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720 22 235 / 77

Basel-Landschaft · 2007-12-19 · Deutsch BL

IV-Rente

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die laufende Viertelsrente der Versicherten zu Recht aufhob. 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands revidierbar. Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit allein keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 144 I 105 E. 2.1). Ein Wechsel des Status (nicht, teil- oder voll erwerbstätig) stellt einen Revisionsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2011, 9C_998/2010, E. 3.1.3, unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 199 E. 3.b). Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis explizit für familiär bedingte Statuswechsel (BGE 147 V 124 E. 5 f.). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 11 E. 2.3). 4.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Vorliegend sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Mai 2017 ab 1. Juli 2016 eine Viertelsrente zu. Im Rahmen der aktuellen Rentenrevision hob sie die laufende Viertelsrente mit Verfügung 30. August 2022 per 30. September 2022 auf. Demnach beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Mai 2017 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. August 2022. 5.1. Im Rahmen der am 1. Februar 2021 eingeleiteten Rentenrevision von Amtes zog die IV-Stelle zunächst Berichte der behandelnden Ärzte PD Dr. med. Dr. rer. nat. C. , FMH Rheumatologie, Nephrologie und Allgemeine Innere Medizin (vom 27. April 2021), Dr. med. D. , FMH Allgemeine Innere Medizin (vom 25. Oktober 2021), und Dr. med. E. , FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie (vom 16. März 2022), bei und nahm hernach Rücksprache mit dem RAD. Am 13. Mai 2022 ging die RAD-Ärztin Dr. med. F. , Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte davon aus, dass sich seit der Rentenzusprache im Jahr 2017 keine richtungsgebende Veränderung des Gesundheitszustands eingestellt habe. Diese Feststellung wird von der IV-Stelle nicht in Frage gestellt, sondern in der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2022 und in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022 vielmehr explizit bestätigt. Unter diesen Umständen kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass vorliegend eine revisionsweise Aufhebung der laufenden Viertelsrente wegen einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands bzw. der Leistungsfähigkeit der Versicherten nicht in Betracht fällt. 5.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen aber auch keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. So bestätigte Dr. D. am 25. Oktober 2021, die aktuelle Symptomatik sei gegenüber den Vorjahren weitgehend unverändert und auch die medizinische Situation sei stabil. Diese Beurteilung stimmt mit derjenigen von Dr. E. vom 16. März 2022 insofern überein, als er nach einer persönlichen Untersuchung der Versicherten und unter Berücksichtigung der geklagten Hand-, Schulter-, Knie- und Wadenbeschwerden den Krankheitsverlauf mit natürlichen Schwankungen als mehr oder weniger stationär einschätzte. Seine Zumutbarkeitsbeurteilung, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei, begründete er nicht, weshalb sie keine geringen Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen der RAD-Ärztin Dr. F. zu wecken vermag. Bei dieser Sachlage durfte die IV-Stelle in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 126 V 130 E. 2a mit Hinweisen) auf weitere medizinische Abklärungen verzichten und gestützt auf die Beurteilung des RAD davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit weiterhin im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist. Betreffend die Forderung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben und den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt umfassend abklären lassen müsste, wenn sie den Invaliditätsgrad ändern wolle, ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht (BGE 135 V 465 E. 4). Eine solche Begutachtung ist hier auch nicht notwendig, da nach dem Dargelegten mit der Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. F. vom 13. Mai 2022 eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage besteht. 6.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.1 hiervor), ist die laufende Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar. Ebenso stellt ein Wechsel der Methode der Invaliditätsbemessung einen – eigenständigen – Revisionsgrund dar. Nachdem die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Versicherten ursprünglich nach der spezifischen Bemessungsmethode ermittelt hatte, gelangte sie in der angefochtenen Revisionsverfügung vom 30. August 2022 zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad neu nach der gemischten Methode zu bemessen sei. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien deshalb gegeben. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Massgeblichkeit der gemischten Bemessungsmethode. 6.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 30. August 2022) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 mit Hinweisen) 6.3 Im Rahmen der im Februar 2021 eingeleiteten Rentenrevision erstellte die Abklärungsperson der IV-Stelle zusammen mit der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2020 den “Frage-bogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit“. Dabei erklärte die Versicherte, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen seit circa August 2020 (Einschulung der jüngsten Tochter) im Umfang von 60 % ihrer bisherigen Tätigkeit als Lehrerin nachgehen. Am 29. September 2021 unterzeichnete sie die Richtigkeit dieser Angaben. Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid, wonach die Invalidität der Versicherten in Anwendung der gemischten Methode mit Anteilen von 60 % an Erwerbs- und von 40 % an Haushalttätigkeit zu bemessen sei, vollumfänglich auf die Angaben der Versicherten. In der vorliegenden Beschwerde wendet diese nun allerdings ein, dass ein rein familiär bedingter Statuswechsel nicht zulässig sei. Würde ein Statuswechsel bejaht, müsste davon ausgegangen werden, dass sie wie früher in einem Vollzeitpensum erwerbstätig wäre. 6.4 Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst hat das Bundesgericht in BGE 147 V 124 entschieden, dass ein familiär bedingter Statuswechsel von einer Vollerwerbstätigkeit (bzw. Nichterwerbstätigkeit) hin zu einer Teilerwerbstätigkeit (wieder) als Revisionsgrund gilt. Soweit die Beschwerdeführerin den Anteil an Erwerbstätigkeit ist Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass sie selbst angab, bei guter Gesundheit im Umfang von 60 % als Lehrerin tätig sein. Diese Aussage bestätigte sie am 29. September 2021 unter-schriftlich. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, von diesen Angaben abzuweichen. Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren ohne weitere Begründung vor, gegebenenfalls müsste davon ausgegangen werden, dass sie heute wieder in einem Vollpensum tätig wäre. Es trifft zu, dass für die Beurteilung der Frage, in welchem Pensum die Versicherte heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich erwerbstätig wäre, die gesamte persönliche, familiäre, berufliche und soziale Situation zu berücksichtigen ist. Dabei kommt jener Tätigkeit ein starker Indizwert zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde. Vorliegend fällt aber ins Gewicht, dass die im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 16. September 2021 an die Versicherte gestellte Frage, wie viele Stunden sie heute ohne gesundheitliche Einschränkung berufstätig sein würde, hinreichend klar war und ihr das Formular zur Ermittlung der Bereiche Erwerb/Haushalt von der Abklärungsperson erläutert und zusätzlich anhand einer grafischen Darstellung erklärt wurde. Gegen die Bemessung des Erwerbsbereichs, wie er im "Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit" festgehalten wurde, opponierte die Beschwerdeführerin weder unmittelbar nach Kenntnisnahme noch auf Vorbescheid der IV-Stelle vom 30. Mai 2022 hin. Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin betreffend das hypothetische Arbeitspensum im Gesundheitsfall geirrt hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, ist zudem weder ausgewiesen noch substantiiert dargetan. Unter Berücksichtigung, dass die im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachten Angaben praxisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte als Gesunde in einem Pensum von 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Folglich ist die Invalidität der Versicherten nicht mehr – wie bis anhin – nach der spezifischen Bemessungsmethode, sondern neu nach der gemischten Bemessungsmethode mit Anteilen von 60 % an Erwerbs- und von 40 % an Haushalttätigkeit zu ermitteln. Ein solcher Wechsel der Art der Invaliditätsbemessung stellt, wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.1 hiervor), einen eigenständigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Liegt nach dem Gesagten ein solcher vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 7.1 Streitig ist weiter, in welchem Masse die Versicherte zufolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Haushalt eingeschränkt ist. 7.2 Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinischtheoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt. Dafür bedarf es in der Regel einer Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2017, 9C_373/2017, E. 3.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts des Abklärungsberichts sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) – verschiedene Faktoren zu beachten. Eine Haushaltsabklärung ist beweiskräftig, wenn sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Schliesslich muss der Berichtstext plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2021, 9C_80/2021, E. 3.2 mit Hinweisen). 