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720 22 189 / 32

Basel-Landschaft · 2023-02-09 · Deutsch BL

Berufliche Massnahmen; Kein Anspruch auf Umschulung und Arbeitsvermittlung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die Beschwerde des Versicherten vom 8. Juli 2022 ist demnach einzutreten.

E. 2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts wären daher grundsätzlich die neuen Bestimmungen anwendbar (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen). In der Verfügung vom 7. Juni 2022 wird indes der Anspruch auf berufliche Massnahmen im Anschluss an den am 12. September 2019 verfügten Abbruch dieser per 31. Juli 2019 beurteilt. Da vorliegend auch Sachverhaltselemente vor dem 1. Januar 2022 von Bedeutung sind, stellt sich die Frage, ob gegebenenfalls die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar wären. Letztlich kann diese Frage offengelassen werden, da die hier massgebenden Grundlagen für die beruflichen Massnahmen keine grundlegenden Änderungen erfahren haben und hinsichtlich eines leidensbedingten Abzuges die Anwendung des für den Beschwerdeführer günstigeren alten Rechts nicht zu einem anderen Ergebnis führt als bei der Anwendung des neuen Rechts. Folglich werden die Bestimmungen der Einfachheit halber in der Version bis zum 31. Dezember 2021 wiedergegeben und angewendet. Gegebenenfalls wird auf die neuen Bestimmungen hingewiesen. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Mit der Nennung der Notwendigkeit und Geeignetheit als Voraussetzung des Eingliederungsanspruchs hat der Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG seine positivrechtliche Verankerung gefunden. Danach muss jede Massnahme, falls darauf ein gesetzlicher Anspruch bestehen soll, zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungszieles geeignet sein. Für ungeeigneten Mitteleinsatz hat die IV nicht aufzukommen. Die Geeignetheit bezieht sich einerseits (objektiv) auf die Massnahme, anderseits (subjektiv) auf die Person des Versicherten. Der Verhältnismässigkeitsaspekt der Notwendigkeit verschafft dem Versicherten den Eingliederungsanspruch insoweit, als dies im Hinblick auf die erwerbliche Situation nötig ist ( Ulrich Meyer /MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 8 N 20). 3.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Unter Umschulung ist dabei grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. 3.3 Gemäss Art. 6 IVV gelten als Umschulung Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1bis). Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben nach Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG schliesslich Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a; Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2022, 9C_580/2021, E. 2.2.2 und vom 13. Oktober 2022, 9C_278/2022, E. 3.2.2). 3.4 Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018, 8C_808/2017, E. 3). Hiervon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_15/2022, E. 3.2 und vom 11. Januar 2018, 8C_808/2017, E. 3; BGE 124 V 108 E. 3c). 4.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seinem erlernten Beruf als Maurer nicht mehr nachgehen kann. Gemäss Gutachten der SMAB vom 24. Februar 2022 besteht hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Verweistätigkeiten. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass in den einzelnen Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens zwar verschiedenste Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit definiert worden seien. Indessen gehe aus dem Gutachten keine Konsensbeurteilung beziehungsweise keine Zumutbarkeitsbeurteilung bezüglich der ihm noch möglichen Tätigkeiten hervor. Dem kann nicht gefolgt werden. 4.2 Das polydisziplinäre Gutachten der SMAB vom 24. Februar 2022 beinhaltet eine ausführliche und schlüssige Konsensbeurteilung mit Zumutbarkeitsprofil. Die begutachtenden Fachpersonen stellten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein belastungsabhängiges pseudoradikuläres Lumbalsyndrom rechts bei Spondylarthrosen von LWK (Lendenwirbelkörper) 4 bis SWK (Sakralwirbelkörper) 1 sowie eine Spondylolisthesis LWK 5, Grad 1 nach Meyerding; ein belastungsabhängiges pseudoradikuläres Zervikalsyndrom beidseits sowie eine aufgehobene Handgelenksfunktion nach Arthrodese des linken Handgelenkes bei posttraumatischer Midkarpal-Arthrose. Aufgrund der angeborenen und degenerativen Veränderungen sei die Belastbarkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vermindert. Ferner seien Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule und häufigen Überkopfarbeiten zu vermeiden. Infolge der in Neutralstellung erfolgten Arthrodese des linken dominanten Handgelenkes resultierten durch die aufgehobene Flexion, Extension sowie Radial- /Ulnaradduktion Einschränkungen für Tätigkeiten, die eine freie Beweglichkeit des linken Handgelenkes erforderten, wobei die Finger- und Daumenbeweglichkeit sowie die Supination und Pronation des linken Unterarmes erhalten geblieben seien. Vorbehalte seien auch für viele feinmotorischen Arbeiten anzubringen, vor allem für das Schreiben mit der linken (dominanten) Hand. Hier resultiere nach kurzer Zeit eine muskuläre Dysbalance mit krampfartigen Schmerzen. Durch den Wechsel auf das Schreiben mit einer entsprechend ergonomisch angepassten Tastatur könne dies hingegen kompensiert werden. Wegen bestehender Persönlichkeitsakzentuierung mit emotionalinstabilen Zügen (ICD-10 Z73) sollten emotional belastende Tätigkeiten vermieden werden. Dem Versicherten seien demnach körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne häufigen Überkopfarbeiten und ohne Anforderung an eine freie Beweglichkeit des linken Handgelenkes zu 100 % zumutbar. Das häufige repetitive Heben, Tragen und Hantieren von Gegenständen sei mit der linken Hand eingeschränkt möglich. Für feinmotorische Tätigkeiten des linksdominanten Versicherten müssten aufgrund der fixierten Neutralstellung im Handgelenk entsprechende ergonomische Anpassungen vorgenommen werden. 4.3 Das Gutachten entspricht den beweismässigen Anforderungen an eine verwaltungsexterne Expertise gemäss Art. 44 ATSG (BGE 135 V 465 E. 4.4). Ärztliche Berichte, die auf eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens schliessen lassen würden, liegen keine vor (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2021, 9C_146/2021, E. 3.1). Auf die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste, leichte Verweistätigkeiten kann demzufolge abgestellt werden. 