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725 19 16/68

Basel-Landschaft · 1995-06-26 · Deutsch BL

Leistungen/Aufschiebende Wirkung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Der Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die von ihr angefochtene Verfügung der Helsana Unfall AG vom 11. Dezember 2018 wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Helsana Unfall AG wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die bisher ausgerichtete Rente der Unfallversicherung für die Dauer des Einspracheverfahrens vorerst weiter auszurichten.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Die Helsana Unfall AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘380.50 (inkl. Auslagen von CHF 31.80 sowie 7,7% Mehrwertsteuer) auszurichten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.03.2019 725 19 16/68

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 19. März 2019 (725 19 16/68) Unfallversicherung Sistierung von Rentenleistungen während des verwaltungsinternen Einspracheverfahrens; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung infolge eindeutiger Prozessaussichten zu Gunsten der Versicherten. Gutheissung der Beschwerde. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel gegen Helsana Unfall AG , Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen/Aufschiebende Wirkung A. Die 1966 geborene A.____ war ursprünglich bei der Patria Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (Patria) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert gewesen, als sie am 1. April 1989 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitt. Mit Verfügung vom 26. Juni 1995 sprach ihr die Patria mit Wirkung ab 1. Januar 1994 unter anderem eine Rente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% zu. Daran hielt sie mit Entscheid vom 28. Dezember 1995 fest. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das damalige Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht) mit Urteil vom 9. April 1997 ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. B. Bereits im Februar 1990 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach ihr am 19. Dezember 1993 zunächst mit Wirkung ab Dezember 1993 eine Viertelrente und mit Verfügung vom 7. Februar 1996 bei einem IV-Grad von 50% eine halbe IV-Rente zu, welche in der Folge wiederholt überprüft wurde. Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 2. November 1999 wurde der Versicherten schliesslich aufgrund eines IV-Grads von 61% eine Dreiviertelrente ausgerichtet. Nachdem sie im Jahre 2007 ins Ausland emigriert war, beauftragte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) zwecks erneuter Überprüfung des IV-Rentenanspruchs das Ärztliche Begutachtungsinstitut Basel (ABI) mit einer interdisziplinären Begutachtung der Versicherten. Dieses Gutachten erging am 21. April 2015 und wurde auch dem heutigen Unfallversicherer der Versicherten, der Helsana Unfall AG (Helsana), zugestellt. C. Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 teilte die Helsana der Versicherten mit, dass die bisher ausgerichteten Rentenleistungen gestützt auf das ABI-Gutachten vom 21. April 2015 revisionsweise per 31. Mai 2017 eingestellt würden. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 21. August 2017 ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 11. Januar 2018 gut und hielt fest, dass eine anspruchserhebliche Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse der Versicherten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Eine Einstellung der Rentenleistungen unter dem Titel der Revision erweise sich daher als unzulässig. Auch dieses Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft. D. Im Verfahren gegen die IV bejahte das Bundesverwaltungsgericht indessen das Vorliegen eines Revisionsgrundes gestützt auf das ABI-Gutachten vom 21. April 2015. Mit Urteil vom 5. April 2018 wies es die Beschwerde der Versicherten gegen die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 16. Dezember 2016 mit der Begründung ab, dass ein Revisionsgrund vorliege. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. August 2018 abgewiesen. E. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 zog die Helsana die ursprüngliche Leistungsverfügung der Patria vom 26. Juni 1995 in Wiedererwägung. Sie hielt fest, dass anlässlich der ursprünglichen Leistungszusprache fälschlicherweise keine Adäquanzprüfung vorgenommen worden sei. Damit liege eine zweifellos rechtsfehlerhaft zustande gekommene Verfügung vor, deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Die adäquate Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem ursprünglich erlittenen Unfall sei zu verneinen. Damit seien die Voraussetzungen für die fortlaufende Ausrichtung einer Rente der Unfallversicherung nicht mehr erfüllt. Die bisherigen Leistungen würden deshalb mit Wirkung per Ende Januar 2019 eingestellt. Gleichzeitig entzog die Helsana einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. F. Am 19. Dezember 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, Einsprache gegen die Verfügung der Helsana vom 11. Dezember 2018. Sie beantragte, die bisher ausgerichteten Rentenleistungen seien in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiter auszurichten. Ihrer Einsprache sei ausserdem die aufschiebende Wirkung zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung 8. Januar 2019 wies die Helsana das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. H. Hiergegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 14. Januar 2019 Beschwerde am Kantonsgericht. Sie beantragte, es sei die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben, und es sei die Helsana zufolge aufschiebender Wirkung der hängigen Einsprache zu verpflichten, ihr weiterhin die bisherige IV-Rente der Unfallversicherung auszurichten, unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. I. Die Helsana schloss mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde. J. Am 1. März 2019 zog das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts die Akten des im Jahre 1996 vor dem damaligen Versicherungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens im Zusammenhang mit der ursprünglichen Leistungszusprache bei. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen innert Frist von 30 Tagen direkt Beschwerde bei der kantonalen Gerichtsinstanz einzureichen. Beim angefochtenen Zwischenentscheid handelt es sich zweifellos um eine das Verfahren nicht abschliessende Entscheidung im Sinne einer Zwischenverfügung, wurde darin doch einzig der verfahrensrechtliche Aspekt der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erörtert. Ein besonderer Vorbehalt hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen wurde indes weder in Art. 52 ATSG noch in Art. 56 ATSG angebracht. Daraus könnte geschlossen werden, die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung stünde gegen alle Arten von Zwischenverfügungen offen, ohne dass besondere Eintretensvoraussetzungen beachtlich wären. Diese Sichtweise widerspräche jedoch der bisherigen Rechtsprechung, wonach bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen die besondere Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu beachten ist. Nach der überwiegend in der Lehre vertretenen Meinung wollte der Gesetzgeber für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren bei Zwischenverfügungen die besondere Eintretensvoraussetzung nicht aufheben ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 56 Rz. 16). Damit steht die Beschwerde bei prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen an eine kantonale Gerichtsinstanz in Sozialversicherungssachen nur offen, wenn ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht. Dieses Erfordernis liegt allerdings nicht erst dann vor, wenn sich die nachteiligen Folgen des Zwischenentscheides selbst durch ein für die Beschwerdeführerin günstig ausfallendes Endurteil nicht mehr abwenden liessen. Vielmehr genügt bereits ein als schutzwürdig erachtetes Interesse, wobei für die Begründung eines irreparablen Nachteils im Sinne von Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 bereits ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt (BGE 126 V 246 E. 2a, 125 II 620 E. 2a). Praxisgemäss liegt ein derartiger Nachteil insbesondere auch dann vor, wenn die plötzliche Einstellung finanzieller Unterstützung eine Person aus dem wirtschaftlichen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (BGE 110 V 44 E. 4a, 109 V 233 E. 2b). 1.2 Vorliegend geht es um den Wegfall bisher ausgerichteter Leistungen der Unfallversicherung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) hat mehrmals festgehalten, dass in Fällen, in denen die Vorinstanz einer Einsprache oder Beschwerde gegen die verfügte Leistungskürzung bzw. gegen den verfügten Leistungsentzug die aufschiebende Wirkung entzieht oder deren Wiederherstellung verweigert, der von der versicherten Person erlittene Nachteil genügend schwer ist, damit auf die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung eingetreten werden kann (Urteil des EVG vom 11. Dezember 2002, U 21/02, E. 6 ff.). Der wirtschaftliche Nachteil im Sinne eines nicht wieder gut zu machenden Nachteils zu Lasten der Beschwerdeführerin ist damit in casu zu bejahen. Auf die im Übrigen beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g VPO entscheidet die präsidierende Person bei Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG durch Präsidialentscheid. Die vorstehende Angelegenheit fällt demnach in den Kompetenzbereich der Präsidentin des Kantonsgerichts. 