Die vorliegende akademische Ausbildung mit Bachelor, spezifischem Master im Ausland und anschliessendem Doktoratsprogramm mit Forschungsbezug ist als Einheit und primäre Ausbildung zu qualifizieren. In Bezug auf die Ermittlung des versicherten Verdienstes für die Rente ist folglich nicht von der Grundregel nach Art. 15 Abs. 2 UVG auszugehen, sondern von der Ausnahmebestimmung nach Art. 23 Abs. 4 UVV.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X. , weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde vom 13. September 2022, die im Übrigen frist- und formgerecht erhoben worden ist, zuständig.
E. 2 In formeller Hinsicht beantragte die Versicherte in ihrer Beschwerde vom 13. September 2022, es seien Prof. Dr. G. , Institut für Volkwirtschaftslehre, Universität B. , H. , Head of Graduate Studies, Departments of Economics, Universität B. , und Prof. Dr. I. , WWZ/Wirtschafswissenschaftliche Fakultät, Universität J. , als Auskunftspersonen/Zeugen zum von ihr absolvierten Masterstudiengang in Economics and Finance an der Universitat K. sowie zum Doktoratsprogramm an der GSE an der Universität B. und zu den Löhnen der Absolventen dieses Programms zu befragen. Da die in den Akten enthaltenen Dokumente der genannten Personen bereits Aufschluss über die Ausbildung und die Löhne geben, sind zusätzliche, mündliche Ausführungen zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht erforderlich, weshalb die Beweisanträge abzuweisen sind.
E. 3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
E. 4 Zwischen den Parteien ist streitig, ob im Rahmen der UVG-Leistungen als Folge des Unfalls vom 6. August 2017 ab dem 1. Juli 2020 eine Anpassung der Taggeldhöhe zu erfolgen hat und wie die Rente ab dem 1. Januar 2021 zu berechnen ist, namentlich wie hoch der versicherte Verdienst ist. Nicht strittig sind hingegen die verfügten Leistungen aus Heilbehandlung, die Höhe der Integritätsentschädigung, der Zeitpunkt des medizinischen Endzustandes sowie die Höhe der Taggeldleistungen bis zum 30. Juni 2020. 5.1 Zu prüfen ist als Erstes, ob die Vorinstanz den für die betragliche Rentenhöhe massgebenden versicherten Verdienst zu Recht auf Fr. 42'550.95 festgesetzt hat. 5.2 Taggelder und Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Das damit verankerte Konzept des Vorunfallverdienstes wird auch als abstrakte Berechnungsmethode bezeichnet. Es hängt eng mit dem Äquivalenzprinzip zusammen, wonach für die Bemessung des versicherten Verdienstes als leistungsbestimmender Grösse von denselben Faktoren auszugehen ist, die Basis für die Prämienberechnung bilden (BGE 148 V 84 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2021, 8C_208/2021, E. 7.1). Da diese Regelung nicht allen Sonderfällen gerecht werden kann, hat der Bundesrat in Art. 24 UVV von seiner Kompetenz, weitere Bestimmungen auf dem Verordnungsweg zu erlassen (Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG), punktuell Gebrauch gemacht. Vorliegend ist insbesondere Art. 24 Abs. 3 UVV von Interesse: Für eine versicherte Person, die am Tag des Unfalls wegen beruflicher Ausbildung nicht den Lohn einer versicherten Person mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart bezogen hat, sieht der Bundesrat vor, dass das versicherte Einkommen von dem Zeitpunkt an, da sie die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt wird, den sie im Jahr vor dem Unfall als voll leistungsfähige Person erzielt hätte. Beim versicherten Verdienst gilt somit der Grundsatz, dass der erstmalig (rückwirkend) festgesetzte versicherte Verdienst für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs fixiert ist (Ausnahme Art. 24 Abs. 4 UVV, wenn der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall erleidet; BGE 139 V 28 E. 4.3.4). Insofern handelt es sich dabei um ein statisches Element ( Della Batliner - Chennanparambil , Valideneinkommen versus versicherter Verdienst, Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht [JaSo] 2014, S. 173 ff.). 5.3 Die Ähnlichkeiten bei der Bestimmung des Valideneinkommens und des versicherten Verdienstes sind augenfällig. Ausgangspunkt bildet in beiden Fällen grundsätzlich der vor dem Unfallereignis erzielte Verdienst. Auch das Bundesgericht weist darauf hin, dass in gewissen Fällen Parallelen zwischen der Bestimmung des versicherten Verdienstes und derjenigen des hypothetischen Einkommens nicht zu übersehen seien (BGE 139 V 28 E. 4.3.4). Allerdings lässt die zukunftsgerichtete Bemessung des Valideneinkommens Anpassungen in grosszügiger Weise zu und kann so der Situation beziehungsweise der hypothetischen beruflichen Entwicklung im Einzelfall gerecht werden, während der versicherte Verdienst – abgesehen von den restriktiv gehandhabten Ausnahmefällen gemäss Art. 24 UVV – einmal rückwirkend festgesetzt, nicht mehr abänderbar ist. Das liegt wohl daran, dass es sich beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse handelt, welche dazu dient, das (realistische) Erwerbspotential einer versicherten Person im Verlauf ihrer gesamten erwerblichen Laufbahn zu berücksichtigen. Der versicherte Verdienst aber übt im Gegensatz dazu faktisch eine Begrenzungsfunktion der Rente aus und bezweckt gerade nicht, dass das gesamte Einkommen samt entgangener Karriere "entschädigt" wird, sondern lediglich ein solches im Rahmen der bisherigen Leistungsbeiträge der versicherten Person im Sinne des Solidaritätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebots. Die Unfallversicherungsleistungen sollen ein gewisses Mass nicht überschreiten und in einem angemessenen Verhältnis zu den geleisteten Prämien der versicherten Person stehen ( Batliner - Chennanparambil , a.a.O., S. 179 f.). 5.4.1 Die AXA bemass den hier strittigen versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 42'550.95 nicht nach Art. 24 Abs. 3 UVV, sondern nach der Grundregel des Art. 15 Abs. 2 UVG. Auf Art. 24 Abs. 3 UVV dürfe nicht abgestellt werden, wenn sich die versicherte Person nach einer bereits abgeschlossenen Erstausbildung für die Erreichung eines höheren Berufsziels oder für eine Spezialisierung weiterbilde. Art. 24 Abs. 3 UVV sei somit nicht massgebend für Versicherte, die wegen einer Weiterbildung ihr Arbeitspensum reduzierten, denn Personen in Zusatzausbildungen, Weiterbildungen oder beispielsweise auch Vorbereitungsklassen zu weiteren Ausbildungen profitierten nicht von der Privilegierung nach Art. 24 Abs. 3 UVV. Die versicherte Erwerbstätigkeit müsse "die gleiche sein wie die zukünftige Erwerbstätigkeit". Dies werde beispielsweise bejaht bei Anwaltspraktikanten, da die Praktikumstätigkeit mit der künftigen Erwerbstätigkeit als Anwalt übereinstimme. Entgegen der Auffassung der Versicherten weise ihre berufliche Tätigkeit während ihrer Doktoratszeit am Institut für Volkswirtschaftslehre der Universität B. keinen konkreten Bezug zu einem späteren Beruf auf. Zudem stelle ein Doktorat keine Bedingung für ein "endgültiges Berufsziel" dar. Die Erstausbildung sei spätestens mit Erreichen des Mastertitels abgeschlossen gewesen. Der Vergleich mit einer Rechtspraktikantin auf dem Weg zum Anwaltsberuf gehe damit fehl. So sei ein Anwaltspraktikum in der Regel als 100 %-Pensum ausgestaltet und ziele ausschliesslich auf die Zulassung zur Anwaltsprüfung ab, welche wiederum eine Voraussetzung für die Ausübung des Anwaltsberufs sei. Demgegenüber arbeiteten Doktorandinnen in der Regel in einem Teilzeitpensum und widmeten sich daneben hauptsächlich ihrer Doktorarbeit. 5.4.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass es nicht auf die allgemeine Beschreibung eines Doktorats ankomme, massgebend sei vorliegend einzig, wie es sich mit der konkreten Ausbildung an der GSE verhalte, namentlich, ob diese vergleichbar mit einem befristeten juristischen Praktikum sei, welches Voraussetzung für die Erlangung des Anwaltspatentes sei. Bei solchen Praktikumstätigkeiten in Advokatur, Verwaltung oder Gericht stehe das Berufsziel einer Tätigkeit, die ein Anwaltspatent voraussetze, offenkundig im vorausgesetzten Konnex zur versicherten Tätigkeit als juristische Praktikantin. Die GSE ziele auf die berufliche Ausbildung zum Beruf einer Ökonomin mit Forschungsbezug hin, der ebendiese Ausbildung und den Abschluss mit Doktorat voraussetze. Entsprechend habe die Versicherte im Unfallzeitpunkt diesen anvisierten forschungsbasierten Beruf noch nicht "normal" ausüben können. Dazu fehlten ihr zunächst noch die Fähigkeiten und dann der dazugehörige und vorausgesetzte akademische Abschluss. Sie sei somit nicht "voll leistungsfähig" im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV gewesen, mithin – was der Begriff ja eigentlich meine – in Ausbildung zur angestrebten Tätigkeit gewesen. Die Stelle an der Universität B. habe die gleichen Aufgaben wie die künftig für die Zeit nach Abschluss des Doktorats vorgesehene Betätigung als forschungsbasierte Ökonomin beinhaltet. Das Doktoratsprogramm habe direkt und spezifisch auf diese spätere Tätigkeit vorbereitet. Es liege, anders als bei einem (teilzeitlichen) Nebenerwerb ohne Bezug zur Ausbildung, ein enger Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit an der GSE und dem Ausbildungsziel einer theoretisch oder angewandt forschenden Ökonomin vor. Die Tätigkeit an der Universität B. diene denn auch weder primär dem Gelderwerb wie ein "Nebenjob" noch sei sie freiwillig; es handle sich vielmehr um einen obligatorischen Teil des Doktorats- und Ausbildungsprozesses. Deshalb weise die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Programm entgegen der Vorinstanz durchaus einen konkreten Bezug zu diesem Berufsbild auf. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs sei die hier interessierende Doktorandenstelle eine typische "Ausbildungsstelle". Sie sei auf einige Jahre befristet und nicht als dauerhafte Beschäftigung vorgesehen. Gleichermassen sei auch der Verdienst als Doktorandin nicht der für promovierte, forschungsbasierte Ökonominnen berufsübliche. Die Doktorandinnen verrichteten zwar inhaltlich ähnliche Arbeiten wie promovierte, forschungsbasierte Ökonominnen, aber vor allem initial auf einem deutlich tieferen Niveau und unter fortlaufender Ausbildung sowie Anleitung und intensiver Betreuung durch die Professoren. Insofern verhalte es sich gleich wie bei der Stelle einer Anwaltspraktikantin, die nicht berufsüblich wie eine Person mit Anwaltspatent entlöhnt sei. Es würden zwar durch die Praktikantin auch – je nach Stelle – Klagen, Urteile oder behördliche Verfügungen geschrieben, an Vergleichsgesprächen, Gerichtsverhandlungen oder Einvernahmen mitgewirkt, aber dies stets unter Anleitung und Kontrolle einer Anwältin, einer Richterin oder eines Staatsanwalts, im Sinne einer Ausbildung "on the job" ohne die Eigenverantwortung und Selbständigkeit einer "voll leistungsfähigen" und daher berufsüblich entlöhnten Angestellten. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin sei folglich wegen der Ausbildung an der GSE niedriger als der Lohn von promovierten forschungsbasierten Ökonominnen. Damit bestehe der Kausalzusammenhang zwischen Ausbildungscharakter der Stelle und dem kleineren, berufsunüblichen Lohn. Gemäss Prof. G. bewirke die Ausbildung mehrjährige Gehaltseinbussen, die nur deshalb in Kauf genommen würden, weil die Ausbildung und der Abschluss Voraussetzung für das genannte Berufsziel seien. Insgesamt betrachtet sei die Stellung der Beschwerdeführerin als Doktorandin an der GSE somit nicht nur mit der Position einer Anwaltspraktikantin vergleichbar, sondern erfülle auch für sich allein die Anwendungskriterien von Art. 24 Abs. 3 UVV. Sie unterscheide sich umgekehrt grundlegend vom Fall eines "gewöhnlichen Nebenjobs" parallel zu und inhaltlich losgelöst von einer Ausbildung. Lehre und Rechtsprechung hätten erkannt, dass bei juristisch universitären Ausbildungen das prioritär angestrebte Ausbildungsziel im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV nicht zwingend das Lizentiat beziehungsweise heute der Master sein müsse (obwohl mit einem Master of Law durchaus eine Berufstätigkeit möglich sei). Vielmehr könne auch eine direkt anschliessende Ausbildungsstufe dieses Ziel darstellen, konkret der Erwerb des Anwaltspatents. Dieses sei Voraussetzung für die verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen des Berufsbildes eines Anwalts. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sich diese Regelung auf die Rechtswissenschaft und das Anwaltspatent beschränken und die vergleichbare Ausbildung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen bleiben sollte. Massgebend seien nur die Umstände wie bei der Beurteilung des Anwaltspraktikums als Teil des angestrebten Berufsweges: Sei im Studium eine Tätigkeit ins Auge gefasst worden, bei der die Ausbildung nach dem universitären Studienabschluss mit weiteren Schritten fortgesetzt werden müsse, sei diese Ausbildung erst mit erfolgreichem Bestehen dieser Etappen abgeschlossen. Die Entscheidung, die Ausbildung in dieser Weise fortzusetzen, müsse spätestens im Zeitpunkt der bestandenen Masterprüfung beziehungsweise kurz danach gefällt werden; dann gehörten die weiteren Etappen noch zur selben Ausbildung und es könne nicht von einer späteren "Weiterbildung" gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Bachelorstudium eine künftige Tätigkeit mit Forschungsbezug im Fokus gehabt. Den anschliessenden Masterstudiengang habe sie daher im Hinblick auf das für eine forschende Tätigkeit nötige Doktorat auf Empfehlung von Prof. I. nicht in J. , sondern an der Universitat K. absolviert (Letter of Recommendation vom 1. Februar 2014 sowie Schreiben vom 9. September 2022). Hierfür habe die Versicherte noch während des Bachelorstudiums einen aufwendigen Bewerbungsprozess durchlaufen. Dieser Master sei als "Forschungsmaster" bekannt und geniesse für spätere forschende Tätigkeiten und Stellen ein hohes Renommé (Schreiben von Prof. G. vom 6. September 2022). Es handle sich dabei um eine "Talentschmiede" mit Vermittlung von theoretischem Grundlagenwissen und Vorbereitung auf eine forschende Tätigkeit auf höchstem Niveau. Die angestrebte Ausbildung sei somit entgegen der Beschwerdegegnerin nicht bereits mit dem Mastertitel abgeschlossen. Das Doktorat sei geradezu eine Voraussetzung für das prioritäre Berufsziel (wie beim Berufsziel einer Tätigkeit, die ein Anwaltspatent voraussetze). Damit könne letztlich offenbleiben, ob die von der Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf BGE 148 V 84 vertretene Ansicht, dass die Norm von Art. 24 Abs. 3 UVV auf Fälle der "Erstausbildung" beschränkt sei, tatsächlich zutreffe oder nicht doch auch spätere Weiterbildungen miteingeschlossen seien. Im Übrigen betreffe der im Einspracheentscheid referenzierte BGE 148 V 84 den klassischen Fall eines Werkstudenten und keine Konstellation wie im vorliegenden Fall. Insbesondere spreche der Entscheid nicht dafür, die "Grund-/Erstausbildung" im Zusammenhang mit einem Doktorat wie dem vorliegenden engstmöglich auszulegen. Mit Blick auf die historischen Grundlagen und die in BGE 148 V 84 E. 7.2 sogar bestätigte Problematik der Absicherung von Personen in Ausbildung würden nämlich weder die historische noch die geltungszeitliche Optik dahin zielen, die geforderte "Grund-/Erstausbildung" im engstmöglichen Sinne zu verstehen. Darauf laufe aber die Sichtweise der Beschwerdegegnerin hinaus, wenn sie die Erstausbildung trotz des klar erkennbaren frühen nachgelagerten Ausbildungsziels bereits mit dem Masterabschluss als beendet ansehe (anders als beim Jurastudium und der Anwaltsprüfung). Der aktuellen Rechtslage lasse sich vielmehr immerhin mit einer sachgemässen Auslegung der "Grund-/Erstausbildung" im Zusammenhang mit dem vorliegenden Doktorat begegnen, wenn man schon keine Praxisänderung durchführen möchte. Für die hier konkret interessierende Frage der Qualifikation des Doktorats an der GSE gebe es auch keine Praxis, an der aus Gründen der Rechtssicherheit festgehalten werden müsste. Schliesslich lasse sich auch nicht auf die Gesetzgebung verweisen, die kaum eine solche Auslegung für den Einzelfall explizit regeln würde oder müsste. 5.4.3 Die AXA führte demgegenüber aus, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, das Doktoratsprogramm an der GSE, an dem sie im Unfallzeitpunkt teilgenommen habe, stelle ein Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 3 UVV dar und daher sei der versicherte Verdienst nach dem hypothetischen Einkommen nach Abschluss des Doktorats zu bestimmen, stimme weder mit der Intention des Gesetzgebers noch der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung überein. Art. 24 Abs. 3 UVV wolle nämlich dem Härtefall begegnen, dass bei einer auf dem Arbeitsmarkt noch nicht voll leistungsfähigen und daher minderbezahlten versicherten Person bei der Rentenberechnung auf einen unzureichenden Lohn abgestellt werde. Voll leistungsfähig im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV sei gemäss Lehre und Rechtsprechung, wer das primäre Ausbildungsziel erreicht habe und seinen Beruf normal ausüben könne. Die Bestimmung schütze jedoch nicht die versicherte Person, die sich nach Abschluss der Erstausbildung spezialisiere, um eine höhere Ausbildungsstufe zu erreichen, wie es bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Das Bundesgericht nehme mit der restriktiven Auslegung von Art. 24 Abs. 3 UVV in Kauf, dass versicherte Personen, die eine Ausbildung ergreifen würden, die sich nur etappenweise vervollständigen lasse, benachteiligt würden. Die berufliche Weiterbildung könne nämlich nicht mehr mit der Berufslehre junger Leute verglichen werden. Entsprechend sei die Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 24 Abs. 3 UVV auch dem ausgebildeten Elektromechaniker, welcher im Unfallzeitpunkt eine Weiterbildung zum Helikoptermechaniker absolviert habe, versagt geblieben (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2009, 8C_530/2009). Unerheblich sei gewesen, dass der Versicherte von Beginn weg das Ziel gehabt habe, Helikoptermechaniker zu werden. In der Lehre werde die Praxis des Bundesgerichts, welche Art. 24 Abs. 3 UVV bei Weiterbildungen die Anwendung versage, kritisiert. In seinem Urteil vom 9. November 2021 habe sich das Bundesgericht mit ebendieser Kritik auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass es Sache des Gesetzgebers sei, das Äquivalenzprinzip weitergehend zu durchbrechen und nicht des Gerichts (BGE 148 V 84 E. 7.4). Die Haltung des Bundesgerichts sei damit klar. Eine Gesetzesänderung habe es nicht gegeben. Es sei auch offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Erstausbildung längst abgeschlossen habe. Spätestens mit dem Master of Economics and Finance sei die Erstausbildung beendet worden und die Versicherte sei auf dem Arbeitsmarkt voll einsetzbar und leistungsfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass nicht entscheidend sei, ob sie nach Abschluss des Doktorats in den angestrebten (nicht konkret gefassten) Tätigkeiten leistungsfähig(er) gewesen wäre. Eine Weiterbildung bringe es in der Regel mit sich, dass das Gelernte auf dem Arbeitsmarkt angewendet und verwertet werden könne. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es gebe keine Praxis, an der aus Gründen der Rechtssicherheit festgehalten werden müsse und die Frage der Grundausbildung nicht dem Gesetzgeber überlassen werden könne, sei schlicht falsch. Offensichtlich sei es rechtsprechungsgemäss so, dass nur die Erstausbildung massgebend sei und eine diesbezügliche Änderung auch aufgrund der bedeutenden Kostenfolgen dem Gesetzgeber überlassen werden müsse. Dies habe das Bundesgericht jüngst in BGE 148 V 84 E. 7.3 f. entschieden. Entsprechend könne offenbleiben, ob die versicherte Erwerbstätigkeit die gleiche sei wie diejenige nach Abschluss des Doktorats und ob die Beschwerdeführerin "wegen der Ausbildung" einen niedrigeren Lohn erzielt habe oder die Situation mit einer berufsfremden Teilzeiterwerbstätigkeit verglichen werden könne. Die in Teilzeit ausgeübte berufliche Tätigkeit während des Doktorats habe keinen Bezug zu einem konkreten Beruf gehabt, der einem Vergleich mit der Lehre standhalten würde. Das Doktorat stelle somit keine Erstausbildung dar, weshalb die Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UVV bereits daran scheitere. 5.4.4 Der Rechtsvertreter entgegnete in seiner Replik, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vorwerfe, weder die Intention des Gesetzgebers noch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, inwiefern die Materialien gegen die Sichtweise der Beschwerdegegnerin sprechen würden. So oder anders gehe es aber bei der Beschwerdeführerin ohnehin nicht um einen Berufslehrabschluss und eine anschliessende Ausbildung. Das Bundesgericht sage in BGE 148 V 84 lediglich, dass Art. 24 Abs. 3 UVV weiterhin nur für die primäre Ausbildung gelte und nicht auch für Weiterbildungen und dergleichen. Es definiere diese primäre Ausbildung aber nicht allgemein und sage insbesondere nicht, was ausserhalb der Berufslehren als primäre Ausbildung gelte (beispielsweise eben bei einer universitären Ausbildung). Ferner habe das Bundesgericht nicht so entschieden, weil es die bisherige Praxis inhaltlich richtig finden würde, sondern weil man für eine Öffnung der Praxis für Weiterbildungen den Ball an den Gesetzgeber habe zuspielen wollen. Wie es sich mit dem spezifischen Doktorat an der GSE verhalte, bleibe also offen. Dazu gebe es noch keinen entsprechenden Entscheid. 5.4.5 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik dagegen an, dass das Bundesgericht den Begriff der primären Ausbildung in BGE 148 V 84 E. 4.2 mit der "beruflichen Grundausbildung" gleichsetze und den Begriff damit durchaus definiere. Ferner habe das Bundesgericht erst jüngst festgehalten, dass mit Abschluss eines Masters of Science in Biologie das primäre Ausbildungsziel erreicht sei (Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2021, 8C_208/2021, E. 7.5). Dementsprechend sei klar, dass auch die Beschwerdeführerin spätestens mit Erlangen des Masters in Economics and Finance ihre primäre Ausbildung abgeschlossen habe. Das Bundesgericht habe im genannten Entscheid denn auch klargemacht – wie von der Beschwerdeführerin ebenfalls erkannt –, dass Weiterbildungen nicht von Art. 24 Abs. 3 UVV erfasst seien und dass für eine Änderung der Rechtslage der Gesetzgeber zuständig sei. 6.1 Zu entscheiden ist, ob die Ausbildung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Doktoratsprogramms der Graduate School of Economics an der Universität B. zum primären Ausbildungsziel zu zählen ist, womit die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 3 UVV fallen würde, oder ob der Abschluss als Master in Economics and Finance das primäre Ausbildungsziel darstellt und die Absolvierung des Doktoratsprogramms als Weiterbildung zu verstehen ist, womit die Grundregel gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG anwendbar wäre (BGE 148 V 84). 6.2.1 Als Grundausbildung beziehungsweise als primäres Ausbildungsziel gilt nach dem allgemeinen Verständnis das Studium an der Universität bis zum Masterabschluss und ein anschliessendes Doktorat gehört in der Regel zur beruflichen Weiterbildung. Von dieser Regel ist jedoch einzelfallweise abzuweichen, wenn das primäre Ausbildungsziel überhaupt erst mit Abschluss des Doktorats erreicht werden kann. In diesem Sinn führte Prof. I. von der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität J. in seinem Schreiben vom 9. September 2022 aus, dass es an vielen Schweizer Universitäten (so auch an der Universität J. ) möglich sei, das Doktorat in Ökonomie als eine Art allgemeine Weiterbildung oder Zusatzqualifikation ohne Bezug zu einem konkreten Berufsziel zu absolvieren. Der von der Beschwerdeführerin bereits im Bachelorstudium gewählte Weg mit dem Master an der Universitat K. und dem Doktorat an der GSE lasse sich hiermit nicht vergleichen. Denn diese Programme seien, ihren Vorbildern in den USA entsprechend, sehr konkret auf die berufliche Ausbildung zur Ökonomin mit Forschungsbezug ausgerichtet, für die ein Doktorat unerlässlich sei. Die ganze Ausbildung der Beschwerdeführerin ziele nach dem Bachelorstudium in J. und dem Masterstudium in K. auf eine forschungsbasierte Tätigkeit ab, da der dortige Master in Economics and Finance im Bereich der Ökonomie international als eines der besten Programme zur Vorbereitung auf das spezifische Doktorat an der GSE und eine anschliessende berufliche Forschungstätigkeit angesehen werde. Die Ausbildung für eine Tätigkeit in diesem spezifischen, internationalen Forschungsbereich sei ab dem Bachelor vorgegeben und erst mit dem dazugehörigen Doktorat erreicht (vgl. auch Schreiben von Prof. G. vom 6. September 2022). 6.2.2 Das spezifische Doktorat an der GSE stellt anders formuliert ein notwendiger Bestandteil dar, um eine forschungsbasierte Tätigkeit als Ökonomin ausüben zu können, vergleichbar mit dem Anwaltspraktikum nach dem Studium zur Erreichung des Anwaltspatents. Das juristische Studium sollte, so bereits Alfred Maurer in seinem Werk Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, für sich allein nicht als primäres Ausbildungsziel verstanden werden, da der Anwaltsberuf als selbständiger Beruf aufzufassen sei. Demzufolge sei das Anwaltsvolontariat der Grundausbildung zuzurechnen ( Maurer , a.a.O., S. 332). Weder in der Lehre noch unter den Parteien ist strittig, dass ein Anwaltspraktikum zur Grundausbildung gehört, da die anwaltliche Praktikumstätigkeit mit dem angestrebten Berufsziel in Verbindung steht. Anders gesagt ist der Ausbildungscharakter im Fall eines anwaltlichen Praktikums gegeben, da ein Konnex zwischen dem Praktikum und dem angestrebten Berufsziel zu bejahen ist ( Batliner - Chennanparambil , a.a.O., S. 180; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] vom 24. Januar 2002, U 30/01). 6.2.3 Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass das primäre Ausbildungsziel der Masterabschluss sei, da den Absolventen des Doktorats an der GSE sehr unterschiedliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft, Verwaltung und der Akademie offenstehen würden, womit auch gesagt sei, dass das Doktoratsprogramm an der GSE nicht für einen bestimmten Beruf vorbereite, weshalb kein Konnex zwischen Doktorat und angestrebtem Berufsziel bestehe, kann ihr nicht gefolgt werden. Vorliegend handelt es sich einerseits um ein spezifisches Doktorat, das an das Masterstudium in K. anknüpft und Voraussetzung für den Beruf einer Ökonomin mit Forschungsbezug ist. Andererseits gilt das von der Beschwerdegegnerin zum Konnex Angeführte auch für das Anwaltspraktikum. Zwar ist dieses für die Ablegung der Anwaltsprüfung Voraussetzung. Ein Konnex zwischen Praktikumstätigkeit und der zukünftigen Erwerbstätigkeit würde jedoch nur bestehen, sofern die Anwaltstätigkeit tatsächlich angestrebt würde. Heute wird jedoch auch für andere Berufsfelder die Anwaltsprüfung verlangt, so wird von zweitinstanzlichen Gerichten oft die Ablegung der Anwaltsprüfung zur Ausübung einer Gerichtsschreibertätigkeit vorgeschrieben. Insofern liegt doch der Konnex darin, dass alle Ausbildungsschritte (Master, Praktikum, Doktorat) für das angestrebte Berufsziel Voraussetzung sind und diese inhaltlich aufeinander aufbauen beziehungsweise voneinander abhängig sind und nur gemeinsam zum angestrebten Berufsziel führen. Anders formuliert kann das angestrebte Berufsziel allein mit dem Abschluss des Masterstudiums nicht erreicht werden. Dies gilt sowohl für den Anwaltsberuf als auch für die hier angesprochene Forschungstätigkeit als Ökonomin. Für beide Studienrichtungen gilt aber ebenfalls, dass mit dem Abschluss des Masterstudiums die Erstausbildung regelmässig als abgeschlossen gelten kann. So gibt es viele Jurastudentinnen, die nach abgeschlossenem Studium als Juristinnen tätig sind und eine Vielzahl von Wirtschaftsstudentinnen, die nach dem Master in Economics and Finance als Ökonominnen arbeiten. Eine spätere Spezialisierung gilt dann als Weiterbildung. Es bedarf deshalb der Einzelfallbetrachtung. 6.2.4 Im von der Beschwerdegegnerin angeführten Entscheid des Bundesgerichts vom 22. November 2021 (8C_208/2021) war unbestritten, dass es sich beim Master of Science um einen berufsqualifizierenden Abschluss handelt, welcher es der Versicherten ermöglicht habe, eine fachbezogene Berufstätigkeit (als Biologin) aufzunehmen. Festgestellt wurde aber auch, dass die Versicherte nicht geltend gemacht habe und auch nicht ersichtlich gewesen sei, dass der nach dem Studium angetretene Volontariatseinsatz in Afrika im Rahmen der beruflichen Grundausbildung zu werten gewesen wäre. Es beständen keine Anhaltspunkte dafür, so die Vorinstanz, dass die Versicherte ausschliesslich eine Laufbahn in Forschung und Wissenschaft angestrebt hätte, weshalb das Volontariat in Afrika als Fortbildung zu qualifizieren und nicht unter Art. 24 Abs. 3 UVV zu subsumieren sei. Das primäre Ausbildungsziel war hier mit dem Masterabschluss erreicht und die Versicherte konnte ihren Beruf wie vorgesehen als Biologin normal ausüben. Im hier zu entscheidenden Fall wird für den Beruf einer Ökonomin mit Forschungsbezug hingegen der Durchlauf des Doktoratsprogramms verlangt. Das primäre Ausbildungsziel ist allein mit dem Masterabschluss nicht erreicht.
