Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den bisher ausgeübten oder in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus, wobei es sich hierbei nach der Rechtsprechung um einen blossen Richtwert handelt / Bemessung des Valideneinkommens anhand von LSE-Tabellenlöhnen / Frage des anwendbaren Kompetenzniveaus
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine Umschulung, zu Recht ablehnte. 3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Gemäss Art. 8 Abs. 1 bis IVG besteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: das Alter (lit. a); der Entwicklungsstand (lit. b); die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c); und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. b), wozu gemäss Art. 17 IVG insbesondere auch die die Umschulung zählt. 3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist dabei rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_15/2022, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3 Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den bisher ausgeübten oder in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus, wobei es sich hierbei nach der Rechtsprechung um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen). Er rührt daher, dass die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für Eingliederungsmassnahmen unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. Insbesondere mit Blick darauf, dass die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit regelmässig erhebliche Kosten auslöst, rechtfertigt es sich, den entsprechenden Anspruch davon abhängig zu machen, dass ein erheblicher behinderungsbedingter Einkommensverlust gegeben ist. Die Festlegung dieses Wertes auf ca. 20 % trägt dem Umstand Rechnung, dass bei wesentlich tieferen Invaliditätsgraden die mit einer Umschulung verbundenen Kosten die auszugleichende Erwerbseinbusse regelmässig um ein Vielfaches übersteigen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2021, 9C_623/2020, mit Hinweis). 4.1 Vorliegend stellt sich in erster Linie die Frage, ob beim Beschwerdeführer der für einen Umschulungsanspruch grundsätzlich vorausgesetzte Invaliditätsgrad von mindestens "rund 20 %" gegeben ist. 4.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungsoder Prozent-vergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 4.3 Die IV-Stelle nahm in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2024 die erforderlichen Einkommensvergleiche vor. Dabei ermittelte sie beim Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Bezug der befristeten ganzen Rente ab 19. April 2023 einen Invaliditätsgrad von 8 % und ab 1. Januar 2024 - unter Verweis auf die an diesem Tag in Kraft getretene Bestimmung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV - einen solchen von 17 %. 5.1 Zwischen den Parteien ist einzig die Höhe des Valideneinkommens strittig, welches die IV-Stelle ihren Einkommensvergleichen zu Grunde legte. 5.2.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 41 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden. Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2025, 8C_575/2024, E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.2 Gelangen die LSE-Tabellenlöhne zur Anwendung, so ist die Tätigkeit der versicherten Person einem von insgesamt vier Kompetenzniveaus zuzuordnen. Das Kompetenzniveau 1 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, das Kompetenzniveau 2 praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst und Fahrdienst, das Kompetenzniveau 3 beinhaltet komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, und das Kompetenzniveau 4 Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. 5.3.1 In der angefochtenen Verfügung ging die IV-Stelle davon aus, dass der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer in der Gastronomie tätig wäre. Vor diesem Hintergrund stellte sie zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2020, Männer, Kompetenzniveau 3 im Wirtschaftszweig "Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie" (Sektor 55-56) ab. Auf der Grundlage des betreffenden Tabellenlohns von Fr. 5'602.-- ermittelte sie - nach Umrechnung des Werts auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im genannten Wirtschaftszweig und anschliessender Anpassung des Betrags an die in diesem Sektor eingetretene Nominallohnentwicklung - ein für den Einkommensvergleich massgebendes Valideneinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 71'497.-- pro Jahr. 5.3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet diese Berechnung einzig in einem Punkt. Er vertritt die Auffassung, dass bei der Bemessung seines Valideneinkommens nicht auf den im Kompetenzniveau 3, sondern auf den im Kompetenzniveau 4 ausgewiesenen Wert abzustellen sei. Zur Begründung seines Standpunkts macht der Beschwerdeführer geltend, das Bundesgericht habe jüngst im Entscheid 150 V 354 in Erwägung 6.1 explizit festgehalten, dass Geschäftsführer jeweils dem Kompetenzniveau 4 zuzuordnen seien. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Er übersieht, dass das Bundesgericht im genannten Entscheid Direktorinnen und Direktoren, Direktionsmitglieder sowie Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer lediglich als Beispiele für Funktionen aufzählte, die bei denen in der Regel das Kompetenzniveau 4 zur Anwendung gelangt. Daraus kann klarerweise nicht gefolgert werden, dass laut Bundesgericht sämtliche Geschäftsführer, unabhängig von ihrer Ausbildung und Berufserfahrung sowie der Grösse des Geschäfts, das sie führen, dem Kompetenzniveau 4 zuzuordnen seien. Es bleibt vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die versicherte Person, die im Gesundheitsfall als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer eines Betriebs tätig wäre, persönlich die Anforderungen des Kompetenzniveaus 3 oder diejenigen des Kompetenzniveaus 4 erfüllt. Vorliegend ergibt die entsprechende Prüfung, dass die IV-Stelle beim Beschwerdeführer zu Recht das Kompetenzniveau 3 zur Anwendung brachte. Der Versicherte absolvierte von 1988 bis 1991 eine Ausbildung als Chemielaborant EFZ. Laut IK-Auszug war er in der Folge bis im Herbst 2005 im erlernten Beruf erwerbstätig. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit nahm er im März 2007 in der B. AG, einem Gastronomiebetrieb, die Tätigkeit als Geschäftsführer-Stellvertreter auf. Von Januar 2015 war er dann bis zu seinem Ausscheiden aus dem Betrieb im Januar 2017 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B. AG im Handelsregister eingetragen. Der geschilderten Berufslaufbahn ist zu entnehmen, dass der Versicherte zwar ab März 2007 während knapp zehn Jahren zuerst als Geschäftsführer-Stellvertreter und danach als Geschäftsführer der B. AG, einem kleineren Gastronomiebetrieb, tätig war. Allerdings fehlt bei den Akten ein konkreter Stellenbeschrieb, sodass nicht klar ist, welche Aufgaben der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Tätigkeit konkret zu erledigen hatte. Auffallend ist allerdings, dass der Versicherte über keine Berufsausbildung im Gastrobereich verfügt und dass er, soweit ersichtlich, auch keine berufsspezifischen Fort- und Weiterbildungen in dieser Branche absolvierte. Hält man sich die genannten Aspekte vor Augen und berücksichtigt man, dass das höchste Kompetenzniveau 4 Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung beinhaltet, die neben einem grossen Fakten- auch das entsprechende theoretische Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, so zeigt sich, dass die Anwendung dieses Kompetenzniveaus im Falle des Beschwerdeführers - entgegen dessen Auffassung - nicht in Betracht fällt. Unter den geschilderten Umständen erweist es sich vielmehr als korrekt, dass die IV-Stelle die Tätigkeit des Versicherten als Geschäftsführer im Gastrobereich, die er als Gesunder ausüben würde, dem Kompetenzniveau 3 zuordnete. Das von ihr auf dieser Basis errechnete und den erforderlichen Einkommensvergleichen zu Grunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 71'497.-- ist demnach nicht zu beanstanden. 5.4 Für den hier interessierenden, auf den Bezug der befristeten ganzen Rente folgenden Zeitraum ermittelte die IV-Stelle massgebende Invalideneinkommen des Versicherten in der Höhe von Fr. 65'815.-- (ab 19. April 2023) und Fr. 59'234.-- (ab 1. Januar 2024). Diese Beträge werden in der vorliegenden Beschwerde - zu Recht - nicht beanstandet. Es kann deshalb von weiteren Erörterungen hierzu abgesehen und stattdessen vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.5 Die von der IV-Stelle im Rahmen der Einkommensvergleiche gestützt auf das massgebende Valideneinkommen von Fr. 71'497.-- und die Invalideneinkommen von Fr. 65'815.-- (ab 19. April 2023) und Fr. 59'234.-- (ab 1. Januar 2024) ermittelten Invaliditätsgrade von 8 % (ab 19. April 2023) und 17 % (ab 1. Januar 2024) erweisen sich ebenfalls als korrekt. 5.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Versicherte mit den von der IV-Stelle korrekt ermittelten Invaliditätsgraden von 8 % (ab 19. April 2023) und 17 % (ab 1. Januar 2024) den für einen Umschulungsanspruch vorausgesetzten Invaliditätsgrad von mindestens "rund 20 %" nicht erreicht. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob im Falle des Beschwerdeführers Gründe ersichtlich sind, die es ausnahmsweise erlauben, vom rechtsprechungsgemäss vorausgesetzten Richtwert von "rund 20 %" abzuweichen und einen Umschulungsanspruch auch bei einem unter diesem Wert liegenden Invaliditätsgrad zu bejahen. 