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735 18 22/138

Basel-Landschaft · 2018-05-31 · Deutsch BL

Forderung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 4 Der Beklagten werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- auferlegt.

E. 4.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären (BGE 107 III 65; Hans Fritzsche/Hans Ulrich Walder , Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225 ).

E. 4.2 Wie vorstehend festgestellt, besteht die geltend gemachte Beitragsforderung - inklusive Mahngebühren und Verwaltungskosten - in der Höhe von Fr. 3‘354.90 nebst Zins zu 6% seit 31. Dezember 2016 auf diesem Betrag zu Recht (vgl. E. 3.3 hiervor). Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 7. Juni 2017 in der Betreibung Nr. 21723997 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 5. Mai 2017 zu beseitigen und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

E. 4.3 Die Betreibungskosten bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Das Rechtsöffnungsgericht verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung ( André Panchaud/Marcel Caprez , Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Der Klägerin sind durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. 21723997 vom 5. Mai 2017 Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 140.65 entstanden. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls in dieser Höhe zu bezahlen. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Im Gegensatz zu der in den übrigen bundesrechtlichen Sozialversicherungszweigen anwendbaren Bestimmung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 fehlt in Art. 73 Abs. 2 BVG ein ausdrücklicher Hinweis, wonach den Parteien im kantonalen Verfahren im Falle mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessverhaltens eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt werden können. Das damalige EVG hat jedoch erkannt, dass es sich bei der Möglichkeit zur Kostenauflage im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung um einen allgemeinen pro-zessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts handelt, der auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung gelangt (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung [vgl. BGE 126 V 143 E. 4a, 124 V 285 E. 3a]). 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 285 E. 3b, 122 V 335). 5.3 Vorliegend hat sich die Beklagte darauf beschränkt, gegen den Zahlungsbefehl der Klägerin ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag zu erheben. In der Folge hat sie trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht innert der ihr eingeräumten Fristen keine Stellungnahme zu den Vorbringen in der Klageschrift eingereicht. Das Verhalten der Beklagten legt deshalb den Schluss nahe, dass diese lediglich darauf abgezielt hat, ihre Zahlungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies wurde ihr insofern erleichtert, als die Klägerin Beitragsstreitigkeiten nicht verfügungsweise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den in der Regel mit einer längeren Verfahrensdauer verknüpften Klageweg nach Art. 73 BVG beschreiten muss. Das Verhalten der Beklagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr Verfahrenskosten zu auferlegen. Gemäss § 19 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.- bis Fr. 3'000.- erhoben werden. Praxisgemäss wird die Gebühr in Fällen wie dem vorliegenden auf Fr. 400.- festgesetzt. Die Beklagte wird deshalb verpflichtet, Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- zu tragen. 5.4 Die Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung begründet die Pflicht, die obsiegende Vorsorgeeinrichtung, soweit anwaltlich vertreten, zu entschädigen (vgl. BGE 128 V 323). Das prozessuale Verhalten der Beklagten ist auch in dieser Hinsicht nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit ihrem vorprozessualen Verhalten zu würdigen. Es kann diesbezüglich auf das soeben Gesagte verwiesen werden, wonach die Beklagte offensichtlich einzig darauf abzielte, ihre Zahlungspflicht hinauszuschieben (vgl. BGE 124 V 285 E 4b). Der obsiegenden Klägerin ist für ihre Rechtsvertretung deshalb eine Parteientschädigung zulasten der Beklagten zuzusprechen. Der eingereichten Honorarnote vom 14. Mai 2018 zufolge ist der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 5 Stunden als angemessen zu bezeichnen. Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen im Umfang von Fr. 308.- ist eine Tarifkürzung entsprechend der Tarifordnung vorzunehmen, da gemäss § 15 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (Tarifordnung) für Kopiaturen neben dem Honorar ein Auslagenersatz von Fr. 1.50 pro Seite geltend gemacht werden darf. Die vom Anwalt geltend gemachten 146 Kopien dürfen daher à Fr. 1.50 pro Seite verrechnet werden. Somit ergeben sich Auslagen in der Höhe von Fr. 235.- (146 Kopien à Fr. 1.50 und Porti sowie Telefon à Fr. 16.-). Der anwaltliche Zeitaufwand ist zum praxisüblichen Ansatz von Fr. 250.- pro Stunde zu entgelten (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung). Die Beklagte hat der Klägerin somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘599.40 (5 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Auslagen von Fr. 235.- sowie 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss wird erkannt: : ://: 1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 3‘354.90 nebst Zins zu 6% seit 31. Dezember 2016 auf diesem Betrag zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21723997 der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Betreibungsamt, (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2017) wird aufgehoben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3‘354.90 nebst Zins zu 6% seit 31. Dezember 2016 auf diesem Betrag erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. 21723997 der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Betreibungsamt, vom 1. Mai 2017 in der Höhe von Fr. 140.65 zu bezahlen.

