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725 21 346 / 217

Basel-Landschaft · 2021-02-15 · Deutsch BL
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Leistungen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2021 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12% hat.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Die Basler Versicherung AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'197.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.09.2022 725 21 346 / 217

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 22. September 2022 (725 21 346 / 217) Unfallversicherung Bei einer Schmerzproblematik wie vorliegend hat eine besondere Prüfung der Adäquanz nach der Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen. Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz Parteien A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Basler Versicherung AG , Rechtsdienst, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Oskar Müller, Rechtsanwalt, Steinhauserstrasse 51, Postfach 7552, 6302 Zug Betreff Leistungen A. Die 1973 geborene A.____ war seit 2011 als Reinigungsfachfrau in einem Pensum von 80% tätig. Am 20. September 2018 erlitt sie einen Schwindelanfall, stürzte und brach sich den rechten Ellbogen. Die Basler Versicherung AG (Basler) anerkannte ihre Leistungspflicht, richtete Taggeldleistungen aus und übernahm die Kosten der Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 erachtete die Basler den medizinischen Endzustand als erreicht und stellte die vorübergehenden Leistungen per 31. Januar 2021 ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten Tätigkeit ein. Gleichzeitig lehnte sie einen Anspruch von A.____ auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 7% ab, sprach ihr aber eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 7'410.-- bei einem Integritätsschaden von 5% zu. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, am 2. März 2021 Einsprache. Sie bemängelte, dass beim Einkommensvergleich kein leidensbedingter Abzug von 5% vom Invalideneinkommen vorgenommen worden sei, womit sie Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12% hätte. Gegen den Fallabschluss und die Einstellung der vorübergehenden Leistungen opponierte sie hingegen nicht. Mit Entscheid vom 30. September 2021 wies die Basler die Einsprache ab. B. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 erhob A.____ durch ihren Rechtsanwalt Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte, der Einspracheentscheid vom 30. September 2021 sei aufzuheben und die Basler sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Insbesondere sei ihr ab 1. Februar 2021 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 49%, eventuell auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 26% zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zur Klärung der unfallkausalen Beeinträchtigungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einzuholen. Subeventualiter sei die Streitsache hierfür an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie an, dass die Basler den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 verletzt habe, indem sie auf eine externe medizinische Begutachtung verzichtet habe. Ferner zeige das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten der asim (Academy of Swiss Insurance Medicine) vom 2. September 2021 auf, dass sie unter unfallkausalen psychischen Beeinträchtigungen leide, die ihre Arbeitsfähigkeit um 45% reduzierten. Allenfalls sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% infolge der unfallbedingten Restbeschwerden am Ellbogen auszugehen. C. Die Basler beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, die Abweisung der Beschwerde. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liege nicht vor. Der medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt worden. Die im Gutachten der asim vom 2. September 2021 festgestellten Beeinträchtigungen seien invalidenversicherungsrechtlich relevant, jedoch nicht kausal auf den Unfall vom 20. September 2018 zurückzuführen. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien mit Replik vom 21. Januar 2022 und Duplik vom 24. Februar 2022 an ihren Begehren und Argumenten fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in B.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 19. Oktober 2021 ist demnach einzutreten. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 2.2 Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Was darunter zu verstehen ist, bestimmt sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). Trifft dies nicht mehr zu und ist ein Endzustand eingetreten, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG). Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit der Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung hängen derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (BGE 144 V 354 E. 4.2). 3.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das So-zialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Dagegen sind bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.7). 4.1 Zu prüfen ist, ob die Basler zu Recht mit Verfügung vom 15. Februar 2021 gestützt auf die internen Beurteilungen des beratenden Arztes Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 15. Juli 2020 sowie der beratenden Ärztin pract. med. D.____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. September 2020, 19. Oktober 2020 und 18. Januar 2021 von einem Endzustand ausgegangen ist und die vorübergehenden Leistungen per 31. Januar 2021 (Taggeldleistungen) bzw. per 16. Februar 2021 (Heilbehandlung) eingestellt hat. Ferner ist zu entscheiden, ob der Anspruch auf eine Invalidenrente zurecht abgelehnt wurde. Die Höhe der Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 5% ist demgegenüber unbestritten (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 zur Teilrechtskraft). 4.2 Dr. C.____ kam mit Beurteilung vom 15. Juli 2020 zum Schluss, dass die Versicherte unfallbedingt in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau arbeitsunfähig sei. In einer nicht armbelastenden Tätigkeit bestehe dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Von einer weiteren ärztlichen Behandlung (Operation) sei aber noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Diesbezüglich stützte er sich auf den Bericht von Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, K.____ Klinik, vom 19. Juni 2020. Dr. E.____ führte darin aus, dass in Bezug auf den rechten Ellbogen nach zweimaliger operativer Versorgung eine komplexe Schmerzsituation bestehe. Er empfehle deshalb eine arthroskopische Versorgung mit einer Resektion der symptomatischen Plica, einer Synovia-Resektion und einer Fossa-Plastik zur Steigerung der Mobilität. Zusätzlich sollte eine intraoperative Probenentnahme zum Ausschluss eines low grade Infektes erfolgen. Bezüglich der Schulter sei bereits eine neurologische Abklärung in die Wege geleitet worden. Es zeige sich ein beidseitiges Thoracic-Outlet-Syndrom. Als Behandlung empfahl Dr. E.____ Physiotherapie mit Scalenus-Dehnung. 4.3 Dr. med. F.____, Spezialist für Schulter und Ellbogen, Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals L.____, berichtete am 20. Juli 2020 über den Verlauf der postoperativen und posteroradialen Ellbogenrestbeschwerden rechts, der posteroradialen Restinstabilität, der beginnenden Arthrose im radiohumeralen Gelenkabschnitt sowie des Status nach leichtgradiger Capsulitis adhaesiva der Schulter rechts, DD im Rahmen der postoperativen Ruhigstellung des Ellbogens sowie der Blockwirbelbildung HWK 4/5. Im Vergleich zur Voruntersuchung habe sich die Situation unwesentlich verändert. Anhaltend bestehe eine diffuse Druckdolenz über dem radialen Ellbogen, dem Ursprung der langen Handgelenkextensoren, dem Epikondylus sowie dem posterolateralen Bandapparat und dem radialen Softspot. Alle passiven Bewegungen in sämtlichen Ebenen seien stark schmerzverursachend. Die Beweglichkeit sei im Vergleich zur Voruntersuchung nach wie vor gut. Die Versicherte leide an einer anhaltenden Schmerzproblematik mit Schmerzausweitung, welche nicht mit einem isolierten pathomorphologischen Korrelat am Ellbogen erklärt werden könne. Eine neurologisch bedingte radikuläre oder periphere Nervenkompressionsproblematik habe ausgeschlossen werden können. Beide Arthro-MRT-Bildgebungen der Schultern wie auch der HWS zeigten keine relevanten Pathologien. Keine der in die Wege geleiteten Therapiemodalitäten wie Physiotherapie und probatorisches Tragen der artikulierten Ellbogenorthese hätten eine Linderung der Beschwerden bewirkt. Auch die intraartikuläre Infiltration, welche in der K.____ Klinik durchgeführt worden sei, habe subjektiv nur zu einer 50%igen Schmerzverbesserung geführt. Aus diesen Gründen sei die Indikation für eine weitere Operation am Ellbogen nur äusserst zurückhaltend zu stellen. Ob hier eine Schmerzchronifizierung vorliege, könne aus orthopädischer Sicht nicht beurteilt werden. Dazu müsste die Versicherte psychiatrisch abgeklärt werden. In dieser komplexen Situation sei die Vorstellung in der Schmerzambulanz angezeigt, die in die Wege geleitet werde. 