E. 7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Fall das von der Beschwerdeführerin absolvierte spezifische Doktoratsprogramm an der GSE als Baustein der primären Ausbildung zur Ökonomin im Forschungsbereich zu qualifizieren ist. Erst mit Abschluss des Doktorats hat die Beschwerdeführerin ihre volle Leistungsfähigkeit in ihrer Berufsart erreicht. Anders formuliert war die berufliche Ausbildung ursächlich kausal für den während des Doktorats erzielten kleineren, berufsunüblichen Lohn. Ferner steht die versicherte Tätigkeit als Doktorandin im Forschungsbereich in Zusammenhang mit der zukünftigen Erwerbstätigkeit ( Doris Vollenweider / Andreas Brunner , Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 15 UVG N 104). Dafür sprechen auch die Angaben von H. , Head of Graduate Studies, Department of Economics, Universität B. , vom 26. Januar 2021. Seit Beginn des strukturierten Doktoratsprogramms im Jahr 2009 hätten 59 Personen das Programm erfolgreich abgeschlossen. Davon seien 56 direkt im Anschluss einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, deren zwingende Voraussetzung das Doktorat gewesen sei. Die spezifische, wissenschaftliche Ausbildung war somit nicht bereits mit dem Masterstudium, das gezielt auf eine wissenschaftliche oder wissenschaftsnahe Laufbahn vorbereitet, abgeschlossen, sondern erst mit der Dissertation an der GSE (vgl. auch Schreiben von Prof. G. vom 6. September 2022). Dies im Gegensatz zum erwähnten Fall der Biologin im Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2021. Folglich ist der versicherte Verdienst nach der Bestimmung von Art. 24 Abs. 3 UVV zu berechnen.
E. 8 In Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UVV bemisst sich der versicherte Verdienst bis zum Erreichen der "vollen Leistungsfähigkeit" beziehungsweise bis zum mutmasslichen Ausbildungs-abschluss ohne Unfallereignis nach der zum Voraus befristeten Tätigkeit und beträgt Fr. 42'550.95. Ab dem Zeitpunkt jedoch, in dem die Beschwerdeführerin das Doktoratsprogramm an der GSE mit der Dissertation abgeschlossen hätte, ist der versicherte Verdienst nach dem Einkommen festzusetzen, das sie im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähige beziehungsweise als voll Ausgebildete erzielt hätte ( Batliner - Chennanparambil , a.a.O., S. 181 f.). 9.1 Es stellt sich die Frage, was unter einem Lohn einer voll leistungsfähigen Person zu verstehen ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) hat in BGE 108 V 265 E. 2c die dort streitige Frage, ob der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 3 UVV im Sinne eines Durchschnittslohnes zu ermitteln sei, welchen der Versicherte bei den verschiedenen für ihn in Betracht fallenden Arbeitgebern hätte erzielen können, oder aufgrund des im Lehrbetrieb erzielbaren Gehaltes, in Anwendung des am 31. Dezember 1983 aufgehobenen Zweiten und Dritten Titels des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911 (KUVG) wie folgt entschieden: Art. 78 Abs. 4 KUVG wolle lediglich der Härte begegnen, dass bei uneingeschränkter Anwendung der Grundregel von Abs. 1 ein noch nicht voll leistungsfähiger und demzufolge minderbezahlter Versicherter, der einen Unfall erleide, bei der Rentenberechnung auf seiner noch unvollkommenen Lohngrundlage fixiert werde, obwohl dies im Hinblick auf die einbezahlten Prämien, rein versicherungstechnisch gesehen, richtig wäre. Art. 78 Abs. 4 KUVG solle aber andererseits auch nicht zu einer Besserstellung der Lehrlinge gegenüber den anderen Versicherten führen, sondern nur eine Gleichbehandlung ermöglichen. Diesem Zweck entsprechend sei im Falle des Lehrlings auf die Lohnverhältnisse in seinem Betrieb abzustellen, unabhängig davon, ob anzunehmen sei, dass nach Lehrabschluss ein Stellenwechsel erfolge. Der Lehrling sei damit, wie jeder andere Versicherte auch, der Zufälligkeit ausgesetzt, aufgrund des Lohnniveaus seines Betriebes je nachdem besser oder schlechter zu fahren, als wenn irgendein Mittelwert beigezogen würde. Diese Rechtsprechung zu Art. 78 Abs. 4 KUVG, der inhaltlich und redaktionell weitgehend Art. 24 Abs. 3 UVV entspricht, gilt auch unter der Herrschaft des UVG (Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2002, U 413/01, E. 2.2). Der Lohn als voll leistungsfähige Person wird demnach anhand der Verhältnisse im Ausbildungsbetrieb im Jahr vor dem Unfall festgesetzt ( Maurer , a.a.O, S. 333; Dorothea Riedi Hunold , Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, Art. 15 UVG N 35; BGE 108 V 265 E. 2c und 102 V 147). Es ist deshalb zu klären, welchen Lohn die versicherte Person verdient hätte, wenn die berufliche Ausbildung ein Jahr vor dem Unfall abgeschlossen gewesen wäre. 9.2 Diese auf Lehrbetriebe und Lehrpersonen zugeschnittene Rechtsprechung kann vorliegend nicht eins zu eins angewendet werden, da es sich nicht um eine klassische Ausbildungsstätte mit genau definierten Löhnen nach Abschluss der Dissertation handelt. Della Batliner-Chennanparambil schlägt deshalb vor, für die Festlegung des versicherten Verdienstes nach voraussichtlichem Abschluss der akademischen Ausbildung auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen ( Batliner - Chennanparambil , a.a.O., S. 181; Vollenweider / Brunner , a.a.O., Art. 15 UVG N 104). 9.3 Es ist zu prüfen, wie es sich vorliegend damit verhält. Prof. G. als die Ausbildung der Versicherten betreuender Professor äusserte sich zwar zum Thema beruflicher Tätigkeiten und Verdienste nach Abschluss des Doktorats. Dabei handelt es sich jedoch um vage und weniger die Tätigkeit direkt nach der Ausbildung, als einen möglichen Karriereverlauf betreffende Angaben. Prof. G. führte in seinem Bericht vom 29. September 2020 namentlich dazu aus, dass sich die typischen Karriereverläufe ihrer Programmabsolvierenden innerhalb der ersten Jahre nach der Dissertation anhand von vier Beispielen aus seinem näheren Umfeld aus den letzten fünf Jahren skizzieren liessen: Ein Doktorand sei Assistenzprofessor an einer namhaften Schweizer Universität und innerhalb von drei Jahren zum Extraordinarius befördert worden. Ein Doktorand habe für ein bis zwei Jahre bei der Eidgenössischen Wettbewerbskommission (WEKO) gearbeitet und sei seitdem bei einer führenden kartellrechtlichen Beratungsfirma in den USA tätig. Eine Doktorandin sei bei einer der grossen internationalen Beratungsgesellschaften in B. angestellt. Ein Doktorand, der im Bachelor- und Masterstudiengang den exakt gleichen akademischen Werdegang wie die Versicherte absolviert habe, arbeite bei einer führenden Versicherung in der Schweiz. Es gebe keinerlei Anlass zur Annahme, dass der erwartete Verlauf bei der Beschwerdeführerin anders gewesen wäre. Diese Aspekte sind gegebenenfalls für die Ermittlung des Valideneinkommens von Bedeutung und weniger für die Ermittlung des versicherten Verdienstes im Rahmen einer ersten Anstellung direkt nach Abschluss des Doktorats. Prof. G. führte bezüglich des Lohnes denn auch aus, dass er eine genaue Antwort zum Einkommensverlauf in den genannten Tätigkeiten nicht geben könne, da ihm die entsprechenden Einblicke weitgehend fehlten. Die Gepflogenheiten bei den Behörden und in der Privatwirtschaft seien ihm nicht geläufig. Eine präzisere Angabe konnte Prof. G. immerhin bezüglich einer universitären Anstellung geben, indem er mitteilte, dass für eine Assistenzprofessur in der Schweiz Jahresgehälter von Fr. 120'000.-- bis Fr. 150'000.-- üblich seien. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schlug deshalb vor, den versicherten Verdienst auf der Grundlage der Auskunft der Universität B. auf gemittelt Fr. 135'000.-- (Fr. 120'000.-- plus Fr. 150'000.-- : 2) pro Jahr für eine forschungsbasierte Ökonomin festzulegen. Ebenso liege dieser Mittelwert im Bereich des Anfangslohns von Assistenzprofessorinnen im Kanton B. von Fr. 137'373.-- pro Jahr (Lohnklasse 24, Lohnstufe 1; § 23 der Personalverordnung der Universität B. [PVO]). 9.4 Für die Bestimmung des versicherten Verdienstes stellt der Lohn einer Assistenzprofessorin einen fassbaren Anhaltspunkt dar, wäre eine solche akademische Tätigkeit am Lehrinstitut nach dem Doktorat mit einem Einstiegslohn von Fr. 120'000.-- doch durchaus denkbar. Der Rechtsvertreter nennt sogar einen Lohn von Fr. 137'373.-- (für das Jahr 2020) als Einstiegslohn für eine solche Tätigkeit (Lohnklasse 24, Lohnstufe 1; § 23 PVO). Dies wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Sie macht jedoch geltend, dass, ob die Beschwerdeführerin ohne Unfall Fr. 120'000.-- oder sogar Fr. 150'000.-- pro Jahr — oder doch deutlich weniger –verdient hätte, nun einmal davon abhänge, welche Stelle sie angetreten hätte. So gehe aus der Statistik über das standardisierte Bruttoerwerbseinkommen der Hochschulabsolventinnen hervor, dass Absolventinnen mit einem Doktorat in Ökonomie ein Jahr nach Abschluss zwischen Fr. 85'000.-- und Fr. 120'000.-- pro Jahr verdienen würden. Die weite Lohnspanne gelte nicht nur dem Grundsatz nach für promovierte Ökonomen, sondern auch konkret für die hypothetisch promovierte Beschwerdeführerin wie bereits der Einkommensvergleich zwischen Postdoc und Assistenzprofessur zeige. Hätte sich die Beschwerdeführerin wie rund 25 % der Absolventinnen des Doktorats an der GSE für einen Postdoc an der Universität entschieden, so wäre sie bei einem Jahresgehalt von Fr. 95'986.-- (heute: Fr. 96'850.--) eingestiegen (Lohnklasse 18, Lohnstufe 3; § 27 PVO). 9.5 Die Diskussion um den Einstiegslohn zeigt, dass es schwierig ist, eine Lösung aufgrund der von den Parteien präsentierten Daten zu finden. Klar scheint, dass eine Mischrechnung aufgrund möglicher Tätigkeiten in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst zur Berechnung des versicherten Verdienstes, namentlich in Berücksichtigung der Rechtsprechung, nicht als Basis dienen kann. Da auch keine gesicherte Lohngrundlage seitens der Arbeitgeberin für einen Einstiegslohn gegeben ist, drängt es sich auf, den versicherten Verdienst gleich wie das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu bestimmen ( Batliner - Chennanparambil , a.a.O., S. 181; Vollenweider / Brunner , a.a.O., Art. 15 UVG N 104). Sowohl beim versicherten Verdienst nach massgeblichem Abschluss der Ausbildung nach Art. 24 Abs. 3 UVV wie auch beim Validenlohn handelt es sich vorliegend um hypothetische Grössen. Was sie unterscheidet, ist, dass beim versicherten Verdienst für die Rente nach Art. 24 Abs. 3 UVV von dem Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person gleich nach Abschluss der Ausbildung ein Jahr vor dem Unfall erzielt hätte. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist hingegen entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Eine berufliche Weiterentwicklung, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, ist mitzuberücksichtigen (vgl. E. 5.3; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N. 63). 9.6 Sowohl beim versicherten Verdienst nach Abschluss der Ausbildung wie auch beim Validenlohn handelt es sich – wie gesagt – um hypothetische, zukunftsgerichtete Grössen, deren Basis aufgrund der gegebenen Konstellation vergleichbar ist. Bei dem im Gesundheitsfall erzielten Einkommen gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( Meyer / Reichmuth , a.a.O., Art. 28a N 62). Naturgemäss entzieht sich im Falle einer jungen versicherten Person, die am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn von einem versicherten Ereignis betroffen wurde, die hypothetische Tatsache einer Jahre später im Gesundheitsfall ausgeübten bestimmten Tätigkeit einem strikten Beweis, so dass die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden dürfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] vom 9. April 2003, B 55/02, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2004, S. 67 und Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2008, 8C_145/2008, E. 3.3.2). Diese, für die Bestimmung des Valideneinkommens geltende Beweisregelung lässt sich im Grundsatz auch auf die Ermittlung des versicherten Verdienstes nach Art. 24 Abs. 3 UVV anwenden. 9.7 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwies bezüglich Ermittlung des versicherten Verdienstes gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE auf seine Berechnungen zum Valideneinkommen, da diese in der vorliegenden Konstellation korrelierten. Dies trifft zu. Der Einfachheit halber wird nachfolgend das Valideneinkommen, das die Parteien ausführlich diskutiert haben, geprüft und danach werden die Abweichungen zum versicherten Verdienst ermittelt. 9.8 Die AXA stellte bezüglich des Validenlohnes auf die LSE 2018, Tabelle TA11, Universitäre Hochschule (UNI/ETH), Frauen, berufliche Stellung 4 (unterstes Kader), und somit auf ein monatliches Einkommen von Fr. 8'460.-- bei 40 Wochenstunden ab. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Frauen 2018 [105.3] bis 2020 [107]) ermittelte die Beschwerdegegnerin gemäss Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 107'027.45 (12 x Fr. 8'918.95), ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung mit Dissertation Ende Juni 2020 abgeschlossen hätte. 9.9 Der Rechtsvertreter führte dagegen an, dass, sofern von statistischen Werten auszugehen sei, zu beachten sei, dass nach Auskunft der Universität B. die Absolventinnen in führenden Positionen tätig würden, so namentlich als Assistenzprofessorin, als Strategic Managerin Real Estate oder als Head of Sales Development. Unter diesen Umständen sei die Tabelle T11, Universitäre Hochschule (UNI, ETH), Frauen, berufliche Stellung 3 (unteres Kader), massgebend. Mit Blick auf die herausragenden Qualifikationen der Versicherten mit spezifischem Doktorat und die potentiellen Anschlussstellen müsste richtigerweise wenigstens der Mittelwert der beruflichen Stellungen 3 (unteres Kader) und 2 (mittleres Kader) gewählt werden. Da das mittlere Kader mit dem oberen Kader in der beruflichen Stellung 1 + 2 kombiniert sei, rechtfertige sich eine Gewichtung dieses Wertes zu nur einem Drittel. Sodann seien die Verhältnisse bei Erlass des Einspracheentscheides massgebend, also die bereits am 28. März 2022 veröffentlichten Werte der LSE 2020 für die Tabelle T11 (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.1). Das ergebe folgende Rechnung: Fr. 10'073.-- (berufliche Stellung 3) x 2 + Fr. 12'250.--(berufliche Stellung 1+2) / 3 = Fr. 10'798.65. Angepasst an die Werte von 2021 (betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden, Index 99.8) resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 11'235.08 pro Monat und Fr. 134'820.90 pro Jahr. Eventuell sei gemäss Tabelle T1_tirage_skilllevel der LSE 2020, Frauen, Wirtschaftszweig 64-66 (Finanz- und Versicherungsdienstleistungen), von einer Tätigkeit im höchsten Kompetenzniveau 4 und damit von einem Lohn von Fr. 9'664.-- (richtig: Fr. 9'765.--) pro Monat auszugehen. Angepasst an die Werte von 2021 (betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden, Index 99.8) resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 10'054.60 (richtig: Fr. 10'159.65) pro Monat und Fr. 120'654.85 (richtig: Fr. 121'915.80) pro Jahr (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, 8C_416/2020, E. 5.2). Dies entspreche immerhin dem Einkommen, mit dem die Beschwerdeführerin nach Auskunft der Universität B. in jedem Fall, unabhängig vom Sektor, als Minimum hätte rechnen können. Zumindest sei der versicherte Verdienst auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 107'027.45 festzusetzen. 9.10 Die AXA stellte fest, dass sie im Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die statistischen Werte der Tabelle T11 der LSE 2018 abgestellt habe, was angemessen sei, da vorliegend davon auszugehen sei, dass für die Beschwerdeführerin mit akademischer Ausbildung eine Anstellung sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich in Frage gekommen wäre. Die Tabelle T1_triage_skilllevel sei dagegen nicht heranzuziehen. Die Tabelle T11 der LSE 2018 unterscheide zwischen den Positionen ohne Kaderfunktion, unterstes Kader (4), unteres Kader (3) und oberstes, oberes, mittleres Kader (1 + 2). Im Einspracheentscheid sei zu Recht auf die berufliche Stellung 4 (unterstes Kader) abgestellt worden. So sei zu beachten, dass die nach der Promovierung beziehungsweise am 1. Januar 2021 31-jährige Beschwerdeführerin ihre erste Stelle in der Privatwirtschaft oder Verwaltung ohne Führungserfahrung und mit wenig Berufserfahrung angetreten hätte. Ein Berufseinstieg auf dem Niveau mittleres Kader (in der Regel Abteilungs- und Bereichsleitung), wie es die Beschwerdeführerin für richtig halte, sei nicht realistisch. Dem Doktortitel der Beschwerdeführerin sei genügend Rechnung getragen, indem ihr eine Anstellung im untersten Kader und nicht ohne Kaderfunktion zugestanden worden sei. 10.1 Die Beschwerdegegnerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass im Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 nicht auf die LSE-Tabelle T11 (privater und öffentlicher Sektor), sondern auf die LSE-Tabelle TA11 (privater Sektor) abgestellt worden ist. Unbestritten ist jedoch unter den Parteien, dass die Tabelle anzuwenden ist, welche Stellen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor berücksichtigt. Dem ist zu folgen, ist es doch sachgerecht, aufgrund des Werdeganges und der beruflichen Aussichten der Versicherten für die Bemessung des versicherten Verdienstes wie auch des Validenlohnes die Tabelle T11 "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen" heranzuziehen. 10.2 Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorschlägt, dass mindestens der Mittelwert der beruflichen Stellungen für das untere und mittlere Kader gewählt werden sollten, namentlich, dass die berufliche Stellung 3 (unteres Kader) und die berufliche Stellung 1 + 2 (oberstes, oberes und mittleres Kader), Universitäre Hochschule (UNI, ETH), im Verhältnis 1/3 und 2/3 zu berücksichtigen seien, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mehrfach festgestellt hat, dass es unzulässig sei, auf das arithmetische Mittel zweier Medianwerte abzustellen (Urteile des Bundesgerichts vom 30. Juni 2021, 8C_58/2021, E. 4.1.2 und vom 20. Februar 2018, 9C_785/2017, E. 2.2.4; BGE 142 V 178 E. 2.5.7 mit Hinweisen). Folgerichtig ist auch ein Misch-wert mit dem Verhältnis 1/3 und 2/3 zweier Medianwerte nicht als Grundlage heranzuziehen. 10.3 Insofern bleibt zu entscheiden, welche berufliche Stellung für den versicherten Verdienst zu berücksichtigen ist, namentlich von welchem hypothetischen Einstiegslohn nach Abschluss des Doktoratsprogramms an der GSE nach den Verhältnissen im Jahr vor dem Unfallzeitpunkt auszugehen ist. Da der Unfall sich am 17. August 2017 ereignete, sind die Zahlen für das Jahr 2016 massgebend zur Bestimmung des versicherten Verdienstes. 11.1 Vorliegend ist es sachgerecht, von einer beruflichen Stellung mit Kaderposition auszugehen, da überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Versicherte ihren Doktoratsabschluss erlangt und eine akademische Stelle angetreten hätte. Dies wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die berufliche Stellung 3 (unteres Kader) oder die berufliche Stellung 4 (unterstes Kader) zu berücksichtigen ist. Dagegen fallen die berufliche Stellung 1 + 2 (oberstes, oberes und mittleres Kader) sowie die berufliche Stellung ohne Kaderfunktion ausser Betracht, da eine Arbeitsstelle in Bereich 1 + 2 als Einstieg direkt nach Abschluss des Doktoratsprogramms, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte, nicht realistisch erscheint und der Lohn in der Sparte ohne Kaderfunktion in Anbetracht der Ausbildung der Versicherten etwas tief ist. 11.2 Die Einteilung in eine bestimmte Kaderstufe wie bei grösseren Dienstleistungs- und Handelsbetrieben, die klare Kader- und Funktionsstufen haben, gestaltet sich vorliegend bei einer akademischen Ausbildung mit verschiedenen Jobmöglichkeiten im öffentlichen und privaten Sektor als schwierig. Sagen lässt sich jedoch, dass die Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach Abschluss ihrer überdurchschnittlichen universitären Ausbildung mit Dissertation im Forschungsbereich eine Tätigkeit mit (Führungs-)Verantwortung übernommen hätte, sei dies im Lehrbereich beispielsweise als Assistenzprofessorin oder in der Privatwirtschaft im Forschungsbereich. Welchen Kaderstufen diese Tätigkeiten nun entsprochen hätten, lässt sich nicht zweifelsfrei bestimmen, weshalb es sich rechtfertigt, zu prüfen, welchen Lohn die Beschwerdeführerin mutmasslich und realistischerweise ein Jahr vor dem Unfall hätte erzielen können, hätte sie damals die Ausbildung abgeschlossen. Dabei dürfen die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (E. 9.6). 11.3 Gemäss Tabelle T11 der LSE 2016 liegt der durchschnittliche Monatslohn im Sektor Universitäre Hochschule (UNI, ETH), Frauen, in der Kategorie unterstes Kader bei Fr. 8'865.--und in der Kategorie unteres Kader bei Fr. 9'877.-- (jeweils bei 40 Wochenstunden). Auf ein Jahr umgerechnet ergibt dies einen Lohn von Fr. 110'901.-- (unterstes Kader [ausgehend von 41,7 Stunden pro Woche]) beziehungsweise von Fr. 123'561.-- (unteres Kader [ausgehend von 41,7 Stunden pro Woche]). Anhaltspunkte für die Höhe des mutmasslichen Einkommens bei einer Anschlussstelle nach Doktorat ergeben sich aus den Ausführungen der Parteien in Bezug auf die Lohnbandbreite für Absolventinnen mit Doktorat in Ökonomie von Fr. 85'000.-- bis Fr. 120'000.--gemäss AXA für das Jahr 2020 und von Fr. 120'000.-- bis Fr. 150'000.-- gemäss Ausführungen der beschwerdeführenden Partei gestützt auf die Auskünfte von Prof. G. sowie gemäss PVO. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Lohnzahlen für das Jahr 2016 etwas geringer ausgefallen sind. War der Einstiegslohn beispielsweise für eine Assistenzprofessur im Jahr 2020 Fr. 137'373.--, belief er sich im Jahr 2016 auf Fr. 135'201.-- (Lohnklasse 24, Lohnstufe 1, § 23 PVO; Lohntabelle 2012-2017, Kanton B. , Finanzdirektion, Personalamt). Zu beachten ist, dass vorliegend in Anwendung der Tabelle T11 der LSE 2016 von einem Lohn von mindestens Fr. 110'901.-- aufgrund der Kaderfunktion unterstes Kader auszugehen ist. Da für die Versicherte auch eine Lehrtätigkeit als Assistenzprofessorin an der Universität mit einer Lohnbandbreite von Fr. 120'000.-- bis Fr. 150'000.-- als Anfangslohn in Frage gekommen wäre oder eine Anstellung im privaten Sektor mit Bonuszahlungen, hätte sie einen Lohn im Bereich der beruflichen Stellung 3 unteres Kader in Höhe von Fr. 123'561.-- durchaus erzielen können. Auch die Einschätzung des die Versicherte betreuenden Prof. G. , dass die Versicherte neben den ausgezeichneten akademischen Qualifikationen über hervorragende kommunikative Fähigkeiten verfügt habe, spricht dafür, dass sie eine sehr gute Anstellung hätte erhalten können. Die Exklusivität der Ausbildung wird auch aus dem Schreiben von H. vom 26. Januar 2021 deutlich. So legte sie dar, dass das strukturierte Doktoratsprogramm im Jahr 2009 gegründet worden sei und bisher 59 Absolventen das Programm erfolgreich abgeschlossen hätten. Davon seien 56 direkt im Anschluss einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, deren zwingende Voraussetzung das Doktorat gewesen sei. 14 hätten direkt eine Assistenzprofessur angetreten, 15 Absolventen seien nach dem Abschluss als Postdoctoral Researcher im akademischen Umfeld beschäftigt worden und 21 ehemalige Doktorandinnen hätten den Weg in die Privatwirtschaft gewählt und 5 seien heute im öffentlichen Bereich tätig. Seit dem Start des Programms im Jahr 2009 hätten 24 Schweizer Staatsangehörige abgeschlossen. Davon seien 11 im akademischen Bereich tätig, 10 im Privat-sektor, eine Person im public sektor (SNB) und eine Person sei noch ohne Anstellung, da sie eine Weltreise angetreten habe. Von den 23 berufstätigen Schweizer Absolventen seien drei im Ausland beschäftigt und 20 in der Schweiz. Der akademische Karriereverlauf an der Universität sehe üblicherweise ca. 5-6 Jahre Assistenzprofessur vor, bevor eine feste Anstellung erfolge. Durch das relativ junge Alter des Programms seien die Absolventen zeitlich noch nicht dort angelangt. In der Privatwirtschaft ständen die ersten Personen, die das Programm an der GSE erfolgreich durchlaufen haben, heute in führenden Positionen, beispielsweise als Strategic Manager Real Estate bei der L. , als Quantitative Risk Modeler und als Assistant Vice President Compliance Analytics & Data Science Team bei der M. oder als Head of Sales Development der N. . Für diese Personen seien die Anfangslöhne sicherlich nicht unter und die aktuellen Gehälter weit über den bekannten Zahlen der Assistenzprofessuren. Es erweist sich, dass die Versicherte mit ihrer gezielten, auf eine wissenschaftliche beziehungsweise wissenschaftsnahe Laufbahn vorbereitenden Ausbildung an der GSE für Tätigkeiten im Forschungsbereich hochqualifiziert gewesen wäre. Prof. G. führte diesbezüglich in seinem Schreiben vom 29. September 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Bachelor an der Universität J. mit summa cum laude und den Master an der Universitat K. , die in der Volkswirtschaftslehre europaweit führend sei, mit dem Prädikat "excellent" abgeschlossen habe. Aufgrund ihrer Qualifikationen habe sie zu den 15 Kandidatinnen gehört, die im Jahr 2015 aus 250 Bewerberinnen für das kompetitive Doktoratsprogramm von der zuständigen Kommission des Instituts ausgewählt worden seien. Im zweiten Jahr seien ihre Leistungen im Durchschnitt mit 5,5 bewertet worden. Aufgrund ihrer Vorbildung und der Erfahrungen mit vergleichbaren Doktorierenden wäre ein Abschlussergebnis von magna cum laude oder noch besser sehr wahrscheinlich gewesen. Das Prädikat summa cum laude wäre gut möglich gewesen. Im Ergebnis liegen somit erhebliche Indizien dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit ihren ausgezeichneten Leistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (E. 9.6) einen Einstiegslohn nach LSE-Tabelle T11, Universitäre Hochschule (UNI,ETH), Frauen, berufliche Stellung 3 (unteres Kader), hätte erzielen können, weshalb es sich rechtfertigt, von einem versicherten Verdienst von Fr. 123'561.-- für die Rente auszugehen und zwar ab Juli 2020, dem Zeitpunkt des mutmasslichen Ausbildungsabschlusses ohne Unfallereignis.