E. 5 Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1‘599.40 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.05.2018 735 18 22/138

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 31. Mai 2018 (735 18 22/138) Berufliche Vorsorge Rechtsöffnung, Beitragsforderungen Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin i.V. Merve Yavuz Parteien Pensionskasse A.____ , Klägerin, vertreten durch Thomas Käslin, Advokat, Leimenstrasse 4, 4051 Basel gegen B.____ , Beklagte Betreff Forderung A. Die B.____ schloss sich mit Anschlussvertrag vom 19. April 2016 bzw. 10. Mai 2016 rückwirkend per 1. Februar 2016 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Pensionskasse B.____ (Pensionskasse) an. Die geschuldeten Prämien wurden allerdings nie beglichen. Am 22. Juli 2016 wurde der Prämienausstand angemahnt mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 15. August 2016. Am 5. September 2016 erfolgte eine zweite Mahnung mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Zahlung der Anschlussvertrag gekündigt werde, was mit Schreiben vom 26. September 2016 per 30. September 2016 geschah. Am 15. November 2016 liess die Pensionskasse der B.____ die Schlussabrechnung zukommen. Da diese nicht beglichen wurde, erfolgte am 20. März 2017 eine Mahnung. Schliesslich leitete die Pensionskasse die Betreibung ein. Am 7. Juni 2017 wurde der Zahlungsbefehl Nr. 21723997 der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Betreibungsamt, über Fr. 3‘354.90 nebst 6% Zins seit 31. Dezember 2016 zzgl. Zahlungsbefehlskosten in der Höhe von Fr. 140.65 der B.____ zugestellt. Diese erhob gleichentags Rechtsvorschlag. B. Am 9. Juni 2017 gab die Pensionskasse der B.____ ein weiteres Mal Gelegenheit zur Bezahlung des Ausstands und zum Rückzug des Rechtsvorschlags. Die Bezahlung blieb weiterhin aus. C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 reichte die Pensionskasse, vertreten durch Advokat Thomas Käslin, beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die B.____ ein. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 3‘354.90 nebst 6% Zins seit dem 1. Januar 2017 sowie von Fr. 1‘250.- nebst 6% Zins seit Klageeinreichung und Betreibungskosten von Fr. 140.65 zu verurteilen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21723997 der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Betreibungsamt, vom 7. Juni 2017 zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. D. Innert der ihr eingeräumten Frist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 1. März 2018 setzte ihr das Kantonsgericht eine unerstreckbare Nachfrist bis 2. April 2018 zur Einreichung der Klageantwort an. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen entschieden werde, falls innert dieser Frist keine Eingabe erfolge. Nachdem der Beklagte auch innerhalb der Nachfrist keine Klageantwort einreichte, wurde der Fall am 3. Mai 2018 dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da die Beklagte seinen Geschäftssitz in X.____ hat, ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 18. Januar 2018 zuständig. 1.2 Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.- entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall überschreitet die klageweise geltend gemachte Forderung die Streitwertgrenze nicht. Die Beurteilung der vorliegenden Klage vom 18. Januar 2018 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a; SZS 2001 S. 561 und 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). 2.2 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 48 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1b). 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beklagte mit Anschlussvertrag vom 19. April 2016 bzw. 10. Mai 2016 rückwirkend per 1. Februar 2016 der Klägerin angeschlossen hat. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG Verzugszinsen verlangen. 3.2 Der Anschlussvertrag wurde infolge Beitragsausstandes von der Pensionskasse am 26. September 2016 per 30. September 2016 aufgelöst. Gemäss den von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Anschlussvertrag vom 19. April 2016 bzw. 10. Mai 2016, Vorsorgereglement für die berufliche Vorsorge, Geschäftsbedingungen, Kostenreglement, Prämienabrechnung 2016 und Prämienkontokorrentauszug vom 21. Dezember 2017) belief sich die Gesamtforderung - ohne Verzugszinsen - im Zeitpunkt der Betreibung auf insgesamt Fr. 3‘354.90 (Beitragsforderung enthält Mahngebühren von Fr. 70.- für die Mahnungen vom 22. Juli und 26. September 2016, Mahngebühren von Fr. 20.- für die erste Mahnung betreffend die Schlussabrechnung vom 20. März 2017, Verwaltungskosten für die Vertragsauflösung und für die Betreibung von je Fr. 300.-, abzüglich der Zahlung der öffentlichen Arbeitslosenkasse in der Höhe von Fr. 1‘155.70). 