4.4 Pract. med. D.____ führte als beratende Ärztin am 21. September 2020 aus, dass gemäss den Berichten von Dr. F.____ und Dr. E.____ ein geringgradiges Extensionsdefizit von 5 Grad bestehe. Mit einem solchen Defizit sei die Tätigkeit als Reinigungsfachfrau nicht mehr zumutbar. Dagegen sei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten, angepassten, nicht armbelastenden Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von maximal 10 kg gegeben. Inwieweit die von der K.____ Klinik vorgeschlagene Operation indiziert sei, sei fraglich. Es sei nicht zu erwarten, dass durch eine Operation eine volle Beweglichkeit von 140/0/0 erzielt werden könne. 4.5 Mit Bericht vom 12. Januar 2021 diagnostizierte Dr. med. G.____, FMH Allgemeine Innere Medizin sowie Fachärztin für Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, Schmerzklinik M.____, einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei chronischen Ellbogenschmerzen rechts, einen Verdacht auf eine depressive Entwicklung sowie eine psychosoziale Belastungssituation. In Zusammenschau der Befunde sei am ehesten von einem chronischen Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen. Schmerzverstärkend seien hier insbesondere die depressive Entwicklung sowie die psychosoziale Belastungssituation zu nennen. Therapeutisch werde die Durchführung einer komplexen, multimodalen, stationären Schmerztherapie empfohlen, in welcher sowohl die somatischen als auch die psychischen Faktoren therapeutisch angegangen würden. 4.6 Prakt. med. D.____ kam mit Beurteilung vom 18. Januar 2021 zum Schluss, dass der Endzustand eingetreten sei und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe. Ein stationärer Aufenthalt in der Schmerzklinik sei nicht indiziert. Die Basler schloss den Fall daraufhin mit Prüfung der Rentenfrage ab. 5.1 Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Basler per 31. Januar 2021 (Taggeldleistungen) bzw. per 16. Februar 2021 (Heilbehandlung) nicht zur Diskussion. Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich somit danach, ob in der Folge von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erwartet werden konnte (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2019, 8C_674/2019, E. 4.2). Unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2022, 8C_604/2021, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Der Eintritt des Endzustandes ist unbestritten. Von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung, insbesondere von einer weiteren Operation am Ellbogen, kann keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Die Beschwerdeführerin hat sich ferner implizit mit dem Fallabschluss einverstanden erklärt. Strittig ist hingegen, ob die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Nachdem die Versicherte im Rahmen des Einspracheverfahrens in Anerkennung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit noch einen leidensbedingten Abzug von 5% vom Invalidenlohn und eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12% gefordert hatte, macht sie nunmehr geltend, dass sie gestützt auf das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten der asim vom 2. September 2021 und einer Arbeitsunfähigkeit von 45% bzw. von 20% Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49% bzw. 26% habe. 6.1 Für weitere Leistungen über den Fallabschluss hinaus wie eine Rente oder eine Integritätsentschädigung hat der Unfallversicherer nur aufzukommen, wenn zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.2 Für eine Bejahung der Leistungspflicht des Unfallversicherers muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2010, 8C_626/2010, E. 5; BGE 112 V 30 E. 1b). 6.3 Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf des geltend gemachten Unfallereignisses auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sogenannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133). 6.4 In der Konsensbeurteilung vom 2. September 2021 diagnostizierten die Gutachter der asim, der Orthopäde Dr. med. H.____, der Neurologe Dr. med. I.____ und der Psychiater Dr. med. J.____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei zwanghaften Persönlichkeitszügen, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), degenerative Veränderungen am Ellbogen rechts, eine Varusdegeneration am Kniegelenk rechts, eine beginnende Coxarthrose links sowie ein chronisches Schmerzsyndrom am Arm rechts seit September 2018 nach dislozierter Fraktur des Capitulum humeri rechts und Operation, ein chronisches Schmerzsyndrom an der HWS links seit 2020 bei mehrsegmentaler Unkovertebralarthrose, an der Hüfte links seit Dezember 2020 bei beginnender Coxarthrose, am Knie rechts seit Dezember 2020 bei Varusdegeneration und am Kopf seit 2019 bei episodischer Migräne ohne Aura. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien unter anderem eine episodische Migräne ohne Aura seit 2019 sowie ein Status nach posttraumatischer Capsulitis adhaesiva Schulter rechts. Der Sturz im September 2018 habe bei der Versicherten eine traumatische Fehlverarbeitung bewirkt. Sie habe eine ausgeprägte, zwanghafte Persönlichkeit, die sehr kontrollierend wirke. Die Bewusstlosigkeit mit Sturz sei für sie nicht erklärbar und bedeute einen absoluten Kontrollverlust. Entsprechend sei es ihr nicht möglich, dieses Thema normal zu verarbeiten. Auch wenn das Trauma nicht ein ausserordentliches Ausmass gehabt habe, habe die Versicherte aufgrund ihrer Persönlichkeit eine Traumafolgestörung ausgebildet. Zudem habe sie ein depressives Syndrom entwickelt, aktuell handle es sich um eine mittelgradige depressive Episode. In Bezug auf ihre Schmerzen zeige sie ein diffuses Schmerzbild. Sie könne keine Massnahmen nennen, die die Schmerzen in irgendeiner Form positiv beeinflussen könnten. Sie sei auf einen dauerhaft vorhandenen Schmerz fixiert und überzeugt, ihre generelle Gesundheit verloren zu haben. Es liege eine ausgeprägte Schmerzausweitung vor, einer somatoformen Erkrankung entsprechend. Die psychiatrischen Diagnosen ständen in Wechselwirkung miteinander und führten zu einer Aufrechterhaltung der Symptomatik. Insgesamt bestehe bei gewisser Selbstlimitierung eine höhere Leistungsfähigkeit als von der Versicherten selbst erlebt. Orthopädisch zeige sich in der klinischen Untersuchung eine unauffällige, nahezu seitengleiche Schultergelenksbeweglichkeit. Die HWS sei ebenfalls unauffällig. Die Beweglichkeit am rechten Ellbogen sei endgradig eingeschränkt und eine leichte ligamentäre Instabilität sei als Folge der erlittenen Fraktur (Restbeschwerden) feststellbar, die zu einer verminderten Belastbarkeit führe. Radiologisch seien degenerative Veränderungen objektivierbar, wie sie nach einer Gelenkfraktur regelmässig vorkämen. Strukturelle Veränderungen, welche die von der Versicherten geltend gemachten Beschwerden in beiden Schultergelenken und im Nacken erklärten könnten, seien nicht sichtbar. Die Beschwerden seien im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen, insbesondere der Schmerzstörung, zu sehen. Neurologisch fänden sich ferner keine Hinweise auf eine Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems, ebenso wenig für das vorbeschriebene, neurogene Thoracic-Outlet-Syndrom. Aus orthopädischer Sicht sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Verweistätigkeit seien schwere und mittelschwere Tätigkeiten aufgrund der degenerativen Veränderungen nicht zumutbar. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien dagegen möglich, sofern sie keine repetitiven Arbeiten mit Einsatz des rechten Ellbogens voraussetzten. Zu vermeiden seien ferner Tätigkeiten auf unebenem Gelände, auf Treppen oder Leitern und solche, die hockend, kniend oder kauernd durchgeführt werden müssten. Zudem sollten keine Gehstrecken von gesamthaft 5-6 km am Tag bzw. einzeln 1-1,5 km verlangt werden. Aus neurologischer Sicht bestehe in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Die Einschränkung von 20% sei im vermehrten Pausenbedarf infolge der chronischen Schmerzen begründet. Aus psychiatrischer Sicht liege die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zwischen 50% und 60%. Die posttraumatische Einschränkung alleine begründe diese Einschränkung noch nicht, aber gemeinsam mit der depressiven Störung lasse sich die Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 40-50% begründen. 7.1 Aus den medizinischen Unterlagen geht klar hervor, dass die unfallbedingte somatische Schädigung des Ellbogens mit nunmehr degenerativen Veränderungen keine quantitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat, sondern lediglich zu einem eingeschränkten Tätigkeitsprofil geführt hat. So ist der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht auch gemäss asim-Gutachten vom 2. September 2020 eine vollschichtige, angepasste Tätigkeit zumutbar. Selbst die neurologische Zumutbarkeitsbeurteilung der asim hat genau betrachtet kein somatisches Fundament. Der Neurologe Dr. I.____ stellte fest, dass es keine Hinweise auf eine Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems gebe. Es seien auch keine Hinweise auf das Vorliegen des vorbeschriebenen, neurogenen Thoracic-Outlet-Syndroms ersichtlich. Die Schmerzen, die gemäss Dr. I.____ zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit um 20% führten, sind somit nicht somatisch bedingt, was bereits Dr. F.____ in seinem Bericht vom 20. Juli 2020 festhielt. Es fehlt namentlich an einem objektiven, bildgebenden oder auf andere Weise messbaren Nachweis für die Schmerzen. Unfallfolgen werden aber nur dann als organisch objektiv ausgewiesen anerkannt, wenn die erhobenen Befunde durch apparative/bildgebende Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). Diese Anforderungen sind bei einer Schmerzproblematik, die wie im hier zu beurteilenden Fall von den Fachpersonen keiner bestimmten Genese zugeordnet werden kann, offensichtlich nicht erfüllt, da bei diesem Leiden wesentlich auf die Angaben der versicherten Person abgestellt werden muss. Dies genügt nach der Rechtsprechung nicht für eine objektiv ausgewiesene organische Ursache, bei der sich in der Regel der natürlich mit dem adäquaten Kausalzusammenhang deckt. Somit hat bei einer Schmerzproblematik wie bei den hier festgestellten psychischen Diagnosen eine besondere Prüfung der Adäquanz zu erfolgen und zwar nach der Psycho-Praxis nach BGE 115 V 133. Der psychiatrische Gutachter der asim implizierte zwar einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem psychischen Gesundheitszustand der Versicherten, die Frage der natürlichen Kausalität kann aber gemäss bundesgerichtlicher Praxis offenbleiben, wenn die Adäquanz zu verneinen ist (BGE 135 V 465 E. 5.1 mit Hinweisen). 7.2 Für die Adäquanzbeurteilung psychischer Unfallfolgen ist von der vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) in BGE 115 V 133 entwickelten Rechtsprechung auszugehen. Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung der Unfälle in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6). Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Es handelt sich dabei um folgende Kriterien: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/aa). Dabei ist nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere der sieben unfallbezogenen Kriterien bejaht werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2018, 8C_414/2017, E. 3.4). Diese Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b). 7.3 Vorab ist zu klären, ob der Unfall als leicht oder mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren ist. Gemäss Schadenmeldung vom 26. September 2018 stürzte die Versicherte nach einem Schwindelanfall und brach sich den Ellbogen. Ob dies als leichter Unfall oder als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren ist - wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - kann letztlich offenbleiben. Für die Bejahung der adäquaten Kausalität müssten bei einem mittelschweren Ereignis vier der sieben Kriterien oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2019, 8C_647/2018, E. 5.1), was vorliegend nicht der Fall ist. 7.4 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist vom Unfallhergang her und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreicht (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November, 8C_39/2008, E. 5.2), zu verneinen. 7.5 Die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ist ebenfalls nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin erlittene Verletzung, ein einfacher Ellbogenbruch, ist nicht als besonders schwer zu werten oder von besonderer Art. Auch wenn der psychiatrische Teilgutachter zum Schluss gelangte, dass die Versicherte aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur Mühe habe, den Unfall zu verarbeiten, ist ein Sturz aus dem Stand mit Bruch des Ellbogens erfahrungsgemäss nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. 7.6 Die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden sind nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, dies gilt auch für das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Die Behandlung war in somatischer Hinsicht im Wesentlichen im Juli 2020, mithin anderthalb Jahre nach dem Unfall, abgeschlossen. Blosse medizinische Abklärungen, ärztliche Verlaufskontrollen sowie physiotherapeutische und medikamentöse Behandlungen stellen zudem keine ärztliche Behandlung im Sinne dieses Kriteriums dar (Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2020, 8C_424/2020, E. 5.3). Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist demnach nicht erfüllt. 