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720 2022 292 / 217

Basel-Landschaft · 2016-09-05 · Deutsch BL

Unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit überhaupt zur Begründetheit oder Unbegründetheit der geltend gemachten Rechtsbegehren Stellung genommen werden kann, gehören namentlich die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Legitimation sowie insbesondere die sogenannte Beschwer der Beschwerde führenden Partei ( Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.).

E. 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine (Zwischen-) Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Bei der angefochtenen Verfügung betreffend Verneinung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich indes um eine verfahrensleitende Zwischenverfügung. Zwischenentscheide sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid kann nur eingetreten werden, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 erfüllt ist, namentlich wenn die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bewirkt für den versicherten Verfügungsadressaten stets einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil damit ein eigenständiges Leistungsbegehren abgewiesen wird. Dieser rechtliche Nachteil kann durch einen günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht wiedergutgemacht werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit einzutreten.

E. 1.3 Zu prüfen ist indes die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin.

E. 1.3.1 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses stimmt materiell mit Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, in Kraft seit 1. Januar 2007) überein, der dem bisherigen Erfordernis von Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG, in Kraft bis 31. Dezember 2006) entspricht ( Karl Spühler in: Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2013, Art. 89 Rz. 9). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist folglich bei allen drei Gesetzesbestimmungen gleich auszulegen, weshalb die zu Art. 103 lit. a OG ergangene Rechtsprechung im Rahmen von Art. 59 ATSG (dazu BGE 130 V 388 E. 2.2) und von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG Anwendung findet. Nach dieser Rechtsprechung gilt als schutzwürdiges Interesse im legitimationsrechtlichen Sinne jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (statt vieler: BGE 133 V 188 E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 1.3.2 Die Beschwerdelegitimation ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung ist indessen nicht ausgeschlossen, dass sich auch eine Behörde zur Begründung ihrer Beschwerdebefugnis auf diese Bestimmung berufen kann, sofern sie mit der Beschwerdeführung nicht nur ein öffentliches Interesse an der richtigen Durchführung des Bundesrechts, sondern wie ein Privater ein bestimmtes, eigenes finanzielles Interesse verfolgt oder aber in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 133 V 188 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

E. 1.3.3 Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a/aa mit Hinweisen). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 146 V 331 E. 1.1, 133 V 188 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

E. 1.3.4 Zwischen der Sozialhilfe und der Sozialversicherung bestehen verschiedene Bezüge. So sind die Sozialhilfebehörden in vielen Sozialversicherungszweigen anmeldebefugt (vgl. Ueli Kieser , ATSG Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 59 N 36 mit Hinweisen). Die Sozialhilfebehörden sind nicht bereits aufgrund des Umstands, dass sie eine versicherte Person unterstützen, generell zur Anfechtung leistungsablehnender Verfügungen der Sozialversicherungsträger berechtigt, auch wenn in allen diesen Fällen ein mittelbares finanzielles Interesse daran besteht, dass der Lebensunterhalt durch die Sozialversicherung und nicht durch die – subsidiäre – öffentliche Sozialhilfe sichergestellt ist. Die Legitimation zur Drittbeschwerde verlangt vielmehr auch hier eine unmittelbare und konkrete Betroffenheit oder qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache (BGE 133 V 188 E. 4.5). Die Legitimation, einen bestimmten Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht sodann in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person bei der Verwaltung zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden. Soweit eine Sozialhilfebehörde den Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen für eine versicherte Person im Anmeldeverfahren geltend machen kann, steht ihr deshalb grundsätzlich auch die Beschwerdelegitimation im Leistungsverfahren zu (BGE 146 V 331 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 98 V 54 E. 1). Mit Bezug auf die Invalidenversicherung ist die Sozialhilfebehörde insbesondere im Fall einer versicherten Person, die regelmässig mit Fürsorgeleistungen unterstützt wird, berechtigt, gegen die den Rentenanspruch ablehnende Verfügung der IV-Stelle in eigenem Namen Beschwerde zu führen (BGE 149 V 49 E. 5.2 mit Hinweisen).

