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725 17 300

Basel-Landschaft · 2019-07-25 · Deutsch BL

Sozialversicherungsrechtliche Stellung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 17. Juli 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Suva zurückgewiesen wird.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Die Suva hat den Beschwerde führenden Parteien eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'284.85 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.07.2019 725 17 300 (725 17 432)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 25. Juli 2019 (725 17 300/180 und 725 17 432/181) Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV-rechtlicher Beitragsstatus eines Inhabers einer Einzelfirma, der Mitglied des Verwaltungsrates einer AG ist Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____ , Beschwerdeführer B.____ AG , Beschwerdeführerin gegen Suva , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Sozialversicherungsrechtliche Stellung von A.____ A. Am 15. Dezember 1992 liess A.____ seine am 1. Mai 1990 gegründete Einzelfirma "C.____" mit dem Zweck "Betrieb einer Spenglerei und Dachdeckerei" ins Handelsregister eintragen. Laut Handelsregister hatte diese Einzelfirma ihren Sitz bis 13. Januar 2016 in X.____ und ab 14. Januar 2016 in Y.____. Seit dem Eintrag ins Handelsregister vom 11. April 2017 bezweckt die Einzelfirma das Halten und die Verwaltung von Immobilien sowie das Baumanagement. Am 30. November 2017 verlegte A.____ den Sitz der Einzelfirma wieder nach X.____. B. Am 24. Januar 2006 wurde die B.____ AG mit Sitz in X.____ gegründet. Gemäss Handelsregister betreibt diese Gesellschaft eine Spenglerei und eine Dachdeckerei. Zudem kann sie sich an anderen Unternehmen beteiligen, Immaterialgüterrechte erwerben und verwerten sowie Liegenschaften kaufen. Dabei ist A.____ als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. C. Im Rahmen der Sitzverlegung der Einzelfirma D.____ nach Y.____ prüfte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) im Auftrag der Ausgleichskasse des Kantons Z.____ gestützt auf Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 die beitragsrechtliche Stellung von A.____ für seine im Namen der Einzelfirma D.____ für die B.____ AG erbrachten Tätigkeiten. Sie kam zum Schluss, dass A.____ von der B.____ AG für die Vermietung der im Eigentum der Einzelfirma D.____ stehenden Liegenschaft, Maschinen und Fahrzeuge sowie für die Geschäftsführung entschädigt werde. Diese Entschädigungen stellten Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit dar und überstiegen den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 148'000.--. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 unterstellte sie A.____ gestützt auf Art. 1a Abs. 1 aUVG bzw. ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG mit Wirkung per 1. Januar 2016 der obligatorischen Unfallversicherung. In der Folge rechnete sie der von der B.____ AG für das Jahr 2016 gemeldeten Lohnsumme von Fr. 453'558.-- einen Betrag von Fr. 148'200.-- auf und stellte dieser die Prämienrechnung Nr. 11056823 in Höhe von Fr. 13'209.10 zu. Gegen die Verfügung vom 24. Februar 2017 erhoben A.____ und gegen die Prämienrechnung vom 24. Februar 2017 die B.____ AG Einsprache. Mit Entscheid vom 17. Juli 2017 wies die Suva beide Einsprachen ab. D. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die B.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, am 14. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, ein. Sie beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides "die Tätigkeit der Einzelfirma D.____ für die B.____ AG seit dem 1. Januar 2016 als nicht erwerbstätig", eventualiter "als selbstständig erwerbstätig zu bewerten"; alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. E. Mit Verfügung vom 25. September 2017 lud das Kantonsgericht A.____ zum Verfahren (725 17 300) bei. Am 23. Oktober 2017 stellte das Kantonsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und diese von der Suva nicht entzogen worden sei. Es schrieb deshalb den Verfahrensantrag der B.____ AG, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos ab. F. Die Suva teilte dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 mit, dass in gleicher Sache ein Verfahren zwischen A.____, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, und der Suva vor dem Kantonsgericht Z.____ hängig sei. Daraufhin klärte das Kantonsgericht nach vorgängiger Einholung der Stellungnahmen der Parteien mit dem Kantonsgericht Z.