze zu prüfen. Dass mit Art. 126g AIG von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich, zumal der Wortlaut der Bestimmung lediglich hängige Gesuche (franz.: demandes; ital.: domande), nicht aber hängige Rechtsmittelverfahren erwähnt. Auch sprechen keine zwingenden Gründe für die sofortige Anwendung des neuen materiellen Rechts (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). 4.4 Demnach ist im vorliegenden Verfahren Art. 50 AIG in der Fassung per 31. Dezember 2024 massgebend und anwendbar. Dasselbe gilt folgerichtig auch bezüglich der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007. 5. Die in der Schweiz gelebte Ehe der Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen weniger als drei Jahre gedauert, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht anwendbar ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich aber für ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz auf das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Namentlich macht sie geltend, in ihrer Ehe eheliche Gewalt erlitten zu haben (Art. 50 Abs. 2 AIG). 5.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin die eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht habe. Es sei nicht (mehr) zu eruieren, ob es anlässlich der verbalen Auseinandersetzungen und den geschilderten Vorfällen auch zu strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen sei, zumal die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt habe. Eine Unterbringung im Frauenhaus könne ein gewisses Indiz für eine subjektiv empfundene Gefährdung oder Bedrohung sein. Um ausländerrechtliche Ansprüche ableiten zu können, müsse der Aufenthalt im Frauenhaus durch konkrete, objektiv fassbare Umstände untermauert sein. Solche objektiven Beweismittel würden im vorliegenden Fall aber fehlen. Sämtliche Berichte würden nur die Angaben der Beschwerdeführerin dokumentieren. Diese seien nicht unabhängig verifiziert worden. Der Beweiswert der "reflektierten Eigenbehauptungen" sei gering. Die zweimalige Rückkehr der Beschwerdeführerin zum Ehemann spreche gegen ein von Gewalt geprägtes Zwangs- und Unterdrückungsverhältnis. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es könne nicht von einer systematischen Misshandlung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden. Die geltend gemachte eheliche Gewalt sei nicht ausreichend, um einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu begründen. 5.2.1 Eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG kann physischer oder psychischer Natur sein. Jede Form ehelicher Gewalt ist ernst zu nehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge die betroffene Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, genügt nicht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet. Hingegen kann psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eheliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Wird eheliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen. Auf der anderen Seite setzt die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus (Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). 5.2.2 Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Als Beweismittel kommen insbesondere Arztzeugnisse oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Strafanzeigen, entsprechende strafrechtliche Verurteilungen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen und Nachbarn sowie Berichte/Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.) in Betracht. Art. 77 Abs. 6 VZAE, der verschiedene Beweismittel aufzählt, ist nicht abschliessend ("insbesondere"). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_1024/2019 vom 27. August 2020 E. 4.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-225/2021 vom 19. Juli 2023, E. 9.2; Martina Caroni, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2024, N 35 zu Art. 50; alle mit weiteren Hinweisen). Gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) müssen alle Hinweise, die geeignet sind, das Vorliegen ehelicher Gewalt glaubhaft zu machen, mitberücksichtigt werden (vgl. Weisungen AIG des SEM zum Familiennachzug vom Oktober 2013, Stand am 15. September 2025, Ziffer 6.15.3.3). 5.2.3. Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde. Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2, mit Hinweis). 