E. 12 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Beurteilung des subsubsubeventuellen Antrages der Beschwerdeführerin, dass, sofern eine Anpassung des versicherten Verdienstes für die Rente gestützt auf Art. 24 Abs. 3 UVV ausser Betracht falle, das gesamte vor dem Unfall erzielte Einkommen (inkl. Nebeneinkünfte) nach Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV für die Berechnung des versicherten Verdienstes für die Rente zu berücksichtigen sei. 13.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der versicherte Verdienst für die Rente sei nach fünf Jahren und somit per 1. Januar 2026 anzupassen. Im Rahmen der erstmaligen Festsetzung des versicherten Verdienstes für die Rente sei bereits zu berücksichtigen, dass nach Auskunft von H. vom 26. Januar 2021 nach fünf Jahren eine erhebliche Karriereentwicklung stattgefunden hätte. Daher sei der versicherte Verdienst fünf Jahre nach Rentenbeginn zu erhöhen, womit per 1. Januar 2026 sicherlich der maximal versicherte Verdienst von Fr. 148'000.-- pro Jahr erreicht worden wäre. Diese Summe entspreche auch den statistischen Werten nach Tabelle T11 der LSE 2020, Universitäre Hochschule (UNI, ETH), Frauen, berufliche Stellung 1 + 2. Nach den LSE 2020 resultiere für das Jahr 2021 bereits ein Jahreslohn von Fr. 152'941.-- (Fr. 12'250.-- [angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an den Index 99.8]) x 12), welcher dem Karriereweg nach fünf Jahren entsprechen würde. 13.2 Die hypothetische Erhöhung des Arbeitspensums respektive des Lohns ohne Unfallereignis ist im Katalog der Sonderfälle zur Ermittlung des versicherten Lohnes für Renten (Art. 24 UVV) nicht enthalten und eine analoge Anwendung von Art. 23 Abs. 7 UVV (siehe nachfolgende E. 14) im Rahmen der Festlegung der Renten ist nicht zulässig ( Vollenweider / Brunner , a.a.O., Art. 15 ATSG N 61; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2012, 8C_722/2012, E. 5.5.1). Die Berücksichtigung einer mutmasslichen Karriereentwicklung fällt bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes für die Rente demnach ausser Betracht. 14.1 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Anpassung des versicherten Verdienstes für das Taggeld ab 1. Juli 2020 gemäss Art. 23 Abs. 7 UVV. 14.2 Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht bezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG; Art. 22 Abs. 3 UVV). Massgeblich ist der Lohn im Zeitpunkt des Unfalls; es ist nicht von Bedeutung, was die versicherte Person nach dem Unfall während der Arbeitsunfähigkeit verdient hätte (BGE 139 V 464 E. 2.1; Maurer , a.a.O., S. 321). Ebenso ist grundsätzlich nicht von Belang, wie lange das Arbeitsverhältnis vor dem Unfall gedauert hat. Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist mit den Lohnbestandteilen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, auf ein volles Jahr umzurechnen und auf einen Tagessatz herunterzubrechen. Beim letzten bezogenen Lohn handelt es sich in der Regel um den Monats-, Wochen- oder Stundenlohn; dieser wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt. Die Aufrechnung auf einen Jahreslohn erfolgt auch, wenn die versicherte Person vor dem Unfall nur kurz gearbeitet hat oder wenn das Arbeitsverhältnis befristet war. Anders als bei der Festlegung des versicherten Verdienstes für die Rente wird beim Taggeld auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis auf einen Jahreslohn abgestellt und es entfällt die differenzierte Prüfung und Betrachtungsweise, wie sie für die Renten in Art. 22 Abs. 4 UVV vorgesehen ist. Die Taggelder werden schliesslich während der ganzen Dauer der Arbeitsunfähigkeit und für alle Tage (einschliesslich Sonn- und Feiertage) ausgerichtet, unabhängig von einer allfälligen Änderung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ( Vollenweider / Brunner , a.a.O., Art. 15 UVG N 24 ff.). 14.3 In Abweichung vom Grundsatz, dass nicht der mutmasslich entgangene Verdienst, sondern der tatsächlich vor dem Unfall bezogene Lohn für die Berechnung des Taggeldes massgebend ist, sieht Art. 23 Abs. 7 UVV eine Anpassung des versicherten Verdienstes nach mindestens dreimonatiger Heilbehandlung vor, wenn der Lohn in dieser Zeit um mindestens 10 % erhöht worden wäre ( Maurer , a.a.O., S. 328; André Pierre Holzer , Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, in: SZS 2010, S. 220; Vollenweider / Brunner , a.a.O., Art. 15 UVG N 58). Nach der Rechtsprechung ist diese Bestimmung nicht nur auf Lohnerhöhungen anwendbar, sondern auch bei einer Erhöhung der Arbeitszeit. Die Änderung muss aber bereits vor dem Unfall voraussehbar gewesen sein, ausser sie sei auf unvorhersehbare, schicksalshafte Gründe wie etwa Tod, Invalidität oder Konkurs des Ehegatten zurückzuführen. Es ist im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht Sache der versicherten Person, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass ohne Eintritt des Unfalls eine Erhöhung erfolgt wäre ( Vollenweider / Brunner , a.a.O., Art. 15 UVG N 59). An den Nachweis der mutmasslichen Änderung werden somit hohe Anforderungen gestellt; blosse Wünsche oder einseitige Absichtserklärungen der versicherten Person reichen rechtsprechungsgemäss nicht aus, um diesen Nachweis zu erbringen ( Holzer , a.a.O., S. 219 f.). 14.4 Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall das Doktoratsprogramm im Juni 2020 erfolgreich abgeschlossen hätte, war im Unfallzeitpunkt voraussehbar. Ob sie jedoch direkt im Anschluss daran tatsächlich eine Arbeitsstelle angetreten hätte, lässt sich hingegen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sagen, muss die Änderung doch bereits vor dem Unfall erkennbar gewesen sein. Hierfür gibt es keine konkreten Hinweise. Insbesondere liegen zwischen Unfallereignis und mutmasslichem Abschluss des Doktoratsprogramms drei Jahre. Eine konkrete Stelle zeichnete sich zu diesem Zeitpunkt verständlicherweise nicht ab, weshalb durchaus vorstellbar ist, dass die Versicherte erst ein halbes oder ein ganzes Jahr später eine Stelle angetreten hätte und nach dem Abschluss, auch aufgrund ihrer vielseitigen Interessen, eine Auszeit genommen und gegebenenfalls noch auf Reisen gegangen wäre. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht eine Anpassung des versicherten Verdienstes für das Taggeld ab Juli 2020 abgelehnt. Da wie in E. 13.2 dargelegt, eine analoge Anwendung von Art. 23 Abs. 7 UVV im Rahmen der Festlegung der Renten nicht zulässig ist, kann es sich wie hier ergeben, dass der versicherte Verdienst für die Berechnung des Taggeldes und derjenige für die Berechnung der Rente unterschiedlich ausfallen.
E. 15 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die akademische Ausbildung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall mit Bachelor an der Universität J. , spezifischem Master an der Universitat K. und anschliessendem Doktoratsprogramm an der GSE der Universität B. mit Forschungsbezug als Einheit und primäre Ausbildung zu qualifizieren ist. Folglich ist in Bezug auf die Ermittlung des versicherten Verdienstes für die Rente nicht von der Grundregel nach Art. 15 Abs. 2 UVG auszugehen, sondern von der Ausnahmebestimmung nach Art. 23 Abs. 4 UVV. Der versicherte Verdienst richtet sich nach dem Einkommen, das die versicherte Person mutmasslich verdient hätte, hätte sie ein Jahr vor dem Unfall ihre Ausbildung abgeschlossen. Infolge der ausserordentlichen Qualifikationen, die die Beschwerdeführerin mit dem Doktorat mit Forschungsbezug erreicht hätte, ist es sachgerecht, Tabelle T11 der LSE 2016, Universitäre Hochschule (UNI, ETH), Frauen, berufliche Stellung 3 (unteres Kader), beizuziehen, womit im Ergebnis von einem versicherten Verdienst für die Rente ab Januar 2021 in der Höhe von Fr. 123'561.-- nach hypothetischem Abschluss im Juni 2020 auszugehen ist. Dagegen ist eine Anpassung des versicherten Verdienstes für das Taggeld ab Juli 2020 nicht vorzunehmen. 16.1 Weiter ist die Invalidenrente zu überprüfen. Unbestritten ist vorliegend der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Dezember 2020 und der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021. Strittig sind hingegen die Restarbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit und mithin die Höhe des Invaliditätsgrad, namentlich der Einkommensvergleich. Die AXA ermittelte einen Invaliditätsgrad von 85 % ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 107'027.45 (E. 9.8) und einem Invalideneinkommen von Fr. 16'628.40 (E. 16.5) in Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 21 %. 16.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 16.3.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen ( Ulrich Meyer / Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a IVG N. 48 ff.). In der Regel wird am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen, mithin auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE. Eine berufliche Weiterentwicklung, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, ist mitzuberücksichtigen ( Meyer / Reichmuth , a.a.O., Art. 28a N. 63). Rechtsprechungsgemäss sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen. Absichtserklärungen allein genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan sein (Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2019, 9C_686/2018, E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2). Bei dem im Gesundheitsfall erzielten Einkommen handelt es sich um eine hypothetische Tatsache, für welche der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ( Meyer / Reichmuth , a.a.O., Art. 28a N. 62), wobei – wie unter E. 9.6 bereits dargelegt – die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden dürfen. 16.3.2 Basis für das Valideneinkommen bildet im gegebenen Fall der hypothetische Verdienst, der für den versicherten Verdienst für die Rente ab Juni 2020 festgelegt wurde, angepasst an das Jahr des Rentenbeginns 2021 (E. 9.7 ff.). Das von der AXA ermittelte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 107'027.45 fällt somit ausser Betracht. Werden für die Ermittlung der Vergleichseinkommen die Tabellenlöhne der LSE herangezogen, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 und 4.1.3). Im Bereich der Unfallversicherung ist dabei der Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgebend (Urteile des Bundesgerichts vom 2. Mai 2023, 8C_707/2022, E. 4.2.2 und vom 27. Oktober 2021, 8C_81/2021, E. 7.3). Der Einspracheentscheid datiert vom 13. Juli 2022, womit grundsätzlich die Tabelle T11 der LSE 2020 anwendbar ist, welche am 28. März 2022 veröffentlicht worden ist. Massgebend ist die berufliche Stellung 3 (unteres Kader), Frauen, Universitäre Hochschule (UNI, ETH), mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 10'073.-- bei 40 Wochenstunden. Umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und angepasst an den Index 99.8 für das Jahr 2021 resultiert ein Valideneinkommen für das Jahr 2021 von Fr. 125'760.-- (Fr. 10'480.-- x 12). In Bezug auf die berufliche Weiterentwicklung lässt sich vorliegend, auch wenn naturgemäss keine hohen Anforderungen an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu stellen sind, nicht mit der notwendigen Bestimmtheit sagen, welche berufliche Laufbahn die Versicherte im Vergleich zu ihren Kollegen, die bereits abgeschlossen haben – eingeschlagen hätte, da sie zum Unfallzeitpunkt noch mitten im Doktoratsprogramm war und der mutmassliche Abschluss der Ausbildung erst drei Jahre nach dem Unfall erfolgt wäre. Folglich fehlen konkrete Hinweise für die Karriereentwicklung und die Realisierung eines höheren Einkommens als Fr. 125'760.--, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2020, 9C_439/2020, E. 4.4). 16.4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der bisherigen Rechtsprechung primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft hätte, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abzustellen ist (BGE 148 V 174, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). 16.4.2 Die Vorinstanz ging bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von einer Restarbeitsfähigkeit von 21 % aus. Die asim-Fachpersonen seien im polydisziplinären Gutachten vom 1. April 2020 wie auch der beratende Neurologe, Dr. F. , in seinem Bericht vom 6. November 2020 zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereichen zu 21 % arbeitsfähig sei. Aufgrund dessen, dass die Versicherte für jegliche Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 21 % aufweise, sei diese ohne Weiteres verwertbar. Es rechtfertige sich vorliegend die Tabelle T1_triage_skill_level der LSE 2018, Total, Frauen, Kompetenzniveau 3, heranzuziehen, weil die Versicherte auch für Aufgaben qualifiziert sei, die ein bestimmtes Mass an Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzten. Selbst Prof. G. habe angegeben, dass die Versicherte für gewisse wissenschaftliche Aufgaben wie mathematische, nach wie vor hohe intellektuelle Fähigkeiten aufweise. Demnach sei von einem Invalideneinkommen von monatlich Fr. 6'229.-- (40 Wochenstunden) auszugehen. Auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden umgerechnet (Fr. 6'493.73) und angepasst an den Nominallohnindex ([105.3] bis 2020 [107]) resultiere ein monatliches Invalideneinkommen von Fr. 6'598.57 beziehungsweise von Fr. 1'385.70 (jährlich Fr. 16'628.--) bei einem Pensum von 21 %. 16.4.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält dagegen, dass die Restarbeitsfähigkeit keinesfalls für sämtliche Tätigkeiten gelte und ein Invalideneinkommen im Bereich von Kompetenzniveau 3 für die Versicherte ausser Reichweite sei. Die Anstellung der Beschwerdeführerin bei der Universität B. sei von Prof. G. im Schreiben vom 13. November 2020 sowie von Dr. F. im Bericht vom 6. November 2020 als hoch angepasste Tätigkeit bezeichnet worden. Es habe sich faktisch um einen geschützten Arbeitsplatz gehandelt. Im asim-Gutachten vom 1. April 2020 werde die Arbeitsfähigkeit der Versicherten denn auch in Zusammenhang mit dem damaligen, angepassten Arbeitsplatz an der Universität B. beurteilt und nicht in Zusammenhang mit der ursprünglichen Tätigkeit. Dr. F. habe sogar ausdrücklich geschrieben, dass eine der angestammten Tätigkeit auch nur annähernd vergleichbare Arbeit undenkbar sei. Ein geschützter Arbeitsplatz entspreche naturgemäss nicht einer vergleichbaren Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt. Werde nun die ursprüngliche Stelle im ersten Arbeitsmarkt von ihren Anforderungen und Belastungen her nach dem Unfall faktisch zu einem geschützten Arbeitsplatz umgestaltet, ohne die Entlöhnung anzupassen, enthalte der weiterhin ausgerichtete (volle) Lohn eine Soziallohnkomponente. Das sei bei der glücklicherweise eine Weile erhalten gebliebenen Stelle an der Universität B. der Fall gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei schliesslich per Sommer 2021 ohne Anschlusslösung beendet worden. Hintergrund dessen seien die maximale Befristung auf sechs Jahre gewesen, welche erreicht worden seien, sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Ende 2020 das Doktorat gesundheitsbedingt definitiv habe abbrechen müssen. Zur Wiedereingliederung habe sich Prof. G. in seinem Schreiben vom 13. November 2020 dahingehend geäussert, dass es deutlich spürbar gewesen sei, dass die Versicherte nach dem Unfall in ihrer Tätigkeit habe wieder Fuss fassen wollen. Man habe sie deshalb langsam mit klar umschriebenen Aufgaben wieder an die Arbeit herangeführt. Dabei habe sich das hohe Leistungspotential gezeigt, sodass zum damaligen Zeitpunkt (kurz nach dem Unfall) denkbar erschienen sei, dass die Dissertation erfolgreich abgeschlossen werden könnte. Die Versicherte sei von zahlreichen normalerweise zu leistenden Arbeiten befreit worden. Die Zielsetzung sei allerdings mit der Hoffnung auf eine deutliche gesundheitliche Verbesserung verbunden gewesen, welche sich nicht eingestellt habe. Es hätten sich erhebliche Schwierigkeiten gezeigt, namentlich im Erstellen und Redigieren von wissenschaftlichen Texten, aber auch in der Lektüre solcher Arbeiten. Die Produktivität sei ausgesprochen gering gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich in Details verloren und daher Mühe gehabt, Informationen zusammenzufassen und den Überblick zu behalten. Im Dialog habe sie sich als nicht genügend flexibel erwiesen und habe Vorschläge des Gegenübers nur mit Aufwand und Zeitverzögerung in ihre eigenen Gedanken integrieren können. Mit dem Versuch, das Aufgabengebiet auszuweiten, habe sich darüber hinaus gezeigt, dass die Versicherte noch stärker ermüdet sei als zuvor, wobei die permanente Erschöpfung offenkundig gewesen sei. Prof. G. habe angesichts seiner Beobachtungen seine Bedenken geäussert, dass die Versicherte ein Pensum von 15-20 % längerfristig würde durchhalten können (E-Mail vom 2. November 2020), weshalb eine Anstellung nach Auslaufen der aktuellen Stelle weder sinnvoll noch umsetzbar und gegenüber der Universität B. kaum zu begründen gewesen wäre (E-Mail vom 25. März 2021). Wenn somit nicht einmal die Arbeitgeberin, die sich betreffend Wiedereingliederung vorbildlich verhalten habe, die noch vorhandenen Fähigkeiten der Versicherten wirtschaftlich verwerten könne, sei es unwahrscheinlich, dass dies irgendwo anders im ersten Arbeitsmarkt möglich sei. Es gebe weder im öffentlichen Sektor noch in der Privatwirtschaft geschützte Beschäftigungsstellen, bei denen ohne jeden Leistungs- und Produktivitätsdruck in einem reizarmen Einzelbüro unter enger Anleitung spezifisch auf den Gesundheitszustand zugeschnittene, isolierte mathematische Aufgaben in einem Kleinstpensum verrichtet werden könnten. Das allenfalls noch vorhandene Leistungspotential der Versicherten sei mangels Selbständigkeit, Flexibilität und Belastbarkeit nur mit unverhältnismässigem Aufwand nutzbar und daher wirtschaftlich betrachtet nicht mehr verwertbar. Wenn die bisherige Tätigkeit jedoch nicht mehr möglich sei und sich unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht die Frage nach einem Berufswechsel stelle, seien angepasste Tätigkeiten nur zumutbar, wenn sie nicht einen unangemessenen sozialen Abstieg bedeuteten ( Christoph Frey / Nathalie Lang , Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020 , Art. 16 ATSG N 76 und Andreas Traub , Art. 6 ATSG N 23, je mit weiteren Hinweisen). Dies sei vorliegend der Fall. Möglich wären im ersten Arbeitsmarkt gemäss Dr. F. einzig kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeiten, in welchen die Beschwerdeführerin definierte, ihr gut bekannte Arbeitsabläufe ohne Leistungsdruck während einigen Stunden pro Woche ausführen könnte. Das Kompetenzniveau 3, das zweithöchste Kompetenzniveau der LSE, entspreche sicherlich nicht kognitiv wenig anspruchsvollen Tätigkeiten ohne Leistungsdruck. Bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten könnten, sei vom Totalwert im niedrigsten Anforderungsniveau auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei es als studierte und fast promovierte Volkswirtschaftlerin nicht zumutbar, fortan noch stundenweise repetitive Hilfsarbeiten ohne kognitive Ansprüche auszuführen. Dies gelte umso mehr, als auch in solchen Tätigkeiten nur noch eine kleine Restarbeitsfähigkeit von einigen wenigen Stunden pro Woche bestehe und ziemlich unwahrscheinlich sei, dass solche Stellen für Kleinstpensen überhaupt existierten. Somit resultiere grundsätzlich ein Invalideneinkommen von Fr. 0.--. Die Invalidenversicherung habe diesen Umstand im Übrigen anerkannt und der Beschwerdeführerin schliesslich eine ganze Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen. 16.4.4 Die Vorinstanz entgegnete, dass bestritten werde, dass der Lohn an der Universität B. eine Soziallohnkomponente enthalten habe. Dies könne jedoch offen bleiben, werde doch im Einspracheentscheid nicht auf das bei der Universität D. erzielte Einkommen abgestellt, sondern auf die Tabellenlöhne der LSE. Der berufliche Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin sei auf sehr hohem Niveau versucht worden und sei gescheitert. Entscheidend für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei jedoch nicht, ob sie konkret ihrer früheren Arbeitstätigkeit an der Universität B. noch nachgehen könnte beziehungsweise aus Sicht ihrer bisherigen Arbeitgeberin noch längerfristig dort hätte arbeiten können, sondern, ob ihre Restarbeitsfähigkeit von 21 % verwertbar sei. Gemäss asim-Gutachen vom 1. April 2020 sei die Restarbeitsfähigkeit von 21 % in allen Bereichen dieselbe. Dr. F. führe zwar aus, dass eine "annähernd vergleichbare Tätigkeit im akademischen Milieu" undenkbar sei. Dies stehe jedoch nicht im Widerspruch zur LSE-Tabelle, die herangezogen worden sei. Letztlich erachte auch Dr. F. eine Arbeitstätigkeit als möglich, schliesse er sich doch der im asim-Gutachten vom 1. April 2020 vertretenen Ansicht an. Die Aussagen des ehemals die Beschwerdeführerin betreuenden Professors für Volkswirtschaft gäben keinen Anlass, an der ärztlichen Einschätzung zu zweifeln beziehungsweise auf ein Invalideneinkommen von Fr. 0.-- abzustellen. Die Beschwerdeführerin sei entgegen der Behauptung ihres Rechtsvertreters nicht auf eine geschützte Beschäftigungsstelle angewiesen. Ihr ständen angesichts ihres Studiums in Volkswirtschaft sowie des Bürofach- und Handelsdiploms VSH sehr viele Stellen offen, die fachlich mit der Ausbildung einhergingen und die sie in einem 21 %-Pensum bewältigen könne. Sie sei in der Lage, kognitiv leicht anspruchsvolle Arbeiten zu erledigen und sei nicht auf repetitive Hilfsarbeiten, welche Kompetenzniveau 1 umfassen würden, angewiesen. Nur am Rande sei darauf hinzuweisen, dass die Invalidenversicherung nicht anerkannt habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten könne. Sie habe lediglich deshalb eine 100 %ige Rente verfügt, weil sie von einem Invaliditätsgrad von 85 % ausgegangen sei und Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 bereits ab einem Invaliditätsgrad von 70 % eine volle Rente vorsehe. Für die UVG-Rente könne sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 17 Bevor über das Invalideneinkommen entschieden werden kann, ist die Restarbeitsfähigkeit zu überprüfen und die Frage der Verwertbarkeit zu beurteilen. Diesbezüglich ist der medizinische Sachverhalt zu würdigen. Dabei ist dem Gericht nicht entgangen, dass die Höhe der attestierten Restarbeitsfähigkeit von 21 % unter den Parteien unbestritten ist. Die ursprüngliche Grundlage dafür, das asim-Gutachten vom 1. April 2020, gibt jedoch zu erheblichen Zweifeln hinsichtlich Vollständigkeit und Schlüssigkeit Anlass. Die Vorinstanz stellte darauf in ihrer Verfügung vom 31. März 2021 infolge noch offener Fragen denn auch nicht ab, sondern schloss sich den Erkenntnissen ihres beratenden Neurologen, Dr. F. , vom 6. November 2020 an. Im Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 zog die Beschwerdegegnerin hingegen das asim-Gutachten vom 1. April 2020 als Entscheidgrundlage wieder heran, obwohl sie ihm vorher – wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Replik zu Recht bemerkte – die Relevanz abgesprochen hatte. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 18.1 Anlässlich der polydisziplinären Begutachtung bei der asim wurde die Beschwerdeführerin in innermedizinischer, neuropsychologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. In der Konsensbeurteilung wurden als Beschwerdebilder mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine traumatische Hirnverletzung nach EFNS (European Federation of Neurological Societies) 2012 mit substanziellen Hirnverletzungen in Form von "shearing injuries zentral und pervientrikulär linksbetont, parahippokampal, infratentoriell (zerebellär links) und subinsulär sowie nicht hämorrhagische shearing injuries im Zentrum semiovale, im Corpus callosum, im Gyros prae- und postcentralis links sowie eine zusätzliche, traumatische Subarachnoidalblutung im Sulcus centralis beidseits rechts betont, ED 06.09.2017 (MRI des Gehirns, inklusive Schädelkalotte)" genannt mit folgenden klinischen Initialbefunden: "initialer GCS unbekannt, LOC (unklarer Dauer), protrahierte posttraumatische Amnesie mit im Vordergrund stehenden anterograden Amnesieanteilen und mit Hinweisen für eine hirnorganische Verhaltensstörung am Unfallort (Agitation)". Weiter wurden folgende, aktuelle Residuen festgestellt:
- klinisch-neurologisch: residuelles distal und sensibel betontes sensomotorisches Hemisyndrom rechts sowie bein- und rechtsbetontes Tetrapyramidalsyndrom.
- neuropsychologisch: kognitiver Nomalbefund (aktuell) mit initial leichter neuropsychologischer Störung mit kognitiven Defiziten einzelner exekutiver und verbalmnestischer Teilfunktionen infolge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F07.8) gemäss psychiatrischer Beurteilung.
- sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8).
- Schwierigkeiten bei der Krankheitsverarbeitung als Reaktion auf den schweren Unfall (ICD-10 F43.8). Initial hätten im Rahmen der Rehabilitationsmassnahmen kognitive Defizite objektiviert werden können, die sich im Verlauf bis heute (aktuelle Testung) formal (zumindest in einer strukturierten und zeitlich begrenzten Testsituation) normalisiert hätten aktuell mit Befunden im normalen bis überdurchschnittlichen Bereich. Damit sei zumindest auf kognitiver Ebene eine klare Verbesserung erkennbar. Im Verlauf sei aber eine zusätzliche psychische Verarbeitungsproblematik hinzugekommen. Eine genauere Abschätzung verbleibender organischer Anteile (organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen) und Einschränkungen der Leistungsfähigkeit könnten erst nach Abklingen der Verarbeitungsproblematik und Austesten der effektiven Leistungsgrenzen genauer abgegrenzt werden. Insbesondere bleibe unklar, wie sich hirnorganische Resteinschränkungen in der angestrebten, anspruchsvollen beruflichen Laufbahn auswirken würden. Der Status quo ante liege nicht vor. Ebenso sei noch kein Endzustand erreicht. Weitere Verbesserungsmöglichkeiten seien wahrscheinlich. In ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Angestellte im Rahmen des Doktoratsprogramms am Institut für Volkswirtschaftslehre der Universität B. sei die Versicherte zurzeit quantitativ zu 30 % arbeitsfähig, wobei ihre Leistungsfähigkeit durch die häufig benötigten Pausen zusätzlich um 30 % eingeschränkt sei (Arbeits- und Leistungsfähigkeit 27 % [richtig: 21 %]). Eine genaue Trennung in neurologische/psychische Anteile sei nicht möglich. Diese Arbeitsfähigkeit gelte für jegliche Tätigkeit. Eine bessere Differenzierbarkeit in die einzelnen Tätigkeitsgebiete könne erst erfolgen, wenn die Explorandin die Verarbeitungsproblematik überwunden habe und eine realistische Austestung der Leistungsgrenzen unter realweltlichen Bedingungen möglich sei. 18.2 Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. O. ist zu den Auswirkungen der Beschwerdebilder "sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8)" sowie "Schwierigkeiten bei der Krankheitsverarbeitung als Reaktion auf den schweren Unfall (ICD-10 F43.8)" detaillierter zu entnehmen, dass der jetzige Arbeitsplatz der Versicherten als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Volkswirtschaftslehre der Universität B. bereits optimal an ihre Einschränkungen angepasst worden sei. Sie brauche ein ruhiges Umfeld ohne Störungen von aussen. Dies sei ihr durch ein eigenes Arbeitszimmer an der Fakultät ermöglicht worden, auch seien ihre Tätigkeiten soweit reduziert worden, dass sie klar umschriebene Aufgaben für jeden Arbeitstag erhalte, die sie ohne Zeitdruck abarbeiten könne. Für Studentenunterricht oder Vorlesungen, bei denen sie vielen Sinneseindrücken ausgesetzt sei und spontan reagieren müsse, werde sie nicht mehr eingeplant. Ihre Leistungsfähigkeit sei durch ihre erhöhte Ablenkbarkeit durch optische und akustische Reize und ihre rasche Ermüdbarkeit auch unter den angepassten Bedingungen um 30 % eingeschränkt und liege bei 21 %. Die Versicherte werde bereits intensiv psychotherapeutisch und neuropsychologisch behandelt und in ihrem Alltag begleitet. Aus psychiatrischer Sicht wäre es sinnvoll, die Wohnbegleitung langsam zu reduzieren, damit sie zunehmend eigenständiger werden könne. Psychotherapeutisch sei weiter eine intensive Behandlung notwendig, um mit ihr ein Krankheitskonzept zu erarbeiten und ihr zu helfen, auch Defizite für sich zu akzeptieren und ihre Lebensplanung anzupassen. Seit dem Unfall hätten sich viele Symptome zurückgebildet, eine weitere Besserung sei möglich, sodass der Gesundheitszustand nach zwei Jahren reevaluiert werden sollte. 18.3 Dr. med. P. kam in ihrem neurologischen Teilgutachten bezüglich der Arbeitsfähigkeit nach traumatischer Hirnverletzung präzisierend zum Schluss, dass gemäss aktueller psychiatrischer Beurteilung und im Konsens aller involvierten Disziplinen davon auszugehen sei, dass wohl eine gewisse organische Komponente vorliege (im Sinne einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns [ICD-10 F07.8]), dass jedoch das aktuell subjektiv erlebte Ausmass der hochgradigen Beeinträchtigung damit nicht erklärbar sei, sondern zusätzlich ein erheblicher Anteil einer Verarbeitungsproblematik gemäss psychiatrischem Teilgutachten vorliege. Grundsätzlich sei aus neurologischer/neuropsychologischer Sicht davon auszugehen, dass die organische Teilkomponente nicht allzu schwer ausgeprägt sein könne, da sich dann nämlich (d.h. bei Vorliegen einer schwergradigen hirnorganisch verursachten psychoaffektiven Störung) auch testpsychologisch, zumindest im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen, Auffälligkeiten hätten zeigen müssen. Aufgrund der neurologischen und neuropsychologischen objektivierbaren Befunde sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf im ersten Arbeitsmarkt grundsätzlich gegeben. Diese Beurteilung erfolgte in Konsens mit lic. phil. Q. , Fachpsychologe für Neuropsychologie, welcher die neuropsychologische Abklärung vorgenommen habe. Namentlich habe er einen kognitiven Normalbefund festgestellt und dementsprechend keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert. Eine auffällige Ermüdung und eine verminderte Belastbarkeit seien bei der Anamneseerhebung, nicht aber bei der Testung, erkennbar gewesen. Die erhöhte Ermüdbarkeit und die verminderte Belastbarkeit könnten grundsätzlich Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben, doch liessen sich diese neuropsychologisch nicht begründen und seien gemäss Konsens aktuell primär im psychiatrischen Kontext einzuordnen.