5.1 Streitig und zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zurecht einen Anspruch auf Umschulung verneint hat. Zur Bestimmung der Einkommenseinbusse ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG vorzunehmen. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1). 5.2 Die IV-Stelle berechnete das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabellenlöhne 2018. Sie berücksichtigte dabei die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor Total, Kompetenzniveau 1, Spalte Männer, Fr. 5'417.-- monatlich, basierend auf 40 Wochenstunden. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0,9 % (2019), 0,8 % (2020) und 0 % (2021) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 68'923.--. Einen leidensbedingten Abzug nahm die IV-Stelle nicht vor. 5.3.1. Beim Valideneinkommen stützte sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2022 auf das vom Kantonsgericht in seinem Urteil vom 18. Februar 2021 (720 19 225) ermittelte Einkommen für das Jahr 2013 zur Berechnung des Taggeldes im Rahmen der beruflichen Massnahmen. Das Gericht ging von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Maurer in einem 80 %-Pensum bei der D. mit einem jährlichen Verdienst von Fr. 57'657.60 und einem Verdienst aus selbständiger Tätigkeit in einem 40 %-Pensum von Fr. 11'800.--, insgesamt somit von einem Verdienst von Fr. 69'537.60, aus. Die IV-Stelle erachtete diesen Verdienst als massgebend, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Versicherte ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin in dieser Konstellation erwerbstätig gewesen wäre. Dieses Einkommen passte sie einer Teuerung von 3,3 % an und berechnete ein Valideneinkommen von Fr. 71'831.--. Die Gegenüberstellung von Invaliden- und Validenlohn ergab einen Invaliditätsgrad von 4 %. 5.3.2. Die IV-Stelle fasste weiter zusammen, dass die LSE-Tabellenlöhne 2018 für die Berechnung des Valideneinkommens selbst dann nicht heranzuziehen wären, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit aufgegeben und Vollzeit als angestellter Maurer gearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer habe seine angestammte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, weshalb grundsätzlich auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen sei. Im gegebenen Fall wäre bei einer Vollzeitbeschäftigung als Maurer davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Pensum bei der D. auf ein 100 %-Pensum erhöht und so ein Einkommen von Fr. 72'657.-- respektive (nach Anpassung an die Teuerung von 3,3 %) von Fr. 75'054.-- verdient hätte. Aus der Gegenüberstellung von Invaliden- und Valideneinkommen resultiere dann ein Invaliditätsgrad von 8 %. Die Erwerbseinbusse von 20 % werde auch bei dieser Lösung nicht annähernd erreicht. Im Übrigen käme Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor 2 Produktion, Baugewerbe, Kompetenzniveau 3, Spalte Männer, Fr. 7'390.--, als Basis für die Ermittlung des Valideneinkommens ohnehin nicht in Frage, sondern allenfalls Kompetenzniveau 2 (Fr. 5'962.--). 5.4.1 In Bezug auf das Valideneinkommen ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der LSE enthalten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_220/2018, E. 5.1). 5.4.2. Das im Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Februar 2021 (720 19 225) ermittelte Jahreseinkommen von Fr. 69'537.-- war Grundlage für die Ermittlung des Taggeldes während der beruflichen Massnahmen und orientierte sich am zuletzt vom Versicherten als gesunde Person erzielten Einkommen (vgl. E. 2.1 – 2.5 des Urteils des Kantonsgerichts vom 18. Februar 2021 [720 19 225]). Eine Bindungswirkung für das vorliegend zu ermittelnde Valideneinkommen besteht, wie der Beschwerdeführer zurecht vorbrachte, nicht. Denn beim Valideneinkommen geht es darum festzustellen, was die versicherte Person als gesunde Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich glaubhaft vor, dass er seine selbständige Tätigkeit aus Rentabilitätsgründen wohl ganz hätte aufgeben und Vollzeit als angestellter Maurer hätte arbeiten müssen. Die Stelle bei der D. im Rahmen von 80 % habe er auch aus finanziellen Gründen angetreten und seine selbständige Tätigkeit auf 40 % reduziert. Bereits zwei Wochen nach Eintritt in die Firma sei er verunfallt. Wäre er im Gesundheitsfall bei der D. geblieben und hätte er sein Pensum aufgestockt, hätte er sicher mit der Zeit eine Lohnerhöhung erhalten. 5.4.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderte berufliche Situation erscheint es naheliegend, dass er sein Pensum bei der D. auf 100 % aufgestockt und seine selbständige Tätigkeit ganz aufgegeben hätte. Als Basis ist folglich vom bei der D. erzielten Verdienst auszugehen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens kann sodann das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2020 (725 19 333), welches im unfallversicherungsrechtliche Verfahren ergangen ist, herangezogen werden. Die Suva ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der D. vom 23. Mai 2018 in Bezug auf die mutmasslichen Jahreslöhne 2015 bis 2018. Die ehemalige Arbeitgeberin gab an, dass der Versicherte im Jahr 2018 einen Lohn von 13 x Fr. 5'635.-- (Fr. 73'255.--) für ein 100 %-Pensum erhalten hätte, wenn er im Gesundheitsfall weiterhin bei ihr gearbeitet hätte (vgl. E. 9.2 des Urteils des Kantonsgerichts vom 19. November 2020 [725 19 333]). An die Nominallohnentwicklung für 2019 (1 %), 2020 (0,8 %) und 2021 (0 %) angepasst, resultiert folglich ein Valideneinkommen von Fr. 74'578.--, das leicht tiefer liegt, als das von der IV-Stelle ermittelte Einkommen in Höhe von Fr. Fr. 75'054.--, da diese mit einem höheren Teuerungsausgleich gerechnet hat (vgl. E. 5.3.2). 5.4.