Kinderzulagen/Rückforderung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 . Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 2 ff. zu Art. 25). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).
E. 4 Unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten gilt es zunächst zu prüfen, ob die Ausrichtung der an den Beschwerdeführer ausbezahlten Kinderzulagen zweifellos unrichtig war. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt deshalb regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2bb). 5.1 Aus den vorliegenden Akten lässt sich hierzu entnehmen, dass die Kasse nach Eingang des Gesuchs vom 22. April 2009 zunächst mit Antragsrückweisung vom 7. Juli 2009 einen Anspruch auf Kinderzulagen abgelehnt hatte. Dabei hatte sie bereits im damaligen Zeitpunkt die Bestimmungen gemäss Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zitiert, wonach bei einer Erwerbstätigkeit beider Elternteile in verschiedenen Staaten, der Wohnsitzstaat der Kinder leistungspflichtig ist. Angewendet auf den vorliegenden Fall hatte sie zunächst Deutschland als für die Auszahlung zuständig erachtet. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Antragsrückweisung mit der Begründung, dass seine Ehefrau als freiberufliche Übersetzerin keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und damit keine Erwerbstätigkeit im Sinne der besagten Verordnung ausübe, Einsprache erhoben hatte, sprach ihm die Kasse mit Zulagenentscheid vom 29. Juli 2009 mit Wirkung ab 20. April 2009 bis auf weiteres Kinderzulagen für seine beiden Kinder zu. Seiner Ehefrau wurde durch die Familienkasse F.____ ein Differenzbetrag zwischen der Höhe der ausbezahlten Kinderzulagen in der Schweiz und des Kindergeldes in Deutschland gewährt (vgl. Beilage zur Vernehmlassung der Kasse Nr. 3; E. 2.4 hiervor). 5.2 Im Zusammenhang mit einem Kassenwechsel im November 2017 hat die Kasse Kenntnis von einem seit 1. Dezember 2012 bestehenden vorrangigen Anspruch für den Bezug von Familienzulagen in Deutschland erhalten. Nach genaueren Abklärungen, namentlich einer veranlassten Nachfrage bei der Familienkasse E.____ mittels Formular E411 "Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen", bestätigte sich eine seit Dezember 2012 bestehende vorrangige Leistungspflicht seitens Deutschland infolge Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Daraufhin erging am 27. April 2018 die angefochtene Verfügung, mit welcher die Kasse die Familienzulagen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2017 in der Höhe von 24‘400.-- zurückforderte. Mit Schreiben gleichen Datums ersuchte die Kasse die Familienkasse E.____ um Rückforderung der von ihr in diesem Zeitraum ausgerichteten Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 24‘400.--. Mit Schreiben vom 6. September 2018 teilte die hierfür zuständige Sachbearbeitung der Familienkasse E.____ der Kasse mit, dass eine Erstattung der Kinderzulagen im Sinne einer Verrechnung nicht möglich sei, da diese laufend ausbezahlt worden seien. In Übereinstimmung mit dieser Erkenntnis gestand der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 18. September 2018 ein, dass die Kindsmutter im besagten Zeitraum Familienzulagen aus Deutschland erhalten habe. Er informierte die Kasse ferner darüber, dass hinsichtlich des Anspruchs seiner Ehefrau auf deutsches Kindergeld keine Zeiträume mehr offen seien. Zuletzt sei mit Bescheid der Familienkasse E.____ vom 6. Juni 2018 auch das Kindergeld für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 festgesetzt worden. Die Korrektur sei nur noch für diese zwei Monate notwendig gewesen (vgl. Bescheid der Familienkasse E.____ vom 6. Juni 2018, Beilage zur Vernehmlassung der Kasse Nr. 17). 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20. April 2009 bis 31. Dezember 2017 Kinderzulagen der Kasse bezogen hat. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers - aus vorliegend nicht näher zu prüfenden Gründen - ab 1. Dezember 2012 einer als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizierenden Beschäftigung im Sinne der Prioritätsregel Ziffer (i) von Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 883/04 in Deutschland nachging, war ab diesem Zeitpunkt Deutschland und nicht mehr die Schweiz vorrangig leistungspflichtig. Nachdem im Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2017 in erster Linie die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Anspruch auf Kinderzulagen besitzt, sind die durch die Kasse während dieser Zeit parallel an den Beschwerdeführer ausgerichteten Kinderzulagen offensichtlich unrechtmässig ausbezahlt worden. Somit entfällt nachträglich auch die rechtliche Grundlage für deren Zusprache (BGE 122 V 138; Ueli Kieser , a.a.O., N 2 ff. zu Art. 25), und letztere erweist sich ab dem 1. Dezember 2012 als gesetzeswidrig. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2bb) und erfüllt daher die Voraussetzung für eine Wiedererwägung der seither ergangenen Kinderzulagen durch die Kasse. Dies führt zum rückwirkenden Wegfall und zur Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Zulagen. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der von den Parteien angesprochenen Frage nach einer allfälligen Meldepflichtverletzung durch den Beschwerdeführer (vgl. Art. 31 ATSG). Die Frage, ob und in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Veränderung in den persönlichen Verhältnissen der Kasse hätte mitteilen müssen, ist nicht im Zusammenhang mit der Rückforderung, sondern vielmehr bei der für einen allfälligen Erlass der Rückforderung kumulativ erforderlichen Voraussetzung des guten Glaubens beachtlich (vgl. E. 7 hiernach). 6.1 Wie eingangs dargelegt, bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht, dass er aufgrund des Doppelbezugs in grundsätzlicher Hinsicht zur Rückzahlung der Kinderzulagen verpflichtet ist. Er macht hingegen unter Verweis auf Art. 25 ATSG geltend, dass der Rückforderungsanspruch mit Blick auf das Verfügungsdatum für den Zeitraum vor Mai 2013 verwirkt sei. Die Kinderzulagen für den Monat April 2013 seien ihm mit seinem Lohn am 26. April 2013 ausbezahlt worden. 6.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (vgl. E. 3.3 hiervor). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein, wobei auf den tatsächlichen Bezug der Leistung abzustellen ist (vgl. Ueli Kieser , ATSG-K ommentar, 3 . Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 63). Die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird. Nicht ausreichend ist der Zugang eines (nicht in Verfügungsform gefassten) allgemeinen Schreibens (vgl. Ueli Kieser , a.a.O., N 65 zu Art. 25 mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis handelt es sich dabei um eine Verwirkungsfrist (BGE 111 V 124 E. 2). Die Verwirkung unterscheidet sich von der Verjährung in verschiedenen Punkten. Sie übt volle Rechtswirkung aus, was bedeutet, dass sie unabhängig von einer allfälligen Einrede vom Gericht immer von Amtes wegen geprüft wird. Verwirkungsfristen können nicht aufgehoben oder unterbrochen werden. Mit der Verwirkung geht die Forderung unter (BGE 111 V 124 E. 3b; 112 V 185 E. 2, 119 V 295 E. 4a und b). 6.3 Wie dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Kontoauszug vom 30. April 2013 zu entnehmen ist, wurde ihm der Lohn für den Monat April nachweislich am 26. April 2013 ausgerichtet. Die Familienzulagen sind dem Arbeitnehmer in der Regel durch den Arbeitgeber auszuzahlen und grundsätzlich am Ende jedes Monats mit dem Lohn auszurichten (vgl. Art. 15 Abs. 2 FamZG; vgl. ferner Ueli Kieser/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], Praxiskommentar, 2010, Rz. 17 zu Art. 15 FamZG). Mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass auch die Kinderzulagen für den Monat April 2013 mit der besagten Lohnzahlung erfolgt sind. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die fünfjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Bezug der einzelnen Leistung einsetzt, erfolgte die am 27. April 2018 ergangene Rückerstattungsverfügung für die am 26. April 2013 ausbezahlten Kinderzulagen − sowie selbstredend auch für den Zeitraum davor − verspätet. Für die in der Zeit von 1. Dezember 2012 bis 30. April 2013 ausgerichteten Kinderzulagen ist der Rückerstattungsanspruch somit verwirkt. In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
E. 7 Nachdem der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren zusätzlich eine grosse Härte sowie Gutgläubigkeit geltend machte, hat er diese Begründung anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht weiter aufrechterhalten. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss diejenige Person, die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Beschwerdeführer ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass er ein entsprechendes Erlassgesuch stellen kann. Über ein allfälliges Erlassgesuch wird allerdings erst zu befinden sein, wenn die zu erlassende Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden ist. Die Kasse wird diesfalls zu prüfen haben, ob die für einen Erlass der Rückforderung kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Gutgläubigkeit und der grossen Härte beim Versicherten erfüllt sind.