7.3 Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einer leistungsansprechenden Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt daher auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 7.4.1. Die IV-Stelle gab im Rahmen der Rentenrevision eine Haushaltsabklärung in Auftrag. Diese wurde am 16. September 2021 am Wohnort der Versicherten in deren Beisein und in Anwesenheit einer Mitarbeiterin der Stiftung G. vorgenommen. Im hierzu erstellten Bericht vom 30. September 2021 wurden richtigerweise vorab die krankheitsbedingten Beschwerden und Einschränkungen festgehalten sowie die konkreten Wohnverhältnisse beschrieben. Weiter wurde festgehalten, dass im Vergleich zur Abklärung im Jahr 2017 die externen Hilfen (Kindermädchen, Reinigungshilfe) aus finanziellen Gründen weggefallen seien. Diese Veränderung habe aber keinen Einfluss auf die durch die Versicherte ausgeübten Tätigkeiten in den einzelnen Bereichen des Haushalts. Im Weiteren wurden die einzelnen Aufgabenbereiche im Haushalt gesondert definiert und die entsprechenden Einschränkungen der Versicherten festgehalten. Dabei wurden auch die unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht berücksichtigten Beiträge der Kinder und der Nachbarin umschrieben. Insgesamt kommt der Bericht zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der familiär üblichen Mithilfe der Angehörigen und der allgemein zumutbaren Schadenminderung eine Einschränkung der Versicherten im Haushalt von 23,1 % bestehe. Die Beschwerdeführerin erhebt Einwände gegen diese Feststellungen. Sie macht im Wesentlichen geltend, angesichts des gleichgebliebenen (tendenziell eher verschlechterten) Gesundheitszustands und mangels massgeblicher Veränderungen im Haushalt sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Neugewichtung der einzelnen Tätigkeiten vorgenommen worden und sie im Vergleich zur letzten Abklärung im Jahr 2017 weniger stark eingeschränkt sein soll. Zudem könnten bei einem Teilzeiterwerb die Haushaltsarbeiten nicht mehr "in genügendem Mass" eingeteilt werden. 7.4.2 Dem kann nicht zugestimmt werden. Zunächst entspricht der Haushaltsbericht in formeller Hinsicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an einen beweistauglichen Bericht. Er wurde aufgrund von Erhebungen vor Ort in Anwesenheit der Versicherten durch eine hierfür geschulte Fachperson erstellt. Diese hatte Kenntnis von den sich aus dem medizinischen Akten ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen, sie beurteilte sämtliche Aufgabenbereiche (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche), gewichtete sie und beschrieb sorgfältig und ausführlich die jeweiligen Fähigkeiten und Einschränkungen der Betroffenen in den einzelnen Bereichen. Dabei berücksichtigte sie, dass die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der im Haushalt anfallenden Arbeiten nicht an zeitliche Vorgaben gebunden ist und deren Besorgung auch bei einem Teilzeitpensum weitgehend frei einteilen kann sowie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Neugewichtung der einzelnen Tätigkeiten vorgenommen worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich das höhere Alter der Kinder (im Zeitpunkt der aktuellen Abklärung waren sie zwischen 7 und 14 Jahre alt) durchaus auf den Aufgabenbereich Haushalt auswirkt. Einerseits veränderte sich der Betreuungsaufwand, andererseits kann ihnen die eine oder andere Aufgabe im Haushalt zugemutet werden. So wies die Abklärungsperson zutreffend darauf hin, dass es den Kindern zumutbar sei, gewisse "Ämtli" zu übernehmen (etwa das Badezimmer zu reinigen, den Gang aufzuräumen, die eigenen Zimmer in Ordnung zu halten, den Geschirrspühler ein- und auszuräumen oder die Tiere zu füttern). Eine Neugewichtung der einzelnen Tätigkeiten im Aufgabenbereich trägt diesen Umständen Rechnung und erscheint daher sachgerecht. Zudem hielt sich die Abklärungsperson an die Bandbreite gemäss Rz. 3087 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; Stand: 1. Januar 2021). Anhaltspunkte dafür, dass sie die Aufgabenbereiche ermessensfehlerhaft gewichtet, die Angaben der Versicherten unzureichend berücksichtigt, oder die in den einzelnen Bereichen bestehenden Einschränkungen nicht korrekt beschrieben und bewertet hätte, sind weder ersichtlich noch substantiiert dargetan. Es lässt sich vielmehr festhalten, dass sich der Berichtstext als plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen erweist und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben der Versicherten steht. Die gestützt auf die Abklärung geschätzte Einschränkung von 23,1 % leuchtet ein. Bei dieser Sachlage durfte die IV-Stelle in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichten. Da keine feststellbare Fehleinschätzung vorliegt, besteht kein Anlass, von den entsprechenden Angaben im Abklärungsbericht vom 30. September 2021 abzuweichen.

