opencaselaw.ch

735 13 207

Basel-Landschaft · 2016-11-10 · Deutsch BL

Berufliche Vorsorge Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge infolge Scheidung; Berechnung der Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle des EDI gemäss Art. 22a FZG

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.11.2016 735 13 207

Berufliche Vorsorge Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge infolge Scheidung; Berechnung der Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle des EDI gemäss Art. 22a FZG

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 10. November 2016 (735 13 207) Berufliche Vorsorge Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge infolge Scheidung; Berechnung der Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle des EDI gemäss Art. 22a FZG Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, vertreten durch Dr. Dieter M. Troxler, Advokat, Advokatur zum Wasserturm, Leierweg 265, 4497 Rünenberg B.____, vertreten durch Werner Rufi, Advokat, Schmiedengasse 7, Postfach, 4104 Oberwil gegen C._____ , Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung Beigeladene D.____, E.____, F.____, G.____ Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge A. Mit Urteil des damaligen Bezirksgerichts Sissach (seit 1. April 2014: Zivilkreisgericht Ost) vom 16. August 2012 wurde die am 13. Dezember 1999 geschlossene Ehe von A.____ und B.____ geschieden (Ziffer 1). In Ziffer 7 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der geschiedenen Ehegatten im Verhältnis 50:50 zu teilen seien. Gegen dieses Urteil legte die geschiedene Ehefrau, vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler, am 15. Oktober 2012 Berufung beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ein. Gestützt auf die an der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2013 zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung wurde das Berufungsverfahren mit Entscheid vom 12. Februar 2013 als erledigt abgeschrieben. B. Am 24. Mai 2013 überwies das damalige Bezirksgericht Sissach die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Dabei wies es darauf hin, dass der Scheidungspunkt (Ziffer 1 des Dispositivs des Scheidungsurteils vom 16. August 2012) und die Anordnung der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge (Ziffer 7 des Dispositivs des Scheidungsurteils vom 16. August 2012) nicht Streitgegenstand im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, gewesen seien. Damit seien diese beiden Ziffern nach unbenutztem Ablauf der 10-tägigen Rechtsmittelfrist gestützt auf Art. 239 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 in Verbindung mit dem bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Art. 148 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 am 31. August 2012 in Rechtskraft erwachsen. C. Das Kantonsgericht eröffnete am 18. Juli 2013 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 ZPO. In der Folge holte es bei den geschiedenen Ehegatten und den betroffenen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Auskünfte im Zusammenhang mit den Austrittleistungen ein. Zudem bestellte es Auszüge aus den Individuellen Konti (IK-Auszug) der geschiedenen Ehegatten. Dabei gab es als massgebenden Stichtag für die Berechnung der Austrittsleistungen das vom Scheidungsgericht angegebene Rechtskraftdatum, d.h. den 31. August 2012, an. Am 27. März 2014 erhielten die Parteien Gelegenheit, Anträge zur Teilung der Austrittsleistungen zu stellen. D. Der Rechtsvertreter der geschiedenen Ehefrau wies in seiner Eingabe vom 26. Mai 2014 darauf hin, dass das Scheidungsurteil vom 16. August 2012 nicht am 31. August 2012, sondern erst mit Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 12. Februar 2013 in Rechtskraft erwachsen sei. Der massgebende Stichtag für die Berechnung der Austrittsleistungen sei somit der 12. Februar 2013. Eine Neuberechnung der Austrittsleistungen oder eine Überprüfung des Rechtskraftdatums beantragte er jedoch nicht. Der geschiedene Ehemann, vertreten durch Advokat Werner Rufi, beanstandete in seiner Eingabe vom 27. Juni 2014 