IV-Rente
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 20 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 313 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; BGE 141 V 20 E. 3.2). 3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 20 f. E. 3.2 mit Hinweisen). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). 3.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 20 E. 3.1). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 507 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 150 E. 2c).
E. 4 Vorliegend strittig und zu prüfen ist einerseits die Anwendbarkeit der gemischten Methode ab 1. Januar 2019 und anderseits die grundsätzliche Zulässigkeit der revisionsweisen Reduktion der ganzen Invalidenrente. Unbestritten sind die medizinischen Grundlagen und die damit verbundenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit im Haushalt. Sowohl die IV-Stelle wie auch die Beschwerdeführerin gehen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% im Erwerbsbereich und einer fehlenden Beeinträchtigung im Haushaltsbereich aus.
E. 5 Die IV-Stelle ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes ihr Arbeitspensum ab 1. Januar 2019 von 100% auf 50% reduziert hätte und sie hat den IV-Grad ab diesem Zeitpunkt nach der gemischten Methode bemessen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte entgegen der Annahme der IV-Stelle im Gesundheitsfalle ihr Pensum nach dem Mutterschaftsurlaub nicht reduziert, sondern weiterhin in einem Vollpensum gearbeitet. Ihre möglicherweise widersprüchlichen Angaben zu dieser Frage dürften nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden.
E. 5.1 Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. Juli 2018 hat sich die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihrer beruflichen Entwicklung und ihrer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitsfalle geäussert. Diese Äusserungen wurden protokolliert und in den Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit übertragen. Die Richtigkeit ihrer Aussagen ist von der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2018 wie auch von der behandelnden Psychologin, welche bei der Haushaltsabklärung anwesend war, am 19. Juli 2018 unterschriftlich bestätigt worden. Gemäss ihren Aussagen wäre die berufliche Entwicklung ohne Gesundheitseinschränkung ziemlich sicher etwas anders verlaufen als dies nun geschehen ist. Die Beschwerdeführerin hätte bei guter Gesundheit die Weiterbildung als B.____-Fachfrau nicht gemacht, sondern das Studium Soziale Arbeit weiter aufgebaut und wohl ein Psychologiestudium in Angriff genommen. Sicherlich hätte sie zunächst eine Erwerbstätigkeit im sozialpädagogischen Bereich in einem Pensum von 100% ausgeübt, um Geld für ein Auto, Ferien und späteres Wohneigentum zu sparen. Auch nach der Geburt ihres Kindes, nach dem Mutterschaftsurlaub und allfälligem unbezahlten Urlaub hätte die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit wieder eine ausserhäusliche Tätigkeit ausgeübt. Dabei hätte sie bei einer Institution als Sozialpädagogin am Abend (inkl. Nachtdienst oder am Wochenende gearbeitet und der Ehemann hätte in dieser Zeit die Kinderbetreuung übernommen. Der Ehemann habe ausserdem die Möglichkeit, seine Tätigkeit teilweise im Homeoffice auszuüben. Die Beschwerdeführerin hätte somit bei guter Gesundheit bis zur Geburt ihres Kindes eine ausserhäusliche Tätigkeit mit einem Pensum von 100% ausgeübt. Nach der Geburt, dem Mutterschaftsurlaub und einem allfälligen unbezahlten Urlaub hätte sie erneut eine ausserhäusliche Tätigkeit ausgeübt, allerdings nicht mehr in einem Vollzeitpensum, sondern zu Gunsten des Haushalts und der Kinderbetreuung im reduzierten Rahmen eines Pensums von 50%.
E. 5.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist diesen unterschriftlich bestätigten Aussagen der Beschwerdeführerin nirgends die Absicht einer vollschichtigen Tätigkeit nach der Geburt des Kindes zu entnehmen. Wenn die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hinweist, dass der Ehemann teilweise zu Hause arbeiten könne, so wird damit lediglich erklärt, dass die Kinderbetreuung während der teilzeitlichen Abwesenheit der Ehefrau gewährleistet sei. Es lässt sich aus dieser Anmerkung aber in keiner Weise ableiten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch nach der Geburt ihres Kindes in einem Vollpensum arbeiten würde. Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie nach der Geburt nur noch 50% arbeiten würde, wird durch ihre weiteren Aussagen weder explizit noch implizit relativiert, so dass von widersprechenden oder missverständlichen Aussagen in Bezug auf ihr Arbeitspensum ohne Gesundheitsschaden keine Rede sein kann. Die IV-Stelle ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 nur noch zu 50% arbeiten und sich in der restlichen Zeit um den Haushalt und das Kind kümmern würde.
E. 6 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, dass selbst wenn im Gesundheitsfalle von einer nur 50%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes auszugehen wäre, die Reduktion der Rente nicht zulässig sei, da gemäss einer engeren Auslegung des EGMR-Urteils in Sachen Di Trizio die gemischte Bemessungsmethode des Rentenanspruchs menschenrechtsverletzend sei.
