Bemessung des Invaliditätsgrads: Aufgrund der Wiederanstellung der Versicherten beim ehemaligen Arbeitgeber und aufgrund der konkreten Situation ist zur Bemessung der Invalidität ein Prozentvergleich vorzunehmen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des ATSG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet diese aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, sind hingegen die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie diejenigen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (KSIR, Rz. 9101; vgl. auch Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1009). Ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem erfolgt, sofern die Voraussetzungen nach lit. b der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 erfüllt sind (vgl. auch KSIR, Rz. 9200 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weshalb der Anspruch ab 1. Januar 2022 nach dem stufenlosen Rentensystem bemessen wird.
E. 3 Streitig ist die Höhe des Rentenanspruchs der Beigeladenen. 4.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 4.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 4.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Ab 1. Januar 2022 gilt das stufenlosen Rentensystem: Danach wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad unter 50% gelten die folgenden prozentualen Anteile einer ganzen Rente: 49% Invaliditätsgrad entspricht einem prozentualen Anteil von 47.5% einer ganzen Rente, 48% Invaliditätsgrad entspricht einer 45%igen Rente, 47% Invaliditätsgrad entspricht einer 42.5%igen Rente, 46% Invaliditätsgrad entspricht einer solchen von 40%, 45% Invaliditätsgrad entspricht einer 37.5%igen Rente, 40% Invaliditätsgrad entspricht einer 25%igen Rente (Art. 28b Abs. 4 IVG).
E. 5 Die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch die Beschwerdegegnerin wird von der Beschwerdeführerin – zu Recht – nicht beanstandet. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, die für eine abweichende Beurteilung oder die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit sprächen. Es ist folglich vorliegend darauf abzustellen. Augenscheinlich ebenfalls nicht umstritten ist die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2023, zumal während dieser Zeit unbestrittenermassen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bzw. eine solche von 70% bestand. Strittig ist hingegen der Rentenanspruch ab 1. Mai 2023 bzw. 1. März 2024 und in diesem Zusammenhang insbesondere, wie die Vergleichseinkommen zur Invaliditätsbemessung (vgl. E. 4.3 hiervor) zu ermitteln sind.
E. 5.1 Den Akten ist diesbezüglich im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu entnehmen: Die Versicherte begann im August 2015 eine Lehre als Fachfrau Gesundheit, brach diese indessen nach zwei Monaten wieder ab. Nach verschiedenen Hilfs- und Verkaufstätigkeiten absolvierte sie von Januar 2018 bis März 2018 den Lehrgang zur Pflegehelferin SRK und arbeitete vom Juni 2018 bis April 2019 auf diesem Beruf im Pflegeheim C. . Ab 1. Mai 2019 war sie als Pflegehelferin SRK im Behindertenwohnheim (BWH) D. in einem Pensum von 100% angestellt. Ab 21. Februar 2020 war die Versicherte immer wieder krankgeschrieben. Ab 4. Juni 2020 bestand längerfristig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Vom 26. April 2021 bis 31. Oktober 2021 fanden Eingliederungsmassnahmen im Sinne eines Belastbarkeitsrespektive eines Aufbautrainings statt. Die Versicherte konnte vom 1. Februar 2023 bis 30. Juni 2023 beim ehemaligen Arbeitgeber BWH D. als Springerin im Stundenlohn wieder einsteigen. Per 1. Juli 2023 war sie im Rahmen eines 60%-Pensums bei diesem Arbeitgeber wiederum unbefristet angestellt. Per August 2023 begann sie überdies berufsbegleitend eine Ausbildung als Fachfrau Betreuung (Menschen mit Beeinträchtigungen) EFZ.5.2 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2). Während die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung das Invalideneinkommen unter Heranziehung der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) ermittelt hat, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass hier eine Konstellation vorliege, bei welcher das Invalideneinkommen auf der Basis des tatsächlich erzielten Verdienstes zu ermitteln sei. Der Auffassung der Beschwerdeführerin ist beizupflichten. Bei der (Wieder-)Anstellung der Versicherten im BWH D. ab 1. Juli 2023 handelt es sich zweifellos um ein besonders stabiles Anstellungsverhältnis und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach es sich beim Gehalt, welches die Versicherte im Rahmen dieser Tätigkeit erzielt, um einen Soziallohn handeln könnte. Unbestritten ist, dass sie in dieser Tätigkeit die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft. Es ist deshalb für den Invalidenlohn auf das tatsächlich im Rahmen der unbefristeten Anstellung ab 1. Juli 2023 erzielte Einkommen der Versicherten abzustellen. Der im Rahmen des befristeten Vertrags erzielte Stundenlohn kann indessen nicht für die Bemessung des Invalideneinkommens herangezogen werden, da die Versicherte zu dieser Zeit über dem ihr als zumutbar attestierten Pensum arbeitete. Inwiefern die Lohnerhöhung per 1. Januar 2024 und allfällige weitere Lohnerhöhungen aufgrund des Abschlusses der Ausbildung per Sommer 2025 zu berücksichtigen sind, kann aus den nachstehenden Gründen (vgl. E: 4.3.2 hiernach) offengelassen werden. 5.3.1 Für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 135 V 58 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 2. November 2022, 9C_385/2022, E. 4.3.1 und vom 8. Juni 2021, 8C_152/2021, E. 3.1). Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen ( Ulrich Meyer / Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich/Genf 2022, Art. 28a N. 49 ff.). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2020, 8C_630/2019, E. 4.1, in: SVR 2020 IV Nr. 37 S. 131, mit Verweis auf BGE 139 V 30 E. 3.3.2, 135 V 59 E. 3.1, 134 V 325 E. 4.1, je mit Hinweisen). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 144 I 103 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2024, 8C_619/2023, E. 2.2). 5.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2024 stellte die IV-Stelle auch für die Berechnung des Valideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne ab. Die Versicherte war vor den Krankschreibungen als Pflegehelferin SRK beim BHW D. angestellt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit dieses Anstellungsverhältnis fortgesetzt hätte. Für ein Abstellen auf die statistischen Löhne besteht deshalb kein Raum. Vielmehr ist auch für das Valideneinkommen auf den tatsächlich erzielten Lohn abzustellen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor den Krankschreibungen ab 21. Februar 2021 gesundheitlich beeinträchtigt war. Dies ergibt sich aus den gestellten Diagnosen, die gemäss den vorhandenen Arztberichten bereits seit der Kindheit oder Jugend bestehen. Es ist folglich davon auszugehen, dass der berufliche Werdegang zumindest teilweise durch die gesundheitlichen Probleme beeinflusst war. Aufgrund der aktenkundigen hohen Motivation der Versicherten, eine Ausbildung im Gesundheitsbereich abzuschliessen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine solche auch im Gesundheitsfall abgeschlossen worden wäre. Ausserdem ist die reale Einkommensentwicklung mit Lohnerhöhungen zu berücksichtigen.
E. 5.4 Im Ergebnis rechtfertigt es sich nach dem Ausgeführten, den Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs bzw. anhand der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln. Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin schliesst sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2024 an. Da der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen die angestammte Tätigkeit lediglich noch im Umfang von 60% zumutbar ist, beträgt der Invaliditätsgrad folglich 40%. Daraus ergibt sich gemäss Art. 28b Abs. 4 IVG, dass die Beigeladene ab 1. Mai 2023 Anspruch auf eine 25%ige Rente der Invalidenversicherung hat. Dieser Anspruch bleibt auch nach dem 1. Januar 2024 unverändert bestehen, da ein Abzug vom tatsächlichen Invalideneinkommen nicht möglich ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.
