Ergänzungsleistungen Anspruch auf eine über einen Erwerbsausfall von 10% hinausgehende Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten durch Familienangehörige verneint
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.06.2016 745 16 65
Ergänzungsleistungen Anspruch auf eine über einen Erwerbsausfall von 10% hinausgehende Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten durch Familienangehörige verneint
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht Vom 9. Juni 2016 (745 16 65) Ergänzungsleistungen Anspruch auf eine über einen Erwerbsausfall von 10% hinausgehende Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten durch Familienangehörige verneint Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____ gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Vergütung von Krankheitskosten A. Der am 30. Mai 1982 geborene A.____ bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente. Nach einem über 16-jährigen Aufenthalt im C.____ in X.____ wohnt er seit Anfang November 2014 wieder bei seinen Eltern in Y.____. Bis 31. Dezember 2014 berechnete die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) die EL für eine in einem Heim lebende Person. Ab 1. Januar 2015 erfolgte eine Neuberechnung der EL für eine Zuhause lebende Person. Mit Schreiben vom 15. April 2015 führte der Beistand und Vater des Beschwerdeführers, B.____, aus, dass er durch die Betreuung seines Sohnes sein Arbeitspensum per 1. Februar 2015 von 80% auf 70% habe reduzieren müssen. Im Rahmen dieses Erwerbsausfalls ersuche er im Namen seines Sohnes gestützt auf § 20 der kantonalen Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (ELV/BL) vom 18. Dezember 2007 um entsprechende Entschädigung. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 sprach die Ausgleichskasse Basel-Landschaft dem Versicherten einen Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 30. November 2015 in Höhe von Fr. 6'136.-- zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 5. Februar 2016 ab. B. Dagegen erhob der Vater als Vertreter des Versicherten am 29. Februar 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der Kosten für die Pflege und Betreuung durch Familienangehörige gestützt auf einen Lohnausfall von 30%. Zur Begründung führte er an, dass sein Sohn während des Aufenthalts im C.____ einmal im Monat von Donnerstag bis Montag nach Hause gekommen sei und jedes Jahr insgesamt 5 Wochen Ferien mit ihm und seiner Ehefrau verbracht habe. Während dieser Zeit hätten er und seine Ehefrau die Pflegeleistungen und die Betreuung erbringen müssen. Da sein Sohn im Alltag auf eine ständige Begleitung angewiesen sei, habe er auch während des Heimaufenthalts nur in einem 80%-Pensum arbeiten können. Auch seine Ehefrau habe bis zu ihrer Pensionierung nur im Umfang von 60% einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Diesen Erwerbsausfall hätten sie nicht geltend machen können, weil während des Heimaufenthalts von Gesetzes wegen kein Anspruch auf Entschädigung des Erwerbsausfalls bestanden habe. Da er ohne Pflege und Betreuung seines Sohnes zu 100% erwerbstätig gewesen wäre, betrage sein Lohnausfall ab Februar 2015 30%. C. In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2016 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Der Vater des Versicherten arbeite seit 1. Juli 1981 und damit schon vor der Geburt seines Sohnes in einem 80%igen Teilzeitpensum. Hinweise auf Änderungen des Beschäftigungsgrades habe es bis Februar 2015 keine gegeben. Da nur die Reduktion des Arbeitspensums von 80% auf 70% nachgewiesen sei, könne auch nur ein 10%iger Erwerbsausfall vergütet werden. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten durch Familienangehörige. 1.2 Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 vergüten Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen EL ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können (Abs. 2 Satz 1). Gemäss § 20 Abs. 1 ELV/BL in Verbindung mit § 2c des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV (ELG/BL) vom 15. Februar 1973 in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung werden Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht werden, nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind (lit. a) und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (lit. b). 1.3 Eine Erwerbseinbusse ist nicht nur dann beachtlich, wenn sie infolge Aufgabe einer vor der Pflege und Betreuung eines Familienangehörigen ausgeübten Erwerbstätigkeit entstand, sondern auch dann, wenn infolge der Pflege die Aufnahme bzw. der Ausbau einer Erwerbstätigkeit verunmöglicht wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2009, EL 2009/20, E. 2.2). Die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass Familienangehörige ohne die Pflege einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wären, ist mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Umfangs der zu leistenden Pflege zu beurteilen. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der Pflegeperson berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2011, 9C_152/2010, E. 4.3). 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Sozialversiche-rungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 2.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer , Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Vater des Beschwerdeführers seit Jahren in der D.____ arbeitet und sein Arbeitspensum von 80% per 1. Februar 2015 auf 70% reduzierte (vgl. auch Zusatzvereinbarung vom 21. Januar 2015 zum Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2014). Aufgrund dieser Pensumreduktion anerkannte die Ausgleichskasse einen Erwerbsausfall von 10%. Der Vater des Beschwerdeführers macht jedoch einen Erwerbsausfall von 30% geltend, weil er wegen der Pflege und Betreuung seines Sohnes auch während dessen Aufenthalts im C.____ keiner 100%igen Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Es ist somit zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht lediglich einen Erwerbsausfall von 10% berücksichtigte. 3.2 Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Vaters des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er seit Juli 1981 bei der D.____ in Y.____ ein Erwerbseinkommen erzielt. Aus dem am 21. Januar 2015 unterschriebenen Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2014 geht hervor, dass er vor der per 1. Februar 2015 erfolgten Pensumreduktion zu 80% arbeitete. Ein Blick auf die im IK-Auszug seit 1981 ausgewiesenen Jahreseinkommen zeigt, dass sich seit der Anstellung bei der D.____ das 80%ige Pensum nicht oder zumindest nicht längerfristig geändert haben kann. Damit ist davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers seit 1981 stets einem Teilzeitpensum von 80% nachging, was von ihm auch nicht bestritten wird. Damit steht aber auch gleichzeitig fest, dass er bereits vor der Geburt seines 1982 geborenen Sohnes keine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausübte. Sein Vorbringen, dass er wegen der Betreuung und Pflege seines Sohnes nicht zu 100% habe erwerbstätig sein können, ist nicht plausibel. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, welche seine Aussagen untermauern würden. Belegt ist lediglich eine Pensumreduktion per 1. Februar 2015 im Umfang von 10%. Da der Vater des Beschwerdeführers den Nachweis einer durch die Pflege und Betreuung bedingten Herabsetzung des Beschäftigungsgrades von 20% während des Heimaufenthalts nicht zu erbringen vermag, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Ausgleichskasse ist deshalb zu Recht von einem 10%igen Erwerbsausfall ausgegangen. Die konkrete Berechnung der Vergütung der Pflege- und Betreuungskosten durch Familienangehörige gemäss Verfügung vom 14. Dezember 2015 erweist sich als rechtens und wird vom Beschwerdeführer bzw. von seinem Vater auch nicht bestritten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.