Ergänzungsleistungen
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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.09.2017 745 16 407 / 254
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 21. September 2017 (745 16 407 / 254) Ergänzungsleistungen Beurteilung der Voraussetzungen für die Anrechnung eines Vermögensverzichts nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Verlust des Gesamtvermögens im Zusammenhang mit binärem Optionshandel Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen A. Die 1948 geborene A.____ meldete sich am 12. Juli 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Nach Abklärung des massgebenden Sachverhalts lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft mit Verfügung vom 1. August 2016 infolge eines Einnahmeüberschusses einen EL-Anspruch von A.____ ab. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. November 2016 teilweise gut. Zur Begründung führte sie aus, dass entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung der erlittene Wertschriftenverlust in Höhe von Fr. 200'247.-- nicht als Vermögensverlust zu qualifizieren sei. Denn für diesen Kapitalverlust sei die Finanzkrise des Jahres 2008 verantwortlich, welche jedoch für A.____ nicht voraussehbar gewesen sei. Demgegenüber sei der anfangs 2016 aus der Vermögensanlage bei der B.____ realisierte Verlust von Fr. 134‘337.30 auf ein grobfahrlässiges Verhalten zurückzuführen und deshalb als Vermögensverzicht anzurechnen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, am 8. Dezember 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Streitsache zur Neuberechnung des EL-Anspruchs ohne Anrechnung, d.h. ohne Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie ihr Vermögen erst nach einer längeren einwandfreien "Probezeit" im Handel mit binären Optionen bei der B.____ auf ein Online-Konto dieser Firma transferiert habe. Dabei habe sie diese Firma nie dazu ermächtigt, über das transferierte Kapital zu verfügen oder mit diesem an ihrer Stelle Optionsgeschäfte zu tätigen. Dass die Firma ihr Anfang März 2016 die Verfügungsmacht über ihr Handelskonto und somit auch über ihr Vermögen entziehe, habe sie nicht voraussehen können. Es könne ihr deshalb kein grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Der unfreiwillige Vermögensverlust erfülle damit die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für die Annahme eines Vermögensverzichts nicht, weshalb der EL-Anspruch ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts neu festzulegen sei. C. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. E. In der Replik vom 31. März 2016 präzisierte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt. Zudem führte sie ergänzend an, dass sie sich bei einer Schweizer Kundin der Firma B.____ über deren Seriosität vergewissert habe. F. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Duplik vom 2. Mai 2017 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt daran fest, dass die Beschwerdeführerin den Totalverlust ihres Vermögens selbst zu verantworten und zu tragen habe. G. Am 13. September 2017 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Juli 2017, einen Screen-shot der Website der B.____ vom 3. April 2017 und einen Ausdruck über die Fehlermeldungen beim Versuch, die Website zu öffnen, einreichen. Der Beweisverfügung vom 27. Juli 2017 sei zu entnehmen, dass nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der hinreichende Tatverdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Online-Handel betrogen worden sei. Aus dem Screenshot sei ersichtlich, dass mittlerweile der Zugang zum Konto der Beschwerdeführerin bei der B.____ wegen eines angeblich ungültigen Passworts verweigert werde. H. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Ausgleichskasse, teil. Nachdem die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt befragt wurde, hielten die Parteien in ihren Parteivorträgen, an ihren Rechtsbegehren und ihren Ausführungen fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 28. Januar 2016 ist demnach einzutreten. 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin beim Online-Börsenhandel einen Verlust praktisch ihres gesamten Vermögens erlitt. Streitig und zu prüfen ist, ob der Kapitalverlust in Höhe von Fr. 134‘337.30 bei der EL-Berechnung als Vermögensverzicht zu qualifizieren ist. 