____ die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung der beiden Verfahren ab. Mit Einverständnis der Parteien überwies das Kantonsgericht Z.____ am 20. Dezember 2017 ihr Verfahren (5V 17 421) inkl. Vernehmlassung der Suva vom 4. Dezember 2017 ans Kantonsgericht zur Beurteilung. Dieses eröffnete ein Verfahren mit der Nr. 725 17 432. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 legte es die Verfahren zwischen der B.____ AG und der Suva (725 17 300) sowie zwischen A.____ und der Suva (725 17 432) zusammen. G. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 (Eingang: 15. Januar 2018) teilte die Suva auf Anfrage des Kantonsgerichts mit, dass sie am Antrag auf Abweisung der Beschwerden und an den Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 festhalte. H. In der Replik vom 3. April 2018 machte der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerde führenden Parteien geltend, dass A.____ im Jahr 2016 keinen Lohn von der B.____ AG bezogen habe und deshalb hierfür keine Prämien geschuldet seien. Die Einzelfirma D.____ vermiete und verwalte lediglich Anlagen, Fahrzeuge und Geschäftsräumlichkeiten an die B.____ AG. Die Erlöse aus dieser privaten Vermögensverwaltung stellten kein beitragspflichtiges Einkommen dar, weshalb A.____ als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren sei. Falls dieser Ansicht nicht gefolgt werden könne, sei er als Selbstständigerwerbender zu erfassen, da Einnahmen aus Geschäftsvermögen rechtsprechungsgemäss als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien. I. Die Suva heilt in ihrer Duplik vom 6. Juni 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerden fest. J. Anlässlich der Urteilsberatung vom 30. August 2018 kam das Gericht zum Schluss, dass eine abschliessende Beurteilung des Beitragsstatus von A.____ bezüglich der von ihm im Namen der Einzelfirma D.____ erbrachten Leistungen für die B.____ AG gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht möglich sei. Es stellte deshalb den Fall aus und holte bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft die Akten betreffend die Einzelunternehmen von A.____ mit den Firmennamen D.____ und E.____ ein. Gleichzeitig stellte es A.____ Fragen und forderte ihn auf, Kopien der Jahresrechnungen und der Steuerveranlagungen für das Jahr 2016 betreffend die B.____ AG und die Einzelfirmen D.____ und E.____ zu edieren. K. Am 8. November 2018 teilte Rechtsanwalt Christian Haag mit, dass er A.____ und die B.____ AG künftig nicht mehr vertrete. L. Nach Vorliegen der Akten der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, des Antwortschreibens von A.____ vom 11. November 2018 und der bei ihm angeforderten Unterlagen gab das Kantonsgericht den Parteien mit Verfügung vom 20. November 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme. M. In ihrer Eingabe vom 29. Januar 2019 hielt die Suva an ihrem in der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerden und ihrer Begründung fest. N. Am 31. Januar 2019 reichte A.____ in seinem und im Namen der B.____ AG eine Stellungnahme ein. Er stellte sich nach wie vor auf den Standpunkt, dass er im Jahr 2016 keine unselbstständige Erwerbstätigkeit bei der B.____ AG ausgeführt habe. Er habe auch keine Entschädigungen im Zusammenhang mit seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der B.____ AG erhalten; diese zahle ihm lediglich einen Mietzins für die von seiner Einzelfirma zur Verfügung gestellten Geschäftsräumlichkeiten, Maschinen und für den Fuhrpark. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. In Fragen der Beitragspflicht sind jedoch Arbeitnehmende und Arbeitgebende gleichermassen zur Beschwerde legitimiert. Bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten im Bereich der paritätischen AHV-Beiträge fällt deshalb rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur der Wohnsitzgerichtsstand, sondern auch der Sitz der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in Betracht (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 58 Rz. 22). 1.2 Vorliegend reichte die B.____ AG aufgrund ihres Sitzes in X.____ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 17. Juli 2017 ein. Gegen diesen Entscheid erhob auch A.____ Beschwerde. Da sich sein Wohnsitz im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedoch in Y.____ befand, stellte er seine Beschwerde dem Kantonsgericht Z.____ zu. Da es bei beiden Verfahren um die gleiche Sache handelt, stellte sich die Frage nach der Zusammenlegung der Verfahren und deren Beurteilung durch ein einziges Gericht. Im Rahmen eines Meinungsaustausches kamen sowohl das Kantonsgericht Z.