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der deklarierte Lohn der D. nicht als Grundlage für das Valideneinkommen dienen könne, weil er erst zwei Wochen vor dem Unfall dort angefangen habe und der Lohn noch nicht genau definiert gewesen sei. Es habe sich dabei um einen Anfangslohn gehandelt. Wäre er länger dortgeblieben, hätte er mit Sicherheit eine zu berücksichtigende Lohnerhöhung erhalten. Aus diesen Gründen sei auf die LSE-Tabellenlöhne 2018 abzustellen, namentlich auf den Wert nach Tabelle TA 1_tirage_skill_level, Sektor 2 Produktion, Baugewerbe, Kompetenzniveau 3, Spalte Männer, von monatlich Fr. 7'390.--. Dem kann nicht gefolgt werden. Einerseits hat die D. den mutmasslichen Lohn für das Jahr 2018 explizit definiert, weshalb von diesem Wert auszugehen ist. Andererseits fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einen Lohn erzielt hätte, welcher im Bereich von Kompetenzniveau 3 liegen würde. Mit der IV-Stelle ist darin einig zu gehen, dass, wenn die Anwendung der LSE-Tabellenlöhne 2018 für das Valideneinkommen in Frage käme, der Lohn gemäss Kompetenzniveau 2 zu berücksichtigen wäre, weil dieser viel näher an der Realität liegt. Gemäss Tabelle TA 1_tirage_skill_level, Sektor 2 Produktion, Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Spalte Männer, beträgt der monatliche Verdienst Fr. 5'962.-- für 40 Wochenstunden. Umgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit von 41,3 Stunden und nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 75'203.--, was in etwa dem Einkommen bei der D. entspricht. 5.5 In Bezug auf das von der IV-Stelle berechnete Invalideneinkommen von Fr. 68'919.--wendete der Beschwerdeführer ein, dass das Invalideneinkommen gar nicht berechnet werden könne, weil die Verweistätigkeit beziehungsweise das Zumutbarkeitsprofil nicht feststehe. Dies trifft nicht zu, wie in E. 4.2 ausgeführt wurde. Die Anwendung von Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor Total, Kompetenzniveau 1, Spalte Männer, Fr. 5'417.-- monatlich, ist rechtens. Es stellt sich jedoch die Frage, ob vom ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 68'923.-- ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer beantragt einen solchen von 20 % infolge der mannigfaltigen gesundheitlichen Beschwerden. 5.6 Nach der aktuellen Gesetzgebung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2022) werden vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen, sofern nur noch eine Tätigkeit im Rahmen von 50 % oder weniger möglich ist. Das würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass kein Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen wäre. In Berücksichtigung der bis Ende 2021 geltenden Rechtslage ist das Invalideneinkommen allenfalls zu kürzen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bbcc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3, 146 V 16 E. 4.1). 5.7 Ein Abzug von 20 % vom Invalidenlohn rechtfertigt sich vorliegend nicht. Weder das Lebensalter, die Dienstjahre, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie noch der Beschäftigungsgrad wirken sich auf den Lohn aus. Rechtfertigen würde sich ein Abzug von 5 %, da der Beschwerdeführer selbst bei der Ausübung von leichten Tätigkeiten eingeschränkt ist. Wie sich zeigen wird, ändert aber selbst ein Abzug von 10 % nichts am Ausgang des Verfahrens.

E. 6 Aus der Gegenüberstellung des hier massgebenden Valideneinkommens von Fr. 74'578.-- (D. ) und des Invalideneinkommens von Fr. 68'923.-- (ohne leidensbedingten Abzug) resultiert ein Invaliditätsgrad von 8 %. Bei einem leidensbedingten Abzug von 5 % liegt der Invaliditätsgrad bei 12 % und bei einem wohlwollenden von 10 % liegt er bei 17 %. Der Schwellenwert von 20 % wird damit nicht erreicht. 7.1 Der Schwellenwert von "rund" 20 % ist als Richtschnur zu verstehen. Er rührt daher, dass die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für Eingliederungsmassnahmen unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. Vor allem mit Blick darauf, dass die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit regelmässig erhebliche Kosten auslöst, rechtfertigt es sich, den entsprechenden Anspruch davon abhängig zu machen, dass ein erheblicher behinderungsbedingter Einkommensverlust gegeben ist. Die Festlegung dieses Wertes auf ca. 20 % trägt dem Umstand Rechnung, dass bei wesentlich tieferen Invaliditätsgraden die mit einer Umschulung verbundenen Kosten die auszugleichende Erwerbseinbusse regelmässig um ein Vielfaches übersteigen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_15/2022, E. 6.1; BGE 130 V 488 E. 4.3.2). 7.2 Demnach gilt bei der Umschulung nach Art. 17 IVG, anders als beim Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), keine absolute Erheblichkeitsgrenze. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff "Richtwert" oder "Richtschnur" ist so zu verstehen, dass ein Leistungsanspruch grundsätzlich auch dann bejaht werden kann, wenn der Invaliditätsgrad geringfügig unter 20 % liegt. Mit anderen Worten ist in solchen Fällen nicht die reine Vermögenseinbusse massgeblich. Vielmehr hat anhand des konkreten Einzelfalles eine prognostische Abwägung zu erfolgen. Dabei ist zu beurteilen, ob ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen mittel- und langfristig insgesamt als verhältnismässig angesehen werden kann oder nicht. Denn angesichts eines nicht nennenswert unterschrittenen Schwellenwerts darf nicht zum Vornherein davon ausgegangen werden, es liege ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Eingliederungskosten und der Eingliederungswirksamkeit vor, sodass eine Umschulung zu Lasten der Invalidenversicherung keiner genaueren Prüfung bedarf. Vorliegend wird der Richtwert bei jeder Berechnungsart unterschritten, bei einem Invaliditätsgrad von 8 % und 12 % deutlich und bei einem Invaliditätsgrad von 17 % geringfügig (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_15/2022, E.6.2): 7.3 Das Alter der versicherten Person lässt eine Abweichung von der grundsätzlich vorausgesetzten Mindesterwerbseinbusse von ca. 20 % zu. Die Ausnahme, wonach sich der Leistungsanspruch nicht am Schwellenwert zu orientieren hat, sondern einzig das Kriterium der prognostisch qualitativen Gleichwertigkeit des erlernten Berufs einerseits und der nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch zumutbaren (Hilfs-)Tätigkeit andererseits über den Anspruch entscheidet, betrifft namentlich "junge Versicherte". Gemeint sind damit versicherte Personen, die eher am Anfang ihres Erwerbslebens stehen, ihren erlernten Beruf aufgrund eines Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben können und ohne Umschulungsmassnahmen nur noch für unqualifizierte Hilfstätigkeiten einsetzbar sind. Demgegenüber war der Beschwerdeführer im relevanten Zeitpunkt der Einstellung der beruflichen Massnahmen per 31. Juli 2019 bereits 42 Jahre alt. Auch wenn ihm somit noch eine längere Aktivitätsdauer verbleibt, steht er im Unterschied zu den von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen nicht am Anfang, sondern in der Mitte seines Erwerbslebens. Von einem Ausnahmefall ist deshalb vorliegend nicht auszugehen, selbst wenn die grosszügig bemessene Einbusse von 17 % nahe bei den geforderten 20 % liegt. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Da ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. August 2022 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- vorläufig auf die Gerichtskasse. 8.2 Gemäss Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. August 2022 wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für das vorliegende Verfahren werden 7 Stunden und Auslagen von Fr. 69.-- in Rechnung gestellt, was nicht zu beanstanden ist. Dem Rechtsvertreter ist folglich ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'582.10 (7 x Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 69.-- und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.3 Der Beschwerdeführer wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2021 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'582.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.02.2023 720 22 189 / 32 (720 2022 189 / 32)

Berufliche Massnahmen; Kein Anspruch auf Umschulung und Arbeitsvermittlung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 9. Februar 2023 (720 22 189 / 32) Invalidenversicherung Umschulung: Die Ausnahme, wonach sich der Leistungsanspruch nicht am Schwellenwert (Mindesterwerbseinbusse von ca. 20 %) zu orientieren hat, sondern einzig das Kriterium der prognostisch qualitativen Gleichwertigkeit des erlernten Berufs einerseits und der nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch zumutbaren (Hilfs-)Tätigkeit andererseits über den Anspruch entscheidet, betrifft namentlich "junge Versicherte". Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Berufliche Massnahmen / Kein Anspruch auf Umschulung und Arbeitsvermittlung A. Der 1977 geborene A. ist gelernter Maurer. Bei einem Arbeitsunfall am 11. November 2014 zog er sich schwere Verletzungen zu. Seither ist eine Tätigkeit im angestammten Beruf nicht mehr möglich. Am 8. März 2015 meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) für berufliche Massnahmen an. Aufgrund der komplexen Gesundheitssituation und der langen Arbeitsunfähigkeit erachtete die IV-Stelle Wiedereingliederungsmassnahmen in einer ersten Phase als nicht angezeigt. Ein Erstgespräch in Bezug auf berufliche Massnahmen fand schliesslich am 15. November 2017 statt. A. gab an, sich für die Berufe Sozialarbeiter, Arbeitsagoge und Mitarbeiter im technischen Dienst zu interessieren. Die vom 26. März 2018 bis 31. Juli 2018 vorgesehene berufliche Abklärung im B. musste A. wegen Rückenschmerzen absagen. Im August 2018 ging es ihm soweit besser, dass er mit einer Integrationsmassnahme in der C. beginnen konnte. Es handelte sich dabei um ein Belastbarkeitstraining im kaufmännischen Bereich. Ende Oktober 2018 erreichte A. ein Pensum von 35 %. Vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2019 folgte ein Aufbautraining in der C. . Sein Pensum konnte er auf 50 % steigern, was ihn allerdings körperlich an seine Grenzen brachte. Im Standortgespräch vom 24. Januar 2019 wurde vereinbart, dass die Massnahme in der C. verlängert werde und die IV-Stelle Abklärungsplätze für den arbeitsagogischen Bereich und den Bereich Facility Management organisiere. Am 1. Februar 2019 folgte eine Vorbereitungsmassnahme in der C. , welche bis Ende April 2019 dauerte. Schliesslich erhielt A. Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung im B. vom 29. April 2019 bis 31. Juli 2019 mit der Vorgabe, das Arbeitspensum auf 100 % zu steigern. A. begann sein Programm im B. mit einem Pensum von 4 Stunden an 5 Tagen, was einem 50 %-Pensum entsprach. Per 12. Mai 2019 konnte er das Pensum auf 60 % erhöhen. Da er sich belastungsbedingt nicht in der Lage sah, das Pensum bis zum Abschluss der Abklärung weiter zu steigern, wurden die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 12. September 2019 seitens der IV-Stelle rückwirkend per 31. Juli 2019 abgebrochen. Der Anspruch auf eine Umschulung werde bei einer Wiederanmeldung neu geprüft. Das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. November 2020 (720 19 340) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 12. September 2019 aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung der objektiven Eingliederungsfähigkeit mittels eines verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückwies. Die IV-Stelle holte daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten bei der Swiss Medical Assessmentand Business-Center AG (SMAB) ein. Nach dem Gutachten vom 24. Februar 2022 ist A. in einer angepassten leichten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch von A. auf Umschulung und Arbeitsvermittlung ab, da die Erheblichkeitsschwelle der Einkommenseinbusse von 20 % nach Einkommensvergleich mit ermitteltem Invaliditätsgrad von 4 % nicht erreicht sei. Da eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt nur mit Hilfe des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) schwierig sei, sei die IV-Stelle bereit, während drei Monaten bei der Suche nach einer neuen Stelle zu helfen. B. Dagegen erhob A. , vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, mit Eingabe vom 8. Juli 2022 Beschwerde ans Kantonsgericht. Er beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten sei, ihm berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zu gewähren. Ferner werde bestritten, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein soll. Es sei festzustellen, dass in den einzelnen Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens der SMAB vom 24. Februar 2022 verschiedenste Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit definiert worden seien. Eine Konsensbeurteilung, aus welcher sich ableiten lasse, welche angepassten Tätigkeiten genau ihm noch möglich sein sollten, fehle hingegen. Infolgedessen könne momentan kein konkretes Invalideneinkommen festgesetzt werden, da hierfür unabdingbar sei, dass die Arbeitsfähigkeit genau definiert sei. Überhaupt seien die von der IV-Stelle ermittelten Vergleichseinkommen falsch. Die IV-Stelle gehe von einem hochgerechneten Lohn der letzten Arbeitsstelle bei der D. aus und gelange damit zu einem Einkommen von Fr. 72'657.