E. 19 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 20. Mai 2020 zum Gutachten Stellung und bat um Beantwortung von Ergänzungsfragen. Die Vorinstanz leitete die Eingabe am 23. Juni 2020 an die asim zur Bearbeitung weiter (Schreiben vom 20. Januar 2021). Auf mehrmaliges Nachfragen hin, wann mit einer Beantwortung der noch offenen Fragen gerechnet werden könne, sah sich die asim schliesslich mit Mitteilung vom 21. Januar 2021 ausserstande, die Fragen zu beantworten und schlug deshalb eine Neubegutachtung vor (Telefonnotiz vom 21. Januar 2021). Die Beschwerdegegnerin entschloss sich stattdessen, auf die Schlussfolgerungen ihres beratenden Neurologen, Dr. F. , vom 6. November 2020 abzustellen und von einem Endzustand auszugehen. Eine weitere Begutachtung sei nicht notwendig (Telefonnotiz von 26. Januar 2021 und Verfügung vom 31. März 2021). 20.1 Dr. F. diagnostizierte mit Bericht vom 6. November 2020 nach Verlaufskontrollen vom 15. Oktober 2020 und 26. Oktober 2020 einen Status nach Mehrfachverletzung am 6. August 2017, namentlich eine traumatische Hirnverletzung mit traumatischer Subarachnoidalblutung, multiplen shearing injuries supra- und infratentoriell sowie ein Distorsionstrauma OSG links und eine Rippenfraktur links. Dr. F. hatte die Versicherte bereits einmal untersucht und zwar am 29. Mai 2018 (Bericht vom 8. Juni 2018). Damals stellte er fest, dass das Ausmass der strukturellen Verletzung als erheblich bezeichnet werden müsse. Radiologisch zeigten sich ausgedehnte shearing injuries. Wie oft bei derartigen Verletzungen erholten sich die versicherten Personen hinsichtlich der motorischen Einschränkungen relativ rasch. Deutlich langsamer erholten sie sich bezüglich der neuropsychologischen Defizite. Es möge richtig sein, dass die Versicherte in der formellen Testung bei den üblichen standardisierten Verfahren gut abschneide. Daraus könne jedoch nicht auf eine gute Funktionalität im Alltag, insbesondere im Berufsalltag, geschlossen werden. Einerseits handle es sich bei der neuropsychologischen Untersuchung um eine einmalige, fokussierte Aufgabe, die stark von aussen durch die untersuchende Person strukturiert werde und sich in einer reizarmen Umgebung abspiele. Ähnliches gelte auch für die Behandlung in der Tagesklinik. Nicht nur diese einzelne Beobachtung im Querschnitt sei wichtig, sondern insbesondere auch die Längsschnittbeobachtung. Diese sei ein zentrales Element bei der Beurteilung der Folgen traumatischer Hirnverletzungen. In einer unstrukturierten Umgebung mit zahlreichen konkurrierenden Reizen sei die Leistungsfähigkeit bei traumatisch hirnverletzten Personen oft ungleich schlechter. Dies werde von der Versicherten selbst auch so beschrieben. Wichtig sei deshalb, dass die neuropsychologische Beurteilung nicht einzig auf formalisierten Testverfahren basiere. Die Verhaltensbeobachtung, aber auch die anamnestische und fremdanamnestische Erfassung des Verhaltens ausserhalb der Untersuchungssituation seien sehr entscheidende Faktoren. In Berücksichtigung der Schwierigkeiten der Versicherten im Alltag (rasch auftretende Spannungskopfschmerzen, Schwindel und Erschöpfung als typische Überlastungssymptome, Bahnfahrten nur mit geschlossenen Augen möglich, Besuch am Arbeitsplatz selbst ohne Arbeitstätigkeit nur wenige Stunden pro Woche möglich) sei die neuropsychologische Störung als mittelschwer einzustufen. Wenn nun aber zehn Monate nach dem Unfall immer noch eine mittelschwere Funktionsstörung persistiere, sei die Prognose bezüglich des Erreichens einer Arbeitsfähigkeit von relevantem Umfang eher düster. Es sei aber trotzdem sinnvoll, die Integration der Versicherten in ihre angestammte Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin zu versuchen. Die dabei gemachten Erfahrungen könnten im Fall des Nichtgelingens helfen, ein Zumutbarkeitsprofil in einer weniger anspruchsvollen Tätigkeit zu definieren. 20.2 Bezüglich der Verlaufsuntersuchungen im Herbst 2020 führte Dr. F. in seinem Bericht vom 6. November 2020 aus, dass diese in diagnostischer Hinsicht sehr aufschlussreich gewesen seien. Bei seiner ersten Untersuchung im Jahr 2018 habe er festgestellt, dass das Ausmass der organisch bedingten Hirnfunktionsstörung in der initialen Behandlung unterschätzt worden sei. Diese Einschätzung habe sich in der aktuellen Untersuchung (unter Berücksichtigung des Verlaufs und der Befunde der gutachterlichen Untersuchungen) auf eindrückliche Weise bestätigt. Die aktuelle verhaltensneurologische Untersuchung respektive Verhaltensbeobachtung zeige eine erhebliche Verhaltensstörung im Sinne eines Frontalhirn-Syndroms. Als die Versicherte gebeten worden sei, ihre Beschwerden frei zu schildern, sei sie ausserstande gewesen, verständliche Angaben zu machen. In stark überhasteter Sprechweise habe sie einen 25-minütigen Monolog gehalten. Inhaltlich sei dieser jedoch vollkommen unstrukturiert gewesen. Die Versicherte sei wild assoziativ von einem Thema zum anderen gesprungen, oft mitten im Satz. Sie habe sich in Nebensächlichkeiten verloren, habe begonnene Themen nicht abschliessen können, weil sie längst beim übernächsten Thema angekommen sei. Gleichzeitig zeige sich, dass die Versicherte ausserordentlich stark von einer strukturierten Umgebung profitiere. Wenn lediglich geschlossene Fragen gestellt würden und die Versicherte keinen Raum erhalte, mit mehr als einem oder zwei Sätze zu antworten, könne sie viel besser Auskunft geben. Beim nachträglichen Studium der Teilgutachten der asim habe sich gezeigt, dass eine erstaunliche Übereinstimmung zu den dort gemachten Beobachtungen bestehe. In allen drei fachspezifischen Teilgutachten (Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) fänden sich teilweise fast wörtlich die gleichen Beobachtungen wie aktuell. Die Verhaltensstörung sei sicher eine Folge der erlittenen traumatischen Hirnverletzung. Die auch radiologisch dokumentierte, erhebliche strukturelle Schädigung, insbesondere auch im Frontalhirn, erkläre die Symptomatik problemlos. Das Frontalhirn-Syndrom ziehe sich zudem lückenlos durch sämtliche vorhandenen medizinischen Berichte. Namentlich sei bereits in der Akuthospitalisation die auffällige emotionale Labilität vermerkt worden. Diagnostisch sei die Störung geradezu charakteristisch für eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns nach ICD-10: F07.8 einzustufen. Das Gutachten der asim vom 1. April 2020 erweise sich bezüglich der Symptomatik jedoch als widersprüchlich. Neuropsychologisch werde die psychiatrisch beschriebene Verhaltensstörung nicht berücksichtigt. Dadurch verneine der neuropsychologische Gutachter eine relevante, schwere Schädigung des Hirns. Dies führe dazu, dass die neurologische Gutachterin die psychiatrischen Symptome als nicht organisch bedingt eingeschätzt habe. Diese Einschätzung wieder habe die psychiatrische Gutachterin dazu verleitet, reaktive psychische Phänomene in den Vordergrund zu stellen. Eine deutliche Verarbeitungsstörung werde in der Folge diskutiert. Diese Schlussfolgerung sei aus neurologischer Sicht aber stark anzuzweifeln. Gegen eine ausgeprägte Verhaltensstörung sprächen verschiedene Argumente. Das wichtigste Argument sei der Verlauf. Die Entwicklung seit dem Unfall zeige den typischen Verlauf, wie er bei organisch bedingten Symptomen zu erwarten sei. Zu Beginn bestehe die stärkste Ausprägung, im Verlauf besserten sich die Symptome langsam. Dies entspreche dem erwarteten, natürlichen Heilverlauf. Es träten keine neuartigen Symptome auf. Bei einer Verarbeitungsstörung wäre zu erwarten, dass mit zunehmender Fehlverarbeitung sich neue Symptome entwickeln oder bestehende Symptome sich verschlechtern würden. Dies sei bei diesem gut dokumentierten Verlauf aber nicht ersichtlich. Die Diagnose einer Verarbeitungsstörung sei verfehlt, wenn gleichzeitig ein derart ausgeprägtes Frontalhirn-Syndrom bestehe. Die Frontalhirnfunktion sei genau diejenige Funktion, die zur emotionalen Verarbeitung einer solchen Gesundheitsschädigung erforderlich sei. Eine allfällige Verarbeitungsstörung wäre deshalb weit wahrscheinlicher als weiteres, organisch bedingtes Symptom zu sehen und nicht als reaktives psychologisches Phänomen. Schliesslich bestätige auch der Verlauf, dass reaktive psychologische Phänomene wahrscheinlich nur eine untergeordnete Rolle spielten. Seit den gutachterlichen Untersuchungen sei mittlerweile ein Jahr vergangen. In dieser Zeit sei eine intensive psychotherapeutische und neuropsychologische Behandlung erfolgt. Trotzdem sei keine nennenswerte Verbesserung eingetreten. Dies spreche für einen zu erwartenden Endzustand drei Jahre nach dem Unfall. Der interdisziplinären diagnostischen Einschätzung im asim-Gutachten vom 1. April 2020 könne somit nicht gefolgt werden. Im Ergebnis sei zwar nicht die Herleitung der Arbeitsfähigkeit, aber die Einschätzung der Höhe der Arbeitsfähigkeit mit 21 % nachvollziehbar. In dieser Grössenordnung dürfte die effektive Leistungsfähigkeit tatsächlich liegen. Aktuell arbeite die Versicherte 9 Stunden pro Woche bei der angestammten Arbeitgeberin, jedoch in einer stark angepassten Tätigkeit. Bei der aktuellen Tätigkeit handle es sich um einen geschützten Arbeitsplatz. Eine der angestammten Tätigkeit auch nur annähernd vergleichbare Arbeit im akademischen Bereich sei bei diesem Frontalhirn-Syndrom undenkbar. Die Versicherte benötige für eine solche Tätigkeit erhebliche Anpassungen (minimale zeitliche Präsenz, keine Eigeninitiative nötig, klar strukturierte Aufgaben, intensive persönliche Betreuung durch die vorgesetzte Person). Arbeitsplätze im akademischen Bereich seien erfahrungsgemäss genau gegenteilig ausgerichtet (kaum Betreuung durch die Vorgesetzten, enormer Leistungsdruck, ausserordentliches Ausmass an eigenständiger Strukturierung erforderlich). Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt käme allenfalls infrage für kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeiten, in denen die Versicherte definierte, ihr gut bekannte Arbeitsabläufe ohne Leistungsdruck während einigen Stunden pro Woche ausführen könnte. 20.3 Auf das asim-Gutachten vom 1. April 2020 kann infolge der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von Dr. F. nicht abgestellt werden. Dr. F. hat mit klaren und sachlich fundierten Argumenten die Feststellungen im asim-Gutachten widerlegt. Somit ist nicht von einer psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, sondern von einer organisch bedingten beziehungsweise von einer ausgeprägten organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung im Rahmen eines Frontalhirn-Syndroms. Zu diesem Schluss gelangte auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 31. März 2021, nachdem die asim sich nicht in der Lage sah, die Ergänzungsfragen zu beantworten. Vor allem stellte sie fest, dass die aktuelle, angestammte Tätigkeit an der Universität B. als geschützter Arbeitsplatz bezeichnet werden müsse und eine vergleichbare Tätigkeit im akademischen Bereich unrealistisch sei. Insofern überrascht die Aussage der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022, dass es unstreitig sei, dass sich sowohl die begutachtenden Personen der asim als auch Dr. F. mit den Argumenten der Einsprecherin und den nachgereichten Akten auseinandergesetzt hätten und dass "die Beurteilung schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sei". Folglich beständen keine Indizien, die an der Schlüssigkeit "dieser Beurteilung" zweifeln liessen. Diese Aussage mag gegebenenfalls für die Beurteilung von Dr. F. zutreffen, jedoch keinesfalls für die Einschätzung der asim-Fachpersonen. Schlicht falsch erweist sich sodann die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass Dr. F. die Einschätzung der asim-Fachpersonen, die Versicherte sei in sämtlichen Bereichen zu 21 % arbeitsfähig, stützt. Dr. F. hat klar formuliert, dass eine vergleichbare Tätigkeit wie die angestammte nicht in Frage käme. Insofern kann den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zur Verwertung der attestierten Restarbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden. 21.1 Dr. F. erachtete eine Restarbeitsfähigkeit von 21 % als zumutbar und begründete diese mit der Anzahl Stunden, die die Versicherte für Prof. G. tätig gewesen war. Er bemerkte jedoch auch, dass diese Tätigkeit nur möglich gewesen sei, weil lediglich eine minimale zeitliche Präsenz von der Versicherten verlangt worden sei, auf eine Eigeninitiative ihrerseits verzichten worden sei, die Aufgaben klar strukturiert gewesen seien und eine intensive persönliche Betreuung durch die vorgesetzte Person erfolgt sei. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei folglich gegebenenfalls dann möglich, wenn diese kognitiv wenig anspruchsvoll sei und definierte, der Versicherten gut bekannte Arbeitsabläufe beinhalten würde, welchen sie ohne Leistungsdruck während einigen Stunden pro Woche nachgehen könne. Insofern erweist sich die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin einer Tätigkeit im Kompetenzbereich 3 der Tabelle T1_triage_skill_level, Total, Frauen, nachgehen und einen entsprechenden Lohn erzielen könnte, nach den Feststellungen von Dr. F. als realitätsfern, selbst wenn – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht – Prof. G. sich in seinem Schreiben vom 13. November 2020 dahingehend äusserte, dass die Versicherte für gewisse wissenschaftliche Aufgaben nach wie vor eine hohe intellektuelle Befähigung habe. Diese Aussage trifft zwar zu, sie wurde jedoch aus dem Kontext gerissen. So berichtete Prof. G. weiter, dass die Versicherte erhebliche Schwierigkeiten beim Erstellen und Redigieren von wissenschaftlichen Texten sowie bei der Lektüre solcher Arbeiten gehabt habe. Die Produktivität sei ausgesprochen gering gewesen und es sei der Versicherten nicht gelungen, sich in Strukturen zurechtzufinden, die nicht ihrem eigenen Denken entsprächen. Ferner habe sich erwiesen, dass die Versicherte aufgrund ihrer mathematischen Fähigkeiten zwar noch gewisse verwertbare Leistungen habe erbringen können. Insbesondere gegen Ende ihrer Beschäftigung sei der Betreuungs- und Organisations-aufwand aber unverhältnismässig hoch gewesen. Eine weitere Beschäftigung sei daher nicht zu rechtfertigen gewesen (vgl. Schreiben von Prof. G. vom 13. November 2020 und 6. September 2022). 21.2 Weiter geben die Berichte der behandelnden Neuropsychologin, Dr. E. , Aufschluss über die Situation der Versicherten. Gemäss Dr. F. stellen sowohl die anamnestische als auch die fremdanamnestische Erfassung des Verhaltens ausserhalb der Untersuchungssituation sehr gewichtige Faktoren dar, um die neuropsychologischen Auswirkungen des Frontalhirn-Syndroms zu beurteilen. Dr. E. behandelt die Versicherte seit März 2018 therapeutisch und begleitete die beruflichen Eingliederungsmassnahmen. In ihrem Bericht vom 14. April 2022 führte sie aus, dass sich die therapeutische Arbeit angesichts der dysexekutiven Auffälligkeiten als weiterhin aufwendig gestalte. Aufgrund einer eingeschränkten mentalen Flexibilität, der Einbussen im Bereich der Handlungsplanung sowie der Entscheidfindung und nicht zuletzt aufgrund der Kommunikationsstörungen (im Sinne eines assoziativen und detailgeleiteten Gesprächsstils) sei trotz einer engen Strukturierung ein hoher Aufwand notwendig, um Lösungsschritte zu erarbeiten und eine konkrete Umsetzung im Alltag anzustossen. Die Versicherte beteilige sich am Prozess jedoch sehr kooperativ und motiviert und habe sich für die Unterstützung sehr dankbar gezeigt. Eine über die befristete Anstellung hinausgehende Tätigkeit an der Universität B. habe leider nicht umgesetzt werden können. In den weiteren Therapiesitzungen sei die Versicherte in Bezug auf den Abschluss dieser beruflichen Tätigkeit begleitet worden, zumal sie aufgrund der dysexekutiven Auffälligkeiten nicht nur in organisatorischen, sondern auch in sozialen Belangen offenkundig überfordert sei. Heute gelinge es der Versicherten rascher, Problemstellungen zu erkennen und geeignete Massnahmen einzuleiten (zum Beispiel Hilfe von Dritte anzufordern) respektive auf interne Lösungsmuster zuzugreifen. Dieser positive Verlauf könne allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Versicherte aufgrund ihrer schweren dysexekutiven Einbussen in der Alltagsbewältigung nach wie vor stark eingeschränkt und permanent auf die Hilfe Dritter angewiesen sei und auch in Zukunft sein werde (vgl. auch die Berichte vom 11. Juni 2018, 8. Februar 2019, 15. Juli 2019 und 23. Dezember 2020 zum Verlauf). 21.3 Ferner informierte Dr. E. mit Bericht vom 7. November 2022 explizit über die vorhandenen Einbussen in der Alltagsfunktionalität sowie die notwendigen Unterstützungsmassnahmen. Zwar stellt das Gericht nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (hier: 13. Juli 2022) eingetretenen Sachverhalt ab, da dieser Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweis, 129 V 1 E. 1.2). Spätere Arztberichte (und andere einschlägige Dokumente) sind hingegen in die Beurteilung miteinzubeziehen, wenn sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteile des Bundesgerichts vom 22. Juli 2022, 8C_105/2022, E. 4.1 mit Hinweisen und vom 26. Januar 2017, 9C_235/2016, E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2009, 9C_136/2009, E. 2.5). Dies ist vorliegend der Fall, bezieht sich doch Dr. E. weitgehend auf den Gesundheitszustand der Versicherten vor dem Einspracheentscheid, weshalb der Bericht vom 7. November 2022 ohne Weiteres zu berücksichtigen ist. Die Versicherte sei – so Dr. E.
– infolge der erlittenen Hirnverletzung in der Alltagsfunktionalität stark eingeschränkt. Die Einbussen im Bereich der mentalen Flexibilität, der Handlungsplanung und der Entscheidfindung erwiesen sich als sehr hinderlich. Zudem beständen eine erhöhte Ablenkbarkeit sowie Einbussen auf visueller Ebene (Schwierigkeiten im Abscannen von Informationen), welche die Produktivität erschwerten. Schliesslich liege eine deutlich eingeschränkte zeitliche Belastbarkeit vor. Im Alltag würden neuartige Situationen die Versicherte überfordern, welche sie nur mit Hilfe einer Drittperson meistern könne. Rasch überfordert sei sie auch bei unerwarteten Veränderungen bei eigentlich bekannten Abläufen. Es gelinge ihr nicht, sich eigenständig aus derartigen Situationen herauszumanövrieren oder (bei einfacheren Anforderungen) in einigermassen angemessener Zeit eigene Lösungsstrategien zu entwickeln. Die Auffälligkeiten in der Entscheidfindung erschwerten es der Versicherten, selbst einfachere oder alltägliche Entscheidungen mit überschaubarem Zeitaufwand zu bewältigen. Ferner sei die Versicherte in Situationen mit mittlerer bis hoher Reizdichte angesichts ihrer erhöhten Ablenkbarkeit sowie der Störungen in der visuellen Wahrnehmung stark eingeschränkt. Darüber hinaus wirkten sich derartige Situationen besonders limitierend auf die ohnehin beschränkte zeitliche Belastbarkeit aus. Es sei zu betonen, dass die Unterstützung durch Dritte anspruchsvoll sei, da mit den dysexekutiven Auffälligkeiten eine Kommunikationsstörung (im Sinne eines assoziativen und detailgeleiteten Gesprächsstils) einhergehe. Gespräche, die zur Lösungsfindung eines Problems geführt würden, seien sehr zeitaufwendig. Im Bereich Administratives/Post beständen deutliche Einbussen und es sei eine umfassende Hilfestellung durch Dritte notwendig, weil die Versicherte den Überblick nicht behalten könne und sich bei der Planung verzettle. Selbst die Formulierung einfacher Korrespondenz beanspruche einen sehr hohen Zeitaufwand, weil sie sich in Details oder einer angemessenen Formulierung verliere. Lediglich Rechnungen mit klarem Auftrags- und Zahlungsdatum erledige sie vollumfänglich selbständig. Umfassende Unterstützung erhalte die Versicherte zum einen durch professionelle Fachkräfte (Wohnbegleitung, Assistenz, Reinigungskraft, neuropsychologische Therapeutin und Psychotherapeutin) und zum anderen durch ihre Angehörigen, namentlich ihren Partner und ihren Vater, aber auch durch ihre Mutter, ihre Schwestern sowie Freundinnen. Die Versicherte sei sich ihrer Schwierigkeiten in den beschriebenen Bereichen durchaus bewusst. Dass sich die Einbussen trotz vorhandener intellektueller Fähigkeiten nicht überwinden liessen, liege indes in der Natur der psychoorganischen Störung. Zusammenfassend sei sodann festzuhalten, dass ohne die eingeleiteten Massnahmen sowie die grosse Unterstützung durch Dritte eine selbständige Lebensführung nicht realisierbar wäre (vgl. dazu auch die Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung IV vom 28. November 2022). 21.4 Die Ausführungen von Dr. E. bestätigen eindrücklich die Erkenntnisse von Dr. F. , dass die Restarbeitsfähigkeit der Versicherten an zahlreiche Bedingungen geknüpft ist. Generell bestehen aufgrund der gesamten Aktenlage Zweifel, ob überhaupt eine Restarbeitsfähigkeit vorliegt und wenn ja, wie genau das entsprechende Anforderungsprofil aussehen müsste und schliesslich, ob eine allfällige, attestierte Restarbeitsfähigkeit verwertbar wäre. Gemäss Dr. F. sind der Versicherten nur kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeiten zumutbar, die ferner klar umschrieben und ohne Zeitdruck zu verrichten wären. Dies bestätigt Dr. E. mit zahlreichen Beispielen aus dem Alltag und legt eindrücklich dar, dass die Versicherte selbst dafür auf die kompetente Unterstützung und Hilfe Dritter angewiesen ist. Mit diesen Vorgaben ist eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 3 – wie bereits gesagt – nicht realistisch. Das Abstellen auf die LSE-Tabelle T1_triage_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 3, zur Berechnung des Invalideneinkommens fällt deshalb ausser Betracht. Im Übrigen kam die IV-Stelle bei der Ermittlung des Invalideneinkommens – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (E. 16.7) –gestützt auf die Einwände des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren zum Schluss, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von 21 % infolge der kognitiven Einschränkungen der Versicherten in der freien Wirtschaft nicht verwertbar sei und ging folglich von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100 % aus (vgl. Verfügung vom 16. August 2018; Erwägungen unter dem Titel Vorbescheidverfahren). 21.5 Wie es sich mit der Restarbeitsfähigkeit und einer allfälligen Verwertbarkeit verhält, kann heute gestützt auf die Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden; es fehlt an einer ärztlichen Auseinandersetzung mit den Berichten von Dr. E. und Prof. G. in Bezug auf die Auswirkungen der Gesundheitseinschränkungen auf die Arbeitstätigkeit. Es bedarf deshalb einer entsprechenden, neuen medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit Festlegung des Anforderungsprofils in Bezug auf eine denkbare Verweistätigkeit. Sollte eine Restarbeitsfähigkeit attestiert werden, wird sodann die Verwertbarkeit dieser zu beurteilen sein. Dabei ist zu beachten, dass eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anzunehmen ist, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt, welcher auch Nischenarbeitsplätze umfasst, praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, 8C_416/2020, E.4; Frey / Lang , a.a.O., Art. 16 ATSG N 72). In Zusammenhang mit der Verwertbarkeit wies der Rechtsvertreter zurecht darauf hin, dass, wenn die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich ist und sich unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht die Frage nach einem Berufswechsel stellt, angepasste Tätigkeiten nur zumutbar sind, sofern sie nicht einen unangemessenen sozialen Abstieg bedeuten ( Frey / Lang , a.a.O, Art. 16 ATSG N 76; Traub a.a.O., Art. 6 ATSG N 23). Es stellt sich jedoch die Frage, wo die Grenze liegt, dass eine neue Arbeit noch als zumutbar gilt, wenn sie mit einem geringeren Lohn respektive einem tieferen Sozialprestige verbunden ist ( Traub , a.a.O., Art. 6 ATSG N 23). Ob eine Verwertbarkeit bereits aus solchen Gründen zu verneinen wäre, kann jedoch erst beurteilt werden, wenn eine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich feststeht.
