Forderung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.10.2023 735 23 101 / 231 (735 2023 101 / 231)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 11. Oktober 2023 (735 23 101 / 231) Berufliche Vorsorge Die geltend gemachten Beitrags- und Zinsforderungen bestehen zu Recht; Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung sind erfüllt. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A. , Klägerin, vertreten durch Thomas Käslin, Advokat, Leimenstrasse 4, 4051 Basel gegen B. GmbH , Beklagte Betreff Forderung A. Mit Anschlussvereinbarung vom 21. November 2019/25. Februar 2020 schloss sich die B. GmbH rückwirkend per 20. November 2019 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Stiftung A. an. Mit Schreiben vom 25. bzw. 26. Februar 2020 stellte die A. der B. GmbH die offenen Prämienforderungen (Beitragsabrechnungen 2020) sowie die Vorsorgeausweise zu. Nachdem keine Zahlungen erfolgt waren, mahnte die A. die B. GmbH mit Schreiben vom 5. August 2020 und 7. September 2020 unter Kündigungsandrohung für die ausstehenden Risikoprämien zuzüglich Mahngebühren. Die Zahlung dieser Erstprämienrechnungen konnte per 14. September 2020 verbucht werden. Mit Schreiben vom 18. März 2021 stellte die A. der B. GmbH die Beitragsabrechnung 2021 zu. Da die Prämien nicht beglichen wurden, wurde der Prämienausstand mit Schreiben vom 4. Mai 2021 und 4. Juni 2021 abgemahnt, unter Hinweis auf das Recht zur Kündigung des Anschlussvertrags bei nicht fristgerechter Zahlung. Auf Kündigung der A. hin wurde das Anschlussverhältnis schliesslich per 30. Juni 2021 aufgehoben. In der Folge belief sich der Prämienausstand in der definitiven Prämienrechnung vom 7. Juli 2022 für das Jahr 2021 auf Fr. 3'781.30. Nachdem die B. GmbH die ausstehenden Beträge nach erfolgloser Mahnung weiterhin nicht beglichen hatte, stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf Begehren der A. den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XXX über einen Betrag von Fr. 3'781.30 zuzüglich Zins zu 6% seit 31. Dezember 2021 aus. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die B. GmbH am 3. Mai 2022 Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 räumte die A. der B. GmbH Gelegenheit ein, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen und den Ausstand in der Höhe von Fr. 3'781.30 sowie die Betreibungskosten von Fr. 73.30 bis zum 20. Mai 2022 zu begleichen, andernfalls sie die Forderung auf dem Gerichtsweg durchsetzen werde. B. Mit Eingabe vom 1. April 2023 reichte die A. , vertreten durch Thomas Käslin, Advokat, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die B. GmbH ein. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 3'781.30 nebst Zins zu 6% seit 31. Dezember 2021 sowie von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6% seit Klageeinreichung und Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu verurteilen. Im Weiteren sei in der Höhe des Betrags von Fr. 3'781.30 nebst Zins zu 6% seit 31. Dezember 2021 in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Verfügung vom 4. April 2023 stellte das Kantonsgericht der Beklagten die Klageschrift vom 1. April 2023 samt Beilagen zu und setzte ihr eine Frist zur Klageantwort. Die per Post versandten Verfahrensakten wurden retourniert mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden". In der Folge liess das Kantonsgericht die Verfügung vom 4. April 2023 im Amtsblatt vom 2. Mai 2023 publizieren, da der Sitz bzw. die Domiziladresse der Beklagten zurzeit unbekannt sei. Gleichzeitig setzte es der Beklagten eine Nachfrist von 30 Tagen seit der Publikation zur Einreichung der Klageantwort an und wies darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen entschieden werde, falls innert dieser Nachfrist keine Eingabe erfolge. Nachdem die Beklagte auch innerhalb dieser Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde die Angelegenheit mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juli 2023 dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz gemäss Auszug aus dem Handelsregister Basel-Landschaft in Y. hat, ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 1. April 2023 zuständig. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf insgesamt Fr. 5'104.60 (Fr. 3'781.30 + Fr. 1'250.-- + Fr. 73.30) und liegt damit unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.-- , weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 560 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a; SZS 2001 S. 560 E. 1a/aa). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a; SZS 2001 S. 560 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]; heute: Bundesgericht, III. und IV öffentlichrechtliche Abteilung, vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 560 E. 1a/bb). 2.2 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 48 E. 4a; SZS 2001 S. 560 E. 1b). 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass sich die Beklagte mit Vertrag vom 21. November 2019/25. Februar 2020 der Klägerin angeschlossen hat. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). 3.2 Den von der Klägerin ins Recht gelegten Unterlagen kann Folgendes entnommen werden: Nachdem eine Reaktion der Beklagten auf die am 25. bzw. 26. Februar 2020 zugestellten Beitragsabrechnungen ausgeblieben war, versandte die Klägerin für die per 31. Dezember 2019 fällig gewordenen Risikoprämien (Fr. 994.05) und die Verwaltungskosten (Fr. 357.95) am 5. August 2020 ein Erinnerungsschreiben, wobei zugleich auch die reglementarisch festgelegte Mahngebühr von Fr. 50.-- belastet wurde (vgl. Ziff. 3.2 des durch den Stiftungsrat am 21. September 2021 erlassenen Kostenreglements, Klagebeilage 6). Diese Forderung samt Mahngebühr wurde durch die Beklagte am 14. September 2020 beglichen (vgl. Kontoauszug vom 7. Juli 2022, Klagebeilage 8). Mit Schreiben vom 18. März 2021 wurde die Beitragsabrechnung 2021, welche Sparprämien in der Höhe von Fr. 4'266.15, Risikoprämien von Fr. 1'188.40 sowie Verwaltungskosten von Fr. 345.05 umfasste, an die Beklagte versandt (vgl. Klagebeilage 13). Da diese Prämien nicht beglichen wurden, wurde der Prämienausstand mit Schreiben vom 4. Mai 2021 (Klagebeilage 14) und 4. Juni 2021 (Klagebeilage 15) unter Kündigungsandrohung abgemahnt. Zusätzlich wurden eine 1. Mahngebühr von Fr. 50.-- sowie eine 2. Mahngebühr von Fr. 100.-- erhoben. Für die in der Folge veranlasste Vertragsauflösung per 30. Juni 2021 wurde ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Kostenreglement eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.-- veranschlagt (vgl. Ziff. 3.2 Kostenreglement). Gleichzeitig wurde der Anteil für die ausstehenden Prämien ab Juli 2021 gutgeschrieben. In der Folge belief sich der Prämienausstand zuzüglich der aufgelaufenen Sollzinsen von 6% in der Schlussrechnung für das Jahr 2021 auf einen Betrag von Fr. 3'410.55 (Klagebeilage 17) bzw. nach erneuter erfolgloser Mahnung zuzüglich einer Mahngebühr von Fr. 50.-- sowie den Verwaltungskosten für die eingeleitete Betreibung in der Höhe von Fr. 300.-- am 4. April 2022 auf insgesamt Fr. 3'781.30. 3.3 Gestützt auf die vorstehend erwähnten Unterlagen beläuft sich die Kapitalforderung gemäss detailliertem Kontoauszug vom 7. Juli 2022 aufgrund der ausstehenden Beiträge (Fr. 2'899.85 für das Jahr 2021) inkl. Sollzinsen von 6% auf insgesamt Fr. 2'981.30. Zuzüglich Mahn- und Betreibungsspesen im Umfang von insgesamt Fr. 800.-- (Mahnspesen vom 4. Mai 2021 zu Fr. 50.--, vom 4. Juni 2021 zu Fr. 100.-- sowie vom 25. November 2021 zu Fr. 50.-- und Verwaltungskosten für die Vertragsauflösung und das Betreibungsbegehren zu je Fr. 300.--) resultiert ein geschuldeter Gesamtausstand der Beklagten gegenüber der Klägerin von insgesamt Fr. 3'781.30, was der im Klagebegehren geltend gemachten Forderung entspricht. 3.4 Wie detailliert die klägerische Forderung zu belegen ist, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit diese seitens des Beklagten substantiiert bestritten wird (Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Mit den zitierten Unterlagen, namentlich dem Kontoauszug vom 7. Juli 2022, hat die Klägerin ihre Forderung hinreichend substanziiert und schlüssig belegt. Die Beklagte hat die klägerische Forderung hingegen weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Vielmehr hat sie die ihr im Amtsblatt vom 2. Mai 2023 angesetzte Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort unbenutzt verstreichen lassen. Ebenso wenig hat sie sich vorprozessual zu den der Forderung der Klägerin zugrunde gelegten Prämienabrechnungen geäussert. Einzig im Rahmen des eingeleiteten Betreibungsverfahrens hat die Beklagte durch ihren Rechtsvorschlag vom 3. Mai 2022 den Forderungsbestand zumindest implizit bestritten. Die