--. Dies sei indessen unzulässig. Er habe erst wenige Tage bei der D. gearbeitet, als er verunfallt sei. Der Lohn sei noch nicht definitiv vereinbart, sondern nach dem Unfallereignis gegenüber der Suva so deklariert worden. In jedem Fall hätte er bei längerem Arbeitsverhältnis eine Lohnerhöhung erhalten. Für das Valideneinkommen sei daher auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2018 abzustellen und zwar auf Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor 2 Produktion, Baugewerbe, Kompetenzniveau 3, Spalte Männer, mit einem monatlichen Lohn von Fr. 7'390.--. Beim Invalideneinkommen dürfe, wenn die zumutbare Tätigkeit feststehe, maximal von Kompetenzniveau 1 der entsprechenden Tabelle ausgegangen werden. Von diesem Wert wäre angesichts der mannigfaltigen gesundheitlichen Beschwerden ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Frage, ob er Anspruch auf eine Umschulung habe, nicht ausschliesslich anhand des ermittelten Invaliditätsgrades beantwortet werden dürfe. Massgebend sei vor allem die noch verbleibende Aktivitätsdauer. Im Zeitpunkt des Unfalles vom 11. November 2014 sei er 37 Jahre alt gewesen und habe somit noch rund 30 Jahre Erwerbstätigkeit vor sich gehabt. C. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gehe klar aus dem SMAB-Gutachten vom 24. Februar 2022 hervor, dass eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben sei. Die Einschränkungen seien ferner genau umschrieben. Das Invalideneinkommen sei demnach gestützt auf Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor Total, Kompetenzniveau 1, Spalte Männer, Fr. 5'417.-- monatlich, zu berechnen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens seien nicht die LSE-Tabellenlöhne 2018 heranzuziehen, sondern das Einkommen, welches der Versicherte an der letzten Stelle verdient habe, angepasst an die Teuerung. Gehe man vom ermittelten Einkommen für das Taggeld von insgesamt Fr. 69'537.60 aus, bestehend aus dem Lohn als Angestellter in einem 80 %-Pensum bei der D. und dem Verdienst aus einem 40 %-Pensum als Selbständigerwerbender, resultiere ein an die Teuerung angepasstes Valideneinkommen von Fr. 71'831.--. Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergebe dann einen Invaliditätsgrad von 4 %. Gehe man demgegenüber von einem Vollzeitpensum bei der D. aus und demnach von einem Einkommen von Fr. 75'054.-- (ebenfalls der Teuerung angepasst), resultiere ein Invaliditätsgrad von 8 %. Die geforderte Erwerbseinbusse von 20 % sei folglich bei Weitem nicht erreicht. Zwar handle es sich bei der Marke 20 % nicht um eine starre Schwelle. Davon abzusehen sei aber lediglich einzelfallbezogen und bei jungen Versicherten in Branchen mit tiefen Anfangslöhnen, was hier nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile 44 Jahre alt. Es verbleibe noch eine Aktivitätsdauer von 21 Jahren, was gegen eine Umschulung spreche. D. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 4. November 2022 an seinen Rechtsbegehren fest. Er sei nach wie vor der Ansicht, dass auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden könne. Es sei unverständlich, dass die Fachpersonen der SMAB trotz der unbestrittenen Beschwerden von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Pausenbedarf ausgehen würden. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle habe er mit 44 Jahren noch eine lange Aktivitätsdauer vor sich. Zudem habe die Beschwerdegegnerin durch den Abbruch der beruflichen Massnahmen im Jahre 2019 selbst dazu beigetragen, dass er bis heute keine Umschulung habe beginnen können. Das vom Kantonsgericht ermittelte Einkommen für den Taggeldanspruch sei vorliegend für den Einkommensvergleich nicht relevant. Sofern die IV-Stelle bezüglich des Valideneinkommens darauf abstelle, sei ihr nicht zu folgen. Namentlich werde die Behauptung, er würde weiterhin in einem 80 %-Pensum bei der D. arbeiten und daneben weiterhin zu 40 % eine selbständige Tätigkeit ausüben, bestritten. Er habe die Stelle bei der D. gerade deshalb angenommen, weil die selbständige Tätigkeit noch zu wenig rentabel gewesen sei. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er seine selbständige Tätigkeit nur dann weitergeführt hätte, wenn er damit ein mindestens gleich hohes Einkommen eines Maurers mit langjähriger Berufserfahrung hätte erzielen können. Andernfalls hätte er seine selbständige Tätigkeit aufgegeben und gänzlich als angestellter Maurer gearbeitet. E. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die Beschwerde des Versicherten vom 8. Juli 2022 ist demnach einzutreten. 2. Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts wären daher grundsätzlich die neuen Bestimmungen anwendbar (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen). In der Verfügung vom 7. Juni 2022 wird indes der Anspruch auf berufliche Massnahmen im Anschluss an den am 12. September 2019 verfügten Abbruch dieser per 31. Juli 2019 beurteilt. Da vorliegend auch Sachverhaltselemente vor dem 1. Januar 2022 von Bedeutung sind, stellt sich die Frage, ob gegebenenfalls die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar wären. Letztlich kann diese Frage offengelassen werden, da die hier massgebenden Grundlagen für die beruflichen Massnahmen keine grundlegenden Änderungen erfahren haben und hinsichtlich eines leidensbedingten Abzuges die Anwendung des für den Beschwerdeführer günstigeren alten Rechts nicht zu einem anderen Ergebnis führt als bei der Anwendung des neuen Rechts. Folglich werden die Bestimmungen der Einfachheit halber in der Version bis zum 31. Dezember 2021 wiedergegeben und angewendet. Gegebenenfalls wird auf die neuen Bestimmungen hingewiesen. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Mit der Nennung der Notwendigkeit und Geeignetheit als Voraussetzung des Eingliederungsanspruchs hat der Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG seine positivrechtliche Verankerung gefunden. Danach muss jede Massnahme, falls darauf ein gesetzlicher Anspruch bestehen soll, zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungszieles geeignet sein. Für ungeeigneten Mitteleinsatz hat die IV nicht aufzukommen. Die Geeignetheit bezieht sich einerseits (objektiv) auf die Massnahme, anderseits (subjektiv) auf die Person des Versicherten. Der Verhältnismässigkeitsaspekt der Notwendigkeit verschafft dem Versicherten den Eingliederungsanspruch insoweit, als dies im Hinblick auf die erwerbliche Situation nötig ist ( Ulrich Meyer /MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 8 N 20). 3.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Unter Umschulung ist dabei grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. 3.3 Gemäss Art. 6 IVV gelten als Umschulung Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1bis). Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben nach Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG schliesslich Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a; Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2022, 9C_580/2021, E. 2.2.2 und vom 13. Oktober 2022, 9C_278/2022, E. 3.2.2). 3.4 Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018, 8C_808/2017, E. 3). Hiervon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_15/2022, E. 3.2 und vom 11. Januar 2018, 8C_808/2017, E. 3; BGE 124 V 108 E. 3c). 4.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seinem erlernten Beruf als Maurer nicht mehr nachgehen kann. Gemäss Gutachten der SMAB vom 24. Februar 2022 besteht hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Verweistätigkeiten. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass in den einzelnen Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens zwar verschiedenste Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit definiert worden seien. Indessen gehe aus dem Gutachten keine Konsensbeurteilung beziehungsweise keine Zumutbarkeitsbeurteilung bezüglich der ihm noch möglichen Tätigkeiten hervor. Dem kann nicht gefolgt werden. 4.2 Das polydisziplinäre Gutachten der SMAB vom 24. Februar 2022 beinhaltet eine ausführliche und schlüssige Konsensbeurteilung mit Zumutbarkeitsprofil. Die begutachtenden Fachpersonen stellten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein belastungsabhängiges pseudoradikuläres Lumbalsyndrom rechts bei Spondylarthrosen von LWK (Lendenwirbelkörper) 4 bis SWK (Sakralwirbelkörper) 1 sowie eine Spondylolisthesis LWK 5, Grad 1 nach Meyerding; ein belastungsabhängiges pseudoradikuläres Zervikalsyndrom beidseits sowie eine aufgehobene Handgelenksfunktion nach Arthrodese des linken Handgelenkes bei posttraumatischer Midkarpal-Arthrose. Aufgrund der angeborenen und degenerativen Veränderungen sei die Belastbarkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vermindert. Ferner seien Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule und häufigen Überkopfarbeiten zu vermeiden. Infolge der in Neutralstellung erfolgten Arthrodese des linken dominanten Handgelenkes resultierten durch die aufgehobene Flexion, Extension sowie Radial- /Ulnaradduktion Einschränkungen für Tätigkeiten, die eine freie Beweglichkeit des linken Handgelenkes erforderten, wobei die Finger- und Daumenbeweglichkeit sowie die Supination und Pronation des linken Unterarmes erhalten geblieben seien. Vorbehalte seien auch für viele feinmotorischen Arbeiten anzubringen, vor allem für das Schreiben mit der linken (dominanten) Hand. Hier resultiere nach kurzer Zeit eine muskuläre Dysbalance mit krampfartigen Schmerzen. Durch den Wechsel auf das Schreiben mit einer entsprechend ergonomisch angepassten Tastatur könne dies hingegen kompensiert werden. Wegen bestehender Persönlichkeitsakzentuierung mit emotionalinstabilen Zügen (ICD-10 Z73) sollten emotional belastende Tätigkeiten vermieden werden. Dem Versicherten seien demnach körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne häufigen Überkopfarbeiten und ohne Anforderung an eine freie Beweglichkeit des linken Handgelenkes zu 100 % zumutbar. Das häufige repetitive Heben, Tragen und Hantieren von Gegenständen sei mit der linken Hand eingeschränkt möglich. Für feinmotorische Tätigkeiten des linksdominanten Versicherten müssten aufgrund der fixierten Neutralstellung im Handgelenk entsprechende ergonomische Anpassungen vorgenommen werden. 4.3 Das Gutachten entspricht den beweismässigen Anforderungen an eine verwaltungsexterne Expertise gemäss Art. 44 ATSG (BGE 135 V 465 E. 4.4). Ärztliche Berichte, die auf eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens schliessen lassen würden, liegen keine vor (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2021, 9C_146/2021, E. 3.1). Auf die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste, leichte Verweistätigkeiten kann demzufolge abgestellt werden. 5.1 Streitig und zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zurecht einen Anspruch auf Umschulung verneint hat. Zur Bestimmung der Einkommenseinbusse ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG vorzunehmen. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1). 5.2 Die IV-Stelle berechnete das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabellenlöhne 2018. Sie berücksichtigte dabei die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor Total, Kompetenzniveau 1, Spalte Männer, Fr. 5'417.-- monatlich, basierend auf 40 Wochenstunden. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0,9 % (2019), 0,8 % (2020) und 0 % (2021) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 68'923.--. Einen leidensbedingten Abzug nahm die IV-Stelle nicht vor. 5.3.1. Beim Valideneinkommen stützte sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2022 auf das vom Kantonsgericht in seinem Urteil vom 18. Februar 2021 (720 19 225) ermittelte Einkommen für das Jahr 2013 zur Berechnung des Taggeldes im Rahmen der beruflichen Massnahmen. Das Gericht ging von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Maurer in einem 80 %-Pensum bei der D. mit einem jährlichen Verdienst von Fr. 57'657.60 und einem Verdienst aus selbständiger Tätigkeit in einem 40 %-Pensum von Fr. 11'800.