Leistungen
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hatte. Die letzte Arbeitgeberin der Versicherten hat ihren Sitz in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist damit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 26. April 2017 ist einzutreten.
E. 2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggeldleistungen und eine Invalidenrente. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Abs. 3 der genannten Bestimmung ermächtigt den Verordnungsgeber, den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu regeln. Von dieser Bestimmung hat der Bundesrat in Art. 22-24 UVV Gebrauch gemacht. 3.2.1 Art. 24 UVV enthält Bestimmungen über den massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen. Nach Abs. 1 wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den die versicherte Person ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte, wenn sie aus einem dieser Gründe keinen oder einen verminderten Lohn bezogen hat. Weitere Bestimmungen bestehen für den Fall, dass die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall (oder dem Ausbruch der Berufskrankheit) festgesetzt wird (Abs. 2), für Versicherte, welche wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalls noch keinen "Normallohn" erzielten (Abs. 3), und für Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung, die einen weiteren versicherten Unfall erleiden, welcher zu einer höheren Invalidität führt (Abs. 4). Mit der Verordnungsänderung vom 15. Dezember 1997 wurde Abs. 5 aufgehoben, welcher den versicherten Verdienst von Invalidenrentenbezügern der IV regelte, deren Lohn erheblich von demjenigen eines Gesunden abweicht. 3.2.2 In Art. 23 UVV ist der massgebende Lohn für das Taggeld in Sonderfällen geregelt. Abs. 1 enthält eine Art. 24 Abs. 1 UVV analoge Regelung für Versicherte, die im Jahr vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen haben. Weitere Sonderregeln bestehen in den Abs. 3-9 für hier nicht interessierende Sachverhalte. 3.2.3 Der versicherte Verdienst wird gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV u.a. dann abweichend von der Grundregel (nämlich aufgrund des Lohnes, welchen die versicherte Person ohne den Unfall erzielt hätte) bestimmt, wenn die versicherte Person zufolge Krankheit einen verminderten Lohn bezieht. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der Sonderbestimmungen ist, dass der von der versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der darin erwähnten Gründe nicht "normal" war. Nicht anwendbar ist die Sonderbestimmung in Art. 24 Abs. 1 UVV, wenn die versicherte Person schon vor dem Unfall wegen Krankheit und Unfall in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war und deswegen eine Invalidenrente bezieht (BGE 139 V 473 E. 4.1, 122 V 100 E. 5b mit weiteren Hinweisen). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse die Hauptursache für den verminderten Lohn bildet (BGE 122 V 100 E. 5c). In dem BGE 122 V 100 zugrunde liegenden Fall bezog die versicherte Person im Jahr vor dem Unfallereignis während elf Monaten wegen Krankheit und während einem Monat wegen Invalidität einen verminderten Lohn. Das Bundesgericht stellte fest, dass unter diesen Umständen Art. 24 Abs. 1 UVV anwendbar sei, weil die Hauptursache für die Erwerbseinbusse krankheitsbedingt – und nicht invaliditätsbedingt – war. In BGE 139 V 473 E. 4.2 konkretisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung und hielt fest, dass ein Rentenbezug nicht als Voraussetzung für die Nichtanwendbarkeit von Art. 24 Abs. 1 UVV, sondern vielmehr als Begründungselement zu verstehen sei. 3.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
E. 4 Auf die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Taggeldleistungen oder eine Invalidenrente, welche in den Art. 16 und 18 f. UVG geregelt sind, gehen die Parteien nicht näher ein. Strittig ist einzig der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin. Dieser bestimmt sowohl die Höhe der Taggelder als auch die Höhe der Invalidenrente. Beträgt der versicherte Verdienst Fr. 0.--, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht wird, besteht weder Anspruch auf ein Taggeld noch auf eine Rente. Zu beurteilen ist daher nachfolgend der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob dieser nach den Grundregeln von Art. 15 UVG oder nach der Sonderbestimmung für die Rente gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV resp. nach der Sonderbestimmung für das Taggeld gemäss Art. 23 Abs. 1 UVV zu ermitteln ist.
