Arbeitsvertrag als DAZ-Lehrerin/Zusprechung Parteientschädigung (RRB Nr. 1599 vom 15. November 2011)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Kantonsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen ( Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 473 ff.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. Oktober 2006, 810 06 154). Eine Rechtsfolge, die weder völlig unangemessen noch gänzlich unzweckmässig erscheint, soll der Richter bestehen bleiben lassen, wenn die Vorinstanz einen Ermessensspielraum hat ( Fritz Gygi , Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 154 f.). 2.2 Vom Begriff des Ermessens sind die unbestimmten Rechtsbegriffe zu unterscheiden. Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt. Sowohl beim Ermessen als auch beim unbestimmten Rechtsbegriff liegen offene Formulierungen vor, die den Verwaltungsbehörden einen Entscheidspielraum gewähren. Wie in Ziffer 2.1 ausgeführt, ist eine Überprüfung der Angemessenheit durch die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise zulässig. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich. Diese Auslegung durch die Verwaltungsbehörden kann von den Verwaltungsgerichten grundsätzlich überprüft werden. Die Verwaltungsgerichte und so auch das Kantonsgericht als Verwaltungsgericht üben aber eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe aus, da die Verwaltungsbehörden über ein fachspezifisches Wissen verfügen und näher bei der Sache stehen ( Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., Rz 445 ff.; KGE VV vom 7. September 2005, 810 04 888).
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, der Regierungsrat habe die Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 3.1 Hierzu bringt die Beschwerdeführerin vor, dass dem vorliegend angefochtenen Entscheid des Regierungsrates keine ausreichende Begründung entnommen werden könne, weshalb der von ihr geltend gemachte Aufwand von 55,93 Stunden und somit ihre Parteientschädigung gekürzt worden seien. Aus diesem Grund könne sie sich nicht sachgerecht mit der Auffassung des Regierungsrates auseinandersetzen, da die pauschalen Behauptungen den Anforderungen an eine sachgerechte Begründung nicht gerecht würden. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör werde dadurch verletzt.
E. 3.2 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör und ist auch ausdrücklich in § 9 Abs. 3 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und auf Gesetzesstufe in § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 fest geschrieben. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen ( Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., Rz 1705 f.). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn sich die Entscheidbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränkt ( René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz 345). Eine besonders eingehende Begründung ist notwendig, wenn ein Entscheid schwer in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, wenn komplexe Rechts- oder Sachfragen zu beurteilen sind oder wenn in einem konkreten Fall von einer konstanten Praxis der Gesetzesanwendung abgewichen wird ( Rhinow / Koller / Kiss / Tuhrnherr / Brühl - Moser , a.a.O., Rz 347).
E. 3.3 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin obsiege nur mit einem kleinen Teil ihrer Anliegen, was bei der Festlegung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sei. Hinzu komme, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 55,93 Stunden unverhältnismässig hoch sei, da sich der Streitgegenstand nicht als besonders schwierig darstelle. Auch unter diesem Aspekt sei die Entschädigung somit zu kürzen und pauschal auf Fr. 1'500.-- festzulegen.
E. 3.4 Der vorliegend angefochtene Entscheid umfasst lediglich zwei Seiten. Aus dieser Tatsache kann jedoch in Anbetracht dessen, dass lediglich über die Festsetzung der Parteientschädigung entschieden wurde, nicht geschlossen werden, die Begründung des Entscheids sei nicht ausreichend. Vielmehr geht es um die von der Vorinstanz vorgebrachten materiellen Erwägungen des Entscheids und hinsichtlich der wenig einschneidenden Konsequenzen für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin, dürfen diese summarisch erfolgen. Der Regierungsrat legt in einem ersten Schritt dar, auf welche rechtlichen Grundlagen er sich bei seiner Entscheidung stützt, um sodann aufzuzeigen, weshalb er die Parteientschädigung auf eine Pauschale von Fr. 1'500.-- festsetzt. Hierzu führt der Regierungsrat zwei Begründungen auf: Die Beschwerdeführerin habe nur bezüglich eines kleinen Teils ihrer Anliegen obsiegt und der geltend gemachte Aufwand von 55,93 Stunden werde als zu hoch eingeschätzt.