5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin erst am 12. Juli 2022 gegen den Ehemann Strafanzeige erstattet hat, also erst nachdem dieser das Eheschutzverfahren am 1. Juli 2022 eingeleitet hat. Wie die Vorinstanz ausführt, könnte dies darauf hindeuten, dass andere Motive als die Bestrafung des Ehemannes eine Rolle spielten. Zudem sind vorliegend keine Dokumente vorhanden, die während der Zeit des Zusammenlebens entstanden sind und das jetzt von der Beschwerdeführerin präsentierte Bild einseitiger ehelicher Gewalt seitens des Ehemannes bestätigen würden. Sämtliche Berichte wurden erst nach der Aufnahme des Getrenntlebens am 24. April 2022 erstellt. Es sind deshalb die weiteren Umstände und die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweise näher zu betrachten. 6.1 Die Vorinstanz führt aus, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach dem zweimaligen Verlassen der ehelichen Wohnung wieder dorthin zurückgekehrt sei – trotz der von ihr geltend gemachten Wutausbrüche des Ehemannes – deute darauf hin, dass sie eine Rückkehr grundsätzlich für zumutbar gehalten habe. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Noch immer besteht das Vorurteil, dass die Situation ja wohl nicht so schlimm sei oder der Vergangenheit angehöre, wenn Frauen, die eheliche Gewalt erlebt haben, zu ihrem Partner zurückkehren. Diese Ansicht trägt der Tatsache, dass Betroffene in einer Intimbeziehung zur gewaltausübenden und kontrollierenden Person stehen, ungenügend Rechnung. Sie ignoriert die spezifische Dynamik solcher Beziehungen und verkennt die multiplen Abhängigkeiten, in denen sich Ehefrauen, insbesondere Migrantinnen, häufig befinden. Es kann einerseits noch immer eine emotionale Bindung zum Partner vorhanden sein. Darüber hinaus ist Angst vor weiterer Eskalation ein Grund zur Rückkehr zum Ehemann. Zudem bestehen häufig ökonomische Abhängigkeiten. Die Frau ist nicht oder nur geringfügig erwerbstätig und hat kein eigenes oder nur ein geringes Einkommen (vgl. Daniela Gloor / Hanna Meier, Beurteilung des Schweregrads häuslicher Gewalt, Sozialwissenschaftlicher Grundlagenbericht im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG, Bern, Juni 2012, Seite 15 f.). Soweit aufgrund der gesamten Beweislage davon auszugehen ist, dass die Schwelle der ehelichen Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG erreicht ist, kann nicht aufgrund des (vermeintlichen) subjektiven Wunsches des Opfers, der Ehe trotz objektiver Unzumutbarkeit eine Chance zu geben, die Anspruchsberechtigung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG verneint werden. Es kommt nicht darauf an, welcher Ehegatte zuerst beschliesst, die Trennung der Beziehung in die Wege zu leiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1004/2020 vom 23. März 2021 E. 4.2.3). Eine mehrmalige Rückkehr zum gewalttätigen Partner spricht somit nicht grundsätzlich gegen eheliche Gewalt. 6.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Ehemann mit Verfügung vom 1. November 2023 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt, weil die Vorwürfe der Beschwerdeführerin betreffend wiederholter Tätlichkeiten, Drohungen und versuchter Nötigung dem Ehemann nicht mit hinreichender Sicherheit hätten nachgewiesen werden können, da Aussage gegen Aussage stehe und keine objektiven Zeugen oder Sachbeweise vorhanden seien. Im vorliegenden Fall stehen dieselben Vorwürfe ehelicher Gewalt zur Debatte, welche bereits Gegenstand des Strafverfahrens bildeten. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass es in der Ehe zu körperlicher Gewalt gekommen sei (vgl. die im Frauenhaus erstellte Gewaltdokumentation vom 19. Mai 2022). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es verschiedene Formen von Gewalt und ein andauerndes Muster von gewalthaltigen, kontrollierenden Verhaltensweisen sind, die die Spezifik ehelicher Gewalt ausmachen. Diese Verhaltensmuster und Formen können psychische Gewalt, Drohungen, sexuelle Gewalt, soziale Gewalt, finanzielle Gewalt, Stalking und physische Gewalt umfassen; mit den bestehenden Strafrechtstatbeständen wird eheliche Gewalt aber nur zum Teil erfasst. Einzelne Handlungen mögen für sich genommen nicht gravierend erscheinen, zeitigen aber durch die Wechselbeziehung und die Gesamtheit der Handlungen ungleich schwerer wiegende Folgen und Schädigungen (vgl. Gloor / Meier, a.a.O., Seite 21). 6.2.