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725 2022 154 / 35

Basel-Landschaft · 2012-10-04 · Deutsch BL

Leistungen

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X., weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 2 Gemäss § 16 Abs. 2 VPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht hat zu prüfen, ob ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt, es sich bei der den anfechtbaren Entscheid erlassenden Vorinstanz um eine zulässige Vorinstanz handelt, die beschwerdeführende Partei zur Beschwerde befugt ist und ein Rechtsschutzinteresse hat, die geltend gemachten Beschwerdegründe zulässig und die Formalien eingehalten sind, d.h. die Beschwerdeschrift fristgemäss eingereicht wurde sowie die Rechtsbegehren und die Beweismittel enthält, begründet und unterschrieben wurde.

E. 3 Die vorliegende Beschwerde vom 27. Mai 2022 ist frist- und formgerecht eingegangen. Beim angefochtenen Einspracheentscheid handelt es sich überdies um ein zulässiges Beschwerdeobjekt, das von der zuständigen Vorinstanz erlassen wurde. Als Adressat des Einspracheentscheids vom 22. April 2022 ist der Beschwerdeführer auch zur Beschwerde befugt. Indessen ist zu prüfen, ob auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei die vorliegende Angelegenheit zur Behandlung des Wiederwägungsgesuches zurückzuweisen, eingetreten werden kann.

E. 3.1 Grundsätzlich wird der Streitgegenstand durch das Anfechtungsobjekt, d.h. die erlassene Verfügung bzw. der erlassene Einspracheentscheid, bestimmt; über diejenigen Punkte, über welche nicht entschieden wurde, kann die Rechtspflegebehörde und mithin auch die Einspracheinstanz grundsätzlich nicht urteilen (Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz. 188). Es ergibt sich somit, dass die Verfügung nicht nur Ausgangspunkt, sondern auch Rahmen und Begrenzung des Streitgegenstandes ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist somit das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung respektive des angefochtenen Einspracheentscheids bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Im Laufe des strittigen Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht mehr erweitern oder inhaltlich verändern (René Widerkehr / Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3079). Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung bzw. der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde bzw. eine Eingabe auf ein nicht durch die Verfügung respektive den Einspracheentscheid bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die beanstandeten Aspekte weder zum Anfechtungs- noch zum Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b). Diesfalls steht den Betroffenen keine Befugnis zu, verfügungsweise nicht geregelte Rechtsverhältnisse durch eine Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen. Das Gericht kann auf eine diesbezügliche Beschwerde nicht eintreten (vgl. BGE 118 V 313 f. E. 3b mit Hinweisen; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 25).

E. 3.2 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Revision respektive Wiedererwägung des Rentenentscheids und des Entscheids betreffend Integritätsentschädigung gestützt auf Art. 17 und 53 ATSG. Gleichzeitig machte er einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung geltend. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sowie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint hatte, erhob der Beschwerdeführer Einsprache. In dieser Einsprache vom 25. Januar 2022 brachte der Beschwerdeführer ausschliesslich vor, dass sich sein Gesundheitszustand in massgeblicher Weise verschlechtert habe, weshalb weitere Abklärungen und eine neue Beurteilung der Rente und der Integritätsentschädigung vorzunehmen seien. Die Verneinung der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sowie die Ablehnung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wurden vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache weder in den Begehren noch in der Begründung thematisiert. Sie bildeten damit mangels Beanstandung nicht Streitgegenstand des Einspracheverfahrens (bleiben indessen Teil des Anfechtungsobjekts, vgl. BGE 125 V 413 E. 1a in fine). Der Entscheid über die prozessuale Revision und die Hilflosenentschädigung in der Verfügung vom 28. Dezember 2021 ist damit rechtskräftig geworden. Ebenfalls nicht Streitgegenstand des Einspracheverfahrens war indes die verlangte Revision der Rente und Integritätsentschädigung nach Art. 17 ATSG, da darüber (noch) nicht verfügt worden war. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich im Einspracheentscheid vom 22. April 2022 diesbezüglich bloss aber immerhin dahingehend, dass sie eine Revision der Leistungen gemäss Art. 17 ATSG prüfen werde. Insoweit erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens.