E. 6 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet. Eine Parteientschädigung wird der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. März 2024 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 25% einer ganzen Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 40% hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.07.2025 720 2024 116 (720 24 116)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 10. Juli 2025 (720 24 116) Invalidenversicherung Bemessung des Invaliditätsgrads: Aufgrund der Wiederanstellung der Versicherten beim ehemaligen Arbeitgeber und aufgrund der konkreten Situation ist zur Bemessung der Invalidität ein Prozentvergleich vorzunehmen. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Andreas Blattner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Tina Gerber Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch PKRück, Lebensversicherungsgesellschaft für die betriebliche Vorsorge AG, Zollikerstrasse 4, Postfach, 8032 Zürich gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Beigeladene B. Betreff IV-Rente A. Die 1996 geborene B. meldete sich am 19. November 2019 unter Hinweis auf psychische Probleme und vermehrte kognitive Defizite bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Situation sowie nach Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen gelangte die zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zur Auffassung, dass die Versicherte aufgrund einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (kPTBS, ICD-10 F 43.1) und einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS, ICD-10 F 90.0) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Für die Zeit vom 4. Juni 2020 bis 31. Januar 2023 sei ein Invaliditätsgrad von 100% respektive 73% anzunehmen. Seit 1. Februar 2023 und aktuell liege in jeder Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40% vor. Mit Verfügung vom 14. März 2024 sprach die IV-Stelle der Versicherten deshalb aufgrund eines mit der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich) ermittelten Invaliditätsgrades von 46% ab 1. März 2024 eine 40%-Rente zu. Die rückwirkende Zusprache der Invalidenrente werde erst in einer nachfolgenden Verfügung geregelt. B. Gegen die Verfügung vom 14. März 2024 erhob die Pensionskasse A. , vertreten durch PKRück, Lebensversicherungsgesellschaft für die betriebliche Vorsorge AG, am 25. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung vom 14. März 2024 aufzuheben, es sei der Invaliditätsgrad korrekt zu ermitteln und gestützt darauf einen Anspruch auf eine 25%ige Rente festzulegen; eventualiter sei die Sache zur Ermittlung des Erwerbseinkommens, des Invaliditätsgrades und des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sowohl das Validenals auch das Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Lohnes zu bemessen seien. Für die Anwendung der Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) bestehe kein Raum. Der Invaliditätsgrad entspreche damit der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, weshalb der Versicherten bei einer Arbeitsunfähigkeit von 40% ein Rentenanspruch in der Höhe von 25% einer ganzen Rente zustehe. C. Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde B. dem vorliegenden Verfahren beigeladen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. E. Die Beigeladene nahm am 2. Juli 2024 zur Beschwerde Stellung und reichte überdies mit Eingabe vom 19. Juli 2024 die von der Beschwerdeführerin verlangten Unterlagen ein. F. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 26. August 2024 insbesondere zu den eingereichten Unterlagen Stellung und hielt an ihren Anträgen und Ausführungen fest. G. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen der Beigeladenen. Die Beigeladene reichte am 5. November 2024 eine weitere Stellungnahme ein, worin sie verschiedene von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Fragen erläuterte. H. Mit Verfügung vom 11. November 2024 wurde der vorliegende Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Wurde eine (präsumtiv leistungspflichtige) Vorsorgeeinrichtung unbestrittenermassen rechtzeitig in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen und ihr die (Renten-) Verfügung formgültig eröffnet, sind die wesentlichen Feststellungen und Beurteilungen für die Festsetzung des Invaliditätsgrads im Entscheid, der das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren abschliesst, für sie grundsätzlich verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sind (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2020, 9C_552/2020, E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 133 V 67 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Vorliegend war die Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung ins IV-Verfahren einbezogen, so dass sie nach dem Gesagten an den Entscheid der IV-Stelle gebunden ist. Es kommt ihr deshalb ein selbständiges Beschwerderecht gegen die strittige Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juli 2020 zu (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000). 