Erklärung des Rechtsvorschlags erfolgte jedoch ohne jegliche Begründung. Auch im vorliegenden Verfahren hat sie zu den Vorbringen der Klägerin in keiner Art und Weise Stellung bezogen. Der hiervor zitierten Rechtsprechung zufolge wäre es jedoch an ihr gelegen, jene Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Gesamtforderung allenfalls als unbegründet erscheinen lassen könnten. Es ist dem Gericht deshalb letztlich auch unbekannt, aus welchen Gründen die Beklagte ihrer reglementarischen Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keinerlei Hinweise auf rechtliche Gründe, welche der Durchsetzung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Gesamtforderung im oben erwähnten Umfang entgegenstehen würden. Mangels anderweitiger Vorbringen sowie aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin die Forderung mit den eingereichten Unterlagen rechtsgenügend dargelegt hat, ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin die geltend gemachten Beiträge sowie Mahngebühren und Verwaltungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'781.30 zu bezahlen. Dies gilt umso mehr, als Ziff.2.3 lit. k der vom Stiftungsrat der Klägerin am 5. Juli 2018 erlassenen und Bestandteil des Anschlussvertrags bildenden Geschäftsbedingungen festhält, dass der Saldo des auf Ende eines Kalenderjahres erstellten Kontoauszugs als anerkannt gilt, sofern der Arbeitgeber nicht innert vier Wochen nach Erhalt desselben schriftlich Widerspruch erhebt. Die in der geltend gemachten Forderung enthaltenen Verwaltungskosten (Mahngebühren sowie die Gebühren für das Betreibungsbegehren und die Vertragsauflösung) stützen sich auf Ziff. 2.3 des Kostenreglements, welches ebenfalls integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrags vom 21. November 2019/25. Februar 2020 bildet. Mit der Unterzeichnung des besagten Vertrags hat die Beklagte auch die darin aufgeführten kostenpflichtigen Aufwendungen anerkannt. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts können einer Vorsorgeeinrichtung bei Beitragsstreitigkeiten pauschalisierte Mahn- und Inkassospesen zugesprochen werden, sofern es sich im Einzelfall um einen angemessenen, nicht offensichtlich übermässigen Betrag handelt. Dabei sind vor allem die Höhe der Gesamtforderung und der Aufwand der Gläubigerin zu berücksichtigen. Bei den vorstehenden Gebühren, welche von der Beklagten weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten werden, kann indessen nicht von übermässig hohen Inkassospesen gesprochen werden (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2010, 735 10 226 / 294, E. 3.4 mit Hinweisen). 3.5 Gleichermassen verhält es sich für die über die vorstehend dargelegten Ausstände hinaus mit der vorliegenden Klage zusätzlich geltend gemachten Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 1'250.-- für das Inkassoverfahren (Rechtsöffnung inklusive materielle Klagebegehren), zumal dieser Betrag ebenfalls in Ziff. 3.2 des Kostenreglements eine genügende Stütze findet. Nachdem die Klägerin vorliegend sowohl die Rechtsöffnung als auch die richterliche Beurteilung der Klagforderung verlangt (vgl. E. 5 hiernach), kann dem Klagebegehren deshalb auch in diesem Punkt entsprochen werden. 4.1 Die Klägerin beantragt im Weiteren die Verzinsung der geltend gemachten Ausstände im Umfang von Fr. 3'781.30 mit 6% seit dem 31. Dezember 2021 und in der Höhe von Fr. 1'250.-- mit 6% seit Klageeinreichung. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG ermächtigt die Vorsorgeeinrichtungen für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge, Verzugszinsen zu verlangen. Darüber hinaus kann sich die Klägerin insbesondere auf Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen stützen, wonach auf Ausstände (Prämien, Verwaltungskosten usw.), unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung und ohne Mahnung, ab dem Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 6% geschuldet ist. Somit können Zinsen im Umfang von 6% auch auf erhobene Verwaltungskosten und bereits belastete Sollzinsen erhoben werden. 4.2 Zu prüfen bleibt, ab wann die Verzugszinsen auf den geltend gemachten Beträgen von Fr. 3'781.30 bzw. Fr. 1'250.