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725 16 3

Basel-Landschaft · 2016-05-12 · Deutsch BL

Unfallversicherung Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgrund erheblicher Veränderungen im erwerblichen Bereich wurde zu Recht durchgeführt

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die frist- und formgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 zu Recht die 49%ige Invalidenrente des Beschwerdeführers bestätigte. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. November 2015 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). 3.1 Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid ist. Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. 3.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; bereits für den Zeitraum vor 1. Januar 2003: BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). 3.4 Um das Ausmass der Invalidität zu ermitteln, ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – bei der hierfür erforderlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können ( Ulrich Meyer-Blaser , Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2009, 9C_961/2008, E. 6.3). 4.2 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (vgl. BGE 137 V 253 E. 3.4.2.3, Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Im Rahmen einer materiellen Revision nach Art. 17 ATSG prüft die Verwaltung den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung in Frage steht (BGE 125 V 417 E. 2d; 117 V 200 E. 4b S. 200; Urteil vom 24. August 2007, 9C_237/2007, E. 4). Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2007, I 822/06, E. 3.1). 4.4 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob sich gegenüber der Rentenzusprache vom 19. März 2013 im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung vom 9. Oktober 2014 bzw. des Einspracheentscheids vom 17. November 2015 eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben und sich dadurch der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat.

E. 5 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen steht zu Recht unbestritten fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Zusprechung der Invalidenrente im Dezember 2009 nicht wesentlich verändert hat und ihm weiterhin eine adaptierte leichte Tätigkeit ganztags zumutbar ist (vgl. kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilungen von Dr. med. D.____, FMH Chirurgie, vom 31. März 2009 sowie von Prof. Dr. med. E.____, Facharzt für Chirurgie, vom 4. August 2014). 6.1 Eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann aber auch ohne einen medizinischen Revisionsgrund durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer hat vorliegend seine bisher im Umfang von 70% ausgeübte Tätigkeit bei der C.____ per 1. Juli 2014 auf ein 50% Pensum reduziert. Dadurch ergab sich eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Situation (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen war die SUVA berechtigt, den Rentenanspruch einer materiellen Prüfung zu unterziehen und dabei den Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 16 ATSG neu zu berechnen (vgl. oben E. 4.3). 6.2 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). 6.3.1 Bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschädigung (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht anzuwendenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 115 V 142 E. 8b mit weiteren Hinweisen) als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2010, 8C_647/2009, E. 4.3; vgl. auch: BGE 134 V 325 E. 4.1). 6.3.2 Die SUVA ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid anhand der konkreten Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2014 und 1. Oktober 2014 zur mutmasslichen Lohnentwicklung im Jahr 2014 ein Valideneinkommen von Fr. 104‘809.30. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und hält auch einer gerichtlichen Überprüfung stand. 6.3.3 Daran ändert die Argumentation des Beschwerdeführers nichts. Er bestreitet nicht, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die konkreten Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abzustellen ist. Er moniert jedoch, dass die SUVA dabei auf das Einkommen aus dem Jahr 2009 hätte abstellen müssen. Wie bereits mehrfach erwähnt, war die SUVA vorliegend berechtigt und verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend abzuklären. Dabei holte sie auch bei der ehemaligen Arbeitgeberin Auskünfte betreffend das im Revisionszeitpunkt im Jahr 2014 massgebende Valideneinkommen ein, um den Einkommensvergleich korrekt durchzuführen. Unter diesen Umständen geht die Begründung des Beschwerdeführers jedoch fehl. 6.3.3.1 Infolge der Pensenreduktion und auf der Basis des Zumutbarkeitsprofils im Bericht von Prof. Dr. E.____ vom 4. August 2014, wonach dem Beschwerdeführer eine adaptierte leichte Tätigkeit ganztags zumutbar sei, stützte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2014 das Invalideneinkommen nicht mehr auf den effektiven, bei der C.