E. 1.3.5 Die Sozialen Dienste B. sind nicht Adressaten der angefochtenen Zwischenverfügung, sondern erheben Drittbeschwerde. Die Beschwerdelegitimation ist folglich bloss zurückhaltend anzunehmen, wenn ein spezifisches Rechtsschutzinteresse im Sinne einer unmittelbaren und konkreten Betroffenheit oder aber eine qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache besteht. Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf ihre Beschwerdelegitimation vor, dass sie den Versicherten unbestrittenermassen unterstützen würde. Wenn die Beschwerdegegnerin indes ausführe, dass der Sozialdienst die Pflicht habe, Klienten im IV-Verfahren zu beraten und zu betreuen, so würden sie in seine Organisation eingreifen und ihm eine Pflichtwidrigkeit vorwerfen. Dadurch sei sie von der Verfügung direkt berührt. Sie hätten überdies ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids, da die Ausführungen der IV-Stelle ansonsten ein Präjudiz schaffen würden, das Konsequenzen für die Organisation und Ressourcen der Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde B. sowie aller Sozialdienste des Kantons hätte.

E. 1.3.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist damit jedoch weder ein unmittelbares noch konkretes Rechtsschutzinteresse begründet. Für sie ergeben sich aus der im konkreten Fall angefochtenen Verfügung keine direkten Konsequenzen; sie hat gemäss eigenen Angaben bloss ein undefiniertes, letztlich theoretisches Interesse daran, ihre personellen Ressourcen zu schonen, das sich nicht auf das konkrete Dispositiv, sondern lediglich auf die allgemeine Begründung des Entscheids bezieht (vgl. Kieser , a.a.O., Art. 59 N 15 f.). Eine besondere Beziehungsnähe könnte jedoch angenommen werden, da die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer finanziell unterstützt sowie bei der IV anmeldeberechtigt ist und aus diesem Grund ein von der Rechtsprechung anerkanntes Interesse (vgl. E. 1.3.4 hiervor) am Ausgang des IV-Verfahrens hat. Ob aus dieser anerkannten Beschwerdelegitimation im Anspruchsverfahren auch eine Beschwerdelegitimation in der Frage der – letztlich der Anspruchsdurchsetzung dienenden – unentgeltlichen Rechtspflege abgeleitet werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht beantwortet worden. Die Frage kann im vorliegenden Verfahren indes offengelassen werden, da der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren – wie nachfolgend aufzuzeigen ist –ohnehin abgelehnt werden muss.