E. 3.5 Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin somit eine Begründung seines Entscheids aufgezeigt und dargelegt, von welchen Überlegungen er bei der Festsetzung der Parteientschädigung ausgegangen ist. Gestützt darauf war es der Beschwerdeführerin möglich, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und die möglichen Konsequenzen sowie das weitere Vorgehen abzuschätzen. Der Regierungsrat durfte sich auf die wesentlichen Argumente beschränken und ist somit insbesondere unter Hinweis auf das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin sowie auf die Unverhältnismässigkeit des geltend gemachten Aufwandes seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor. 4.1 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob der Regierungsrat mit Beschluss vom 15. November 2011 (RRB Nr. 1599) der Beschwerdeführerin zu Recht nur eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen hat, ob mit sachlichen Gründen von dem geltend gemachten Aufwand des Rechtsvertreters abgewichen werden durfte und ob ein Ermessensfehler bei der Bemessung des notwendigen Aufwandes vorliegt. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, die auf der Basis von 4,73 Stunden beruhende Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen von Fr. 380.-- und 7,6% MWSt) stehe im Widerspruch zu den tatsächlich geleisteten 55,93 Arbeitsstunden und sei schlicht unhaltbar. Damit rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz werde den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht gerecht und habe somit unangemessen gehandelt. 4.3 Gemäss § 22 Abs. 2 VwVG BL hat die ganz oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, sofern der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind. Andere Parteien, welche mit ihren Anliegen ganz oder teilweise durchdringen, haben ebenfalls Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Gemäss Art. 22 Abs. 4 VwVG BL werden Parteientschädigungen nur für den Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugesprochen. Ein solcher Anspruch entfällt hingegen, wenn die Partei gemäss Art. 22 Abs. 5 VwVG BL die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht mitverursacht hat oder der Beizug einer anwaltlichen Vertretung offensichtlich unbegründet war. 4.4 Der vorliegend angefochtene Regierungsratsbeschluss erging aufgrund des kantonsgerichtlichen Urteils vom 27. Juli 2011 (Verfahren 810 10 139), in welchem festgehalten wurde, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. März 2010 gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 9. März 2010 teilweise im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen werde. Zur Begründung der teilweisen Gutheissung führte das Kantonsgericht aus, dass der Regierungsrat der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihm festgestellten Gehörsverletzung eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen, zumal sie sich die Heilung dieser Gehörsverletzung habe erstreiten müssen und diesbezüglich als obsiegend angesehen werde. 4.5 Die Beschwerdeführerin gilt aufgrund des kantonsgerichtlichen Urteils vom 27. Juli 2011 bezüglich des Regierungsratsbeschlusses vom 9. März 2010 im Verwaltungsverfahren als teilweise obsiegende Beschwerde führende Partei gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a VwVG BL und hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Praxis des Bundesgerichts führt jedoch ein teilweises Obsiegen lediglich zu einer Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung. 5.1 Gemäss § 8 Abs. 3 der Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) vom 30. November 2004 wird für das Beschwerde- und Einsprache-verfahren in der Regel ein Honorar von Fr. 220.-- gewährt. § 8 Abs. 1 Vo VwVG BL hält fest, dass für die Bemessung der Parteientschädigung sinngemäss die Vorschriften der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte gelten. Die Berechnung erfolgt nach Zeitaufwand und Zuschläge nach Interessewert werden nicht gewährt. Unnötige Kosten begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Zusprechung der Parteientschädigung hängt demzufolge insbesondere davon ab, dass die Beschwerde führende Partei ganz oder teilweise obsiegt hat, der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (§ 22 Abs. 2 lit. a VwVG BL) und dass die geltend gemachten Kosten nicht unnötig waren (§ 8 Abs. 3 Vo VwVG BL). 5.2 Gemäss § 8 Abs. 2 Vo VwVG BL reicht die Anwältin oder der Anwalt eine detaillierte Kostennote zusammen mit der Beschwerdebegründung ein, andernfalls setzt die Beschwerde-instanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. Hiernach ist die Parteientschädigung grundsätzlich aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen, wobei bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen sind, sondern vielmehr zu prüfen ist, in welchem Umfang diese als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012, B-5129/2011; Michael Beusch in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 64 VwVG N 17). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot ( Beusch , a.a.O., Art. 64 VwVG N 11). 5.3 Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "unnötige Kosten" und mithin bei der Festsetzung der angemessenen Parteientschädigung gemäss § 22 Abs. 2 VwVG BL verfügt die rechtsanwendende Behörde sowohl über einen Beurteilungs- als auch einen Ermessensspielraum (BVGE B-6081/2008 E. 7.1; KGE VV vom 6. Juni 2007, 810 07 74, E. 5). Entsprechend ist die Parteientschädigung mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu bemessen und von der Behörde nach freiem aber pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Dabei können insbesondere die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses und der Zeitaufwand berücksichtigt werden ( Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl , Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 290). Es ist der zuständigen Behörde zudem nicht versagt, die Auswirkungen der Untersuchungsmaxime und der Rechtsanwendung von Amtes wegen bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ( Kölz / Bosshart / Röhl , a.a.O., S. 291). Dass den zuständigen Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, zeigt sich auch darin, dass das Bundesgericht es nicht als willkürlich betrachtet hat, bei geltend gemachten Anwaltskosten von Fr. 34'000.-- lediglich eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zuzusprechen ( Kölz / Bosshart / Röhl , a.a.O., S. 292). 5.4 Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Von einer Ermessensüberschreitung wird gesprochen, wenn eine Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt von zwei zulässigen Lösungen eine dritte wählt. Eine Ermessensunterschreitung besteht darin, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach pflichtgemässem Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (BGE 130 III 176 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 116 V 307 E. 2). 6.1 Die Beschwerdeführerin reichte dem Regierungsrat jeweils umfangreiche Stellungnahmen ein. Am 9. Juli 2009 reichte sie ein 19 seitiges Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ein und führte aus, die Hauptstandpunkte würden lediglich summarisch begründet und eine ausführliche Begründung der Hauptpunkte werde später erfolgen. Die Beschwerdeeingabe an den Regierungsrat (datiert vom 5./7. September 2009) umfasst 43 Seiten. Die Replik vom 26. November 2009 belief sich auf 10 Seiten und auf die Duplik der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion reagierte die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Eingabe vom 7. Januar 2010 im Umfang von 6 Seiten. Die Eingaben der Beschwerdeführerin umfassen jeweils eine grosse Anzahl Seiten, diese sind jedoch sehr grosszügig ausgestaltet und nicht vollständig ausgefüllt. Es kann somit nicht aufgrund der Anzahl der Seiten auf einen tatsächlich hohen Aufwand geschlossen werden, zumal sich die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen auch wiederholt und sich so ihr Aufwand erweitert. Dadurch sind gleichzeitig auch mehr Auslagen entstanden. Zudem betrifft nur ein geringer Anteil der insgesamt 78 Seiten diejenige Rüge, mit welcher die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt hat, womit der Regierungsrat bei seinem Entscheid über die Parteikosten zu Recht nur das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. 6.2 In der Beschwerdebegründung an den Regierungsrat vom 5./7. September 2009 und in der Beschwerdeeingabe an das Kantonsgericht vom 24./25. Mai 2010 ist die Seitenanzahl, welche die Beschwerdeführerin für die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufwendet, im Vergleich etwa gleich gross. Das Kantonsgericht sprach der Beschwerdeführerin in seinem Entscheid vom 27. Juli 2011 eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 7,6% Mehrwertsteuer) zu, da die Beschwerdeführerin zwar mehrheitlich unterlegen, jedoch in Bezug auf die Rüge der Gehörsverletzung durchgedrungen ist. Diese Zuweisung der Parteientschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Dass der Regierungsrat somit eine Parteientschädigung im gleichen Umfang aussprach wie das Kantonsgericht im vorangehenden Verfahren, ist nicht zu beanstanden. 6.3 Schliesslich war der Fall auch nicht übermässig komplex. Daran ändert nichts, dass der Aufwand der Beschwerdeführerin wegen einer fehlenden Begründung des Entscheids der Vorinstanz etwas grösser wurde. Es mag zutreffen, dass in einem solchen Fall zum vornherein nicht klar ist, auf welchen Erwägungen das Urteil beruhen wird, so dass der sorgfältige Anwalt sämtliche für seinen Mandanten sprechenden Argumente vortragen muss, doch rechtfertigt dies keine übermässigen Abklärungen oder umfangreiche Ausführungen in Bezug auf den Sachverhalt, zumal das Verfahren vor dem Regierungsrat trotz der Mitwirkungspflicht der Parteien von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird (§ 9 Abs. 1 VwVG BL). 