E. 5 Zunächst wird auf die Bemessung des versicherten Verdienstes für eine Rente eingegangen. Die Anwendbarkeit der Sonderbestimmung für Renten gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV wäre im vorliegenden Fall zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit primär wegen einer nicht invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt war und deswegen einen verminderten Lohn bezogen hätte.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin verunfallte am 3. Oktober 2012. Für die Beurteilung des versicherten Verdienstes sind damit die Einkommensverhältnisse im Zeitraum vom 3. Oktober 2011 bis 2. Oktober 2012 massgebend.
E. 5.2 Zum Krankheitsverlauf ist im Wesentlichen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zunächst an einer hypertensiven Krise v.a. hypertensiven Enzephalopathie erkrankte und deswegen vom 20. Januar 2011 bis 31. Januar 2011 stationär in der Klinik C.____ behandelt wurde. Nach dem stationären Aufenthalt war die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig. Eine Streckbewegung am 30. Juli 2011 löste bei der Beschwerdeführerin sodann ein akutes cervicothorakales Schmerzsyndrom mit beidseitigen Brachialgien aus. Die volle Arbeitsunfähigkeit blieb in der Folge bestehen, wobei mit der Wiedererlangung einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ab November 2011 gerechnet wurde. Am 13. November 2011 startete die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch, welcher jedoch nach drei Wochen am 5. Dezember 2011 abgebrochen wurde. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsabklärung vom 14. März 2013 an, den Arbeitsversuch wegen Schmerzen im rechten Knie beendet zu haben. Im Arztbericht vom 7. Dezember 2011 diagnostizierte die Hausärztin Dr. D.____, Fachärztin für Allgemeinmedizin, eine Bandscheibenprotrusion, eine Dorsalgie, ein cervicothorakales Schmerzsyndrom und eine nervöse Erschöpfung. Dr. E.____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, diagnostizierte im Arztbericht vom 7. März 2012 ausserdem ein pseudoradikuläres lumbales Schmerzsyndrom links seit Januar 2011 und eine Gonalgie rechts seit Dezember 2011 bei Gonarthrose und Riss des Innenmeniskus. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. Januar 2012 bis 11. März 2012. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und der Zeitpunkt für eine allfällige Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit seien von der bevorstehenden Athroskopie des Knies (ASK) vom 22. März 2012 abhängig. Nach der am 22. März 2012 erfolgten Meniskusoperation, erlitt die Beschwerdeführerin vier Tage später am 26. März 2012 einen Hirninfarkt. Sie wurde daraufhin zunächst zehn Tage bis am 4. April 2012 in der Klinik C.____ stationär behandelt. Danach war sie vom 16. April 2012 bis 18. Mai 2012 in der Klinik F.____. Im Entlassungsbericht der Klinik F.____ vom 18. Mai 2012 wurde festgehalten, dass eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung bestehe. Ausserdem liege eine deutliche verbale Gedächtnisstörung vor. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden leichte Einschränkungen im Beruf und im Alltag mit Anforderungen an hohe Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisleistung. Bei noch stark reduzierter psychischer Belastbarkeit und aufgrund der Kürze des zurückliegenden Ereignisses (Hirninfarkt) erfolge die Entlassung mit der Prognose, dass noch während drei bis vier Monaten eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Im August 2012 fand eine Demenzabklärung statt, wobei ein Demenzverdacht bestätigt wurde.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin war während der hier interessierenden Zeitspanne vom 3. Oktober 2011 bis 2. Oktober 2012 praktisch durchgehend arbeitsunfähig und bezog Taggelder der Krankentaggeldversicherung. Rückwirkend ab dem 1. April 2012 wurde ihr ausserdem eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. In Anwendung der gemischten Methode ermittelte die IV-Stelle gestützt auf eine Einschränkung von 100% im Erwerb und eine Einschränkung von 21% im Haushalt einen Invaliditätsgrad von 68%. Dieser Entscheid der IV-Stelle erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eine vor dem Unfall bestehende Invalidität kann demnach bejaht werden.
E. 5.4 Bei dieser Ausgangslage ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob die vorbestehende Invalidität die Hauptursache für den verminderten Lohn im Jahr vor dem Unfallereignis war (BGE 122 V 100). Dies wäre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu bejahen, wenn sie während mehr als sechs Monaten bestanden hatte (vgl. Erwägung 3.2.3).