E. 1.4 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 772.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.09.2023 720 2022 292 / 217 (720 2022 289 / 216)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. September 2023 (720 22 289 / 216; 720 22 292 / 217) Invalidenversicherung Unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren: Beschwerdelegitimation der unterstützenden Sozialhilfebehörde; sachliche Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Tina Gerber Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 2102, 4002 Basel Gemeinde B. , Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren A. Der 1969 geborene A. meldete sich am 9. September 2014 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden, eine Thrombose mit starken Schmerzen im linken Bein sowie eine Migräne bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse, namentlich nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens des Begutachtungsinstituts C. vom 11. April 2016, lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) den Rentenanspruch mit Verfügung vom 5. September 2016 mit der Begründung ab, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Der Versicherte sei für eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit Urteil vom 11. Mai 2017 abgewiesen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. B. Am 30. Juni 2020 meldete sich A. erneut bei der IV zum Bezug von Leistungen an. Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2022 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde, da sich weder die berufliche noch die gesundheitliche Situation wesentlich verändert habe. Hiergegen erhob A. , nunmehr vertreten durch Advokatin Raffaela Biaggi, am 18. August 2022 Einwand, wobei er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einwand- bzw. Anhörungsverfahren stellte. Mit Verfügung vom 20. September 2022 wies die IV-Stelle dieses Gesuch mangels sachlicher Gebotenheit der Verbeiständung ab. C. Gegen diese Verfügung reichte A. , weiterhin vertreten durch Advokatin Biaggi, am 19. Oktober 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Er beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2022 zu verpflichten, ihm im Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Parteivertreterin als Rechtsbeiständin zu gewähren. Ausserdem sei ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Biaggi als Rechtsvertreterin zu bewilligen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er nicht in der Lage sei, sich mit den revisionsrechtlichen Fragen – denen rechtsprechungsgemäss eine erhöhte Komplexität zukomme – auseinanderzusetzen und zu verstehen, welche Aspekte für die Beurteilung seiner Neuanmeldung gegeben sein müssen. Er habe sich bei der Sozialhilfe Unterstützung gesucht und gemeinnützige Institutionen angefragt, welche ihn aber aufgrund der Komplexität allesamt an einen Rechtsanwalt verwiesen hätten. Ohnehin seien diese überlastet und hätten ungenügende Kapazitäten, um sich der Fragestellung zu widmen. Eine Vertretung, welche über eine Beratung hinausgehe, sei nicht möglich. Eine solche Vertretung sei jedoch notwendig, damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör genügend gewahrt werden könne. Seine Bedürftigkeit sei ferner durch die Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen. D. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer ein gleichentags ergangenes Schreiben der Sozialen Dienste B. ein, worin diese bestätigen, personell nicht in der Lage zu sein, den Beschwerdeführer in einem aufwändigen und komplexen IV-Verfahren zu vertreten. E. Die Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde B. erhoben mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 in eigenem Namen Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 20. September 2022. Sie beantragten, es sei ihre Beschwerdelegitimation festzustellen und es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung A. für das Einwandsbzw. Anhörungsverfahren der IV die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge. In materieller Hinsicht führen die Sozialen Dienste im Wesentlichen aus, dass die IV-Stelle ungenügend begründe, weshalb es sich beim Verfahren betreffend A. nicht um eine komplexe Angelegenheit handle. Die Sozialen Dienste B. seien ein mittelgrosser Sozialdienst, der an knappen personellen Ressourcen leide und die (juristische) Begleitung in einem aufwändigen IV-Verfahren nicht leisten könne. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin weite das Pflichtenheft des Sozialdienstes weit über dessen gesetzlichen Auftrag aus. Der Sozialdienst verfüge über keine Rechtsabteilung und es könne von seinen Mitarbeitern nicht verlangt werden, ein zusätzliches sozialversicherungsrechtliches Fachwissen in einer derartigen Tiefe aufzuweisen, dass die hilfesuchende Person durch ein IV-Verfahren begleitet werden könne. In casu dürfe A. kein Nachteil daraus entstehen, dass er nicht in der Lage sei, für die Kosten seiner Anwältin in einem komplexen IV-Einwandsverfahren aufzukommen. F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde A. zu dem unter der Verfahrensnummer 720 22 292 eröffneten Verfahren betreffend die Einwohnergemeinde B. beigeladen. Die Verfahren Nr. 720 22 289 betreffend A. und 720 22 292 wurden aufgrund ihrer sachlichen Nähe zusammengelegt. Ausserdem wurde A. für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Biaggi als unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt. G. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Es handle sich vorliegend im Vergleich zu anderen durchschnittlichen IV-Fällen weder um einen unübersichtlichen Sachverhalt noch würden sich komplexe rechtliche Fragen stellen. Auch würden keine in der Person des Versicherten liegenden Gründe vorliegen, die es ihr nicht erlauben würden, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die Gemeinden seien verpflichtet, hilfesuchende oder hilfebedürftige Personen zu unterstützen und diese fachgerecht zu beraten. Es sei Sache der Gemeinden, dafür besorgt zu sein, dass sie über das nötig geschulte Personal verfügen, oder geeignete Stellen oder Personen beizuziehen. Aus den Akten sei ferner nicht belegt, dass der Beschwerdeführer vor dem Beizug seiner Anwältin erfolglose Bemühungen unternommen habe, seine Interessen durch eine Rechtsberatung oder eine soziale Institution wahrnehmen zu lassen. H. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 wurden die vorliegenden Fälle dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit überhaupt zur Begründetheit oder Unbegründetheit der geltend gemachten Rechtsbegehren Stellung genommen werden kann, gehören namentlich die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Legitimation sowie insbesondere die sogenannte Beschwer der Beschwerde führenden Partei ( Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine (Zwischen-) Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Bei der angefochtenen Verfügung betreffend Verneinung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich indes um eine verfahrensleitende Zwischenverfügung. Zwischenentscheide sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid kann nur eingetreten werden, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 erfüllt ist, namentlich wenn die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bewirkt für den versicherten Verfügungsadressaten stets einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil damit ein eigenständiges Leistungsbegehren abgewiesen wird. Dieser rechtliche Nachteil kann durch einen günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht wiedergutgemacht werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit einzutreten. 1.3 Zu prüfen ist indes die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. 1.3.1 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses stimmt materiell mit Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, in Kraft seit 1. Januar 2007) überein, der dem bisherigen Erfordernis von Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG, in Kraft bis 31. Dezember 2006) entspricht ( Karl Spühler in: Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2013, Art. 89 Rz. 9). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist folglich bei allen drei Gesetzesbestimmungen gleich auszulegen, weshalb die zu Art. 103 lit. a OG ergangene Rechtsprechung im Rahmen von Art. 59 ATSG (dazu BGE 130 V 388 E. 2.2) und von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG Anwendung findet. Nach dieser Rechtsprechung gilt als schutzwürdiges Interesse im legitimationsrechtlichen Sinne jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (statt vieler: BGE 133 V 188 E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 1.3.2 Die Beschwerdelegitimation ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung ist indessen nicht ausgeschlossen, dass sich auch eine Behörde zur Begründung ihrer Beschwerdebefugnis auf diese Bestimmung berufen kann, sofern sie mit der Beschwerdeführung nicht nur ein öffentliches Interesse an der richtigen Durchführung des Bundesrechts, sondern wie ein Privater ein bestimmtes, eigenes finanzielles Interesse verfolgt oder aber in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 133 V 188 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 1.3.3 Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a/aa mit Hinweisen). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 146 V 331 E. 1.1, 133 V 188 E. 4.3.3 mit Hinweisen). 1.3.4 Zwischen der Sozialhilfe und der Sozialversicherung bestehen verschiedene Bezüge. So sind die Sozialhilfebehörden in vielen Sozialversicherungszweigen anmeldebefugt (vgl. Ueli Kieser , ATSG Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 59 N 36 mit Hinweisen). Die Sozialhilfebehörden sind nicht bereits aufgrund des Umstands, dass sie eine versicherte Person unterstützen, generell zur Anfechtung leistungsablehnender Verfügungen der Sozialversicherungsträger berechtigt, auch wenn in allen diesen Fällen ein mittelbares finanzielles Interesse daran besteht, dass der Lebensunterhalt durch die Sozialversicherung und nicht durch die – subsidiäre – öffentliche Sozialhilfe sichergestellt ist. Die Legitimation zur Drittbeschwerde verlangt vielmehr auch hier eine unmittelbare und konkrete Betroffenheit oder qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache (BGE 133 V 188 E. 4.5). Die Legitimation, einen bestimmten Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht sodann in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person bei der Verwaltung zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden. Soweit eine Sozialhilfebehörde den Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen für eine versicherte Person im Anmeldeverfahren geltend machen kann, steht ihr deshalb grundsätzlich auch die Beschwerdelegitimation im Leistungsverfahren zu (BGE 146 V 331 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 98 V 54 E. 1). Mit Bezug auf die Invalidenversicherung ist die Sozialhilfebehörde insbesondere im Fall einer versicherten Person, die regelmässig mit Fürsorgeleistungen unterstützt wird, berechtigt, gegen die den Rentenanspruch ablehnende Verfügung der IV-Stelle in eigenem Namen Beschwerde zu führen (BGE 149 V 49 E. 5.2 mit Hinweisen). 1.3.5 Die Sozialen Dienste B. sind nicht Adressaten der angefochtenen Zwischenverfügung, sondern erheben Drittbeschwerde. Die Beschwerdelegitimation ist folglich bloss zurückhaltend anzunehmen, wenn ein spezifisches Rechtsschutzinteresse im Sinne einer unmittelbaren und konkreten Betroffenheit oder aber eine qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache besteht. Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf ihre Beschwerdelegitimation vor, dass sie den Versicherten unbestrittenermassen unterstützen würde. Wenn die Beschwerdegegnerin indes ausführe, dass der Sozialdienst die Pflicht habe, Klienten im IV-Verfahren zu beraten und zu betreuen, so würden sie in seine Organisation eingreifen und ihm eine Pflichtwidrigkeit vorwerfen. Dadurch sei sie von der Verfügung direkt berührt. Sie hätten überdies ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids, da die Ausführungen der IV-Stelle ansonsten ein Präjudiz schaffen würden, das Konsequenzen für die Organisation und Ressourcen der Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde B. sowie aller Sozialdienste des Kantons hätte. 1.3.6 1.3.