1.3 Auf die – in Berücksichtigung des Fristenstillstandes von Art. 38 Abs. 4 ATSG – frist- und im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung vom 25. April 2024 ist demnach einzutreten. 1.4 Da die Versicherte vom Ausgang des Prozesses mitbetroffen ist, hat das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts sie mit Verfügung vom 30. April 2024 richtigerweise zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladen. 2. Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des ATSG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet diese aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, sind hingegen die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie diejenigen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (KSIR, Rz. 9101; vgl. auch Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1009). Ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem erfolgt, sofern die Voraussetzungen nach lit. b der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 erfüllt sind (vgl. auch KSIR, Rz. 9200 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weshalb der Anspruch ab 1. Januar 2022 nach dem stufenlosen Rentensystem bemessen wird. 3. Streitig ist die Höhe des Rentenanspruchs der Beigeladenen. 4.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 4.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 4.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Ab 1. Januar 2022 gilt das stufenlosen Rentensystem: Danach wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad unter 50% gelten die folgenden prozentualen Anteile einer ganzen Rente: 49% Invaliditätsgrad entspricht einem prozentualen Anteil von 47.5% einer ganzen Rente, 48% Invaliditätsgrad entspricht einer 45%igen Rente, 47% Invaliditätsgrad entspricht einer 42.5%igen Rente, 46% Invaliditätsgrad entspricht einer solchen von 40%, 45% Invaliditätsgrad entspricht einer 37.5%igen Rente, 40% Invaliditätsgrad entspricht einer 25%igen Rente (Art. 28b Abs. 4 IVG). 5. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch die Beschwerdegegnerin wird von der Beschwerdeführerin – zu Recht – nicht beanstandet. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, die für eine abweichende Beurteilung oder die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit sprächen. Es ist folglich vorliegend darauf abzustellen. Augenscheinlich ebenfalls nicht umstritten ist die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2023, zumal während dieser Zeit unbestrittenermassen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bzw. eine solche von 70% bestand. Strittig ist hingegen der Rentenanspruch ab 1. Mai 2023 bzw. 1. März 2024 und in diesem Zusammenhang insbesondere, wie die Vergleichseinkommen zur Invaliditätsbemessung (vgl. E. 4.3 hiervor) zu ermitteln sind. 5.1. Den Akten ist diesbezüglich im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu entnehmen: Die Versicherte begann im August 2015 eine Lehre als Fachfrau Gesundheit, brach diese indessen nach zwei Monaten wieder ab. Nach verschiedenen Hilfs- und Verkaufstätigkeiten absolvierte sie von Januar 2018 bis März 2018 den Lehrgang zur Pflegehelferin SRK und arbeitete vom Juni 2018 bis April 2019 auf diesem Beruf im Pflegeheim C. . Ab 1. Mai 2019 war sie als Pflegehelferin SRK im Behindertenwohnheim (BWH) D. in einem Pensum von 100% angestellt. Ab 21. Februar 2020 war die Versicherte immer wieder krankgeschrieben. Ab 4. Juni 2020 bestand längerfristig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Vom 26. April 2021 bis 31. Oktober 2021 fanden Eingliederungsmassnahmen im Sinne eines Belastbarkeitsrespektive eines Aufbautrainings statt. Die Versicherte konnte vom 1. Februar 2023 bis 30. Juni 2023 beim ehemaligen Arbeitgeber BWH D. als Springerin im Stundenlohn wieder einsteigen. Per 1. Juli 2023 war sie im Rahmen eines 60%-Pensums bei diesem Arbeitgeber wiederum unbefristet angestellt. Per August 2023 begann sie überdies berufsbegleitend eine Ausbildung als Fachfrau Betreuung (Menschen mit Beeinträchtigungen) EFZ.5.2 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2). Während