E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie im Jahr vor dem Unfall hauptursächlich aufgrund einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse einen verminderten Lohn bezogen hat. Es liesse sich anhand der Akten keine volle Erwerbsunfähigkeit im Jahr vor dem Unfallereignis ausweisen. Seit Januar 2011 sei sie zwar wiederholt, jedoch stets nur vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Insbesondere im Zeitraum von September 2011 bis am 22. März 2012 sei keine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgewiesen, jedenfalls keine vollständige und keine andauernde. Eine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei im massgebenden Zeitraum höchstens für die Zeit nach der Meniskusoperation vom 22. März 2012 mit dem anschliessenden Hirninfarkt bis Ende August 2012 ausgewiesen.
E. 5.4.2 Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die ärztlichen Berichte von einer länger als sechs Monate dauernden Invalidität vor dem Unfallereignis aus. Der verminderte Lohn im Zeitraum vom 3. Oktober 2011 bis 2. Oktober 2012 sei hauptursächlich auf die rentenbegründende Invalidität zurückzuführen.
E. 5.4.3 Wie bereits ausgeführt, sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2012 eine Invalidenrente zu. Bis zum Unfallereignis vom 3. Oktober 2012 bezog sie folglich während sechs Monaten und zwei Tagen aus invaliditätsbedingten Gründen einen verminderten Lohn. Dadurch wird die sechsmonatige Frist knapp überschritten und es muss davon ausgegangen werden, dass die Hauptursache für den verminderten Lohn im Jahr vor dem Unfallereignis auf die vorbestehende Invalidität zurückzuführen ist.
E. 5.4.4 Zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie wäre ohne das Unfallereignis vom 3. Oktober 2012 nicht invalid geworden, weil keine vollständige und keine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden hatten, ist nachstehendes festzuhalten. Der regionale ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) hat am 23. Juli 2013 und 25. September 2013 zum Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nebst den Folgen des Polytraumas vom 3. Oktober 2012 die hypertensiven Krisen, v.a. hypertensive Enzephalopathie, den Hirninfarkt vom 26. März 2012 sowie ein Stammganglieninfarkt mit reduzierter psychischer Belastbarkeit. Sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für leidensangepasste Verweistätigkeiten stellte er eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Januar 2011 bis 30. Juni 2011, eine 65%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 31. Juni 2011 bis 12. November 2011 und eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Dezember 2011 bis auf weiteres fest. Gemäss der ärztlichen Einschätzung des RAD war die Beschwerdeführerin somit ab dem 20. Januar 2011 praktisch durchgehend zwischen 65% und 100% in allen Tätigkeitsbereichen arbeitsunfähig. Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu den übrigen medizinischen Berichten, weshalb darauf abgestellt werden darf. Folglich kann eine vor dem Unfallereignis vom 3. Oktober 2012 bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG bejaht werden. Damit war die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfall invalid und bezog deswegen während sechs Monaten und zwei Tagen eine Invalidenrente. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Invalidenrentenanspruch aufgrund des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der verspäteten IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin erst am 1. April 2014 entstanden ist. Die Beurteilung des RAD und die medizinischen Berichte lassen jedoch darauf schliessen, dass die zahlreichen, teils erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin bereits vor April 2012 eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit ausgelöst haben. Der Rentenanspruch hätte daher bereits früher entstehen können, wenn eine rechtzeitige Anmeldung bei der IV erfolgt wäre. Insgesamt kann somit gestützt auf die medizinische Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die vor dem Unfall eingetretene Invalidität eher länger als sechs Monate und zwei Tage bestanden hatte. Da anhand der vorliegenden Arztberichte der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist, erübrigt sich die Einholung des beantragten Gerichtsgutachtens.
E. 5.5 Das Gericht kommt demnach mit der Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Hauptursache für den verminderten Lohn im Jahr vor dem Unfallereignis invaliditätsbedingt war. Folglich gelangt für die Bemessung des versicherten Verdienstes die Sonderregelung gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV nicht zur Anwendung. Dies wiederum hat zur Folge, dass gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG der versicherte Verdienst für die Bemessung der Rente nach dem innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn zu ermitteln ist. Da die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis keinen Lohn, sondern Krankentaggelder und eine Rente bezog, beträgt der versicherte Verdienst für die Rente Fr. 0.--. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung.
E. 6 Strittig und zu beurteilen ist schliesslich noch der Anspruch auf Taggeldleistungen. Wie bereits erwähnt, ist die Bestimmung in Art. 23 Abs. 1 UVV nahezu gleich ausgestaltet wie jene in Art. 24 Abs. 1 UVV. Massgebend für die Bemessung des versicherten Verdienstes ist allerdings nicht der letzte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn, sondern der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn. Bei einem verminderten Lohn wegen namentlich Krankheit ist der Verdienst zu berücksichtigen, welchen die versicherte Person ohne Krankheit erzielt hätte. Indem die Beschwerdeführerin jedoch im Monat vor dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit invalid war und deswegen invaliditätsbedingt einen verminderten Lohn bezog (vgl. Erwägung 5.4.3 f.), ist die Sonderbestimmung in Art. 23 Abs. 1 UVV nicht anwendbar. Der versicherte Verdienst für die Bemessung der Taggelder ist daher – analog des Rentenanspruchs – nach Art. 15 Abs. 2 UVG zu ermitteln. Dies führt dazu, dass kein versicherter Verdienst besteht und damit kein Anspruch auf Taggeldleistungen.
E. 7 Aus dem Gesagten folgt, dass die Mobiliar den Rentenanspruch sowie den Taggeldanspruch der Versicherten zu Recht abgelehnt hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2017 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und muss abgewiesen werden. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG); die obsiegende Beschwerdegegnerin ist zwar anwaltlich vertreten, Art. 61 lit. g ATSG schränkt den Anspruch auf eine Parteientschädigung jedoch ausdrücklich auf die Beschwerde führende Person ein. 8.2 Es bleibt über das Gesuch der Beschwerdeführerin zu befinden, wonach ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren sei. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, sofern die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 176 bis 183 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Bedürftigkeit der Versicherten ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren geboten gewesen ist. Die unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ist demnach zu bewilligen. Die Rechtsvertreterin der Versicherten hat in ihrer Honorarnote vom 9. August 2017 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von zwölf Stunden sowie Auslagen von Fr. 380.30 ausgewiesen, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist deshalb für ihre Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Honorar in Höhe von Fr. 3‘002.40 (12 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 380.30 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in Höhe von Fr. 3‘002.40 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_914/2017) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.10.2017 725 17 127 / 266
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 5. Oktober 2017 (725 17 127 / 266) Unfallversicherung Beurteilung des versicherten Verdienstes nach den Sonderregelungen in Art. 23 Abs. 1 UVV und Art. 24 Abs. 1 UVV Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Nadja Wenger Parteien A.____ , vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG , Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, Postfach 109, 4018 Basel Betreff Leistungen A. Die 1960 geborene A.____ war vom 15. Oktober 2007 bis 31. März 2013 als Hilfsköchin in einem 60%-Pensum bei der B.____ AG tätig und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Aufgrund von verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und damit verbundenen Arbeitsunfähigkeiten wurden A.____ vom 20. Januar 2011 bis 5. April 2012 Taggelder von der Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin ausgerichtet. Die Versicherte meldete sich am 28. Oktober 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Am 3. Oktober 2012 stürzte A.____ bei einem Spaziergang eine Böschung hinunter und zog sich dabei schwere multiple Verletzungen zu. Die Mobiliar lehnte ihre Leistungspflicht nach Eingang der Unfallmeldung zunächst mit Verfügung vom 1. November 2012 und Einspracheentscheid vom 25. Februar 2015 wegen mangelnder Versicherungsdeckung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.____ hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Entscheid vom 27. August 2015 gut und stellte fest, dass für den Unfall vom 3. Oktober 2012 Versicherungsdeckung bestand. Am 11. Dezember 2013 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland A.____ für die Zeit vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2013 eine ganze Rente zu. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 gewährte die Mobiliar der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 35%, lehnte hingegen den Anspruch auf Taggelder und eine Invalidenrente ab. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte Einsprache, welche sich gegen den in der angefochtenen Verfügung verneinten Anspruch auf Taggelder und eine Invalidenrente richtete. Mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2017 wies die Mobiliar die Einsprache ab. C. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 26. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 23. März 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Taggeld- und Rentenleistungen auszurichten. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei eine Begutachtung durch das Gericht durchzuführen und subenventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es werde bestritten, dass sie im Jahr vor dem Unfallereignis vom 3. Oktober 2012 tatsächlich voll erwerbsunfähig und damit invalid gewesen sei. Aufgrund der medizinischen Akten sei klar, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne das Unfallereignis vom 3. Oktober 2012 nicht invalid geworden wäre. Es habe nie eine volle Invalidität bestanden. Die Beschwerdegegnerin habe die Phasen der Arbeitsunfähigkeit und das Wesen ihrer Erkrankungen nicht näher geprüft. Insbesondere habe sie nicht abgeklärt, ob die Erkrankungen vorübergehender oder dauernder Natur gewesen seien. Sollte ihrer Auffassung nicht gefolgt werden, müsse ein Gerichtsgutachten eingeholt werden zur Klärung der Frage, ob die in der Zeit vor dem Unfall bestandenen Erkrankungen invalidisierend oder eben nur vorübergehend gewesen seien. D. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2017 beantragte die Mobiliar, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch, die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin verhalte sich widersprüchlich, indem sie die Zahlung von Krankentaggeldern auf Basis einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit veranlasse und im Nachhinein behaupte, sie sei gar nicht voll erwerbsunfähig gewesen. Ausserdem habe sie in der IV-Anmeldung vom 28. Oktober 2011 selbst angegeben, seit dem 20. Januar 2011 zu 100% arbeitsunfähig zu sein. Die Sonderregel von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) gelange nicht zur Anwendung. Die erbrachten Krankentaggelder würden bei der Rentenberechnung der obligatorischen Unfallversicherung nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin verfüge deshalb im massgebenden Zeitraum über keinen versicherten Verdienst und habe folglich keinen Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hatte. Die letzte Arbeitgeberin der Versicherten hat ihren Sitz in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist damit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 26. April 2017 ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggeldleistungen und eine Invalidenrente. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Abs. 3 der genannten Bestimmung ermächtigt den Verordnungsgeber, den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu regeln. Von dieser Bestimmung hat der Bundesrat in Art. 22-24 UVV Gebrauch gemacht. 3.2.1 Art. 24 UVV enthält Bestimmungen über den massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen. Nach Abs. 1 wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den die versicherte Person ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte, wenn sie aus einem dieser Gründe keinen oder einen verminderten Lohn bezogen hat. Weitere Bestimmungen bestehen für den Fall, dass die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall (oder dem Ausbruch der Berufskrankheit) festgesetzt wird (Abs. 2), für Versicherte, welche wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalls noch keinen "Normallohn" erzielten (Abs. 3), und für Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung, die einen weiteren versicherten Unfall erleiden, welcher zu einer höheren Invalidität führt (Abs. 4). Mit der Verordnungsänderung vom 15. Dezember 1997 wurde Abs. 5 aufgehoben, welcher den versicherten Verdienst von Invalidenrentenbezügern der IV regelte, deren Lohn erheblich von demjenigen eines Gesunden abweicht. 3.2.2 In Art. 23 UVV ist der massgebende Lohn für das Taggeld in Sonderfällen geregelt. Abs. 1 enthält eine Art. 24 Abs. 1 UVV analoge Regelung für Versicherte, die im Jahr vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen haben. Weitere Sonderregeln bestehen in den Abs. 3-9 für hier nicht interessierende Sachverhalte. 3.2.3 Der versicherte Verdienst wird gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV u.a. dann abweichend von der Grundregel (nämlich aufgrund des Lohnes, welchen die versicherte Person ohne den Unfall erzielt hätte) bestimmt, wenn die versicherte Person zufolge Krankheit einen verminderten Lohn bezieht. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der Sonderbestimmungen ist, dass der von der versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der darin erwähnten Gründe nicht "normal" war. Nicht anwendbar ist die Sonderbestimmung in Art. 24 Abs. 1 UVV, wenn die versicherte Person schon vor dem Unfall wegen Krankheit und Unfall in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war und deswegen eine Invalidenrente bezieht (BGE 139 V 473 E. 4.1, 122 V 100 E. 5b mit weiteren Hinweisen). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse die Hauptursache für den verminderten Lohn bildet (BGE 122 V 100 E. 5c). In dem BGE 122 V 100 zugrunde liegenden Fall bezog die versicherte Person im Jahr vor dem Unfallereignis während elf Monaten wegen Krankheit und während einem Monat wegen Invalidität einen verminderten Lohn. Das Bundesgericht stellte fest, dass unter diesen Umständen Art. 24 Abs. 1 UVV anwendbar sei, weil die Hauptursache für die Erwerbseinbusse krankheitsbedingt – und nicht invaliditätsbedingt – war. In BGE 139 V 473 E. 4.2 konkretisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung und hielt fest, dass ein Rentenbezug nicht als Voraussetzung für die Nichtanwendbarkeit von Art. 24 Abs. 1 UVV, sondern vielmehr als Begründungselement zu verstehen sei. 3.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4. Auf die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Taggeldleistungen oder eine Invalidenrente, welche in den Art. 16 und 18 f. UVG geregelt sind, gehen die Parteien nicht näher ein. Strittig ist einzig der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin. Dieser bestimmt sowohl die Höhe der Taggelder als auch die Höhe der Invalidenrente. Beträgt der versicherte Verdienst Fr. 0.--, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht wird, besteht weder Anspruch auf ein Taggeld noch auf eine Rente. Zu beurteilen ist daher nachfolgend der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob dieser nach den Grundregeln von Art. 15 UVG oder nach der Sonderbestimmung für die Rente gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV resp. nach der Sonderbestimmung für das Taggeld gemäss Art. 23 Abs. 1 UVV zu ermitteln ist. 5. Zunächst wird auf die Bemessung des versicherten Verdienstes für eine Rente eingegangen. Die Anwendbarkeit der Sonderbestimmung für Renten gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV wäre im vorliegenden Fall zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit primär wegen einer nicht invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt war und deswegen einen verminderten Lohn bezogen hätte. 5.1 Die Beschwerdeführerin verunfallte am 3. Oktober 2012. Für die Beurteilung des versicherten Verdienstes sind damit die Einkommensverhältnisse im Zeitraum vom 3. Oktober 2011 bis 2. Oktober 2012 massgebend. 5.2 Zum Krankheitsverlauf ist im Wesentlichen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zunächst an einer hypertensiven Krise v.a. hypertensiven Enzephalopathie erkrankte und deswegen vom 20. Januar 2011 bis 31. Januar 2011 stationär in der Klinik C.____ behandelt wurde. Nach dem stationären Aufenthalt war die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig. Eine Streckbewegung am 30. Juli 2011 löste bei der Beschwerdeführerin sodann ein akutes cervicothorakales Schmerzsyndrom mit beidseitigen Brachialgien aus. Die volle Arbeitsunfähigkeit blieb in der Folge bestehen, wobei mit der Wiedererlangung einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ab November 2011 gerechnet wurde. Am 13. November 2011 startete die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch, welcher jedoch nach drei Wochen am 5. Dezember 2011 abgebrochen wurde. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsabklärung vom 14. März 2013 an, den Arbeitsversuch wegen Schmerzen im rechten Knie beendet zu haben. Im Arztbericht vom 7. Dezember 2011 diagnostizierte die Hausärztin Dr. D.____, Fachärztin für Allgemeinmedizin, eine Bandscheibenprotrusion, eine Dorsalgie, ein cervicothorakales Schmerzsyndrom und eine nervöse Erschöpfung. Dr. E.____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, diagnostizierte im Arztbericht vom 7. März 2012 ausserdem ein pseudoradikuläres lumbales Schmerzsyndrom links seit Januar 2011 und eine Gonalgie rechts seit Dezember 2011 bei Gonarthrose und Riss des Innenmeniskus. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. Januar 2012 bis 11. März 2012. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und der Zeitpunkt für eine allfällige Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit seien von der bevorstehenden Athroskopie des Knies (ASK) vom 22. März 2012 abhängig. Nach der am 22. März 2012 erfolgten Meniskusoperation, erlitt die Beschwerdeführerin vier Tage später am 26. März 2012 einen Hirninfarkt. Sie wurde daraufhin zunächst zehn Tage bis am 4. April 2012 in der Klinik C.____ stationär behandelt. Danach war sie vom 16. April 2012 bis 18. Mai 2012 in der Klinik F.