das vom damaligen Bezirksgericht Sissach berechnete Rechtskraftdatum des Scheidungsurteils nicht. E. Nach weiteren amtlichen Erkundigungen zur Höhe der Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten gab das Kantonsgericht den Parteien mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 erneut Gelegenheit, Anträge zu stellen. Advokat Dr. Troxler beantragte in seiner Eingabe vom 19. Januar 2015 unter anderem, die Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten seien - entgegen den Vorbringen in seiner Eingabe vom 26. Mai 2014 - neu per 20. November 2012 zu ermitteln. Das Kantonsgericht teilte in der Folge den Parteien mit Verfügung vom 19. März 2015 mit, dass vorfrageweise das vom damaligen Bezirksgericht Sissach angegebene Rechtskraftdatum des Scheidungsurteils per 31. August 2012 überprüft werde. Nachdem die Parteien ihre Stellungnahmen hierzu am 20. Mai 2015 und am 16. September 2015 eingereicht hatten, stellte das Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 5. November 2015 fest, dass die Ziffern 1 (Scheidungspunkt) und 7 (Teilungsverhältnis der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge) des Scheidungsurteils am 20. November 2012 rechtskräftig geworden seien. Gleichzeitig wurden die F.____, die D.____ und die E.____ aufgefordert, die Höhe der Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten während der Ehedauer neu per 20. November 2012 zu berechnen. F. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 wurde die G.____ zum Verfahren beigeladen und gebeten, die bis 20. November 2012 aufgezinste Freizügigkeitsleistung der geschiedenen Ehefrau anzugeben. G. Nach Eingang der Berechnungen der G.____ vom 9. Dezember 2015 und vom 10. März 2016, der F.____ vom 8. Dezember 2015, der D.____ vom 9. Dezember 2015 und der E.____ vom 9. Februar 2016 sowie des Schreibens der Vorsorgestiftung der H.____ vom 2. Mai 2016 wurde den Parteien am 9. Mai 2016 die Möglichkeit eingeräumt, Anträge zur vorliegenden Sache zu stellen. H. Der geschiedene Ehemann beantragte am 8. Juli 2016 durch seinen Rechtsvertreter Advokat Werner Rufi, es sei der geschiedenen Ehefrau kein Anteil an seinem Altersguthaben aus beruflicher Vorsorge auszuzahlen. Dagegen seien ihm zu Lasten des Freizügigkeitskontos der geschiedenen Ehefrau bei der F.____ Fr. 259.80 zu überweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung verwies er auf seine Eingabe vom 27. Juni 2014. Zudem machte er darauf aufmerksam, dass sein Altersguthaben bei der E.____ eine Einmaleinlage in Höhe von Fr. 90'675.30 umfasse, welche nicht in die Teilung der Austrittsleistungen einzubeziehen sei. Unter Berücksichtigung des bis 20. November 2012 aufgelaufenen Zinses ergebe sich damit eine "Minus-Austrittsleistung" von Fr. 26'072.65. Diese "Minus-Austrittsleistung" sei sodann mit dem hälftigen Anteil der geschiedenen Ehefrau am Vorsorgeguthaben bei der D.____ in Höhe von Fr. 5'240.80 (Fr. 10'858.70: 2) zu verrechnen. Daraus ergebe sich, dass ihr kein Anspruch auf eine Austrittsleistung zustehe. Dagegen sei ihm der hälftige Anteil des Freizügigkeitsguthabens der geschiedenen Ehefrau bei der F.____ in Höhe von Fr. 519.55 und jenes bei der G.____ in Höhe von Fr. 11.36 zuzusprechen. I. Am 18. Juli 2016 stellte Dr. Troxler namens und im Auftrag der geschiedenen Ehefrau den Antrag, es sei "auf der Seite des Ehemannes eine massgebliche und zu teilende Freizügigkeitsleistung in Höhe von Fr. 117'784.35 sowie eine eventuell vorehelich geäufnetes Guthaben von Fr. 14'800.-- zuzüglich Zins ab 7. Februar 2002 bis 20. November 2012 in Bedacht zu nehmen". Zudem sei zu einer mündlichen Verhandlung zu laden; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte er geltend, dass die Mitteilungen der E.____ nicht schlüssig und widersprüchlich seien. Insbesondere beanstandete er die von ihr angegebene Austrittsleistung per Eheschliessung in Höhe von Fr. 23'079.40. Gemäss seinen Berechnungen betrage das Freizügigkeitsguthaben vor Eheschluss rund Fr. 14'800.-- exkl. Zins. Er sei davon ausgegangen, dass bei der Berechnung der Austrittleistung die erste von der Vorsorgestiftung der H.