E. 8 Gemäss dem nach Art. 1 FamZG auf Verfahren betreffend Familienzulagen anwendbaren Art. 61 lit. a ATSG hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. September 2018 insofern abzuändern, als die Rückforderung der Kinderzulagen für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2017 besteht. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.05.2019 760 18 345/125
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 17. Mai 2019 (760 18 345/125) Familienzulagen Koordination schweizerischer Kinderzulagen und deutsches Kindergeld: Gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. a der Verordnung EU NR. 883/04 ist seit dem 1. Dezember 2012 Deutschland vorrangig leistungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch der ab diesem Zeitraum zu Unrecht ausgerichteten Kinderzulagen ist teilweise verwirkt. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Familienausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Kinderzulagen/Rückforderung A. Der 1964 geborene A.____ ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in X.____, Deutschland, und arbeitet bei der B.____ AG in Y.____. Mit Gesuch vom 22. April 2009 ersuchte er die Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) um Ausrichtung von Familienzulagen. Mit Zulagenentscheid vom 29. Juli 2009 sprach die Kasse A.____ für dessen Kinder, C.____, geboren 2003, und D._____, geboren 2006, für den Monat April 2009 Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 146.70 und mit Wirkung ab Mai 2009 bis auf weiteres einen Betrag von monatlich Fr. 400.-- zu. Mit Verfügung vom 27. April 2018 teilte die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA) dem Versicherten mit, die in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2017 ausgerichteten Familienzulagen seien zu Unrecht erfolgt. Gleichzeitig forderte sie die in diesem Zeitraum entrichteten Familienzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 24‘400.-- zurück. Zur Begründung machte sie geltend, gemäss den vorliegend anwendbaren Prioritätsregeln bei konkurrierenden Ansprüchen gegenüber mehreren Staaten, sei der Wohnsitzstaat der Kinder vorrangig zuständig, sofern dort eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Da die Kindsmutter in Deutschland − dem Wohnort der Kinder des Versicherten − erwerbstätig sei, bestehe ab 1. Dezember 2012 eine vorrangige Leistungspflicht seitens Deutschland. An diesem Entscheid hielt die SVA auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 25. September 2018 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. September 2018 sowie die zeitliche Begrenzung der Rückforderung auf den Zeitraum ab 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2017. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er die Rückforderung in grundsätzlicher Hinsicht nicht beanstande. Den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zufolge erlösche der Anspruch auf eine Rückforderung von Leistungen jedoch fünf Jahre nach Entrichtung der einzelnen Leistung. In Anbetracht der mit 27. April 2018 datierenden Rückforderungsverfügung, sei eine Rückforderung somit höchstens bis und mit Mai 2013 möglich. C. Die Familienausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 EG FamZG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Auf die vorliegend beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 22. Oktober 2018 ist einzutreten. 1.2 Gemäss der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung des § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. Oktober 2018 die Rückforderung dem Grundsatz nach ab Mai 2013 anerkennt, bildet Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nunmehr lediglich die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2013, mithin ein Streitwert in der Höhe von Fr. 2‘000.--. Die Beurteilung der Beschwerde vom 22. Oktober 2018 fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat (Ausbildungszulage; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Die Ausrichtung der Ausbildungszulage beginnt ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, und endet mit Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art bezahlt; vorbehalten bleibt die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG (Art. 6 FamZG). 2.