____. Im Entlassungsbericht der Klinik F.____ vom 18. Mai 2012 wurde festgehalten, dass eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung bestehe. Ausserdem liege eine deutliche verbale Gedächtnisstörung vor. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden leichte Einschränkungen im Beruf und im Alltag mit Anforderungen an hohe Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisleistung. Bei noch stark reduzierter psychischer Belastbarkeit und aufgrund der Kürze des zurückliegenden Ereignisses (Hirninfarkt) erfolge die Entlassung mit der Prognose, dass noch während drei bis vier Monaten eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Im August 2012 fand eine Demenzabklärung statt, wobei ein Demenzverdacht bestätigt wurde. 5.3 Die Beschwerdeführerin war während der hier interessierenden Zeitspanne vom 3. Oktober 2011 bis 2. Oktober 2012 praktisch durchgehend arbeitsunfähig und bezog Taggelder der Krankentaggeldversicherung. Rückwirkend ab dem 1. April 2012 wurde ihr ausserdem eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. In Anwendung der gemischten Methode ermittelte die IV-Stelle gestützt auf eine Einschränkung von 100% im Erwerb und eine Einschränkung von 21% im Haushalt einen Invaliditätsgrad von 68%. Dieser Entscheid der IV-Stelle erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eine vor dem Unfall bestehende Invalidität kann demnach bejaht werden. 5.4 Bei dieser Ausgangslage ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob die vorbestehende Invalidität die Hauptursache für den verminderten Lohn im Jahr vor dem Unfallereignis war (BGE 122 V 100). Dies wäre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu bejahen, wenn sie während mehr als sechs Monaten bestanden hatte (vgl. Erwägung 3.2.3). 5.4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie im Jahr vor dem Unfall hauptursächlich aufgrund einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse einen verminderten Lohn bezogen hat. Es liesse sich anhand der Akten keine volle Erwerbsunfähigkeit im Jahr vor dem Unfallereignis ausweisen. Seit Januar 2011 sei sie zwar wiederholt, jedoch stets nur vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Insbesondere im Zeitraum von September 2011 bis am 22. März 2012 sei keine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgewiesen, jedenfalls keine vollständige und keine andauernde. Eine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei im massgebenden Zeitraum höchstens für die Zeit nach der Meniskusoperation vom 22. März 2012 mit dem anschliessenden Hirninfarkt bis Ende August 2012 ausgewiesen. 5.4.2 Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die ärztlichen Berichte von einer länger als sechs Monate dauernden Invalidität vor dem Unfallereignis aus. Der verminderte Lohn im Zeitraum vom 3. Oktober 2011 bis 2. Oktober 2012 sei hauptursächlich auf die rentenbegründende Invalidität zurückzuführen. 5.4.3 Wie bereits ausgeführt, sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2012 eine Invalidenrente zu. Bis zum Unfallereignis vom 3. Oktober 2012 bezog sie folglich während sechs Monaten und zwei Tagen aus invaliditätsbedingten Gründen einen verminderten Lohn. Dadurch wird die sechsmonatige Frist knapp überschritten und es muss davon ausgegangen werden, dass die Hauptursache für den verminderten Lohn im Jahr vor dem Unfallereignis auf die vorbestehende Invalidität zurückzuführen ist. 5.4.4 Zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie wäre ohne das Unfallereignis vom 3. Oktober 2012 nicht invalid geworden, weil keine vollständige und keine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden hatten, ist nachstehendes festzuhalten. Der regionale ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) hat am 23. Juli 2013 und 25. September 2013 zum Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nebst den Folgen des Polytraumas vom 3. Oktober 2012 die hypertensiven Krisen, v.a. hypertensive Enzephalopathie, den Hirninfarkt vom 26. März 2012 sowie ein Stammganglieninfarkt mit reduzierter psychischer Belastbarkeit. Sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für leidensangepasste Verweistätigkeiten stellte er eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Januar 2011 bis 30. Juni 2011, eine 65%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 31. Juni 2011 bis 12. November 2011 und eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Dezember 2011 bis auf weiteres fest. Gemäss der ärztlichen Einschätzung des RAD war die Beschwerdeführerin somit ab dem 20. Januar 2011 praktisch durchgehend zwischen 65% und 100% in allen Tätigkeitsbereichen arbeitsunfähig. Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu den übrigen medizinischen Berichten, weshalb darauf abgestellt werden darf. Folglich kann eine vor dem Unfallereignis vom 3. Oktober 2012 bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG bejaht werden. Damit war die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfall invalid und bezog deswegen während sechs Monaten und zwei Tagen eine Invalidenrente. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Invalidenrentenanspruch aufgrund des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der verspäteten IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin erst am 1. April 2014 entstanden ist. Die Beurteilung des RAD und die medizinischen Berichte lassen jedoch darauf schliessen, dass die zahlreichen, teils erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin bereits vor April 2012 eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit ausgelöst haben. Der Rentenanspruch hätte daher bereits früher entstehen können, wenn eine rechtzeitige Anmeldung bei der IV erfolgt wäre. Insgesamt kann somit gestützt auf die medizinische Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die vor dem Unfall eingetretene Invalidität eher länger als sechs Monate und zwei Tage bestanden hatte. Da anhand der vorliegenden Arztberichte der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist, erübrigt sich die Einholung des beantragten Gerichtsgutachtens. 5.5 Das Gericht kommt demnach mit der Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Hauptursache für den verminderten Lohn im Jahr vor dem Unfallereignis invaliditätsbedingt war. Folglich gelangt für die Bemessung des versicherten Verdienstes die Sonderregelung gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV nicht zur Anwendung. Dies wiederum hat zur Folge, dass gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG der versicherte Verdienst für die Bemessung der Rente nach dem innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn zu ermitteln ist. Da die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis keinen Lohn, sondern Krankentaggelder und eine Rente bezog, beträgt der versicherte Verdienst für die Rente Fr. 0.--. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. 6. Strittig und zu beurteilen ist schliesslich noch der Anspruch auf Taggeldleistungen. Wie bereits erwähnt, ist die Bestimmung in Art. 23 Abs. 1 UVV nahezu gleich ausgestaltet wie jene in Art. 24 Abs. 1 UVV. Massgebend für die Bemessung des versicherten Verdienstes ist allerdings nicht der letzte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn, sondern der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn. Bei einem verminderten Lohn wegen namentlich Krankheit ist der Verdienst zu berücksichtigen, welchen die versicherte Person ohne Krankheit erzielt hätte. Indem die Beschwerdeführerin jedoch im Monat vor dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit invalid war und deswegen invaliditätsbedingt einen verminderten Lohn bezog (vgl. Erwägung 5.4.3 f.), ist die Sonderbestimmung in Art. 23 Abs. 1 UVV nicht anwendbar. Der versicherte Verdienst für die Bemessung der Taggelder ist daher – analog des Rentenanspruchs – nach Art. 15 Abs. 2 UVG zu ermitteln. Dies führt dazu, dass kein versicherter Verdienst besteht und damit kein Anspruch auf Taggeldleistungen. 7. Aus dem Gesagten folgt, dass die Mobiliar den Rentenanspruch sowie den Taggeldanspruch der Versicherten zu Recht abgelehnt hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2017 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und muss abgewiesen werden. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG); die obsiegende Beschwerdegegnerin ist zwar anwaltlich vertreten, Art. 61 lit. g ATSG schränkt den Anspruch auf eine Parteientschädigung jedoch ausdrücklich auf die Beschwerde führende Person ein. 8.2 Es bleibt über das Gesuch der Beschwerdeführerin zu befinden, wonach ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren sei. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, sofern die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 176 bis 183 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Bedürftigkeit der Versicherten ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren geboten gewesen ist. Die unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ist demnach zu bewilligen. Die Rechtsvertreterin der Versicherten hat in ihrer Honorarnote vom 9. August 2017 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von zwölf Stunden sowie Auslagen von Fr. 380.30 ausgewiesen, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist deshalb für ihre Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Honorar in Höhe von Fr. 3‘002.40 (12 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 380.30 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in Höhe von Fr. 3‘002.40 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_914/2017) erhoben.