____ als auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft zum Schluss, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft für die Beurteilung der Streitsache örtlich zuständig sein soll (vgl. Schreiben des Kantonsgerichts Z.____ vom 22. November 2017 und des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Dezember 2017). Im Einverständnis der Parteien überwies das Kantonsgericht Z.____ am 12. Dezember 2017 das bei ihm hängige Verfahren dem Kantongericht Basel-Landschaft. Dieses Vorgehen ist rechtens, handelt es sich hier doch um eine Beitragsstreitigkeit und befindet sich der Sitz der (potentiellen) Arbeitgeberin, d.h. der B.____ AG, in X.____. 1.3 Für eine Abweichung vom Gerichtsstand am Wohnsitz von A.____ spricht insbesondere auch der Umstand, dass bei einer gesplitteten örtlichen Zuständigkeit zwei Gerichte über die gleiche, rechtlich untrennbar miteinander verknüpfte Rechtsfrage, nämlich über die sozialversicherungsrechtliche Stellung von A.____ in Bezug auf allfällige Tätigkeiten für die B.____ AG, befinden würden. Solche praktischen Unzulänglichkeiten, die sich aus einer gesplitteten örtlichen Gerichtszuständigkeit ergeben, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne praktischer Konkordanz bei der Auslegung von Vorschriften über die Zuständigkeit zu berücksichtigen (BGE 139 V 170 E. 5.3). Um sich widersprechende Urteile zu vermeiden und ebenso aus prozessökonomischen Gründen ist deshalb grundsätzlich nur ein einheitlicher Gerichtsstand praktikabel. Dieses Anliegen ist aber nur realisierbar, wenn das Versicherungsgericht am Sitz der (potentiellen) Arbeitgeberin urteilt. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung der beiden Verfahren 725 17 300 und 725 17 432 ist deshalb auch aus diesem Grund zu bejahen. 1.4 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft ist zudem sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Denn gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt im Kanton Basel-Landschaft das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz Beschwerden gegen Verfügungen eines Unfallversicherers. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden der B.____ AG und von A.____ vom 14. September 2017 ist somit einzutreten. 2.1 Im Streit liegt die Frage, ob A.____ im Namen seiner Einzelfirma D.____ vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der B.____ AG erzielt hat. 2.2 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Im Bereich der Unfallversicherung bestimmt Art. 1a Abs. 1 UVG, ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG, dass die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch unfallversichert sind. Als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Tätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] vom 20. Dezember 1982). Damit ist eine Person, die einer unselbstständigen Tätigkeit nachgeht, obligatorisch gegen Unfälle gemäss UVG versichert. 2.3 Die Prämien werden in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt der massgebende Lohn nach AHVG (Art. 22 Abs. 2 UVV). Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf Fr. 148'200.-- im Jahr (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmenden, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 126 V 222 E. 4a, 124 V 101 E. 2, je mit Hinweisen). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 2.4 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (vgl. Raphael Lanz , Die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, in: AJP 1997, S. 1467 f.). Die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit richtet sich vor allem nach den Kriterien der betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit und dem spezifischen Unternehmerrisiko (vgl. Lanz , a.a.O., S. 1468; AHI 1998 S. 154 E. 4 mit Hinweisen). Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Als unselbstständig erwerbstätig ist zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E.1, 122 V 171 E.3a, 119 V 161 E.2; Urteile des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017, 8C_189/2017, E. 3, vom 17. Februar 2015, 9C_453/2014, E. 4.1, vom 26. April 2011, 9C_132/2011, E. 3.2; vgl. auch Lanz , a.a.O., S. 1469). 