____ erzielten Lohn, sondern ermittelte dieses aufgrund der LSE 2010. Dabei ging sie vom Zentralwert für Männer, Anforderungsniveau 4 (Hilfsarbeiten), im Jahr 2008 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden von Fr. 58‘812.-- aus. Nachdem sie die wöchentliche Arbeitszeit auf 41,7 Stunden umgerechnet hatte und den Betrag bis ins Jahr 2014 indexierte, errechnete sie ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 63‘359.85. Davon nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 15% vor, woraus ein Betrag von Fr. 53‘855.85 resultierte. Im Einspracheverfahren stellte die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf die LSE 2010, sondern auf jene des Jahres 2012 ab. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2012 habe sich der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau I) beschäftigen Männer im privaten Sektor im Jahr 2012 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 5‘210.-- (inkl. 13. Monatslohn) belaufen, was auf der Basis der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und unter Aufrechnung einer Nominallohnentwicklung von 0,75% im Jahr 2013 und 0,8% im Jahr 2014 ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘158.40 ergab. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15% resultierte ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 56‘234.30. 6.3.3.2 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Zunächst steht fest, dass sie das Invalideneinkommen im Rahmen des im Sommer 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens zu Recht auf der Grundlage der statistischen Durchschnittswerte ermittelte. Zwar trifft es zu, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2015, 9C_394/2015, E. 3.1.3). Der Beschwerdeführer erfüllt vorliegend diese Voraussetzungen nicht, entspricht die 50%ige Tätigkeit bei der C.____ offensichtlich nicht dem medizinischen Anforderungsprofil. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil - wie vorliegend - die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit ausübt, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3). Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid der Berechnung des Invalideneinkommens die LSE 2012 zugrunde legte, waren diese im Zeitpunkt, als der Einspracheentscheid erlassen wurde, doch bereits publiziert (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014). 6.3.4 Setzt man das Valideneinkommen von Fr. 104‘809.30 dem gestützt auf die LSE 2012 ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 56‘234.30 gegenüber, so ergibt dies eine Differenz von Fr. 48‘575.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von gerundet 46% (vgl. zur Rundungspraxis des Bundesgerichts: BGE 130 V 121 ff.). Da dieser Invaliditätsgrad lediglich 3% unterhalb desjenigen in der Verfügung vom 19. März 2013 liegt und damit die vom Bundesgericht geforderte Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung von 5% nicht erreicht (BGE 133 V 545 E. 6.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2013, 8C_211/2013, E. 4.3), ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente von 49% hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 erweist sich damit als rechtens. 6.4.1 Daran ändern auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Er macht sinngemäss geltend, dass die revisionsrechtliche Änderung des Sachverhaltes nicht im Jahr 2014, sondern bereits im Jahr 2012 eingetreten sei. Er habe bereits in diesem Zeitpunkt die nicht dem Anforderungsprofil des Kreisarztes entsprechende Tätigkeit bei der C.____ ausgeübt. Die Verfügung vom 9. Oktober 2014 stelle daher nicht eine Revisionsverfügung dar, sondern eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG der Verfügung vom 19. März 2013. 6.4.2 Aufgrund der Reduktion des Arbeitspensums bei der C.____ von 70% auf 50% per 1. Juli 2014 lag ein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, der die Beschwerdegegnerin verpflichtete, den rechtserheblichen Sachverhalt zu klären und den Anspruch zu prüfen sowie den neuen Begebenheiten anzupassen. Davon ging wohl auch der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 12. Juni 2014 aus, in welchem er ausdrücklich ein Revisionsbegehren stellte. Er verlangte nicht, die SUVA habe die Verfügung vom 19. März 2013 in Wiedererwägung zu ziehen. Zwar hätte er bei der SUVA ein entsprechendes Begehren stellen können. Diese wäre aber nicht verpflichtet gewesen, ein solches anhand zu nehmen. Art. 53 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheid zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin aufgrund des veränderten Sachverhalts und entsprechend dem Gesuch des Versicherten vom 12. Juni 2014 eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG durchführte, besteht kein Raum für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2015 erweist sich damit als unbegründet und ist daher abzuweisen.

E. 7 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2016 725 16 3

Unfallversicherung Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgrund erheblicher Veränderungen im erwerblichen Bereich wurde zu Recht durchgeführt