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat (Art. 4 Abs. 3 FamZG). Für Kinder, die im Ausland leben, werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV] vom 31. Oktober 2007). Das Bundesgericht hat festgestellt, dass diese Bestimmung sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (Gleichbehandlungsgebot, Diskriminierungsverbot) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) verletzt (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und 138 V 392). Das öffentliche Recht, worunter das Sozialversicherungsrecht fällt, gilt grundsätzlich nur in dem Staate, der es erlässt. Ausserhalb seiner Grenzen kann es im Sinne von Ausnahmen gelten, z.B. dort, wo dies durch Staatsvertrag vereinbart worden ist (BGE 136 I 297 E. 5). 2.3 Der Versicherte ist deutscher Staatsangehöriger. Im hier strittigen Zeitraum ging der Versicherte einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach, währenddem er den Wohnsitz in Deutschland hatte, wo auch seine Ehefrau und seine beiden Kinder wohnten. Damit ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt zu beurteilen. Da Deutschland ein EU-Mitgliedstaat ist, gelangt vorliegend das Freizügigkeitsabkommen zwischen den Europäischen Staaten und der Schweiz zur Anwendung. Massgebend ist dabei die Verordnung (EG) Nr. 883/04 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/09 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/04 über die Koordination der sozialen Sicherheit. Diese Verordnungen sehen die Verpflichtung der Schweiz vor, Familienzulagen in EU-Mitgliedstaaten zu exportieren (Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG [FamZWL], gültig ab 1. Januar 2009, Fassung vom 1. Januar 2019, Rz. 319 ff.). Dies bedeutet, dass Familienzulagen für Kinder von EU-Staatsangehörigen ausgerichtet werden, wenn das Kind in einem EU-Mitgliedstaat wohnt ( Ueli Kieser/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Familienzulagen, St. Gallen 2010, Art. 4 Rz. 79). 2.4 Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/04 enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften fest. Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. In Kapitel 8 des Titels III enthält die Verordnung (EG) Nr. 883/04 besondere Vorschriften zu Familienleistungen. Danach hat gemäss deren Art. 67 eine Person für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Art. 68 dieser Verordnung sieht Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Ansprüchen vor. Nach Abs. 1 gelten für den Fall, dass für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind, folgende Bestimmungen: "Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schliesslich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche." (lit. a) "Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) Bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt, ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder." (lit. b) Sodann sieht Art. 68 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor, dass beim Zusammentreffen von Ansprüchen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt werden, die nach Abs. 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschliesslich durch den Wohnort ausgelöst wird. 3.1 Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch Verfügung (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage ihrer Korrektur. Unter solchen Umständen kann in Betracht gezogen werden, eine rückwirkende oder eine nur für die Zukunft wirkende Korrektur vorzunehmen. Zielsetzung ist es, damit die gesetzliche Ordnung wieder herzustellen (BGE 122 V 227). 3.2 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Dabei ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Rechtliche Grundlage hierfür bildet Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. 3.3 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Eine Leistung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1; 126 V 23 f. E. 4b). Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. 3.4 Was die Wiedererwägung betrifft, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide dann zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden - im Nachhinein - zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138; vgl. Ueli Kieser , ATSG-K ommentar, 3 . Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 2 ff. zu Art. 25). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. Unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten gilt es zunächst zu prüfen, ob die Ausrichtung der an den Beschwerdeführer ausbezahlten Kinderzulagen zweifellos unrichtig war. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt deshalb regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2bb). 