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist damit jedoch weder ein unmittelbares noch konkretes Rechtsschutzinteresse begründet. Für sie ergeben sich aus der im konkreten Fall angefochtenen Verfügung keine direkten Konsequenzen; sie hat gemäss eigenen Angaben bloss ein undefiniertes, letztlich theoretisches Interesse daran, ihre personellen Ressourcen zu schonen, das sich nicht auf das konkrete Dispositiv, sondern lediglich auf die allgemeine Begründung des Entscheids bezieht (vgl. Kieser , a.a.O., Art. 59 N 15 f.). Eine besondere Beziehungsnähe könnte jedoch angenommen werden, da die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer finanziell unterstützt sowie bei der IV anmeldeberechtigt ist und aus diesem Grund ein von der Rechtsprechung anerkanntes Interesse (vgl. E. 1.3.4 hiervor) am Ausgang des IV-Verfahrens hat. Ob aus dieser anerkannten Beschwerdelegitimation im Anspruchsverfahren auch eine Beschwerdelegitimation in der Frage der – letztlich der Anspruchsdurchsetzung dienenden – unentgeltlichen Rechtspflege abgeleitet werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht beantwortet worden. Die Frage kann im vorliegenden Verfahren indes offengelassen werden, da der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren – wie nachfolgend aufzuzeigen ist –ohnehin abgelehnt werden muss. 1.4 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 2. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu Recht verweigert hat. 3.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. 3.2 Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 475 E. 2.2 mit Hinweis). Bei den Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ist im Verwaltungsverfahren keine strengere Prüfung als im Gerichtsverfahren angebracht ( Kieser , a.a.O., Art. 37 N 43). Demgegenüber ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Vertretung für das Verwaltungsverfahren strenger zu prüfen als im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. f ATSG (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2017, 8C_669/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stände im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018, 8C_240/2018, E. 3.2). 3.3 Die grundsätzliche Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) rechtfertigt darüber hinaus einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht an sich aus (BGE 130 I 180 E. 3.2, 125 V 32 E. 4b). Um die Notwendigkeit bejahen zu können, müssen sich gemäss höchstrichterlicher Praxis schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1, 125 V 32 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018, 8C_240/2018, E. 3.2 und vom 7. April 2017, 8C_669/2016, E. 2.1, mit Hinweisen). In jedem Fall sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Praktisch ist zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115, 130 I 180 E. 2.2). Zudem gilt, dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung prospektiv zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2017, 8C_835/2016, E. 6.4.2). 3.4 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2017, 8C_760/2016, E. 3.3). Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen. Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3; Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2021, 9C_565/2020, E. 3.3). 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich vorliegend um ein komplexes und aufwändiges Neuanmeldungsverfahren handle, welches nach revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Die Einholung und Würdigung der medizinischen Unterlagen und die Darlegung, inwiefern diese invalidenversicherungsrechtlich relevant seien, sei ihm nicht zuzumuten. Eine Vertretung durch eine Stiftung oder andere Institution komme aufgrund der Komplexität der Angelegenheit nicht in Betracht. Die Sozialhilfe habe ihn an einen Anwalt verwiesen, da die Beurteilung einer Neuanmeldung bei bereits abgelehntem Rentenanspruch komplex und aufwändig sei. 4.2 Zu beachten ist, dass der Vorbescheid vom 29. Juni 2022 ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers in Aussicht stellte. Damit eine Neuanmeldung materiell von der IV-Stelle geprüft wird, muss die versicherte Person in einem ersten Verfahrensstadium glaubhaft machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Anspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 2 IVV). Zwar ist es in erster Linie Sache der versicherten Person, substantielle Ansatzpunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2), spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind allerdings herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) erstellt sein. So muss nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet werden, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 mit Hinweisen und 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stehen damit im jetzigen Verfahrensstadium weder komplexe revisionsrechtliche noch anspruchsvolle beweisrechtliche Fragen im Raum. Daran ändert auch das laufende Vorbescheidverfahren nichts, zumal der Vorbescheid vom 29. Juni 2022 in einfacher und klarer Sprache die Voraussetzungen für ein Eintreten und die Begründung des Entscheids festhält. Obwohl das Verwaltungsverfahren der IV für einen Laien immer gewisse Schwierigkeiten mit sich bringt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Rechte im momentanen Verfahrensstand des Glaubhaftmachens einer Veränderung des Gesundheitszustands problemlos selbst wahrnehmen kann. So sind auch keine in seiner Person liegenden Gründe ersichtlich, die eine Verbeiständung erforderlich machen würden. Letztlich ist vernünftigerweise auch nicht anzunehmen, dass eine nicht bedürftige Person unter den konkreten Umständen und in diesem Verfahrensstadium einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiziehen würde. Die Verbeiständung ist damit sachlich nicht geboten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichts-kosten auferlegen. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG ( Thomas Ackermann , Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 207). Deshalb und da sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 ist der Vertreterin des Beschwerdeführers indes ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diese hat mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 ihre Honorarnote eingereicht und dabei einen Aufwand von insgesamt 3 Stunden und 25 Minuten geltend gemacht, was sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als angemessen erweist. Nichts Anderes gilt hinsichtlich der Auslagen in der Höhe von Fr. 33.--. Die Bemühungen sind gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 zu Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 772.20 (3,42 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 33.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 5.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 772.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.