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet resp. solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2012, 9C_904/2011, E. 4.1). Die Anrechnung von hypothetischem Einkommen und Vermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dient primär der Verhinderung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten, indem Versicherte nicht zulasten der Sozialversicherung auf Einkommen verzichten oder sich vorhandener Vermögenswerte entäussern sollen. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist damit auch Ausdruck der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht, wonach eine versicherte Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren muss. Die Schadenminderungspflicht verlangt einen sorgfältigen Umgang mit Einkommensquellen und Vermögenswerten, damit die EL-spezifische Eigenverantwortung wahrgenommen wird (vgl. Riemer-Kafka Gabriela/Wittwer Amanda , Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalauszahlung in der zweiten Säule, in: SZS 2013 S. 417 f. mit Hinweisen). 2.3 Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332). Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2001, P 55/05, E. 3.2), ebenso wie das dabei eingegangene Risiko eines Totalverlusts, da dieses prinzipiell bei jeder Vermögensanlage besteht. Dass Anlagen, die eine höhere Rendite erwarten lassen, auch eine höhere Ausfallwahrscheinlichkeit implizieren, ist für sich allein nicht ausschlaggebend. Auch wenn das Risiko einer Anlage überdurchschnittlich ist und sicherere Anlagen möglich gewesen wären, ist nicht zwingend ein Vermögensverzicht anzunehmen. Der Tatbestand des Vermögensverzichts wurde ursprünglich aufgenommen, um Fälle zu erfassen, in denen auf Werte verzichtet wurde, um EL zu erwirken. Auf dieses subjektive Element wurde zwar später verzichtet, weil es oft schwierig festzustellen ist. Gleichwohl gilt aber, dass das EL-System in der Regel von den tatsächlich vorhandenen Mitteln auszugehen und nicht danach zu fragen hat, ob der EL-Ansprecher in der Vergangenheit im Rahmen einer Normalitätsgrenze gelebt hat (im Sinne einer "Lebensführungskontrolle"). Der Vermögensverzicht muss daher grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines Teils des Vermögens gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteile des Bundesgerichts vom 5. März 2012, 9C_904/2011, E. 4.1 sowie vom 15. Juni 2010, 9C_180/2010, E. 5.2 und 6 mit Hinweisen). Das eingegangene Risiko muss demjenigen eines Vabanquespiels, bei dem alles aufs Spiel gesetzt wird, gleich kommen (Urteile des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007, P 55/05, E. 3.2 sowie vom 26. April 2006, P 16/05, E. 4.1 - 2). 2.4 Fehlt es an einem von Anfang an absehbaren Verlust, kann auf die spätere Entwicklung höchstens dann abgestellt werden, wenn ein bevorstehender, beträchtlicher Verlust für eine breite Anlegerschaft klar erkennbar geworden ist und der EL-Ansprecher geradezu grobfahrlässig wirksame Vorkehren zum Vermögensschutz unterlässt, die jeder vernünftige Anleger in gleicher Lage getroffen hätte. So stellt die Anlage eines Vermögens in Festgeldanlagen in Britischen Pfund und in Optionen auf verschiedene Aktien erstklassiger Unternehmen, woraus im Zusammenhang mit der Finanzkrise im Jahr 2008 ein grosser Verlust resultierte, keinen Vermögensverzicht dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010, E. 3. und 6.). Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2000, P 53/99, E. 2b). Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2010, 9C_180/2010, E. 5.2 mit Kasuistik). Dies ist der Fall, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteile des Bundesgerichts vom 14. April 2011, 9C_186/2011, E. 3.2 und vom 15. Juni 2010, 9C_180/2010, E. 6). So bejahte das Bundesgericht einen Vermögensverzicht in einem Fall, in welchem eine Vollmacht erteilt wurde, das Vermögen ohne jede Einschränkung zu verwalten. In der Folge investierte der Bevollmächtigte das ganze Vermögen in Schuldverschreibungen einer einzigen auf den British Virgin Islands registrierten, nicht börsenkotierten Gesellschaft, welche einen Zins von 12% versprach. 2.5 Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen. Während öffentliche Anleihen westlicher Industrienationen im Allgemeinen als sicher gelten können, trifft dies bei privaten Unternehmen in stark unterschiedlichem Masse zu. Insbesondere Gesellschaften, deren Struktur nicht oder nicht genügend transparent ist, bieten unter Umständen nur geringe Gewähr für die Begleichung künftiger Forderungen (Urteile des Bundesgerichts vom 14. April 2011, 9C_186/2011, E. 3.3 und vom 2. Februar 2007, P 12/06, E. 3.3). 