--, insgesamt somit von einem Verdienst von Fr. 69'537.60, aus. Die IV-Stelle erachtete diesen Verdienst als massgebend, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Versicherte ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin in dieser Konstellation erwerbstätig gewesen wäre. Dieses Einkommen passte sie einer Teuerung von 3,3 % an und berechnete ein Valideneinkommen von Fr. 71'831.--. Die Gegenüberstellung von Invaliden- und Validenlohn ergab einen Invaliditätsgrad von 4 %. 5.3.2. Die IV-Stelle fasste weiter zusammen, dass die LSE-Tabellenlöhne 2018 für die Berechnung des Valideneinkommens selbst dann nicht heranzuziehen wären, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit aufgegeben und Vollzeit als angestellter Maurer gearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer habe seine angestammte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, weshalb grundsätzlich auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen sei. Im gegebenen Fall wäre bei einer Vollzeitbeschäftigung als Maurer davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Pensum bei der D. auf ein 100 %-Pensum erhöht und so ein Einkommen von Fr. 72'657.-- respektive (nach Anpassung an die Teuerung von 3,3 %) von Fr. 75'054.-- verdient hätte. Aus der Gegenüberstellung von Invaliden- und Valideneinkommen resultiere dann ein Invaliditätsgrad von 8 %. Die Erwerbseinbusse von 20 % werde auch bei dieser Lösung nicht annähernd erreicht. Im Übrigen käme Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor 2 Produktion, Baugewerbe, Kompetenzniveau 3, Spalte Männer, Fr. 7'390.--, als Basis für die Ermittlung des Valideneinkommens ohnehin nicht in Frage, sondern allenfalls Kompetenzniveau 2 (Fr. 5'962.--). 5.4.1 In Bezug auf das Valideneinkommen ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der LSE enthalten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_220/2018, E. 5.1). 5.4.2. Das im Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Februar 2021 (720 19 225) ermittelte Jahreseinkommen von Fr. 69'537.-- war Grundlage für die Ermittlung des Taggeldes während der beruflichen Massnahmen und orientierte sich am zuletzt vom Versicherten als gesunde Person erzielten Einkommen (vgl. E. 2.1 – 2.5 des Urteils des Kantonsgerichts vom 18. Februar 2021 [720 19 225]). Eine Bindungswirkung für das vorliegend zu ermittelnde Valideneinkommen besteht, wie der Beschwerdeführer zurecht vorbrachte, nicht. Denn beim Valideneinkommen geht es darum festzustellen, was die versicherte Person als gesunde Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich glaubhaft vor, dass er seine selbständige Tätigkeit aus Rentabilitätsgründen wohl ganz hätte aufgeben und Vollzeit als angestellter Maurer hätte arbeiten müssen. Die Stelle bei der D. im Rahmen von 80 % habe er auch aus finanziellen Gründen angetreten und seine selbständige Tätigkeit auf 40 % reduziert. Bereits zwei Wochen nach Eintritt in die Firma sei er verunfallt. Wäre er im Gesundheitsfall bei der D. geblieben und hätte er sein Pensum aufgestockt, hätte er sicher mit der Zeit eine Lohnerhöhung erhalten. 5.4.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderte berufliche Situation erscheint es naheliegend, dass er sein Pensum bei der D. auf 100 % aufgestockt und seine selbständige Tätigkeit ganz aufgegeben hätte. Als Basis ist folglich vom bei der D. erzielten Verdienst auszugehen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens kann sodann das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2020 (725 19 333), welches im unfallversicherungsrechtliche Verfahren ergangen ist, herangezogen werden. Die Suva ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der D. vom 23. Mai 2018 in Bezug auf die mutmasslichen Jahreslöhne 2015 bis 2018. Die ehemalige Arbeitgeberin gab an, dass der Versicherte im Jahr 2018 einen Lohn von 13 x Fr. 5'635.-- (Fr. 73'255.--) für ein 100 %-Pensum erhalten hätte, wenn er im Gesundheitsfall weiterhin bei ihr gearbeitet hätte (vgl. E. 9.2 des Urteils des Kantonsgerichts vom 19. November 2020 [725 19 333]). An die Nominallohnentwicklung für 2019 (1 %), 2020 (0,8 %) und 2021 (0 %) angepasst, resultiert folglich ein Valideneinkommen von Fr. 74'578.--, das leicht tiefer liegt, als das von der IV-Stelle ermittelte Einkommen in Höhe von Fr. Fr. 75'054.--, da diese mit einem höheren Teuerungsausgleich gerechnet hat (vgl. E. 5.3.2). 5.4.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der deklarierte Lohn der D. nicht als Grundlage für das Valideneinkommen dienen könne, weil er erst zwei Wochen vor dem Unfall dort angefangen habe und der Lohn noch nicht genau definiert gewesen sei. Es habe sich dabei um einen Anfangslohn gehandelt. Wäre er länger dortgeblieben, hätte er mit Sicherheit eine zu berücksichtigende Lohnerhöhung erhalten. Aus diesen Gründen sei auf die LSE-Tabellenlöhne 2018 abzustellen, namentlich auf den Wert nach Tabelle TA 1_tirage_skill_level, Sektor 2 Produktion, Baugewerbe, Kompetenzniveau 3, Spalte Männer, von monatlich Fr. 7'390.--. Dem kann nicht gefolgt werden. Einerseits hat die D. den mutmasslichen Lohn für das Jahr 2018 explizit definiert, weshalb von diesem Wert auszugehen ist. Andererseits fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einen Lohn erzielt hätte, welcher im Bereich von Kompetenzniveau 3 liegen würde. Mit der IV-Stelle ist darin einig zu gehen, dass, wenn die Anwendung der LSE-Tabellenlöhne 2018 für das Valideneinkommen in Frage käme, der Lohn gemäss Kompetenzniveau 2 zu berücksichtigen wäre, weil dieser viel näher an der Realität liegt. Gemäss Tabelle TA 1_tirage_skill_level, Sektor 2 Produktion, Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Spalte Männer, beträgt der monatliche Verdienst Fr. 5'962.-- für 40 Wochenstunden. Umgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit von 41,3 Stunden und nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 75'203.--, was in etwa dem Einkommen bei der D. entspricht. 5.5 In Bezug auf das von der IV-Stelle berechnete Invalideneinkommen von Fr. 68'919.--wendete der Beschwerdeführer ein, dass das Invalideneinkommen gar nicht berechnet werden könne, weil die Verweistätigkeit beziehungsweise das Zumutbarkeitsprofil nicht feststehe. Dies trifft nicht zu, wie in E. 4.2 ausgeführt wurde. Die Anwendung von Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor Total, Kompetenzniveau 1, Spalte Männer, Fr. 5'417.