E. 3.3 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2022 enthält ein klares Rechtsbegehren. Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung zur Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs. Aufgrund dieses klaren Begehrens ist folglich weder die Revision nach Art. 17 ATSG noch die prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG im Verfahren vor Kantonsgericht Prozessthema. Sie bildeten ferner mangels zugrundeliegender Verfügung respektive mangels Beanstandung überdies auch nicht Thema des Einspracheverfahrens (E. 3.2 hiervor). Sie können folglich im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand bilden (E. 3.1 hiervor). Das Gesuch um Wiedererwägung wurde erstmals mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 gestellt. Indessen hat der Beschwerdeführer die Wiedererwägung in seiner Einsprache vom 25. Januar 2022 nicht moniert und sie bildete nicht Thema des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie kann damit grundsätzlich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand bilden. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Entscheid einer Behörde, auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, ohnehin nicht mittels Beschwerde angefochten werden kann (BGE 133 V 50 E. 4.2.1).

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Wiedererwägung in der Verfügung vom 28. Dezember 2021 zwar nicht explizit geäussert. Dennoch wird aus den Erwägungen deutlich, dass sie keinen Anlass für eine Wiedererwägung erkannte. So führte sie in Bezug auf die Invalidenrente aus, dass diese materiell-richterlich beurteilt worden sei. Dies schliesst eine Wiedererwägung aus (BGE 125 V 383 E. 3 mit Hinweisen). Auch aus den übrigen Überlegungen der Vorinstanz in der Verfügung wird deutlich, dass sie die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht als gegeben erachtet. Da der Entscheid, auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, ausserdem auch formlos möglich ist (Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 N 85), besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs kein Anlass, die Angelegenheit zur Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs zurückzuweisen.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Begehren auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Überdies sind auch die in früheren Verfahrensstadien vorgebrachten Begehren betreffend Revision nach Art. 17 und 53 Abs. 1 ATSG mangels Beanstandung bzw. mangels zugrundeliegender Verfügung nicht Prozessthema. Auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers und damit auch auf die Beschwerde kann nach dem Ausgeführten nicht eingetreten werden.

