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735 25 154

Basel-Landschaft · 2025-11-21 · Deutsch BL

Konventionalstrafe für ausgebliebene Lohnsummenmeldung, Wiederholungsfall. Mutwillige Prozessführung bejaht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.— entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall erreicht die klageweise geltend gemachte Forderung diese Streitwertgrenze nicht. Die Beurteilung der vorliegenden Klage fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

E. 3 Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. X. des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 14. Februar 2025 in der Höhe von Fr. 74.— zu bezahlen.

E. 4 Dem Beklagten werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.— auferlegt.

E. 5 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.11.2025 735 25 154 (735 2025 154)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 21. November 2025 (735 25 154) Berufliche Vorsorge Konventionalstrafe für ausgebliebene Lohnsummenmeldung, Wiederholungsfall. Mutwillige Prozessführung bejaht. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) , Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, Klägerin gegen A. , Beklagter Betreff Konventionalstrafe A. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) betraut ist. Später trat auch der Verband Baukader Schweiz dem GAV FAR bei. Mit Beschluss des Bundesrates (BRB) vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt (AVE GAV FAR), mit der Wirkung, dass der Geltungsbereich des GAV FAR auch auf unbeteiligte Branchenangehörige ausgedehnt wurde ( Christoph Häberli , Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Gesamtarbeitsverträgen, in: ArbR 2007, S. 39; BGE 139 III 165 E. 4.3.3.2). Der GAV FAR trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Es folgten verschiedene Änderungen des GAV FAR, welche am 8. August 2006, am 26. Oktober 2006, am 1. November 2007, am 6. Dezember 2012, am 10. November 2015, am 14. Juni 2016, am 7. August 2017, am 29. Januar 2019, am 20. August 2024 und am 10. März 2025 ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt wurden. B. Das im Jahr 2021 gegründete Einzelunternehmen A. bezweckt laut Eintrag im Handelsregister unter anderem die Ausführungen von Bauarbeiten im Trockenbau, Fliesen, Mauern, Malerarbeiten, Fenster- und Türmontagen, Böden, die Reinigung und den Unterhalt von Gebäuden und Gärten, den Gartenbau, Dachrenovationen sowie weitere Dienstleistungen im Bereich der Bauchbranche. Da die Einzelunternehmung A. keine Selbstdeklarationsformulare eingereicht hatte, unterstellte die Stiftung FAR sie am 24. März 2022 mit Wirkung ab 21. Juni 2021 unter den betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR (Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR). Zur Begründung wurde vorgebracht, die Einzelunternehmung sei mit Schreiben vom 28. Juni 2021, 5. August 2021 und vom 14. September 2021 darauf hingewiesen worden, dass ohne Zusatzinformationen ihrerseits angenommen werden müsse, sie sei ein im Bauhauptgewerbe tätiges Unternehmen. Diese Annahme sei bis anhin nicht widerlegt worden, weshalb das Baugeschäft unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR zu stellen sei. Gegen diese Unterstellung wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Nachdem A. in der Folge mehrmals aufgefordert worden war, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 einzureichen, teilte ihm die Stiftung FAR am 27. September 2024 mit, dass er aufgrund der Nichteinreichung der Lohnsummenmeldung die Bestimmungen des GAV FAR verletzt habe und ihm deshalb für das Beitragsjahr 2023 eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 5'000.— zuzüglich Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.— auferlegt würden. Trotz Mahnung ist A. dieser Zahlungsaufforderungen bis heute nicht nachgekommen. Mit Zahlungsbefehl Nr. X. des Betreibungsamts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Februar 2025 betrieb die Stiftung FAR A. auf Bezahlung von Fr. 5'500.— zuzüglich Zins von 5% seit 28. Oktober 2024 infolge ausgebliebener Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023. Hiergegen erhob der Schuldner am 28. Februar 2025 ohne Begründung Rechtsvorschlag. C. Am 17. April 2025 reichte die Stiftung FAR gegen A. Klage beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Sie beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt Fr. 5'000.— sowie die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.