E. 22 Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die Angelegenheit zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der Berichte von Dr. E. sowie von Prof. G. an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sollte eine Restarbeitsfähigkeit attestiert werden, ist das Anforderungsprofil genau zu bestimmen und gegebenenfalls die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit neu zu prüfen. Danach wird allenfalls das Invalideneinkommen zu ermitteln sein. Nach der Ergänzung des medizinischen Sachverhalts und der Klärung der Restarbeitsfähigkeit sowie deren Verwertbarkeit und nachfolgender Ermittlung des Invalideneinkommens wird die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu berechnen und zu verfügen haben. Zu berücksichtigen sind dabei ein Valideneinkommen von Fr. 125'760.-- und ein versicherter Verdienst von Fr. 123'561.-- ab Juli 2020 (gestützt auf Art. 24 Abs. 3 UVV). Die Anpassung des versicherten Verdienstes für die Rente per 1. Januar 2026 sowie die Anpassung des versicherten Verdienstes für das Taggeld ab 1. Juli 2020 werden hingegen abgelehnt. Die Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzuheissen. 23.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 23.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Honorarnote einreichte, wird das Honorar gestützt auf Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 20. April 2023 nach gerichtlichem Ermessen festgesetzt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beinhaltete einige schwierige und komplexe Rechtsfragen. Der Aufwand der Parteien war entsprechend hoch und erforderte einen vertieften, doppelten Schriftenwechsel. Es rechtfertigt sich daher, von einem zeitlichen Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin von 30 Stunden auszugehen. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'077.50 (30 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 24.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 24.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen-entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 13. Juli 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die AXA Versicherungen AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'077.50 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.07.2023 725 2022 251 (725 22 251)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 13. Juli 2023 (725 22 251) Unfallversicherung Die vorliegende akademische Ausbildung mit Bachelor, spezifischem Master im Ausland und anschliessendem Doktoratsprogramm mit Forschungsbezug ist als Einheit und primäre Ausbildung zu qualifizieren. In Bezug auf die Ermittlung des versicherten Verdienstes für die Rente ist folglich nicht von der Grundregel nach Art. 15 Abs. 2 UVG auszugehen, sondern von der Ausnahmebestimmung nach Art. 23 Abs. 4 UVV. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Soluna Girón, Rechtsanwalt, schadenanwaelte AG, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen AXA Versicherungen AG , Rechtsdienst, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Christoph Frey, Rechtsanwalt, c/o Kellerhals Anwälte, Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich Betreff Leistungen A. Die 1989 geborene A. war im Rahmen eines Doktoratsprogramms der Graduate School of Econonmics (GSE) an der Universität B. als Doktorandin mit einem Beschäftigungsgrad von 48 % tätig, als sie am 6. August 2017 einen schweren Reitunfall erlitt. Dabei zog sie sich ein Schädelhirntrauma und weitere Verletzungen zu. Die AXA Versicherungen AG (AXA) als zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht. Die stationäre Erstversorgung erfolgte im C. , ab dem 15. August 2017 wechselte sie in die stationäre Rehabilitation. Im Anschluss daran war sie vom 2. Oktober 2017 bis zum 4. Juni 2018 in der Tagesklinik der D. in Behandlung. Ab Januar 2018 arbeitete A. für einige Stunden pro Woche am Institut für Volkswirtschaftslehre der Universität B. . Im Rahmen dieses Reintegrationsprozesses wurde sie ab Juli 2018 von Dr. phil. E. , Neuropsychologin, begleitet. Im Zuge der medizinischen Sachverhaltsermittlung beauftragte die AXA die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) mit einer polydisziplinären Abklärung. Gemäss asim-Gutachten vom 1. April 2020 sei die objektivierbare Hirnverletzung mittlerweile, wenn überhaupt, nur noch mit sehr leichten kognitiven Einschränkungen verbunden. Jedoch stehe eine psychische Überlagerung einer Anpassungsstörung klar im Vordergrund. Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht sei im angestammten Beruf wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben, aus psychiatrischer Sicht bestehe hingegen in sämtlichen Bereichen lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 21 %. Der medizinische Endzustand sei aber noch nicht erreicht. Ferner sei eine genaue Abschätzung verbleibender organischer Anteile (organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung) erst nach Abklingen der Verarbeitungsproblematik möglich. Namentlich sei unklar, wie sich hirnorganische Resteinschränkungen in der angestrebten, anspruchsvollen beruflichen Laufbahn auswirken würden. Rund ein Jahr nach der Durchführung der asim-Untersuchungen beurteilte Dr. med. F. , FMH Neurologie, die medizinische Situation. Er kam in seinem Bericht vom 6. November 2020 zum Schluss, dass der medizinische Endzustand mittlerweile erreicht sei. Im Weiteren stellte er fest, dass die Verarbeitungsstörung im Rahmen eines organisch bedingten Symptoms (Frontalhirn-Syndrom) zu sehen sei und nicht wie die asim-Fachpersonen vermuteten als reaktives psychologisches Phänomen. Die Arbeitsfähigkeit von 21 % bestätigte Dr. F. , jedoch lediglich hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit. Eine der angestammten Tätigkeit auch nur annähernd vergleichbare Arbeit sei dagegen undenkbar. Mit Verfügung vom 31. März 2021 stellte die AXA ihre Taggeldleistungen per 31. Dezember 2021 ein, wobei ebenfalls verfügt wurde, dass kein Anspruch auf eine rückwirkende Anpassung des Taggeldes per 1. Juli 2020 gemäss Art. 23 Abs. 7 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 bestehe. So habe A. keine garantierte Weiterbeschäftigung am Institut für Volkswirtschaftslehre der Universität B. nach hypothetischem Abschluss des Doktorats im Juni 2020 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen können. Die AXA sprach der Versicherten gestützt auf die Einschätzung von Dr. F. und auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 84 % eine monatliche Rente von Fr. 2'382.85 ab 1. Januar 2021 basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 42'550.95 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 74'100.-- basierend auf einem Integritätsschaden von 50 % zu. Ferner verfügte die AXA die Kostenübernahme für die Fortsetzung psychotherapeutischer sowie neuropsychologischer Behandlungen bis spätestens 31. Dezember 2021. Schliesslich richtete sie in Berücksichtigung der vollen Rente der Invalidenversicherung von Fr. 1'288.-- monatlich eine Komplementärrente nach Art. 31 und 32 UVV von Fr. 1'903.30 aus. Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. April 2021 wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 ab. In Bezug auf die Berechnung der Rente passte sie zwar das Invaliden- und Valideneinkommen der Nominallohnentwicklung an und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 85 % und eine Rente von Fr. 2'411.20. Der versicherte Verdienst blieb hingegen unverändert wie auch die Komplementärrente in der Höhe von Fr. 1'903.30. B. Mit Eingabe vom 13. September 2022 erhob A. , vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón, schadenanwaelte AG, gegen den ablehnenden Entscheid der AXA Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. Juli 2022 und die Gewährung der ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen. Namentlich sei ein Taggeld ab 1. Juli 2020 auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 135'000.--, eventuell Fr. 134'820.90, subeventuell Fr. 120'654.85 und subsubeventuell Fr. 107'027.45 auszurichten. Ferner sei ihr eine Komplementärrente ab 1. Januar bis 31. August 2021 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 89 %, eventuell 88 % sowie ab 1. September 2021 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu gewähren, alles auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 135'000.--, eventuell Fr. 134'820.90, subeventuell Fr. 120'654.85 und subsubeventuell Fr. 107'027.45, jeweils bis 31. Dezember 2025 sowie ab 1. Januar 2026 auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 148'200.-- und subsubsubeventuell auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 60'820.95.C. Die AXA, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey und Rechtsanwältin Stefanie Rigaux, Kellerhals Carrad Zürich KIG, beantragte mit Vernehmlassung vom 30. November 2022 die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 6. Februar 2023 und Duplik vom 4. April 2023 hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X. , weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde vom 13. September 2022, die im Übrigen frist- und formgerecht erhoben worden ist, zuständig. 2. In formeller Hinsicht beantragte die Versicherte in ihrer Beschwerde vom 13. September 2022, es seien Prof. Dr. G. , Institut für Volkwirtschaftslehre, Universität B. , H. , Head of Graduate Studies, Departments of Economics, Universität B. , und Prof. Dr. I. , WWZ/Wirtschafswissenschaftliche Fakultät, Universität J. , als Auskunftspersonen/Zeugen zum von ihr absolvierten Masterstudiengang in Economics and Finance an der Universitat K. sowie zum Doktoratsprogramm an der GSE an der Universität B. und zu den Löhnen der Absolventen dieses Programms zu befragen. Da die in den Akten enthaltenen Dokumente der genannten Personen bereits Aufschluss über die Ausbildung und die Löhne geben, sind zusätzliche, mündliche Ausführungen zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht erforderlich, weshalb die Beweisanträge abzuweisen sind. 3. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 4. Zwischen den Parteien ist streitig, ob im Rahmen der UVG-Leistungen als Folge des Unfalls vom 6. August 2017 ab dem 1. Juli 2020 eine Anpassung der Taggeldhöhe zu erfolgen hat und wie die Rente ab dem 1. Januar 2021 zu berechnen ist, namentlich wie hoch der versicherte Verdienst ist. Nicht strittig sind hingegen die verfügten Leistungen aus Heilbehandlung, die Höhe der Integritätsentschädigung, der Zeitpunkt des medizinischen Endzustandes sowie die Höhe der Taggeldleistungen bis zum 30. Juni 2020. 5.1 Zu prüfen ist als Erstes, ob die Vorinstanz den für die betragliche Rentenhöhe massgebenden versicherten Verdienst zu Recht auf Fr. 42'550.95 festgesetzt hat. 5.2 Taggelder und Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Das damit verankerte Konzept des Vorunfallverdienstes wird auch als abstrakte Berechnungsmethode bezeichnet. Es hängt eng mit dem Äquivalenzprinzip zusammen, wonach für die Bemessung des versicherten Verdienstes als leistungsbestimmender Grösse von denselben Faktoren auszugehen ist, die Basis für die Prämienberechnung bilden (BGE 148 V 84 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2021, 8C_208/2021, E. 7.1). Da diese Regelung nicht allen Sonderfällen gerecht werden kann, hat der Bundesrat in Art. 24 UVV von seiner Kompetenz, weitere Bestimmungen auf dem Verordnungsweg zu erlassen (Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG), punktuell Gebrauch gemacht. Vorliegend ist insbesondere Art. 24 Abs. 3 UVV von Interesse: Für eine versicherte Person, die am Tag des Unfalls wegen beruflicher Ausbildung nicht den Lohn einer versicherten Person mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart bezogen hat, sieht der Bundesrat vor, dass das versicherte Einkommen von dem Zeitpunkt an, da sie die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt wird, den sie im Jahr vor dem Unfall als voll leistungsfähige Person erzielt hätte. Beim versicherten Verdienst gilt somit der Grundsatz, dass der erstmalig (rückwirkend) festgesetzte versicherte Verdienst für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs fixiert ist (Ausnahme Art. 24 Abs. 4 UVV, wenn der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall erleidet; BGE 139 V 28 E. 4.3.4). Insofern handelt es sich dabei um ein statisches Element ( Della Batliner - Chennanparambil , Valideneinkommen versus versicherter Verdienst, Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht [JaSo] 2014, S. 173 ff.). 5.3 Die Ähnlichkeiten bei der Bestimmung des Valideneinkommens und des versicherten Verdienstes sind augenfällig. Ausgangspunkt bildet in beiden Fällen grundsätzlich der vor dem Unfallereignis erzielte Verdienst. Auch das Bundesgericht weist darauf hin, dass in gewissen Fällen Parallelen zwischen der Bestimmung des versicherten Verdienstes und derjenigen des hypothetischen Einkommens nicht zu übersehen seien (BGE 139 V 28 E. 4.3.4). Allerdings lässt die zukunftsgerichtete Bemessung des Valideneinkommens Anpassungen in grosszügiger Weise zu und kann so der Situation beziehungsweise der hypothetischen beruflichen Entwicklung im Einzelfall gerecht werden, während der versicherte Verdienst – abgesehen von den restriktiv gehandhabten Ausnahmefällen gemäss Art. 24 UVV – einmal rückwirkend festgesetzt, nicht mehr abänderbar ist. Das liegt wohl daran, dass es sich beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse handelt, welche dazu dient, das (realistische) Erwerbspotential einer versicherten Person im Verlauf ihrer gesamten erwerblichen Laufbahn zu berücksichtigen. Der versicherte Verdienst aber übt im Gegensatz dazu faktisch eine Begrenzungsfunktion der Rente aus und bezweckt gerade nicht, dass das gesamte Einkommen samt entgangener Karriere "entschädigt" wird, sondern lediglich ein solches im Rahmen der bisherigen Leistungsbeiträge der versicherten Person im Sinne des Solidaritätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebots. Die Unfallversicherungsleistungen sollen ein gewisses Mass nicht überschreiten und in einem angemessenen Verhältnis zu den geleisteten Prämien der versicherten Person stehen ( Batliner - Chennanparambil , a.a.O., S. 179 f.). 5.4.1 Die AXA bemass den hier strittigen versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 42'550.95 nicht nach Art. 24 Abs. 3 UVV, sondern nach der Grundregel des Art. 15 Abs. 2 UVG. Auf Art. 24 Abs. 3 UVV dürfe nicht abgestellt werden, wenn sich die versicherte Person nach einer bereits abgeschlossenen Erstausbildung für die Erreichung eines höheren Berufsziels oder für eine Spezialisierung weiterbilde. Art. 24 Abs. 3 UVV sei somit nicht massgebend für Versicherte, die wegen einer Weiterbildung ihr Arbeitspensum reduzierten, denn Personen in Zusatzausbildungen, Weiterbildungen oder beispielsweise auch Vorbereitungsklassen zu weiteren Ausbildungen profitierten nicht von der Privilegierung nach Art. 24 Abs. 3 UVV. Die versicherte Erwerbstätigkeit müsse "die gleiche sein wie die zukünftige Erwerbstätigkeit". Dies werde beispielsweise bejaht bei Anwaltspraktikanten, da die Praktikumstätigkeit mit der künftigen Erwerbstätigkeit als Anwalt übereinstimme. Entgegen der Auffassung der Versicherten weise ihre berufliche Tätigkeit während ihrer Doktoratszeit am Institut für Volkswirtschaftslehre der Universität B. keinen konkreten Bezug zu einem späteren Beruf auf. Zudem stelle ein Doktorat keine Bedingung für ein "endgültiges Berufsziel" dar. Die Erstausbildung sei spätestens mit Erreichen des Mastertitels abgeschlossen gewesen. Der Vergleich mit einer Rechtspraktikantin auf dem Weg zum Anwaltsberuf gehe damit fehl. So sei ein Anwaltspraktikum in der Regel als 100 %-Pensum ausgestaltet und ziele ausschliesslich auf die Zulassung zur Anwaltsprüfung ab, welche wiederum eine Voraussetzung für die Ausübung des Anwaltsberufs sei. Demgegenüber arbeiteten Doktorandinnen in der Regel in einem Teilzeitpensum und widmeten sich daneben hauptsächlich ihrer Doktorarbeit. 5.4.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass es nicht auf die allgemeine Beschreibung eines Doktorats ankomme, massgebend sei vorliegend einzig, wie es sich mit der konkreten Ausbildung an der GSE verhalte, namentlich, ob diese vergleichbar mit einem befristeten juristischen Praktikum sei, welches Voraussetzung für die Erlangung des Anwaltspatentes sei. Bei solchen Praktikumstätigkeiten in Advokatur, Verwaltung oder Gericht stehe das Berufsziel einer Tätigkeit, die ein Anwaltspatent voraussetze, offenkundig im vorausgesetzten Konnex zur versicherten Tätigkeit als juristische Praktikantin. Die GSE ziele auf die berufliche Ausbildung zum Beruf einer Ökonomin mit Forschungsbezug hin, der ebendiese Ausbildung und den Abschluss mit Doktorat voraussetze. Entsprechend habe die Versicherte im Unfallzeitpunkt diesen anvisierten forschungsbasierten Beruf noch nicht "normal" ausüben können. Dazu fehlten ihr zunächst noch die Fähigkeiten und dann der dazugehörige und vorausgesetzte akademische Abschluss. Sie sei somit nicht "voll leistungsfähig" im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV gewesen, mithin – was der Begriff ja eigentlich meine – in Ausbildung zur angestrebten Tätigkeit gewesen. Die Stelle an der Universität B. habe die gleichen Aufgaben wie die künftig für die Zeit nach Abschluss des Doktorats vorgesehene Betätigung als forschungsbasierte Ökonomin beinhaltet. Das Doktoratsprogramm habe direkt und spezifisch auf diese spätere Tätigkeit vorbereitet. Es liege, anders als bei einem (teilzeitlichen) Nebenerwerb ohne Bezug zur Ausbildung, ein enger Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit an der GSE und dem Ausbildungsziel einer theoretisch oder angewandt forschenden Ökonomin vor. Die Tätigkeit an der Universität B. diene denn auch weder primär dem Gelderwerb wie ein "Nebenjob" noch sei sie freiwillig; es handle sich vielmehr um einen obligatorischen Teil des Doktorats- und Ausbildungsprozesses. Deshalb weise die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Programm entgegen der Vorinstanz durchaus einen konkreten Bezug zu diesem Berufsbild auf. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs sei die hier interessierende Doktorandenstelle eine typische "Ausbildungsstelle". Sie sei auf einige Jahre befristet und nicht als dauerhafte Beschäftigung vorgesehen. Gleichermassen sei auch der Verdienst als Doktorandin nicht der für promovierte, forschungsbasierte Ökonominnen berufsübliche. Die Doktorandinnen verrichteten zwar inhaltlich ähnliche Arbeiten wie promovierte, forschungsbasierte Ökonominnen, aber vor allem initial auf einem deutlich tieferen Niveau und unter fortlaufender Ausbildung sowie Anleitung und intensiver Betreuung durch die Professoren. Insofern verhalte es sich gleich wie bei der Stelle einer Anwaltspraktikantin, die nicht berufsüblich wie eine Person mit Anwaltspatent entlöhnt sei. Es würden zwar durch die Praktikantin auch – je nach Stelle – Klagen, Urteile oder behördliche Verfügungen geschrieben, an Vergleichsgesprächen, Gerichtsverhandlungen oder Einvernahmen mitgewirkt, aber dies stets unter Anleitung und Kontrolle einer Anwältin, einer Richterin oder eines Staatsanwalts, im Sinne einer Ausbildung "on the job" ohne die Eigenverantwortung und Selbständigkeit einer "voll leistungsfähigen" und daher berufsüblich entlöhnten Angestellten. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin sei folglich wegen der Ausbildung an der GSE niedriger als der Lohn von promovierten forschungsbasierten Ökonominnen. Damit bestehe der Kausalzusammenhang zwischen Ausbildungscharakter der Stelle und dem kleineren, berufsunüblichen Lohn. Gemäss Prof. G. bewirke die Ausbildung mehrjährige Gehaltseinbussen, die nur deshalb in Kauf genommen würden, weil die Ausbildung und der Abschluss Voraussetzung für das genannte Berufsziel seien. Insgesamt betrachtet sei die Stellung der Beschwerdeführerin als Doktorandin an der GSE somit nicht nur mit der Position einer Anwaltspraktikantin vergleichbar, sondern erfülle auch für sich allein die Anwendungskriterien von Art. 24 Abs. 3 UVV. Sie unterscheide sich umgekehrt grundlegend vom Fall eines "gewöhnlichen Nebenjobs" parallel zu und inhaltlich losgelöst von einer Ausbildung. Lehre und Rechtsprechung hätten erkannt, dass bei juristisch universitären Ausbildungen das prioritär angestrebte Ausbildungsziel im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV nicht zwingend das Lizentiat beziehungsweise heute der Master sein müsse (obwohl mit einem Master of Law durchaus eine Berufstätigkeit möglich sei). Vielmehr könne auch eine direkt anschliessende Ausbildungsstufe dieses Ziel darstellen, konkret der Erwerb des Anwaltspatents. Dieses sei Voraussetzung für die verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen des Berufsbildes eines Anwalts. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sich diese Regelung auf die Rechtswissenschaft und das Anwaltspatent beschränken und die vergleichbare Ausbildung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen bleiben sollte. Massgebend seien nur die Umstände wie bei der Beurteilung des Anwaltspraktikums als Teil des angestrebten Berufsweges: Sei im Studium eine Tätigkeit ins Auge gefasst worden, bei der die Ausbildung nach dem universitären Studienabschluss mit weiteren Schritten fortgesetzt werden müsse, sei diese Ausbildung erst mit erfolgreichem Bestehen dieser Etappen abgeschlossen. Die Entscheidung, die Ausbildung in dieser Weise fortzusetzen, müsse spätestens im Zeitpunkt der bestandenen Masterprüfung beziehungsweise kurz danach gefällt werden; dann gehörten die weiteren Etappen noch zur selben Ausbildung und es könne nicht von einer späteren "Weiterbildung" gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Bachelorstudium eine künftige Tätigkeit mit Forschungsbezug im Fokus gehabt. Den anschliessenden Masterstudiengang habe sie daher im Hinblick auf das für eine forschende Tätigkeit nötige Doktorat auf Empfehlung von Prof. I. nicht in J. , sondern an der Universitat K. absolviert (Letter of Recommendation vom 1. Februar 2014 sowie Schreiben vom 9. September 2022). Hierfür habe die Versicherte noch während des Bachelorstudiums einen aufwendigen Bewerbungsprozess durchlaufen. Dieser Master sei als "Forschungsmaster" bekannt und geniesse für spätere forschende Tätigkeiten und Stellen ein hohes Renommé (Schreiben von Prof. G. vom 6. September 2022). Es handle sich dabei um eine "Talentschmiede" mit Vermittlung von theoretischem Grundlagenwissen und Vorbereitung auf eine forschende Tätigkeit auf höchstem Niveau. Die angestrebte Ausbildung sei somit entgegen der Beschwerdegegnerin nicht bereits mit dem Mastertitel abgeschlossen. Das Doktorat sei geradezu eine Voraussetzung für das prioritäre Berufsziel (wie beim Berufsziel einer Tätigkeit, die ein Anwaltspatent voraussetze). Damit könne letztlich offenbleiben, ob die von der Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf BGE 148 V 84 vertretene Ansicht, dass die Norm von Art. 24 Abs. 3 UVV auf Fälle der "Erstausbildung" beschränkt sei, tatsächlich zutreffe oder nicht doch auch spätere Weiterbildungen miteingeschlossen seien. Im Übrigen betreffe der im Einspracheentscheid referenzierte BGE 148 V 84 den klassischen Fall eines Werkstudenten und keine Konstellation wie im vorliegenden Fall. Insbesondere spreche der Entscheid nicht dafür, die "Grund-/Erstausbildung" im Zusammenhang mit einem Doktorat wie dem vorliegenden engstmöglich auszulegen. Mit Blick auf die historischen Grundlagen und die in BGE 148 V 84 E. 7.2 sogar bestätigte Problematik der Absicherung von Personen in Ausbildung würden nämlich weder die historische noch die geltungszeitliche Optik dahin zielen, die geforderte "Grund-/Erstausbildung" im engstmöglichen Sinne zu verstehen. Darauf laufe aber die Sichtweise der Beschwerdegegnerin hinaus, wenn sie die Erstausbildung trotz des klar erkennbaren frühen nachgelagerten Ausbildungsziels bereits mit dem Masterabschluss als beendet ansehe (anders als beim Jurastudium und der Anwaltsprüfung). Der aktuellen Rechtslage lasse sich vielmehr immerhin mit einer sachgemässen Auslegung der "Grund-/Erstausbildung" im Zusammenhang mit dem vorliegenden Doktorat begegnen, wenn man schon keine Praxisänderung durchführen möchte. Für die hier konkret interessierende Frage der Qualifikation des Doktorats an der GSE gebe es auch keine Praxis, an der aus Gründen der Rechtssicherheit festgehalten werden müsste. Schliesslich lasse sich auch nicht auf die Gesetzgebung verweisen, die kaum eine solche Auslegung für den Einzelfall explizit regeln würde oder müsste. 5.4.3 Die AXA führte demgegenüber aus, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, das Doktoratsprogramm an der GSE, an dem sie im Unfallzeitpunkt teilgenommen habe, stelle ein Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 3 UVV dar und daher sei der versicherte Verdienst nach dem hypothetischen Einkommen nach Abschluss des Doktorats zu bestimmen, stimme weder mit der Intention des Gesetzgebers noch der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung überein. Art. 24 Abs. 3 UVV wolle nämlich dem Härtefall begegnen, dass bei einer auf dem Arbeitsmarkt noch nicht voll leistungsfähigen und daher minderbezahlten versicherten Person bei der Rentenberechnung auf einen unzureichenden Lohn abgestellt werde. Voll leistungsfähig im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV sei gemäss Lehre und Rechtsprechung, wer das primäre Ausbildungsziel erreicht habe und seinen Beruf normal ausüben könne. Die Bestimmung schütze jedoch nicht die versicherte Person, die sich nach Abschluss der Erstausbildung spezialisiere, um eine höhere Ausbildungsstufe zu erreichen, wie es bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Das Bundesgericht nehme mit der restriktiven Auslegung von Art. 24 Abs. 3 UVV in Kauf, dass versicherte Personen, die eine Ausbildung ergreifen würden, die sich nur etappenweise vervollständigen lasse, benachteiligt würden. Die berufliche Weiterbildung könne nämlich nicht mehr mit der Berufslehre junger Leute verglichen werden. Entsprechend sei die Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 24 Abs. 3 UVV auch dem ausgebildeten Elektromechaniker, welcher im Unfallzeitpunkt eine Weiterbildung zum Helikoptermechaniker absolviert habe, versagt geblieben (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2009, 8C_530/2009). Unerheblich sei gewesen, dass der Versicherte von Beginn weg das Ziel gehabt habe, Helikoptermechaniker zu werden. In der Lehre werde die Praxis des Bundesgerichts, welche Art. 24 Abs. 3 UVV bei Weiterbildungen die Anwendung versage, kritisiert. In seinem Urteil vom 9. November 2021 habe sich das Bundesgericht mit ebendieser Kritik auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass es Sache des Gesetzgebers sei, das Äquivalenzprinzip weitergehend zu durchbrechen und nicht des Gerichts (BGE 148 V 84 E. 7.4). Die Haltung des Bundesgerichts sei damit klar. Eine Gesetzesänderung habe es nicht gegeben. Es sei auch offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Erstausbildung längst abgeschlossen habe. Spätestens mit dem Master of Economics and Finance sei die Erstausbildung beendet worden und die Versicherte sei auf dem Arbeitsmarkt voll einsetzbar und leistungsfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass nicht entscheidend sei, ob sie nach Abschluss des Doktorats in den angestrebten (nicht konkret gefassten) Tätigkeiten leistungsfähig(er) gewesen wäre. Eine Weiterbildung bringe es in der Regel mit sich, dass das Gelernte auf dem Arbeitsmarkt angewendet und verwertet werden könne. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es gebe keine Praxis, an der aus Gründen der Rechtssicherheit festgehalten werden müsse und die Frage der Grundausbildung nicht dem Gesetzgeber überlassen werden könne, sei schlicht falsch. Offensichtlich sei es rechtsprechungsgemäss so, dass nur die Erstausbildung massgebend sei und eine diesbezügliche Änderung auch aufgrund der bedeutenden Kostenfolgen dem Gesetzgeber überlassen werden müsse. Dies habe das Bundesgericht jüngst in BGE 148 V 84 E. 7.3 f. entschieden. Entsprechend könne offenbleiben, ob die versicherte Erwerbstätigkeit die gleiche sei wie diejenige nach Abschluss des Doktorats und ob die Beschwerdeführerin "wegen der Ausbildung" einen niedrigeren Lohn erzielt habe oder die Situation mit einer berufsfremden Teilzeiterwerbstätigkeit verglichen werden könne. Die in Teilzeit ausgeübte berufliche Tätigkeit während des Doktorats habe keinen Bezug zu einem konkreten Beruf gehabt, der einem Vergleich mit der Lehre standhalten würde. Das Doktorat stelle somit keine Erstausbildung dar, weshalb die Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UVV bereits daran scheitere. 5.4.4 Der Rechtsvertreter entgegnete in seiner Replik, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vorwerfe, weder die Intention des Gesetzgebers noch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, inwiefern die Materialien gegen die Sichtweise der Beschwerdegegnerin sprechen würden. So oder anders gehe es aber bei der Beschwerdeführerin ohnehin nicht um einen Berufslehrabschluss und eine anschliessende Ausbildung. Das Bundesgericht sage in BGE 148 V 84 lediglich, dass Art. 24 Abs. 3 UVV weiterhin nur für die primäre Ausbildung gelte und nicht auch für Weiterbildungen und dergleichen. Es definiere diese primäre Ausbildung aber nicht allgemein und sage insbesondere nicht, was ausserhalb der Berufslehren als primäre Ausbildung gelte (beispielsweise eben bei einer universitären Ausbildung). Ferner habe das Bundesgericht nicht so entschieden, weil es die bisherige Praxis inhaltlich richtig finden würde, sondern weil man für eine Öffnung der Praxis für Weiterbildungen den Ball an den Gesetzgeber habe zuspielen wollen. Wie es sich mit dem spezifischen Doktorat an der GSE verhalte, bleibe also offen. Dazu gebe es noch keinen entsprechenden Entscheid. 