5.1 Aus den vorliegenden Akten lässt sich hierzu entnehmen, dass die Kasse nach Eingang des Gesuchs vom 22. April 2009 zunächst mit Antragsrückweisung vom 7. Juli 2009 einen Anspruch auf Kinderzulagen abgelehnt hatte. Dabei hatte sie bereits im damaligen Zeitpunkt die Bestimmungen gemäss Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zitiert, wonach bei einer Erwerbstätigkeit beider Elternteile in verschiedenen Staaten, der Wohnsitzstaat der Kinder leistungspflichtig ist. Angewendet auf den vorliegenden Fall hatte sie zunächst Deutschland als für die Auszahlung zuständig erachtet. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Antragsrückweisung mit der Begründung, dass seine Ehefrau als freiberufliche Übersetzerin keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und damit keine Erwerbstätigkeit im Sinne der besagten Verordnung ausübe, Einsprache erhoben hatte, sprach ihm die Kasse mit Zulagenentscheid vom 29. Juli 2009 mit Wirkung ab 20. April 2009 bis auf weiteres Kinderzulagen für seine beiden Kinder zu. Seiner Ehefrau wurde durch die Familienkasse F.____ ein Differenzbetrag zwischen der Höhe der ausbezahlten Kinderzulagen in der Schweiz und des Kindergeldes in Deutschland gewährt (vgl. Beilage zur Vernehmlassung der Kasse Nr. 3; E. 2.4 hiervor). 5.2 Im Zusammenhang mit einem Kassenwechsel im November 2017 hat die Kasse Kenntnis von einem seit 1. Dezember 2012 bestehenden vorrangigen Anspruch für den Bezug von Familienzulagen in Deutschland erhalten. Nach genaueren Abklärungen, namentlich einer veranlassten Nachfrage bei der Familienkasse E.____ mittels Formular E411 "Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen", bestätigte sich eine seit Dezember 2012 bestehende vorrangige Leistungspflicht seitens Deutschland infolge Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Daraufhin erging am 27. April 2018 die angefochtene Verfügung, mit welcher die Kasse die Familienzulagen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2017 in der Höhe von 24‘400.-- zurückforderte. Mit Schreiben gleichen Datums ersuchte die Kasse die Familienkasse E.____ um Rückforderung der von ihr in diesem Zeitraum ausgerichteten Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 24‘400.--. Mit Schreiben vom 6. September 2018 teilte die hierfür zuständige Sachbearbeitung der Familienkasse E.____ der Kasse mit, dass eine Erstattung der Kinderzulagen im Sinne einer Verrechnung nicht möglich sei, da diese laufend ausbezahlt worden seien. In Übereinstimmung mit dieser Erkenntnis gestand der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 18. September 2018 ein, dass die Kindsmutter im besagten Zeitraum Familienzulagen aus Deutschland erhalten habe. Er informierte die Kasse ferner darüber, dass hinsichtlich des Anspruchs seiner Ehefrau auf deutsches Kindergeld keine Zeiträume mehr offen seien. Zuletzt sei mit Bescheid der Familienkasse E.____ vom 6. Juni 2018 auch das Kindergeld für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 festgesetzt worden. Die Korrektur sei nur noch für diese zwei Monate notwendig gewesen (vgl. Bescheid der Familienkasse E.____ vom 6. Juni 2018, Beilage zur Vernehmlassung der Kasse Nr. 17). 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20. April 2009 bis 31. Dezember 2017 Kinderzulagen der Kasse bezogen hat. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers - aus vorliegend nicht näher zu prüfenden Gründen - ab 1. Dezember 2012 einer als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizierenden Beschäftigung im Sinne der Prioritätsregel Ziffer (i) von Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 883/04 in Deutschland nachging, war ab diesem Zeitpunkt Deutschland und nicht mehr die Schweiz vorrangig leistungspflichtig. Nachdem im Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2017 in erster Linie die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Anspruch auf Kinderzulagen besitzt, sind die durch die Kasse während dieser Zeit parallel an den Beschwerdeführer ausgerichteten Kinderzulagen offensichtlich unrechtmässig ausbezahlt worden. Somit entfällt nachträglich auch die rechtliche Grundlage für deren Zusprache (BGE 122 V 138; Ueli Kieser , a.a.O., N 2 ff. zu Art. 25), und letztere erweist sich ab dem 1. Dezember 2012 als gesetzeswidrig. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2bb) und erfüllt daher die Voraussetzung für eine Wiedererwägung der seither ergangenen Kinderzulagen durch die Kasse. Dies führt zum rückwirkenden Wegfall und zur Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Zulagen. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der von den Parteien angesprochenen Frage nach einer allfälligen Meldepflichtverletzung durch den Beschwerdeführer (vgl. Art. 31 ATSG). Die Frage, ob und in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Veränderung in den persönlichen Verhältnissen der Kasse hätte mitteilen müssen, ist nicht im Zusammenhang mit der Rückforderung, sondern vielmehr bei der für einen allfälligen Erlass der Rückforderung kumulativ erforderlichen Voraussetzung des guten Glaubens beachtlich (vgl. E. 7 hiernach). 6.1 Wie eingangs dargelegt, bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht, dass er aufgrund des Doppelbezugs in grundsätzlicher Hinsicht zur Rückzahlung der Kinderzulagen verpflichtet ist. Er macht hingegen unter Verweis auf Art. 25 ATSG geltend, dass der Rückforderungsanspruch mit Blick auf das Verfügungsdatum für den Zeitraum vor Mai 2013 verwirkt sei. Die Kinderzulagen für den Monat April 2013 seien ihm mit seinem Lohn am 26. April 2013 ausbezahlt worden. 6.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (vgl. E. 3.3 hiervor). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein, wobei auf den tatsächlichen Bezug der Leistung abzustellen ist (vgl. Ueli Kieser , ATSG-K ommentar, 3 . Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 63). Die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird. Nicht ausreichend ist der Zugang eines (nicht in Verfügungsform gefassten) allgemeinen Schreibens (vgl. Ueli Kieser , a.a.O., N 65 zu Art. 25 mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis handelt es sich dabei um eine Verwirkungsfrist (BGE 111 V 124 E. 2). Die Verwirkung unterscheidet sich von der Verjährung in verschiedenen Punkten. Sie übt volle Rechtswirkung aus, was bedeutet, dass sie unabhängig von einer allfälligen Einrede vom Gericht immer von Amtes wegen geprüft wird. Verwirkungsfristen können nicht aufgehoben oder unterbrochen werden. Mit der Verwirkung geht die Forderung unter (BGE 111 V 124 E. 3b; 112 V 185 E. 2, 119 V 295 E. 4a und b). 6.3 Wie dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Kontoauszug vom 30. April 2013 zu entnehmen ist, wurde ihm der Lohn für den Monat April nachweislich am 26. April 2013 ausgerichtet. Die Familienzulagen sind dem Arbeitnehmer in der Regel durch den Arbeitgeber auszuzahlen und grundsätzlich am Ende jedes Monats mit dem Lohn auszurichten (vgl. Art. 15 Abs. 2 FamZG; vgl. ferner Ueli Kieser/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], Praxiskommentar, 2010, Rz. 17 zu Art. 15 FamZG). Mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass auch die Kinderzulagen für den Monat April 2013 mit der besagten Lohnzahlung erfolgt sind. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die fünfjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Bezug der einzelnen Leistung einsetzt, erfolgte die am 27. April 2018 ergangene Rückerstattungsverfügung für die am 26. April 2013 ausbezahlten Kinderzulagen − sowie selbstredend auch für den Zeitraum davor − verspätet. Für die in der Zeit von 1. Dezember 2012 bis 30. April 2013 ausgerichteten Kinderzulagen ist der Rückerstattungsanspruch somit verwirkt. In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 7. Nachdem der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren zusätzlich eine grosse Härte sowie Gutgläubigkeit geltend machte, hat er diese Begründung anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht weiter aufrechterhalten. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss diejenige Person, die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Beschwerdeführer ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass er ein entsprechendes Erlassgesuch stellen kann. Über ein allfälliges Erlassgesuch wird allerdings erst zu befinden sein, wenn die zu erlassende Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden ist. Die Kasse wird diesfalls zu prüfen haben, ob die für einen Erlass der Rückforderung kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Gutgläubigkeit und der grossen Härte beim Versicherten erfüllt sind. 8. Gemäss dem nach Art. 1 FamZG auf Verfahren betreffend Familienzulagen anwendbaren Art. 61 lit. a ATSG hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. September 2018 insofern abzuändern, als die Rückforderung der Kinderzulagen für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2017 besteht. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.