2.5 Gemäss Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 gelten die Einkommen von Verwaltungsräten, insbesondere Tantiemen (Ausschüttung eines Anteils am Gewinn), feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und geschäftsführenden Organe, auch unabhängig von der Ausübung einer Dienstleistung als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Aus praktischen und konzeptionellen Überlegungen, insbesondere auch wegen schwieriger Abgrenzungsprobleme zur Gewinnausschüttung, werden gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. f UVV Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb selber tätig sind, für die Tätigkeit als Organ von der obligatorischen Versicherungspflicht ausgenommen. E contrario unterstehen aber diejenigen Mitglieder, die nebst ihrer Funktion oder teilweisen Tätigkeit als Mitglieder des obersten Organs zugleich im Betrieb mitarbeiten und operativ tätig sind, so z.B. als Geschäftsführer oder bei ihrer eigenen Gesellschaft sich als Arbeitnehmer einstellende Alleinaktionäre, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Betrieb der obligatorischen Versicherungspflicht (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Olivia Kaderli , Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Hürzeler/Kieser [Hrsg.], 2018, Rz. 51 zu Art. 1a). 2.6 Bei einer versicherten Person, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen einzeln dahingehend zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 122 V 169 E. 3b). Es ist durchaus möglich, dass jemand gleichzeitig bei einem Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis steht und für eine andere selbstständig erwerbstätig ist. Es darf nicht auf den überwiegenden Charakter ihrer Gesamttätigkeit ankommen. Eine Gesamtbeurteilung nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen ist gesetzlich nicht vorgesehen und aus Gründen der Praktikabilität auch nicht notwendig. Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender angeschlossen ist bzw. als unselbstständig erwerbend abrechnet, vermag ihre beitragsrechtliche Stellung nicht zu präjudizieren (vgl. Rudolf Rüedi , Die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit [einschliesslich Wechsel des Beitragsstatuts], in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 136). 3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6, mit Hinweisen). 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im So-zialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3.3 Tritt vorliegend der letztgenannte Fall ein - Unmöglichkeit der Ermittlung eines überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalts durch die Suva -, ist in erster Linie die Suva beweisbelastet, hat sie doch, wenn auch unter Mitwirkung der betroffenen Person, das Vorliegen der Umstände zu beweisen, aus denen sie eine Beitragspflicht ableitet (Urteile des Bundesgerichts vom 21. März 2017, 9C_591/2016, E. 6.1.10.2 und vom 2. September 2009, 9C_33/2009, E. 2; Ueli Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2012, zu Art. 3 Rz. 9). 4.1 Gemäss den Auszügen aus dem Handelsregister ist A.____ Inhaber der Einzelfirma D.____ . Gleichzeitig ist er einziges Mitglied des Verwaltungsrates der B.____ AG mit Einzelunterschrift. Im Weiteren ist bzw. war A.____ im Jahr 2016 als Inhaber folgender Einzelunternehmen im Handelsregister eintragen: E.____, F.____, G.____), H.____ und I.____. Zudem ist er einziges Mitglied des Verwaltungsrats der J.____ AG bzw. seit 17. April 2018 der K.____ AG. Da die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von A.____ einzig hinsichtlich der Einzelfirma D.____ und der B.____ AG Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist dessen Beitragsstatus im Zusammenhang mit den übrigen genannten Firmen nicht zu prüfen. 4.2 Bei der Einzelfirma D.____ und der B.____ AG ist davon auszugehen, dass sich ihre wirtschaftlichen Interessen aufgrund der Funktion von A.____ als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der B.____ AG und als Inhaber der Einzelfirma D.____ decken. Bei einer solchen Sachlage sind die Kriterien für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit nur beschränkt tauglich, um eine Qualifikation des Betragsstatus von A.____ vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2019, 9C_335/2018, E. 6.2.1). In seiner Funktion als Verwaltungsrat kann A.____ unter anderem die Arbeitsorganisation der B.____ AG vorgeben, insbesondere auch, ob seine Tätigkeit als selbstständige oder unselbstständige zu qualifizieren ist (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911). Ebenso wenig kann aus dem Unternehmerrisiko etwas für die beitragsrechtliche Qualifikation abgeleitet werden, hat dieses doch A.____ als Mitglied des Verwaltungsrates der B.