6.4 Im Verfahren 810 10 139 ging es um die Zuteilung von Unterrichtslektionen. Dieses Verfahren war für die Beschwerdeführerin nicht in einer derart schwerwiegenden Art von Bedeutung, dass dies bei der Zusprechung der Parteientschädigung weiter zu berücksichtigen gewesen wäre. Es wird auch von den Parteien zu Recht nicht vorgebracht, dass der vorliegende Fall zahlreiche oder schwerwiegende Rechtsfragen aufwerfe. Die Angelegenheit erscheint insgesamt nicht als überaus anspruchsvoll und die zugesprochene Parteientschädigung im Vergleich zu anderen Fällen nicht als unangemessen niedrig. 6.5 Aufgrund obiger Ausführungen kann die pauschale Parteientschädigung, welche der Regierungsrat der Beschwerdegegnerin zuspricht und welche einem geringen Teil des geltend gemachten Aufwandes entspricht, nicht beanstandet werden, zumal die Beschwerdeführerin auch nur mit einem geringen Teil ihrer Anliegen obsiegt hat. 6.6 Die der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Regierungsrat zugesprochene pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- mag in Anbetracht der eingereichten Kostennote vom 2. November 2011 zwar als niedrig erscheinen, gleichwohl ist dem Regierungsrat nach den obigen Ausführungen nicht vorzuwerfen, er werde den konkreten Umständen nicht gerecht. Angesichts der Umstände des konkreten Falles und des dem Regierungsrat zustehenden Ermessens kann in der vorinstanzlichen Festsetzung der Parteientschädigung weder Willkür noch rechtsfehlerhafte Ermessensausübung oder eine andere Rechtsverletzung erblickt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7 Es bleibt über die Kosten zu befinden.
E. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend werden infolge vollumfänglicher Abweisung der Beschwerde die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.
E. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 4 VPO). Vorliegend hat der Regierungsrat vollumfänglich obsiegt, weshalb die Parteikosten wettgeschlagen werden. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 28. März 2012 (810 11 404) Erziehung und Kultur Zusprechung einer Parteientschädigung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Edgar Schürmann , Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Dieter M. Troxler, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Beigeladene Schulrat Kindergarten/Primarschule B. , vertreten durch Judith Sandra Frey-Napier, Advokatin Betreff Arbeitsvertrag als DAZ-Lehrerin/Zusprechung Parteientschädigung (RRB Nr. 1599 vom 15. November 2011) A. A. war seit über 20 Jahren als Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache (DAZ) an der Primarschule B. angestellt. Gemäss dem zuletzt gültigen Arbeitsvertrag bestand ein Rahmenarbeitsverhältnis mit einem Minimum von 4 und einem Maximum von 7 Lektionen. Für das Schuljahr 2009/10 sollte A. das Minimum von 4 Lektionen zugeteilt werden. Mit diesem Pensum war sie nicht einverstanden und erhob am 8. Juli 2009, vertreten durch Dr. Dieter M. Troxler, Rechtsanwalt in Liestal, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Die instruierende Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion überwies die Beschwerde in Absprache mit der Beschwerführerin am 20. Juli 2009 zuständigkeitshalber zur Behandlung an den Schulrat. Noch bevor der Schulrat entscheiden konnte, erliess die Schulleitung am 29. Juli 2009 einen Entscheid, in dem die Beschwerde vom 8. Juli 2009 abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob A. durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. August 2009 Beschwerde an den Schulrat. Dieser wies die Beschwerde am 24. August 2009 vollumfänglich ab. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 5./7. September 2009 wiederum durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte die Aufhebung des Schulratsentscheids und die Rückweisung an den Schulrat. Eventualiter habe der Regierungsrat in der Sache selbst zu entscheiden und die Widerrechtlichkeit der Festsetzung von 4 Lektionen festzustellen. Zusätzlich wurde beantragt, es sei die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Rechtsverweigerungsverbots festzustellen. Mit Entscheid vom 9. März 2010 (RRB Nr. 0274) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, indem der Schulrat sich in seinem Entscheid nicht zu der geltend gemachten Verletzung von Treu und Glauben sowie zum Mobbing-Vorwurf geäussert habe, diese Verletzung sei jedoch im Rahmen des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens geheilt worden. Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen, da keine weiteren Rechtsverletzungen festgestellt worden seien. Gegen diesen Entscheid erhob A. durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. März 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte unter anderem, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und in der Sache selbst die Widerrechtlichkeit der Entscheidung der Schulleitung sowie des Schulrates der Primarschule/des Kindergartens B. sowie des Regierungsrates, alles in Sachen Pensenzuteilung für das Schuljahr 2009/10 festzustellen. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 27. Juli 2011 teilweise gut und wies diese zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurück. Dies wurde damit begründet, dass der Regierungsrat A. eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen, zumal er eine, wenn auch geheilte, Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt habe. B. Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 15. November 2011 (RRB Nr. 1599) entschieden, dass der Schulrat Kindergarten/Primarschule B. dem Vertreter von A. in der Person von Dr. Dieter M. Troxler, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat in der Regel ein Honorar in der Höhe von Fr. 220.-- pro Stunde gewährt werde und vorliegend keine Gründe für ein Abweichen von dieser Regel ersichtlich seien. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Kantonsgericht mit ihrem Hauptanliegen, nämlich der Feststellung, dass die Zuweisung von 4 Lektionen rechtswidrig erfolgt sei, nicht durchgedrungen. Sie sei lediglich mit einem kleinen Anteil ihrer Anliegen durchgedrungen, damit nämlich, dass der Schulrat einen Teil der Begründung seines Entscheids erst im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren nachgeliefert habe. Dieser Umstand müsse bei der Festlegung der Parteientschädigung berücksichtigt werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe in seiner Honorarnote vom 2. November 2011 für das Verfahren vor dem Schulrat und dem Regierungsrat einen Gesamtaufwand von 55.93 Stunden geltend gemacht. Dies erscheine als zu hoch, weshalb die Entschädigung auch unter diesem Aspekt zu kürzen sei, womit insgesamt eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.--, d.h. inkl. 7.6% Mehrwertsteuer und Auslagen, angemessen sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob A. , vertreten durch Dr. Dieter M. Troxler, mit Eingabe vom 22. November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht. Es wurde beantragt, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben sei und das Kantonsgericht in der Sache selbst zugunsten der Beschwerdeführerin und zulasten der Gemeinde B. eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 7'000.-- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zuspreche; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die am 2. November 2011 eingereichte Honorarnote ausschliesslich den notwendigen Aufwand ab dem 8. Juli 2009 umfasse und der angefochtene Beschluss durch die ungenügende Begründung eine Verletzung des Anspruchs aus Art. 29 Abs. 2 BV darstelle. Der Schulrat Kindergarten/Primarschule B. , vertreten durch Judith Frey-Napier, Advokatin, hielt in der Eingabe vom 7. Dezember 2011 fest, dass auf eine Vernehmlassung verzichtet werde. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2011 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Kantonsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen ( Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 473 ff.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. Oktober 2006, 810 06 154). Eine Rechtsfolge, die weder völlig unangemessen noch gänzlich unzweckmässig erscheint, soll der Richter bestehen bleiben lassen, wenn die Vorinstanz einen Ermessensspielraum hat ( Fritz Gygi , Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 154 f.). 2.2 Vom Begriff des Ermessens sind die unbestimmten Rechtsbegriffe zu unterscheiden. Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt. Sowohl beim Ermessen als auch beim unbestimmten Rechtsbegriff liegen offene Formulierungen vor, die den Verwaltungsbehörden einen Entscheidspielraum gewähren. Wie in Ziffer 2.1 ausgeführt, ist eine Überprüfung der Angemessenheit durch die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise zulässig. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich. Diese Auslegung durch die Verwaltungsbehörden kann von den Verwaltungsgerichten grundsätzlich überprüft werden. Die Verwaltungsgerichte und so auch das Kantonsgericht als Verwaltungsgericht üben aber eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe aus, da die Verwaltungsbehörden über ein fachspezifisches Wissen verfügen und näher bei der Sache stehen ( Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., Rz 445 ff.; KGE VV vom 7. September 2005, 810 04 888). 3. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, der Regierungsrat habe die Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.1 Hierzu bringt die Beschwerdeführerin vor, dass dem vorliegend angefochtenen Entscheid des Regierungsrates keine ausreichende Begründung entnommen werden könne, weshalb der von ihr geltend gemachte Aufwand von 55,93 Stunden und somit ihre Parteientschädigung gekürzt worden seien. Aus diesem Grund könne sie sich nicht sachgerecht mit der Auffassung des Regierungsrates auseinandersetzen, da die pauschalen Behauptungen den Anforderungen an eine sachgerechte Begründung nicht gerecht würden. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör werde dadurch verletzt. 3.2 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör und ist auch ausdrücklich in § 9 Abs. 3 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und auf Gesetzesstufe in § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 fest geschrieben. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen ( Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., Rz 1705 f.). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn sich die Entscheidbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränkt ( René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz 345). Eine besonders eingehende Begründung ist notwendig, wenn ein Entscheid schwer in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, wenn komplexe Rechts- oder Sachfragen zu beurteilen sind oder wenn in einem konkreten Fall von einer konstanten Praxis der Gesetzesanwendung abgewichen wird ( Rhinow / Koller / Kiss / Tuhrnherr / Brühl - Moser , a.a.O., Rz 347). 3.3 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin obsiege nur mit einem kleinen Teil ihrer Anliegen, was bei der Festlegung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sei. Hinzu komme, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 55,93 Stunden unverhältnismässig hoch sei, da sich der Streitgegenstand nicht als besonders schwierig darstelle. Auch unter diesem Aspekt sei die Entschädigung somit zu kürzen und pauschal auf Fr. 1'500.-- festzulegen. 3.4 Der vorliegend angefochtene Entscheid umfasst lediglich zwei Seiten. Aus dieser Tatsache kann jedoch in Anbetracht dessen, dass lediglich über die Festsetzung der Parteientschädigung entschieden wurde, nicht geschlossen werden, die Begründung des Entscheids sei nicht ausreichend. Vielmehr geht es um die von der Vorinstanz vorgebrachten materiellen Erwägungen des Entscheids und hinsichtlich der wenig einschneidenden Konsequenzen für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin, dürfen diese summarisch erfolgen. Der Regierungsrat legt in einem ersten Schritt dar, auf welche rechtlichen Grundlagen er sich bei seiner Entscheidung stützt, um sodann aufzuzeigen, weshalb er die Parteientschädigung auf eine Pauschale von Fr. 1'500.-- festsetzt. Hierzu führt der Regierungsrat zwei Begründungen auf: Die Beschwerdeführerin habe nur bezüglich eines kleinen Teils ihrer Anliegen obsiegt und der geltend gemachte Aufwand von 55,93 Stunden werde als zu hoch eingeschätzt. 3.5 Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin somit eine Begründung seines Entscheids aufgezeigt und dargelegt, von welchen Überlegungen er bei der Festsetzung der Parteientschädigung ausgegangen ist. Gestützt darauf war es der Beschwerdeführerin möglich, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und die möglichen Konsequenzen sowie das weitere Vorgehen abzuschätzen. Der Regierungsrat durfte sich auf die wesentlichen Argumente beschränken und ist somit insbesondere unter Hinweis auf das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin sowie auf die Unverhältnismässigkeit des geltend gemachten Aufwandes seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor. 4.1 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob der Regierungsrat mit Beschluss vom 15. November 2011 (RRB Nr. 1599) der Beschwerdeführerin zu Recht nur eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen hat, ob mit sachlichen Gründen von dem geltend gemachten Aufwand des Rechtsvertreters abgewichen werden durfte und ob ein Ermessensfehler bei der Bemessung des notwendigen Aufwandes vorliegt. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, die auf der Basis von 4,73 Stunden beruhende Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen von Fr. 380.-- und 7,6% MWSt) stehe im Widerspruch zu den tatsächlich geleisteten 55,93 Arbeitsstunden und sei schlicht unhaltbar. Damit rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz werde den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht gerecht und habe somit unangemessen gehandelt. 