3.1 Das ATSG enthält keine eigenen Vorschriften zum Institut der aufschiebenden Wirkung. Nach Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich die in den Art. 27 bis 54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelten Verfahrensbereiche nach dem VwVG. Art. 56 ATSG, welcher das Beschwerderecht betrifft, enthält ebenfalls keine Regelung zu einer allfälligen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. BGE 129 V 378 E. 4.3). Auch Art. 61 ATSG, welcher den Prozess vor den kantonalen Versicherungsgerichten regelt, enthält keine Bestimmung über die aufschiebende Wirkung und verweist diesbezüglich bloss auf Art. 1 Abs. 3 VwVG. Nach dieser Bestimmung sind auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, unter anderem Art. 55 Abs. 2 und 4 VwVG über den Entzug der aufschiebenden Wirkung - vorbehalten spezialgesetzlicher Bestimmungen - anwendbar (zum Ganzen: Urteil des EVG vom 24. Februar 2004, I 46/04, E. 1.2). Lediglich Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2000 sieht vor, dass der Einsprache aufschiebende Wirkung zukommt, ausser wenn eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat oder der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat. Nach welchen Kriterien der Entzug der aufschiebenden Wirkung zu bestimmen ist, regelt Art. 11 ATSV allerdings gerade nicht. 3.2 Nach herrschender Lehre kommt bei Beschwerden gegen negative Verfügungen, mit denen eine Leistung verweigert wird, die aufschiebende Wirkung nicht zum Tragen. Um die Beschwerde führende Partei in die gewünschte Rechtsposition zu versetzen, bedarf es vielmehr der Anordnung positiver vorsorglicher Massnahmen, indem etwa die Ausübung einer Tätigkeit vorläufig erlaubt (BGE 116 Ib 350 E. 3) oder die Vornahme einer bestimmten Massnahme vorläufig ausgesetzt wird (BGE 117 V 187 f. E. 1b; Gerold Steinmann , Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsgerichtsverfahren, ZBL 1993, S. 144; Hans Rudolf Kuhn , Der vorläufige Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, in: Recht und Politik im Kanton Basel-Landschaft, Band 1, Liestal 1981, S. 29 f.; Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 243; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss , Öffentliches Prozessrecht und Justizverfahrensrecht des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 657). 3.3 Grundsätzlich wäre deshalb zunächst zu klären, ob es sich bei der vorliegend strittigen Einstellung der Leistungen um eine negative oder eine positive Verfügung handelt. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da in ständiger Rechtsprechung Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung diejenigen auf Anordnung von vorsorglichen (positiven) Massnahmen mit umfassen. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen aufschiebender Wirkung und anderen vorsorglichen Massnahmen lassen sich die Grundsätze, wie sie von der Rechtsprechung zur Beurteilung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung entwickelt worden sind, denn auch auf die Anordnung positiver Massnahmen übertragen (Entscheid des EVG vom 11. Dezember 2002, U 21/02, BGE 117 V 191 E. 2). Mit vorsorglichen Massnahmen wird insbesondere gewährleistet, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt. Die Anordnung solcher Massnahmen setzt - vergleichbar mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung - voraus, dass ein wichtiger oder besonderer Grund vorhanden ist; sodann muss die Massnahme verhältnismässig und insbesondere durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt sein. Ein Verzicht auf solche Massnahmen muss mit anderen Worten für die betroffene Person einen unzumutbaren Nachteil zur Folge haben, welcher sich nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertigen lässt. Der durch den Beschwerdeentscheid zu regelnde Zustand darf dadurch jedoch weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Insofern gilt grundsätzlich ein Verbot der Vorwegnahme des Endentscheides (BGE 125 II 623 E. 7a, 119 V 506 E. 3, 117 V 191 E. 2b; Steinmann , a.a.O., S. 149 f.; Rhinow/Koller/Kiss , a.a.O., Rz. 1332). 3.4 Die Anordnung positiver (vorsorglicher) Massnahmen kann sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse geboten sein. Nach der Rechtsprechung hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden. Auf die Erfolgsaussichten einer Einsprache oder einer Beschwerde ist allerdings nur dann abzustellen, wenn diese klar und eindeutig sind. Im Zweifelsfall sollen die Aussichten auf den Verfahrensausgang ausser Acht gelassen werden, da die Hauptsache selbst noch nicht abgeklärt zu werden braucht (BGE 127 II 138 E. 3, 124 V 88 E. 6a). Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen müssen somit überzeugende Gründe gegeben sein, wobei der entscheidenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht. Das Gericht stützt sich - im Rahmen eines summarischen Verfahrens - dabei auf jenen Sachverhalt ab, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende eigene Erhebungen anzustellen ( Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener , Grundlagen des öffentlichen Prozessrechts, Bern 2004, S. 122 f.). 3.5 Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckung einer leistungseinstellenden Verfügung steht dem Interesse des Versicherungsträgers, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person an der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes während der Dauer des Hauptverfahrens gegenüber. Die Rechtsprechung hat das Interesse der Verwaltung bzw. des Versicherers an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine vorübergehende Notlage zu geraten, meist als vorrangig gewichtet. Dies gilt insbesondere, wenn auf Grund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen wird (Urteil des EVG vom 24. Februar 2004, I 46/2004, E. 4.1, BGE 105 V 269 E. 3). 4.1 Vorliegend hat die Helsana in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2018 einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Gewährung des Suspensiveffektes hätte zur Folge, dass ihr die strittigen Versicherungsleistungen während der Dauer des Einspracheverfahrens weiterhin ausgerichtet würden. Im Falle einer Abweisung ihrer Einsprache hätte sie jedoch die bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens materiell zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen wieder zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 ATSG). Es ist offensichtlich, dass die Helsana ein erhebliches Interesse hat, eine solche Rückerstattungsforderung zu vermeiden. Zumal die Versicherte ihren Wohnsitz im Ausland hat, wäre die Geltendmachung allfälliger Rückforderungsansprüche infolge administrativer Gründe erschwert. Wie die Helsana im Zusammenhang mit den sich gegenüber stehenden Interessen der Versicherten deshalb im Grundsatz zu Recht geltend gemacht hat, wäre ihr Interesse an einem sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung demnach prinzipiell zu bejahen. 4.2 Wie oben ausgeführt (vgl. oben, Erwägung 3.4 hiervor), können bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit eines Entscheides aber auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen, sofern diese eindeutig sind. Ist auf Grund der Akten mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen wird (Urteil des EVG vom 24. Februar 2004, I 46/2004, E. 4.1, BGE 105 V 269 E. 3), so vermag das finanzielle Risiko einer Uneinbringlichkeit weiterhin ausgerichteter Versicherungsleistungen mit anderen Worten keine Aufhebung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (oben, Erwägung 3.5 hiervor). 4.3 Soweit im Rahmen eines Zwischenentscheids über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu beurteilen sind, ist praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung angebracht. Eine eingehende Stellungnahme zum voraussichtlichen Ausgang des Hauptprozesses sollte insbesondere dann vermieden werden, wenn, wie hier, der Entscheid betreffend eine Zwischenverfügung durch die Einzelrichterin erlassen wird, während der Endentscheid in die Zuständigkeit eines Kollegiums fällt ( Isabelle Häner , Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 374 Rz. 161). Die Erwägungen in einem Zwischenentscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels bezüglich der Hauptsachenprognose sind deshalb auf eine summarische Prüfung zu beschränken. In diesem Sinne gelten gegenüber einem Endentscheid deutlich herabgesetzte Begründungsanforderungen (Urteil des EVG vom 3. Januar 2006, 2A.397/2005, E. 3.1). Im vorliegend zur Diskussion stehenden Zusammenhang der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Einstellung von Versicherungsleistungen der obligatorischen Unfallversicherung ist eine Begründung daher ausreichend, wenn aus ihr hervorgeht, dass das kantonale Gericht eine Interessenabwägung vorgenommen hat und warum diese in einem bestimmten Sinn ausgefallen ist. 4.4 Die Helsana hat die Leistungseinstellung in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2018 damit begründet, dass die ursprüngliche Leistungszusprache offensichtlich zu Unrecht erfolgt sei. Dabei hat sie sich auf Art. 53 Abs. 2 ATSG abgestützt, wonach