____ AG zu tragen. Den Ausführungen der Parteien zu den Unterscheidungskriterien zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit kommt deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auf die einzelnen Vorbringen wird daher nur soweit erforderlich näher eingegangen. 4.3 Den Akten sind keine schriftlichen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit zwischen der B.____ AG und A.____ oder Belege für Lohnzahlungen im hier massgebenden Beitragsjahr 2016 zu entnehmen. Die von A.____ eingereichten Steuerunterlagen tragen zur Beurteilung der Streitfrage nichts Wesentliches bei. In Bezug auf die Akten der Ausgleichskasse Basel-Landschaft sind die Lohnmeldungen vom 27. Januar 2015 und 1. Februar 2016 zu erwähnen, aus welchen hervorgeht, dass A.____ seit 2014 keine Mitarbeiter in seiner Einzelfirma D.____ mehr beschäftigt (vgl. auch Revisionsbericht der Suva vom 12. Mai 2016). Einnahmen dieser Einzelfirma aus Tätigkeiten sind somit stets solchen von A.____ zuzurechnen. Mit der Jahresrechnung der D.____ für das Jahr 2016 werden die Angaben der Beschwerde führenden Parteien bestätigt, wonach die Einzelfirma die Liegenschaft in X.____, ihre Maschinen und Fahrzeuge an die B.____ AG vermietet. So sind in der Erfolgsrechnung für das Jahr 2016 Erträge aus der "Fahrzeugvermietung" in Höhe von Fr. 54'000.-- (Konto Nr. 3610), aus der "Maschinenvermietung" in Höhe von Fr. 60'000.-- (Konto Nr. 3620) und "Mietzinserträge Werkstatt, Büro" in Höhe von Fr. 157'160.-- (Konto Nr. 7500), insgesamt Fr. 271'160.--, ausgewiesen. Die von der Suva vorgenommene beitragsrechtliche Qualifikation der Mietzinseinnahmen als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit wird sowohl von A.____ als auch von der B.____ AG bestritten. In ihren Beschwerden vom 14. September 1997 und in ihrer Replik vom 3. April 2018 stellen sich die Beschwerde führenden Parteien noch auf den Standpunkt, dass die Mieterträge aus privater Vermögensverwaltung stammten, weshalb A.____ als nichterwerbstätige Person zu qualifizieren sei. Eventualiter seien die Liegenschaft, die Maschinen und der Fuhrpark als Geschäftsvermögen der Einzelfirma zu betrachten. Dies würde zur Folge haben, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus diesem Vermögen resultierende Erträge Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellten. In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2018 bezeichnen sie die fraglichen Mietobjekte nun aber ausschliesslich als dem Geschäftsvermögen zugehörig. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führenden Parteien am Antrag, A.____ sei als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren, nicht mehr festhalten. Es bleibt daher lediglich zu prüfen, ob die Mietzinserträge als Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten sind. 4.4 Wie die Beschwerde führenden Parteien zutreffend darauf hinweisen, stellen Mietzinserträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, rechtsprechungsgemäss Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, sofern bei Geschäftsaufgabe keine Überführung ins Privatvermögen stattgefunden hat (BGE 140 V 241 E. 4.2). Geht hingegen die Liegenschaft ins Privatvermögen über, so unterliegen Mietzinseinnahmen nicht der AHV-Beitragspflicht (vgl. dazu BGE 125 V 385). Nichts Anderes kann für zum Geschäftsvermögen gehörendes Mobiliar wie Fahrzeuge und Maschinen gelten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Mietobjekte Privatvermögen darstellen. Daraus ergibt sich, dass die Erträge der Einzelfirma D.____ aus der Vermietung der Liegenschaft, der Maschinen und der Fahrzeuge an die B.____ AG als Einkommen von A.____ aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Dieses Vorgehen stimmt im Übrigen mit der Ansicht der Ausgleichskasse Basel-Landschaft überein, welche A.____ im Hinblick auf das bei der Einzelfirma D.____ erzielte Einkommen stets als Selbstständigerwerbender betrachtet hat (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse Basellandschaft vom 9. Juni 2016). Daran ändert auch der Hinweis der Suva nichts, wonach die Mietzinseinnahmen aus der Liegenschaft buchhalterisch lediglich als betrieblicher Nebenerfolg erfasst worden seien. Denn daraus kann nicht geschlossen werden, dass A.____ Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der B.____ AG erzielt hat. 4.5 Einen weiteren Ertrag der Einzelfirma D.____ stellen die auf dem Konto Nr. 3400 geführten Erlöse aus Verwaltungsdienstleistungen in Höhe von Fr. 35'173.06 dar. Die Suva ist der Auffassung, dass es sich dabei um Entschädigungen für die von A.____ im Namen der Einzelfirma D.____ vorgenommene Geschäftsführung bei der B.