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 12. Mai 2016 (725 16 3) Unfallversicherung Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgrund erheblicher Veränderungen im erwerblichen Bereich wurde zu Recht durchgeführt Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Monica Armesto, Advokatin, indemnis, Spalenberg 20, 4001 Basel gegen SUVA , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegner, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel Betreff Leistungen A.1 A.____ arbeitete als Schichtarbeiter bei der B.____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 30. Oktober 2000 teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, dass A.____ am 27. Oktober 2000 einen Arbeitsunfall erlitten und sich dabei Quetschungen sowie Verbrennungen an der rechten Hand zugezogen habe. Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 29. April 2003 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15% in Höhe von Fr. 16‘020.-- zu; ein Rentenanspruch wurde verneint. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. A.2 Am 16. Mai 2008 meldete A.____ der SUVA einen Rückfall. Diese klärte den rechtserheblichen Sachverhalt ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 rückwirkend per 1. Januar 2010 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57% zu. A.3 Nachdem der Versicherte seine angestammte Tätigkeit bei der B.____ AG per 30. November 2011 gekündigt und eine 70%ige Anstellung bei der C.____ angetreten hatte, leitete die SUVA ein Revisionsverfahren im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ein und klärte den rechtserheblichen Sachverhalt ab. Am 19. März 2013 verfügte sie, dass A.____ rückwirkend per 1. März 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente von nunmehr 49% habe. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 27. November 2013 fest. A.4 Der Versicherte, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, reichte am 12. Juni 2014 bei der SUVA ein Revisionsbegehren ein. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund des nicht angepassten Stellenprofils verschlechtert habe, weshalb er das Arbeitspensum bei der C.____ von 70% auf 50% habe reduzieren müssen. Die SUVA untersuchte erneut den Sachverhalt und bestätigte in ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2014 den Anspruch des Versicherten auf eine 49%ige Invalidenrente. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher der Versicherte mit Wirkung ab 1. Januar 2010 die Ausrichtung einer 57%igen Rente, eventualiter ab 1. März 2012 eine solche von mindestens 51% beantragte, wies die SUVA mit Entscheid vom 17. November 2015 ab. B. Hiergegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokatin Armesto, am 4. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm mit Wirkung ab 1. März 2012 eine 51%ige Rente auszurichten; unter o/e-Kostenfolgen. C. Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Auf die frist- und formgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 zu Recht die 49%ige Invalidenrente des Beschwerdeführers bestätigte. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. November 2015 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). 3.1 Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid ist. Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. 3.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; bereits für den Zeitraum vor 1. Januar 2003: BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). 3.4 Um das Ausmass der Invalidität zu ermitteln, ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – bei der hierfür erforderlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können ( Ulrich Meyer-Blaser , Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2009, 9C_961/2008, E. 6.3). 4.2 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (vgl. BGE 137 V 253 E. 3.4.2.3, Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Im Rahmen einer materiellen Revision nach Art. 17 ATSG prüft die Verwaltung den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung in Frage steht (BGE 125 V 417 E. 2d; 117 V 200 E. 4b S. 200; Urteil vom 24. August 2007, 9C_237/2007, E. 4). Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2007, I 822/06, E. 3.1). 4.4 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob sich gegenüber der Rentenzusprache vom 19. März 2013 im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung vom 9. Oktober 2014 bzw. des Einspracheentscheids vom 17. November 2015 eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben und sich dadurch der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat. 5. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen steht zu Recht unbestritten fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Zusprechung der Invalidenrente im Dezember 2009 nicht wesentlich verändert hat und ihm weiterhin eine adaptierte leichte Tätigkeit ganztags zumutbar ist (vgl. kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilungen von Dr. med. D.____, FMH Chirurgie, vom 31. März 2009 sowie von Prof. Dr. med. E.____, Facharzt für Chirurgie, vom 4. August 2014). 6.1 Eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann aber auch ohne einen medizinischen Revisionsgrund durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer hat vorliegend seine bisher im Umfang von 70% ausgeübte Tätigkeit bei der C.____ per 1. Juli 2014 auf ein 50% Pensum reduziert. Dadurch ergab sich eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Situation (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen war die SUVA berechtigt, den Rentenanspruch einer materiellen Prüfung zu unterziehen und dabei den Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 16 ATSG neu zu berechnen (vgl. oben E. 4.3). 6.2 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). 6.3.1 Bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschädigung (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht anzuwendenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 115 V 142 E. 8b mit weiteren Hinweisen) als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2010, 8C_647/2009, E. 4.3; vgl. auch: BGE 134 V 325 E. 4.1). 