____ nach der Heirat vom 6. Februar 2002 gemeldete Austrittsleistung (= Fr. 30'094.80) massgebend sei. J. Mit Verfügung vom 15. September 2016 wies das Kantonsgericht den Antrag der geschiedenen Ehefrau auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. In der Folge überwies es den Fall dem Gericht zur Urteilsberatung. K. In der Eingabe vom 3. Oktober 2016 (Posteingang) machte der Rechtsvertreter der geschiedenen Ehefrau erneut darauf aufmerksam, dass die Austrittsleistung per Eheschluss von Fr. 23'079.40 nicht korrekt sei. Wenn von der ersten nach Eheschluss gemeldeten Austrittsleistung ausgegangen werde, erhalte er einen "vorehelichen Wert" von Fr. 11'502.85 inkl. Zins. Demgemäss habe die geschiedene Ehefrau Anspruch auf ein "Ausgleichungsguthaben" von Fr. 51'523.--. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Art. 281 Abs. 3 ZPO hält für den Fall, dass die Ehegatten sich über die Teilung der Austrittsleistungen nicht einigen können, fest, dass das Zivilgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheidet und hernach die Angelegenheit, sobald das Urteil rechtskräftig ist, dem nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 zuständigen Gericht überweist. Diesem ist der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und dasjenige der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben, mitzuteilen. 1.2 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das für BVG-Angelegenheiten zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. 2.1 Art. 122 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat. Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Dabei ist der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend (BGE 132 V 240). 2.2 Gemäss Beschluss vom 5. November 2015 steht fest, dass das Urteil des damaligen Bezirksgerichts Sissach vom 16. August 2012 am 20. November 2012 in Rechtskraft getreten ist. In der Folge wurden die an diesem Verfahren beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge angehalten, die Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten neu zu berechnen. Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die geschiedene Ehefrau bei der F.____ per 20. November 2012 über ein während der Ehedauer erworbenes Freizügigkeitsguthaben von Fr. 519.55 inkl. Zins verfügte (vgl. Schreiben vom 8. Dezember 2015). Weiter ist aus der Berechnung der G.____ vom 9. Dezember 2015 ersichtlich, dass auf ihrem Freizügigkeitskonto per 20. November 2012 Fr. 303.51 inkl. Zins gutgeschrieben waren. Gemäss den Berechnungen der G.____ belief sich dieses Guthaben per Heiratsdatum auf Fr. 292.15 inkl. Zins. Die Differenz von Fr. 11.36 bezeichnete die G.____ als das während der Ehe erworbene Altersguthaben. Bei näherer Betrachtung der von ihr eingereichten Unterlagen wird jedoch deutlich, dass es sich beim Betrag von Fr. 11.36 nicht um ein während der Ehe erworbenes Freizügigkeitsguthaben handeln kann. Denn gemäss Kontoauszug überwies einzig die I.____ am 20. Juli 2000 ein Freizügigkeitsguthaben an die G.____. Dieses Freizügigkeitsguthaben sparte sich die geschiedene Ehefrau während ihres Arbeitsverhältnisses beim J.____ vom 17. Juli 1998 bis 31. Januar 1999 an (vgl. IK-Auszug und Schreiben der I.____ vom 28. August 2014). Angesichts der am 13. Dezember 1999 geschlossenen Ehe handelt es sich somit um ein voreheliches Guthaben, welches gemäss Art. 22 FZG beim Vorsorgeausgleich nicht zu berücksichtigen ist. Aus dem Kontoauszug ergibt sich weiter, dass die Differenz von Fr. 11.26 auf die Verzinsung des Freizügigkeitsguthabens abzüglich der von der G.____ erhobenen Kontoverwaltungsspesen zurückzuführen ist. Da dieser Zins auf einem vorehelichen Freizügigkeitsguthaben berechnet wurde, ist das Freizügigkeitsguthaben der geschiedenen Ehefrau bei der G.____ in Höhe von Fr. 11.26 nicht in die Teilung der Austrittsleistung einzubeziehen. Da die Höhe der Austrittsleistung bei der Freizügigkeitsstiftung der F.____ unbestritten ist, unterliegt seitens der geschiedenen Ehefrau eine Austrittsleistung von Fr. 519.55 der Teilung. 