3.1.1 Dem umstrittenen Vermögensverzicht liegt zusammenfassend folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin liess sich nach Abschluss eines 6-monatigen Trainings im Börsen-Trading bei der C.____ im Dezember 2015 bei der B.____ registrieren. Diese Firma ist ein Online-Broker für binäre Optionen (auch digitale Optionen genannt) und weitere Finanzprodukte. Sie ist auf den Y.____ registriert; ihr Sitz befindet sich auf den Z.____. Die Firma konzentriert sich im Bereich der binären Optionen auf diverse Handelsvarianten, bei denen man auf die Kursentwicklung von Rohstoffen, Indizes, Währungen oder Aktienkursen wettet. Der Handel mit binären Optionen gestaltet sich einfach. In der Regel wird darauf gewettet, dass ein Basiswert, wie z.B. der Kurs einer Aktie, nach einer zwischen wenigen Sekunden und Tagen dauernden Zeitspanne über oder unter dem Wert zum Abschlusszeitpunkt liegt. War die Einschätzung richtig, so erhält man vom Anbieter eine Gewinnquote gutgeschrieben, die regelmässig zwischen 40% und 90% liegt. War sie dagegen falsch, streicht der Anbieter den Einsatz komplett ein (vgl. Schäfer Michael , Anlegen wie im Casino, in: Neue Zürcher Zeitung vom 21. Januar 2017, online: www.nzz.ch/finanzen/binaere-optionen-anlegen-wie-im-casino-ld.141211 ). Zugang zum Börsenmarkt erlangt man über eine der zahlreichen Handelsplattformen im Netz wie z. B. die B.____. Sobald die Registrierung auf der Plattform bei einer solchen Firma abgeschlossen ist, wird ein Konto eröffnet, auf welches Geld deponiert werden kann. Von diesem Konto aus erfolgen dann die Investitionen in binäre Optionen. 3.1.2 Vorliegend überwies die Beschwerdeführerin nach der Registrierung am 17. Dezember 2015 auf ihr Konto bei der B.____ einen Betrag von € 250.-- (vgl. Kontoauszug "Deposit", ID 1703). Als Kontoinhaberin konnte sich die Beschwerdeführerin mit einem Passwort auf die Online-Plattform einloggen. Dort konnte sie offene und abgelaufene Positionen, getätigte Einzahlungen und Rückzüge sowie den Kontostand einsehen. Zu Beginn handelte die Beschwerdeführerin nur mit geringen Beträgen von € 25.--; ihre Investitionen waren auch erfolgreich. Diese Geschäfte wurden von der B.____ jeweils korrekt verbucht (vgl. Kontoauszug "Expired Positions – Ladder", ID 1315 - 1364). Schliesslich deponierte sie am 1. Februar 2016 auf ihrem Konto einen Betrag von € 29‘960.-- (Kontoauszug "Deposit", ID 2531). Den entsprechenden Auftrag bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift (vgl. Bestätigung der B.____ vom 1. Februar 2016). Die beiden am gleichen Tag abgeschlossenen Handelsgeschäfte in Höhe von je € 500.-- waren ebenfalls Gewinn bringend. Die entsprechenden Verbuchungen erfolgten wiederum korrekt (vgl. Kontoauszug "Expired Positions – Ladder", ID 1814 und 1815). 3.1.3 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nahm der Berater der B.____, D.____, kurz nach der Registrierung im Dezember 2015 telefonisch Kontakt mit ihr auf. In der Folge kontaktierte er sie fast täglich. Er kommentierte ihre getätigten Optionsgeschäfte und lobte sie für ihre Erfolge. Mit der Zeit riet er der Beschwerdeführerin ihre Kapitaleinlage zu erhöhen, weil sie dann von zusätzlichen Dienstleistungen und attraktiven Bonusangeboten profitieren und ausserdem Bankgebühren von jährlich Fr. 1'000.-- einsparen könne. Zudem bestehe die Möglichkeit, bei günstiger Gelegenheit auch einmal eine grössere Summe rasch für ein Optionsgeschäft einzusetzen. Vor der Kapitalüberweisung liess sich die Beschwerdeführerin von D.____ die Telefonnummer einer Schweizer Kundin geben. Diese gab an, dass sie gute Erfahrungen mit der Firma gemacht habe und sich die Kapitalrückzüge problemlos gestaltet hätten. Danach überwies sie am 26. Februar 2016 praktisch ihr gesamtes Bankguthaben in Höhe von € 124‘000.-- auf ihr Konto bei der B.____ (vgl. Kreditkartenrechnung der E.____ vom 17. März 2016 und Bestätigung der B.____ vom 27. Februar 2016). Gemäss dem Kontoauszug "Expired Positions - Ladder" schloss sie noch einige Handelsgeschäfte mit bescheidenen Beträgen ab. Am 1. März 2016 wurde ihr auch der versprochene Bonus in Höhe von € 30'000.-- gutgeschrieben (vgl. Kontoauszug "Deposit", ID 3459). Dem Kontoauszug "Expired Positions - Long Term" ist zu entnehmen, dass ab 3. März 2016 von ihrem Konto Beträge von mindestens € 5'000.-- für langfristige Optionen eingesetzt wurden. Es folgten weitere Investitionen in Long Term-Optionen, aber auch unter anderem in die ultrakurzfristigen "Sixty Seconds"-Optionen (vgl. Kontoauszug "Expired Positions - Sixty Seconds"). Für die Handelsgeschäfte ab 3. März 2016 gab die Beschwerdeführerin nie ihre Einwilligung. Erfolglos versuchte sie deswegen ihren Berater D.