E. 8 Zu prüfen bleibt die Bemessung der Invalidität. Nach dem in Erwägung 5.1 f. Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung des RAD davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit weiterhin im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist. Die IV-Stelle nahm in ihrer Verfügung vom 30 August 2022 einen Einkommensvergleich vor und ermittelte einen IV-Grad von 40 %. Gegen die von der Vorinstanz anhand der lohnstatistischen Angaben ermittelten Vergleichseinkommen erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung vorzunehmen wäre, erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den durch die IV-Stelle angestellten Einkommensvergleich. In Berücksichtigung der zeitlichen Beanspruchung von 60 % im Erwerbs- und von 40 % im Haushaltsbereich resultiert Erwerbsbereich ein gewichteter Invaliditätsgrad von 24 % (0,6 x 40 %). Der gewichtete Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich beträgt aufgrund der Angaben im Abklärungsbericht vom 30. September 2021 (vgl. E. 7.4.2) 9,24 % (0,4 x 23.1 %). Insgesamt beläuft sich der Invaliditätsgrad somit auf gerundet 33 % (24 % + 9,24 %). Damit werden die für einen Rentenanspruch mindestens erforderlichen 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht mehr erreicht, weshalb die bisher ausgerichtete Viertelsrente gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben wurde. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

E. 9 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit-wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.--fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Diese werden mit dem geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Bei diesem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.03.2023 720 22 235 / 77 (720 2022 235 / 77)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 23. März 2023 (720 22 235 / 77) Invalidenversicherung Revision einer Invalidenrente: Medizinischer Sachverhalt hinreichend geklärt, Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen, Anwendung der gemischten Methode zu Recht erfolgt Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 2102, 4002 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A.1 Die 1979 geborene A. , Lehrerin, meldete sich erstmals am 27. April 2005 unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen verneinte die zuständige IV-Stelle des Kantons B. einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 19. Dezember 2007). A.2 Am 18. Januar 2016 meldete sich A. erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons B. traf medizinische Abklärungen, wobei sie bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) ein Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Neurologie (Expertise vom 28. September 2016) einholte. Zudem erhob sie die Verhältnisse im Haushalt (Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Februar 2017). Gestützt darauf stufte sie A. als im Gesundheitsfall vollzeitig im Haushalt tätig ein und ermittelte in Anwendung der spezifischen Bemessungsmethode einen Invaliditätsgrad von 41 %. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie ihr ab 1. Juli 2016 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 15. Mai 2017). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. A.3 Im Rahmen einer am 1. Februar 2021 eingeleiteten Rentenrevision von Amtes wegen holte die nunmehr zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein. Zudem gab sie eine Status- und eine Haushaltsabklärung in Auftrag. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ermittelte sie bei A. nunmehr in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit Anteilen von 60 % an Erwerbs- und von 40 % an Haushaltstätigkeit einen Invaliditätsgrad von 33 %, worauf sie die laufende Viertelsrente – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 30. August 2022 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufhob. B. Gegen diese Verfügung erhob A. , vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 2. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2022 sei ihr die bisher gewährte Viertelsrente weiterhin auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; o/e-Kostenfolge. Sie rügte im Wesentlichen die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode, eine unzureichende Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie eine fehlerhafte Haushaltsabklärung. C. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022 schloss die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 2. September 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]). Dabei wurde grundsätzlich ein stufenloses Rentensystem eingeführt, wobei die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an eine ganze Rente festgelegt wird (Art. 28b Abs. 1 IVG). Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR; gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023, 8C_644/2022, E. 2.2.3). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, trat die leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse vor dem 1 Januar 2022 ein. Demnach bleiben die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburts-gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.4.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungsoder Prozent-vergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 2.4.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; BGE 141 V 15 E. 3.2). 2.4.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit der am 1. Dezember 2017 beschlossenen Änderung der IVV und der dazu ergangenen Übergangsbestimmung, in Kraft ab 1. Januar 2018 (vgl. AS 2017 7581 f.), wird für Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich Haushalt betätigen, ein neues Berechnungsmodell statuiert (Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV). Dieses sieht vor, dass für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit für das Valideneinkommen nicht mehr auf das Einkommen aus einem Teilzeitpensum abgestellt, sondern das entsprechende Einkommen auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV). Die so berechnete prozentuale Erwerbseinbusse wird sodann weiterhin anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. b). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die laufende Viertelsrente der Versicherten zu Recht aufhob. 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands revidierbar. Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit allein keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 144 I 105 E. 2.1). Ein Wechsel des Status (nicht, teil- oder voll erwerbstätig) stellt einen Revisionsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2011, 9C_998/2010, E. 3.1.3, unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 199 E. 3.b). Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis explizit für familiär bedingte Statuswechsel (BGE 147 V 124 E. 5 f.). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 11 E. 2.3). 4.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Vorliegend sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Mai 2017 ab 1. Juli 2016 eine Viertelsrente zu. Im Rahmen der aktuellen Rentenrevision hob sie die laufende Viertelsrente mit Verfügung 30. August 2022 per 30. September 2022 auf. Demnach beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Mai 2017 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. August 2022. 5.1. Im Rahmen der am 1. Februar 2021 eingeleiteten Rentenrevision von Amtes zog die IV-Stelle zunächst Berichte der behandelnden Ärzte PD Dr. med. Dr. rer. nat. C. , FMH Rheumatologie, Nephrologie und Allgemeine Innere Medizin (vom 27. April 2021), Dr. med. D. , FMH Allgemeine Innere Medizin (vom 25. Oktober 2021), und Dr. med. E. , FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie (vom 16. März 2022), bei und nahm hernach Rücksprache mit dem RAD. Am 13. Mai 2022 ging die RAD-Ärztin Dr. med. F. , Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte davon aus, dass sich seit der Rentenzusprache im Jahr 2017 keine richtungsgebende Veränderung des Gesundheitszustands eingestellt habe. Diese Feststellung wird von der IV-Stelle nicht in Frage gestellt, sondern in der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2022 und in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022 vielmehr explizit bestätigt. Unter diesen Umständen kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass vorliegend eine revisionsweise Aufhebung der laufenden Viertelsrente wegen einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands bzw. der Leistungsfähigkeit der Versicherten nicht in Betracht fällt. 5.