3.3 Wie detailliert obgenannte Forderungen zu belegen sind, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit diese von der Beklagten substantiiert bestritten werden (Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Vorliegend wurden diese weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Einzig im Rahmen des durch den Zahlungsbefehl vom 1. Mai 2017 eingeleiteten Betreibungsverfahrens hat die Beklagte durch ihren Rechtsvorschlag vom 7. Juni 2017 den Forderungsbestand zumindest implizit bestritten. Die Erklärung des Rechtsvorschlages erfolgte jedoch ohne jegliche Begründung. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Beklagte ebenfalls in keiner Art und Weise darüber vernehmen lassen, weshalb und in welchem Umfang sie die Forderung der Klägerin bestreitet. Vielmehr hat sie auch die ihr angesetzte Nachfrist zur Einreichung der Klagantwort unbenutzt verstreichen lassen. Der erwähnten Rechtsprechung zufolge (vgl. E. 2.1 hiervor) wäre es jedoch an ihr gelegen, die Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Gesamtforderung allenfalls als unbegründet erscheinen lassen könnten. Die Beklagte hat sich nicht vernehmen lassen. Dem Gericht ist deshalb unbekannt, aus welchen Gründen sie die Beiträge nicht bezahlt hat. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass die Beitragsforderung nicht rechtens ist. Laut Ziffer 2. 2 des Kostenreglements der Klägerin ist sie berechtigt, für die erste Mahnung Fr. 20.-, für die zweite Mahnung Fr. 50.-, für die Vertragsauflösung Fr. 300.- und für die Betreibung Fr. 300.- in Rechnung zu stellen. Die im Prämienkontokorrentauszug verzeichneten Mahn- und Verwaltungskosten finden somit eine genügende reglementarische Grundlage. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin die klageweise geltend gemachte offene Schlussabrechnung von Fr. 3‘354.90 zu bezahlen. 3.4 Die Klägerin macht zudem Zinsen von 6% seit dem 31. Dezember 2016 auf die offene Schlussrechnung in der Höhe von Fr. 3‘354.90 geltend. Diese Forderung stützt sich auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach Vorsorgeeinrichtungen ermächtigt sind, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Überdies hält Ziffer 2. 3 lit. f der Geschäftsbedingungen der Klägerin fest, dass auf fällige Prämien und Verwaltungskosten ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 6% erhoben wird. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Zinsen zu 6% ab 31. Dezember 2016 geltend macht, zumal die Schlussrechnung seit 6. Dezember 2016 fällig ist. 3.5 Neben diesen Verwaltungskosten fordert die Klägerin zusätzliche Verwaltungskosten von Fr. 1‘250.- nebst Zins zu 6% seit Klageeinreichung für die Rechtsöffnung inklusive der materiellen Klagebegehren. Die geltend gemachten Kosten basieren zwar ebenfalls auf Ziffer 2.2 des Kostenreglements der Klägerin, sie sind aber in Bezug auf die Kosten, die für die Umtriebe bei der Einreichung einer Klage beim kantonalen Versicherungsgericht vorgesehen sind, als unverhältnismässig hoch zu bezeichnen und entsprechen zudem einer unzulässigen (vorgezogenen) Parteientschädigung. Vorsorgeeinrichtungen haben in der Regel, selbst wenn sie obsiegen, keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Sie sind als mit der Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraute Organisation zu qualifizieren, was die Zusprache einer Parteientschädigung gemäss Art. 68 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 und § 21 Abs. 2 und Abs. 4 VPO ausschliesst (BGE 126 V 143 E. 4a). Der in allen Sozialversicherungszweigen gesetzlich festgeschriebene Grundsatz der Kostenfreiheit ist ein tragendes Prinzip des Sozialversicherungsprozesses ( Hans-Ulrich Stauffer , Die berufliche Vorsorge, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Stauffer/Cardinaux (Hrsg.), 3. Auflage, Zürich 2013, S. 279). Dem Klagebegehren ist daher in diesem Punkt nicht zu entsprechen. 3.6 Nach dem hiervor Ausgeführten ist die Klage insofern gutzuheissen, als die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin die Beitragsforderung - inklusive Mahngebühren und Kosten - in der Höhe von Fr. 3‘354.90 nebst Zins zu 6% seit 31. Dezember 2016 zu bezahlen. 4. Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. 21723997 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2017) erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Betreibungskosten zu bezahlen. 4.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären (BGE 107 III 65; Hans Fritzsche/Hans Ulrich Walder , Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225 ). 4.2 Wie vorstehend festgestellt, besteht die geltend gemachte Beitragsforderung - inklusive Mahngebühren und Verwaltungskosten - in der Höhe von Fr. 3‘354.90 nebst Zins zu 6% seit 31. Dezember 2016 auf diesem Betrag zu Recht (vgl. E. 3.3 hiervor). Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 7. Juni 2017 in der Betreibung Nr. 21723997 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 5. Mai 2017 zu beseitigen und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4.3 Die Betreibungskosten bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Das Rechtsöffnungsgericht verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung ( André Panchaud/Marcel Caprez , Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Der Klägerin sind durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. 