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Basel-Landschaft · 2016-06-09 · Deutsch BL

Unfallversicherung Abweisung der Beschwerde. Die SUVA hat die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben. Bei allen vorgenommenen Berechnungen (Valideneinkommen gemäss LMV, LSE 2010 oder Lohnauskünften) erreicht der Versicherte keinen Invaliditätsgrad von mindestens 10%. Die Sachverhaltsänderung ist auch erheblich im Sinne der Rechtsprechung, da sich der Invaliditätsgrad seit der ursprünglichen Rentenzusprache um mehr als 5 Prozentpunkte verringert hat.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1, Art. 57 und 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer über Versicherungsleistungen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG, 1. Satzteil). Gemäss § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherer. Zur Zeit der Beschwerdeerhebung wohnte der Versicherte zwar in Deutschland. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war er jedoch bei der B.____ AG angestellt, welche ihren Sitz in X.____ (BL) hatte. Auch aktuell ist der Versicherte bei einem schweizerischen Arbeitgeber tätig, denn er ist bei der C.____ AG in Y.____ beschäftigt. Demnach ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 2 Zwischen den Parteien streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die SUVA die Rente des Versicherten zu Recht aufgehoben hat. Umstritten ist insbesondere die Berechnung des Valideneinkommens.

E. 3 Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 7. November 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_741/2016) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.06.2016 725 16 23

Unfallversicherung Abweisung der Beschwerde. Die SUVA hat die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben. Bei allen vorgenommenen Berechnungen (Valideneinkommen gemäss LMV, LSE 2010 oder Lohnauskünften) erreicht der Versicherte keinen Invaliditätsgrad von mindestens 10%. Die Sachverhaltsänderung ist auch erheblich im Sinne der Rechtsprechung, da sich der Invaliditätsgrad seit der ursprünglichen Rentenzusprache um mehr als 5 Prozentpunkte verringert hat.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 9. Juni 2016 (725 16 23) Unfallversicherung Abweisung der Beschwerde. Die SUVA hat die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben. Bei allen vorgenommenen Berechnungen (Valideneinkommen gemäss LMV, LSE 2010 oder Lohnauskünften) erreicht der Versicherte keinen Invaliditätsgrad von mindestens 10%. Die Sachverhaltsänderung ist auch erheblich im Sinne der Rechtsprechung, da sich der Invaliditätsgrad seit der ursprünglichen Rentenzusprache um mehr als 5 Prozentpunkte verringert hat. Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Olivia Reber Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dominik Zehntner, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel gegen SUVA , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A.1 Der 1967 geborene A.____ war seit 24. Mai 1988 bei der B.____ als Maschinenschlosser angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 5. Juli 1995 war er mit der Endmontage des Werkhofkrans beschäftigt. Beim Einfädeln des Hubseils zwischen einer Strebe des Auslegers und der Laufkatze machte der Versicherte einen Fehltritt und klemmte sich das linke Bein ein. Gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. September 1995 zog sich A.____ am linken Unterschenkel eine grosse Risswunde und ein Décollement semizirkulär zu. In der Folge gewährte die SUVA A.____ mit Verfügung vom 19. Juli 1997 ab dem 1. Juli 1997 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 15%. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.2 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 teilte die SUVA A.____ mit, dass die Invalidität aufgrund von Art. 22 UVG bzw. Art. 17 ATSG überprüft worden sei. Die Überprüfung der Arbeits- und Verdienstverhältnisse habe ergeben, dass die Erwerbsfähigkeit heute – obwohl noch Unfallfolgen vorliegen würden – nicht mehr beeinträchtigt sei. Ohne Unfall hätte A.____ im Jahr 2006 bei der B.____ AG einen Verdienst von Fr. 75‘413.-- (Fr. 5‘801.-- x 13) erzielen können. Würde man diesen Verdienst auf das Jahr 2015 indexieren, ergäbe sich ein mutmasslicher Verdienst von Fr. 83‘504.--. Vergleiche man diesen Verdienst mit dem effektiven Verdienst von Fr. 77‘155.-- (Fr. 5‘935.-- x 13), so resultiere eine nicht erhebliche Erwerbseinbusse von 7,6%. Alternativ sei für die Berechnung des Valideneinkommens auf den Gesamtarbeitsvertrag abzustellen. Danach würde der Versicherte heute als Kranführer mit Berufsausweis einen Verdienst von Fr. 73‘668.