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen aber auch keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. So bestätigte Dr. D. am 25. Oktober 2021, die aktuelle Symptomatik sei gegenüber den Vorjahren weitgehend unverändert und auch die medizinische Situation sei stabil. Diese Beurteilung stimmt mit derjenigen von Dr. E. vom 16. März 2022 insofern überein, als er nach einer persönlichen Untersuchung der Versicherten und unter Berücksichtigung der geklagten Hand-, Schulter-, Knie- und Wadenbeschwerden den Krankheitsverlauf mit natürlichen Schwankungen als mehr oder weniger stationär einschätzte. Seine Zumutbarkeitsbeurteilung, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei, begründete er nicht, weshalb sie keine geringen Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen der RAD-Ärztin Dr. F. zu wecken vermag. Bei dieser Sachlage durfte die IV-Stelle in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 126 V 130 E. 2a mit Hinweisen) auf weitere medizinische Abklärungen verzichten und gestützt auf die Beurteilung des RAD davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit weiterhin im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist. Betreffend die Forderung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben und den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt umfassend abklären lassen müsste, wenn sie den Invaliditätsgrad ändern wolle, ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht (BGE 135 V 465 E. 4). Eine solche Begutachtung ist hier auch nicht notwendig, da nach dem Dargelegten mit der Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. F. vom 13. Mai 2022 eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage besteht. 6.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.1 hiervor), ist die laufende Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar. Ebenso stellt ein Wechsel der Methode der Invaliditätsbemessung einen – eigenständigen – Revisionsgrund dar. Nachdem die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Versicherten ursprünglich nach der spezifischen Bemessungsmethode ermittelt hatte, gelangte sie in der angefochtenen Revisionsverfügung vom 30. August 2022 zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad neu nach der gemischten Methode zu bemessen sei. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien deshalb gegeben. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Massgeblichkeit der gemischten Bemessungsmethode. 6.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 30. August 2022) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 mit Hinweisen) 6.3 Im Rahmen der im Februar 2021 eingeleiteten Rentenrevision erstellte die Abklärungsperson der IV-Stelle zusammen mit der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2020 den “Frage-bogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit“. Dabei erklärte die Versicherte, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen seit circa August 2020 (Einschulung der jüngsten Tochter) im Umfang von 60 % ihrer bisherigen Tätigkeit als Lehrerin nachgehen. Am 29. September 2021 unterzeichnete sie die Richtigkeit dieser Angaben. Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid, wonach die Invalidität der Versicherten in Anwendung der gemischten Methode mit Anteilen von 60 % an Erwerbs- und von 40 % an Haushalttätigkeit zu bemessen sei, vollumfänglich auf die Angaben der Versicherten. In der vorliegenden Beschwerde wendet diese nun allerdings ein, dass ein rein familiär bedingter Statuswechsel nicht zulässig sei. Würde ein Statuswechsel bejaht, müsste davon ausgegangen werden, dass sie wie früher in einem Vollzeitpensum erwerbstätig wäre. 6.4 Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst hat das Bundesgericht in BGE 147 V 124 entschieden, dass ein familiär bedingter Statuswechsel von einer Vollerwerbstätigkeit (bzw. Nichterwerbstätigkeit) hin zu einer Teilerwerbstätigkeit (wieder) als Revisionsgrund gilt. Soweit die Beschwerdeführerin den Anteil an Erwerbstätigkeit ist Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass sie selbst angab, bei guter Gesundheit im Umfang von 60 % als Lehrerin tätig sein. Diese Aussage bestätigte sie am 29. September 2021 unter-schriftlich. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, von diesen Angaben abzuweichen. Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren ohne weitere Begründung vor, gegebenenfalls müsste davon ausgegangen werden, dass sie heute wieder in einem Vollpensum tätig wäre. Es trifft zu, dass für die Beurteilung der Frage, in welchem Pensum die Versicherte heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich erwerbstätig wäre, die gesamte persönliche, familiäre, berufliche und soziale Situation zu berücksichtigen ist. Dabei kommt jener Tätigkeit ein starker Indizwert zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde. Vorliegend fällt aber ins Gewicht, dass die im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 16. September 2021 an die Versicherte gestellte Frage, wie viele Stunden sie heute ohne gesundheitliche Einschränkung berufstätig sein würde, hinreichend klar war und ihr das Formular zur Ermittlung der Bereiche Erwerb/Haushalt von der Abklärungsperson erläutert und zusätzlich anhand einer grafischen Darstellung erklärt wurde. Gegen die Bemessung des Erwerbsbereichs, wie er im "Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit" festgehalten wurde, opponierte die Beschwerdeführerin weder unmittelbar nach Kenntnisnahme noch auf Vorbescheid der IV-Stelle vom 30. Mai 2022 hin. Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin betreffend das hypothetische Arbeitspensum im Gesundheitsfall geirrt hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, ist zudem weder ausgewiesen noch substantiiert dargetan. Unter Berücksichtigung, dass die im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachten Angaben praxisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte als Gesunde in einem Pensum von 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Folglich ist die Invalidität der Versicherten nicht mehr – wie bis anhin – nach der spezifischen Bemessungsmethode, sondern neu nach der gemischten Bemessungsmethode mit Anteilen von 60 % an Erwerbs- und von 40 % an Haushalttätigkeit zu ermitteln. Ein solcher Wechsel der Art der Invaliditätsbemessung stellt, wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.1 hiervor), einen eigenständigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Liegt nach dem Gesagten ein solcher vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 7.1 Streitig ist weiter, in welchem Masse die Versicherte zufolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Haushalt eingeschränkt ist. 7.2 Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinischtheoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt. Dafür bedarf es in der Regel einer Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2017, 9C_373/2017, E. 3.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts des Abklärungsberichts sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) – verschiedene Faktoren zu beachten. Eine Haushaltsabklärung ist beweiskräftig, wenn sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Schliesslich muss der Berichtstext plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2021, 9C_80/2021, E. 3.2 mit Hinweisen). 7.3 Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einer leistungsansprechenden Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt daher auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 7.4.1. Die IV-Stelle gab im Rahmen der Rentenrevision eine Haushaltsabklärung in Auftrag. Diese wurde am 16. September 2021 am Wohnort der Versicherten in deren Beisein und in Anwesenheit einer Mitarbeiterin der Stiftung G. vorgenommen. Im hierzu erstellten Bericht vom 30. September 2021 wurden richtigerweise vorab die krankheitsbedingten Beschwerden und Einschränkungen festgehalten sowie die konkreten Wohnverhältnisse beschrieben. Weiter wurde festgehalten, dass im Vergleich zur Abklärung im Jahr 2017 die externen Hilfen (Kindermädchen, Reinigungshilfe) aus finanziellen Gründen weggefallen seien. Diese Veränderung habe aber keinen Einfluss auf die durch die Versicherte ausgeübten Tätigkeiten in den einzelnen Bereichen des Haushalts. Im Weiteren wurden die einzelnen Aufgabenbereiche im Haushalt gesondert definiert und die entsprechenden Einschränkungen der Versicherten festgehalten. Dabei wurden auch die unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht berücksichtigten Beiträge der Kinder und der Nachbarin umschrieben. Insgesamt kommt der Bericht zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der familiär üblichen Mithilfe der Angehörigen und der allgemein zumutbaren Schadenminderung eine Einschränkung der Versicherten im Haushalt von 23,1 % bestehe. Die Beschwerdeführerin erhebt Einwände gegen diese Feststellungen. Sie macht im Wesentlichen geltend, angesichts des gleichgebliebenen (tendenziell eher verschlechterten) Gesundheitszustands und mangels massgeblicher Veränderungen im Haushalt sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Neugewichtung der einzelnen Tätigkeiten vorgenommen worden und sie im Vergleich zur letzten Abklärung im Jahr 2017 weniger stark eingeschränkt sein soll. Zudem könnten bei einem Teilzeiterwerb die Haushaltsarbeiten nicht mehr "in genügendem Mass" eingeteilt werden. 