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 24. Juli 2025 aus, die Einstellung des Strafverfahrens zeige, dass keine eheliche Gewalt im Sinne des AIG vorgelegen habe, seien diese Voraussetzungen doch "höher" einzustufen. Ihr ist diesbezüglich lediglich insoweit zuzustimmen, als im Ausländerrecht eine gewisse Intensität der ehelichen Gewalt verlangt wird. Jedoch verkennt die Vorinstanz, dass die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraussetzt. Im Strafverfahren setzt eine Verurteilung den Beweis oder aber eine dichte sowie überzeugende Indizienkette hinsichtlich der Schuld des Beschuldigten voraus, während im ausländerrechtlichen Verfahren die Vorwürfe ehelicher Gewalt glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Aufgrund der sachimmanenten Beweisschwierigkeiten für den Nachweis ehelicher Gewalt wird nicht der strenge volle Beweis im strafrechtlichen Sinne verlangt. Ausländerrechtlich relevante psychische Gewalt, welche hinzunehmen der betroffenen Person in einer freiheitlichen Gesellschaft nicht zugemutet werden darf, kann auch vorliegen, wenn kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt bzw. ein entsprechendes Strafverfahren (aus welchen Gründen auch immer) eingestellt wurde (BGE 138 II 229 E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass das Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt wurde, schliesst demnach die Annahme von ehelicher Gewalt nicht von Vornherein aus. 6.3 Des Weitern ist den Akten zu entnehmen, dass die Polizei beigezogen wurde, als die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2022 ihre Sachen aus der ehelichen Wohnung holen wollte (vgl. Polizeirapport vom 31. August 2022 mit Verweis auf das Polizeijournal). Detailliertere Informationen hierzu fehlen jedoch. Die Polizeibegleitung kann aber einen Hinweis darauf geben, dass die Beschwerdeführerin Angst hatte, ihrem Ehemann in der ehelichen Wohnung alleine zu begegnen. 6.4 Die Beschwerdeführerin ist nach dem Verlassen der ehelichen Wohnung am 24. April 2022 im Frauenhaus E.____ untergekommen. Das Frauenhaus ist eine auf eheliche Gewalt spezialisierte und öffentlich finanzierte Fachstelle, die betroffene Frauen betreut und ihnen Schutz gewährt. Mit Schreiben vom 5. August 2022 an das AFMB gibt das Frauenhaus wieder, was die Beschwerdeführerin berichtet habe. Auf Seite 4 f. führt das Frauenhaus aus, dass die Beschwerdeführerin auch drei Monate nach dem Eintritt ins Frauenhaus massiv unter den Folgen der Gewalt leide. Sie habe Schlafstörungen und Angst davor von ihrem Ehemann gefunden zu werden. Die Beschwerdeführerin habe Symptome, welche auf eine Panikattacke hindeuten würden. Seit dem 12. Mai 2022 befinde sie sich in Behandlung bei Dr. D.____ von der Akutambulanz der Universitären Psychiatrischen Klinik. Es wird ausgeführt, dass sich die Angstzustände der Beschwerdeführerin auch durch die enge Begleitung der Mitarbeiterinnen des Frauenhauses, regelmässige therapeutische Termine in der Akutambulanz und einer begleitenden Pharmakotherapie bisher nicht hätten bessern können, so dass zur Stabilisierung ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik überlegt werde. Ihre psychische Belastung zeige sich ausserdem in starken Verspannungen im Rückenbereich, wegen denen sie seit ihrem Eintritt im Frauenhaus in physiotherapeutischer Behandlung sei. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz beschränkt sich das Schreiben des Frauenhauses vom 5. August 2022 nicht nur darauf, die Erzählungen der Beschwerdeführerin zu dokumentieren. Die Verfasserin führt auch in objektiver Weise aus, welche Auswirkungen das Erlebte auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Aussagekraft von Berichten von Fachexperten nicht schon dadurch geschmälert wird, dass diese vorwiegend auf den Aussagen der Opfer beruhen bzw. diese vom mutmasslichen Täter bestritten werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_1024/2019 vom 27. August 2020 E. 5.3.1, mit Hinweis). 6.5 Dem Bericht von Dr. phil. C.____, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin FSP, vom 2. November 2022 ist zu entnehmen, dass das Frauenhaus die Beschwerdeführerin im Juni 2022 zur Psychotherapie an sie überwiesen habe und diese am 10. August 2022 begonnen wurde. Die Psychotherapeutin dokumentiert in ihrem Bericht zunächst die Schilderungen der Beschwerdeführerin und führt dann aus, die Beschwerdeführerin sei als Folge der erlebten ehelichen psychischen Gewalt aktuell stark psychisch und physisch belastet. Sie diagnostiziert bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-Code F43.1) und eine Panikstörung (ICD-Code F41.0). Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann (vgl. www.icdcode.de, zuletzt besucht am 12. Oktober 2025). Auch der Bericht der Psychotherapeutin, der drei Monate nach Behandlungsbeginn verfasst wurde, gibt nicht nur die Erzählungen der Beschwerdeführerin wieder, sondern beschreibt den psychopathologischen Befund und stellt eine Diagnose. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dieser Bericht geeignet, einen Zusammenhang zwischen den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin und der erlebten ehelichen Gewalt aufzuzeigen. 