-- erzielen können (2014 = Fr. 73‘229.-- + 0,6% Teuerungszulage für das Jahr 2015). Aufgrund dieser Verdienstvergleiche hob die SUVA die Rente ab 1. November 2015 auf. A.3 Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2015 abgewiesen. Zur Begründung führte die SUVA aus, die B.____ AG existiere nicht mehr. Gemäss Rechtsprechung sei demnach auf Tabellenlöhne abzustellen. Die SUVA errechnete den Validenlohn in der Höhe von Fr. 83‘040.05 gestützt auf den Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) 2012-2015 und auf die Lohnklasse V (Vorarbeiter). Verglichen mit dem nicht bestrittenen Invalidenlohn von Fr. 77‘155.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 7,1%. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, am 26. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die per 1. November 2015 aufgehobene Invalidenrente weiterhin auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, hauptsächlich die Tatsache, dass lediglich die Mindestlöhne im Baugewerbe für die Bemessung seines Valideneinkommens beigezogen worden seien, sei als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen und die übrigen Feststellungen führten ebenfalls dazu, dass sein Valideneinkommen ohne Unfallereignis wesentlich höher ausgefallen wäre, als dies durch den Beizug des reinen Lohnindexes der Fall gewesen wäre. C. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2016 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1, Art. 57 und 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer über Versicherungsleistungen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG, 1. Satzteil). Gemäss § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherer. Zur Zeit der Beschwerdeerhebung wohnte der Versicherte zwar in Deutschland. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war er jedoch bei der B.____ AG angestellt, welche ihren Sitz in X.____ (BL) hatte. Auch aktuell ist der Versicherte bei einem schweizerischen Arbeitgeber tätig, denn er ist bei der C.____ AG in Y.____ beschäftigt. Demnach ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Zwischen den Parteien streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die SUVA die Rente des Versicherten zu Recht aufgehoben hat. Umstritten ist insbesondere die Berechnung des Valideneinkommens. 3. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Invalidenrenten der Unfallversicherung für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). Zu beachten ist im Bereich des obligatorischen Unfallversicherungsrechts, dass das Bundesgericht die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung bejaht, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 87 E. 4.3,133 V 547 E. 6.2). 4.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). 4.3 Vorliegend sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 1997 eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis eines Validenlohns in der Höhe von Fr. 70‘200.-- entsprechend den damaligen Angaben der B.____ AG und eines Invaliditätsgrades von 15% ab 1. Juli 1997 zu. Im Rahmen des vorliegend strittigen Revisionsverfahrens überprüfte die SUVA insbesondere die erwerblichen Verhältnisse des Versicherten und berechnete neu einen Validenlohn aufgrund des LMV 2012-2015 in der Höhe von Fr. 83‘040.05 und einen Invaliditätsgrad von 7,1%. Aufgrund der vorgenommenen Verdienstvergleiche hob die SUVA die Rente mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 per 1. November 2015 auf. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 22. Dezember 2015 allenfalls eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt, bildet im Lichte der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung demnach die Situation, wie sie gemäss Verfügung vom 19. Juli 1997 bestand. 5.1 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 104 V 136). 5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 15. August 2011 bei der C.____ AG als Speditionsmitarbeiter, wo er gemäss eigenen Angaben im Jahre 2015 einen Monatslohn von Fr. 5‘935.-- erzielte. Das von der Beschwerdegegnerin gestützt darauf berechnete Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 77‘155.-- (5‘935 x 13) wurde vom Versicherten nicht bestritten, weshalb auf das in der Verfügung vom 28. Oktober 2015 sowie im Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2015 berechnete Einkommen abgestellt werden kann. 5.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen ist (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 26. November 2002, I 491/01, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2015, 8C_502/2015, E. 3.1.2; vgl. auch BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2009, 8C_550/2009, E. 4.2 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2011, 8C_90/2011, E 5.3.2). 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die SUVA habe seine Invalidenkarriere nicht abgeklärt. Dass er bereits vor der Rentenzusprache Weiterbildungen im Hinblick auf eine Beförderung absolviert habe, sei nicht berücksichtigt worden. Es handle sich um einen Kurs "Schulung für Chefmonteure und Elektromeister". Weitere Ausbildungen, die er in der Invalidenkarriere durchgeführt habe, befänden sich in den Akten. So sei er unter anderem Fahrer für Flurförderfahrzeuge geworden und habe spezielle Schweisstechniken erlernt, nachdem er bereits in der Schweiz und in Deutschland als Kranführer lizenziert gewesen sei. Zudem sei auch aus dem Auszug seines individuellen Kontos seine aufsteigende Tendenz gestützt auf die zusätzlichen Ausbildungen ersichtlich. 6.2.1 In den Akten liegt eine Bestätigung der D.____ AG vom 11. Januar 1996, wonach der Versicherte im Dezember 1995 eine Schulung für Kundendienst-Monteure absolviert hat. 6.2.2 Herr E.____, der damalige Werkhofchef der B.____ AG, der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten, gab am 13. November 1996 an, dass dieser zum Zeitpunkt des Unfalles von 1995 in Ausbildung zum Kranchef-Führer gestanden habe. Er habe wohl zwischenzeitlich die Prüfung absolviert, doch eine Funktion als Kranchef lasse sich mit der Einschränkung im linken Bein nicht verantworten. Er arbeite deshalb weiterhin in der Schlosserei. 6.2.3 In der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. April 1997 hielt Dr. med. F.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, fest, dass die Arbeit in der Schlosserwerkstatt vollschichtig zumutbar sei. Bei Montagearbeiten würden gewisse Schwierigkeiten auftreten. Mittelfristig könne der Beschwerdeführer wahrscheinlich auch wieder als Kranführer arbeiten, nicht jedoch als Kranmonteur. 6.2.4 Am 20. Mai 1997 berichtete Herr E.____, dass der Versicherte weiterhin als Maschinenschlosser tätig sei. Hätte er den Unfall nicht erlitten, dann wäre er heute als Kranchefführer tätig. Als Kranchef hätte er heute einen bedeutend höheren Lohn (Lohnklasse Vorarbeiter). Die Beförderung wäre auf den 1. Januar 1996 erfolgt. Zudem gab Herr G.____, damaliger Personalchef, Auskunft darüber, dass der Beschwerdeführer als Maschinenschlosser einen Lohn von Fr. 5‘100.-- (x 13) erziele. Als Kranchefführer könnte er heute mit einem Salär von Fr. 5‘400.-- (x 13) rechnen. 6.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei der B.____ AG ab Anfang 1996 in der Position als Kranführer vorgesehen gewesen wäre. Aufgrund des Unfallereignisses war er jedoch weiterhin als Maschinenschlosser tätig. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen, dass er von der damaligen Arbeitgeberin ebenfalls zum Chef der Schlosserei befördert worden wäre. Ausserdem liefern weder das individuelle Konto des Beschwerdeführers noch seine verschiedenen Anstellungsverhältnisse seit dem Unfallereignis Indizien dafür, dass er ohne Gesundheitsschaden eine berufliche Entwicklung über die Tätigkeit als Kranführer hinaus gemacht hätte. Einerseits zeigt das individuelle Konto keine erheblichen Lohnsteigerungen, die auf eine etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besondere Qualifikation hindeuten würden. Andererseits ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass der Versicherte im Verlauf seiner Invalidenkarriere bei der H.____ AG, bei der I.____ AG oder bei der C.____ AG je eine höhere Position bzw. einen Chefposten innegehabt hätte. Die vom Versicherten absolvierte Schulung für Chefmonteure und Elektromeister bzw. Kundendienst-Monteure wurde im Hinblick auf die geplante Tätigkeit als Kranführer bei der B.____ AG absolviert. Weitere Bestätigungen, namentlich für den Fahrausweis für Flurförderfahrzeuge oder das Erlernen spezieller Schweisstechniken, liegen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht in den Akten. Unter diesen Umständen ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass zu wenig konkrete Anhaltspunkte (vgl. E. 5.3 hiervor) vorhanden sind, um über die Qualifikation als Kranchef bzw. Kranführer hinaus ein höheres Einkommen annehmen zu können. Folglich ist bei der Berechnung des Valideneinkommens auf den Tätigkeitsbereich eines Kranführers abzustellen. Damit wird eine gewisse berufliche Weiterentwicklung des Beschwerdeführers auch berücksichtigt. 7.1 Wurde über die Firma, bei der die versicherte Person vor dem Unfallereignis ihren letzten Lohn erzielt hatte, der Konkurs eröffnet, kann für die Bemessung des Valideneinkommens nicht mehr am letzten Verdienst angeknüpft werden. Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid fest, es sei evident, dass das Anstellungsverhältnis bei der konkursiten Firma nicht hätte weitergeführt werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2010, 8C_90/2010, E. 6.2.1.1). Vielmehr ist in solchen Fällen auf die Tabellenlöhne zurückzugreifen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2007, U 493/2005, E. 3.3). 7.2 Im vorliegenden Fall wurde die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B.____ AG, ab 2006 schrittweise aufgelöst. Sie besteht demnach nicht mehr und der Versicherte wäre auch ohne Gesundheitsschaden aktuell nicht mehr bei ihr beschäftigt. Vor diesem Hintergrund kann für die Berechnung des Valideneinkommens nicht auf die von der B.____ AG angegebenen Lohnauskünfte abgestellt werden. Weder das Einkommen gemäss der ursprünglichen Rentenzusprache (Fr. 5‘400.--) noch dasjenige gemäss der Lohnbestätigung aus dem Jahre 2006 (Fr. 5‘801.--) kann als Basis verwendet und per 2015 aufindexiert werden. Anzumerken bleibt, dass die Berechnung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnauskünfte der ehemaligen – nun konkursiten – Arbeitgeberin nicht nachvollzogen werden kann. Die SUVA geht von einem Valideneinkommen von Fr. 83‘504.-- aus. Dies ausgehend von einer Lohnbestätigung der B.____ AG vom 10. Mai 2006 von Fr. 5‘801.-- (x 13). Daraus ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 75‘413.-. Wie die SUVA dieses Einkommen aufindexiert per 2015 auf Fr. 83‘504.--, wird im Einzelnen nicht begründet. Dieses Valideneinkommen von Fr. 83‘504.-- steht sodann im Widerspruch zur Bestätigung der B.____ AG vom 23. Juni 2011 und den darin mitgeteilten Lohnerhöhungen. Denn ausgehend vom Ausgangseinkommen von Fr. 5‘400.-- gemäss der ursprünglichen Rentenzusprache 1997 errechnet sich gestützt auf diese Lohnerhöhungsbestätigung per 2006 ein Einkommen von Fr. 6‘101.-- und nicht ein solches von Fr. 5‘801.--. Im vorliegenden Fall muss dies jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da ohnehin auf Tabellenwerte abzustellen ist. 8.1 Alternativ hat die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens den Versicherten bzw. die massgebende Tätigkeit als Kranführer in die Lohnklasse V (Vorarbeiter) des LMV 2012-2015 eingereiht. Dies entspricht einerseits der Lohnauskunft des damaligen Werkhofchefs der B.____ AG (vgl. E. 6.2.4 hiervor) und ist andererseits die für den Beschwerdeführer beste Lohnklasse innerhalb des LMV 2012-2015. Zudem ist festzuhalten, dass an verschiedenen Stellen des LMV die Arbeit eines Kranführers auch in tieferen Lohnklassen erwähnt wird. Gemäss Anhang 15 zum LMV (Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q) hat ein Arbeitnehmer mit einer erfolgreich abgeschlossenen Kranführerausbildung Anspruch auf die Lohnklasse A (Bau-Facharbeiter). Insgesamt erscheint die Einordnung des Beschwerdeführers in die Lohnklasse V als angemessen. Gemäss Art. 41 des LMV beträgt der monatliche Basislohn in der Lohnklasse V per 1. Januar 2014 Fr. 6‘337.--. Dies entspricht einem jährlichen Verdienst von Fr. 82‘381.--. Wenn man diesen Verdienst auf das Jahr 2015 berechnet (+ 0,8% Nominallohnentwicklung), ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 83‘040.05. Setzt man im Einkommensvergleich das Invalideneinkommen von Fr. 77‘155.-- dem oben ermittelten Valideneinkommen gemäss LMV von Fr. 83‘040.05.-- gegenüber, so resultiert daraus ein IV-Grad von 7,1%. Mit dem Beschwerdeführer ist zwar festzuhalten, dass die Löhne in Gesamtarbeitsverträgen oftmals Mindestlöhne darstellen. Das Bundesgericht hat aber im Entscheid vom 23. Juli 2010, 8C_90/2010, ein Abstellen auf die Zahlen des LMV als zulässig erachtet, sofern diese Zahlen mit denjenigen der LSE konform sind bzw. nicht tiefer sind als diese. 8.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung war und ist die Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG ultima ratio. Der Griff zur Lohnstatistik ist demnach subsidiär, d.h. deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist. Unter Beibehaltung dieser subsidiären Funktion ist die grundsätzliche Beweiseignung der LSE 2012 zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. IVG) und im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisionsverfahren ohne Weiteres zu bejahen. Für die Invaliditätsbemessung dürfen jedoch – zumindest bis auf Weiteres – nur die (u.a.) nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen verwendet werden, hingegen nicht die TA1_b-Tabellen, welche sich in einem erheblich weitergehenden Masse inkongruent zu den bisherigen statistischen Entscheidungsgrundlagen erweisen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2016, 9C_632, E. 2.5.7). 