— zu bezahlen; weiter sei der in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes Basel-Landschaft erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und es sei der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, alles unter o/e-Kostenfolge. D. Innert der ihm eingeräumten Frist reichte der Beklagte keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 setzte ihm das Kantonsgericht eine Nachfrist bis 16. Juli 2022 zur Einreichung der Klageantwort an. Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Akten entschieden werde, falls innert Nachfrist keine Eingabe erfolge. Nachdem sich der Beklagte auch innert der angesetzten Nachfrist nicht hat vernehmen lassen, wurde der Fall am 6. August 2025 dem Präsidium des Kantonsgerichts zur Beurteilung überwiesen. E. Mit Schreiben vom 8. August 2025 forderte das Gericht die Klägerin auf, eine Stellungnahme hinsichtlich der massgebenden FAR-Bestimmungen einzureichen, weil gemäss den vorliegenden Unterlagen im Zusammenhang mit dem Ausbleiben der Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 von einer einmaligen Verfehlung auszugehen sei. Mit Stellungnahme vom 8. September 2025 hielt die Klägerin fest, dass es sich bei der eingeklagten Konventionalstrafe wegen Nichteinreichens der Lohnsummenmeldung bereits um die zweite Widerhandlung gegen die anzuwendenden Sanktionsrichtlinien handle. So sei dem Beklagten bereits am 5. Mai 2023 eine Sanktionsrechnung im Umfang von Fr. 3'500.— für die ausgebliebene Lohnsummenmeldung des Jahres 2022 ausgestellt und von ihm auch beglichen worden. Es handle sich daher um einen Wiederholungsfall. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. September 2025 wurde der Fall dem Präsidium des Kantonsgerichts erneut zur Beurteilung überwiesen. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). 1.2 Bei der Stiftung FAR handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (ursprünglich Art. 89 bis ZGB; vgl. BGE 139 III 165 nicht veröffentlichte E. 2.1; SZS 2008 S. 487; Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 1.1). In ihrer Klage verlangt die Stiftung FAR gestützt auf Art. 25 GAV FAR die Zahlung einer Konventionalstrafe. Diese Sanktion dient unmittelbar dem Vollzug der vorsorgerechtlichen Beitragspflichten, weshalb für die Beurteilung solcher Streitigkeiten die in Art. 73 BVG genannten Berufsvorsorgegerichte zuständig sind, auch wenn es sich bei der Klägerin um eine Stiftung im Sinne von Art. 89a ZGB handelt (Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2021, 9C_570/2020, E. 3.5.2 mit weiteren Hinweisen). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da der Beklagte seinen Geschäftssitz in B. hat, ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 17. April 2025 zuständig. 2. Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.— entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall erreicht die klageweise geltend gemachte Forderung diese Streitwertgrenze nicht. Die Beurteilung der vorliegenden Klage fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 3. In BVG-Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2 BVG; BGE 115 V 111 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Dieser besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Er wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt. Dazu gehört in erster Linie die Substantiierungspflicht, gemäss welcher die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 139 V 176 E. 5.1 und 138 V 86 E. 5.2.3; SVR 2015 BVG Nr. 50 S. 215, 9C_473/2014, E. 3.1). 4.1 Gestützt auf die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR unterstellte die Klägerin den Beklagten am 24. März 2022 dem GAV FAR und verpflichtete ihn mit Wirkung ab 21. Juni 2021 zur Beitragszahlung. Soweit ersichtlich opponierte der Beklagte gegen diese Unterstellung nicht. Trotz seiner Beitragszahlungspflicht und mehrmaligen Aufforderungen unterliess er es in der Folge, der Stiftung FAR die Lohnsumme für das Beitragsjahr 2023 zu melden. Aufgrund dieser Meldepflichtverletzung hat die Stiftung FAR eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 5'000.— sowie Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.— für das Beitragsjahr 2023 erhoben. Damit ist zu prüfen, ob das Vorgehen der Stiftung FAR rechtens ist. 4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 GAV FAR können Pflichtverletzungen aus dem GAV FAR durch den Stiftungsrat FAR mit Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.