6.2 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.3 hiervor), handelt es sich bei der Mindesterwerbseinbusse von "rund 20 %"nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um einen blossen Richtwert. Von diesem kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_15/2022, E. 3.2 mit Hinweisen). Von einem Abweichen vom Richtwert sollen mit anderen Worten versicherte Personen profitieren, die eher am Anfang ihres Erwerbslebens stehen, ihren erlernten Beruf aufgrund eines Gesundheits-schadens nicht mehr ausüben können und ohne Umschulungsmassnahmen nur noch für unqualifizierte Hilfstätigkeiten einsetzbar sind (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_15/2022, E. 6.3 mit Hinweisen). 6.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich unstreitig nicht mehr um einen jungen, eher noch am Anfang seines Erwerbslebens stehenden Versicherten, war der im September 1970 geborene Beschwerdeführer doch im Zeitpunkt, in welchem sein Anspruch auf eine ganze Rente endete (31. Juli 2023) bereits knapp 53 Jahre alt. Auch wenn ihm somit noch eine Erwerbs-dauer von gut zwölf Jahren verbleibt, steht er im Unterschied zu den von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen nicht am Anfang, sondern bereits im letzten Drittel seines Erwerbslebens (Lehrabschluss im Jahr 1991, Pensionierung im Jahr 2035). Der Richtwert von "rund 20 %" müsste daher in Anbetracht des Alters des Versicherten weitestgehend erreicht sein, damit eine Umschulung zu Lasten der IV überhaupt in Betracht fallen würde, was hier eben nicht zutrifft. Somit besteht im vorliegenden Fall aber keine ausreichende Veranlassung, ausnahmsweise vom rechtsprechungsgemäss vorausgesetzten Richtwert von "rund 20 %" abzuweichen und einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers trotz der letztlich doch deutlich unter diesem Wert liegenden Invaliditätsgrade von 8 % und 17 % zu bejahen.
E. 7 Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung als berufliche Massnahme der IV zu Recht abgelehnt hat. Die gegen die betreffende Verfügung vom 20. März 2024 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.
E. 8 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.06.2025 720 24 150 (720 2024 150)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 19. Juni 2025 (720 24 150) Invalidenversicherung Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den bisher ausgeübten oder in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus, wobei es sich hierbei nach der Rechtsprechung um einen blossen Richtwert handelt / Bemessung des Valideneinkommens anhand von LSE-Tabellenlöhnen / Frage des anwendbaren Kompetenzniveaus Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien A. , Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Berufliche Massnahmen A. Der 1970 geborene A. , gelernter Chemielaborant, war ab März 2007 als Geschäftsführer-Stellvertreter für die B. AG, einen Gastronomiebetrieb, tätig. Von Januar 2015 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Betrieb im Januar 2017 war er als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der genannten Firma im Handelsregister eingetragen. Im Dezember 2019 meldete sich A. unter Hinweis auf Beschwerden an der rechten Schulter, die auf einen im Oktober 2015 erlittenen Unfall zurückgehen würden, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Versicherten mit Verfügung vom 20. November 2020 für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 30. September 2020 eine befristete halbe Rente zu. Am 8. März 2022 meldete sich A.
- wiederum unter Hinweis auf seine Schulterbeschwerden - ein zweites Mal bei der IV zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ihre Abklärungen ermittelte die IV-Stelle beim Versicherten ab 15. Juli 2022 einen Invaliditätsgrad von 100 % und ab 19. April 2023 einen solchen von 8 %. Unter Verweis auf die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 26 bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 berechnete sie sodann per 1. Januar 2024 den Invaliditätsgrad neu und gelangte dabei zu einem Ergebnis von 17 %. Gestützt auf die genannten, von ihr ermittelten Invaliditätsgrade sprach die IV-Stelle A. nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 20. März 2024 für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. Juli 2023 eine befristete ganze Rente zu. Gleichzeitig lehnte sie einen weiteren Rentenanspruch ab 1. August 2023 ab. In Bezug auf den Beginn der befristeten Rente orientierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehe. Seine Anmeldung sei im März 2022 eingegangen, weshalb die Rente erst ab 1. September 2022 ausgerichtet werden könne. Im Weiteren wies die IV-Stelle A. in der genannten Verfügung im Zusammenhang mit seinem Antrag auf berufliche Massnahmen darauf hin, dass er für das Finden der zumutbaren Tätigkeiten nicht auf die spezifischen Fachkenntnisse der IV angewiesen sei, da eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit für eine entsprechende Stelle bestehe. B. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 gelangte A. an die IV-Stelle. Darin brachte er zum Ausdruck, dass es ihm nicht um die Zusprache einer Rente, sondern um die Gewährung beruflicher Massnahmen (insbesondere einer Umschulung) gehe. Falls die IV-Stelle der Auffassung sei, dass für die Geltendmachung dieses Anspruchs die Verfügung vom 20. März 2024 angefochten werden müsse, obwohl darin mit keinem Wort berufliche Massnahmen erwähnt würden, sei seine Eingabe als Beschwerde gegen die genannte Verfügung zu betrachten. C. Am 22. Mai 2024 leitete die IV-Stelle das Schreiben von A. vom 3. Mai 2024 an das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weiter. Dieses bat den Versicherten am 28. Mai 2024 um Präzisierung, ob sich seine Eingabe als Beschwerde gegen die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen oder auch gegen die befristete Zusprache der Invalidenrente richte. Gleichzeitig wies es den Versicherten darauf hin, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge. Sie räumte ihm deswegen für die Verbesserung der Beschwerde eine unerstreckbare Nachfrist bis 18. Juni 2024 ein. D. Am 16. Juni 2024 reichte A. die verbesserte Beschwerde ein. Darin präzisierte er vorab, dass sich die Beschwerde nur auf die Ablehnung seines Anspruchs auf berufliche Massnahmen, insbesondere eines aus seiner Sicht bestehenden Anspruchs auf eine Umschulung, beziehe. Mit seiner Eingabe stelle er weder die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. September 2022 bis 31. Juli 2023 noch die Ablehnung eines Rentenanspruchs ab 1. August 2023 in Frage. A. beantragte deshalb, es sei die Verfügung vom 20. März 2024 aufzuheben, soweit damit seine Ansprüche auf berufliche Massnahmen abgelehnt würden, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung, zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 1. Oktober 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und an seinen bisher vorgetragenen Argumenten fest. Die IV-Stelle teilte am 16. Oktober 2024 mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte. Sie beantrage unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und ihre Vernehmlassung nach wie vor die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Da die ursprüngliche Beschwerdeeingabe vom 3. Mai 2024 den gesetzlichen Formerfordernissen des § 5 Abs. 1 und 2 VPO nicht genügte, räumte das Kantonsgericht dem Versicherten eine unerstreckbare Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerde ein. Mit Eingabe vom 16. Juni 2024 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert der ihm eingeräumten Frist nach. Somit kann auf die Beschwerde des Versicherten eingetreten werden. 1.3 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und zur Diskussion steht ein ebenfalls erst nach diesem Datum zur Diskussion stehender Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und zwar insbesondere auf eine Umschulung. Die Angelegenheit ist deshalb in Anwendung der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassungen des IVG, der IVV und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 zu beurteilen. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine Umschulung, zu Recht ablehnte. 3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Gemäss Art. 8 Abs. 1 bis IVG besteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: das Alter (lit. a); der Entwicklungsstand (lit. b); die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c); und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. b), wozu gemäss Art. 17 IVG insbesondere auch die die Umschulung zählt. 3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist dabei rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_15/2022, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3 Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den bisher ausgeübten oder in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus, wobei es sich hierbei nach der Rechtsprechung um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen). Er rührt daher, dass die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für Eingliederungsmassnahmen unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. Insbesondere mit Blick darauf, dass die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit regelmässig erhebliche Kosten auslöst, rechtfertigt es sich, den entsprechenden Anspruch davon abhängig zu machen, dass ein erheblicher behinderungsbedingter Einkommensverlust gegeben ist. Die Festlegung dieses Wertes auf ca. 20 % trägt dem Umstand Rechnung, dass bei wesentlich tieferen Invaliditätsgraden die mit einer Umschulung verbundenen Kosten die auszugleichende Erwerbseinbusse regelmässig um ein Vielfaches übersteigen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2021, 9C_623/2020, mit Hinweis). 4.1 Vorliegend stellt sich in erster Linie die Frage, ob beim Beschwerdeführer der für einen Umschulungsanspruch grundsätzlich vorausgesetzte Invaliditätsgrad von mindestens "rund 20 %" gegeben ist. 4.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungsoder Prozent-vergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 4.3 Die IV-Stelle nahm in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2024 die erforderlichen Einkommensvergleiche vor. Dabei ermittelte sie beim Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Bezug der befristeten ganzen Rente ab 19. April 2023 einen Invaliditätsgrad von 8 % und ab 1. Januar 2024 - unter Verweis auf die an diesem Tag in Kraft getretene Bestimmung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV - einen solchen von 17 %. 5.1 Zwischen den Parteien ist einzig die Höhe des Valideneinkommens strittig, welches die IV-Stelle ihren Einkommensvergleichen zu Grunde legte. 5.2.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 41 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden. Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2025, 8C_575/2024, E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.2 Gelangen die LSE-Tabellenlöhne zur Anwendung, so ist die Tätigkeit der versicherten Person einem von insgesamt vier Kompetenzniveaus zuzuordnen. Das Kompetenzniveau 1 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, das Kompetenzniveau 2 praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst und Fahrdienst, das Kompetenzniveau 3 beinhaltet komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, und das Kompetenzniveau 4 Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. 5.3.1 In der angefochtenen Verfügung ging die IV-Stelle davon aus, dass der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer in der Gastronomie tätig wäre. Vor diesem Hintergrund stellte sie zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2020, Männer, Kompetenzniveau 3 im Wirtschaftszweig "Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie" (Sektor 55-56) ab. Auf der Grundlage des betreffenden Tabellenlohns von Fr. 5'602.-- ermittelte sie - nach Umrechnung des Werts auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im genannten Wirtschaftszweig und anschliessender Anpassung des Betrags an die in diesem Sektor eingetretene Nominallohnentwicklung - ein für den Einkommensvergleich massgebendes Valideneinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 71'497.-- pro Jahr. 5.3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet diese Berechnung einzig in einem Punkt. Er vertritt die Auffassung, dass bei der Bemessung seines Valideneinkommens nicht auf den im Kompetenzniveau 3, sondern auf den im Kompetenzniveau 4 ausgewiesenen Wert abzustellen sei. Zur Begründung seines Standpunkts macht der Beschwerdeführer geltend, das Bundesgericht habe jüngst im Entscheid 150 V 354 in Erwägung 6.1 explizit festgehalten, dass Geschäftsführer jeweils dem Kompetenzniveau 4 zuzuordnen seien. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Er übersieht, dass das Bundesgericht im genannten Entscheid Direktorinnen und Direktoren, Direktionsmitglieder sowie Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer lediglich als Beispiele für Funktionen aufzählte, die bei denen in der Regel das Kompetenzniveau 4 zur Anwendung gelangt. Daraus kann klarerweise nicht gefolgert werden, dass laut Bundesgericht sämtliche Geschäftsführer, unabhängig von ihrer Ausbildung und Berufserfahrung sowie der Grösse des Geschäfts, das sie führen, dem Kompetenzniveau 4 zuzuordnen seien. Es bleibt vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die versicherte Person, die im Gesundheitsfall als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer eines Betriebs tätig wäre, persönlich die Anforderungen des Kompetenzniveaus 3 oder diejenigen des Kompetenzniveaus 4 erfüllt. Vorliegend ergibt die entsprechende Prüfung, dass die IV-Stelle beim Beschwerdeführer zu Recht das Kompetenzniveau 3 zur Anwendung brachte. Der Versicherte absolvierte von 1988 bis 1991 eine Ausbildung als Chemielaborant EFZ. Laut IK-Auszug war er in der Folge bis im Herbst 2005 im erlernten Beruf erwerbstätig. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit nahm er im März 2007 in der B. AG, einem Gastronomiebetrieb, die Tätigkeit als Geschäftsführer-Stellvertreter auf. Von Januar 2015 war er dann bis zu seinem Ausscheiden aus dem Betrieb im Januar 2017 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B. AG im Handelsregister eingetragen. Der geschilderten Berufslaufbahn ist zu entnehmen, dass der Versicherte zwar ab März 2007 während knapp zehn Jahren zuerst als Geschäftsführer-Stellvertreter und danach als Geschäftsführer der B. AG, einem kleineren Gastronomiebetrieb, tätig war. Allerdings fehlt bei den Akten ein konkreter Stellenbeschrieb, sodass nicht klar ist, welche Aufgaben der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Tätigkeit konkret zu erledigen hatte. Auffallend ist allerdings, dass der Versicherte über keine Berufsausbildung im Gastrobereich verfügt und dass er, soweit ersichtlich, auch keine berufsspezifischen Fort- und Weiterbildungen in dieser Branche absolvierte. Hält man sich die genannten Aspekte vor Augen und berücksichtigt man, dass das höchste Kompetenzniveau 4 Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung beinhaltet, die neben einem grossen Fakten- auch das entsprechende theoretische Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, so zeigt sich, dass die Anwendung dieses Kompetenzniveaus im Falle des Beschwerdeführers - entgegen dessen Auffassung - nicht in Betracht fällt. Unter den geschilderten Umständen erweist es sich vielmehr als korrekt, dass die IV-Stelle die Tätigkeit des Versicherten als Geschäftsführer im Gastrobereich, die er als Gesunder ausüben würde, dem Kompetenzniveau 3 zuordnete. Das von ihr auf dieser Basis errechnete und den erforderlichen Einkommensvergleichen zu Grunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 71'497.-- ist demnach nicht zu beanstanden. 5.4 Für den hier interessierenden, auf den Bezug der befristeten ganzen Rente folgenden Zeitraum ermittelte die IV-Stelle massgebende Invalideneinkommen des Versicherten in der Höhe von Fr. 65'815.-- (ab 19. April 2023) und Fr. 59'234.-- (ab 1. Januar 2024). Diese Beträge werden in der vorliegenden Beschwerde - zu Recht - nicht beanstandet. Es kann deshalb von weiteren Erörterungen hierzu abgesehen und stattdessen vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.5 Die von der IV-Stelle im Rahmen der Einkommensvergleiche gestützt auf das massgebende Valideneinkommen von Fr. 71'497.-- und die Invalideneinkommen von Fr. 65'815.-- (ab 19. April 2023) und Fr. 59'234.-- (ab 1. Januar 2024) ermittelten Invaliditätsgrade von 8 % (ab 19. April 2023) und 17 % (ab 1. Januar 2024) erweisen sich ebenfalls als korrekt. 5.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Versicherte mit den von der IV-Stelle korrekt ermittelten Invaliditätsgraden von 8 % (ab 19. April 2023) und 17 % (ab 1. Januar 2024) den für einen Umschulungsanspruch vorausgesetzten Invaliditätsgrad von mindestens "rund 20 %" nicht erreicht. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob im Falle des Beschwerdeführers Gründe ersichtlich sind, die es ausnahmsweise erlauben, vom rechtsprechungsgemäss vorausgesetzten Richtwert von "rund 20 %" abzuweichen und einen Umschulungsanspruch auch bei einem unter diesem Wert liegenden Invaliditätsgrad zu bejahen. 6.2 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.3 hiervor), handelt es sich bei der Mindesterwerbseinbusse von "rund 20 %"nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um einen blossen Richtwert. Von diesem kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_15/2022, E. 3.2 mit Hinweisen). Von einem Abweichen vom Richtwert sollen mit anderen Worten versicherte Personen profitieren, die eher am Anfang ihres Erwerbslebens stehen, ihren erlernten Beruf aufgrund eines Gesundheits-schadens nicht mehr ausüben können und ohne Umschulungsmassnahmen nur noch für unqualifizierte Hilfstätigkeiten einsetzbar sind (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_15/2022, E. 6.3 mit Hinweisen). 6.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich unstreitig nicht mehr um einen jungen, eher noch am Anfang seines Erwerbslebens stehenden Versicherten, war der im September 1970 geborene Beschwerdeführer doch im Zeitpunkt, in welchem sein Anspruch auf eine ganze Rente endete (31. Juli 2023) bereits knapp 53 Jahre alt. Auch wenn ihm somit noch eine Erwerbs-dauer von gut zwölf Jahren verbleibt, steht er im Unterschied zu den von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen nicht am Anfang, sondern bereits im letzten Drittel seines Erwerbslebens (Lehrabschluss im Jahr 1991, Pensionierung im Jahr 2035). Der Richtwert von "rund 20 %" müsste daher in Anbetracht des Alters des Versicherten weitestgehend erreicht sein, damit eine Umschulung zu Lasten der IV überhaupt in Betracht fallen würde, was hier eben nicht zutrifft. Somit besteht im vorliegenden Fall aber keine ausreichende Veranlassung, ausnahmsweise vom rechtsprechungsgemäss vorausgesetzten Richtwert von "rund 20 %" abzuweichen und einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers trotz der letztlich doch deutlich unter diesem Wert liegenden Invaliditätsgrade von 8 % und 17 % zu bejahen. 7. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung als berufliche Massnahme der IV zu Recht abgelehnt hat. Die gegen die betreffende Verfügung vom 20. März 2024 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 8. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.