6.3.2 Die SUVA ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid anhand der konkreten Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2014 und 1. Oktober 2014 zur mutmasslichen Lohnentwicklung im Jahr 2014 ein Valideneinkommen von Fr. 104‘809.30. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und hält auch einer gerichtlichen Überprüfung stand. 6.3.3 Daran ändert die Argumentation des Beschwerdeführers nichts. Er bestreitet nicht, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die konkreten Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abzustellen ist. Er moniert jedoch, dass die SUVA dabei auf das Einkommen aus dem Jahr 2009 hätte abstellen müssen. Wie bereits mehrfach erwähnt, war die SUVA vorliegend berechtigt und verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend abzuklären. Dabei holte sie auch bei der ehemaligen Arbeitgeberin Auskünfte betreffend das im Revisionszeitpunkt im Jahr 2014 massgebende Valideneinkommen ein, um den Einkommensvergleich korrekt durchzuführen. Unter diesen Umständen geht die Begründung des Beschwerdeführers jedoch fehl. 6.3.3.1 Infolge der Pensenreduktion und auf der Basis des Zumutbarkeitsprofils im Bericht von Prof. Dr. E.____ vom 4. August 2014, wonach dem Beschwerdeführer eine adaptierte leichte Tätigkeit ganztags zumutbar sei, stützte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2014 das Invalideneinkommen nicht mehr auf den effektiven, bei der C.____ erzielten Lohn, sondern ermittelte dieses aufgrund der LSE 2010. Dabei ging sie vom Zentralwert für Männer, Anforderungsniveau 4 (Hilfsarbeiten), im Jahr 2008 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden von Fr. 58‘812.-- aus. Nachdem sie die wöchentliche Arbeitszeit auf 41,7 Stunden umgerechnet hatte und den Betrag bis ins Jahr 2014 indexierte, errechnete sie ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 63‘359.85. Davon nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 15% vor, woraus ein Betrag von Fr. 53‘855.85 resultierte. Im Einspracheverfahren stellte die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf die LSE 2010, sondern auf jene des Jahres 2012 ab. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2012 habe sich der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau I) beschäftigen Männer im privaten Sektor im Jahr 2012 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 5‘210.-- (inkl. 13. Monatslohn) belaufen, was auf der Basis der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und unter Aufrechnung einer Nominallohnentwicklung von 0,75% im Jahr 2013 und 0,8% im Jahr 2014 ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘158.40 ergab. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15% resultierte ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 56‘234.30. 6.3.3.2 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Zunächst steht fest, dass sie das Invalideneinkommen im Rahmen des im Sommer 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens zu Recht auf der Grundlage der statistischen Durchschnittswerte ermittelte. Zwar trifft es zu, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2015, 9C_394/2015, E. 3.1.3). Der Beschwerdeführer erfüllt vorliegend diese Voraussetzungen nicht, entspricht die 50%ige Tätigkeit bei der C.____ offensichtlich nicht dem medizinischen Anforderungsprofil. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil - wie vorliegend - die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit ausübt, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3). Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid der Berechnung des Invalideneinkommens die LSE 2012 zugrunde legte, waren diese im Zeitpunkt, als der Einspracheentscheid erlassen wurde, doch bereits publiziert (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014). 6.3.4 Setzt man das Valideneinkommen von Fr. 104‘809.30 dem gestützt auf die LSE 2012 ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 56‘234.30 gegenüber, so ergibt dies eine Differenz von Fr. 48‘575.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von gerundet 46% (vgl. zur Rundungspraxis des Bundesgerichts: BGE 130 V 121 ff.). Da dieser Invaliditätsgrad lediglich 3% unterhalb desjenigen in der Verfügung vom 19. März 2013 liegt und damit die vom Bundesgericht geforderte Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung von 5% nicht erreicht (BGE 133 V 545 E. 6.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2013, 8C_211/2013, E. 4.3), ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente von 49% hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 erweist sich damit als rechtens. 6.4.1 Daran ändern auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Er macht sinngemäss geltend, dass die revisionsrechtliche Änderung des Sachverhaltes nicht im Jahr 2014, sondern bereits im Jahr 2012 eingetreten sei. Er habe bereits in diesem Zeitpunkt die nicht dem Anforderungsprofil des Kreisarztes entsprechende Tätigkeit bei der C.____ ausgeübt. Die Verfügung vom 9. Oktober 2014 stelle daher nicht eine Revisionsverfügung dar, sondern eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG der Verfügung vom 19. März 2013. 6.4.2 Aufgrund der Reduktion des Arbeitspensums bei der C.____ von 70% auf 50% per 1. Juli 2014 lag ein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, der die Beschwerdegegnerin verpflichtete, den rechtserheblichen Sachverhalt zu klären und den Anspruch zu prüfen sowie den neuen Begebenheiten anzupassen. Davon ging wohl auch der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 12. Juni 2014 aus, in welchem er ausdrücklich ein Revisionsbegehren stellte. Er verlangte nicht, die SUVA habe die Verfügung vom 19. März 2013 in Wiedererwägung zu ziehen. Zwar hätte er bei der SUVA ein entsprechendes Begehren stellen können. Diese wäre aber nicht verpflichtet gewesen, ein solches anhand zu nehmen. Art. 53 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheid zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin aufgrund des veränderten Sachverhalts und entsprechend dem Gesuch des Versicherten vom 12. Juni 2014 eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG durchführte, besteht kein Raum für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2015 erweist sich damit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.