4.3 Gemäss § 22 Abs. 2 VwVG BL hat die ganz oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, sofern der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind. Andere Parteien, welche mit ihren Anliegen ganz oder teilweise durchdringen, haben ebenfalls Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Gemäss Art. 22 Abs. 4 VwVG BL werden Parteientschädigungen nur für den Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugesprochen. Ein solcher Anspruch entfällt hingegen, wenn die Partei gemäss Art. 22 Abs. 5 VwVG BL die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht mitverursacht hat oder der Beizug einer anwaltlichen Vertretung offensichtlich unbegründet war. 4.4 Der vorliegend angefochtene Regierungsratsbeschluss erging aufgrund des kantonsgerichtlichen Urteils vom 27. Juli 2011 (Verfahren 810 10 139), in welchem festgehalten wurde, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. März 2010 gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 9. März 2010 teilweise im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen werde. Zur Begründung der teilweisen Gutheissung führte das Kantonsgericht aus, dass der Regierungsrat der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihm festgestellten Gehörsverletzung eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen, zumal sie sich die Heilung dieser Gehörsverletzung habe erstreiten müssen und diesbezüglich als obsiegend angesehen werde. 4.5 Die Beschwerdeführerin gilt aufgrund des kantonsgerichtlichen Urteils vom 27. Juli 2011 bezüglich des Regierungsratsbeschlusses vom 9. März 2010 im Verwaltungsverfahren als teilweise obsiegende Beschwerde führende Partei gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a VwVG BL und hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Praxis des Bundesgerichts führt jedoch ein teilweises Obsiegen lediglich zu einer Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung. 5.1 Gemäss § 8 Abs. 3 der Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) vom 30. November 2004 wird für das Beschwerde- und Einsprache-verfahren in der Regel ein Honorar von Fr. 220.-- gewährt. § 8 Abs. 1 Vo VwVG BL hält fest, dass für die Bemessung der Parteientschädigung sinngemäss die Vorschriften der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte gelten. Die Berechnung erfolgt nach Zeitaufwand und Zuschläge nach Interessewert werden nicht gewährt. Unnötige Kosten begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Zusprechung der Parteientschädigung hängt demzufolge insbesondere davon ab, dass die Beschwerde führende Partei ganz oder teilweise obsiegt hat, der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (§ 22 Abs. 2 lit. a VwVG BL) und dass die geltend gemachten Kosten nicht unnötig waren (§ 8 Abs. 3 Vo VwVG BL). 5.2 Gemäss § 8 Abs. 2 Vo VwVG BL reicht die Anwältin oder der Anwalt eine detaillierte Kostennote zusammen mit der Beschwerdebegründung ein, andernfalls setzt die Beschwerde-instanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. Hiernach ist die Parteientschädigung grundsätzlich aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen, wobei bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen sind, sondern vielmehr zu prüfen ist, in welchem Umfang diese als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012, B-5129/2011; Michael Beusch in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 64 VwVG N 17). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot ( Beusch , a.a.O., Art. 64 VwVG N 11). 5.3 Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "unnötige Kosten" und mithin bei der Festsetzung der angemessenen Parteientschädigung gemäss § 22 Abs. 2 VwVG BL verfügt die rechtsanwendende Behörde sowohl über einen Beurteilungs- als auch einen Ermessensspielraum (BVGE B-6081/2008 E. 7.1; KGE VV vom 6. Juni 2007, 810 07 74, E. 5). Entsprechend ist die Parteientschädigung mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu bemessen und von der Behörde nach freiem aber pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Dabei können insbesondere die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses und der Zeitaufwand berücksichtigt werden ( Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl , Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 290). Es ist der zuständigen Behörde zudem nicht versagt, die Auswirkungen der Untersuchungsmaxime und der Rechtsanwendung von Amtes wegen bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ( Kölz / Bosshart / Röhl , a.a.O., S. 291). Dass den zuständigen Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, zeigt sich auch darin, dass das Bundesgericht es nicht als willkürlich betrachtet hat, bei geltend gemachten Anwaltskosten von Fr. 34'000.-- lediglich eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zuzusprechen ( Kölz / Bosshart / Röhl , a.a.O., S. 292). 5.4 Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Von einer Ermessensüberschreitung wird gesprochen, wenn eine Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt von zwei zulässigen Lösungen eine dritte wählt. Eine Ermessensunterschreitung besteht darin, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach pflichtgemässem Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (BGE 130 III 176 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 116 V 307 E. 2). 