— geahndet werden. Absatz 2 dieser Bestimmung bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, können mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden (Abs. 2). Nach Art. 6 Abs. 2 des Reglements FAR hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin der Stiftung FAR jeweils bis spätestens am 31. Januar insbesondere eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Nummern) für das jeweils vergangene Kalenderjahr einzureichen. 4.3 Vorliegend hat der Beklagte der Stiftung FAR offensichtlich keine Lohnsummenmeldung für das Beitragsjahr 2023 eingereicht. Angaben oder allfällige Hinweise, aufgrund derer die entsprechende Lohnmeldung erfolgt wäre, bestehen den Akten zufolge jedenfalls keine. Der Beklagte ist seiner Meldepflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 des Reglements FAR damit nicht nachgekommen. Aufgrund dieser Pflichtverletzung ist die Stiftung FAR grundsätzlich befugt, den Beklagten zur Bezahlung einer Konventionalstrafe zu verpflichten und ihm die entsprechenden Verwaltungskosten zu überbinden. Auch hat sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen, weshalb er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. So hat er insbesondere die ihm angesetzte Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort unbenutzt verstreichen lassen. Aufgrund seiner Substantiierungspflicht wäre es jedoch an ihm gelegen, die Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Forderung als unbegründet erscheinen lassen könnten. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen gehört zwar zur Pflicht des Gerichts. Rechtsprechungsgemäss hat das Kantonsgericht von den Prozessparteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen jedoch nur dann zu prüfen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4; Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 214 f.). Solche Anhaltspunkte liegen hier keine vor. Dem Kantonsgericht ist nicht bekannt, aus welchen Gründen der Beklagte die strittige Lohnsummenmeldung nicht eingereicht und die in der Folge in Rechnung gestellte Konventionalstrafe samt Verwaltungskosten nicht beglichen hat. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, welche die Durchsetzung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Forderung hindern würden. Für das Kantonsgericht besteht somit auch kein Anlass, die geltend gemachte Forderung auf weitere, möglicherweise anwendbare Rechtssätze zu überprüfen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Stiftung FAR gegenüber dem Beklagten gestützt auf Art. 25 Abs. 1 GAV FAR für das Beitragsjahr 2023 eine Konventionalstrafe erhoben und ihr entsprechende Verwaltungskosten auferlegt hat. 4.4 In betragsmässiger Hinsicht basiert die Konventionalstrafe auf Ziffer 3.3.1 und 3.3.2 der internen Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle der Stiftung FAR in der ab 1. April 2022 geltenden Fassung (Richtlinien). Da sie sich im Rahmen des Art. 25 Abs. 1 GAV FAR bewegt und keine Gründe ersichtlich sind, welche die Betragshöhe als unangemessen erscheinen lassen, ist die von der Stiftung FAR ausgesprochene Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 5'000.— für das Jahr 2023 nicht zu bemängeln. Vor dem Hintergrund, dass dem Beklagten für die bereits für das Jahr 2022 ausgebliebene Lohnsummenmeldung eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.— auferlegt worden ist (Einzelbeilage zur Stellungnahme der Klägerin vom 8. September 2025), erweist es sich insbesondere auch als rechtmässig, den nunmehr strittigen Wiederholungsfall mit Fr. 5'000.— zu ahnden. Desgleichen sind die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.— als angemessen zu bezeichnen (Ziffer 6 der Richtlinien). 4.5 Gemäss Ziffer 9 der massgebenden Richtlinien können bei Nichteinhalten der Zahlungs-fristen im Zusammenhang mit auferlegten Sanktionszahlungen Verzugszinsen erhoben werden. Diese bemessen sich nach den allgemein geltenden obligationenrechtlichen Regeln und betragen 5% pro Jahr. Vorliegend hat der Beklagte die ihm auferlegte Sanktionszahlung innert Frist bis 27. Oktober 2024 nicht bezahlt, weshalb er in der Folge gemahnt wurde. Auf die geschuldete Sanktionszahlung sind demnach 5% Zins seit 28. Oktober 2024 geschuldet. 4.6 Nach dem hiervor Ausgeführten ist die Klage gutzuheissen und der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin die geltend gemachte Forderung im Umfang von insgesamt Fr. 5'500.— (Fr. 5'000.— Konventionalstrafe 2023 sowie Fr. 500.— Verwaltungskosten) zuzüglich 5% Zins seit 28. Oktober 2024 zu bezahlen. 