5.4.5 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik dagegen an, dass das Bundesgericht den Begriff der primären Ausbildung in BGE 148 V 84 E. 4.2 mit der "beruflichen Grundausbildung" gleichsetze und den Begriff damit durchaus definiere. Ferner habe das Bundesgericht erst jüngst festgehalten, dass mit Abschluss eines Masters of Science in Biologie das primäre Ausbildungsziel erreicht sei (Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2021, 8C_208/2021, E. 7.5). Dementsprechend sei klar, dass auch die Beschwerdeführerin spätestens mit Erlangen des Masters in Economics and Finance ihre primäre Ausbildung abgeschlossen habe. Das Bundesgericht habe im genannten Entscheid denn auch klargemacht – wie von der Beschwerdeführerin ebenfalls erkannt –, dass Weiterbildungen nicht von Art. 24 Abs. 3 UVV erfasst seien und dass für eine Änderung der Rechtslage der Gesetzgeber zuständig sei. 6.1 Zu entscheiden ist, ob die Ausbildung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Doktoratsprogramms der Graduate School of Economics an der Universität B. zum primären Ausbildungsziel zu zählen ist, womit die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 3 UVV fallen würde, oder ob der Abschluss als Master in Economics and Finance das primäre Ausbildungsziel darstellt und die Absolvierung des Doktoratsprogramms als Weiterbildung zu verstehen ist, womit die Grundregel gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG anwendbar wäre (BGE 148 V 84). 6.2.1 Als Grundausbildung beziehungsweise als primäres Ausbildungsziel gilt nach dem allgemeinen Verständnis das Studium an der Universität bis zum Masterabschluss und ein anschliessendes Doktorat gehört in der Regel zur beruflichen Weiterbildung. Von dieser Regel ist jedoch einzelfallweise abzuweichen, wenn das primäre Ausbildungsziel überhaupt erst mit Abschluss des Doktorats erreicht werden kann. In diesem Sinn führte Prof. I. von der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität J. in seinem Schreiben vom 9. September 2022 aus, dass es an vielen Schweizer Universitäten (so auch an der Universität J. ) möglich sei, das Doktorat in Ökonomie als eine Art allgemeine Weiterbildung oder Zusatzqualifikation ohne Bezug zu einem konkreten Berufsziel zu absolvieren. Der von der Beschwerdeführerin bereits im Bachelorstudium gewählte Weg mit dem Master an der Universitat K. und dem Doktorat an der GSE lasse sich hiermit nicht vergleichen. Denn diese Programme seien, ihren Vorbildern in den USA entsprechend, sehr konkret auf die berufliche Ausbildung zur Ökonomin mit Forschungsbezug ausgerichtet, für die ein Doktorat unerlässlich sei. Die ganze Ausbildung der Beschwerdeführerin ziele nach dem Bachelorstudium in J. und dem Masterstudium in K. auf eine forschungsbasierte Tätigkeit ab, da der dortige Master in Economics and Finance im Bereich der Ökonomie international als eines der besten Programme zur Vorbereitung auf das spezifische Doktorat an der GSE und eine anschliessende berufliche Forschungstätigkeit angesehen werde. Die Ausbildung für eine Tätigkeit in diesem spezifischen, internationalen Forschungsbereich sei ab dem Bachelor vorgegeben und erst mit dem dazugehörigen Doktorat erreicht (vgl. auch Schreiben von Prof. G. vom 6. September 2022). 6.2.2 Das spezifische Doktorat an der GSE stellt anders formuliert ein notwendiger Bestandteil dar, um eine forschungsbasierte Tätigkeit als Ökonomin ausüben zu können, vergleichbar mit dem Anwaltspraktikum nach dem Studium zur Erreichung des Anwaltspatents. Das juristische Studium sollte, so bereits Alfred Maurer in seinem Werk Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, für sich allein nicht als primäres Ausbildungsziel verstanden werden, da der Anwaltsberuf als selbständiger Beruf aufzufassen sei. Demzufolge sei das Anwaltsvolontariat der Grundausbildung zuzurechnen ( Maurer , a.a.O., S. 332). Weder in der Lehre noch unter den Parteien ist strittig, dass ein Anwaltspraktikum zur Grundausbildung gehört, da die anwaltliche Praktikumstätigkeit mit dem angestrebten Berufsziel in Verbindung steht. Anders gesagt ist der Ausbildungscharakter im Fall eines anwaltlichen Praktikums gegeben, da ein Konnex zwischen dem Praktikum und dem angestrebten Berufsziel zu bejahen ist ( Batliner - Chennanparambil , a.a.O., S. 180; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] vom 24. Januar 2002, U 30/01). 6.2.3 Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass das primäre Ausbildungsziel der Masterabschluss sei, da den Absolventen des Doktorats an der GSE sehr unterschiedliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft, Verwaltung und der Akademie offenstehen würden, womit auch gesagt sei, dass das Doktoratsprogramm an der GSE nicht für einen bestimmten Beruf vorbereite, weshalb kein Konnex zwischen Doktorat und angestrebtem Berufsziel bestehe, kann ihr nicht gefolgt werden. Vorliegend handelt es sich einerseits um ein spezifisches Doktorat, das an das Masterstudium in K. anknüpft und Voraussetzung für den Beruf einer Ökonomin mit Forschungsbezug ist. Andererseits gilt das von der Beschwerdegegnerin zum Konnex Angeführte auch für das Anwaltspraktikum. Zwar ist dieses für die Ablegung der Anwaltsprüfung Voraussetzung. Ein Konnex zwischen Praktikumstätigkeit und der zukünftigen Erwerbstätigkeit würde jedoch nur bestehen, sofern die Anwaltstätigkeit tatsächlich angestrebt würde. Heute wird jedoch auch für andere Berufsfelder die Anwaltsprüfung verlangt, so wird von zweitinstanzlichen Gerichten oft die Ablegung der Anwaltsprüfung zur Ausübung einer Gerichtsschreibertätigkeit vorgeschrieben. Insofern liegt doch der Konnex darin, dass alle Ausbildungsschritte (Master, Praktikum, Doktorat) für das angestrebte Berufsziel Voraussetzung sind und diese inhaltlich aufeinander aufbauen beziehungsweise voneinander abhängig sind und nur gemeinsam zum angestrebten Berufsziel führen. Anders formuliert kann das angestrebte Berufsziel allein mit dem Abschluss des Masterstudiums nicht erreicht werden. Dies gilt sowohl für den Anwaltsberuf als auch für die hier angesprochene Forschungstätigkeit als Ökonomin. Für beide Studienrichtungen gilt aber ebenfalls, dass mit dem Abschluss des Masterstudiums die Erstausbildung regelmässig als abgeschlossen gelten kann. So gibt es viele Jurastudentinnen, die nach abgeschlossenem Studium als Juristinnen tätig sind und eine Vielzahl von Wirtschaftsstudentinnen, die nach dem Master in Economics and Finance als Ökonominnen arbeiten. Eine spätere Spezialisierung gilt dann als Weiterbildung. Es bedarf deshalb der Einzelfallbetrachtung. 6.2.4 Im von der Beschwerdegegnerin angeführten Entscheid des Bundesgerichts vom 22. November 2021 (8C_208/2021) war unbestritten, dass es sich beim Master of Science um einen berufsqualifizierenden Abschluss handelt, welcher es der Versicherten ermöglicht habe, eine fachbezogene Berufstätigkeit (als Biologin) aufzunehmen. Festgestellt wurde aber auch, dass die Versicherte nicht geltend gemacht habe und auch nicht ersichtlich gewesen sei, dass der nach dem Studium angetretene Volontariatseinsatz in Afrika im Rahmen der beruflichen Grundausbildung zu werten gewesen wäre. Es beständen keine Anhaltspunkte dafür, so die Vorinstanz, dass die Versicherte ausschliesslich eine Laufbahn in Forschung und Wissenschaft angestrebt hätte, weshalb das Volontariat in Afrika als Fortbildung zu qualifizieren und nicht unter Art. 24 Abs. 3 UVV zu subsumieren sei. Das primäre Ausbildungsziel war hier mit dem Masterabschluss erreicht und die Versicherte konnte ihren Beruf wie vorgesehen als Biologin normal ausüben. Im hier zu entscheidenden Fall wird für den Beruf einer Ökonomin mit Forschungsbezug hingegen der Durchlauf des Doktoratsprogramms verlangt. Das primäre Ausbildungsziel ist allein mit dem Masterabschluss nicht erreicht. 7. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Fall das von der Beschwerdeführerin absolvierte spezifische Doktoratsprogramm an der GSE als Baustein der primären Ausbildung zur Ökonomin im Forschungsbereich zu qualifizieren ist. Erst mit Abschluss des Doktorats hat die Beschwerdeführerin ihre volle Leistungsfähigkeit in ihrer Berufsart erreicht. Anders formuliert war die berufliche Ausbildung ursächlich kausal für den während des Doktorats erzielten kleineren, berufsunüblichen Lohn. Ferner steht die versicherte Tätigkeit als Doktorandin im Forschungsbereich in Zusammenhang mit der zukünftigen Erwerbstätigkeit ( Doris Vollenweider / Andreas Brunner , Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 15 UVG N 104). Dafür sprechen auch die Angaben von H. , Head of Graduate Studies, Department of Economics, Universität B. , vom 26. Januar 2021. Seit Beginn des strukturierten Doktoratsprogramms im Jahr 2009 hätten 59 Personen das Programm erfolgreich abgeschlossen. Davon seien 56 direkt im Anschluss einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, deren zwingende Voraussetzung das Doktorat gewesen sei. Die spezifische, wissenschaftliche Ausbildung war somit nicht bereits mit dem Masterstudium, das gezielt auf eine wissenschaftliche oder wissenschaftsnahe Laufbahn vorbereitet, abgeschlossen, sondern erst mit der Dissertation an der GSE (vgl. auch Schreiben von Prof. G. vom 6. September 2022). Dies im Gegensatz zum erwähnten Fall der Biologin im Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2021. Folglich ist der versicherte Verdienst nach der Bestimmung von Art. 24 Abs. 3 UVV zu berechnen. 8. In Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UVV bemisst sich der versicherte Verdienst bis zum Erreichen der "vollen Leistungsfähigkeit" beziehungsweise bis zum mutmasslichen Ausbildungs-abschluss ohne Unfallereignis nach der zum Voraus befristeten Tätigkeit und beträgt Fr. 42'550.95. Ab dem Zeitpunkt jedoch, in dem die Beschwerdeführerin das Doktoratsprogramm an der GSE mit der Dissertation abgeschlossen hätte, ist der versicherte Verdienst nach dem Einkommen festzusetzen, das sie im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähige beziehungsweise als voll Ausgebildete erzielt hätte ( Batliner - Chennanparambil , a.a.O., S. 181 f.). 9.1 Es stellt sich die Frage, was unter einem Lohn einer voll leistungsfähigen Person zu verstehen ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) hat in BGE 108 V 265 E. 2c die dort streitige Frage, ob der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 3 UVV im Sinne eines Durchschnittslohnes zu ermitteln sei, welchen der Versicherte bei den verschiedenen für ihn in Betracht fallenden Arbeitgebern hätte erzielen können, oder aufgrund des im Lehrbetrieb erzielbaren Gehaltes, in Anwendung des am 31. Dezember 1983 aufgehobenen Zweiten und Dritten Titels des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911 (KUVG) wie folgt entschieden: Art. 78 Abs. 4 KUVG wolle lediglich der Härte begegnen, dass bei uneingeschränkter Anwendung der Grundregel von Abs. 1 ein noch nicht voll leistungsfähiger und demzufolge minderbezahlter Versicherter, der einen Unfall erleide, bei der Rentenberechnung auf seiner noch unvollkommenen Lohngrundlage fixiert werde, obwohl dies im Hinblick auf die einbezahlten Prämien, rein versicherungstechnisch gesehen, richtig wäre. Art. 78 Abs. 4 KUVG solle aber andererseits auch nicht zu einer Besserstellung der Lehrlinge gegenüber den anderen Versicherten führen, sondern nur eine Gleichbehandlung ermöglichen. Diesem Zweck entsprechend sei im Falle des Lehrlings auf die Lohnverhältnisse in seinem Betrieb abzustellen, unabhängig davon, ob anzunehmen sei, dass nach Lehrabschluss ein Stellenwechsel erfolge. Der Lehrling sei damit, wie jeder andere Versicherte auch, der Zufälligkeit ausgesetzt, aufgrund des Lohnniveaus seines Betriebes je nachdem besser oder schlechter zu fahren, als wenn irgendein Mittelwert beigezogen würde. Diese Rechtsprechung zu Art. 78 Abs. 4 KUVG, der inhaltlich und redaktionell weitgehend Art. 24 Abs. 3 UVV entspricht, gilt auch unter der Herrschaft des UVG (Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2002, U 413/01, E. 2.2). Der Lohn als voll leistungsfähige Person wird demnach anhand der Verhältnisse im Ausbildungsbetrieb im Jahr vor dem Unfall festgesetzt ( Maurer , a.a.O, S. 333; Dorothea Riedi Hunold , Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, Art. 15 UVG N 35; BGE 108 V 265 E. 2c und 102 V 147). Es ist deshalb zu klären, welchen Lohn die versicherte Person verdient hätte, wenn die berufliche Ausbildung ein Jahr vor dem Unfall abgeschlossen gewesen wäre. 9.2 Diese auf Lehrbetriebe und Lehrpersonen zugeschnittene Rechtsprechung kann vorliegend nicht eins zu eins angewendet werden, da es sich nicht um eine klassische Ausbildungsstätte mit genau definierten Löhnen nach Abschluss der Dissertation handelt. Della Batliner-Chennanparambil schlägt deshalb vor, für die Festlegung des versicherten Verdienstes nach voraussichtlichem Abschluss der akademischen Ausbildung auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen ( Batliner - Chennanparambil , a.a.O., S. 181; Vollenweider / Brunner , a.a.O., Art. 15 UVG N 104). 9.3 Es ist zu prüfen, wie es sich vorliegend damit verhält. Prof. G. als die Ausbildung der Versicherten betreuender Professor äusserte sich zwar zum Thema beruflicher Tätigkeiten und Verdienste nach Abschluss des Doktorats. Dabei handelt es sich jedoch um vage und weniger die Tätigkeit direkt nach der Ausbildung, als einen möglichen Karriereverlauf betreffende Angaben. Prof. G. führte in seinem Bericht vom 29. September 2020 namentlich dazu aus, dass sich die typischen Karriereverläufe ihrer Programmabsolvierenden innerhalb der ersten Jahre nach der Dissertation anhand von vier Beispielen aus seinem näheren Umfeld aus den letzten fünf Jahren skizzieren liessen: Ein Doktorand sei Assistenzprofessor an einer namhaften Schweizer Universität und innerhalb von drei Jahren zum Extraordinarius befördert worden. Ein Doktorand habe für ein bis zwei Jahre bei der Eidgenössischen Wettbewerbskommission (WEKO) gearbeitet und sei seitdem bei einer führenden kartellrechtlichen Beratungsfirma in den USA tätig. Eine Doktorandin sei bei einer der grossen internationalen Beratungsgesellschaften in B. angestellt. Ein Doktorand, der im Bachelor- und Masterstudiengang den exakt gleichen akademischen Werdegang wie die Versicherte absolviert habe, arbeite bei einer führenden Versicherung in der Schweiz. Es gebe keinerlei Anlass zur Annahme, dass der erwartete Verlauf bei der Beschwerdeführerin anders gewesen wäre. Diese Aspekte sind gegebenenfalls für die Ermittlung des Valideneinkommens von Bedeutung und weniger für die Ermittlung des versicherten Verdienstes im Rahmen einer ersten Anstellung direkt nach Abschluss des Doktorats. Prof. G. führte bezüglich des Lohnes denn auch aus, dass er eine genaue Antwort zum Einkommensverlauf in den genannten Tätigkeiten nicht geben könne, da ihm die entsprechenden Einblicke weitgehend fehlten. Die Gepflogenheiten bei den Behörden und in der Privatwirtschaft seien ihm nicht geläufig. Eine präzisere Angabe konnte Prof. G. immerhin bezüglich einer universitären Anstellung geben, indem er mitteilte, dass für eine Assistenzprofessur in der Schweiz Jahresgehälter von Fr. 120'000.-- bis Fr. 150'000.-- üblich seien. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schlug deshalb vor, den versicherten Verdienst auf der Grundlage der Auskunft der Universität B. auf gemittelt Fr. 135'000.-- (Fr. 120'000.-- plus Fr. 150'000.-- : 2) pro Jahr für eine forschungsbasierte Ökonomin festzulegen. Ebenso liege dieser Mittelwert im Bereich des Anfangslohns von Assistenzprofessorinnen im Kanton B. von Fr. 137'373.-- pro Jahr (Lohnklasse 24, Lohnstufe 1; § 23 der Personalverordnung der Universität B. [PVO]). 9.4 Für die Bestimmung des versicherten Verdienstes stellt der Lohn einer Assistenzprofessorin einen fassbaren Anhaltspunkt dar, wäre eine solche akademische Tätigkeit am Lehrinstitut nach dem Doktorat mit einem Einstiegslohn von Fr. 120'000.-- doch durchaus denkbar. Der Rechtsvertreter nennt sogar einen Lohn von Fr. 137'373.-- (für das Jahr 2020) als Einstiegslohn für eine solche Tätigkeit (Lohnklasse 24, Lohnstufe 1; § 23 PVO). Dies wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Sie macht jedoch geltend, dass, ob die Beschwerdeführerin ohne Unfall Fr. 120'000.-- oder sogar Fr. 150'000.-- pro Jahr — oder doch deutlich weniger –verdient hätte, nun einmal davon abhänge, welche Stelle sie angetreten hätte. So gehe aus der Statistik über das standardisierte Bruttoerwerbseinkommen der Hochschulabsolventinnen hervor, dass Absolventinnen mit einem Doktorat in Ökonomie ein Jahr nach Abschluss zwischen Fr. 85'000.-- und Fr. 120'000.-- pro Jahr verdienen würden. Die weite Lohnspanne gelte nicht nur dem Grundsatz nach für promovierte Ökonomen, sondern auch konkret für die hypothetisch promovierte Beschwerdeführerin wie bereits der Einkommensvergleich zwischen Postdoc und Assistenzprofessur zeige. Hätte sich die Beschwerdeführerin wie rund 25 % der Absolventinnen des Doktorats an der GSE für einen Postdoc an der Universität entschieden, so wäre sie bei einem Jahresgehalt von Fr. 95'986.-- (heute: Fr. 96'850.--) eingestiegen (Lohnklasse 18, Lohnstufe 3; § 27 PVO). 9.5 Die Diskussion um den Einstiegslohn zeigt, dass es schwierig ist, eine Lösung aufgrund der von den Parteien präsentierten Daten zu finden. Klar scheint, dass eine Mischrechnung aufgrund möglicher Tätigkeiten in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst zur Berechnung des versicherten Verdienstes, namentlich in Berücksichtigung der Rechtsprechung, nicht als Basis dienen kann. Da auch keine gesicherte Lohngrundlage seitens der Arbeitgeberin für einen Einstiegslohn gegeben ist, drängt es sich auf, den versicherten Verdienst gleich wie das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu bestimmen ( Batliner - Chennanparambil , a.a.O., S. 181; Vollenweider / Brunner , a.a.O., Art. 15 UVG N 104). Sowohl beim versicherten Verdienst nach massgeblichem Abschluss der Ausbildung nach Art. 24 Abs. 3 UVV wie auch beim Validenlohn handelt es sich vorliegend um hypothetische Grössen. Was sie unterscheidet, ist, dass beim versicherten Verdienst für die Rente nach Art. 24 Abs. 3 UVV von dem Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person gleich nach Abschluss der Ausbildung ein Jahr vor dem Unfall erzielt hätte. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist hingegen entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Eine berufliche Weiterentwicklung, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, ist mitzuberücksichtigen (vgl. E. 5.3; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N. 63). 9.6 Sowohl beim versicherten Verdienst nach Abschluss der Ausbildung wie auch beim Validenlohn handelt es sich – wie gesagt – um hypothetische, zukunftsgerichtete Grössen, deren Basis aufgrund der gegebenen Konstellation vergleichbar ist. Bei dem im Gesundheitsfall erzielten Einkommen gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( Meyer / Reichmuth , a.a.O., Art. 28a N 62). Naturgemäss entzieht sich im Falle einer jungen versicherten Person, die am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn von einem versicherten Ereignis betroffen wurde, die hypothetische Tatsache einer Jahre später im Gesundheitsfall ausgeübten bestimmten Tätigkeit einem strikten Beweis, so dass die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden dürfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] vom 9. April 2003, B 55/02, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2004, S. 67 und Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2008, 8C_145/2008, E. 3.3.2). Diese, für die Bestimmung des Valideneinkommens geltende Beweisregelung lässt sich im Grundsatz auch auf die Ermittlung des versicherten Verdienstes nach Art. 24 Abs. 3 UVV anwenden. 9.7 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwies bezüglich Ermittlung des versicherten Verdienstes gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE auf seine Berechnungen zum Valideneinkommen, da diese in der vorliegenden Konstellation korrelierten. Dies trifft zu. Der Einfachheit halber wird nachfolgend das Valideneinkommen, das die Parteien ausführlich diskutiert haben, geprüft und danach werden die Abweichungen zum versicherten Verdienst ermittelt. 9.8 Die AXA stellte bezüglich des Validenlohnes auf die LSE 2018, Tabelle TA11, Universitäre Hochschule (UNI/ETH), Frauen, berufliche Stellung 4 (unterstes Kader), und somit auf ein monatliches Einkommen von Fr. 8'460.-- bei 40 Wochenstunden ab. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Frauen 2018 [105.3] bis 2020 [107]) ermittelte die Beschwerdegegnerin gemäss Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 107'027.45 (12 x Fr. 8'918.95), ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung mit Dissertation Ende Juni 2020 abgeschlossen hätte. 9.9 Der Rechtsvertreter führte dagegen an, dass, sofern von statistischen Werten auszugehen sei, zu beachten sei, dass nach Auskunft der Universität B. die Absolventinnen in führenden Positionen tätig würden, so namentlich als Assistenzprofessorin, als Strategic Managerin Real Estate oder als Head of Sales Development. Unter diesen Umständen sei die Tabelle T11, Universitäre Hochschule (UNI, ETH), Frauen, berufliche Stellung 3 (unteres Kader), massgebend. Mit Blick auf die herausragenden Qualifikationen der Versicherten mit spezifischem Doktorat und die potentiellen Anschlussstellen müsste richtigerweise wenigstens der Mittelwert der beruflichen Stellungen 3 (unteres Kader) und 2 (mittleres Kader) gewählt werden. Da das mittlere Kader mit dem oberen Kader in der beruflichen Stellung 1 + 2 kombiniert sei, rechtfertige sich eine Gewichtung dieses Wertes zu nur einem Drittel. Sodann seien die Verhältnisse bei Erlass des Einspracheentscheides massgebend, also die bereits am 28. März 2022 veröffentlichten Werte der LSE 2020 für die Tabelle T11 (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.1). Das ergebe folgende Rechnung: Fr. 10'073.-- (berufliche Stellung 3) x 2 + Fr. 12'250.--(berufliche Stellung 1+2) / 3 = Fr. 10'798.65. Angepasst an die Werte von 2021 (betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden, Index 99.8) resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 11'235.08 pro Monat und Fr. 134'820.90 pro Jahr. Eventuell sei gemäss Tabelle T1_tirage_skilllevel der LSE 2020, Frauen, Wirtschaftszweig 64-66 (Finanz- und Versicherungsdienstleistungen), von einer Tätigkeit im höchsten Kompetenzniveau 4 und damit von einem Lohn von Fr. 9'664.-- (richtig: Fr. 9'765.--) pro Monat auszugehen. Angepasst an die Werte von 2021 (betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden, Index 99.8) resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 10'054.60 (richtig: Fr. 10'159.65) pro Monat und Fr. 120'654.85 (richtig: Fr. 121'915.80) pro Jahr (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, 8C_416/2020, E. 5.2). Dies entspreche immerhin dem Einkommen, mit dem die Beschwerdeführerin nach Auskunft der Universität B. in jedem Fall, unabhängig vom Sektor, als Minimum hätte rechnen können. Zumindest sei der versicherte Verdienst auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 107'027.45 festzusetzen. 9.10 Die AXA stellte fest, dass sie im Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die statistischen Werte der Tabelle T11 der LSE 2018 abgestellt habe, was angemessen sei, da vorliegend davon auszugehen sei, dass für die Beschwerdeführerin mit akademischer Ausbildung eine Anstellung sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich in Frage gekommen wäre. Die Tabelle T1_triage_skilllevel sei dagegen nicht heranzuziehen. Die Tabelle T11 der LSE 2018 unterscheide zwischen den Positionen ohne Kaderfunktion, unterstes Kader (4), unteres Kader (3) und oberstes, oberes, mittleres Kader (1 + 2). Im Einspracheentscheid sei zu Recht auf die berufliche Stellung 4 (unterstes Kader) abgestellt worden. So sei zu beachten, dass die nach der Promovierung beziehungsweise am 1. Januar 2021 31-jährige Beschwerdeführerin ihre erste Stelle in der Privatwirtschaft oder Verwaltung ohne Führungserfahrung und mit wenig Berufserfahrung angetreten hätte. Ein Berufseinstieg auf dem Niveau mittleres Kader (in der Regel Abteilungs- und Bereichsleitung), wie es die Beschwerdeführerin für richtig halte, sei nicht realistisch. Dem Doktortitel der Beschwerdeführerin sei genügend Rechnung getragen, indem ihr eine Anstellung im untersten Kader und nicht ohne Kaderfunktion zugestanden worden sei. 10.1 Die Beschwerdegegnerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass im Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 nicht auf die LSE-Tabelle T11 (privater und öffentlicher Sektor), sondern auf die LSE-Tabelle TA11 (privater Sektor) abgestellt worden ist. Unbestritten ist jedoch unter den Parteien, dass die Tabelle anzuwenden ist, welche Stellen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor berücksichtigt. Dem ist zu folgen, ist es doch sachgerecht, aufgrund des Werdeganges und der beruflichen Aussichten der Versicherten für die Bemessung des versicherten Verdienstes wie auch des Validenlohnes die Tabelle T11 "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen" heranzuziehen. 10.2 Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorschlägt, dass mindestens der Mittelwert der beruflichen Stellungen für das untere und mittlere Kader gewählt werden sollten, namentlich, dass die berufliche Stellung 3 (unteres Kader) und die berufliche Stellung 1 + 2 (oberstes, oberes und mittleres Kader), Universitäre Hochschule (UNI, ETH), im Verhältnis 1/3 und 2/3 zu berücksichtigen seien, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mehrfach festgestellt hat, dass es unzulässig sei, auf das arithmetische Mittel zweier Medianwerte abzustellen (Urteile des Bundesgerichts vom 30. Juni 2021, 8C_58/2021, E. 4.1.2 und vom 20. Februar 2018, 9C_785/2017, E. 2.2.4; BGE 142 V 178 E. 2.5.7 mit Hinweisen). Folgerichtig ist auch ein Misch-wert mit dem Verhältnis 1/3 und 2/3 zweier Medianwerte nicht als Grundlage heranzuziehen. 10.3 Insofern bleibt zu entscheiden, welche berufliche Stellung für den versicherten Verdienst zu berücksichtigen ist, namentlich von welchem hypothetischen Einstiegslohn nach Abschluss des Doktoratsprogramms an der GSE nach den Verhältnissen im Jahr vor dem Unfallzeitpunkt auszugehen ist. Da der Unfall sich am 17. August 2017 ereignete, sind die Zahlen für das Jahr 2016 massgebend zur Bestimmung des versicherten Verdienstes. 11.1 Vorliegend ist es sachgerecht, von einer beruflichen Stellung mit Kaderposition auszugehen, da überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Versicherte ihren Doktoratsabschluss erlangt und eine akademische Stelle angetreten hätte. Dies wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die berufliche Stellung 3 (unteres Kader) oder die berufliche Stellung 4 (unterstes Kader) zu berücksichtigen ist. Dagegen fallen die berufliche Stellung 1 + 2 (oberstes, oberes und mittleres Kader) sowie die berufliche Stellung ohne Kaderfunktion ausser Betracht, da eine Arbeitsstelle in Bereich 1 + 2 als Einstieg direkt nach Abschluss des Doktoratsprogramms, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte, nicht realistisch erscheint und der Lohn in der Sparte ohne Kaderfunktion in Anbetracht der Ausbildung der Versicherten etwas tief ist. 11.2 Die Einteilung in eine bestimmte Kaderstufe wie bei grösseren Dienstleistungs- und Handelsbetrieben, die klare Kader- und Funktionsstufen haben, gestaltet sich vorliegend bei einer akademischen Ausbildung mit verschiedenen Jobmöglichkeiten im öffentlichen und privaten Sektor als schwierig. Sagen lässt sich jedoch, dass die Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach Abschluss ihrer überdurchschnittlichen universitären Ausbildung mit Dissertation im Forschungsbereich eine Tätigkeit mit (Führungs-)Verantwortung übernommen hätte, sei dies im Lehrbereich beispielsweise als Assistenzprofessorin oder in der Privatwirtschaft im Forschungsbereich. Welchen Kaderstufen diese Tätigkeiten nun entsprochen hätten, lässt sich nicht zweifelsfrei bestimmen, weshalb es sich rechtfertigt, zu prüfen, welchen Lohn die Beschwerdeführerin mutmasslich und realistischerweise ein Jahr vor dem Unfall hätte erzielen können, hätte sie damals die Ausbildung abgeschlossen. Dabei dürfen die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (E. 9.6). 11.3 Gemäss Tabelle T11 der LSE 2016 liegt der durchschnittliche Monatslohn im Sektor Universitäre Hochschule (UNI, ETH), Frauen, in der Kategorie unterstes Kader bei Fr. 8'865.--und in der Kategorie unteres Kader bei Fr. 9'877.-- (jeweils bei 40 Wochenstunden). Auf ein Jahr umgerechnet ergibt dies einen Lohn von Fr. 110'901.-- (unterstes Kader [ausgehend von 41,7 Stunden pro Woche]) beziehungsweise von Fr. 123'561.-- (unteres Kader [ausgehend von 41,7 Stunden pro Woche]). Anhaltspunkte für die Höhe des mutmasslichen Einkommens bei einer Anschlussstelle nach Doktorat ergeben sich aus den Ausführungen der Parteien in Bezug auf die Lohnbandbreite für Absolventinnen mit Doktorat in Ökonomie von Fr. 85'000.-- bis Fr. 120'000.--gemäss AXA für das Jahr 2020 und von Fr. 120'000.