-- monatlich, ist rechtens. Es stellt sich jedoch die Frage, ob vom ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 68'923.-- ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer beantragt einen solchen von 20 % infolge der mannigfaltigen gesundheitlichen Beschwerden. 5.6 Nach der aktuellen Gesetzgebung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2022) werden vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen, sofern nur noch eine Tätigkeit im Rahmen von 50 % oder weniger möglich ist. Das würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass kein Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen wäre. In Berücksichtigung der bis Ende 2021 geltenden Rechtslage ist das Invalideneinkommen allenfalls zu kürzen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bbcc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3, 146 V 16 E. 4.1). 5.7 Ein Abzug von 20 % vom Invalidenlohn rechtfertigt sich vorliegend nicht. Weder das Lebensalter, die Dienstjahre, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie noch der Beschäftigungsgrad wirken sich auf den Lohn aus. Rechtfertigen würde sich ein Abzug von 5 %, da der Beschwerdeführer selbst bei der Ausübung von leichten Tätigkeiten eingeschränkt ist. Wie sich zeigen wird, ändert aber selbst ein Abzug von 10 % nichts am Ausgang des Verfahrens. 6. Aus der Gegenüberstellung des hier massgebenden Valideneinkommens von Fr. 74'578.-- (D. ) und des Invalideneinkommens von Fr. 68'923.-- (ohne leidensbedingten Abzug) resultiert ein Invaliditätsgrad von 8 %. Bei einem leidensbedingten Abzug von 5 % liegt der Invaliditätsgrad bei 12 % und bei einem wohlwollenden von 10 % liegt er bei 17 %. Der Schwellenwert von 20 % wird damit nicht erreicht. 7.1 Der Schwellenwert von "rund" 20 % ist als Richtschnur zu verstehen. Er rührt daher, dass die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für Eingliederungsmassnahmen unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. Vor allem mit Blick darauf, dass die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit regelmässig erhebliche Kosten auslöst, rechtfertigt es sich, den entsprechenden Anspruch davon abhängig zu machen, dass ein erheblicher behinderungsbedingter Einkommensverlust gegeben ist. Die Festlegung dieses Wertes auf ca. 20 % trägt dem Umstand Rechnung, dass bei wesentlich tieferen Invaliditätsgraden die mit einer Umschulung verbundenen Kosten die auszugleichende Erwerbseinbusse regelmässig um ein Vielfaches übersteigen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_15/2022, E. 6.1; BGE 130 V 488 E. 4.3.2). 7.2 Demnach gilt bei der Umschulung nach Art. 17 IVG, anders als beim Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), keine absolute Erheblichkeitsgrenze. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff "Richtwert" oder "Richtschnur" ist so zu verstehen, dass ein Leistungsanspruch grundsätzlich auch dann bejaht werden kann, wenn der Invaliditätsgrad geringfügig unter 20 % liegt. Mit anderen Worten ist in solchen Fällen nicht die reine Vermögenseinbusse massgeblich. Vielmehr hat anhand des konkreten Einzelfalles eine prognostische Abwägung zu erfolgen. Dabei ist zu beurteilen, ob ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen mittel- und langfristig insgesamt als verhältnismässig angesehen werden kann oder nicht. Denn angesichts eines nicht nennenswert unterschrittenen Schwellenwerts darf nicht zum Vornherein davon ausgegangen werden, es liege ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Eingliederungskosten und der Eingliederungswirksamkeit vor, sodass eine Umschulung zu Lasten der Invalidenversicherung keiner genaueren Prüfung bedarf. Vorliegend wird der Richtwert bei jeder Berechnungsart unterschritten, bei einem Invaliditätsgrad von 8 % und 12 % deutlich und bei einem Invaliditätsgrad von 17 % geringfügig (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_15/2022, E.6.2): 7.3 Das Alter der versicherten Person lässt eine Abweichung von der grundsätzlich vorausgesetzten Mindesterwerbseinbusse von ca. 20 % zu. Die Ausnahme, wonach sich der Leistungsanspruch nicht am Schwellenwert zu orientieren hat, sondern einzig das Kriterium der prognostisch qualitativen Gleichwertigkeit des erlernten Berufs einerseits und der nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch zumutbaren (Hilfs-)Tätigkeit andererseits über den Anspruch entscheidet, betrifft namentlich "junge Versicherte". Gemeint sind damit versicherte Personen, die eher am Anfang ihres Erwerbslebens stehen, ihren erlernten Beruf aufgrund eines Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben können und ohne Umschulungsmassnahmen nur noch für unqualifizierte Hilfstätigkeiten einsetzbar sind. Demgegenüber war der Beschwerdeführer im relevanten Zeitpunkt der Einstellung der beruflichen Massnahmen per 31. Juli 2019 bereits 42 Jahre alt. Auch wenn ihm somit noch eine längere Aktivitätsdauer verbleibt, steht er im Unterschied zu den von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen nicht am Anfang, sondern in der Mitte seines Erwerbslebens. Von einem Ausnahmefall ist deshalb vorliegend nicht auszugehen, selbst wenn die grosszügig bemessene Einbusse von 17 % nahe bei den geforderten 20 % liegt. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Da ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. August 2022 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- vorläufig auf die Gerichtskasse. 8.2 Gemäss Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. August 2022 wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für das vorliegende Verfahren werden 7 Stunden und Auslagen von Fr. 69.-- in Rechnung gestellt, was nicht zu beanstanden ist. Dem Rechtsvertreter ist folglich ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'582.10 (7 x Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 69.-- und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.3 Der Beschwerdeführer wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2021 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'582.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.