____ AG handle. Dem entsprechenden Kontoblatt, auf welchem sämtliche Kontenbewegungen auf dem Konto Nr. 3400 während des Jahres 2016 ersichtlich sind, ist jedoch dem Gegenkonto Nr. 2291 zu entnehmen, dass diese Erlöse einzig aus den von A.____ geleisteten Arbeiten für die J.____ AG resultieren. Da ein nicht im Zusammenhang mit der B.____ AG stehender Erlös vom vorliegenden Streitgegenstand nicht erfasst ist (vgl. Erwägung 4.1), ist dieser Ertrag bei der vorliegend vorzunehmenden beitragsrechtlichen Qualifikation nicht von Bedeutung. 4.6 Weitere Einnahmen der Einzelfirma D.____ sind in der Jahresrechnung nicht aufgeführt. Auch das "Kontokorrent B.____ AG" Nr. 1160 enthält keine Hinweise, dass die B.____ AG A.____ für allfällige im Namen der Einzelfirma D.____ ausgeführten Tätigkeiten entschädigt hat. Als Einnahmen sind lediglich die Erträge aus der Vermietung der Liegenschaft, Werkstatt und Fahrzeuge (vor Abzug der Mehrwertsteuer) verbucht (vgl. Kontoblatt Nr. 1160). 5.1 Entgegen der Auffassung der Suva ergeben sich aus der Jahresrechnung der Einzelfirma D.____ keine Anhaltspunkte, dass in den verbuchten Mietzinseinnahmen ein gewisses Entgelt für von A.____ geleistete Arbeiten für die B.____ AG beinhaltet ist. Die Tatsache, dass die Mietzinserträge im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr betragsmässig gleichgeblieben sind, sich aber die Erlöse aus den Verwaltungsdienstleistungen von Fr. 176'120.-- im Jahr 2015 auf Fr. 35'173.06 im Jahr 2016 reduziert haben, weist eher darauf hin, dass A.____ ab 2016 tatsächlich nur im Namen der J.____ AG für die B.____ AG tätig gewesen ist. Ein weiteres Indiz, dass in den Mietzinserträgen kein Einkommen von A.____ enthalten ist, ergibt sich aus den in der Erfolgsrechnung der B.____ AG für das Jahr 2016 verbuchten Mietzinsaufwände, korrespondieren diese doch mit den in der Jahresrechnung der Einzelfirma D.____ ausgewiesenen Mietzinserträgen. Einzig hinsichtlich der vermieteten Maschinen ist eine Differenz von Fr. 565.20 (B.____ AG: Konto Nr. 4210 "Maschinen- und Gerätemiete" = Fr. 60'565.20; Einzelfirma D.____: Konto Nr. 3620 "Ertrag aus Maschinenvermietung" = Fr. 60'000.--) festzustellen. Ein Blick auf das Kontoblatt Nr. 4210 zeigt, dass diese auf einen der B.____ AG angefallenen Mietzinsaufwand für ein Lasermessgerät bei der L.____ AG zurückzuführen ist. Demzufolge ist diese Differenz für die vorliegende Streitfrage ohne Belang. 5.2 Wie die Beschwerde führenden Parteien zu Recht vorbringen, kann auch aus den Provisionsrechnungen der D.____ vom 6. April 2015, 6. Juli 2015, 5. Oktober 2015 und 31. Dezember 2015 in Höhe von insgesamt Fr. 183'867.80 keine Beitragspflicht aus unselbstständiger Tätigkeit von A.____ abgeleitet werden, betreffen diese doch ausschliesslich das Jahr 2015. Es gibt keine Hinweise, dass die B.____ AG A.____ im Jahr 2016 Provisionen ausbezahlt hat. 6.1 Auch wenn in der Jahresrechnung der Einzelfirma D.____ keine Erlöse für das Jahr 2016 ausgewiesen sind, welche auf ein von A.____ bei der B.____ AG erzieltes Einkommen zurückgeführt werden können, ist der Suva beizupflichten, dass die Angaben der Beschwerde führenden Parteien zu den Tätigkeiten von A.____ für die B.____ AG teilweise widersprüchlich sind. So gab A.____ in seiner Anmeldung für Selbstständigerwerbende gegenüber der Ausgleichskasse Z.____ am 13. Februar 2016 an, dass er im Namen der Einzelfirma D.____ der B.____ AG für die seit 2006 vermieteten Geschäftsräumlichkeiten, Maschinen und Fahrzeuge sowie für seinen Arbeitsaufwand Rechnung stelle. Er selber sei nicht bei der B.____ AG angestellt. Am 23. September 2016 führte er im auf dem Briefpapier der Einzelfirma D.____ an die Suva gerichteten Schreiben aus, dass er nicht nur für die B.____ AG, sondern auch für andere Unternehmen tätig sei. Ab Januar 2017 werde er aufgrund eines Grossprojekts mit einem Software-Programm seine Tätigkeiten für die B.____ AG auf maximal 10 - 15% reduzieren und bis Ende 2017 vollständig aufgeben. Gemäss Aktennotiz der Suva vom 4. Oktober 2016 teilte er sodann telefonisch mit, dass die Einzelfirma D.____ für die B.____ AG "Liegenschaftsservice betreibe" und deren Geschäftsführung übernommen habe, da diese momentan keinen Geschäftsführer habe. Am 8. Dezember 2016 legte er dar, dass er hauptsächlich für seine Einzelfirma I.____ arbeite; für die B.____ AG vermittle er nur Aufträge. Die Geschäftsführung der B.____ AG sei einem Mitarbeiter übertragen worden. Die Einnahmen der Einzelfirma D.____ setzten sich vorwiegend aus den von der B.