-- geschuldet sind. Der Schuldner einer fälligen Verbindlichkeit gerät grundsätzlich durch Mahnung in Verzug (vgl. Art. 102 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR] vom 30. März 1911). Im Bereich der beruflichen Vorsorge richtet sich die Fälligkeit der Beitragsforderungen jedoch meist nach Reglement oder einer separaten Vereinbarung. Vorliegend ergibt sich aus Ziff. 2.3 lit. b der Geschäftsbedingungen der Klägerin, dass die Beiträge für die Risikoprämien sowie die Verwaltungskosten innert 30 Tagen nach Mutationsdatum, jene der Sparprämien jährlich erst am 31. Dezember des jeweiligen Jahres fällig werden. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung wurde ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit ein Sollzins auf die ausstehenden Forderungen berücksichtigt (vgl. Kontoauszug vom 7. Juli 2022). Nach Ziff. 2.3 lit. h der Geschäftsbedingungen wird ein am Ende des Kalenderjahres zugunsten der Stiftung bestehender Saldo inklusive allfälliger aufgelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen. Die Stiftung erstellt auf Ende jedes Quartals einen Kontoauszug des Beitragskontos und stellt dem Arbeitgeber den fälligen Saldo zugunsten der Stiftung in Rechnung (vgl. Ziff. 2.3 lit. i). Mit Schlussrechnung vom 3. September 2021 hat die Klägerin der Beklagten einen ausstehenden Saldo in der Höhe von Fr. 3'410.55 in Rechnung gestellt und sie gleichzeitig aufgefordert, den entsprechenden Ausstand bis zum 24. September 2021 zu begleichen. Mit Schreiben vom 25. November 2021 mahnte sie den ausstehenden Betrag gemäss Schlussrechnung, erhob eine Mahngebühr von Fr. 50.-- und bat um Zahlung innert 10 Tagen. Die auf den Ausstand inkl. Mahngebühren sowie Verwaltungskosten für die Vertragsauflösung geltend gemachte Zinspflicht ab 31. Dezember 2021 ist in Berücksichtigung der Geschäftsbedingungen in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die am 4. April 2022 veranschlagte Verwaltungsgebühr von Fr. 300.-- für die mit ebendiesem Datum eingeleitete Betreibung noch nicht Gegenstand dieser Schlussrechnung bildete. Für diesen Betrag ergibt sich folglich eine Zinspflicht ab dem 4. April 2022. Nicht zu beanstanden ist die ab Klageeinreichung geltend gemachte Zinspflicht für die Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 1'250.--. 5. Aus dem vorstehend Dargelegten resultiert, dass die Beklagte der Klägerin die ausstehende Beitrags- und Verwaltungskostenforderung in der Höhe von Fr. 3'781.30 nebst Zins zu 6% auf den Betrag von Fr. 3'481.30 seit 31. Dezember 2021 sowie auf den Betrag von Fr. 300.-seit 4. April 2022 und den Betrag von 1'250.-- nebst Zins zu 6% seit Klageeinreichung zu bezahlen hat. 6.1 Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft am 3. Mai 2022 erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3'781.30 zuzüglich Zins zu 6% seit 31. Dezember 2021 zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren. 6.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 119 V 329 E. 2b, 107 III 60). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 134 III 115 E. 3.2, BGE 119 V 329 E. 2b, BGE 107 III 6; Dominik Vock / Martina Aepli - Wirz , in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Vock Dominik [Hrsg .], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 79 SchKG N 7). 6.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, bestehen die geltend gemachten Beitrags- und Zinsforderungen zu Recht, weshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung erfüllt sind. Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 3. Mai 2022 in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft für die geltend gemachte Forderung von in der Höhe von Fr. 3'781.30 nebst Zins zu 6% auf Fr. 3'481.30 seit 31. Dezember 2021 sowie auf Fr. 300.-- seit 4. April 2022 zu beseitigen und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6.4 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheids. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung ( André Panchaud / Marcel Caprez , Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Gemäss Art. 68 SchKG hat grundsätzlich der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Dazu gehören in jedem Falle die Kosten für den Zahlungsbefehl (Urteil des EVG vom 2. Februar 2006, K 112/05, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind der Klägerin unbestritten gebliebene Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die entsprechenden Kosten zu bezahlen. 7.