____ und die B.____ per Telefon sowie E-Mail zu kontaktieren. Den einzigen Kontakt konnte sie über die allgemeine Rufnummer der B.____ herstellen, ohne dabei sachdienliche Auskünfte zu erhalten. Am 1. bzw. 2. März 2016 gelang es ihr noch, dass ihr € 5‘000.--- zurücküberwiesen wurden (vgl. Kreditkartenrechnung der E.____ vom 17. März 2016; Kontoauszug "Withdrawal", ID 3461). Die späteren Rücküberweisungssaufträge wurden jedoch nicht mehr ausgeführt (Kontoauszug "Withdrawal" ID 3482 - 5794). Ohne Einfluss auf das Geschehen nehmen zu können, musste die Beschwerdeführerin zusehen, wie ihr Guthaben schrumpfte (vgl. Kontoauszüge "Expired Positions - Long Term", "Expired Positions - Sixty Seconds", "Expired Positions - Binary Options" und "Open Positions - Long Term"). Aufgrund der ab Ende April 2016 ins Netz gestellten Erfahrungsberichte von anderen Kunden erkannte die Beschwerdeführerin, dass auch andere, darunter die Schweizer Kundin, mit welcher sie zuvor Kontakt hatte, von der B.____ nach dem gleichen Vorgehensmuster um ihre Einlagen geprellt wurden. Dies wird auch von der amerikanischen Aufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) bestätigt (vgl. zu Erfahrungen: B.____ Broker Review 2017 - Truth About B.____ Binary Options Trading Platform, online: www.youtube.com/watch?v=qXg6uf5ill4 ; Warnhinweis der SEC "Binary Options and Fraud", online: www.sec.gov/investor/alerts/ia_binary.pdf ). Inzwischen ist das Einloggen auf der Webseite bei der B.____ nicht mehr möglich. 3.2 Die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin wird von der Ausgleichskasse nicht bestritten. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise auf Widersprüche ergeben, ist auf den geschilderten Sachverhalt abzustellen. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2016 praktisch ihr ganzes Restvermögen auf ihr Konto bei der B.____ überwies und ab 3. März 2016 Transaktionen über ihr Konto erfolgten, für welche sie der B.____ keine Vollmacht erteilte. Dass diese Geschäfte ohne ihr Einverständnis getätigt wurden, zeigt sich unter anderem auch darin, dass entgegen ihrem bisherigen Vorgehen plötzlich hohe Beträge in Long Term-Optionen und in Sixty Seconds-Optionen investiert wurden. Ein weiteres Indiz für die Unfreiwilligkeit der Börsengeschäfte ab 3. März 2016 ist die Meldung bei der SEC und die am 8. Dezember 2017 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingereichte Strafanzeige (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2016 sowie Verfügung betreffend Bankauskunft und Edition vom 27. Juli 2017). Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 3. März 2016 keine Verfügungsmacht über ihr Handelskonto bei der B.____ mehr hatte. 3.3 Die Ausgleichskasse stellt sich nun auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2008 negative Erfahrungen mit einer professionellen Kapitalanlage bei einer Bank in der Schweiz gemacht habe. Aufgrund des bei der C.____ absolvierten 6-monatigen Trainings verfüge sie zudem über Kenntnisse im Börsenhandel. Sie kenne somit die Risiken des Online-Tradings. Eine Kapitalanlage bei der B.____ sei von Anfang an nicht erfolgsversprechend gewesen. Die sehr hohen und unrealistischen Gewinnversprechen (91% plus Bonus von 350%) auf gehandelte Wertschriften seien erhebliche Warnsignale, welche auf das hohe Risiko einer Vermögensanlage hinweisen würden. Die Renditeversprechen der B.____ ständen in keinem Verhältnis zu den üblichen Renditeaussichten auf dem ordentlichen Kapitalmarkt. Für die Investition ihres Vermögens in den Online-Börsenhandel hätte die Beschwerdeführerin die Plattform der C.____ benutzen können. Nur um die Verwaltungskosten der Bank zu sparen, habe sie ihr Geld in eine Firma investiert, die weder transparent sei noch Sicherheit für die Begleichung künftiger Forderungen biete. Ohne den Einstieg in den Online-Handel hätte sie nicht ihr gesamtes Vermögen verloren. Dazu komme, dass mit einem Vermögen von lediglich rund Fr. 135'000.-- kein übermässiges Kapitalrisiko eingegangen werden dürfe. Ein bewusster Umgang mit einem solchen Vermögen sei unabdingbar. Der Verlust einer solchen Kapitalanlage könne jedenfalls nicht auf die EL abgewälzt werden. Aufgrund dieser Umstände könne von einem unfreiwilligen Vermögensverlust keine Rede sein. 3.4 Diese Argumentation greift zu kurz. Es ist zwar der Ausgleichskasse zuzustimmen, dass der binäre Optionshandel ein hohes Verlustrisiko beinhaltet und die Beschwerdeführerin sich dessen bewusst war. Sie übersieht jedoch, dass die Beschwerdeführerin nur einen kleinen Teil ihres Vermögens in den binären Optionenhandel investierte, handelte sie doch stets mit bescheidenen Geldbeträgen in Maximalhöhe von € 500.