5.1 Die Klägerin beantragt weiter, es sei der in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 14. Februar 2025 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen und es sei ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 119 V 329 E. 2b, 107 III 60). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für das Kantonsgericht. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 134 III 115 E. 3.2, 119 V 329 E. 2b und 107 III 6; Dominik Vock / Martina Aepli - Wirz , in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Vock Dominik [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], Zürich 2017, Art. 79 SchKG N 7). 5.2 Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, besteht die geltend gemachte Forderung samt 5% Zinsen seit 28. Oktober 2024 zu Recht, weshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung in diesem Umfang erfüllt sind. Der Rechtsvorschlag des Beklagten vom 28. Februar 2025 in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamts Basel-Landschaft für die geltend gemachte Forderung in der Höhe von insgesamt Fr. 5'500.— zuzüglich 5% Zins seit 28. Oktober 2024 ist demnach aufzuheben und es ist in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5.3 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheids. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv auch über deren Zusprechung ( André Panchaud / Marcel Caprez , Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Gemäss Art. 68 SchKG hat grundsätzlich der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Dazu gehören die Kosten für den Zahlungsbefehl (Urteil des EVG vom 2. Februar 2006, K 112/05, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind der Klägerin unbestritten gebliebene Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 74.— angefallen. Der Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin auch diese Kosten zu bezahlen. 6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Im Gegensatz zu der in den übrigen bundesrechtlichen Sozialversicherungszweigen anwendbaren Bestimmung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 fehlt in Art. 73 Abs. 2 BVG ein ausdrücklicher Hinweis, wonach den Parteien im kantonalen Verfahren im Falle mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessverhaltens eine Spruchgebühr sowie Verfahrenskosten auferlegt werden können. Das Bundesgericht hat jedoch erkannt, dass es sich bei der Möglichkeit zur Kostenauflage im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts handelt, der auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung gelangt (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung [Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2009, 9C_375/2009, E. 3.1]). 6.2 Nach dieser Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungsoder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 285 E. 3b und 122 V 335). 6.3 Vorliegend hat sich der Beklagte trotz wiederholter Aufforderung durch das Kantonsgericht nicht zu den Vorbringen in der Klageschrift geäussert (oben, Erwägung 4.3). Sein Verhalten legt deshalb den Schluss nahe, dass er einzig darauf abgezielt hat, seine Zahlungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies ist ihm insofern erleichtert worden, als die Klägerin Streitigkeiten nicht verfügungsweise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den mit einer längeren Verfahrensdauer verknüpften Klageweg nach Art. 73 BVG beschreiten muss. Das Verhalten des Beklagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, dem Beklagten im hier vorliegenden Fall Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gemäss § 19 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.— bis Fr. 3'000.— erhoben werden. Praxisgemäss wird die Gebühr in Fällen wie dem vorliegenden auf Fr. 400.— festgesetzt. Der Beklagte wird deshalb verpflichtet, Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.— zu tragen. Da die Klägerin anwaltlich nicht vertreten ist, ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten (BGE 128 V 323). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von insgesamt Fr. 5'500.— zuzüglich 5% Zins seit 28. Oktober 2024 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 14. Februar 2025 wird im Umfang von Fr. 5'500.— zuzüglich 5% Zins seit 28. Oktober 2024 aufgehoben und es wird der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. X. des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 14. Februar 2025 in der Höhe von Fr. 74.— zu bezahlen. 4. Dem Beklagten werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.— auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.