der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Dabei scheint sie allerdings übersehen zu haben, dass von Art. 53 Abs. 2 ATSG (und ebenso von Abs. 1 derselben Bestimmung) ausschliesslich Verfügungen und Einspracheentscheide als Objekte einer Wiedererwägung erfasst werden. Entscheide eines Gerichts können hingegen nicht in Wiedererwägung gezogen werden ( Kieser , a.a.O., Art. 53, Rz. 45). Von der Wiedererwägungsmöglichkeit erfasst sind demnach ausschliesslich alle richterlich nicht beurteilten Verwaltungsentscheide ( Kieser , a.a.O., Art. 53, Rz. 49). Im vorliegenden Fall liegt indes keine solche Konstellation vor: Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 26. Juni 1995 ist nicht formell rechtkräftig geworden. Gegen den in der Folge ablehnenden Einspracheentscheid der Patria als Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 1995 hat die Versicherte am 2. April 1996 Beschwerde am damaligen Versicherungsgericht (heute: Kantonsgericht) erhoben, welches die Beschwerde mit Urteil vom 9. April 1997 rechtskräftig abgewiesen hat (Urteil 96/116 in Verfahrensakten UVG 116/96). Nachdem das damalige Versicherungsgericht die Angelegenheit in einem gerichtlichen Verfahren überprüft hatte, verbleibt für eine nachträgliche, wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen Leistungszusprache somit kein Raum. 4.5 Ist die ursprüngliche Rentenzusprache vom 26. Juni 1995 einer Wiedererwägung grundsätzlich nicht (mehr) zugänglich, ist damit zugleich gesagt, dass bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit der hier zur Diskussion stehenden Zwischenverfügung von eindeutigen Prozessaussichten zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden muss. Daran vermag - jedenfalls bei summarischer Betrachtung - nichts zu ändern, dass sich das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 9. April 1997 nicht zu der von der Helsana nunmehr aufgeworfenen Frage betreffend die adäquate Kausalität geäussert hatte. Nichts anderes geht schliesslich aus dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2017 hervor: Auch dort ist ersichtlich, dass für eine Wiedererwägung stets das Fehlen eines strittigen Verwaltungsgerichtsverfahrens vorausgesetzt wird (a.a.O., E. 7.4). Diese (negative) Voraussetzung liegt hier gerade nicht vor. Unbesehen allfälliger überwiegender Interessen der Helsana pekuniärer Natur (oben, Erwägung 4.1) muss aufgrund der dargelegten Aktenlage demnach von eindeutigen Prozessaussichten zu Gunsten der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Ob die Einstellung der bisher ausgerichteten Leistungen rechtmässig war, wird im Rahmen des Einspracheverfahrens durch die Helsana und anschliessend allenfalls im Rahmen eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens durch das Dreiergericht des Kantonsgerichts näher zu überprüfen sein. Bei summarischer Betrachtung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist das von der Beschwerdeführerin angerufene Interesse an einer (vorläufigen) Weitergewährung der bisherigen Leistungen per dato allerdings deutlich höher zu gewichten als das Interesse der Helsana an einem sofortigen Vollzug ihrer Einstellungsverfügung. 4.6 Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Helsana ist in Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die bisher ausgerichtete Rente der Unfallversicherung für die Dauer des Einspracheverfahrens vorerst weiter auszurichten. 5.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Bemühungen ihrer Rechtsvertreterin sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.— zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 2. März 2019 geltend gemachte Aufwand von fünf Stunden zuzüglich Auslagen in der Höhe von CHF 31.80 ist als angemessen zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin ist demnach für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘380.50 (fünf Stunden à CHF 250.— zuzüglich Auslagen von CHF 31.80 sowie 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 6.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 6.2 Beim vorliegenden Beschwerdeentscheid handelt es sich um einen solchen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die von ihr angefochtene Verfügung der Helsana Unfall AG vom 11. Dezember 2018 wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Helsana Unfall AG wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die bisher ausgerichtete Rente der Unfallversicherung für die Dauer des Einspracheverfahrens vorerst weiter auszurichten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Helsana Unfall AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘380.50 (inkl. Auslagen von CHF 31.80 sowie 7,7% Mehrwertsteuer) auszurichten.