-- bis Fr. 150'000.-- gemäss Ausführungen der beschwerdeführenden Partei gestützt auf die Auskünfte von Prof. G. sowie gemäss PVO. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Lohnzahlen für das Jahr 2016 etwas geringer ausgefallen sind. War der Einstiegslohn beispielsweise für eine Assistenzprofessur im Jahr 2020 Fr. 137'373.--, belief er sich im Jahr 2016 auf Fr. 135'201.-- (Lohnklasse 24, Lohnstufe 1, § 23 PVO; Lohntabelle 2012-2017, Kanton B. , Finanzdirektion, Personalamt). Zu beachten ist, dass vorliegend in Anwendung der Tabelle T11 der LSE 2016 von einem Lohn von mindestens Fr. 110'901.-- aufgrund der Kaderfunktion unterstes Kader auszugehen ist. Da für die Versicherte auch eine Lehrtätigkeit als Assistenzprofessorin an der Universität mit einer Lohnbandbreite von Fr. 120'000.-- bis Fr. 150'000.-- als Anfangslohn in Frage gekommen wäre oder eine Anstellung im privaten Sektor mit Bonuszahlungen, hätte sie einen Lohn im Bereich der beruflichen Stellung 3 unteres Kader in Höhe von Fr. 123'561.-- durchaus erzielen können. Auch die Einschätzung des die Versicherte betreuenden Prof. G. , dass die Versicherte neben den ausgezeichneten akademischen Qualifikationen über hervorragende kommunikative Fähigkeiten verfügt habe, spricht dafür, dass sie eine sehr gute Anstellung hätte erhalten können. Die Exklusivität der Ausbildung wird auch aus dem Schreiben von H. vom 26. Januar 2021 deutlich. So legte sie dar, dass das strukturierte Doktoratsprogramm im Jahr 2009 gegründet worden sei und bisher 59 Absolventen das Programm erfolgreich abgeschlossen hätten. Davon seien 56 direkt im Anschluss einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, deren zwingende Voraussetzung das Doktorat gewesen sei. 14 hätten direkt eine Assistenzprofessur angetreten, 15 Absolventen seien nach dem Abschluss als Postdoctoral Researcher im akademischen Umfeld beschäftigt worden und 21 ehemalige Doktorandinnen hätten den Weg in die Privatwirtschaft gewählt und 5 seien heute im öffentlichen Bereich tätig. Seit dem Start des Programms im Jahr 2009 hätten 24 Schweizer Staatsangehörige abgeschlossen. Davon seien 11 im akademischen Bereich tätig, 10 im Privat-sektor, eine Person im public sektor (SNB) und eine Person sei noch ohne Anstellung, da sie eine Weltreise angetreten habe. Von den 23 berufstätigen Schweizer Absolventen seien drei im Ausland beschäftigt und 20 in der Schweiz. Der akademische Karriereverlauf an der Universität sehe üblicherweise ca. 5-6 Jahre Assistenzprofessur vor, bevor eine feste Anstellung erfolge. Durch das relativ junge Alter des Programms seien die Absolventen zeitlich noch nicht dort angelangt. In der Privatwirtschaft ständen die ersten Personen, die das Programm an der GSE erfolgreich durchlaufen haben, heute in führenden Positionen, beispielsweise als Strategic Manager Real Estate bei der L. , als Quantitative Risk Modeler und als Assistant Vice President Compliance Analytics & Data Science Team bei der M. oder als Head of Sales Development der N. . Für diese Personen seien die Anfangslöhne sicherlich nicht unter und die aktuellen Gehälter weit über den bekannten Zahlen der Assistenzprofessuren. Es erweist sich, dass die Versicherte mit ihrer gezielten, auf eine wissenschaftliche beziehungsweise wissenschaftsnahe Laufbahn vorbereitenden Ausbildung an der GSE für Tätigkeiten im Forschungsbereich hochqualifiziert gewesen wäre. Prof. G. führte diesbezüglich in seinem Schreiben vom 29. September 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Bachelor an der Universität J. mit summa cum laude und den Master an der Universitat K. , die in der Volkswirtschaftslehre europaweit führend sei, mit dem Prädikat "excellent" abgeschlossen habe. Aufgrund ihrer Qualifikationen habe sie zu den 15 Kandidatinnen gehört, die im Jahr 2015 aus 250 Bewerberinnen für das kompetitive Doktoratsprogramm von der zuständigen Kommission des Instituts ausgewählt worden seien. Im zweiten Jahr seien ihre Leistungen im Durchschnitt mit 5,5 bewertet worden. Aufgrund ihrer Vorbildung und der Erfahrungen mit vergleichbaren Doktorierenden wäre ein Abschlussergebnis von magna cum laude oder noch besser sehr wahrscheinlich gewesen. Das Prädikat summa cum laude wäre gut möglich gewesen. Im Ergebnis liegen somit erhebliche Indizien dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit ihren ausgezeichneten Leistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (E. 9.6) einen Einstiegslohn nach LSE-Tabelle T11, Universitäre Hochschule (UNI,ETH), Frauen, berufliche Stellung 3 (unteres Kader), hätte erzielen können, weshalb es sich rechtfertigt, von einem versicherten Verdienst von Fr. 123'561.-- für die Rente auszugehen und zwar ab Juli 2020, dem Zeitpunkt des mutmasslichen Ausbildungsabschlusses ohne Unfallereignis. 12. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Beurteilung des subsubsubeventuellen Antrages der Beschwerdeführerin, dass, sofern eine Anpassung des versicherten Verdienstes für die Rente gestützt auf Art. 24 Abs. 3 UVV ausser Betracht falle, das gesamte vor dem Unfall erzielte Einkommen (inkl. Nebeneinkünfte) nach Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV für die Berechnung des versicherten Verdienstes für die Rente zu berücksichtigen sei. 13.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der versicherte Verdienst für die Rente sei nach fünf Jahren und somit per 1. Januar 2026 anzupassen. Im Rahmen der erstmaligen Festsetzung des versicherten Verdienstes für die Rente sei bereits zu berücksichtigen, dass nach Auskunft von H. vom 26. Januar 2021 nach fünf Jahren eine erhebliche Karriereentwicklung stattgefunden hätte. Daher sei der versicherte Verdienst fünf Jahre nach Rentenbeginn zu erhöhen, womit per 1. Januar 2026 sicherlich der maximal versicherte Verdienst von Fr. 148'000.-- pro Jahr erreicht worden wäre. Diese Summe entspreche auch den statistischen Werten nach Tabelle T11 der LSE 2020, Universitäre Hochschule (UNI, ETH), Frauen, berufliche Stellung 1 + 2. Nach den LSE 2020 resultiere für das Jahr 2021 bereits ein Jahreslohn von Fr. 152'941.-- (Fr. 12'250.-- [angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an den Index 99.8]) x 12), welcher dem Karriereweg nach fünf Jahren entsprechen würde. 13.2 Die hypothetische Erhöhung des Arbeitspensums respektive des Lohns ohne Unfallereignis ist im Katalog der Sonderfälle zur Ermittlung des versicherten Lohnes für Renten (Art. 24 UVV) nicht enthalten und eine analoge Anwendung von Art. 23 Abs. 7 UVV (siehe nachfolgende E. 14) im Rahmen der Festlegung der Renten ist nicht zulässig ( Vollenweider / Brunner , a.a.O., Art. 15 ATSG N 61; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2012, 8C_722/2012, E. 5.5.1). Die Berücksichtigung einer mutmasslichen Karriereentwicklung fällt bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes für die Rente demnach ausser Betracht. 14.1 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Anpassung des versicherten Verdienstes für das Taggeld ab 1. Juli 2020 gemäss Art. 23 Abs. 7 UVV. 14.2 Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht bezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG; Art. 22 Abs. 3 UVV). Massgeblich ist der Lohn im Zeitpunkt des Unfalls; es ist nicht von Bedeutung, was die versicherte Person nach dem Unfall während der Arbeitsunfähigkeit verdient hätte (BGE 139 V 464 E. 2.1; Maurer , a.a.O., S. 321). Ebenso ist grundsätzlich nicht von Belang, wie lange das Arbeitsverhältnis vor dem Unfall gedauert hat. Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist mit den Lohnbestandteilen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, auf ein volles Jahr umzurechnen und auf einen Tagessatz herunterzubrechen. Beim letzten bezogenen Lohn handelt es sich in der Regel um den Monats-, Wochen- oder Stundenlohn; dieser wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt. Die Aufrechnung auf einen Jahreslohn erfolgt auch, wenn die versicherte Person vor dem Unfall nur kurz gearbeitet hat oder wenn das Arbeitsverhältnis befristet war. Anders als bei der Festlegung des versicherten Verdienstes für die Rente wird beim Taggeld auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis auf einen Jahreslohn abgestellt und es entfällt die differenzierte Prüfung und Betrachtungsweise, wie sie für die Renten in Art. 22 Abs. 4 UVV vorgesehen ist. Die Taggelder werden schliesslich während der ganzen Dauer der Arbeitsunfähigkeit und für alle Tage (einschliesslich Sonn- und Feiertage) ausgerichtet, unabhängig von einer allfälligen Änderung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ( Vollenweider / Brunner , a.a.O., Art. 15 UVG N 24 ff.). 14.3 In Abweichung vom Grundsatz, dass nicht der mutmasslich entgangene Verdienst, sondern der tatsächlich vor dem Unfall bezogene Lohn für die Berechnung des Taggeldes massgebend ist, sieht Art. 23 Abs. 7 UVV eine Anpassung des versicherten Verdienstes nach mindestens dreimonatiger Heilbehandlung vor, wenn der Lohn in dieser Zeit um mindestens 10 % erhöht worden wäre ( Maurer , a.a.O., S. 328; André Pierre Holzer , Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, in: SZS 2010, S. 220; Vollenweider / Brunner , a.a.O., Art. 15 UVG N 58). Nach der Rechtsprechung ist diese Bestimmung nicht nur auf Lohnerhöhungen anwendbar, sondern auch bei einer Erhöhung der Arbeitszeit. Die Änderung muss aber bereits vor dem Unfall voraussehbar gewesen sein, ausser sie sei auf unvorhersehbare, schicksalshafte Gründe wie etwa Tod, Invalidität oder Konkurs des Ehegatten zurückzuführen. Es ist im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht Sache der versicherten Person, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass ohne Eintritt des Unfalls eine Erhöhung erfolgt wäre ( Vollenweider / Brunner , a.a.O., Art. 15 UVG N 59). An den Nachweis der mutmasslichen Änderung werden somit hohe Anforderungen gestellt; blosse Wünsche oder einseitige Absichtserklärungen der versicherten Person reichen rechtsprechungsgemäss nicht aus, um diesen Nachweis zu erbringen ( Holzer , a.a.O., S. 219 f.). 14.4 Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall das Doktoratsprogramm im Juni 2020 erfolgreich abgeschlossen hätte, war im Unfallzeitpunkt voraussehbar. Ob sie jedoch direkt im Anschluss daran tatsächlich eine Arbeitsstelle angetreten hätte, lässt sich hingegen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sagen, muss die Änderung doch bereits vor dem Unfall erkennbar gewesen sein. Hierfür gibt es keine konkreten Hinweise. Insbesondere liegen zwischen Unfallereignis und mutmasslichem Abschluss des Doktoratsprogramms drei Jahre. Eine konkrete Stelle zeichnete sich zu diesem Zeitpunkt verständlicherweise nicht ab, weshalb durchaus vorstellbar ist, dass die Versicherte erst ein halbes oder ein ganzes Jahr später eine Stelle angetreten hätte und nach dem Abschluss, auch aufgrund ihrer vielseitigen Interessen, eine Auszeit genommen und gegebenenfalls noch auf Reisen gegangen wäre. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht eine Anpassung des versicherten Verdienstes für das Taggeld ab Juli 2020 abgelehnt. Da wie in E. 13.2 dargelegt, eine analoge Anwendung von Art. 23 Abs. 7 UVV im Rahmen der Festlegung der Renten nicht zulässig ist, kann es sich wie hier ergeben, dass der versicherte Verdienst für die Berechnung des Taggeldes und derjenige für die Berechnung der Rente unterschiedlich ausfallen. 15. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die akademische Ausbildung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall mit Bachelor an der Universität J. , spezifischem Master an der Universitat K. und anschliessendem Doktoratsprogramm an der GSE der Universität B. mit Forschungsbezug als Einheit und primäre Ausbildung zu qualifizieren ist. Folglich ist in Bezug auf die Ermittlung des versicherten Verdienstes für die Rente nicht von der Grundregel nach Art. 15 Abs. 2 UVG auszugehen, sondern von der Ausnahmebestimmung nach Art. 23 Abs. 4 UVV. Der versicherte Verdienst richtet sich nach dem Einkommen, das die versicherte Person mutmasslich verdient hätte, hätte sie ein Jahr vor dem Unfall ihre Ausbildung abgeschlossen. Infolge der ausserordentlichen Qualifikationen, die die Beschwerdeführerin mit dem Doktorat mit Forschungsbezug erreicht hätte, ist es sachgerecht, Tabelle T11 der LSE 2016, Universitäre Hochschule (UNI, ETH), Frauen, berufliche Stellung 3 (unteres Kader), beizuziehen, womit im Ergebnis von einem versicherten Verdienst für die Rente ab Januar 2021 in der Höhe von Fr. 123'561.-- nach hypothetischem Abschluss im Juni 2020 auszugehen ist. Dagegen ist eine Anpassung des versicherten Verdienstes für das Taggeld ab Juli 2020 nicht vorzunehmen. 16.1 Weiter ist die Invalidenrente zu überprüfen. Unbestritten ist vorliegend der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Dezember 2020 und der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021. Strittig sind hingegen die Restarbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit und mithin die Höhe des Invaliditätsgrad, namentlich der Einkommensvergleich. Die AXA ermittelte einen Invaliditätsgrad von 85 % ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 107'027.45 (E. 9.8) und einem Invalideneinkommen von Fr. 16'628.40 (E. 16.5) in Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 21 %. 16.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 16.3.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen ( Ulrich Meyer / Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a IVG N. 48 ff.). In der Regel wird am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen, mithin auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE. Eine berufliche Weiterentwicklung, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, ist mitzuberücksichtigen ( Meyer / Reichmuth , a.a.O., Art. 28a N. 63). Rechtsprechungsgemäss sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen. Absichtserklärungen allein genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan sein (Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2019, 9C_686/2018, E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2). Bei dem im Gesundheitsfall erzielten Einkommen handelt es sich um eine hypothetische Tatsache, für welche der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ( Meyer / Reichmuth , a.a.O., Art. 28a N. 62), wobei – wie unter E. 9.6 bereits dargelegt – die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden dürfen. 16.3.2 Basis für das Valideneinkommen bildet im gegebenen Fall der hypothetische Verdienst, der für den versicherten Verdienst für die Rente ab Juni 2020 festgelegt wurde, angepasst an das Jahr des Rentenbeginns 2021 (E. 9.7 ff.). Das von der AXA ermittelte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 107'027.45 fällt somit ausser Betracht. Werden für die Ermittlung der Vergleichseinkommen die Tabellenlöhne der LSE herangezogen, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 und 4.1.3). Im Bereich der Unfallversicherung ist dabei der Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgebend (Urteile des Bundesgerichts vom 2. Mai 2023, 8C_707/2022, E. 4.2.2 und vom 27. Oktober 2021, 8C_81/2021, E. 7.3). Der Einspracheentscheid datiert vom 13. Juli 2022, womit grundsätzlich die Tabelle T11 der LSE 2020 anwendbar ist, welche am 28. März 2022 veröffentlicht worden ist. Massgebend ist die berufliche Stellung 3 (unteres Kader), Frauen, Universitäre Hochschule (UNI, ETH), mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 10'073.-- bei 40 Wochenstunden. Umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und angepasst an den Index 99.8 für das Jahr 2021 resultiert ein Valideneinkommen für das Jahr 2021 von Fr. 125'760.-- (Fr. 10'480.-- x 12). In Bezug auf die berufliche Weiterentwicklung lässt sich vorliegend, auch wenn naturgemäss keine hohen Anforderungen an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu stellen sind, nicht mit der notwendigen Bestimmtheit sagen, welche berufliche Laufbahn die Versicherte im Vergleich zu ihren Kollegen, die bereits abgeschlossen haben – eingeschlagen hätte, da sie zum Unfallzeitpunkt noch mitten im Doktoratsprogramm war und der mutmassliche Abschluss der Ausbildung erst drei Jahre nach dem Unfall erfolgt wäre. Folglich fehlen konkrete Hinweise für die Karriereentwicklung und die Realisierung eines höheren Einkommens als Fr. 125'760.--, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2020, 9C_439/2020, E. 4.4). 16.4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der bisherigen Rechtsprechung primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft hätte, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abzustellen ist (BGE 148 V 174, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). 16.4.2 Die Vorinstanz ging bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von einer Restarbeitsfähigkeit von 21 % aus. Die asim-Fachpersonen seien im polydisziplinären Gutachten vom 1. April 2020 wie auch der beratende Neurologe, Dr. F. , in seinem Bericht vom 6. November 2020 zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereichen zu 21 % arbeitsfähig sei. Aufgrund dessen, dass die Versicherte für jegliche Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 21 % aufweise, sei diese ohne Weiteres verwertbar. Es rechtfertige sich vorliegend die Tabelle T1_triage_skill_level der LSE 2018, Total, Frauen, Kompetenzniveau 3, heranzuziehen, weil die Versicherte auch für Aufgaben qualifiziert sei, die ein bestimmtes Mass an Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzten. Selbst Prof. G. habe angegeben, dass die Versicherte für gewisse wissenschaftliche Aufgaben wie mathematische, nach wie vor hohe intellektuelle Fähigkeiten aufweise. Demnach sei von einem Invalideneinkommen von monatlich Fr. 6'229.-- (40 Wochenstunden) auszugehen. Auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden umgerechnet (Fr. 6'493.73) und angepasst an den Nominallohnindex ([105.3] bis 2020 [107]) resultiere ein monatliches Invalideneinkommen von Fr. 6'598.57 beziehungsweise von Fr. 1'385.70 (jährlich Fr. 16'628.--) bei einem Pensum von 21 %. 16.4.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält dagegen, dass die Restarbeitsfähigkeit keinesfalls für sämtliche Tätigkeiten gelte und ein Invalideneinkommen im Bereich von Kompetenzniveau 3 für die Versicherte ausser Reichweite sei. Die Anstellung der Beschwerdeführerin bei der Universität B. sei von Prof. G. im Schreiben vom 13. November 2020 sowie von Dr. F. im Bericht vom 6. November 2020 als hoch angepasste Tätigkeit bezeichnet worden. Es habe sich faktisch um einen geschützten Arbeitsplatz gehandelt. Im asim-Gutachten vom 1. April 2020 werde die Arbeitsfähigkeit der Versicherten denn auch in Zusammenhang mit dem damaligen, angepassten Arbeitsplatz an der Universität B. beurteilt und nicht in Zusammenhang mit der ursprünglichen Tätigkeit. Dr. F. habe sogar ausdrücklich geschrieben, dass eine der angestammten Tätigkeit auch nur annähernd vergleichbare Arbeit undenkbar sei. Ein geschützter Arbeitsplatz entspreche naturgemäss nicht einer vergleichbaren Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt. Werde nun die ursprüngliche Stelle im ersten Arbeitsmarkt von ihren Anforderungen und Belastungen her nach dem Unfall faktisch zu einem geschützten Arbeitsplatz umgestaltet, ohne die Entlöhnung anzupassen, enthalte der weiterhin ausgerichtete (volle) Lohn eine Soziallohnkomponente. Das sei bei der glücklicherweise eine Weile erhalten gebliebenen Stelle an der Universität B. der Fall gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei schliesslich per Sommer 2021 ohne Anschlusslösung beendet worden. Hintergrund dessen seien die maximale Befristung auf sechs Jahre gewesen, welche erreicht worden seien, sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Ende 2020 das Doktorat gesundheitsbedingt definitiv habe abbrechen müssen. Zur Wiedereingliederung habe sich Prof. G. in seinem Schreiben vom 13. November 2020 dahingehend geäussert, dass es deutlich spürbar gewesen sei, dass die Versicherte nach dem Unfall in ihrer Tätigkeit habe wieder Fuss fassen wollen. Man habe sie deshalb langsam mit klar umschriebenen Aufgaben wieder an die Arbeit herangeführt. Dabei habe sich das hohe Leistungspotential gezeigt, sodass zum damaligen Zeitpunkt (kurz nach dem Unfall) denkbar erschienen sei, dass die Dissertation erfolgreich abgeschlossen werden könnte. Die Versicherte sei von zahlreichen normalerweise zu leistenden Arbeiten befreit worden. Die Zielsetzung sei allerdings mit der Hoffnung auf eine deutliche gesundheitliche Verbesserung verbunden gewesen, welche sich nicht eingestellt habe. Es hätten sich erhebliche Schwierigkeiten gezeigt, namentlich im Erstellen und Redigieren von wissenschaftlichen Texten, aber auch in der Lektüre solcher Arbeiten. Die Produktivität sei ausgesprochen gering gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich in Details verloren und daher Mühe gehabt, Informationen zusammenzufassen und den Überblick zu behalten. Im Dialog habe sie sich als nicht genügend flexibel erwiesen und habe Vorschläge des Gegenübers nur mit Aufwand und Zeitverzögerung in ihre eigenen Gedanken integrieren können. Mit dem Versuch, das Aufgabengebiet auszuweiten, habe sich darüber hinaus gezeigt, dass die Versicherte noch stärker ermüdet sei als zuvor, wobei die permanente Erschöpfung offenkundig gewesen sei. Prof. G. habe angesichts seiner Beobachtungen seine Bedenken geäussert, dass die Versicherte ein Pensum von 15-20 % längerfristig würde durchhalten können (E-Mail vom 2. November 2020), weshalb eine Anstellung nach Auslaufen der aktuellen Stelle weder sinnvoll noch umsetzbar und gegenüber der Universität B. kaum zu begründen gewesen wäre (E-Mail vom 25. März 2021). Wenn somit nicht einmal die Arbeitgeberin, die sich betreffend Wiedereingliederung vorbildlich verhalten habe, die noch vorhandenen Fähigkeiten der Versicherten wirtschaftlich verwerten könne, sei es unwahrscheinlich, dass dies irgendwo anders im ersten Arbeitsmarkt möglich sei. Es gebe weder im öffentlichen Sektor noch in der Privatwirtschaft geschützte Beschäftigungsstellen, bei denen ohne jeden Leistungs- und Produktivitätsdruck in einem reizarmen Einzelbüro unter enger Anleitung spezifisch auf den Gesundheitszustand zugeschnittene, isolierte mathematische Aufgaben in einem Kleinstpensum verrichtet werden könnten. Das allenfalls noch vorhandene Leistungspotential der Versicherten sei mangels Selbständigkeit, Flexibilität und Belastbarkeit nur mit unverhältnismässigem Aufwand nutzbar und daher wirtschaftlich betrachtet nicht mehr verwertbar. Wenn die bisherige Tätigkeit jedoch nicht mehr möglich sei und sich unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht die Frage nach einem Berufswechsel stelle, seien angepasste Tätigkeiten nur zumutbar, wenn sie nicht einen unangemessenen sozialen Abstieg bedeuteten ( Christoph Frey / Nathalie Lang , Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020 , Art. 16 ATSG N 76 und Andreas Traub , Art. 6 ATSG N 23, je mit weiteren Hinweisen). Dies sei vorliegend der Fall. Möglich wären im ersten Arbeitsmarkt gemäss Dr. F. einzig kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeiten, in welchen die Beschwerdeführerin definierte, ihr gut bekannte Arbeitsabläufe ohne Leistungsdruck während einigen Stunden pro Woche ausführen könnte. Das Kompetenzniveau 3, das zweithöchste Kompetenzniveau der LSE, entspreche sicherlich nicht kognitiv wenig anspruchsvollen Tätigkeiten ohne Leistungsdruck. Bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten könnten, sei vom Totalwert im niedrigsten Anforderungsniveau auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei es als studierte und fast promovierte Volkswirtschaftlerin nicht zumutbar, fortan noch stundenweise repetitive Hilfsarbeiten ohne kognitive Ansprüche auszuführen. Dies gelte umso mehr, als auch in solchen Tätigkeiten nur noch eine kleine Restarbeitsfähigkeit von einigen wenigen Stunden pro Woche bestehe und ziemlich unwahrscheinlich sei, dass solche Stellen für Kleinstpensen überhaupt existierten. Somit resultiere grundsätzlich ein Invalideneinkommen von Fr. 0.--. Die Invalidenversicherung habe diesen Umstand im Übrigen anerkannt und der Beschwerdeführerin schliesslich eine ganze Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen. 16.4.4 Die Vorinstanz entgegnete, dass bestritten werde, dass der Lohn an der Universität B. eine Soziallohnkomponente enthalten habe. Dies könne jedoch offen bleiben, werde doch im Einspracheentscheid nicht auf das bei der Universität D. erzielte Einkommen abgestellt, sondern auf die Tabellenlöhne der LSE. Der berufliche Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin sei auf sehr hohem Niveau versucht worden und sei gescheitert. Entscheidend für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei jedoch nicht, ob sie konkret ihrer früheren Arbeitstätigkeit an der Universität B. noch nachgehen könnte beziehungsweise aus Sicht ihrer bisherigen Arbeitgeberin noch längerfristig dort hätte arbeiten können, sondern, ob ihre Restarbeitsfähigkeit von 21 % verwertbar sei. Gemäss asim-Gutachen vom 1. April 2020 sei die Restarbeitsfähigkeit von 21 % in allen Bereichen dieselbe. Dr. F. führe zwar aus, dass eine "annähernd vergleichbare Tätigkeit im akademischen Milieu" undenkbar sei. Dies stehe jedoch nicht im Widerspruch zur LSE-Tabelle, die herangezogen worden sei. Letztlich erachte auch Dr. F. eine Arbeitstätigkeit als möglich, schliesse er sich doch der im asim-Gutachten vom 1. April 2020 vertretenen Ansicht an. Die Aussagen des ehemals die Beschwerdeführerin betreuenden Professors für Volkswirtschaft gäben keinen Anlass, an der ärztlichen Einschätzung zu zweifeln beziehungsweise auf ein Invalideneinkommen von Fr. 0.-- abzustellen. Die Beschwerdeführerin sei entgegen der Behauptung ihres Rechtsvertreters nicht auf eine geschützte Beschäftigungsstelle angewiesen. Ihr ständen angesichts ihres Studiums in Volkswirtschaft sowie des Bürofach- und Handelsdiploms VSH sehr viele Stellen offen, die fachlich mit der Ausbildung einhergingen und die sie in einem 21 %-Pensum bewältigen könne. Sie sei in der Lage, kognitiv leicht anspruchsvolle Arbeiten zu erledigen und sei nicht auf repetitive Hilfsarbeiten, welche Kompetenzniveau 1 umfassen würden, angewiesen. Nur am Rande sei darauf hinzuweisen, dass die Invalidenversicherung nicht anerkannt habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten könne. Sie habe lediglich deshalb eine 100 %ige Rente verfügt, weil sie von einem Invaliditätsgrad von 85 % ausgegangen sei und Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 bereits ab einem Invaliditätsgrad von 70 % eine volle Rente vorsehe. Für die UVG-Rente könne sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 17. Bevor über das Invalideneinkommen entschieden werden kann, ist die Restarbeitsfähigkeit zu überprüfen und die Frage der Verwertbarkeit zu beurteilen. Diesbezüglich ist der medizinische Sachverhalt zu würdigen. Dabei ist dem Gericht nicht entgangen, dass die Höhe der attestierten Restarbeitsfähigkeit von 21 % unter den Parteien unbestritten ist. Die ursprüngliche Grundlage dafür, das asim-Gutachten vom 1. April 2020, gibt jedoch zu erheblichen Zweifeln hinsichtlich Vollständigkeit und Schlüssigkeit Anlass. Die Vorinstanz stellte darauf in ihrer Verfügung vom 31. März 2021 infolge noch offener Fragen denn auch nicht ab, sondern schloss sich den Erkenntnissen ihres beratenden Neurologen, Dr. F. , vom 6. November 2020 an. Im Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 zog die Beschwerdegegnerin hingegen das asim-Gutachten vom 1. April 2020 als Entscheidgrundlage wieder heran, obwohl sie ihm vorher – wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Replik zu Recht bemerkte – die Relevanz abgesprochen hatte. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 18.1 Anlässlich der polydisziplinären Begutachtung bei der asim wurde die Beschwerdeführerin in innermedizinischer, neuropsychologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. In der Konsensbeurteilung wurden als Beschwerdebilder mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine traumatische Hirnverletzung nach EFNS (European Federation of Neurological Societies) 2012 mit substanziellen Hirnverletzungen in Form von "shearing injuries zentral und pervientrikulär linksbetont, parahippokampal, infratentoriell (zerebellär links) und subinsulär sowie nicht hämorrhagische shearing injuries im Zentrum semiovale, im Corpus callosum, im Gyros prae- und postcentralis links sowie eine zusätzliche, traumatische Subarachnoidalblutung im Sulcus centralis beidseits rechts betont, ED 06.09.2017 (MRI des Gehirns, inklusive Schädelkalotte)" genannt mit folgenden klinischen Initialbefunden: "initialer GCS unbekannt, LOC (unklarer Dauer), protrahierte posttraumatische Amnesie mit im Vordergrund stehenden anterograden Amnesieanteilen und mit Hinweisen für eine hirnorganische Verhaltensstörung am Unfallort (Agitation)". Weiter wurden folgende, aktuelle Residuen festgestellt:
- klinisch-neurologisch: residuelles distal und sensibel betontes sensomotorisches Hemisyndrom rechts sowie bein- und rechtsbetontes Tetrapyramidalsyndrom.
- neuropsychologisch: kognitiver Nomalbefund (aktuell) mit initial leichter neuropsychologischer Störung mit kognitiven Defiziten einzelner exekutiver und verbalmnestischer Teilfunktionen infolge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F07.8) gemäss psychiatrischer Beurteilung.
- sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8).