7.4.2 Dem kann nicht zugestimmt werden. Zunächst entspricht der Haushaltsbericht in formeller Hinsicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an einen beweistauglichen Bericht. Er wurde aufgrund von Erhebungen vor Ort in Anwesenheit der Versicherten durch eine hierfür geschulte Fachperson erstellt. Diese hatte Kenntnis von den sich aus dem medizinischen Akten ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen, sie beurteilte sämtliche Aufgabenbereiche (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche), gewichtete sie und beschrieb sorgfältig und ausführlich die jeweiligen Fähigkeiten und Einschränkungen der Betroffenen in den einzelnen Bereichen. Dabei berücksichtigte sie, dass die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der im Haushalt anfallenden Arbeiten nicht an zeitliche Vorgaben gebunden ist und deren Besorgung auch bei einem Teilzeitpensum weitgehend frei einteilen kann sowie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Neugewichtung der einzelnen Tätigkeiten vorgenommen worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich das höhere Alter der Kinder (im Zeitpunkt der aktuellen Abklärung waren sie zwischen 7 und 14 Jahre alt) durchaus auf den Aufgabenbereich Haushalt auswirkt. Einerseits veränderte sich der Betreuungsaufwand, andererseits kann ihnen die eine oder andere Aufgabe im Haushalt zugemutet werden. So wies die Abklärungsperson zutreffend darauf hin, dass es den Kindern zumutbar sei, gewisse "Ämtli" zu übernehmen (etwa das Badezimmer zu reinigen, den Gang aufzuräumen, die eigenen Zimmer in Ordnung zu halten, den Geschirrspühler ein- und auszuräumen oder die Tiere zu füttern). Eine Neugewichtung der einzelnen Tätigkeiten im Aufgabenbereich trägt diesen Umständen Rechnung und erscheint daher sachgerecht. Zudem hielt sich die Abklärungsperson an die Bandbreite gemäss Rz. 3087 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; Stand: 1. Januar 2021). Anhaltspunkte dafür, dass sie die Aufgabenbereiche ermessensfehlerhaft gewichtet, die Angaben der Versicherten unzureichend berücksichtigt, oder die in den einzelnen Bereichen bestehenden Einschränkungen nicht korrekt beschrieben und bewertet hätte, sind weder ersichtlich noch substantiiert dargetan. Es lässt sich vielmehr festhalten, dass sich der Berichtstext als plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen erweist und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben der Versicherten steht. Die gestützt auf die Abklärung geschätzte Einschränkung von 23,1 % leuchtet ein. Bei dieser Sachlage durfte die IV-Stelle in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichten. Da keine feststellbare Fehleinschätzung vorliegt, besteht kein Anlass, von den entsprechenden Angaben im Abklärungsbericht vom 30. September 2021 abzuweichen. 8. Zu prüfen bleibt die Bemessung der Invalidität. Nach dem in Erwägung 5.1 f. Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung des RAD davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit weiterhin im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist. Die IV-Stelle nahm in ihrer Verfügung vom 30 August 2022 einen Einkommensvergleich vor und ermittelte einen IV-Grad von 40 %. Gegen die von der Vorinstanz anhand der lohnstatistischen Angaben ermittelten Vergleichseinkommen erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung vorzunehmen wäre, erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den durch die IV-Stelle angestellten Einkommensvergleich. In Berücksichtigung der zeitlichen Beanspruchung von 60 % im Erwerbs- und von 40 % im Haushaltsbereich resultiert Erwerbsbereich ein gewichteter Invaliditätsgrad von 24 % (0,6 x 40 %). Der gewichtete Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich beträgt aufgrund der Angaben im Abklärungsbericht vom 30. September 2021 (vgl. E. 7.4.2) 9,24 % (0,4 x 23.1 %). Insgesamt beläuft sich der Invaliditätsgrad somit auf gerundet 33 % (24 % + 9,24 %). Damit werden die für einen Rentenanspruch mindestens erforderlichen 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht mehr erreicht, weshalb die bisher ausgerichtete Viertelsrente gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben wurde. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 9. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit-wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.--fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Diese werden mit dem geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Bei diesem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.