6.1 Die Beschwerdeführerin reichte dem Regierungsrat jeweils umfangreiche Stellungnahmen ein. Am 9. Juli 2009 reichte sie ein 19 seitiges Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ein und führte aus, die Hauptstandpunkte würden lediglich summarisch begründet und eine ausführliche Begründung der Hauptpunkte werde später erfolgen. Die Beschwerdeeingabe an den Regierungsrat (datiert vom 5./7. September 2009) umfasst 43 Seiten. Die Replik vom 26. November 2009 belief sich auf 10 Seiten und auf die Duplik der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion reagierte die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Eingabe vom 7. Januar 2010 im Umfang von 6 Seiten. Die Eingaben der Beschwerdeführerin umfassen jeweils eine grosse Anzahl Seiten, diese sind jedoch sehr grosszügig ausgestaltet und nicht vollständig ausgefüllt. Es kann somit nicht aufgrund der Anzahl der Seiten auf einen tatsächlich hohen Aufwand geschlossen werden, zumal sich die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen auch wiederholt und sich so ihr Aufwand erweitert. Dadurch sind gleichzeitig auch mehr Auslagen entstanden. Zudem betrifft nur ein geringer Anteil der insgesamt 78 Seiten diejenige Rüge, mit welcher die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt hat, womit der Regierungsrat bei seinem Entscheid über die Parteikosten zu Recht nur das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. 6.2 In der Beschwerdebegründung an den Regierungsrat vom 5./7. September 2009 und in der Beschwerdeeingabe an das Kantonsgericht vom 24./25. Mai 2010 ist die Seitenanzahl, welche die Beschwerdeführerin für die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufwendet, im Vergleich etwa gleich gross. Das Kantonsgericht sprach der Beschwerdeführerin in seinem Entscheid vom 27. Juli 2011 eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 7,6% Mehrwertsteuer) zu, da die Beschwerdeführerin zwar mehrheitlich unterlegen, jedoch in Bezug auf die Rüge der Gehörsverletzung durchgedrungen ist. Diese Zuweisung der Parteientschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Dass der Regierungsrat somit eine Parteientschädigung im gleichen Umfang aussprach wie das Kantonsgericht im vorangehenden Verfahren, ist nicht zu beanstanden. 6.3 Schliesslich war der Fall auch nicht übermässig komplex. Daran ändert nichts, dass der Aufwand der Beschwerdeführerin wegen einer fehlenden Begründung des Entscheids der Vorinstanz etwas grösser wurde. Es mag zutreffen, dass in einem solchen Fall zum vornherein nicht klar ist, auf welchen Erwägungen das Urteil beruhen wird, so dass der sorgfältige Anwalt sämtliche für seinen Mandanten sprechenden Argumente vortragen muss, doch rechtfertigt dies keine übermässigen Abklärungen oder umfangreiche Ausführungen in Bezug auf den Sachverhalt, zumal das Verfahren vor dem Regierungsrat trotz der Mitwirkungspflicht der Parteien von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird (§ 9 Abs. 1 VwVG BL). 6.4 Im Verfahren 810 10 139 ging es um die Zuteilung von Unterrichtslektionen. Dieses Verfahren war für die Beschwerdeführerin nicht in einer derart schwerwiegenden Art von Bedeutung, dass dies bei der Zusprechung der Parteientschädigung weiter zu berücksichtigen gewesen wäre. Es wird auch von den Parteien zu Recht nicht vorgebracht, dass der vorliegende Fall zahlreiche oder schwerwiegende Rechtsfragen aufwerfe. Die Angelegenheit erscheint insgesamt nicht als überaus anspruchsvoll und die zugesprochene Parteientschädigung im Vergleich zu anderen Fällen nicht als unangemessen niedrig. 6.5 Aufgrund obiger Ausführungen kann die pauschale Parteientschädigung, welche der Regierungsrat der Beschwerdegegnerin zuspricht und welche einem geringen Teil des geltend gemachten Aufwandes entspricht, nicht beanstandet werden, zumal die Beschwerdeführerin auch nur mit einem geringen Teil ihrer Anliegen obsiegt hat. 6.6 Die der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Regierungsrat zugesprochene pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- mag in Anbetracht der eingereichten Kostennote vom 2. November 2011 zwar als niedrig erscheinen, gleichwohl ist dem Regierungsrat nach den obigen Ausführungen nicht vorzuwerfen, er werde den konkreten Umständen nicht gerecht. Angesichts der Umstände des konkreten Falles und des dem Regierungsrat zustehenden Ermessens kann in der vorinstanzlichen Festsetzung der Parteientschädigung weder Willkür noch rechtsfehlerhafte Ermessensausübung oder eine andere Rechtsverletzung erblickt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend werden infolge vollumfänglicher Abweisung der Beschwerde die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 4 VPO). Vorliegend hat der Regierungsrat vollumfänglich obsiegt, weshalb die Parteikosten wettgeschlagen werden. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin