Leistungen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 11. Juli 2016 ist demnach einzutreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.05.2017 725 16 226 / 111
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 4. Mai 2017 (725 16 226 / 111) Unfallversicherung Würdigung des medizinischen Sachverhaltes; Zeitpunkt des Fallabschlusses; Kausalitätsprüfung nach der Psychopraxis Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin i.V. Isabelle Salathe Parteien A.____, vertreten durch Dr. Philippe Spitz, Advokat, Stoll Schulthess Partner, Hauptstrasse 12, Postfach 811, 4153 Reinach BL gegen Suva , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel Betreff Leistungen A. Der 1971 geborene A.____ arbeitete bei der B.____ AG in einem 100%-Pensum als Controller und war in dieser Tätigkeit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 13. April 2014 erlitt er als Lenker eines Motorrades unverschuldet einen Auffahrunfall. Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder). Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 stellte die Suva die Leistungen per 31. Mai 2015 ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die zu diesem Zeitpunkt noch vorliegenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Philippe Spitz, am 12. Juni 2015 Einsprache. Die Suva hielt mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2016 an der Einstellung der Leistungen fest. B. Hiergegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Philippe Spitz, am 11. Juli 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Suva zurückzuweisen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm infolge des Unfallereignisses vom 13. April 2014 die gesetzlichen Versicherungsleistungen über den 31. Mai 2015 hinaus zuzusprechen; alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er die Einholung eines neutralen externen medizinischen Gutachtens, die Einholung der Strafakten und die Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte über die aktuellen Beschwerden, den Heilverlauf, die Schmerzsymptomatik und die Arbeitsunfähigkeit. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der rechtsrelevante Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und den kreisärztlichen Beurteilungen sei aufgrund deren Unvollständigkeit lediglich reduzierte beweismässige Bedeutung zuzumessen. Zudem sei auch der Fallabschluss zum falschen Zeitpunkt geprüft worden. Das Ereignis vom 13. April 2014 sei noch immer natürlich und adäquat kausal für die aktuell geklagten Beschwerden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2016 schloss die Suva, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer, auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass die kreisärztlichen Beurteilungen nicht anzuzweifeln seien und der relevante Sachverhalt daher rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Weiter sei auch der Fallabschluss zum richtigen Zeitpunkt geprüft worden. Die adäquate Kausalität zwischen dem Ereignis vom 13. April 2014 und den aktuell bestehenden Beschwerden sei nicht gegeben, weshalb auf die Prüfung der natürlichen Kausalität verzichtet werden könne. D. Mit Replik vom 22. November 2016 bzw. Duplik vom 15. Februar 2017 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers vom 15. März 2017 und vom 28. April 2017 bzw. der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2016 sowie vom 20. April 2017 enthielten keine namhaften neuen Vorbringen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 11. Juli 2016 ist demnach einzutreten. 2. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Suva ihre Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 13. April 2014 zu Recht per 31. Mai 2015 eingestellt hat. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b). 3.4 Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb). Als objektivierbar gelten Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde lediglich auf Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, welches eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann deshalb von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (für viele: Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein (BGE 134 V 231 ff. mit Hinweisen). 3.5 Liegen keine organisch (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden vor, hat eine besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen. Dabei ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 103 E. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Hat die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, einen äquivalenten Verletzungsmechanismus oder ein Schädel-Hirntrauma, dessen Folgen sich mit jenen eines Schleudertraumas vergleichen lassen (BGE 117 V 382 E. 4b), erlitten und liegt in der Folge das für diese Verletzung typische bunte Beschwerdebild vor (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw., vgl. BGE 119 V 338 E. 1), so ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 117 V 359 ff. entwickelten und mit BGE 134 V 109 ff. modifizierten Grundsätze zu prüfen. Liegt kein Unfall mit einem Schleudertrauma oder einer adäquanzrechtlich äquivalenten Verletzung vor oder fehlt es nach einer solchen Verletzung an dem hierfür typischen bunten Beschwerdebild, so hat die Adäquanzbeurteilung psychischer Folgeschäden des Unfalls nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien zu erfolgen. Der Unterschied besteht darin, dass bei Unfällen mit einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Unfallfolgen verzichtet wird (BGE 134 V 117 E. 6.2.1, 117 V 367 E. 6a in fine), während dem bei den übrigen Unfällen für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen lediglich das Unfallereignis als solches und die dabei erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie deren objektive Folgen massgebend sind (BGE 115 V 140 E. 6c/aa). Als Ausnahme von diesen Regeln greift allerdings die auf die objektiven, physischen Unfallfolgen beschränkte Adäquanzbeurteilung auch bei Unfällen mit Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung Platz, wenn die zum hierfür typischen Beschwerdebild (vgl. dazu BGE 119 V 338 E. 1, 117 V 382 E. 4b) gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer vorhandenen, ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 E. 2a mit Hinweisen). 3.6 Die Rechtsprechung hatte sich im Zusammenhang mit der Beurteilung von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden öfters mit der Frage zu befassen, in welchem Zeitpunkt der Unfallversicherer die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs vornehmen dürfe. Im Grundsatzentscheid BGE 134 V 109 ff. hat sich das Bundesgericht einlässlich mit dieser Thematik auseinander gesetzt und dabei deutlich gemacht, dass nicht danach zu fragen sei, in welchem Zeitpunkt die Adäquanzprüfung vorgenommen werden dürfe, sondern wann der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen habe (BGE 134 V 113 E. 3.2). Dies habe, so das Bundesgericht weiter, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG in dem Zeitpunkt zu geschehen, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden könne und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen seien (BGE 134 V 113 ff. E. 4). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen sei, umschreibe das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet sei (vgl. etwa Art. 1a und Art. 4 UVG), werde sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber verdeutliche dabei, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen müsse. Unbedeutende Verbesserungen genügten nicht (BGE 134 V 115 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.7 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des fortbestehenden Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Dieser muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2008 UV Nr. 11 S. 35 E. 3.3 mit Hinweisen). Beizufügen ist, dass die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, erst Platz greift, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.8 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch der Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 3.9 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So wird zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 353 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7). 4.1 Für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers stehen die nachfolgenden medizinischen Unterlagen zur Verfügung: 4.2 Am Unfalltag wurde der Beschwerdeführer zunächst notfallmässig im D.____ untersucht. Am nächsten Tag konnte er ins E.____ verlegt werden. Gemäss Verlegungsbericht des D.____ vom 14. April 2014 wurden von Dr. med. F.____, Praktischer Arzt, und Dr. med. et med. dent. G.____, folgende Diagnosen gestellt: Frakturen der Lendenwirbelkörper (LWK) 1, 3 und 4 sowie wenig dislozierte Fraktur der 11. Rippe. Nach einer zweiwöchigen stationären Behandlung konnte der Beschwerdeführer am 27. April 2014 entlassen werden. Gemäss Austrittsbericht des E.____ vom 2. Mai 2014 wurden von Dr. med. univ. H.____, FMH Chirurgie, Dr. med. I.____, FMH Chirurgie, und Dr. med. univ. J.____ die Diagnosen von Frakturen der LWK 1, 3 und 4 sowie von einer wenig dislozierten Fraktur der 11. Rippe rechts bestätigt. Zudem wurde unter anderem eine Posttraumatische Anpassungsstörung diagnostiziert. 4.3 Aufgrund von anhaltenden Knieschmerzen wurde am 20. Mai 2014 bei der K.____ das linke Knie des Beschwerdeführers geröntgt. PD Dr. med. L.____, FMH Radiologie, stellte eine auffällig vergröberte Knochenstruktur vorwiegend an den Femurkondylen fest. Es sei jedoch keine Fraktur abgrenzbar. Daher wurde am 27. Mai 2014 bei der K.____ zudem eine Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Kniegelenkes angefertigt. Dr. med. M.____, FMH Radiologie, konnte eine Partialruptur mit starker Zerrung des hinteren Kreuzbandes (HKB) feststellen. 4.4 Gemäss Verlaufsbericht des D.____, vom 11. Juni 2014, erstellt durch Dr. med. N.____, FMH Radiologie, seien keine sekundären Dislokationen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) aufgetreten. Die Frakturspalten seien unschärfer abgrenzbar, was auf eine zunehmende Konsolidierung hindeute. Es lägen weiter keine degenerativen Veränderungen vor und der ossäre Status der LWS sei unverändert unauffällig. Dr. med. O.____ hielt im Verlaufsbericht vom 20. Juni 2014 fest, dass bezüglich der LWS der Fallabschluss erfolgen könne. Die Frakturen würden radiologisch konsolidieren und seien nicht wesentlich relevant. Es werde eine Physiotherapie zur Entwöhnung vom Lendenmieder und zur Rumpfmuskelkräftigung veranlasst. 4.5 Anlässlich einer Behandlung bei Dr. med. dent. P.____ am 3. Juli 2014 stellte dieser eine Fraktur des Zahnes 36 fest und veranlasste daher eine Revision der Wurzelbehandlung sowie der Krone auf Zahn 36. 4.6 Am 4. Juli 2014 begab sich der Beschwerdeführer erneut im D.____ in Behandlung. PD Dr. med. Q.____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. R.____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielten im Verlaufsbericht vom 15. Juli 2014 fest, dass der Patient über Schmerzen im linken Kniegelenk klagen würde. Es sei eine diagnostische Kniegelenksinfiltration mit Lidocain vorgenommen worden, was eine diskrete Beschwerdelinderung zur Folge gehabt habe. Am 25. Juli 2014 fand eine erneute Konsultation im D.____ betreffend die Kniebeschwerden statt. Dr. Q.____ und Dr. R.____ hielten im Verlaufsbericht vom 11. August 2014 eine identische Beschwerdesymptomatik im Vergleich zur letzten Konsultation fest. In einer operativen Versorgung würden sie im Moment keine ausschlaggebende Verbesserungsmöglichkeit sehen. Daher werde dem Patient eine Donjoy-Full-Force Bewegungsschiene (Schiene) mit freigegebenem Bewegungsumfang rezeptiert um eine temporäre Kniegelenkstabilisierung zu erreichen. Falls er darunter eine deutliche Beschwerdelinderung erfahren würde, wäre im Verlauf ggf. doch noch eine operative Sanierung nötig. Aus Sicht des Kniegelenks wäre noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20% indiziert, aufgrund seiner Rückenbeschwerden sei der Patient allerdings noch zu 80% arbeitsunfähig. 4.7 Am 2. September 2014 wurde bei der K.____ ein MRT der Brustwirbelsäule (BWS) und der LWS angefertigt. PD Dr. L.____ stellte eine mediolateral linksgelegene Hernierung der Brustwirbelkörper (BWK) 4/5, BWK 5/6 und BWK 7/8 ohne radikuläre Tangierung der Nervenwurzeln fest. Es bestünden kein posttraumatisches Knochenmarködem oder Frakturen im Bereich der BWS, jedoch eine partiell odematöse Osteochondrose LWK mit kleiner Hernierung ohne radikuläre Tangierung. Die unteren lumbalen Nervenwurzeln würden keine Foraminalstenosen oder Diskushernien aufweisen. Weiter gebe es keine Hinweise auf okkulte Frakturen in der LWS. 4.8 Dem Bericht der S.____ AG, erstellt von Dr. med. T.____, FMH Sonographie und FMH Interventionelle Schmerztherapie, vom 2. Oktober 2014, kann entnommen werden, dass Dr. T.____ die Fortsetzung der konservativen Behandlung befürwortete. Die Schiene solle in der Folge sukzessive entfernt werden. Bei weiteren Instabilitätsproblemen sei eventuell ein arthroskopisches HKB-Shrinking oder gegebenenfalls eine HKB-Plastik durchzuführen. 4.9 Am 3. November 2014 fand eine kreisärztliche Untersuchung bei Prof. Dr. med. U.____, M.Sc., FMH Chirurgie, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers statt. Der Versicherte gab dabei an, es gehe ihm deutlich besser als noch vor Monaten. Das Hauptproblem stelle derzeit das linke Knie dar. Ausser Haus trage er noch immer eine Schiene. Des Weiteren verspüre er einschiessende Schmerzen an der rechten lateralen Flanke bzw. Abdominalwand und über dem rechten Beckenkamm. Je nach Körperhaltung habe er noch gelegentlich Rückenschmerzen an der Lendenwirbelsäule. Er habe sein Arbeitspensum nun von 20% auf 30% erhöht. Gemäss Beurteilung von Prof. Dr. U.____ bestanden zum damaligen Zeitpunkt knöchern konsolidierte Frakturen der Querfortsätze LWK 1, 3 und 4 rechts, eine knöchern konsolidierte Fraktur der 11. Rippe rechts, eine Partialruptur/Überdehnung des HKB des linken Knies und bildgebend nicht zu erklärende, unregelmässig auftretende einschiessende Schmerzen im Bereich der rechten Flanke/lateralen Abdominalwand. Er rechne mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50% bis spätestens Ende 2014. Weiter empfehle er, die Physiotherapie noch eine Zeit lang fortzusetzen, wobei bis spätestens Ende 2014 von Physiotherapie auf Medizinische Trainingstherapie (MTT) gewechselt werden können sollte. 4.10 Im ambulanten Bericht des D.____ vom 24. Oktober 2014 hielten Dr. Q.____ und Dr. med. V.____ betreffend die Behandlung fest, dass der Patient seit der Versorgung mit der Schiene eine Besserungstendenz erfahren habe. Nun bestünden jedoch seit zwei Wochen neu auftretende Schmerzen, ohne dass ein erneutes Trauma erinnerlich sei. Sie würden die Weiterführung der Physiotherapie und das Abtrainieren der Schiene empfehlen. 4.11 Gemäss Biomechanischer Kurzbeurteilung (Triage) von Dr. sc. Techn. W.____ vom 12. Januar 2015 lasse sich das Unfallereignis nicht genau rekonstruieren. Im Sinne einer groben Abschätzung lasse sich jedoch festhalten, dass das Motorrad des Beschwerdeführers durch die Heckkollision eine Geschwindigkeitsveränderung (delta-v) in Vorwärtsrichtung erfahren habe, die aufgrund des Masseunterschieds zwischen Zweirad und auffahrendem Fahrzeug nicht unerheblich gewesen hätte sein dürfen. Durch die Heckkollision habe der Versicherte initial einen Impuls erfahren, der zu einer Bewegung relativ zum Motorrad nach hinten geführt habe. Wegen der möglichen Interaktion des Lenkers könne zum komplexen Bewegungsablauf während des Ereignisses jedoch nicht abschliessend Stellung genommen werden. Die Frakturen der LWK 1, 3 und 4, die Fraktur der 11. Rippe rechts und die Läsion des HKB links könnten durch einen Aufprall auf der Motorhaube und durch ein Einklemmen zwischen den Fahrzeugen erklärt werden. Es habe sich kein Hinweis für einen Kopfanprall beim Sturz finden lassen und es seien unmittelbar nach der Kollision auch keine Halswirbelsäulen (HWS)-Beschwerden aufgetreten. 4.12 Am 16. Januar 2015 wurde bei der K.____ eine Sonographie des Abdomens durchgeführt. Dr. med. X.____, FMH Radiologie, hielt folgendes fest: Altersentsprechendes, unauffälliges Sonogramm der abdominellen Organe ohne Hinweise auf eine traumatische Verletzungsfolge. Keine freie Flüssigkeit. Kein Pleuraerguss rechts. Kein Hinweis auf eine grössere Muskelverletzung im Bereich der rechten Flanke. 4.13 Anlässlich der Verlaufskontrolle am 22. Januar 2015 im D.____ hielten Dr. Q.____ und Dr. med. Y.____ fest, dass die klinischen Untersuchungen keinen Anhaltspunkt für einen Restschaden des HKB mehr gezeigt hätten. Die vom Patienten beschriebenen unspezifischen Patellaschmerzen seien am ehesten durch Irritation des Fettkörpers zu erklären. Es zeige sich noch eine diskrete Atrophie der Oberschenkelmuskulatur links. Sie würden weiterhin physiotherapeutische Beübungen mit der Iontophorese sowie Dehnübungen der Ober- und Unterschenkelmuskulatur empfehlen. 4.14 Am 2. März 2015 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung bei Prof. Dr. U.____ statt. Der Versicherte äusserte dabei, er habe das Gefühl, dass es trotz MTT von Seiten des Rückens und des Knies nicht mehr wirklich viel Verbesserung gebe. Er habe nach wie vor Schmerzen im linken Knie und von Seiten des Rückens rechtslumbal paravertebral. Diese seien in leichter Form eigentlich dauernd vorhanden, könnten jedoch, je nachdem wie er stehe und sich bewege, stärker werden. Der Schmerzcharakter sei gelegentlich auch noch einschiessend. Er arbeite derzeit in einem 40%-Pensum. Prof. Dr. U.___ hielt fest, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Sämtliche Abklärungen betreffend die Beschwerden im Bereich der rechten Flanke/rechts paravertebral hätten kein bildgebend nachweisbares Korrelat erbracht. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 40% auf 60% sollte ab sofort, nach weiteren vier Wochen auf 75% und nach insgesamt acht Wochen auf 100% erreicht werden können. In der kreisärztlichen Beurteilung vom 5. Mai 2015 hielt Prof. Dr. U.____ erneut fest, dass die Unfallfolgen für das Beschwerdebild des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen würden. 4.15 Dr. med. Z.____, FMH Rheumatologie und FMH Innere Medizin, teilte Prof. Dr. U.____ mit E-Mail vom 13. Mai 2015 mit, dass ihr der Beschwerdeführer zur rheumatologischen Beurteilung überwiesen worden sei. Sie habe aufgrund der klinischen Untersuchungen und Anamnese den Verdacht auf eine starke nicht organische Schmerzkomponente. Ob eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliege und im Rahmen derer allenfalls eine somatoforme Schmerzstörung, könne sie nicht beurteilen. Wegen der vom Patienten geschilderten Flash Backs habe sie ihm aber dringend eine psychiatrische/psychologische Betreuung empfohlen. 4.16 Am 9. Juli 2015 wurden bei der K.____ eine 3-Phasenskelettszintigraphie Ganzkörper SPECT und ein CT LWS nativ erstellt. Dabei wurde von Dr. med. AA.____, FMH Radiologie, eine knöchern nicht konsolidierte Fraktur des Querfortsatzes LWK 4 rechts festgestellt. 4.17 Anlässlich der Verlaufskontrolle am 23. Juli 2015 im D.____ äusserte der Patient, seit Anfang des Jahres habe sich keine Besserung der das linke Knie betreffenden Beschwerdesymptomatik eingestellt. Dr. med. BB.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. CC.____ hielten in ihrem Bericht vom 6. August 2015 fest, dass die angefertigten Röntgenbilder keine Hinweise auf die der Beschwerdesymptomatik zugrunde liegenden Pathologie liefern würden. 4.18 Gemäss Bericht des DD.____, verfasst von Dr. med. EE.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. FF.____ am 7. Juli 2016 leide der Patient an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Zudem liege ein leichtes depressives Syndrom vor, wobei sich die Stimmung in der Zeit seit dem Unfall schleichend verschlechtert habe. Möglicherweise stünden sowohl die Symptomatik der Posttraumatischen Belastungsstörung als auch die depressive Symptomatik in Wechselwirkung mit der Schmerzsymptomatik. Gemäss Verlaufsbericht vom 30. September 2016, ebenfalls verfasst von Dr. EE.____ und lic. phil. FF.____, habe sich die Stimmung des Patienten seit Behandlungsbeginn deutlich stabilisiert. Es liege keine manifeste depressive Symptomatik im Sinne einer leichten depressiven Episode vor. In Bezug auf die Posttraumatische Belastungsstörung sei die Symptomatik als teilremitiert zu beurteilen. Obwohl eine psychotherapeutische Behandlung grundsätzlich indiziert wäre, werde diese vorläufig beendet. 4.19 Anlässlich des Verlaufsberichts des D.____ vom 12. April 2017 berichtete Dr. med. GG.____, die Schmerzen paravertebral rechts würden unverändert vorliegen. Die Triggerpunktinfiltrationen hätten jeweils im Zusammenspiel mit der Physiotherapie eine kurze Wirksamkeit gehabt. 4.20 Während des gesamten Behandlungsverlaufs war der Beschwerdeführer zudem bei seiner Hausärztin, Dr. med. HH.____, FMH Praxislabor, in Behandlung. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der rechtsrelevante Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Die Folgen des nicht wieder zusammengewachsenen LWK und des gespalteten Zahns würden als weiter abklärungsbedürftig erscheinen. Zudem sei bisher nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer direkt nach dem Unfall bewusstlos gewesen sei, was jedoch zeugenmässig erstellt sei. Ebenso könne auf die kreisärztlichen Berichte nicht abgestellt werden. Prof. Dr. U.____ verfüge über keine psychiatrische Ausbildung und sei daher nicht geeignet, den vorliegenden Fall zu beurteilen. So habe er die von Beginn weg in diversen Berichten aufgeführte Posttraumatische Belastungsstörung in seinen Beurteilungen nie erwähnt. Dies spreche gegen deren Zuverlässigkeit. Bei einem Abstellen auf die kreisärztlichen Beurteilungen müssten zumindest die Widersprüche zu den übrigen Arztberichten beachtet werden. 5.2 Die Beschwerdegegnerin führt dagegen an, der Bericht der kreisärztlichen Untersuchung sei für die streitigen Belange umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und sei in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in sich schlüssig. Des Weiteren begründe der Kreisarzt seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Für den zu beurteilenden Sachverhalt sei es sodann nicht von Belang, ob der Kreisarzt über eine psychiatrische Ausbildung verfüge. Die Berichte von Prof. Dr. U.____ seien folglich nicht anzuzweifeln. Eine PTBS sei zwar in diversen ärztlichen Berichten angedeutet, aber nie näher erläutert worden. Auch bezüglich allfälliger therapeutischer Massnahmen seien keine Ausführungen gemacht worden. Weiter bestünden auch keine Widersprüche zwischen den kreisärztlichen Berichten und den übrigen Arztberichten. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei rechtsgenüglich abgeklärt worden und ein neues Gutachten würde zu keinen weiteren Erkenntnissen führen. 5.3 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen. Da eine PTBS bis zum Zeitpunkt der Erstellung der kreisärztlichen Beurteilungen in den ärztlichen Berichten jeweils lediglich als Diagnose aufgeführt wurde, allerdings keine Hinweise auf eine diesbezügliche Behandlungsbedürftigkeit zu finden waren, ist nicht zu bemängeln, dass der Kreisarzt auf diese nicht weiter eingegangen ist. Es ist daher aus beweisrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass Prof. Dr. U.____ nicht über eine psychiatrische Ausbildung verfügt. Im Übrigen lassen sich auch keine Widersprüche zu den sonstigen ärztlichen Berichten finden. Somit ist nicht ersichtlich, weshalb auf die kreisärztlichen Berichte nicht abgestellt werden sollte. Eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte Abklärungsbedürftigkeit betreffend den Zahnschaden ist ebenfalls nicht erkennbar. Seit der Behandlung im Juli 2014 finden sich in den Akten keine Hinweise mehr auf diesbezügliche Beschwerden oder eine Behandlungsbedürftigkeit (vgl. oben E. 4.5). Da der nicht konsolidierte LWK ausser im Bericht von Dr. AA.____ in keinem weiteren Arztbericht erwähnt wurde, ist davon auszugehen, dass auch diesbezüglich keine weitere Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht (vgl. oben E. 4.16). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Nichtberücksichtigung einer Bewusstlosigkeit von Bedeutung sein sollte. Der Beschwerdeführer wurde nach dem Unfall ins D.____ verbracht, wo er umfassend untersucht wurde (vgl. oben E. 4.2). Dabei und auch in allen darauf folgenden Untersuchungen wurden diesbezüglich keine Auffälligkeiten festgestellt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Bewusstlosigkeit folgenlos blieb. Insgesamt liegen verschiedenste medizinische Berichte betreffend die Beschwerden des Beschwerdeführers vor. Es wurden zahlreiche diagnostische Bildgebungsverfahren zur Abklärung eingesetzt und die Ärzteschaft hat sich eingehend mit dem vorliegend bestehenden Beschwerdebild auseinandergesetzt. Der medizinische Sachverhalt ist somit rechtsgenüglich erstellt. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, es sei ein neutrales externes medizinisches Gutachten einzuholen, ist somit abzuweisen. Gleiches gilt für den Verfahrensantrag, es seien Berichte von den behandelnden Ärzten einzuholen. Die Strafakten wurden hingegen beigezogen und liegen dem Kantonsgericht vor. 6.1 Weiter ist umstritten, ob die Suva den Fallabschluss im richtigen Zeitpunkt geprüft hatte. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, es liege noch kein medizinischer Endzustand vor. Einige Behandlungen würden noch immer andauern, so stünde namentlich eine Behandlung mit Infiltrationen unmittelbar bevor und auch die Situation am Kniegelenk sei nicht restlos geklärt bzw. es sei offen, ob nicht doch eine Operation erfolgen müssen. Zudem bestehe auch noch immer eine Arbeitsunfähigkeit von 60%. 6.2 Die Beschwerdegegnerin macht hingegen geltend, dass die objektivierbaren, physischen Unfallfolgen ohne erhebliche Restfolgen ausgeheilt seien und dass ungeachtet der bisherigen Therapien die Beschwerden offenbar keine wesentliche, nachhaltige Verbesserung erfahren hätten, womit auch von weiteren Behandlungen keine wesentliche, nachhaltige Besserung mehr zu erwarten sei. Dr. N.____ habe betreffend die Rippen- und LWK-Frakturen bereits im Juni 2014 explizit ausgeführt, dass der Fallabschluss erfolgen könne und sich weitere Konsultationen erübrigen würden. Der medizinische Endzustand sei damit erreicht. 6.3 Für die Prüfung der Adäquanz kommt im vorliegenden Fall – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die sogenannte "Psycho-Praxis" zur Anwendung. Dabei werden die psychischen Beeinträchtigungen ausser Acht gelassen und nur die somatischen Beschwerden berücksichtigt. Daher ist an dieser Stelle lediglich danach zu fragen, ob von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder ob diesbezüglich der Endzustand erreicht ist. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, wurde von Dr. N.____ bereits im Juni 2014 festgehalten, dass betreffend der LWK- und Rippen-Frakturen der Fallabschluss erfolgen könne (vgl. oben E. 4.4). Auch ein im September 2014 angefertigtes MRT und eine im Januar 2015 durchgeführte Sonographie des Abdomens zeigten keine Unauffälligkeiten (vgl. oben E. 4.7 und 4.12). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im März 2015 äusserte der Beschwerdeführer selbst, dass keine namhafte Verbesserung erfolgt sei (vgl. oben E. 4.14). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Leistungen mit Verfügung vom 12. Mai 2015 per 31. Mai 2015 eingestellt hatte, äusserte Dr. Z.____ im Mai 2015 den Verdacht auf eine starke nicht organische Schmerzkomponente (vgl. oben E. 4.15). All dies spricht dafür, dass der Endzustand in Bezug auf die LWK- und Rippen-Frakturen am 31. Mai 2015 erreicht wurde. Anlässlich der 3-Phasenskelettszintigraphie Ganzkörper SPECT und des CT LWS nativ stellte Dr. AA.____ im Juli 2015 eine nicht konsolidierte Fraktur des Querfortsatzes LWK 4 rechts fest (vgl. oben E. 4.16). Es liegen jedoch keine weiteren Arztberichte vor, welche sich mit diesem Befund befassen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich die Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden und der Endzustand am 31. Mai 2015 eingetreten war. Betreffend die Kniebeschwerden wurde von Dr. Q.____ und Dr. R.____ im August 2014 festgehalten, dass sie in einer operativen Versorgung im Moment keine ausschlaggebende Verbesserungsmöglichkeit sehen würden. Daher werde dem Patient eine Schiene rezeptiert. Aus Sicht des Kniegelenks sei noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (vgl. oben E. 4.6). Diese Einschätzung teilte Dr. T.____ im Oktober 2014 (vgl. oben E. 4.8). Im Januar 2015 hielten Dr. Q.____ und Dr. Y.____ fest, dass die klinischen Untersuchungen keinen Anhaltspunkt für einen Restschaden des HKB mehr gezeigt hätten (vgl. oben E. 4.13). Auch Prof. Dr. U.____ hielt anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im März 2015 fest, dass von weiteren Behandlungen keine Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne (vgl. oben E. 4.14). Damit erweist sich auch in Bezug auf die Kniebeschwerden der medizinische Endzustand als erreicht. Der Zahnschaden wurde im Juli 2014 behandelt und seither traten gemäss den vorliegenden Akten keine erneuten Beschwerden oder Behandlungsbedürftigkeit auf (vgl. oben E. 4.5). Aus den Akten gehen sodann keine Hinweise auf anderweitig geplante – auf somatische Leiden gerichtete – Behandlungen hervor, von welchen sich die Ärzteschaft eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes oder des Grades der Arbeitsfähigkeit verspricht. Unter diesen Umständen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 31. Mai 2015 geprüft hat. Im Folgenden gilt es nun zu prüfen, ob die noch vorhandenen, nicht organischen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 13. April 2014 stehen. 7.1 In der Prüfungsabfolge wäre zunächst die natürliche Kausalität der noch geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis vom 13. April 2014 zu untersuchen. So führt der Beschwerdeführer denn auch aus, dass gemäss Aktenlage nicht von einschlägigen Vorbefunden auszugehen sei, vielmehr spreche diese für das Vorliegen der Kausalität, mindestens im überwiegenden Sinne. Das Auftreten der psychischen Beschwerden sei von Beginn weg dokumentiert. Der Beschwerdegegnerin sei es nicht gelungen, den Wegfall der anspruchsbegründenden Tatsache zu beweisen. In den medizinischen Unterlagen würden sich keine genügenden Grundlagen dafür finden lassen, dass ein Zustand vorliege, der "ausschliesslich krankhafter Natur" sei und die heute noch bestehenden Beschwerden "nicht mehr unfallbedingt" seien. 7.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich indessen auf den Standpunkt, die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang könne offen bleiben, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Störungen und dem Unfall ohnehin verneint werden müsse. Zudem weist sie darauf hin, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden müsse. Ebenso wenig gehe es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend sei alleine, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschaden ihre kausale Bedeutung verloren hätten und daher dahingefallen seien. 7.3 Vorliegend bestanden im fraglichen Zeitpunkt nicht bildgebend erklärbare Schmerzen im linken Knie und in der rechten Flanke bzw. Abdominalwand sowie eine PTBS und ein leichtes depressives Syndrom (vgl. oben E. 4.14, 4.17 und 4.18). Zunächst ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass medizinische Berichte, die auf einer reinen "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation beruhen, beweisrechtlich wertlos sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2009, 8C_626/2009 E. 3.2; vom 22. Juni 2010, 8C_178/2010 E. 4.1). Insofern sich der Beschwerdeführer also alleine darauf beruft, dass keine einschlägigen Vorbefunde bestanden hätten und die Beschwerden von Beginn weg dokumentiert worden seien, weshalb die Kausalität als gegeben zu betrachten sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Allerdings ist ihm zuzustimmen, dass es der Beschwerdegegnerin ebenso misslungen ist, zu beweisen, dass entweder der "Status quo ante" oder der "Status quo sine" eingetreten ist. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte, eingetreten ist (vgl. oben E. 3.7). Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang muss an dieser Stelle jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, denn nach der Rechtsprechung kann sie in jenen Fällen offen gelassen werden, in welchen der für die Bejahung einer Leistungspflicht erforderliche adäquate Kausalzusammenhang ohnehin verneint werden muss, was vorliegend – wie sogleich aufzuzeigen ist – der Fall ist (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 E. 3c; ebenso: Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2010, 8C_182/2010, E. 3.2). 8.1 Vorliegend wird von keiner Partei bestritten, dass die Adäquanz der nicht organisch objektiv nachweisbaren Unfallfolgen anhand der Kriterien der "Psycho-Praxis" geprüft werden muss. Die Anwendung der "Schleudertrauma-Praxis" würde voraussetzen, dass ein Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung diagnostiziert wurde, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. oben E. 3.5). 8.2 Nach der "Psycho-Praxis" setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung der Unfälle in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 138 E. 6). Nicht in die Beurteilung mit einbezogen werden die Folgen des Unfalls oder dessen Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. In die Beurteilung können sodann unfallanalytische oder biomechanische Analysen miteinbezogen werden, dabei ist insbesondere der Wert (delta-v) ausschlaggebend, welcher die Geschwindigkeit bezeichnet, mit welche der Körper des Unfallopfers durch die Kollision erfahren hat. Gemäss Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass Heckkollisionen gravierender einzustufen sind als Frontalkollisionen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2011, 8C_376/2011, E. 5.1). Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (BGE 115 V 140 E. 6c/aa) zu nennen: • besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; • die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; • die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; • körperliche Dauerschmerzen; • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; • Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Das trifft dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Allerdings wird das ausgeprägte Erfüllen eines Kriteriums gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur mit grösster Zurückhaltung angenommen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2009, 8C_990/2008, E. 6.2.1). Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen im engeren Sinne mittelschweren Unfall, müssen drei der massgeblichen Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010, 8C_897/2009, E. 4.5), handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen vier der zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2009, 8C_487/2009, E. 5). Diese Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise, die psychische Fehlreaktion mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 E. 6c/bb). 8.3 Die Beschwerdegegnerin qualifiziert das zur Diskussion stehende Ereignis mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als einen mittelschweren Unfall ohne nähere Präzisierung. Der Beschwerdeführer stuft das Ereignis als mittelschweren Unfall schwerer Ausprägung ein. Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass es sich weder um einen leichten noch um einen schweren Unfall handelte. Fraglich ist somit lediglich, ob es um einen mittelschweren Unfall leichter Ausprägung, im engeren Sinne, oder schwerer Ausprägung handelt. Der Unfallhergang präsentiert sich gemäss Polizeirapport vom 6. Juni 2014 wie folgt: Der Beschwerdeführer musste als Motorradfahrer hinter zwei stehenden Fahrzeugen anhalten. Der hinter ihm fahrende Personenwagen bemerkte dies zu spät und kollidierte mit dem Heck des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde auf das Heck des davor stehenden Personenwagens geschleudert und von dort auf die Motorhaube des verursachenden Personenwagens. Gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung von Dr. W.____ hat das Motorrad des Beschwerdeführers eine Geschwindigkeitsveränderung (delta-v) in Vorwärtsrichtung erfahren, die aufgrund des Masseunterschiedes zwischen Zweirad und auffahrendem Fahrzeug nicht unerheblich gewesen ist (vgl. oben E. 4.11). Das Bundesgericht qualifizierte die folgenden Ereignisse als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne: Der Versicherte kollidierte mit seinem Motorrad auf einer Hauptstrasse ausserorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 60-70 km/h frontal in den hinteren seitlichen Teil eines vortrittsbelasteten, die Fahrbahn im Rahmen eines Linksabbiegemanövers überquerenden Personenwagens (Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2008, U 78/07, E. 5.1 f.). Der Versicherte kollidierte als Motorradfahrer mit einem Personenwagen, wurde über dessen Kühlerhaube geschleudert und prallte auf der anderen Seite des Fahrzeugs auf der Strasse auf (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1993, U 3/92, E. 3b). Der Versicherte prallte mit dem Motorrad bei einem Überholmanöver seitlich mit einem ebenfalls zum Überholen ausscherenden Personenwagen zusammen und wurde über eine Böschung geschleudert (BGE 117 V 359, E. 7a f.). Diese Unfälle sind mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Es kann jedenfalls gesagt werden, dass es sich beim zur Diskussion stehenden Ereignis nicht um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu einem leichten Unfall handelt. Die Frage, ob es um einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne oder schwerer Ausprägung handelt, kann indessen – wie sogleich folgt – offen gelassen werden. 8.4 Der Beschwerdeführer führt betreffend das Kriterium der "besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls" aus, dass dieses zweifellos erfüllt sei. Ins Gewicht fallen würden insbesondere die "Dreiphasigkeit" des Unfallhergangs und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einerseits durch die Luft geschleudert und andererseits vom gegen 300 kg schweren Motorrad eingeklemmt worden sei und direkt nach dem Aufprall bzw. beim Eingeklemmtsein bewusstlos gewesen oder geworden sei. Die Adäquanz sei schon allein aufgrund des Vorliegens dieses Kriteriums zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, das Kriterium sei objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens des Beschwerdeführers zu beurteilen. Dem muss zugestimmt werden. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2008, 8C_39/2008, E. 5.2). Dabei muss auch beachtet werden, dass ein Unfall mit einem Motorradfahrer im Vergleich zu einem Unfall mit einem Personenwagenfahrer wohl regelmässig dramatischer erscheint, da dieser exponierter ist. Das Bundesgericht bejahte das Kriterium beispielsweise bei Massenkarambolagen auf einer Autobahn (Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2008, 8C_623/2007, E. 6.3), bei einem Unfall mit hoher Geschwindigkeit auf einer Autobahn, bei dem das Fahrzeug des Versicherten bei starkem Verkehr mehrmals über die Fahrbahn geschleudert wurde und sich dabei wiederholt überschlug (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009, 8C_799/2008, E. 3.2.3) und bei einem Unfall, bei dem der beteiligte Motorradfahrer am Unfallort verstarb und der Motorraum des Autos des Versicherten in Brand geriet (Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2010, 8C_692/2010, E. 5.1). Der zur Diskussion stehende Unfallhergang erreicht nicht dieselbe Intensität, insbesondere nicht in der vom Beschwerdeführer behaupteten besonders ausgeprägten Weise. Bei einem Autounfall, bei dem das Auto der versicherten Person von der Autobahn abkam und sich überschlug, berücksichtigte das Bundesgericht den Umstand, dass bei der versicherten Peron ab dem Zeitpunkt, in dem ihr Fahrzeug die Leitplanke durchbrochen hatte, eine Erinnerungslücke von einigen Minuten bestanden hatte und hielt fest, dass dem Kriterium nicht die gleiche Bedeutung zugemessen werden könne, wie wenn eine ungetrübte Erinnerung an den Unfall bestehen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2010, 8C_624/2010, E. 4.2). Wenn der Beschwerdeführer also in seiner Beschwerde ausführt, er könne sich an die Zeit der Kollision und unmittelbar danach nicht mehr oder jedenfalls nur in Bruchstücken erinnern, spricht dies ebenfalls gegen eine Bejahung dieses Kriteriums. 8.5 Betreffend des Kriteriums der "Schweren und besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen", bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die erlittenen Verletzungen allesamt konservativ und ohne operativen Eingriff behandelt werden konnten und ausgeheilt seien. Diese könnten daher weder als besonders schwer noch als Verletzungen besonderer Art bezeichnet werden und seien somit nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Diese Argumentation vermag zu überzeugen. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, es seien diverse, recht unterschiedliche Körperbereiche von den Verletzungen eines einzigen Unfalls massiv und unterschiedlich betroffen. So verneinte das Bundesgericht das Erfüllen des Kriteriums in einem Fall trotz eines von den Ärzten als schwer bezeichneten Polytraumas mit Thorax- und Abdominaltrauma und offenen Gesichtsschädelfrakturen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2009, 8C_197/2009). 8.6 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, das Kriterium der "ungewöhnliche langen Dauer der ärztlichen Behandlung" sei erfüllt, da der Beschwerdeführer noch immer in ärztlicher Behandlung sei, nebst Osteopathie- und Physiotherapie. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass dieses Kriterium nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen sei. Eine Rolle spiele auch die Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit davon noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Aus den Akten gehe hervor, dass die Unfallbehandlung konservativ, also ohne operativen Eingriff, erfolgt sei. Diverse Arztbesuche hätten sodann vorwiegend der Abklärung und nicht der Behandlung von Unfallfolgen gedient. Das Kriterium sei angesichts dessen nicht erfüllt. Diesen zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist ohne weiteres zuzustimmen. 8.7 In die Beurteilung des Kriteriums der "körperlichen Dauerschmerzen" dürfen die psychischen Beschwerden selbst dann nicht einbezogen werden, wenn sie körperlich imponieren (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2009, 8C_825/2008, E. 4.6). Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht gefolgt werden, wenn er anführt, dass von erheblichen Beschwerden auszugehen sei, wobei auch die Schmerzsymptomatik zu berücksichtigen sei. Es ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass angesichts der fehlenden strukturellen Unfallrestfolgen auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen ist. 8.8 Unstrittig ist vorliegend, dass das Kriterium der "ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert", nicht erfüllt ist. 8.9 Bei der Beurteilung des Kriteriums des "schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen" ist für die Bejahung bereits ausreichend, wenn einer der beiden Teilaspekte erfüllt ist (BGE 117 V 359 E. 7b). Sofern der Beschwerdeführer nun aber vorbringt, diverse Behandlungen hätten nicht oder nur schlecht angeschlagen, weshalb von einem schwierigen Handlungsverlauf gesprochen werden könne, verkennt er dabei, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien zur Bejahung des Kriteriums nicht genügen. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapie keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2008, 8C_252/2007, E. 7.6). 8.10 Das Kriterium "Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit" wurde vom Bundesgericht bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren bejaht (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2009, 8C_116/2009). Dr. Q.____ und Dr. R.___ hielten bereits im Juli 2014 fest, dass aus Sicht des Kniegelenks nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20% indiziert sei. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im November 2014 gab der Beschwerdeführer sodann an, derzeit in einem 30%-Pensum arbeitstätig zu sein. Prof. Dr. U.____ hielt zudem fest, er rechne mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50% bis Ende Jahr, worauf eine tatsächliche Steigerung des Arbeitspensums auf 40% folgte. Im kreisärztlichen Bericht vom März 2015 hielt Prof. Dr. U.____ fest, dass mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100% innert der nächsten zwei Monate zu rechnen sei (vgl. oben E. 4.6, 4.9 und 4.14). Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er sei noch immer zu 60% arbeitsunfähig, verkennt er, dass zur Beurteilung dieses Kriteriums lediglich die aufgrund der organisch objektivierbaren Beschwerden vorliegende Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen ist. Demzufolge liegt keine Arbeitsunfähigkeit besonderen Grades oder besonderer Dauer vor. 8.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keines der erwähnten sieben Kriterien erfüllt ist. Es kann daher offen bleiben, ob es sich um einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne oder im Grenzbereich zu einem schweren Unfall handelt, da die adäquate Kausalität in beiden Fällen zu verneinen ist. Ebenso kann offen bleiben, ob die natürliche Kausalität gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin stellte somit ihre Versicherungsleistungen zu Recht per 31. Mai 2015 ein. Die Beschwerde ist im Ergebnis abzuweisen. 9. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.