3.1 Dem Schreiben vom 9. Dezember 2015 zufolge beträgt die während der Ehe erworbene Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes bei der D.____ unbestrittenermassen Fr. 10'858.70 per Rechtskraft des Scheidungsurteils. Dieser Betrag ist somit in den Vorsorgeausgleich aufzunehmen. Entgegen der Ansicht des geschiedenen Ehemannes können allfällige negative Saldi, welche sich aus dem Umstand ergeben, dass eine Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung niedriger war als zur Zeit der Heirat, nicht mit der Teilung unterliegenden Vorsorgeguthaben verrechnet werden (vgl. Thomas Geiser/Christoph Senti , BVG und FZG, Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Bern 2010, S. 1607). 3.2.1 Gemäss Berechnung der E.____ vom 9. Februar 2016 beträgt die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes per 20. November 2012 Fr. 106'925.65. Die Betragshöhe wird von keinen der Parteien mehr bestritten. Die Austrittsleistung per Zeitpunkt der Eheschliessung bezifferte die E.____ mit Fr. 23'079.40 bzw. unter Berücksichtigung des bis 20. November 2012 aufgelaufenen Zinses mit Fr. 32'677.60. Dabei ist davon auszugehen, dass die Austrittsleistung nach den Vorgaben gemäss Art. 22a FZG berechnet wurde (vgl. Schreiben des Kantonsgerichts vom 13. Januar 2014; Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Art. 22a FZG vom 24. November 1999). Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Freizügigkeitsleistung am 29. April 2015, also nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils per 20. November 2012, der G.____ überwiesen wurde (vgl. Schreiben der G.____ vom 10. März 2016). Infolgedessen berechnete die G.____ die Austrittsleistung lediglich per Zeitpunkt der Eheschliessung (= 13. Dezember 1999), aber nicht zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ihrer Berechnung ist zu entnehmen, dass sie - übereinstimmend mit der E.____ - von einer Austrittsleistung per Heiratsdatum von Fr. 23'079.40 ausging. Unter Berücksichtigung des aufgelaufenen Zinses und abzüglich der Kontoverwaltungsspesen bezifferte sie die Austrittsleistung per 20. November 2012 auf Fr. 28'538.77 (inkl. Zins und abzüglich der Kontenverwaltungsspesen). Damit ist festzustellen, dass die E.____ und die G.____ die Austrittsleistung per Heiratsdatum in Höhe von Fr. 23'079.40 unterschiedlich verzinsten. 3.2.2 Der Rechtsvertreter der geschiedenen Ehefrau macht diesbezüglich geltend, dass die von der E.____ angegebene Höhe der Austrittsleistung von Fr. 23'079.40 nicht plausibel sei. Gemäss seinen Berechnungen betrage diese Fr. 11'502.85 inkl. Zins bis 20. November 2012 (vgl. Eingabe vom 3. Oktober 2016). Seinen Berechnungen ist zu entnehmen, dass er die Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Eheschliessung ebenfalls anhand der Tabellen des EDI gemäss Art. 22a FZG ermittelte. Diese Bestimmung kommt grundsätzlich zur Anwendung, wenn die Heirat vor dem 1. Januar 1995 erfolgte. Ist jedoch bei einer Eheschliessung nach dem 1. Januar 1995 die Höhe der Austrittsleistung von der zuständigen Vorsorgeeinrichtung nicht festgehalten worden, ist der mutmassliche Wert im Zeitpunkt der Heirat nach derselben Methode zu berechnen wie bei einem Eheschluss vor dem 1. Januar 1995, d.h. anhand der Tabelle des EDI (vgl. Hans-Ulrich Stauffer , Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 521; Geiser/Senti , a.a.O., zu Art. 22a Rz. 9; Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2015, 9C_266/2015, E. 4.2.3.2). Diese Tabelle nimmt eine Interpolation zwischen zwei Werten vor. Von einer bekannten Freizügigkeitsleistung vor der Heirat und einer bekannten Leistung nach der Heirat wird anhand der vorgegebenen Faktoren der Betrag im Zeitpunkt der Heirat ermittelt. Wenn die Höhe der Austrittsleistung zu einem Zeitpunkt vor der Eheschliessung bekannt ist, dient dieser Betrag als Berechnungsgrundlage. Ist eine solche unbekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null, d.h. eine allenfalls vorher erworbene Freizügigkeitsleistung wird zeitmässig nicht berücksichtigt. Für die Anwendung der Tabelle des EDI ist Voraussetzung, dass die betroffene Person vor dem Eheschluss überhaupt einer Vorsorgeeinrichtung angehört hat. Ist dies nicht der Fall, unterliegt die gesamte Austrittsleistung dem Ausgleich ( Stauffer , a.a.O., S. 521 f.). 