E. 4 Es bleibt über die Kosten zu befinden.

E. 4.1 Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2 bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

E. 4.2 Tritt das Kantonsgericht auf ein bei ihm erhobenes Rechtsmittel nicht ein, so gelten in prozessualer Hinsicht die beschwerdeführende Partei als unterliegende und die Beschwerdegegnerin als obsiegende Partei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Verfügung vom 26. Juli 2022 ist dem Vertreter des Beschwerdeführers indes ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Rechtsvertreter hat mit Schreiben vom 9. August 2022 keine eigentliche Honorarnote mit Deservitenkarte eingereicht; er macht jedoch für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 12 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist letztlich nicht nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Vertreters erweisen sich die vorliegend umstrittenen formellrechtlichen Fragen nicht als komplex. Auch in Anbetracht der vierseitigen Beschwerdeschrift erweist sich der geltend gemachte Aufwand als zu hoch. Unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände des Einzelfalles sowie im Quervergleich mit anderen, ähnlich gelagerten Fällen erscheinen vorliegend Bemühungen von nicht mehr als fünf Stunden als angemessen. Der angemessene Aufwand ist gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 zu Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen. Da weder Auslagen noch die Mehrwertsteuer geltend gemacht wurden, ist dem Rechtsvertreter deshalb ein Honorar von Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse auszurichten.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird dem Vertreter des Beschwerdeführers ein reduziertes Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.02.2023 725 2022 154 / 35 (725 22 154 / 35)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 9. Februar 2023 (725 22 154 / 35) Unfallversicherung Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Streitgegenstand Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Tina Gerber Parteien A., Beschwerdeführer, vertreten durch Christoph Vettiger, Rechtsanwalt, Austrasse 37, 4051 Basel gegen Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A.1 Der 1977 geborene A. war vom 14. April 2010 bis im Frühjahr 2011 bei der Firma B. GmbH als Hilfsschaler angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 15. Oktober 2010 verunfallte A. bei einer Frontalkollision zweier Autos. Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Namentlich sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15% zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 7. Mai 2013 abgewiesen. Das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. September 2013 ab; dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juni 2014 (Verfahrensnummer 8C_102/2014) bestätigt. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 sprach die Suva A. ausserdem eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 10% zu. Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 22. Februar 2018 abgewiesen. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.2 Am 22. Oktober 2021 stellte A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, unter Hinweis auf das im Verfahren der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) eingeholte Gutachten der medexperts AG vom 9. Februar 2021 sowie auf den ergangenen IV-Rentenentscheid vom 8. Juli 2021 ein Gesuch um Revision respektive Wiedererwägung des Rentenentscheids sowie des Entscheids betreffend Integritätsentschädigung. Ferner beantragte er die Prüfung einer Hilflosenentschädigung. Die Ergebnisse des IV-Verfahrens würden die seinerzeitige Beurteilung durch die Suva in Frage stellen. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 lehnte die Suva die beantragte Revision ab. Die Rentenverfügung sei richterlich beurteilt worden, weshalb eine prozessuale Revision ausgeschlossen sei. In Bezug auf die Integritätsentschädigung handle es sich beim Gutachten der medexperts AG lediglich um eine neue Bewertung des im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalts, was zu keiner Revision Anlass gebe. Ausserdem sei das Revisionsgesuch verspätet eingereicht worden. Auf das Revisionsgesuch werde nicht eingetreten. Die ebenfalls beantragte Hilflosenentschädigung könne nicht gewährt werden, da die Voraussetzungen für die Annahme einer leichten Hilflosigkeit nicht erfüllt seien. A.3 Der Versicherte liess am 25. Januar 2022 Einsprache gegen diese Verfügung erheben. Dabei liess er vorbringen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Zusprache der Rente und der Integritätsentschädigung verschlechtert habe, was aus dem Gutachten der medexperts AG ersichtlich werde. Aus diesem Grund sei eine neue Beurteilung vorzunehmen. Mit Entscheid vom 22. April 2022 wies die Suva diese Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Der Versicherte habe in seiner Einsprache die Verneinung der prozessualen Revision in keiner Weise beanstandet. Vielmehr mache er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Angesichts dieser Umstände dürfe davon ausgegangen werden, dass der Einsprecher die Verneinung eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung sowie die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 akzeptiere, jedoch von einem Anspruch unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgehe. Über diesen Aspekt sei in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden worden. Er könne folglich auch nicht im Einspracheverfahren überprüft werden, weshalb insoweit auf die Einsprache nicht einzutreten sei. Die Suva werde die Sache unter dem Blickwinkel von Art. 17 ATSG noch prüfen und nachher entsprechend verfügen. Betreffend die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG könne es mangels Beanstandung des Einsprechers bei der Bemerkung sein Bewenden haben, dass nichts ersichtlich sei, was gegen die Richtigkeit der Verfügung sprechen würde. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2022 erhob A., weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Vettiger, am 27. Mai 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwalt Vettiger als Rechtsbeistand ersucht; alles unter o/e-Kosten-folge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdegegnerin entgegen ihren Ausführungen betreffend Nichteintreten im angefochtenen Einspracheentscheid durchaus einräume, weitere Abklärungen vornehmen zu wollen, was in Bezug auf die Rentenrevision pro futuro sowohl ein Eintreten als auch eine Gutheissung bedeute. Indessen habe der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiedererwägung auch eine rückwirkende Revision gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG beantragt, so dass die Beschwerdegegnerin dazu hätte Stellung nehmen müssen. Da sie dies weder in der Verfügung vom 28. Dezember 2021 noch im Einspracheentscheid vom 22. April 2022 getan habe, sei die Angelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Revision der Rentenverfügung nicht vorliegen sollten, könnten die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sein, zumal der Beschwerdeführer seit dem Unfall ununterbrochen in Behandlung sei und der Beschwerdegegnerin entsprechende Arztberichte zugestellt worden seien. C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Soweit der Beschwerdeführer eine Wiedererwägung der Invalidenrente beantrage, sei zu bemerken, dass hierüber bereits materiell richterlich entschieden worden sei, weshalb eine solche nicht zur Diskussion stehe. Soweit es um die Integritätsentschädigung gehe, habe sie mit der Bemerkung in der angefochtenen Verfügung, dass es sich beim Gutachten der medexperts AG lediglich um eine neue Bewertung des im Zeitpunkt der Verfügung gegebenen Sachverhalts handle, zum Ausdruck gebracht, dass eine Wiedererwägung für sie kein Thema sei und kein Anlass bestehe, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Es lasse sich somit höchstens bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 28. Dezember 2021 nicht explizit auf Nichteintreten befunden habe. Sollte das angefochtene Gericht der Auffassung sein, es bedürfe diesbezüglich eines expliziten Entscheids, so würde ein solcher selbstverständlich erlassen. Für eine Aufhebung des Einspracheentscheids bestünde jedoch kein Anlass, sei doch nicht ersichtlich, inwiefern dieser nicht rechtens sei. D. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Vettiger als Rechtsvertreter bewilligt und der Fall wurde dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. E. Mit Replik vom 9. August 2022 und Duplik vom 12. September 2022 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X., weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Gemäss § 16 Abs. 2 VPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht hat zu prüfen, ob ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt, es sich bei der den anfechtbaren Entscheid erlassenden Vorinstanz um eine zulässige Vorinstanz handelt, die beschwerdeführende Partei zur Beschwerde befugt ist und ein Rechtsschutzinteresse hat, die geltend gemachten Beschwerdegründe zulässig und die Formalien eingehalten sind, d.h. die Beschwerdeschrift fristgemäss eingereicht wurde sowie die Rechtsbegehren und die Beweismittel enthält, begründet und unterschrieben wurde. 3. Die vorliegende Beschwerde vom 27. Mai 2022 ist frist- und formgerecht eingegangen. Beim angefochtenen Einspracheentscheid handelt es sich überdies um ein zulässiges Beschwerdeobjekt, das von der zuständigen Vorinstanz erlassen wurde. Als Adressat des Einspracheentscheids vom 22. April 2022 ist der Beschwerdeführer auch zur Beschwerde befugt. Indessen ist zu prüfen, ob auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei die vorliegende Angelegenheit zur Behandlung des Wiederwägungsgesuches zurückzuweisen, eingetreten werden kann. 3.1 Grundsätzlich wird der Streitgegenstand durch das Anfechtungsobjekt, d.h. die erlassene Verfügung bzw. der erlassene Einspracheentscheid, bestimmt; über diejenigen Punkte, über welche nicht entschieden wurde, kann die Rechtspflegebehörde und mithin auch die Einspracheinstanz grundsätzlich nicht urteilen (Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz. 188). Es ergibt sich somit, dass die Verfügung nicht nur Ausgangspunkt, sondern auch Rahmen und Begrenzung des Streitgegenstandes ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist somit das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung respektive des angefochtenen Einspracheentscheids bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Im Laufe des strittigen Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht mehr erweitern oder inhaltlich verändern (René Widerkehr / Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3079). Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung bzw. der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde bzw. eine Eingabe auf ein nicht durch die Verfügung respektive den Einspracheentscheid bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die beanstandeten Aspekte weder zum Anfechtungs- noch zum Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b). Diesfalls steht den Betroffenen keine Befugnis zu, verfügungsweise nicht geregelte Rechtsverhältnisse durch eine Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen. Das Gericht kann auf eine diesbezügliche Beschwerde nicht eintreten (vgl. BGE 118 V 313 f. E. 3b mit Hinweisen; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 25). 3.2 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Revision respektive Wiedererwägung des Rentenentscheids und des Entscheids betreffend Integritätsentschädigung gestützt auf Art. 17 und 53 ATSG. Gleichzeitig machte er einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung geltend. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sowie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint hatte, erhob der Beschwerdeführer Einsprache. In dieser Einsprache vom 25. Januar 2022 brachte der Beschwerdeführer ausschliesslich vor, dass sich sein Gesundheitszustand in massgeblicher Weise verschlechtert habe, weshalb weitere Abklärungen und eine neue Beurteilung der Rente und der Integritätsentschädigung vorzunehmen seien. Die Verneinung der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sowie die Ablehnung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wurden vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache weder in den Begehren noch in der Begründung thematisiert. Sie bildeten damit mangels Beanstandung nicht Streitgegenstand des Einspracheverfahrens (bleiben indessen Teil des Anfechtungsobjekts, vgl. BGE 125 V 413 E. 1a in fine). Der Entscheid über die prozessuale Revision und die Hilflosenentschädigung in der Verfügung vom 28. Dezember 2021 ist damit rechtskräftig geworden. Ebenfalls nicht Streitgegenstand des Einspracheverfahrens war indes die verlangte Revision der Rente und Integritätsentschädigung nach Art. 17 ATSG, da darüber (noch) nicht verfügt worden war. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich im Einspracheentscheid vom 22. April 2022 diesbezüglich bloss aber immerhin dahingehend, dass sie eine Revision der Leistungen gemäss Art. 17 ATSG prüfen werde. Insoweit erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens. 3.3 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2022 enthält ein klares Rechtsbegehren. Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung zur Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs. Aufgrund dieses klaren Begehrens ist folglich weder die Revision nach Art. 17 ATSG noch die prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG im Verfahren vor Kantonsgericht Prozessthema. Sie bildeten ferner mangels zugrundeliegender Verfügung respektive mangels Beanstandung überdies auch nicht Thema des Einspracheverfahrens (E. 3.2 hiervor). Sie können folglich im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand bilden (E. 3.1 hiervor). Das Gesuch um Wiedererwägung wurde erstmals mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 gestellt. Indessen hat der Beschwerdeführer die Wiedererwägung in seiner Einsprache vom 25. Januar 2022 nicht moniert und sie bildete nicht Thema des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie kann damit grundsätzlich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand bilden. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Entscheid einer Behörde, auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, ohnehin nicht mittels Beschwerde angefochten werden kann (BGE 133 V 50 E. 4.2.1). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Wiedererwägung in der Verfügung vom 28. Dezember 2021 zwar nicht explizit geäussert. Dennoch wird aus den Erwägungen deutlich, dass sie keinen Anlass für eine Wiedererwägung erkannte. So führte sie in Bezug auf die Invalidenrente aus, dass diese materiell-richterlich beurteilt worden sei. Dies schliesst eine Wiedererwägung aus (BGE 125 V 383 E. 3 mit Hinweisen). Auch aus den übrigen Überlegungen der Vorinstanz in der Verfügung wird deutlich, dass sie die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht als gegeben erachtet. Da der Entscheid, auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, ausserdem auch formlos möglich ist (Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 N 85), besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs kein Anlass, die Angelegenheit zur Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs zurückzuweisen. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Begehren auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Überdies sind auch die in früheren Verfahrensstadien vorgebrachten Begehren betreffend Revision nach Art. 17 und 53 Abs. 1 ATSG mangels Beanstandung bzw. mangels zugrundeliegender Verfügung nicht Prozessthema. Auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers und damit auch auf die Beschwerde kann nach dem Ausgeführten nicht eingetreten werden. 4. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 4.1 Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2 bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 4.2 Tritt das Kantonsgericht auf ein bei ihm erhobenes Rechtsmittel nicht ein, so gelten in prozessualer Hinsicht die beschwerdeführende Partei als unterliegende und die Beschwerdegegnerin als obsiegende Partei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Verfügung vom 26. Juli 2022 ist dem Vertreter des Beschwerdeführers indes ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Rechtsvertreter hat mit Schreiben vom 9. August 2022 keine eigentliche Honorarnote mit Deservitenkarte eingereicht; er macht jedoch für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 12 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist letztlich nicht nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Vertreters erweisen sich die vorliegend umstrittenen formellrechtlichen Fragen nicht als komplex. Auch in Anbetracht der vierseitigen Beschwerdeschrift erweist sich der geltend gemachte Aufwand als zu hoch. Unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände des Einzelfalles sowie im Quervergleich mit anderen, ähnlich gelagerten Fällen erscheinen vorliegend Bemühungen von nicht mehr als fünf Stunden als angemessen. Der angemessene Aufwand ist gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 zu Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen. Da weder Auslagen noch die Mehrwertsteuer geltend gemacht wurden, ist dem Rechtsvertreter deshalb ein Honorar von Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse auszurichten. 4.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird dem Vertreter des Beschwerdeführers ein reduziertes Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.