6.6 Weiter hat die Opferhilfe beider Basel mit Schreiben vom 27. Juni 2022 im Rahmen der Soforthilfe für die Beschwerdeführerin Kostengutsprache geleistet für 9 Therapiestunden für die erforderlichen Kriseninterventions- und Psychotherapiekosten. Eine weitere Kostengutsprache für 40 Stunden Psychotherapie bei Dr. C.____ im Rahmen der längerfristigen Hilfe wurde mit Schreiben vom 4. November 2022 gewährt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007 hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, Anspruch auf Unterstützung. Eine strafrechtliche Verurteilung des Täters wird für die Anerkennung als Opfer nicht vorausgesetzt (vgl. Art. 1 Abs. 3 OHG). Die Opferhilfe hat die Beschwerdeführerin als Opfer im Sinne des OHG anerkannt. Gemäss Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist dies Hinweis für das Vorliegen ehelicher Gewalt. Die Anerkennung als Opfer kann daher auch im vorliegenden Fall als objektiver Nachweis berücksichtigt werden. 6.7 Aufgrund des Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die eheliche Gewalt nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemachte habe, nicht zu folgen ist. Sie verkennt einerseits die Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente in den Augen des Gesetzgebers selbst, in Anerkennung der schwierigen Beweislage bei ehelicher Gewalt, als gesetzlich anerkannte Nachweise gelten (Art. 77 Abs. 6 und 6 bis VZAE [bis 31. Dezember 2024] sowie Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG [ab 1. Januar 2025]). Das Frauenhaus und die Opferhilfe beider Basel haben langjährige Erfahrung mit Opfern ehelicher Gewalt. Der Beweiswert ihrer Berichte bzw. ihrer Anerkennung der Beschwerdeführerin als Opfer im Sinne des OHG kann nicht einfach abgesprochen werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz darf die Glaubwürdigkeit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte nicht deswegen angezweifelt werden, weil sie mehrheitlich auf Schilderungen der Beschwerdeführerin beruhen. Der Umstand, dass sie sich im Zusammenhang mit der behaupteten ehelichen Gewalt an Fachpersonen gewandt hat, bildet bereits ein Indiz für die Richtigkeit ihrer Darstellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_776/2019 vom 14. April 2020 E. 5.3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 5.2). Somit ist die Vorinstanz zum falschen Schluss gekommen, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente nicht genügen würden, um eine eheliche Gewalt im Sinne des Ausländerrechts rechtsgenüglich glaubhaft zu machen. Sie hat zu Unrecht das Vorliegen wichtiger Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 verneint. Die vorinstanzliche Würdigung der Beweislage in Bezug auf die eheliche Gewalt erweist sich nach dem Gesagten als fehlerhaft. 7. Damit kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin moniert, zu Unrecht einen schweren persönlichen Härtefall wegen sozialen Wiedereingliederungsschwierigkeiten in Russland verneint hat. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten die beiden Aspekte nach Art. 50 Abs. 2 AIG, starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland und eheliche Gewalt, alternativ und nicht kumulativ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Für ein Bleiberecht nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG genügt es also, wenn einer der Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AIG eine gewisse Schwere erreicht. 8. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sind somit erfüllt. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Der Beschluss des Regierungsrats Nr. 503 vom 8. April 2025 ist aufzuheben und das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. 9.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO umfassen die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 9.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 10. September 2025 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 17.5 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 158.20 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'900.40 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zu bezahlen. 9.3 Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demgemäss wird erkannt : ://:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 503 vom 8. April 2025 aufgehoben und das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt.
4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'900.40 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten. Präsident Gerichtsschreiberin