7.7 Ob das Merkmal der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt ist, kann offenbleiben, da es nicht in besonders ausgeprägter Form gegeben wäre. Es bleibt anzufügen, das psychische Beschwerden hier nicht miteinzubeziehen sind, auch wenn sie körperlich imponieren (SVR 2020 UV Nr. 1 S. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2020, 8C_101/2020, E. 4.2.2). 7.8 Ärztliche Fehlbehandlungen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, liegen klarerweise nicht vor. 7.9 Schliesslich ist keine langandauernde, somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, war nach dem orthopädischen Teilgutachten ab 25. Juli 2019 und folglich zehn Monate nach Unfall eine Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit gegeben. 7.10 Da höchstens eines der Kriterien erfüllt wäre und dieses nicht in besonders ausgeprägter Weise, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Schmerzproblematik respektive den psychischen Beeinträchtigungen und dem Unfall vom 18. September 2018 zu verneinen. 8. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die unfallkausalen Ellbogenrestbeschwerden eine Bewegungseinschränkung sowie ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil zur Folge haben und die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfachfrau nicht mehr zumutbar ist. Hingegen ist eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 10 kg möglich, sofern diese keine repetitiven Arbeiten mit Einsatz des rechten Ellbogens voraussetzt. Es bleibt nunmehr zu prüfen, ob mit dem eingeschränkten Anforderungsprofil Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, wobei vorliegend nur die Einschränkungen infolge der unfallkausalen Ellbogenverletzung zu berücksichtigen sind. 9. Die von der Basler ermittelten Vergleichseinkommen sind unbestritten. So stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeber im Jahr 2021 mit einem Pensum von 100% ein Einkommen von Fr. 59'767.50 erzielen könnte. In Bezug auf das Invalideneinkommen ging die Basler davon aus, dass die Versicherte gemäss Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2018 ein Einkommen von monatlich Fr. 4'371.-- bei 40 Wochenstunden verdienen könnte. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung für die Jahre 2019 bis 2021 (0.9%, 0.4% und 0.4%) resultierte ein Jahreseinkommen von Fr. 55'615.60. 10.1 Zu prüfen ist, ob ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist. 10.2 Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Mit dem Abzug vom LSE-Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2022, 9C_14/2022, E. 5.2). Ob ein leidensbedingter Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2020, 8C_234/2020, E. 3 mit Hinweisen). 10.3 Als abzugsrelevanter Faktor kommt im vorliegenden Fall - wie erwähnt - einzig die leidensbedingte Einschränkung durch die unfallbedingte Ellbogenproblematik in Betracht. Die Beschwerdeführerin kann zwar eine Verweistätigkeit zu 100% ausüben, es darf sich dabei aber nur um eine leichte Tätigkeit handeln, ohne Heben von Gewichten von über 10 kg sowie ohne repetitive Belastungen des dominanten rechten Armes. Aufgrund dieser Leistungseinschränkungen selbst bei einfachen Arbeiten ist mit einer Lohneinbusse zu rechnen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigen solche Limitierungen einen leidensbedingten Abzug von 5% (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Mai 2016, 8C_172/2016, E. 4.2.2 und vom 3. Juni 2020, 8C_234/2020, E. 7). Demzufolge ist das Invalideneinkommen auf Fr. 52'834.80 (Fr. 55'615.60 x 95%) festzusetzen. 10.4 Setzt man das Valideneinkommen von Fr. 59'767.50 dem Invalideneinkommen von Fr. 52'834.80 gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von 12%. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin gestützt darauf ab 1. Februar 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 11.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 11.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Honorarnote vom 9. Mai 2022 werden ein Aufwand von 11.16 Stunden und Auslagen von Fr. 177.60 geltend gemacht, was angemessen ist. Praxisgemäss beträgt der Stundenansatz Fr. 250.--. Der Beschwerdeführerin wird folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'197.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2021 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12% hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Basler Versicherung AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'197.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.