3.2.3 Vorliegend wurde die Ehe der geschiedenen Ehegatten am 13. Dezember 1999 geschlossen. Zum Zeitpunkt der Eheschliessung arbeitete der geschiedene Ehemann bei der K.____ AG (vgl. IK-Auszug). Diese Firma fusionierte 1999 mit der L.____ AG (vgl. Schreiben der Vorsorgestiftung der H.____ vom 2. Mai 2016). Bis Ende Januar 2002 war der geschiedene Ehemann bei der L.____ angestellt (vgl. IK-Auszug). Über seine Arbeitgeberin war er bei der Vorsorgestiftung der H.____ für die berufliche Vorsorge versichert (vgl. Aktennotiz vom 17. Oktober 2013). Die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes per Heirat ist der Vorsorgestiftung der H.____ nicht bekannt. Demgemäss ist die Austrittsleistung gestützt auf Art. 22a FZG aufgrund der Tabelle des EDI wie folgt zu berechnen (vgl. auch Berechnungsbeispiel 2: Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 53 Rz. 313): 3.3.1 Berechnung der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes per Eheschliesslung anhand der EDI-Tabelle gemäss Art. 22a FZG Zeitpunkt Betrag bis 6.2.02 bis 13.12.99 bis 20.11.12 Letztes bekanntes Eintrittsdatum in ein neues Vorsorgeverhältnis vor Eheschliessung = Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung der K.____ AG 01.09.1997 0.-- 0.-- 0.-- Eheschliessung 13.12.1999 Erste bekannte Austrittsleistung nach der Eheschliessung = Meldung der Vorsorgestiftung der H.____ vom 02.05.2016 06.02.2002 30'094.80 30'094.80 Massgebender Tabellenwert 44%* Austrittsleistung per Eheschliessung 13'241.71 Zins 5'509.42 Austrittsleistung per Ehescheidung 18'751.13*** *Anzahl Beitragsjahre zwischen der letzten bekannten Austrittsleistung vor Eheschliessung (= 1.9.1997) und der ersten bekannten Austrittsleistung nach Eheschliessung (= 6.2.2002) 4** Anzahl Ehejahre, welche in der Beitragsdauer vom 13.12.1999 bis 6.2.2002 liegen 2 Tabellenwert 44% **abgerundet (vgl. zur Rundungspraxis: Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 47, S. 15 (Sonderausgabe) *** gemäss Berechnungstool des Bezirksgerichts Zürich (abrufbar unter: www.gerichte-zh.ch , Themen/Ehe und Familie/Scheidung/Vorsorgeausgleich/Programm) 3.3.2 Aus dieser tabellarischen Darstellung ergibt sich somit eine für die Teilung massgebende Austrittsleistung per Eheschliessung von Fr. 18'751.13 inkl. Zins bis 20. November 2012. Diese Berechnung weicht im Wesentlichen lediglich in einem Punkt von derjenigen des Rechtsvertreters der geschiedenen Ehefrau vom 3. Oktober 2016 ab. Er setzte den 1. Januar 1999 als massgebendes Eintrittsdatum in die Vorsorgeeinrichtung vor der Eheschliessung ein. Dem IK-Auszug des geschiedenen Ehemannes ist jedoch zu entnehmen, dass er bereits seit September 1997 bei der K.____ AG angestellt war und dort ein BVG-pflichtiges Einkommen erzielte. Demzufolge ist davon auszugehen, dass er ab diesem Zeitpunkt auch der zuständigen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war (vgl. Art. 7 und 10 BVG). Damit steht fest, dass der 1. September 1997 das letzte bekannte Eintrittsdatum in ein neues Vorsorgeverhältnis vor der Eheschliessung ist. 3.4.1 Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Advokaten Werner Rufi, Rechtsvertreter des geschiedenen Ehemannes, wonach aus seinem Eigengut am 25. März 2010 eine Einmaleinlage von Fr. 90'675.30 erfolgt sei und deshalb beim Vorsorgeausgleich ausser Betracht falle. Gemäss Art. 22 Abs. 3 FZG sind Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB), von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen. Eigengut sind unter anderem Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn eines Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen (Art. 198 Ziffer 2 ZGB). Unter diesen Voraussetzungen haben Einmaleinlagen beim Vorsorgeausgleich unberücksichtigt zu bleiben. Ist die Einmaleinlage aber mit während der Ehe erzieltem Erwerbseinkommen erfolgt, bildet diese Bestandteil der zu teilenden Austrittsleistung (vgl. SVR 2010 BVG Nr. 43 [9C_738/2009]). 