--. Der Vermögensverlust ist denn auch nicht aufgrund der von ihr getätigten Optionsgeschäfte eingetreten, sondern ist vielmehr auf den Verlust der Verfügungsgewalt über ihr Handelskonto bei der B.____ ab 3. März 2016 zurückzuführen. Eine Vermögensüberweisung stellt für sich allein noch keine Verzichtshandlung dar, da grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2013, ZL.2011.00102, E. 3.1). Ein Verzichtstatbestand im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist jedoch anzunehmen, wenn die Beschwerdeführerin unter den konkreten Umständen von Anfang an damit rechnen musste, dass ihr Geld nicht zurückbezahlt wird. Dies ist zu verneinen. Aufgrund der glaubwürdigen und nicht bestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin prüfte diese vor dem Vermögenstransfer vom 26. Februar 2016 während längerer Zeit die Seriosität der B.____. Zu Beginn der Nutzung deren Internet-Handelsplattform überwies sie nur € 250.-- auf das Online-Konto. Sie schloss anschliessend mehre Optionsgeschäfte im Höchstbetrag von € 25.-- ab. Erst als sie festgestellt hatte, dass sämtliche Geschäfte korrekt auf ihrem Konto verbucht wurden, überwies sie der B.____ weitere € 29'960.--. Auch hier investierte sie keine höheren Beträge als € 500.-- in den Optionshandel. Schliesslich vergewisserte sie sich vor der Überweisung persönlich bei einer Kundin der B.____ über deren Erfahrungen mit der Firma. Weiter zeigt eine Internetrecherche, dass bis Anfang März 2016 noch keine Erfahrungsberichte im Netz waren, welche vor den dubiosen Geschäftstätigkeiten der B.____ warnten. Bis zum Zeitpunkt des Vermögentransfers gab es somit keine Hinweise, dass ihre Aufträge nicht mehr ausgeführt würden und sie ihre Verfügungsmacht über ihr Vermögen bei der B.____ verlieren könnte. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen durfte sie auch davon ausgehen, dass das Vermögen auf dem Handelskonto bei der B.____ nach entsprechender Auftragserteilung zurückbezahlt wird. Damit war es für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass sie ihr Vermögen mit der Überweisung an die B.____ verliert. Das Vorliegen eines Verzichtstatbestands nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist demzufolge zu verneinen. 3.5 Aufgrund dieses Ergebnisses kann auf eine Überprüfung der Höhe des Verlusts von Fr. 134‘337.30 verzichtet werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin am 2. März 2016 aufgrund ihres einzigen ausgeführten Rücküberweisungsauftrages ein Betrag von Fr. 5‘597.78 auf ihrem Konto bei der E.____ gutgeschrieben wurde. Diese Gutschrift wird von der Ausgleichskasse nirgends erwähnt, weshalb Zweifel bestehen, ob sie bei der Berechnung der Verlusthöhe berücksichtigt wurde. 4. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. November 2016 aufzuheben und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zur Neuberechnung des EL-Anspruchs im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung zurückzuweisen ist. Die vorliegende Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen. 5.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Honorarnote vom 29. Juni 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 20,5 Stunden geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 148.50. Für die Parteiverhandlung inkl. Vorbesprechung wird zusätzlich ein Stundenaufwand von 3,75 Stunden gewährt. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘707.90 (24,25 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 148.50 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. 6.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 6.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. 6.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung - wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst - einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2-4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wir der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 7. November 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'707.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid wurde von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft am 9. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 9C_28/2018) erhoben.