- Schwierigkeiten bei der Krankheitsverarbeitung als Reaktion auf den schweren Unfall (ICD-10 F43.8). Initial hätten im Rahmen der Rehabilitationsmassnahmen kognitive Defizite objektiviert werden können, die sich im Verlauf bis heute (aktuelle Testung) formal (zumindest in einer strukturierten und zeitlich begrenzten Testsituation) normalisiert hätten aktuell mit Befunden im normalen bis überdurchschnittlichen Bereich. Damit sei zumindest auf kognitiver Ebene eine klare Verbesserung erkennbar. Im Verlauf sei aber eine zusätzliche psychische Verarbeitungsproblematik hinzugekommen. Eine genauere Abschätzung verbleibender organischer Anteile (organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen) und Einschränkungen der Leistungsfähigkeit könnten erst nach Abklingen der Verarbeitungsproblematik und Austesten der effektiven Leistungsgrenzen genauer abgegrenzt werden. Insbesondere bleibe unklar, wie sich hirnorganische Resteinschränkungen in der angestrebten, anspruchsvollen beruflichen Laufbahn auswirken würden. Der Status quo ante liege nicht vor. Ebenso sei noch kein Endzustand erreicht. Weitere Verbesserungsmöglichkeiten seien wahrscheinlich. In ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Angestellte im Rahmen des Doktoratsprogramms am Institut für Volkswirtschaftslehre der Universität B. sei die Versicherte zurzeit quantitativ zu 30 % arbeitsfähig, wobei ihre Leistungsfähigkeit durch die häufig benötigten Pausen zusätzlich um 30 % eingeschränkt sei (Arbeits- und Leistungsfähigkeit 27 % [richtig: 21 %]). Eine genaue Trennung in neurologische/psychische Anteile sei nicht möglich. Diese Arbeitsfähigkeit gelte für jegliche Tätigkeit. Eine bessere Differenzierbarkeit in die einzelnen Tätigkeitsgebiete könne erst erfolgen, wenn die Explorandin die Verarbeitungsproblematik überwunden habe und eine realistische Austestung der Leistungsgrenzen unter realweltlichen Bedingungen möglich sei. 18.2 Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. O. ist zu den Auswirkungen der Beschwerdebilder "sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8)" sowie "Schwierigkeiten bei der Krankheitsverarbeitung als Reaktion auf den schweren Unfall (ICD-10 F43.8)" detaillierter zu entnehmen, dass der jetzige Arbeitsplatz der Versicherten als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Volkswirtschaftslehre der Universität B. bereits optimal an ihre Einschränkungen angepasst worden sei. Sie brauche ein ruhiges Umfeld ohne Störungen von aussen. Dies sei ihr durch ein eigenes Arbeitszimmer an der Fakultät ermöglicht worden, auch seien ihre Tätigkeiten soweit reduziert worden, dass sie klar umschriebene Aufgaben für jeden Arbeitstag erhalte, die sie ohne Zeitdruck abarbeiten könne. Für Studentenunterricht oder Vorlesungen, bei denen sie vielen Sinneseindrücken ausgesetzt sei und spontan reagieren müsse, werde sie nicht mehr eingeplant. Ihre Leistungsfähigkeit sei durch ihre erhöhte Ablenkbarkeit durch optische und akustische Reize und ihre rasche Ermüdbarkeit auch unter den angepassten Bedingungen um 30 % eingeschränkt und liege bei 21 %. Die Versicherte werde bereits intensiv psychotherapeutisch und neuropsychologisch behandelt und in ihrem Alltag begleitet. Aus psychiatrischer Sicht wäre es sinnvoll, die Wohnbegleitung langsam zu reduzieren, damit sie zunehmend eigenständiger werden könne. Psychotherapeutisch sei weiter eine intensive Behandlung notwendig, um mit ihr ein Krankheitskonzept zu erarbeiten und ihr zu helfen, auch Defizite für sich zu akzeptieren und ihre Lebensplanung anzupassen. Seit dem Unfall hätten sich viele Symptome zurückgebildet, eine weitere Besserung sei möglich, sodass der Gesundheitszustand nach zwei Jahren reevaluiert werden sollte. 18.3 Dr. med. P. kam in ihrem neurologischen Teilgutachten bezüglich der Arbeitsfähigkeit nach traumatischer Hirnverletzung präzisierend zum Schluss, dass gemäss aktueller psychiatrischer Beurteilung und im Konsens aller involvierten Disziplinen davon auszugehen sei, dass wohl eine gewisse organische Komponente vorliege (im Sinne einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns [ICD-10 F07.8]), dass jedoch das aktuell subjektiv erlebte Ausmass der hochgradigen Beeinträchtigung damit nicht erklärbar sei, sondern zusätzlich ein erheblicher Anteil einer Verarbeitungsproblematik gemäss psychiatrischem Teilgutachten vorliege. Grundsätzlich sei aus neurologischer/neuropsychologischer Sicht davon auszugehen, dass die organische Teilkomponente nicht allzu schwer ausgeprägt sein könne, da sich dann nämlich (d.h. bei Vorliegen einer schwergradigen hirnorganisch verursachten psychoaffektiven Störung) auch testpsychologisch, zumindest im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen, Auffälligkeiten hätten zeigen müssen. Aufgrund der neurologischen und neuropsychologischen objektivierbaren Befunde sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf im ersten Arbeitsmarkt grundsätzlich gegeben. Diese Beurteilung erfolgte in Konsens mit lic. phil. Q. , Fachpsychologe für Neuropsychologie, welcher die neuropsychologische Abklärung vorgenommen habe. Namentlich habe er einen kognitiven Normalbefund festgestellt und dementsprechend keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert. Eine auffällige Ermüdung und eine verminderte Belastbarkeit seien bei der Anamneseerhebung, nicht aber bei der Testung, erkennbar gewesen. Die erhöhte Ermüdbarkeit und die verminderte Belastbarkeit könnten grundsätzlich Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben, doch liessen sich diese neuropsychologisch nicht begründen und seien gemäss Konsens aktuell primär im psychiatrischen Kontext einzuordnen. 19. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 20. Mai 2020 zum Gutachten Stellung und bat um Beantwortung von Ergänzungsfragen. Die Vorinstanz leitete die Eingabe am 23. Juni 2020 an die asim zur Bearbeitung weiter (Schreiben vom 20. Januar 2021). Auf mehrmaliges Nachfragen hin, wann mit einer Beantwortung der noch offenen Fragen gerechnet werden könne, sah sich die asim schliesslich mit Mitteilung vom 21. Januar 2021 ausserstande, die Fragen zu beantworten und schlug deshalb eine Neubegutachtung vor (Telefonnotiz vom 21. Januar 2021). Die Beschwerdegegnerin entschloss sich stattdessen, auf die Schlussfolgerungen ihres beratenden Neurologen, Dr. F. , vom 6. November 2020 abzustellen und von einem Endzustand auszugehen. Eine weitere Begutachtung sei nicht notwendig (Telefonnotiz von 26. Januar 2021 und Verfügung vom 31. März 2021). 20.1 Dr. F. diagnostizierte mit Bericht vom 6. November 2020 nach Verlaufskontrollen vom 15. Oktober 2020 und 26. Oktober 2020 einen Status nach Mehrfachverletzung am 6. August 2017, namentlich eine traumatische Hirnverletzung mit traumatischer Subarachnoidalblutung, multiplen shearing injuries supra- und infratentoriell sowie ein Distorsionstrauma OSG links und eine Rippenfraktur links. Dr. F. hatte die Versicherte bereits einmal untersucht und zwar am 29. Mai 2018 (Bericht vom 8. Juni 2018). Damals stellte er fest, dass das Ausmass der strukturellen Verletzung als erheblich bezeichnet werden müsse. Radiologisch zeigten sich ausgedehnte shearing injuries. Wie oft bei derartigen Verletzungen erholten sich die versicherten Personen hinsichtlich der motorischen Einschränkungen relativ rasch. Deutlich langsamer erholten sie sich bezüglich der neuropsychologischen Defizite. Es möge richtig sein, dass die Versicherte in der formellen Testung bei den üblichen standardisierten Verfahren gut abschneide. Daraus könne jedoch nicht auf eine gute Funktionalität im Alltag, insbesondere im Berufsalltag, geschlossen werden. Einerseits handle es sich bei der neuropsychologischen Untersuchung um eine einmalige, fokussierte Aufgabe, die stark von aussen durch die untersuchende Person strukturiert werde und sich in einer reizarmen Umgebung abspiele. Ähnliches gelte auch für die Behandlung in der Tagesklinik. Nicht nur diese einzelne Beobachtung im Querschnitt sei wichtig, sondern insbesondere auch die Längsschnittbeobachtung. Diese sei ein zentrales Element bei der Beurteilung der Folgen traumatischer Hirnverletzungen. In einer unstrukturierten Umgebung mit zahlreichen konkurrierenden Reizen sei die Leistungsfähigkeit bei traumatisch hirnverletzten Personen oft ungleich schlechter. Dies werde von der Versicherten selbst auch so beschrieben. Wichtig sei deshalb, dass die neuropsychologische Beurteilung nicht einzig auf formalisierten Testverfahren basiere. Die Verhaltensbeobachtung, aber auch die anamnestische und fremdanamnestische Erfassung des Verhaltens ausserhalb der Untersuchungssituation seien sehr entscheidende Faktoren. In Berücksichtigung der Schwierigkeiten der Versicherten im Alltag (rasch auftretende Spannungskopfschmerzen, Schwindel und Erschöpfung als typische Überlastungssymptome, Bahnfahrten nur mit geschlossenen Augen möglich, Besuch am Arbeitsplatz selbst ohne Arbeitstätigkeit nur wenige Stunden pro Woche möglich) sei die neuropsychologische Störung als mittelschwer einzustufen. Wenn nun aber zehn Monate nach dem Unfall immer noch eine mittelschwere Funktionsstörung persistiere, sei die Prognose bezüglich des Erreichens einer Arbeitsfähigkeit von relevantem Umfang eher düster. Es sei aber trotzdem sinnvoll, die Integration der Versicherten in ihre angestammte Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin zu versuchen. Die dabei gemachten Erfahrungen könnten im Fall des Nichtgelingens helfen, ein Zumutbarkeitsprofil in einer weniger anspruchsvollen Tätigkeit zu definieren. 20.2 Bezüglich der Verlaufsuntersuchungen im Herbst 2020 führte Dr. F. in seinem Bericht vom 6. November 2020 aus, dass diese in diagnostischer Hinsicht sehr aufschlussreich gewesen seien. Bei seiner ersten Untersuchung im Jahr 2018 habe er festgestellt, dass das Ausmass der organisch bedingten Hirnfunktionsstörung in der initialen Behandlung unterschätzt worden sei. Diese Einschätzung habe sich in der aktuellen Untersuchung (unter Berücksichtigung des Verlaufs und der Befunde der gutachterlichen Untersuchungen) auf eindrückliche Weise bestätigt. Die aktuelle verhaltensneurologische Untersuchung respektive Verhaltensbeobachtung zeige eine erhebliche Verhaltensstörung im Sinne eines Frontalhirn-Syndroms. Als die Versicherte gebeten worden sei, ihre Beschwerden frei zu schildern, sei sie ausserstande gewesen, verständliche Angaben zu machen. In stark überhasteter Sprechweise habe sie einen 25-minütigen Monolog gehalten. Inhaltlich sei dieser jedoch vollkommen unstrukturiert gewesen. Die Versicherte sei wild assoziativ von einem Thema zum anderen gesprungen, oft mitten im Satz. Sie habe sich in Nebensächlichkeiten verloren, habe begonnene Themen nicht abschliessen können, weil sie längst beim übernächsten Thema angekommen sei. Gleichzeitig zeige sich, dass die Versicherte ausserordentlich stark von einer strukturierten Umgebung profitiere. Wenn lediglich geschlossene Fragen gestellt würden und die Versicherte keinen Raum erhalte, mit mehr als einem oder zwei Sätze zu antworten, könne sie viel besser Auskunft geben. Beim nachträglichen Studium der Teilgutachten der asim habe sich gezeigt, dass eine erstaunliche Übereinstimmung zu den dort gemachten Beobachtungen bestehe. In allen drei fachspezifischen Teilgutachten (Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) fänden sich teilweise fast wörtlich die gleichen Beobachtungen wie aktuell. Die Verhaltensstörung sei sicher eine Folge der erlittenen traumatischen Hirnverletzung. Die auch radiologisch dokumentierte, erhebliche strukturelle Schädigung, insbesondere auch im Frontalhirn, erkläre die Symptomatik problemlos. Das Frontalhirn-Syndrom ziehe sich zudem lückenlos durch sämtliche vorhandenen medizinischen Berichte. Namentlich sei bereits in der Akuthospitalisation die auffällige emotionale Labilität vermerkt worden. Diagnostisch sei die Störung geradezu charakteristisch für eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns nach ICD-10: F07.8 einzustufen. Das Gutachten der asim vom 1. April 2020 erweise sich bezüglich der Symptomatik jedoch als widersprüchlich. Neuropsychologisch werde die psychiatrisch beschriebene Verhaltensstörung nicht berücksichtigt. Dadurch verneine der neuropsychologische Gutachter eine relevante, schwere Schädigung des Hirns. Dies führe dazu, dass die neurologische Gutachterin die psychiatrischen Symptome als nicht organisch bedingt eingeschätzt habe. Diese Einschätzung wieder habe die psychiatrische Gutachterin dazu verleitet, reaktive psychische Phänomene in den Vordergrund zu stellen. Eine deutliche Verarbeitungsstörung werde in der Folge diskutiert. Diese Schlussfolgerung sei aus neurologischer Sicht aber stark anzuzweifeln. Gegen eine ausgeprägte Verhaltensstörung sprächen verschiedene Argumente. Das wichtigste Argument sei der Verlauf. Die Entwicklung seit dem Unfall zeige den typischen Verlauf, wie er bei organisch bedingten Symptomen zu erwarten sei. Zu Beginn bestehe die stärkste Ausprägung, im Verlauf besserten sich die Symptome langsam. Dies entspreche dem erwarteten, natürlichen Heilverlauf. Es träten keine neuartigen Symptome auf. Bei einer Verarbeitungsstörung wäre zu erwarten, dass mit zunehmender Fehlverarbeitung sich neue Symptome entwickeln oder bestehende Symptome sich verschlechtern würden. Dies sei bei diesem gut dokumentierten Verlauf aber nicht ersichtlich. Die Diagnose einer Verarbeitungsstörung sei verfehlt, wenn gleichzeitig ein derart ausgeprägtes Frontalhirn-Syndrom bestehe. Die Frontalhirnfunktion sei genau diejenige Funktion, die zur emotionalen Verarbeitung einer solchen Gesundheitsschädigung erforderlich sei. Eine allfällige Verarbeitungsstörung wäre deshalb weit wahrscheinlicher als weiteres, organisch bedingtes Symptom zu sehen und nicht als reaktives psychologisches Phänomen. Schliesslich bestätige auch der Verlauf, dass reaktive psychologische Phänomene wahrscheinlich nur eine untergeordnete Rolle spielten. Seit den gutachterlichen Untersuchungen sei mittlerweile ein Jahr vergangen. In dieser Zeit sei eine intensive psychotherapeutische und neuropsychologische Behandlung erfolgt. Trotzdem sei keine nennenswerte Verbesserung eingetreten. Dies spreche für einen zu erwartenden Endzustand drei Jahre nach dem Unfall. Der interdisziplinären diagnostischen Einschätzung im asim-Gutachten vom 1. April 2020 könne somit nicht gefolgt werden. Im Ergebnis sei zwar nicht die Herleitung der Arbeitsfähigkeit, aber die Einschätzung der Höhe der Arbeitsfähigkeit mit 21 % nachvollziehbar. In dieser Grössenordnung dürfte die effektive Leistungsfähigkeit tatsächlich liegen. Aktuell arbeite die Versicherte 9 Stunden pro Woche bei der angestammten Arbeitgeberin, jedoch in einer stark angepassten Tätigkeit. Bei der aktuellen Tätigkeit handle es sich um einen geschützten Arbeitsplatz. Eine der angestammten Tätigkeit auch nur annähernd vergleichbare Arbeit im akademischen Bereich sei bei diesem Frontalhirn-Syndrom undenkbar. Die Versicherte benötige für eine solche Tätigkeit erhebliche Anpassungen (minimale zeitliche Präsenz, keine Eigeninitiative nötig, klar strukturierte Aufgaben, intensive persönliche Betreuung durch die vorgesetzte Person). Arbeitsplätze im akademischen Bereich seien erfahrungsgemäss genau gegenteilig ausgerichtet (kaum Betreuung durch die Vorgesetzten, enormer Leistungsdruck, ausserordentliches Ausmass an eigenständiger Strukturierung erforderlich). Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt käme allenfalls infrage für kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeiten, in denen die Versicherte definierte, ihr gut bekannte Arbeitsabläufe ohne Leistungsdruck während einigen Stunden pro Woche ausführen könnte. 20.3 Auf das asim-Gutachten vom 1. April 2020 kann infolge der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von Dr. F. nicht abgestellt werden. Dr. F. hat mit klaren und sachlich fundierten Argumenten die Feststellungen im asim-Gutachten widerlegt. Somit ist nicht von einer psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, sondern von einer organisch bedingten beziehungsweise von einer ausgeprägten organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung im Rahmen eines Frontalhirn-Syndroms. Zu diesem Schluss gelangte auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 31. März 2021, nachdem die asim sich nicht in der Lage sah, die Ergänzungsfragen zu beantworten. Vor allem stellte sie fest, dass die aktuelle, angestammte Tätigkeit an der Universität B. als geschützter Arbeitsplatz bezeichnet werden müsse und eine vergleichbare Tätigkeit im akademischen Bereich unrealistisch sei. Insofern überrascht die Aussage der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022, dass es unstreitig sei, dass sich sowohl die begutachtenden Personen der asim als auch Dr. F. mit den Argumenten der Einsprecherin und den nachgereichten Akten auseinandergesetzt hätten und dass "die Beurteilung schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sei". Folglich beständen keine Indizien, die an der Schlüssigkeit "dieser Beurteilung" zweifeln liessen. Diese Aussage mag gegebenenfalls für die Beurteilung von Dr. F. zutreffen, jedoch keinesfalls für die Einschätzung der asim-Fachpersonen. Schlicht falsch erweist sich sodann die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass Dr. F. die Einschätzung der asim-Fachpersonen, die Versicherte sei in sämtlichen Bereichen zu 21 % arbeitsfähig, stützt. Dr. F. hat klar formuliert, dass eine vergleichbare Tätigkeit wie die angestammte nicht in Frage käme. Insofern kann den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zur Verwertung der attestierten Restarbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden. 21.1 Dr. F. erachtete eine Restarbeitsfähigkeit von 21 % als zumutbar und begründete diese mit der Anzahl Stunden, die die Versicherte für Prof. G. tätig gewesen war. Er bemerkte jedoch auch, dass diese Tätigkeit nur möglich gewesen sei, weil lediglich eine minimale zeitliche Präsenz von der Versicherten verlangt worden sei, auf eine Eigeninitiative ihrerseits verzichten worden sei, die Aufgaben klar strukturiert gewesen seien und eine intensive persönliche Betreuung durch die vorgesetzte Person erfolgt sei. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei folglich gegebenenfalls dann möglich, wenn diese kognitiv wenig anspruchsvoll sei und definierte, der Versicherten gut bekannte Arbeitsabläufe beinhalten würde, welchen sie ohne Leistungsdruck während einigen Stunden pro Woche nachgehen könne. Insofern erweist sich die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin einer Tätigkeit im Kompetenzbereich 3 der Tabelle T1_triage_skill_level, Total, Frauen, nachgehen und einen entsprechenden Lohn erzielen könnte, nach den Feststellungen von Dr. F. als realitätsfern, selbst wenn – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht – Prof. G. sich in seinem Schreiben vom 13. November 2020 dahingehend äusserte, dass die Versicherte für gewisse wissenschaftliche Aufgaben nach wie vor eine hohe intellektuelle Befähigung habe. Diese Aussage trifft zwar zu, sie wurde jedoch aus dem Kontext gerissen. So berichtete Prof. G. weiter, dass die Versicherte erhebliche Schwierigkeiten beim Erstellen und Redigieren von wissenschaftlichen Texten sowie bei der Lektüre solcher Arbeiten gehabt habe. Die Produktivität sei ausgesprochen gering gewesen und es sei der Versicherten nicht gelungen, sich in Strukturen zurechtzufinden, die nicht ihrem eigenen Denken entsprächen. Ferner habe sich erwiesen, dass die Versicherte aufgrund ihrer mathematischen Fähigkeiten zwar noch gewisse verwertbare Leistungen habe erbringen können. Insbesondere gegen Ende ihrer Beschäftigung sei der Betreuungs- und Organisations-aufwand aber unverhältnismässig hoch gewesen. Eine weitere Beschäftigung sei daher nicht zu rechtfertigen gewesen (vgl. Schreiben von Prof. G. vom 13. November 2020 und 6. September 2022). 21.2 Weiter geben die Berichte der behandelnden Neuropsychologin, Dr. E. , Aufschluss über die Situation der Versicherten. Gemäss Dr. F. stellen sowohl die anamnestische als auch die fremdanamnestische Erfassung des Verhaltens ausserhalb der Untersuchungssituation sehr gewichtige Faktoren dar, um die neuropsychologischen Auswirkungen des Frontalhirn-Syndroms zu beurteilen. Dr. E. behandelt die Versicherte seit März 2018 therapeutisch und begleitete die beruflichen Eingliederungsmassnahmen. In ihrem Bericht vom 14. April 2022 führte sie aus, dass sich die therapeutische Arbeit angesichts der dysexekutiven Auffälligkeiten als weiterhin aufwendig gestalte. Aufgrund einer eingeschränkten mentalen Flexibilität, der Einbussen im Bereich der Handlungsplanung sowie der Entscheidfindung und nicht zuletzt aufgrund der Kommunikationsstörungen (im Sinne eines assoziativen und detailgeleiteten Gesprächsstils) sei trotz einer engen Strukturierung ein hoher Aufwand notwendig, um Lösungsschritte zu erarbeiten und eine konkrete Umsetzung im Alltag anzustossen. Die Versicherte beteilige sich am Prozess jedoch sehr kooperativ und motiviert und habe sich für die Unterstützung sehr dankbar gezeigt. Eine über die befristete Anstellung hinausgehende Tätigkeit an der Universität B. habe leider nicht umgesetzt werden können. In den weiteren Therapiesitzungen sei die Versicherte in Bezug auf den Abschluss dieser beruflichen Tätigkeit begleitet worden, zumal sie aufgrund der dysexekutiven Auffälligkeiten nicht nur in organisatorischen, sondern auch in sozialen Belangen offenkundig überfordert sei. Heute gelinge es der Versicherten rascher, Problemstellungen zu erkennen und geeignete Massnahmen einzuleiten (zum Beispiel Hilfe von Dritte anzufordern) respektive auf interne Lösungsmuster zuzugreifen. Dieser positive Verlauf könne allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Versicherte aufgrund ihrer schweren dysexekutiven Einbussen in der Alltagsbewältigung nach wie vor stark eingeschränkt und permanent auf die Hilfe Dritter angewiesen sei und auch in Zukunft sein werde (vgl. auch die Berichte vom 11. Juni 2018, 8. Februar 2019, 15. Juli 2019 und 23. Dezember 2020 zum Verlauf). 21.3 Ferner informierte Dr. E. mit Bericht vom 7. November 2022 explizit über die vorhandenen Einbussen in der Alltagsfunktionalität sowie die notwendigen Unterstützungsmassnahmen. Zwar stellt das Gericht nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (hier: 13. Juli 2022) eingetretenen Sachverhalt ab, da dieser Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweis, 129 V 1 E. 1.2). Spätere Arztberichte (und andere einschlägige Dokumente) sind hingegen in die Beurteilung miteinzubeziehen, wenn sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteile des Bundesgerichts vom 22. Juli 2022, 8C_105/2022, E. 4.1 mit Hinweisen und vom 26. Januar 2017, 9C_235/2016, E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2009, 9C_136/2009, E. 2.5). Dies ist vorliegend der Fall, bezieht sich doch Dr. E. weitgehend auf den Gesundheitszustand der Versicherten vor dem Einspracheentscheid, weshalb der Bericht vom 7. November 2022 ohne Weiteres zu berücksichtigen ist. Die Versicherte sei – so Dr. E.
– infolge der erlittenen Hirnverletzung in der Alltagsfunktionalität stark eingeschränkt. Die Einbussen im Bereich der mentalen Flexibilität, der Handlungsplanung und der Entscheidfindung erwiesen sich als sehr hinderlich. Zudem beständen eine erhöhte Ablenkbarkeit sowie Einbussen auf visueller Ebene (Schwierigkeiten im Abscannen von Informationen), welche die Produktivität erschwerten. Schliesslich liege eine deutlich eingeschränkte zeitliche Belastbarkeit vor. Im Alltag würden neuartige Situationen die Versicherte überfordern, welche sie nur mit Hilfe einer Drittperson meistern könne. Rasch überfordert sei sie auch bei unerwarteten Veränderungen bei eigentlich bekannten Abläufen. Es gelinge ihr nicht, sich eigenständig aus derartigen Situationen herauszumanövrieren oder (bei einfacheren Anforderungen) in einigermassen angemessener Zeit eigene Lösungsstrategien zu entwickeln. Die Auffälligkeiten in der Entscheidfindung erschwerten es der Versicherten, selbst einfachere oder alltägliche Entscheidungen mit überschaubarem Zeitaufwand zu bewältigen. Ferner sei die Versicherte in Situationen mit mittlerer bis hoher Reizdichte angesichts ihrer erhöhten Ablenkbarkeit sowie der Störungen in der visuellen Wahrnehmung stark eingeschränkt. Darüber hinaus wirkten sich derartige Situationen besonders limitierend auf die ohnehin beschränkte zeitliche Belastbarkeit aus. Es sei zu betonen, dass die Unterstützung durch Dritte anspruchsvoll sei, da mit den dysexekutiven Auffälligkeiten eine Kommunikationsstörung (im Sinne eines assoziativen und detailgeleiteten Gesprächsstils) einhergehe. Gespräche, die zur Lösungsfindung eines Problems geführt würden, seien sehr zeitaufwendig. Im Bereich Administratives/Post beständen deutliche Einbussen und es sei eine umfassende Hilfestellung durch Dritte notwendig, weil die Versicherte den Überblick nicht behalten könne und sich bei der Planung verzettle. Selbst die Formulierung einfacher Korrespondenz beanspruche einen sehr hohen Zeitaufwand, weil sie sich in Details oder einer angemessenen Formulierung verliere. Lediglich Rechnungen mit klarem Auftrags- und Zahlungsdatum erledige sie vollumfänglich selbständig. Umfassende Unterstützung erhalte die Versicherte zum einen durch professionelle Fachkräfte (Wohnbegleitung, Assistenz, Reinigungskraft, neuropsychologische Therapeutin und Psychotherapeutin) und zum anderen durch ihre Angehörigen, namentlich ihren Partner und ihren Vater, aber auch durch ihre Mutter, ihre Schwestern sowie Freundinnen. Die Versicherte sei sich ihrer Schwierigkeiten in den beschriebenen Bereichen durchaus bewusst. Dass sich die Einbussen trotz vorhandener intellektueller Fähigkeiten nicht überwinden liessen, liege indes in der Natur der psychoorganischen Störung. Zusammenfassend sei sodann festzuhalten, dass ohne die eingeleiteten Massnahmen sowie die grosse Unterstützung durch Dritte eine selbständige Lebensführung nicht realisierbar wäre (vgl. dazu auch die Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung IV vom 28. November 2022). 21.4 Die Ausführungen von Dr. E. bestätigen eindrücklich die Erkenntnisse von Dr. F. , dass die Restarbeitsfähigkeit der Versicherten an zahlreiche Bedingungen geknüpft ist. Generell bestehen aufgrund der gesamten Aktenlage Zweifel, ob überhaupt eine Restarbeitsfähigkeit vorliegt und wenn ja, wie genau das entsprechende Anforderungsprofil aussehen müsste und schliesslich, ob eine allfällige, attestierte Restarbeitsfähigkeit verwertbar wäre. Gemäss Dr. F. sind der Versicherten nur kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeiten zumutbar, die ferner klar umschrieben und ohne Zeitdruck zu verrichten wären. Dies bestätigt Dr. E. mit zahlreichen Beispielen aus dem Alltag und legt eindrücklich dar, dass die Versicherte selbst dafür auf die kompetente Unterstützung und Hilfe Dritter angewiesen ist. Mit diesen Vorgaben ist eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 3 – wie bereits gesagt – nicht realistisch. Das Abstellen auf die LSE-Tabelle T1_triage_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 3, zur Berechnung des Invalideneinkommens fällt deshalb ausser Betracht. Im Übrigen kam die IV-Stelle bei der Ermittlung des Invalideneinkommens – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (E. 16.7) –gestützt auf die Einwände des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren zum Schluss, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von 21 % infolge der kognitiven Einschränkungen der Versicherten in der freien Wirtschaft nicht verwertbar sei und ging folglich von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100 % aus (vgl. Verfügung vom 16. August 2018; Erwägungen unter dem Titel Vorbescheidverfahren). 21.5 Wie es sich mit der Restarbeitsfähigkeit und einer allfälligen Verwertbarkeit verhält, kann heute gestützt auf die Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden; es fehlt an einer ärztlichen Auseinandersetzung mit den Berichten von Dr. E. und Prof. G. in Bezug auf die Auswirkungen der Gesundheitseinschränkungen auf die Arbeitstätigkeit. Es bedarf deshalb einer entsprechenden, neuen medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit Festlegung des Anforderungsprofils in Bezug auf eine denkbare Verweistätigkeit. Sollte eine Restarbeitsfähigkeit attestiert werden, wird sodann die Verwertbarkeit dieser zu beurteilen sein. Dabei ist zu beachten, dass eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anzunehmen ist, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt, welcher auch Nischenarbeitsplätze umfasst, praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, 8C_416/2020, E.4; Frey / Lang , a.a.O., Art. 16 ATSG N 72). In Zusammenhang mit der Verwertbarkeit wies der Rechtsvertreter zurecht darauf hin, dass, wenn die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich ist und sich unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht die Frage nach einem Berufswechsel stellt, angepasste Tätigkeiten nur zumutbar sind, sofern sie nicht einen unangemessenen sozialen Abstieg bedeuten ( Frey / Lang , a.a.O, Art. 16 ATSG N 76; Traub a.a.O., Art. 6 ATSG N 23). Es stellt sich jedoch die Frage, wo die Grenze liegt, dass eine neue Arbeit noch als zumutbar gilt, wenn sie mit einem geringeren Lohn respektive einem tieferen Sozialprestige verbunden ist ( Traub , a.a.O., Art. 6 ATSG N 23). Ob eine Verwertbarkeit bereits aus solchen Gründen zu verneinen wäre, kann jedoch erst beurteilt werden, wenn eine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich feststeht. 22. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die Angelegenheit zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der Berichte von Dr. E. sowie von Prof. G. an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sollte eine Restarbeitsfähigkeit attestiert werden, ist das Anforderungsprofil genau zu bestimmen und gegebenenfalls die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit neu zu prüfen. Danach wird allenfalls das Invalideneinkommen zu ermitteln sein. Nach der Ergänzung des medizinischen Sachverhalts und der Klärung der Restarbeitsfähigkeit sowie deren Verwertbarkeit und nachfolgender Ermittlung des Invalideneinkommens wird die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu berechnen und zu verfügen haben. Zu berücksichtigen sind dabei ein Valideneinkommen von Fr. 125'760.-- und ein versicherter Verdienst von Fr. 123'561.-- ab Juli 2020 (gestützt auf Art. 24 Abs. 3 UVV). Die Anpassung des versicherten Verdienstes für die Rente per 1. Januar 2026 sowie die Anpassung des versicherten Verdienstes für das Taggeld ab 1. Juli 2020 werden hingegen abgelehnt. Die Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzuheissen. 23.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 23.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Honorarnote einreichte, wird das Honorar gestützt auf Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 20. April 2023 nach gerichtlichem Ermessen festgesetzt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beinhaltete einige schwierige und komplexe Rechtsfragen. Der Aufwand der Parteien war entsprechend hoch und erforderte einen vertieften, doppelten Schriftenwechsel. Es rechtfertigt sich daher, von einem zeitlichen Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin von 30 Stunden auszugehen. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'077.50 (30 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 24.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 24.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen-entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 13. Juli 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die AXA Versicherungen AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'077.50 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) auszurichten.