____ AG geleisteten Mietzinseinnahmen und zu einem kleinen Teil aus Courtagen für die Auftragsvermittlungen zusammen. Einige Tage später am 13. Dezember 2016 gab er an, dass die Tätigkeiten der Einzelfirma D.____ aus Akquisition von Kunden, Verwaltung, Managementaufgaben, Wahrnehmen von Kundenterminen und Offertenerstellung beständen. Die einzige Auftraggeberin sei die B.____ AG. Er arbeite als Freelancer. In der Einsprache vom 28. Februar 2017 sprach er dann von kleinen Nebentätigkeiten in Form von Vermittlung von Aufträgen an die B.____ AG. Im Schreiben vom 1. Mai 2017 machte er geltend, dass er für die B.____ AG keine Verwaltungsarbeiten ausführe. Er gehe für diese Firma lediglich seinen Kontrollpflichten als deren Verwaltungsratspräsidenten nach. Die Auftragsvermittlungen nehme er im Namen der E.____ vor, so auch jene für die B.____ AG. In der Beschwerde vom 14. September 2017 und der Replik vom 3. April 2018 führte er aus, dass die Einnahmen hauptsächlich aus der an die B.____ AG vermieteten Geschäftsräumlichkeiten, Maschinen und Fahrzeuge beständen. Er nehme nur noch gelegentlich Aufgaben im Rahmen seines Verwaltungsratsmandates wahr. In der Eingabe vom 31. Januar 2019 erwähnte er nur noch die Mietzinserlöse als Einnahmequelle der Einzelfirma. 6.2 Die Angaben von A.____ stimmen lediglich dahingehend überein, als feststeht, dass die Einzelfirma D.____ Einnahmen aus den Vermietungen an die B.____ AG hat. Nicht klar ist, ob die geschäftlichen Aktivitäten der Einzelfirma für die B.____ AG über die Vermietung hinausgehen bzw. ob Einnahmen von allfälligen weiteren Geschäftstätigkeiten Einkommen von A.____ aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Da aufgrund der Jahresrechnung der Einzelfirma D.____ keine Klarheit darüber verschafft werden kann, ist diejenige der B.____ AG für das Jahr 2016 näher zu betrachten. Daraus geht hervor, dass diese für Löhne Fr. 448'958.35 (Konto Nr. 5000) und für Fremdpersonalkosten Fr. 186'965.05 (Konto Nr. 5080) aufgewendet hat. Dem Kontoblatt Nr. 5080 ist zu entnehmen, dass sie A.____ lediglich für die von ihm im Namen seiner Einzelfirma F.____ getätigten Arbeiten, jedoch nicht für solche der Einzelfirma D.____ entlöhnt hat. Da lediglich ein über die Einzelfirma D.____ erzieltes Einkommen von A.____ vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasst ist, ist auf diesen Lohn nicht näher einzugehen. Weitere Lohnzahlungen an A.____ sind auf den Kontenblättern Nr. 5000 und Nr. 5080 nicht zu erblicken. Folgerichtig hat die B.____ AG auch keine Sozialversicherungsbeiträge für A.____ bezahlt oder Spesen an ihn ausgerichtet (vgl. Kontoblätter Nrn. 5700 - 5780 und Nr. 5830). Demgemäss ergeben sich aus den genannten Konten keine Hinweise auf ein Einkommen von A.____, welches er aus für die B.____ AG verrichtete Arbeiten erzielt hat. 6.3 In der Bilanz der B.____ AG sind Kontokorrente aufgeführt, auf welchen der Geschäftsverkehr der B.____ AG mit A.____ als Privatperson (Konto Nr. 1165), mit der Einzelfirma D.____ (Konto Nr. 2290) und mit weiteren, hier nicht interessierenden Einzelfirmen von A.____ bzw. der J.____ AG aufgezeigt werden. Was das Kontokorrent Nr. 2290 anbelangt, kann auf die Ausführungen in der Erwägung 4.6 zum Kontokorrent B.____ AG Nr. 1160 in der Jahresrechnung der Einzelfirma D.____ verwiesen werden, bildet doch dieses das Gegenkonto zum Kontokorrent der D.____ Nr. 2290. Anders sieht die Sachlage in Bezug auf das Kontokorrent A.____ Nr. 1165 aus. Bei Durchsicht der einzelnen Kontoblätter fällt auf, dass verschiedene Aufwände der B.____ AG in Höhe von insgesamt Fr. 17'387.75 auf dem Gegenkonto "Kontokorrent A.____" Nr. 1165 verbucht sind. Dies deutet darauf hin, dass A.____ auf Rechnung der B.____ AG Einkäufe getätigt hat. So ist dem Eintrag auf dem Konto "Erlöse aus Flachdach- + Spenglerarbeiten" Nr. 3400 zu entnehmen, dass der Rechnungsbetrag in Höhe von Fr. 4'299.25 für Arbeiten an einer Dachrinne vom 12. April 2016 auf dem Kontokorrent Nr. 1165 gutgeschrieben wurde. Weitere Bezüge von A.____ ergeben sich aus den Konten "Einkauf Betriebsmaterial" in Höhe von insgesamt Fr. 249.50 (vgl. Kontoblatt Nr. 4000), "Berufsbekleidung" in Höhe von Fr. 46.95 (Kontoblatt Nr. 5850), "Sonstiger Personalaufwand" in der Höhe von insgesamt Fr. 4'078.05 (Kontoblatt Nr. 5880), "Werkzeuge/Kleinmaschinen" in der Höhe von insgesamt Fr. 161.30 (Kontoblatt Nr. 6150), "Maschinen/Werkstatt" in der Höhe von insgesamt Fr. 40.65 (Kontoblatt Nr. 6160), "Bagger/Radlader/Stapler" in der Höhe von insgesamt Fr. 133.15 (Kontoblatt Nr. 6170), "Reparaturen/Fahrzeuge" in der Höhe von Fr. 111.10 (Kontoblatt Nr. 6200), "Betriebsstoffe" in der Höhe von Fr. 4.65 (Kontoblatt Nr. 6210), "Versicherungen, Steuern" in Höhe von Fr. 40.