21723997 vom 5. Mai 2017 Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 140.65 entstanden. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls in dieser Höhe zu bezahlen. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Im Gegensatz zu der in den übrigen bundesrechtlichen Sozialversicherungszweigen anwendbaren Bestimmung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 fehlt in Art. 73 Abs. 2 BVG ein ausdrücklicher Hinweis, wonach den Parteien im kantonalen Verfahren im Falle mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessverhaltens eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt werden können. Das damalige EVG hat jedoch erkannt, dass es sich bei der Möglichkeit zur Kostenauflage im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung um einen allgemeinen pro-zessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts handelt, der auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung gelangt (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung [vgl. BGE 126 V 143 E. 4a, 124 V 285 E. 3a]). 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 285 E. 3b, 122 V 335). 5.3 Vorliegend hat sich die Beklagte darauf beschränkt, gegen den Zahlungsbefehl der Klägerin ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag zu erheben. In der Folge hat sie trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht innert der ihr eingeräumten Fristen keine Stellungnahme zu den Vorbringen in der Klageschrift eingereicht. Das Verhalten der Beklagten legt deshalb den Schluss nahe, dass diese lediglich darauf abgezielt hat, ihre Zahlungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies wurde ihr insofern erleichtert, als die Klägerin Beitragsstreitigkeiten nicht verfügungsweise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den in der Regel mit einer längeren Verfahrensdauer verknüpften Klageweg nach Art. 73 BVG beschreiten muss. Das Verhalten der Beklagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr Verfahrenskosten zu auferlegen. Gemäss § 19 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.- bis Fr. 3'000.- erhoben werden. Praxisgemäss wird die Gebühr in Fällen wie dem vorliegenden auf Fr. 400.- festgesetzt. Die Beklagte wird deshalb verpflichtet, Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- zu tragen. 5.4 Die Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung begründet die Pflicht, die obsiegende Vorsorgeeinrichtung, soweit anwaltlich vertreten, zu entschädigen (vgl. BGE 128 V 323). Das prozessuale Verhalten der Beklagten ist auch in dieser Hinsicht nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit ihrem vorprozessualen Verhalten zu würdigen. Es kann diesbezüglich auf das soeben Gesagte verwiesen werden, wonach die Beklagte offensichtlich einzig darauf abzielte, ihre Zahlungspflicht hinauszuschieben (vgl. BGE 124 V 285 E 4b). Der obsiegenden Klägerin ist für ihre Rechtsvertretung deshalb eine Parteientschädigung zulasten der Beklagten zuzusprechen. Der eingereichten Honorarnote vom 14. Mai 2018 zufolge ist der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 5 Stunden als angemessen zu bezeichnen. Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen im Umfang von Fr. 308.- ist eine Tarifkürzung entsprechend der Tarifordnung vorzunehmen, da gemäss § 15 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (Tarifordnung) für Kopiaturen neben dem Honorar ein Auslagenersatz von Fr. 1.50 pro Seite geltend gemacht werden darf. Die vom Anwalt geltend gemachten 146 Kopien dürfen daher à Fr. 1.50 pro Seite verrechnet werden. Somit ergeben sich Auslagen in der Höhe von Fr. 235.- (146 Kopien à Fr. 1.50 und Porti sowie Telefon à Fr. 16.-). Der anwaltliche Zeitaufwand ist zum praxisüblichen Ansatz von Fr. 250.- pro Stunde zu entgelten (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung). Die Beklagte hat der Klägerin somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘599.40 (5 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Auslagen von Fr. 235.- sowie 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss wird erkannt: : ://: 1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 3‘354.90 nebst Zins zu 6% seit 31. Dezember 2016 auf diesem Betrag zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21723997 der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Betreibungsamt, (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2017) wird aufgehoben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3‘354.90 nebst Zins zu 6% seit 31. Dezember 2016 auf diesem Betrag erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. 21723997 der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Betreibungsamt, vom 1. Mai 2017 in der Höhe von Fr. 140.65 zu bezahlen. 4. Der Beklagten werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- auferlegt. 5. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1‘599.40 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. http://www.bl.ch/kantonsgericht