die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung das Invalideneinkommen unter Heranziehung der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) ermittelt hat, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass hier eine Konstellation vorliege, bei welcher das Invalideneinkommen auf der Basis des tatsächlich erzielten Verdienstes zu ermitteln sei. Der Auffassung der Beschwerdeführerin ist beizupflichten. Bei der (Wieder-)Anstellung der Versicherten im BWH D. ab 1. Juli 2023 handelt es sich zweifellos um ein besonders stabiles Anstellungsverhältnis und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach es sich beim Gehalt, welches die Versicherte im Rahmen dieser Tätigkeit erzielt, um einen Soziallohn handeln könnte. Unbestritten ist, dass sie in dieser Tätigkeit die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft. Es ist deshalb für den Invalidenlohn auf das tatsächlich im Rahmen der unbefristeten Anstellung ab 1. Juli 2023 erzielte Einkommen der Versicherten abzustellen. Der im Rahmen des befristeten Vertrags erzielte Stundenlohn kann indessen nicht für die Bemessung des Invalideneinkommens herangezogen werden, da die Versicherte zu dieser Zeit über dem ihr als zumutbar attestierten Pensum arbeitete. Inwiefern die Lohnerhöhung per 1. Januar 2024 und allfällige weitere Lohnerhöhungen aufgrund des Abschlusses der Ausbildung per Sommer 2025 zu berücksichtigen sind, kann aus den nachstehenden Gründen (vgl. E: 4.3.2 hiernach) offengelassen werden. 5.3.1 Für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 135 V 58 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 2. November 2022, 9C_385/2022, E. 4.3.1 und vom 8. Juni 2021, 8C_152/2021, E. 3.1). Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen ( Ulrich Meyer / Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich/Genf 2022, Art. 28a N. 49 ff.). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2020, 8C_630/2019, E. 4.1, in: SVR 2020 IV Nr. 37 S. 131, mit Verweis auf BGE 139 V 30 E. 3.3.2, 135 V 59 E. 3.1, 134 V 325 E. 4.1, je mit Hinweisen). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 144 I 103 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2024, 8C_619/2023, E. 2.2). 5.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2024 stellte die IV-Stelle auch für die Berechnung des Valideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne ab. Die Versicherte war vor den Krankschreibungen als Pflegehelferin SRK beim BHW D. angestellt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit dieses Anstellungsverhältnis fortgesetzt hätte. Für ein Abstellen auf die statistischen Löhne besteht deshalb kein Raum. Vielmehr ist auch für das Valideneinkommen auf den tatsächlich erzielten Lohn abzustellen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor den Krankschreibungen ab 21. Februar 2021 gesundheitlich beeinträchtigt war. Dies ergibt sich aus den gestellten Diagnosen, die gemäss den vorhandenen Arztberichten bereits seit der Kindheit oder Jugend bestehen. Es ist folglich davon auszugehen, dass der berufliche Werdegang zumindest teilweise durch die gesundheitlichen Probleme beeinflusst war. Aufgrund der aktenkundigen hohen Motivation der Versicherten, eine Ausbildung im Gesundheitsbereich abzuschliessen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine solche auch im Gesundheitsfall abgeschlossen worden wäre. Ausserdem ist die reale Einkommensentwicklung mit Lohnerhöhungen zu berücksichtigen. 5.4 Im Ergebnis rechtfertigt es sich nach dem Ausgeführten, den Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs bzw. anhand der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln. Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin schliesst sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2024 an. Da der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen die angestammte Tätigkeit lediglich noch im Umfang von 60% zumutbar ist, beträgt der Invaliditätsgrad folglich 40%. Daraus ergibt sich gemäss Art. 28b Abs. 4 IVG, dass die Beigeladene ab 1. Mai 2023 Anspruch auf eine 25%ige Rente der Invalidenversicherung hat. Dieser Anspruch bleibt auch nach dem 1. Januar 2024 unverändert bestehen, da ein Abzug vom tatsächlichen Invalideneinkommen nicht möglich ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet. Eine Parteientschädigung wird der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. März 2024 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 25% einer ganzen Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 40% hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.