-- (Kontoblatt Nr. 6220), "Büromaterial" in Höhe von insgesamt Fr. 35.15 (Kontoblatt Nr. 6500), "Brief- und Paketporti" in der Höhe von insgesamt Fr. 573.95 (Kontoblatt Nr. 6515), "Beiträge, Spenden, Trinkgelder" in der Höhe von Fr. 5'000.-- (Kontoblatt Nr. 6520), "Übriger Verwaltungsaufwand" in der Höhe von Fr. 18.-- (Kontoblatt Nr. 6590) und "Repräsentationsspesen" in der Höhe von insgesamt Fr. 2'596.05 (Kontoblatt Nr. 6650). Die meisten dieser Bezüge können nicht mit der von der Einzelfirma D.____ vermieteten Geschäftsräumlichkeiten, Maschinen und Fahrzeuge in Zusammenhang gebracht werden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob diese Bezüge (teilweise) eine Entschädigung für von A.____ für die B.____ AG geleisteten Arbeiten, wie z.B. für die Geschäftsführung, Verwaltungsratsaufgaben und Auftragsvermittlungen, sind. Diese Frage kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beantwortet werden. Es ist daher auch nicht möglich zu beurteilen, ob diese Bezüge Einkommen von A.____ aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen. 6.4 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass die Vorbringen der Suva nicht ausreichen, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass A.____ im Jahr 2016 im Namen seiner Einzelfirma D.____ ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeiten bei der B.____ AG erzielt hat. So stellen die Mietzinseinnahmen der Einzelfirma D.____ aus der an die B.____ AG vermieteten Mietobjekte Einkommen von A.____ aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar. Es gibt keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte, dass in diesen Mietzinserträgen Entschädigungen für von A.____ für die B.____ AG geleisteten Arbeiten enthalten sind. Entgegen der Ansicht der Suva stellen die in der Jahresrechnung der Einzelfirma D.____ aufgeführten Erlöse aus Verwaltungsdienstleistungen (Konto-Nr. 3400) keine Einnahmen dar, welche auf eine Geschäftstätigkeit mit der B.____ AG zurückgeführt werden könnten. Auch aus den von der Einzelfirma D.____ an die B.____ AG im Jahr 2015 in Rechnung gestellten Provisionen kann nichts zu Ungunsten der Beschwerde führenden Parteien abgeleitet werden. Es ist jedoch möglich, dass die auf dem "Kontokorrent A.____" (Konto Nr. 1165 der Jahresrechnung der B.____ AG) verbuchten Bezüge als ein solches Einkommen zu qualifizieren sind. Eine abschliessende Beurteilung der beitragsrechtlichen Qualifikation dieser Bezüge kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht vorgenommen werden. Es wird Sache der Suva sein, das "Kontokorrent A.____" hinsichtlich der Streitfrage einer genauen Prüfung zu unterziehen. Die Angelegenheit wird deshalb in diesem Punkt an die Suva zurückgewiesen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dazu zählt die Entschädigung, welche die vertretende Person geltend macht. Nicht vertretene Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Kieser , a.a.O., zu Art. 61 Rz. 196 f.). Hebt das Kantonsgericht - wie hier - einen bei ihm angefochtenen Entscheid auf und weist es die Angelegenheit zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung an die Verwaltung zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Den Beschwerde führenden Parteien ist deshalb für die Vertretungskosten ihres beigezogenen Rechtsvertreters eine Parteientschädigung zu Lasten der Suva zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung des Kantonsgerichts keine Honorarnote eingereicht. Es ist deshalb das Honorar nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Mandatsniederlegung per 8. November 2018 und der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erachtet das Gericht eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'284.85 (12 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.-- und 7,7% Mehrwertsteuer) als angemessen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. 8.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung - wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst - einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2 - 4; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 17. Juli 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Suva zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Suva hat den Beschwerde führenden Parteien eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'284.85 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.