8.2.2 Der Beschwerdeführer macht gestützt auf die LSE 2012 (Kompetenzstufe 4, Männer, Baugewerbe) einen Lohn von Fr. 6‘485.-- monatlich geltend. Dieser Betrag kann anhand der anwendbaren Tabelle TA1 (vgl. E. 8.2.1 hiervor) nicht nachvollzogen werden. Gemäss der TA1-Tabelle der LSE 2012 ergibt sich beim Kompetenzniveau 4 ein Wert von Fr. 8‘694.--, was im vorliegenden Fall seitens beider Parteien ausserhalb jeglicher Diskussion liegt. Das gleiche gilt auch für denjenigen des Kompetenzniveaus 3 in der Höhe von Fr. 7‘204.--. Zieht man zur Berechnung die LSE 2010 heran, so liegt der Wert bei Fr. 6‘500.-- (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1+2, Männer, Baugewerbe). Daraus resultiert ein Jahreseinkommen 2015 von Fr. 80‘106.- (Fr. 6‘500 x 12 + 2,7% Nominallohnentwicklung). Setzt man im Einkommensvergleich das Invalideneinkommen von Fr. 77‘155.-- dem oben ermittelten Valideneinkommen gemäss LSE 2010 von Fr. 80‘106.-- gegenüber, so resultiert daraus ein IV-Grad von 3,7%. Es ist festzustellen, dass diese Zahlen im Vergleich mit denjenigen des LMV tiefer und somit für den Beschwerdeführender ungünstiger sind. Aus diesem Grund ist es im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass die SUVA auf die Berechnung gemäss LMV abgestellt hat (vgl. E. 8.1 hiervor). 8.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich schliesslich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bei fünf im Raum Nordwestschweiz tätigen Baubetrieben über den Lohn für einen Kranchef bzw. Kranführer mit 20-jähriger Berufserfahrung erkundigt. Daraus ergab sich ein Durchschnittswert von Fr. 82‘355.-- jährlich. Dies liegt leicht unter dem Validenlohn gemäss LMV, den die Beschwerdegegnerin dem Versicherten im Einspracheentscheid angerechnet hat. Die J.____ AG gab den höchsten Verdienst an; nämlich einen Jahreslohn für das Jahr 2015 von Fr. 84‘890.--. Selbst wenn man den Invaliditätsgrad zugunsten des Beschwerdeführers mit dem höchsten Jahreslohn der J.____ AG berechnet, resultiert kein anspruchsbegründender Minderverdienst. Setzt man im Einkommensvergleich das Invalideneinkommen von Fr. 77‘155.-- dem oben ermittelten Valideneinkommen gemäss der Lohnauskunft der J.____ AG von Fr. 84‘890.-- gegenüber, so resultiert daraus ein IV-Grad von 9,1%. Auch unter Anwendung dieser Lohnauskünfte für die Berechnung des Valideneinkommens wäre also eine Aufhebung der Rente im Ergebnis gerechtfertigt. 8.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht auf die Zahlen des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV) abgestellt werden. Gemäss dem Merkblatt des SBV "Hinweise zur Interpretation der SBV-Lohnstatistik" sind die Löhne der SBV-Lohnstatistik immer Durchschnittswerte (=arithmetisches Mittel). Diese können durch Extremwerte stark beeinflusst werden. Der Median (50% der Werte liegen darüber, 50% darunter) wäre für Lohnvergleiche aussagekräftiger. Er wird deshalb von öffentlichen statistischen Ämtern bei Lohnstatistiken verwendet. Bei Löhnen liegt der Median meistens unter dem Durchschnittswert, da die Anzahl tieferer Werte häufiger ist (schiefe Verteilung). Ausserdem ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss nur in Ausnahmefällen auf solche unverbindliche Lohnempfehlungen von Branchenverbänden zurückgegriffen werden sollte. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SUVA die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. November 2015 aufgehoben hat. Bei allen vorgenommenen Berechnungen (Valideneinkommen gemäss LMV, LSE 2010 oder Lohnauskünften) erreicht der Versicherte keinen Invaliditätsgrad von mindestens 10%. Die Sachverhaltsänderung ist auch erheblich im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 4.1 hiervor), da sich der Invaliditätsgrad seit der ursprünglichen Rentenzusprache um mehr als 5 Prozentpunkte verringert hat. Die SUVA hat sodann korrekterweise den Wert des LMV angewendet und ihn mit den Auskünften der verschiedenen Baufirmen verglichen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2015 ist daher nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde des Versicherten unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 10. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 7. November 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_741/2016) erhoben.