Hilflosenentschädigung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.06.2019 720 19 53/142
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 12. Juni 2019 (720 19 53/142) Invalidenversicherung Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung setzt in zeitlicher Hinsicht den Ablauf eines Wartejahres voraus Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin i.V. Evelyne Frey Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Hilflosenentschädigung A.1 Die 1962 geborene A.____ meldete sich am 1. Oktober 2009 unter Hinweis auf Burnout, vollkommene körperliche Erschöpfung und Depression erstmals zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Schreiben vom 16. August 2010 wurden ihr von der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zugesprochen. Am 18. März 2011 wurde das Dossier mangels Integration in den Arbeitsmarkt innert angemessener Zeit geschlossen. A.2 Am 8. Juli 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf "epileptische Anfälle mit geistigen Aussetzern" erneut bei der IV-Stelle an und ersuchte um Zusprechung einer Invalidenrente. Nach Vornahme der medizinischen und beruflichen Abklärungen sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens bejahte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2017 (vgl. Verfügung vom 1. Oktober 2018). A.3 Im Rahmen der Neuanmeldung im Juli 2016 sowie am 22. Februar 2018 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle zudem die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Nach Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheide vom 27. März 2018 und vom 7. August 2018) sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 17. Januar 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Januar 2017 zu. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 1. Januar 2016. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in Ausnahmefällen kein Wartejahr voraussetze und dass ihr Fall eine solche Ausnahme darstelle. Mit Eingabe vom 18. Februar 2018 beantragte die Beschwerdeführerin zudem den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. C. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass bezüglich der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung in jedem Fall ein Wartejahr einzuhalten sei. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO, in der Fassung vom 1. Januar 2019, entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bereits ab 1. Januar 2016 und nicht erst ab 1. Januar 2017 besteht. Bei einer Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 470.-- pro Monat beläuft sich der Streitwert somit auf Fr. 5‘640.-- (12 x Fr. 470.--). Die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist hilflos, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a-e IVV). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden Überwachung bedarf (lit. b); oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). 2.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). 3. Unter den Parteien ist vorliegend zu Recht unbestritten, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG erfüllt sind, weil die Versicherte regelmässige Dritthilfe in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Körperpflege), dauernde medizinisch pflegerische Hilfe sowie lebenspraktische Begleitung benötigt. Ebenfalls steht fest, dass die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 besteht. Streitig und zu prüfen ist jedoch der Zeitpunkt, ab welchem die Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten ist. Die IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, dass die Hilflosenentschädigung nach Ablauf eines Wartejahres gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ab 1. Januar 2017 zu bezahlen ist. Sie verweist dabei auf die erwähnten Rechtsgrundlagen und auf das zwischenzeitlich unter BGE 144 V 361 publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2018, 8C_299/2018. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung in Ausnahmefällen auch vor Ablauf des Wartejahrs in Betracht komme und dass die Irreversibilität ihrer Gesundheitsschäden eine solche Ausnahme rechtfertige. 4.1 Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV). Nach Art. 42 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Hilflosenentschädigung frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Gemäss Satz 2 richtet sich der Anspruchsbeginn nach Vollendung des ersten Lebensjahrs sinngemäss nach Art. 29 Abs. 1 IVG, welcher besagt, dass der Anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat nach Vollendung des 18. Altersjahres entsteht. Unmittelbar nach dem Verweis auf Art. 29 Abs. 1 IVG wird im Gesetz eine Fussnote erwähnt, in welcher sich der Zusatz findet: "Heute gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b". Die Fussnote wurde nach der parlamentarischen Schlussabstimmung über die 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008), bei welcher unter anderem die aArt. 28 ff. IVG geändert wurden, auf die Intervention des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) eingefügt. Das Bundesgericht bestätigte in BGE 137 V 351, dass sich der zeitliche Anspruch der Hilflosenentschädigung entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1, sondern nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG richte. Diese Bestimmung sieht für den Anspruch auf eine Invalidenrente vor, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig war. Ob und inwieweit eine Zusprechung der Hilflosentschädigung aus gesetzessystematischen Gründen auch vor Ablauf des Wartejahres in Betracht komme, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, lässt das Bundesgericht in BGE 137 V 351 E. 5.1 jedoch ausdrücklich offen und verweist diesbezüglich auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 8. Mai 1979, I 498/78. Darin wurde erwogen, dass das IVG betreffend Anspruch auf Hilflosenentschädigung keine Wartezeit vorschreibe. Als hilflos gelte jedoch nur, wer dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedürfe. Das Erfordernis der Dauer sei erfüllt, wenn der Zustand, welcher die Hilflosigkeit begründe, weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel sei (vgl. aArt. 29 Abs. 1 lit. a IVG). Das Erfordernis der Dauer sei auch gegeben, wenn die Hilflosigkeit während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch bestanden habe und voraussichtlich bestehen bleiben werde. Dieser Wortlaut entspricht aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG, welcher seit der 5. IV-Revision in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG verankert ist. 4.2 In BGE 144 V 361 setzte sich das Bundesgericht sodann eingehend mit der in BGE 137 V 351 offen gelassenen Frage betreffend Anspruch auf Hilflosenentschädigung vor Ablauf des Wartejahrs auseinander. Es führte aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit bei Renten und der Hilflosigkeit bei Hilflosenentschädigung seit je ähnlich betrachtet und deren analoge Behandlung betont worden seien. Daher sei es naheliegend und angebracht, diese Parallelität weiterzuführen, auch wenn die beiden Begriffe der Arbeitsunfähigkeit und der Hilfsbedürfigkeit nicht gleichgesetzt werden könnten. Ferner beruhe die Definition der Hilflosigkeit nach Art. 9 ATSG neu auf der gesundheitlichen Beeinträchtigung und nicht mehr auf der Invalidität. Damit gelte als Grundlage für die Hilflosigkeit Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 oder Abs. 3 IVG. Mangels Zusammenhangs mit den Voraussetzungen für eine Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG) spreche die Gesetzessystematik demzufolge nicht für die Variante nach aArt. 29 Abs. 1 lit. a IVG, wonach die leistungsbegründende Hilflosigkeit auch vor Ablauf der Wartezeit erfüllt sein könne. Zudem würde in der übrigen Literatur, soweit ersichtlich, alleine von der Massgeblichkeit des Wartejahrs ausgegangen. Das Bundesgericht habe auch im Nachgang zu BGE 137 V 351 jeweils lediglich die Voraussetzung des Wartejahrs geprüft und keine Differenzierung zwischen den Entstehungsgründen der Hilflosigkeit vorgenommen. Zuletzt verwies das Bundesgericht auf das Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 8092 f., worin sich kein Hinweis nach einer anderen Variante als derjenigen des Wartejahrs finden lasse. Die Kreisschreiben seien für Gerichte zwar nicht verbindlich, doch würden sie berücksichtigt, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmung zuliessen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthielten. Zusammenfassend hielt das Bundesgericht fest, dass keine Gründe ersichtlich seien, nach welchen vom Einhalten des Wartejahrs abzusehen sei. Angesichts der erfolgten Darlegungen sei die parallele Behandlung der zeitlichen Leistungsvoraussetzungen bei den beiden Dauerleistungen Rente und Hilflosenentschädigung weiterzuführen. 4.3 Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Wartejahr voraussetzt. Mit anderen Worten wird diesbezüglich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Unterscheidung zwischen den Entstehungsgründen der Hilflosigkeit gemacht. Für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung bedeutet die sinngemässe Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG demnach, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich in einem anspruchsbegründenden Mass hilflos war. 5.1.1 Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass der Anlass für die Einführung von Art. 42 Abs. 4 IVG im Rahmen der 4. IV-Revision die Rechtsprechung des EVG in seinem Urteil vom 8. Mai 1979, I 98/78, gewesen sei. Danach sei für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung grundsätzlich ein Wartejahr vorausgesetzt. Das Erfordernis der Dauer sei danach aber auch - unabhängig von einem Wartejahr - erfüllt, wenn der Zustand, welcher die Hilflosigkeit begründe, weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel sei. Diese Anforderung gelte immer noch und sei auf ihren Fall anwendbar. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das EVG hat im erwähnten Urteil die Dauerhaftigkeit zwar so definiert, wie von der Beschwerdeführerin und in der vorstehenden Erwägung 4.1 erwähnt. Allerdings ging das EVG dabei auch von einem anderen Begriff der Hilflosigkeit aus. Wie in BGE 144 V 361 E. 6.2.6 im Zusammenhang mit der Gesetzessystematik (vgl. E. 4.2 hiervor) erwähnt, wird heute als Leistungsvoraussetzung der Hilflosenentschädigung eine gesundheitliche Beeinträchtigung resp. Hilflosigkeit nach Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 oder Abs. 3 IVG vorausgesetzt ( Gabriela Riemer-Kafka , Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl., Bern 2016, N 5.164; Ueli Kieser , Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Sozialversicherungsrecht], 2. Aufl., St. Gallen 2016, N 6/177). Die in aArt. 29 Abs. 1 lit. a IVG enthaltene Voraussetzung der Erwerbunfähigkeit bildet in dieser Hinsicht keine Voraussetzung für die Hilflosigkeit mehr. Die Gesetzessystematik spricht daher für das strikte Einhalten eines Wartejahrs im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. 5.1.2 Vor diesem Hintergrund erscheint es irrelevant, dass die alternativen Voraussetzungen nach aArt. 29 Abs. 1 IVG zu kumulativen Voraussetzungen in Art. 28 Abs. 1 IVG geändert wurden, wie von der Beschwerdeführerin weiter geltend gemacht wird. Stattdessen ist massgeblich, dass das Erfordernis der Erwerbsunfähigkeit nach aArt. 29 Abs. 1 lit. a IVG mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision fallengelassen wurde und der Begriff der Hilflosigkeit nicht auf demjenigen der Invalidität beruht. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass in der Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV), BBI 2017 2669, vorgesehen ist, den Verweis von Art. 42 IVG auf Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG zu streichen und die Karenzfrist von einem Jahr in Art. 42 IVG selber einzufügen. Die Voraussetzung des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 IVG soll demzufolge unverändert, namentlich ohne Ausnahmetatbestände, bestehen bleiben. Anzufügen ist, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Bestimmungen für Minderjährige in Art. 42 bis ausdrücklich festhielt, dass der Anspruch für Versicherte, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht (Abs. 3). Nach dem ersten Lebensjahr ist e contrario ebenfalls ein Wartejahr einzuhalten. Das heisst, das Wartejahr gilt dann auch für Minderjährige. Ein Unterschied in der Handhabung zwischen Erwachsenen und Minderjährigen erscheint nicht angebracht. Auch aus diesem Blickwinkel ist das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 IVG folglich in sämtlichen Fällen einzuhalten. 5.1.3 Darauf lässt auch die kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung schliessen. Sie geht unbestritten von der Voraussetzung des Wartejahrs aus. Dabei betreffen auch die Rechtsbegehren in den jeweiligen Entscheiden grundsätzlich nicht die Frage, ob ein Wartejahr einzuhalten sei (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. März 2016, 8C_864/2015, E. 5.3.2, das Rechtsbegehren richtet sich gegen die Aufhebung der Hilflosenentschädigung, Urteil vom 17. Februar 2012, 9C_595/2011 E. 2 und E. 4.5, die strittige Frage betrifft den Zeitpunkt des Eintritts der Hilflosigkeit und den Grad der Hilflosigkeit, Urteil vom 8. November 2011, 8C_661/2011; Urteile des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 28. März 2014, IV.2013.00986, E. 2.1 und 5 [strittig ist der Zeitpunkt des Eintritts der Hilflosigkeit] und vom 29. März 2018, IV.2016.01000, E. 1.2 [das Rechtsbegehren betrifft den Grad der Hilflosigkeit]). Im Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2017, 9C_326/2017, auf welches die Beschwerdeführerin verweist, wurde die Frage nach dem Anspruchsbeginn der Hilflosenentschädigung zwar behandelt. In Erwägung 3 führte das Bundesgericht jedoch aus, dass die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG, welche den Anspruch auf eine Invalidenrente betreffen, sinngemäss auf den Bereich der Hilflosenentschädigung anwendbar seien. Daraus folge, dass der Anspruch auf eine solche Entschädigung nicht vor Ablauf der Wartefrist von einem Jahr ab Eintritt der Hilflosigkeit entstehen könne. Eine Unterscheidung der Fristen aufgrund unterschiedlicher Entstehungsgründe der Hilflosigkeit wurde dabei nicht thematisiert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dieses Urteil in dieser Hinsicht auch auf ihren Fall anwendbar. Kritische Würdigungen der Rechtsprechung, nach welcher das Wartejahr ausnahmslos vorausgesetzt wird, gibt es, soweit ersichtlich, keine. Im Übrigen wird in der Lehre betreffend Wartejahr und Hilflosenentschädigung lediglich festgehalten, dass ein Wartejahr einzuhalten sei ( Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger , AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art. 42 ter N 14; Michel Valterio , Commentaire - Loi fédérale sur l’assurance-invalidité (LAI), Zürich 2018, Art. 42 N 70; Riemer-Kafka , N 5.127; Ueli Kieser , ATSG Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, Art. 9 N 27 ; Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler , Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 13 N 116). Ferner wird die Frage des Wartejahrs im erwähnten KSIH Rz. 8092 f. lediglich kurz erwähnt. Danach entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung grundsätzlich nach Ablauf des Wartejahrs. Wie in BGE 144 V 361 festgestellt, finden sich keine Hinweise auf mögliche Ausnahmetatbestände (vgl. E. 4.2 hiervor). 5.2 Zusammenfassend steht fest, dass das Wartejahr seit der 5. IV-Revision als unbestrittene Voraussetzung für die Begründung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung betrachtet und angewendet wird. Aus den erwähnten Gründen ist dies nicht zu beanstanden. Auch die bevorstehende Änderung über die Weiterentwicklung der IV, in welcher die Wartezeit in den Art. 42 Abs. 4 IVG ausdrücklich aufgenommen wird, steht einem Abweichen entgegen. Daraus folgt, dass das Gesetz keinen Spielraum für Ausnahmetatbestände lässt, mithin wird keine Unterscheidung zwischen den Entstehungsgründen der Hilflosigkeit gemacht. Das Wartejahr ist im Hinblick auf die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung demzufolge entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall abzuwarten. Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Januar 2019 erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Unter diesen Umständen erübrigen sich denn auch Ausführungen zu einem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. Februar 2019 beantragt hat. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Gemäss § 19 lit. a Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 werden die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei präsidialen Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Nachdem von ihr im Instruktionsverfahren versehentlich ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- verlangt wurde, ist ihr der zu viel geleistete Betrag in der Höhe von Fr. 400.-- zurückzubezahlen. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Betrag in der Höhe von Fr. 400.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.