3.4.2 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der geschiedene Ehemann vom 1. August 2003 bis Februar 2010 bei der M.____ AG angestellt und durch seine Arbeitgeberin bei der E.____ für die berufliche Vorsorge versichert war. Dabei lief die Arbeitgeberin bzw. der geschiedene Ehemann unter der Versicherungsvertragsnummer 50/XX bzw. der Versicherungsnummer 51/XX (vgl. E-Mail der N.____ vom 15. Oktober 2013 und Versicherungsvertrag der N.____ vom 22. Januar 2010). Von März 2010 bis Dezember 2013 arbeitete er bei der O.____ GmbH. Diese Firma versichert ihre Arbeitnehmerschaft ebenfalls bei der E.____. Ihre Versicherungsvertragsnummer lautet 50/YY; der geschiedene Ehegatte erhielt die Versichertennummer 51/YY (vgl. Schreiben der E.____ vom 8. Oktober 2010 und E-Mail der N.____ vom 15. Oktober 2013). Infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per März 2010 musste die E.____ die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes aus dem Vorsorgevertragsverhältnis mit der M.____ AG auf dasjenige mit der O.____ GmbH übertragen. So ergibt sich aus dem Schreiben der E.____ vom 20. September 2013, dass aus der Police Nr. 51/XX am 25. März 2010 ein Betrag von Fr. 90'675.30 auf die Police 51/YY überwiesen wurde. Beim Betrag von Fr. 90'675.30 handelt es sich somit nicht um einen Einkauf mit Einmaleinlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 3 ZGB, sondern um ein geäufnetes Vorsorgeguthaben (vgl. Art. 3 Abs. 1 FZG; Geiser/Senti , a.a.O., S. 1611). Es ist somit festzustellen, dass die Austrittsleistung per 20. März 2010 in Höhe von Fr. 90'675.30 in den Vorsorgeausgleich einzubeziehen ist. 4. Gestützt auf diese Ausführungen steht fest, dass die Austrittsleistungen des geschiedenen Ehemannes per Heirat Fr. 18'751.13 und per Rechtskraft des Scheidungsurteils insgesamt Fr. 117'784.35 (Fr. 106'925.65 [E.____] + Fr. 10'858.70 [D.____]) betragen. Es unterliegt somit ein Betrag von Fr. 99'033.22 (Fr. 117'784.35 ./. Fr. 18'751.13) dem Vorsorgeausgleich. Entsprechend der massgebenden Austrittsleistung der geschiedenen Ehefrau von Fr. 519.55 (vgl. E. 2.2) ist somit ein Betrag von Fr. 98'513.67 (Fr. 99'033.22 ./. Fr. 519.55) auszugleichen. Gemäss dem durch das Zivilgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 hat die G.____ einen Betrag von Fr. 49'256.85 (Fr. 98'513.67: 2) auf das Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau bei der Freizügigkeitsstiftung der F.____ zu überweisen. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Austrittsleistung von Fr. 49'256.85 seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Überweisung zu verzinsen ist. Gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vorsorgeguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (hier: 20. November 2012) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwiderlaufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der ausgleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte. 5.2 Der Zins richtet sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz betrug vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 1,5%, vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 1,75%, vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 1,25% und ab 1. Januar 2017 1% (vgl. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] vom 18. April 1984 und Medienmitteilung des BSV, Berufliche Vorsorge, vom 26. Oktober 2016). Für die Zeit danach legte das Bundesgericht präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach Erlass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während dieser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementarische Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Verzugszins nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1% (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]). 5.3 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obligatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV 2 festgelegten Zinssatz zu verzinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzinssatz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten (vgl. BGE 129 V 251 E. 3 und E. 4.1). Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der sogenannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). 5.4 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversicherungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70). 5.5 Die G.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit 20. November 2012 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 49'256.85 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 anzuwenden. 6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind unnötige Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursachte (vgl. Martin Bernet , Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137). 6.2.2 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen erfolgt (vgl. Thomas Locher , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 463 f.). Im Verfahren vor Kantonsgericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. 6.2.3 Vorliegend steht fest, dass sich die geschiedenen Ehegatten über die Höhe der Austrittsleistungen nicht einigen konnten. Dabei kann keinem ein überwiegendes Verschulden für die Überweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht zur Teilung der Austrittsleistungen angelastet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen. 6.3 Der geschiedene Ehemann beantragt in seinen Eingaben vom 20. Mai 2015, 21. August 2015 und 8. Juli 2016 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung. Nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wird einer Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen, ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos und die anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte als not-wendig oder doch geboten erscheint. Aus den Scheidungsunterlagen und den vorliegenden Akten geht hervor, dass der geschiedene Ehemann als prozessual bedürftig zu betrachten ist. Da die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung gegeben sind, ist dem betreffenden Gesuch des geschiedenen Ehemannes zu entsprechen. 6.4 Das Honorar beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung für den bis Ende 2013 erbrachten Aufwand Fr. 180.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [TO], in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung) und für den ab 1. Januar 2014 erbrachten Aufwand Fr. 200.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 TO, in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Der Rechtsvertreter des geschiedenen Ehemannes machte in seinen Honorarnoten vom 4. November 2016 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 20,03 Stunden. Hiervon wurden 17,34 Stunden im Jahr 2013 und 2,69 Stunden ab dem Jahr 2014 verrichtet. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Gleiches gilt für die Auslagen in Höhe von insgesamt Fr. 289.50. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'599.05 (2,69 Stunden à Fr. 180.-- + 17,34 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 289.50 und Fr. 18.-- [Betreibungsregisterauszug] + 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 5.5 Der geschiedene Ehemann wird allerdings ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die G.____, Freizügigkeitskonten, wird angewiesen, zu Lasten des Freizügigkeitskontos von B.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 49'256.85 auf das Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der F.____ lautend auf A.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (20. November 2012) bis 31. Dezember 2013 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5%, vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,75% vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,25% und gegebenenfalls ab 1. Januar 2017 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1% und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,25% (bis 31. Dezember 2016) bzw. 2% (ab 1. Januar 2017) zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des geschiedenen Ehemannes ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'599.05 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.