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Im Gegensatz zu der in den übrigen bundesrechtlichen Sozialversicherungszweigen anwendbaren Bestimmung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 fehlt in Art. 73 Abs. 2 BVG ein ausdrücklicher Hinweis, wonach den Parteien im kantonalen Verfahren im Falle mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessverhaltens eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt werden können. Das damalige EVG hat jedoch erkannt, dass es sich bei der Möglichkeit zur Kostenauflage im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts handelt, der auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung gelangt (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung [vgl. BGE 126 V 143 E. 4a, 124 V 285 E. 3a]). 7.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungsoder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 285 E. 3b, 122 V 335). 7.3 Vorliegend hat sich die Beklagte darauf beschränkt, gegen den Zahlungsbefehl der Klägerin ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag zu erheben. In der Folge hat sie trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht innert der ihr eingeräumten Fristen keine Stellungnahme zu den Vorbringen in der Klageschrift eingereicht. Das Verhalten der Beklagten legt deshalb den Schluss nahe, dass diese lediglich darauf abgezielt hat, ihre Zahlungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies wurde ihr insofern erleichtert, als die Klägerin Beitragsstreitigkeiten nicht verfügungsweise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den in der Regel mit einer längeren Verfahrensdauer verknüpften Klageweg nach Art. 73 BVG beschreiten muss. Das Verhalten der Beklagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr vorliegend Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gemäss § 19 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.-- erhoben werden. Praxisgemäss wird die Gebühr in Fällen wie dem vorliegenden auf Fr. 400.-- festgesetzt. Die Beklagte wird deshalb verpflichtet, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu tragen. 7.4 Die Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung begründet die Pflicht, die obsiegende Vorsorgeeinrichtung, soweit anwaltlich vertreten, zu entschädigen (vgl. BGE 128 V 323). Das prozessuale Verhalten der Beklagten ist auch in dieser Hinsicht nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit ihrem vorprozessualen Verhalten zu würdigen. Es kann diesbezüglich auf das soeben Gesagte verwiesen werden, wonach die Beklagte offensichtlich einzig darauf abzielte, ihre Zahlungspflicht hinauszuschieben (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b). Der obsiegenden Klägerin ist für ihre Rechtsvertretung deshalb eine Parteientschädigung zulasten der Beklagten zuzusprechen. Der eingereichten Honorarnote vom 5. Juli 2023 zufolge ist der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 5 Stunden als angemessen zu bezeichnen. Hinsichtlich der in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 409.40 gilt es indessen zu beachten, dass der Auslagenersatz für Doppel der Rechtsschriften, Eingaben und Korrespondenzen, für Abschriften, Fotokopien und mehrfache Ausfertigungen gemäss § 15 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 lediglich Fr. 1.50 pro Seite beträgt, weshalb die Auslagenentschädigung entsprechend zu kürzen ist. Die Beklagte hat der Klägerin somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘680.55 (5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 310.40 sowie 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 3'781.30 nebst Zins zu 6% auf den Betrag von Fr. 3'481.30 seit 31. Dezember 2021 und auf den Betrag von Fr. 300.-- seit 4. April 2022 sowie den Betrag von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6% seit Klageeinreichung zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft vom 3. Mai 2022 wird im Umfang von Fr. 3'781.30 nebst Zins zu 6% seit 31. Dezember 2021 auf den Betrag von Fr. 3'481.30 sowie nebst Zins zu 6% auf den Betrag von Fr. 300.-- seit 4. April 2022 aufgehoben und in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. XXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft in der Höhe von Fr. 73.30 zu bezahlen. 4. Der Beklagten werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt. 5. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘680.55 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen