IV-Rente
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 25. Februar 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.
E. 3 Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'326.65 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.12.2022 720 22 98 / 297
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 15. Dezember 2022 (720 22 98 / 297) Invalidenversicherung Beurteilung des Rentenanspruchs einer psychisch erkrankten versicherten Person gestützt auf ein im Auftrag des Krankentaggeldversicherers gegebenen Gutachten Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Roman Baumgartner, Advokat, Simonius & Partner, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Der 1966 geborene A.____ arbeitete vom 1. Juli 1995 bis 31. März 2020 als Mitarbeiter Logistik bei der B.____ AG in X.____. Am 15. Januar 2021 (Eingang) meldete er sich unter Verweis auf eine seit 22. Juni 2020 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers ein. Gestützt auf das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte Gutachten von Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juli 2021 und der Stellungnahme von Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 26. Oktober 2021 lehnte die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 25. Februar 2022 einen Rentenanspruch des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Versicherte vom 25. Juni 2020 bis 21. Juni 2021 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Da gemäss Gutachten von Dr. C.____ ab 22. Juni 2021 wieder eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden habe, habe der Versicherte das Wartejahr gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 nicht erfüllt. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Roman Baumgartner, mit Eingabe vom 27. März 2022 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die IV-Stelle ihre Untersuchungspflicht verletzt habe, weil sie den Leistungsanspruch lediglich auf ein von einer Privatversicherung in Auftrag gegebenes Gutachten gestützt habe, statt eigene Abklärungen vorgenommen zu haben. Weiter machte er geltend, dass Dr. C.____ seine Aussagen verzerrt oder falsch wiedergegeben habe. Zudem habe er ihm in unzutreffender Weise vorgeworfen, dass er das Medikament "Valdoxan" nicht einnehme. Gestützt auf diese Falschannahme habe er bei ihm eine Aggravation und einen fehlenden Leidensdruck festgestellt. Bei dieser Ausgangslage könne der Gutachter nicht mehr als objektiv bzw. als unbefangen bezeichnet werden. Auch habe Dr. C.____ nicht berücksichtigt, dass er bereits im Jahr 2019 in Behandlung bei Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gewesen sei. Ausserdem sei auch die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung, wonach in der angestammten Tätigkeit eine 20%ige und in einer leidensadaptierten Arbeit eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, nicht nachvollziehbar. Schliesslich müsste bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen werden. C. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 20. April 2022 unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. D.____ vom 7. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 27. März 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet diese aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, sind hingegen die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie diejenigen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (KSIR, Rz. 9101; vgl. auch Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1009). Vorliegend erging die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022. Die IV-Stelle hat einen Rentenanspruch verneint und dadurch den Beginn des Rentenanspruchs nicht bestimmen müssen. Es ist deshalb nicht klar, welche Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Da ein allfälliger Rentenanspruch sowohl unter Berücksichtigung des frühstmöglichen Rentenbeginns gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (Rentenanmeldung: 15. Januar 2021 + 6 Monate) als auch unter Beachtung des Ablaufs des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Beginn des Wartejahres: 25. Juni 2020) im Jahr 2021 entstehen würde, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 2.3 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.4 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Sachverständigengutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4,125 V 351 E. 3b/bb). Demgegenüber kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zwar nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, praxisgemäss haben sie aber nicht dieselbe Beweiskraft wie ein gerichtliches oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4, 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2019, 8C_135/2019, E. 4.1.1 mit Hinweis und Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2016, 8C_348/2016, E. 2.4). 3.4 Ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten bedingt, dass der Versicherungsträger der Partei den Namen des beauftragten Sachverständigen bekannt geben muss. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Weiter besteht ein Anspruch darauf, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben und Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Nach der Rechtsprechung gelten die rechtsstaatlichen Anforderungen bezüglich der Partizipationsrechte sowohl bei polydisziplinären als auch bei mono- und bidisziplinären medizinischen Begutachtungen (BGE 139 V 349 E. 5.4). Weil bei mono- und bidisziplinären Expertisen die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelangt, ist die Beachtung der Verfahrensgarantien bei solchen Gutachten umso wichtiger (Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2014, 8C_557/2014, E. 5.2.1). Vorliegend hat die IV-Stelle auf das vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. C.____ vom 21. Juli 2021 und auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. D.____ abgestellt. Aus den Akten des Krankentaggeldversicherers ergibt sich, dass der Versicherte nicht über die Möglichkeit informiert worden ist, Dr. C.____ als Gutachter abzulehnen und Gegenvorschläge zu unterbreiten. Damit hat der Krankentaggeldversicherer das Gutachten nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt. Demzufolge kommt dem Gutachten von Dr. C.____ - entgegen der Ansicht der IV-Stelle - lediglich der Beweiswert einer versicherungsinternen Beurteilung zu. Nichts Anderes gilt für die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. D.____ und des Vertrauensarztes des Krankentaggeldversicherers Dr. med. F.____, FMH Neurologie sowie FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellen diese doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen dar (BGE 135 V 254 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2018, 8C_281/2018, E. 3.2.2). Demzufolge kann auf die Beurteilungen der Dres. C.____, D.____ und F.____ nur dann abgestellt werden, wenn keine - auch nur geringe - Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte unmittelbar nach der Kündigung der Arbeitsstelle am 24. Juni 2020 psychisch erkrankte. Aufgrund seiner psychischen Beschwerden konsultierte er am 30. Juni 2020 erstmals Dr. E.____, welcher eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) diagnostizierte. In der Anamnese führte Dr. E.____ aus, dass der Versicherte zu Beginn der Behandlung Selbstmordgedanken gehabt habe. Zudem habe er bei ihm eine gedrückte Stimmung und Antriebslosigkeit sowie Deprimiertheit feststellen können. Er habe dem Versicherten verschiedene Medikamente sowie eine Gesprächstherapie alle 14 Tage verordnet und ihn bis 31. Oktober 2020 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. psychiatrischer Erstbericht Bericht vom 14. September 2020). 4.2 Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers wurde der Versicherte am 25. November 2020 in der GUTSO, interdisziplinäre medizinische Begutachtungen GmbH (GUTSO) begutachtet. Prof. Dr. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Kurzgutachten (Low-Level-Assessment) vom 14. Dezember 2020 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Residualzustand nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Der Anamnese ist zu entnehmen, dass der Versicherte während des Kriegs in Y.____ von seiner Familie getrennt und mehrere Monate im Konzentrationslager Z.____ untergebracht worden sei. Bis heute wisse er nicht, was mit seinem verschollenen Vater passiert sei, der von Soldaten abgeführt worden sei, als er sich schützend vor die Ehefrau des Versicherten und den jüngsten Sohn gestellt habe. Bis vor ca. 2 Jahren habe der Versicherte trotz Traumatisierung keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden gehabt. Dann hätten sich massiv belastende Erinnerungen, bildliche Szenen der traumatischen Erlebnisse im Bürgerkrieg in Y.____ aufgedrängt, welche zu Schlafstörungen und diversen somatisch-vegetativen Symptomen geführt hätten. Im Psychostatus hielt Prof. G.____ fest, dass der Versicherte mit seinen Gedanken öfters abwesend sei. Das formale Denken sei zwar klar und geordnet, das Tempo sei jedoch verlangsamt. Die Stimmung sei deutlich gedrückt und der Versicherte imponiere als sehr traurig. Während der ganzen Untersuchung habe dieser einen niedergeschlagenen Eindruck hinterlassen. Zudem sei eine Teilnahmslosigkeit mit Anzeichen einer affektiven Abstumpfung zu erkennen gewesen. Die affektive Modulation sei erheblich beeinträchtigt (Affektstarre) und der Antrieb, das Interesse und die Psychomotorik seien erheblich reduziert. Es bestehe ein deutlicher sozialer Rückzug. Die affektiven Symptome, welche bei der Untersuchung mittelstark bis tendenziell stark ausgeprägt gewesen seien, seien im Zusammenhang mit dem Residualzustand der posttraumatischen Belastungsstörung zu interpretieren. Aufgrund der aktuellen Ausprägung der psychischen Störung bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die von der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Kündigung angegebene mangelnde Motivation lasse den Schluss zu, dass bereits damals eine psychische Störung manifest gewesen sei, die nach aussen hin knapp kompensiert imponiert habe. 4.3 Am 26. Januar 2021 berichtete Dr. E.____, dass der Versicherte bereits vom 27. März 2019 bis 7. Mai 2019 bei ihm in Behandlung gewesen sei. Damals habe er über eine innere Unruhe, Angespanntheit, wenig Schlaf und Dünnhäutigkeit sowie impulsive verbale Ausbrüche, meistens bei der Arbeit, berichtet. Unter Phytotherapeutika habe der Versicherte rasch stabilisiert werden können. Bei der Wiederaufnahme der Behandlung Ende Juni 2020 habe der Versicherte Selbstmordgedanken geäussert und geschildert, dass er verzweifelt sei, nicht mehr weiterwisse und an Schlaflosigkeit leide. Bei der aktuellen Untersuchung vom 25. Januar 2021 habe er ihn immer noch affektiv deprimiert bei fehlendem Antrieb erlebt und eine gedrückte Stimmung, Ängste vor der Zukunft sowie eine zunehmende Verzweiflung festgestellt. Immer wieder tauchten Gedanken an den Krieg mit Albträumen und Flashbacks auf. Selbstmordgedanken seien aber nicht mehr vorhanden. Als Diagnosen hielt er eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), einen Status nach schwergradiger depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei Behandlungsbeginn sowie einen Residualzustand nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) seit Jahren fest. Zum aktuellen Zeitpunkt sei dem Versicherten keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Er empfahl die Weiterführung des ambulanten Settings alle 2 Wochen und der medikamentösen antidepressiven Behandlung. Im psychiatrischen Zwischenbericht vom 26. April 2021 hielt er an seinen bisherigen Diagnosen fest, fügte aber ergänzend hinzu, dass immer wieder Selbstmordgedanken vorhanden seien. Der erwünschte Therapieerfolg sei noch nicht erreicht. 4.4 Der beratende Arzt des Krankentaggeldversicherers, Dr. F.____, kam in seiner Beurteilung vom 11. Mai 2021 zum Schluss, dass die verordnete psychopharmakologische Behandlung aufgrund der Dauer der depressiven Erkrankung nicht ausreichend sei. Da keine entsprechende Traumatherapie durchgeführt worden sei, halte er das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung für unwahrscheinlich. 4.5 Am 14. Juni 2021 beauftragte der Krankentaggeldversicherer auf Empfehlung von Dr. F.____ Dr. C.____ mit einer nochmaligen psychiatrischen Begutachtung des Versicherten. In seinem Gutachten vom 21. Juli 2021 hielt Dr. C.____ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine gegenwärtig leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0), differentialdiagnostisch eine weitgehend remittierte depressive Episode (ICD-10 F32.4) bzw. eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) fest. Der Versicherte nehme zurzeit unter anderem Valdoxan (ein Antidepressivum) nach Verordnung von Dr. E.____ (je 1 Tablette morgens, mittags und abends) ein. Im objektiven Befund konnte er im formalen Gedankengang keine Verlangsamung mehr feststellen. Im Affekt sei der Versicherte euthym ausgelenkt, schwingungsfähig und verhalte sich situativ angemessen. Gelegentlich habe er gescherzt und gelacht. Die Schilderung der Erfahrungen im Konzentrationslager sei spontan, sachlich und ernsthaft gewesen. Es habe sich keine erkennbare vegetative Symptomatik wie z.B. Schwitzen, Zittern, Nervosität oder Schreckhaftigkeit in Verbindung mit einer zunehmenden Konzentrations- und Gedächtnisstörung gezeigt. Auch wenn der Versicherte den Antrieb als eingeschränkt beschreibe, habe er keine erkennbaren Einschränkungen beobachten können. Er distanziere sich auch auf Nachfrage von Suizidalität und Fremdgefährdung. Die von Prof. G.____ beschriebenen depressiven Symptome wie Angespanntheit, Dasitzen mit gesenktem Kopf und in sich gekehrt sein, seien nicht mehr feststellbar. Im Gegenteil, der Versicherte weise eine kräftige Körperspannung auf, sei in der Körperhaltung offen und suche den Blickkontakt regelmässig und halte ihn. Er habe sich während der ganzen Untersuchung gut gelaunt und schwingungsfähig gezeigt. Eine Teilnahmslosigkeit mit Anzeichen einer affektiven Abstumpfung oder einer Affektstarre seien nicht erkennbar. Weder der Antrieb noch die Psychomotorik seien relevant reduziert. Er untermaure seine Ausführungen gestisch und mimisch, was ihm einen lebendigen Eindruck verleihe. Ein deutlicher sozialer Rückzug könne ebenfalls nicht angenommen werden, zumal der Versicherte regelmässigen Kontakt zu seinen Söhnen, seiner Schwägerin, seinem Bruder und seinen Schwestern habe. Er habe zudem keine schweren Traumatisierungen seines Sohnes im Krieg geschildert, sondern habe lediglich über dessen therapierefraktäre Epilepsie berichtet. Anders als bei Prof. G.____ habe der Versicherte ausführlich und detailliert über seine Erlebnisse aus der Zeit im Gefangenenlanger erzählt. Dabei habe er weder über wiederholende Erinnerungen noch Ängste berichtet. Es habe auch keine Themen gehabt, über welche er nicht habe sprechen wollen. Zwar könne eine mehrmonatige Gefangenschaft in einem Lager als objektives Trauma betrachtet werden. Da der Versicherte jedoch auf mehrfache Nachfrage keine weiteren Beschwerden angebe wie z.B. Wiedererleben von Belastungen durch Nachhallerinnungen, sich wiederholende Träume oder innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähnelten oder mit ihr in Zusammenhang ständen und kein Vermeidungsverhalten vorhanden sei, sei die Diagnose eines Residualzustandes nach posttraumatischer Belastungsstörung nicht nachvollziehbar. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass der Versicherte nach der Kriegsgefangenschaft bis Juni 2020 eine psychologische oder psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen hätte. Aufgrund der Schilderungen des Versicherten leuchte die von Dr. E.____ diagnostizierte mittelgradige depressive Störung und die daraus resultierende vollständige Arbeitsunfähigkeit ebenso wenig ein. Eine mittelgradige depressive Episode könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit zwischen 50% und 60%, jedoch keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen. Ausserdem fehle es an einer Herleitung dieser Diagnose. Aufgrund der Befunde könne formal von einer leichtgradigen depressiven Episode ausgegangen werden. Differenzialdiagnostisch sei auch an eine weitgehend remittierte depressive Episode zu denken, da sich der Affekt nicht niedergestimmt präsentiert habe. Schliesslich wies Dr. C.____ auf die testpsychologische Beschwerdevalidierung mit dem strukturierten Fragebogen simulierter Symptome (SFSS) hin, mit welcher eine negative Antwortverzerrung habe festgestellt werden können. Darüber hinaus sei eine Diskrepanz zwischen der beklagten schlechten Stimmung und dem euthymen Affekt festzustellen. Zudem nehme der Versicherte gemäss Laborbefund das ihm verordnete Valdoxan nicht ein. Es sei deshalb von einem fehlenden Leidensdruck auszugehen. Zusammenfassend lägen somit deutliche Hinweise auf eine Aggravation vor, weshalb das Ausmass der beklagten Beschwerden mit Vorbehalt zu beurteilen sei. Unter Einbezug der aktuellen Psychopathologien, der beklagten Beschwerden und den Ergebnissen des Mini-ICF-APP bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Produktion und Logistik eine Arbeitsunfähigkeit von 20%. Bei einer leidensangepassten Arbeit, bei der geringe Anforderungen an die Belastbarkeit gestellt würden, bedarfsweise Pausen eingelegt werden könnten und nicht regelmässig Überstunden zu leisten wären, bestehe eine 10%ige Einschränkung. 4.6 Nachdem dem RAD-Arzt Dr. D.____ die Akten des Krankentaggeldversicherers unterbreitet worden waren, kam er in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 zum Schluss, dass das Gutachten von Dr. C.____ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten genüge, weshalb darauf abgestellt werden könne. Er wies darauf hin, dass aufgrund der Hinweise auf eine Aggravation eine Differenzierung bei der Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen sei. Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.____ stellte er fest, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit lediglich vom 25. Juni 2020 bis 22. Juni 2021 (Untersuchungsdatum bei Dr. C.____) bestanden habe. Ab Juli 2021 sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit zu 20% und in einer Verweistätigkeit zu 10% arbeitsunfähig. 4.7 Am 30. Dezember 2021 führte Dr. E.____ gegenüber dem Rechtsvertreter des Versicherten aus, dass die Dosis des Medikaments "Valdoxan" von 30 mg auf 50 mg erhöht worden sei. Da der Versicherte an Schlafstörungen leide, verordne er ihm auch Olanzapin. Weiterhin seien depressive Symptome (deprimiert wirkender Affekt, fehlender Antrieb, gedrückte Stimmung, Ängste vor der Zukunft, zunehmende Verzweiflung, Albträume und Flashbacks) vorhanden. Er hielt deshalb weiterhin an seinen bisher gestellten Diagnosen und seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest. 4.8 Dr. F.____ wies in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2022 darauf hin, dass Dr. C.____ erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen festgestellt habe. Zudem belege die psychiatrische Expertise eine ausgeprägte Aggravation. Ein Residualzustand nach posttraumatischer Belastungsstörung liege nicht vor und eine mittelgradige depressive Episode könne nicht objektiviert werden. 4.9 Im Auftrag des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) klärte die Fachpsychologin lic. phil. H.____ den psychischen Gesundheitszustand des Versicherten aufgrund dreier Gespräche im Januar 2022 ab. In ihrem Assessment "Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit" vom 31. Januar 2022 führte sie als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11 6B41 bzw. ICD-10 F62.0) auf. Der Versicherte habe bereits vor der Kündigung an Schlafstörungen gelitten und es habe ihm Mühe bereitet, seine Konzentration und Aufmerksamkeit konstant aufrechtzuerhalten. Trotz der psychosozialen Belastung (Erkrankung des jüngsten Sohnes) habe er lange Jahre eine gute Leistung erbringen können. Durch den Arbeitsstellenverlust sei die stabilisierende, äussere Struktur weggefallen und habe eine psychische Dekompensation begünstigt. Die Kündigung habe bei ihm ein ausgeprägtes Ungerechtigkeits- und Kränkungserleben hervorgerufen. Der Leidensdruck sei deutlich spürbar. Im dritten Gespräch habe der Versicherte von einer Zunahme von Kopfweh, Zittern der Extremitäten und Herzklopfen verbunden mit Krankheitsängsten berichtet. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kam sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus dem Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF) zum Schluss, dass der Versicherte zurzeit zu 20% arbeitsfähig sei. Theoretisch wäre im Verlauf eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80% bis 100% denkbar. Aufgrund des regressiven Verlaufs und der langandauernden Arbeitsunfähigkeit sei eine solche Steigerung jedoch fraglich. Seit der Entlassung fokussiere sich der Versicherte stark auf seine Defizite, was einen sozialen Rückzug und ein Schonverhalten begünstige und sich verstärkend auf die depressive Symptomatik auswirke. Die praktische Arbeitsfähigkeit sei prognostisch deshalb auf 40% festzulegen. Die Psychologin empfahl aufgrund der regressiven Entwicklung und der Zunahme der Symptomatik den Aufbau einer Tagesstruktur, beginnend mit einem 20%-Pensum. 4.10 Dr. D.____ hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2022 fest, dass die Einnahme von Valdoxan infolge des relativ raschen Abbaus kaum nachweisbar sei. Da sich Dr. C.____ aber nicht nur auf die nachweisbare medikamentöse Einnahme, sondern auch auf seinen ausführlich erhobenen psychopathologischen Befund stütze, sei seine Einschätzung weiterhin massgebend. 4.11 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Versicherte den urologischen Bericht des Spitals I.____ vom 2. März 2022 ein, in welchem die Verdachtsdiagnosen einer Epididymitis, einer Nephrolithiasis sowie einer erektilen Dysfunktion aufgeführt wurden. 4.12 Schliesslich wies Dr. F.____ am 5. Mai 2022 darauf hin, dass zwischen den Beurteilungen des behandelnden Psychiaters und Dr. C.____ Diskrepanzen beständen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass eine neutrale Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater aufgrund dessen therapeutischer Bindung zum Patienten erheblich erschwert sein könne. 4.13 Am 7. April 2022 äusserte sich Dr. D.____ nochmals zur medizinischen Aktenlage. Er stellte fest, dass die Epididymitis mit Antibiotika wirksam und zweckmässig behandelt werde und deshalb keinen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle. Auch die erektile Dysfunktion und die Nephrolithiasis stellten keine Gesundheitsschäden dar, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. 5.1 In Würdigung der vorliegenden Aktenlage ist festzustellen, dass die urologischen Diagnosen gemäss Bericht des Spitals I.____ vom 2. März 2022 erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgten. Da aus diesem Bericht keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Versicherten im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gezogen werden können, können diese Befunde nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden, beschränkt sich doch die richterliche Überprüfungsbefugnis auf die Entwicklung des Sachverhaltes bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Offensichtlich fand im März 2022 auch eine kardiologische Untersuchung statt. Der entsprechende Bericht ist bis zur Urteilsberatung nicht eingegangen. Da der Versicherte erstmals nach Verfügungserlass kardiologisch untersucht worden ist, ist nicht zu erwarten, dass sich aus dem ausstehenden Bericht neue entscheidrelevante Erkenntnisse ergeben, welche sich auf die gesundheitliche Situation des Versicherten vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2022 beziehen. Es besteht daher kein Anlass, diesen Bericht abzuwarten. 5.2 Das Gutachten von Dr. C.____ vom 21. Juli 2021, auf welches sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des Rentenanspruchs des Versicherten im Wesentlichen abstellt, genügt auf den ersten Blick den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es erscheint sorgfältig verfasst, beruht auf einer Untersuchung von insgesamt 3 Stunden einschliesslich zweier psychologische Testungen und einer Anamnese mit eingehender Befragung des Versicherten. Bei genauerer Betrachtung fällt jedoch auf, dass seine Angaben nicht immer korrekt sind. So ist den Berichten von Dr. E.____ vom 26. Januar 2021 und 30. Dezember 2021 zu entnehmen, dass der Versicherte - entgegen den Angaben von Dr. C.____ - bereits von März 2019 bis Mai 2019 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. E.____ stand. Zudem geht Dr. C.____ davon aus, dass der Versicherte das Medikament Valdoxan dreimal täglich (1 Tablette = 25 mg) einnimmt, was aber nicht der von Dr. E.____ ab 4. November 2020 verordneten Medikation von zwei Tabletten abends entspricht (vgl. Berichte vom 21. Januar 2021 und 30. Dezember 2021). Ausserdem würde die vom Gutachter angegebene Tagesdosis von drei Tabletten die zulässige Dosis von 50 mg überschreiten (vgl. Medicamio , online: URL: https://rb.gy/svjvxf [2 . Dezember 2022]). 5.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. C.____ deutliche Hinweise auf eine Aggravation feststellte. Zur Begründung wies er auf die aus den Testergebnissen des SFSS resultierende negative Antwortverzerrung, auf eine Diskrepanz zwischen der vom Versicherten beklagten schlechten Stimmung und dem vorherrschenden euthymen Affekt sowie auf den fehlenden Nachweis für die Einnahme des Medikaments "Valdoxan" hin. Diese Begründung überzeugt nicht. Zunächst ist anzuführen, dass sich Dr. E.____ und RAD-Arzt Dr. D.____ einig sind, dass die Einnahme von Valdoxan aufgrund des relativ raschen Abbaus im Blutbild nach 10 Stunden kaum nachweisbar ist (vgl. Bericht von Dr. E.____ vom 31. Dezember 2021 und Stellungnahme von Dr. D.____ vom 1. Februar 2022). Da der Versicherte das Medikament zur Zeit der Begutachtung nur jeweils abends einnahm, erstaunt es nicht, dass dessen Wirkstoffe am nächsten Morgen bei der Begutachtung durch Dr. C.____ nicht mehr nachweisbar waren. Insofern trifft der Einwand des Versicherten zu, wonach der Gutachter seine Beurteilung betreffend Aggravation und Leidensdruck aufgrund eines falschen Sachverhalts vorgenommen hat. Dies ist umso bedeutsamer, als den angeblich falschen Angaben des Versicherten bei der Gesamtbeurteilung durch Dr. C.____ durchaus erhebliches Gewicht zukam (vgl. dazu S. 15 in Verbindung mit S. 22 und 36 des Gutachtens). Des Weiteren ist fraglich, ob die Ergebnisse aus dem SFSS genügen, um von einem "deutlichen" Hinweis auf eine Aggravation sprechen zu können. Der SFSS ist kein strenger Test, um zwischen authentischer und simulierter Symptomartikulation zu unterscheiden, sondern er stellt ein relativ einfach anwendbares Instrument dar. Da dieser Test einen teilweisen hohen Anteil an falsch-positiven Ergebnissen beinhalten kann, wird die Anwendung des SFSS empfohlen, wenn es um die Ermittlung eines ersten Eindrucks geht. Es wird aber mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass er gegebenenfalls mit spezifischeren Instrumenten oder Verfahren ergänzt werden muss. Positive Testergebnisse sind somit bloss als weiter zu verfolgende Hinweise auf Aggravation oder Simulation zu werten (vgl. Jan Kool et. al , Der Einsatz von Beschwerdevalidierungstests in der IV-Abklärung, Forschungsbericht Nr. 4/08, Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften [ZHAW], Winterthur 2008, S. 35 f.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die aus dem SFSS gewonnene erste Erkenntnis einer negativen Antwortverzerrung nicht ausreicht, um von einer Aggravation ausgehen zu können. Vielmehr bedarf es für eine Bestätigung der Resultate weiterer spezifischer Testverfahren. Die Rechtsprechung erkennt diesen Testverfahren denn auch höchstens ergänzende Funktion zu (Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 2008, 9C_44/2007, E. 3.2 und vom 9. August 2006, I 391/06, E. 3.2.2). Die von Dr. C.____ beobachtete Diskrepanz zwischen den vom Versicherten geschilderten Beschwerden und dem gezeigten euthymen Affekt reicht jedenfalls für eine fundierte Bestätigung des positiven Testergebnisses nicht aus, zumal mit dem zweiten durchgeführten Test "Morel Emotional Numbing Test" (MENT) keine negative Antwortverzerrung belegt werden kann. Anzumerken ist schliesslich, dass der Gutachter Prof. G.____ keinerlei Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen oder gar Aggravation feststellen konnte. 5.4 Im Weiteren ist die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht ganz klar. Dr. C.____ geht davon aus, dass die angestammte Tätigkeit des Versicherten als Mitarbeiter in der Produktion und Logistik 80% betrage. Bei einer Verweistätigkeit, bei welcher an die Belastbarkeit geringe Anforderungen gestellt würden, bedarfsweise Pausen eingelegt werden könnten und nicht regelmässig Überstunden zu leisten seien, sei von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus seiner Beurteilung geht jedoch nicht hervor, ob und inwiefern sich das für eine Verweistätigkeit formulierte Zumutbarkeitsprofil von demjenigen in der angestammten Tätigkeit unterscheidet. Gemäss Einschätzung von Dr. D.____ gilt das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil auch für den angestammten Beruf des Versicherten (vgl. Stellungnahme vom 26. Oktober 2021). Wird dieser Ansicht gefolgt, ist nicht erklärbar, weshalb Dr. C.____ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwischen der angestammten Arbeit und der Verweistätigkeit in quantitativer Hinsicht unterscheidet. Mangels rechtsgenüglicher Begründung kann nicht ohne weiteres auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. 5.5 Weitere Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. C.____ kommen mit Blick auf das Assessment der Psychologin H.____ vom 31. Januar 2022 auf. Im Unterschied zu Dr. C.____ erschien ihr eine Fremdanamnese wichtig zu sein, indem sie die Ehefrau des Versicherten befragte. Sie bemühte sich auch um eine Auskunft von Dr. E.____, welcher ihr jedoch nicht antwortete. Die Psychologin führte in Abweichung von Dr. C.____ als Befunde leichte Einschränkungen in der Auffassung, in der Konzentration sowie im Kurz- und Langzeitgedächtnis, Paramnesien im Sinne von Intrusionen, einen starren Affekt, einen reduzierten Antrieb, eine Deprimiertheit, ein ausgeprägtes Grübeln, ein Misstrauen, eine Gereiztheit, eine innerliche Unruhe, eine Störung der Vitalgefühle, eine Hypervigilanz, ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen, Albträume, eine reduzierte Appetenz mit Gewichtsverlust, einen sozialen Rückzug, selbstverletzende Verhaltensweisen und eine Aggressivität im Sinne von Beschädigung von Mobiliar auf. Die meisten dieser Befunde stellte im Übrigen bereits Prof. G.____ bei seiner Untersuchung im November 2020 fest (vgl. GUTSO-Gutachten vom 14. Dezember 2020, S. 5). Die Psychologin kam aufgrund ihrer Befunde zum Schluss, dass beim Versicherten eine depressive Störung von mittelgradiger Ausprägung vorliegt. Auch wenn die depressive Störung des Versicherten gemäss Dr. C.____ zum Zeitpunkt seiner Begutachtung lediglich leicht ausgeprägt war, bestehen aufgrund der Ergebnisse im Assessment der Psychologin deutliche Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seither verschlechtert hat. Dies zeigt sich auch mit den im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gewonnenen Testergebnissen aus dem Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF). Während Dr. C.____ nur bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, bei der Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sowie bei der Selbstbehauptungsfähigkeit Beeinträchtigungen feststellte, waren beim durch die Psychologin durchgeführten Test auch die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Kompetenz- und Wissensanwendung sowie Proaktivität und Spontanaktivitäten eingeschränkt. Auch wenn die Psychologin H.____ keine psychiatrische Fachperson ist, kann ihrem Assessment nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, wird doch mit der Unterschrift des Psychiaters Dr. med. J.____ dargetan, dass die Begutachtung unter der Verantwortung einer psychiatrischen Fachperson erfolgte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse die Unterschrift einer Arztperson (Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2010, 8C_65/2010, E. 3.1). Dennoch kann nicht auf ihre Beurteilung abgestellt werden, da eine Auflistung des ihr zur Verfügung gestellten Aktendossiers fehlt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie keine Einsicht in die medizinischen Akten, insbesondere in das Gutachten von Dr. C.____ vom 21. Juli 2021, hatte. Demzufolge erweist sich ihr Assessment als unvollständig. 5.6 Aufgrund dieser Ausführungen stellt das Gutachten von Dr. C.____ vom 21. Juli 2021 - entgegen der Ansicht von Dr. D.____ und Dr. F.____ - keine zuverlässige Entscheidgrundlage dar. Da bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen Beurteilungen genügen, um ergänzende Abklärungen vornehmen zu müssen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7), kann auf die Beurteilung von Dr. C.____ nicht abgestellt werden. Ohne weitere Abklärungen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte ab 22. Juni 2021 (Begutachtungsdatum bei Dr. C.____) in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Produktion und Logistik zu 80% arbeitsfähig gewesen ist und dadurch das Wartejahr (Beginn der Wartezeit: 25. Juni 2020) nicht erfüllt hat. Da auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte nicht schlüssig genug sind, um darauf abstellen zu können, sind die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausreichend beweiskräftig; der relevante medizinische Sachverhalt bedarf vielmehr weiterer Abklärung. Die Angelegenheit ist daher zur Einholung eines verwaltungsexternen, psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese hat den psychischen Gesundheitszustand des Versicherten umfassend abzuklären. Dabei wird die zu beauftragende psychiatrische Fachperson insbesondere den Schweregrad der depressiven Störung zu beurteilen und sich mit der Frage, ob der Versicherte zudem an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11 6B41 bzw. ICD-10 F62.0) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leidet, zu befassen haben. Gestützt auf die Abklärungsergebnisse ist über den Rentenanspruch des Versicherten neu zu beurteilen und zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.7 Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens braucht auf die weiteren Vorbringen des Versicherten, welche sich insbesondere gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. C.____ und die Ermittlung des massgebenden Invalideneinkommens richten, nicht näher eingegangen werden. 6.1 Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung und zur neuen Beurteilung an die Verwaltung zurück, gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1, 132 V 215 E. 6.2, jeweils mit Hinweisen). 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind. Der vom Versicherten geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird ihm zurückerstattet. 6.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Versicherten machte in seiner Honorarnote vom 13. Juli 2022 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 9 Stunden geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 90.30, weshalb dem Versicherten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'326.65.-- (9 Stunden à Fr. 230.-- + Auslagen von Fr. 90.30 + 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen ist. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 25. Februar 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'326.65 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.