E. 6.1 lm Urteil in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 ist der EGMR zum Schluss gekommen, dass die gemischte Methode zur Berechnung des Invaliditätsgrades Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK verletzt. Der Gerichtshof führt in seiner Urteilbegründung aus, das Schweizerische Bundesgericht habe ausdrücklich eingestanden, dass die Wechselwirkung zwischen den Aspekten "Haushalt" und "bezahlte Beschäftigung" im Rahmen der gemischten Methode nicht ausreichend berücksichtigt würde und dass diese zum Verlust der ganzen Rente führen könne, wenn die versicherte Person - häufig nach der Geburt eines Kindes - eine zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit beende oder reduziere. Diese Feststellung habe der Schweizerische Bundesrat bestätigt und hinzugefügt, dass man der gemischten Methode auch anlaste, den Umstand der Teilzeitbeschäftigung zweimal zu berücksichtigen: zunächst bei der Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität einerseits und bei der verhältnismässigen Gewichtung der beiden Bereiche andererseits, so dass sich die Frage stelle, ob diese Methode nicht zumindest indirekt eine Diskriminierung etabliere. Entsprechend kommt der EGMR zum Schluss, dass die geltende gemischte Methode zur Berechnung des Leistungsanspruchs diskriminierend sei und dass andere Berechnungsmethoden denkbar seien, die die Wahl der Frauen, nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit zu arbeiten, besser achten würden und dass es so möglich wäre, das Ziel der Annäherung zwischen den Geschlechtern zu verfolgen, ohne deshalb das Ziel der Invalidenversicherung zu gefährden.
E. 6.2 ln Nachachtung des EGMR-Urteils hat das Bundesgericht entschieden, dass die revisionsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung dann EMRK-widrig sei, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" mit Aufgabenbereich sprechen (BGE 144 I 103 E. 4.2., 143 I 60 E. 3.3.4 und 143 I 50 E. 4.1 und 4.2). Aufgrund dieser Sachlage hat der Bundesrat für die gemischte Methode ein neues Berechnungsmodell entwickelt, welches der Kritik des Europäischen Gerichtshof Rechnung trägt und namentlich die doppelte Berücksichtigung der Teilerwerbstätigkeit zu Lasten der Versicherten beseitigt. Die entsprechende Verordnungsbestimmung (Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV) wurde per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Gestützt auf diese Verordnungsbestimmung wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads von Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs.2 IVG betätigen, zwar wie bisher der entsprechend dem Status (Anteil Erwerbsbereich/Anteil Aufgabenbereich) gewichtete Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich addiert. Geändert wurde jedoch die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit vor Gewichtung. Während bisher das Valideneinkommen lediglich in dem Umfang berechnet wurde, in welchem die versicherte Person tatsächlich noch tätig wäre (also dem Anteil Erwerbsbereich), wird gemäss neuem Art.27 bis Abs. 3 IVV das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Entsprechend hat das Bundesamt für Sozialversicherungen sein Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016, in welchem es die Anwendung der gemischten Methode bei Rentenrevisionen aufgrund familiär bedingter Pensenreduktion aufgrund des EGMR-Urteils in Sachen Di Trizio aussetzte, aufgehoben und mit Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 ersetzt. Darin wurde explizit festgehalten, dass der Statuswechsel einer versicherten Person zukünftig wieder als möglicher Revisionsgrund zähle, weil mit dem neuen Berechnungsmodell Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich grundsätzlich nicht mehr schlechter gestellt würden (vgl. zum Ganzen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2018 [VBE 2018.385]).
E. 7 Zunächst ist festzuhalten, dass sich den Erwägungen des EGMR-Urteils klar entnehmen lässt, dass der damalige Berechnungsmodus der gemischten Methode diskriminierend war, nicht aber die gemischte Methode an sich oder die Reduktion einer Rente wegen Teilzeitarbeit zufolge Mutterschaft. Der EGMR führt denn auch aus, dass diskriminierungsfreie Berechnungsmethoden im Rahmen der gemischten Methode durchaus denkbar seien. Die neue Berechnungsmethode, die seit 1. Januar 2018 in Kraft ist und auch im vorliegenden Fall angewendet wurde, hat die als diskriminierend kritisierte doppelte Berücksichtigung der Teilerwerbstätigkeit zu Lasten der Versicherten eliminiert, so dass davon auszugehen ist, dass die neue Berechnungsmethode nicht mehr EMRK-widrig ist. Entsprechend ist auch der Standpunkt der IV-Stelle nicht zu beanstanden, dass neu der Statuswechsel einer versicherten Person wieder als Revisionsgrund zulässig ist. Namentlich ist nicht einzusehen, weshalb eine Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität wegen der Geburt eines Kindes ihr Pensum reduziert hat, anders behandelt werden soll als eine Versicherte, die bereits vor der Geburt invalid war und eine Rente bezog. Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf die BGE 143 I 50 ff. und 143 I 60 ff., wonach bei einem allein familiär bedingten Statuswechsel eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung EMRK-widrig ist. Diese Urteile sind aber noch vor Inkrafttreten der neuen Berechnungsmethode ergangen und können deshalb für die vorliegende Konstellation keine Geltung mehr beanspruchen. Die Beschwerdeführerin führt denn auch keine Gründe an, weshalb diese Entscheide nach der Revision der Berechnungsmethode weiterhin und unverändert Geltung beanspruchen könnten.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der neue Berechnungsmodus der gemischten Methode EMRK-konform ist und daher eine Rentenrevision alleine aufgrund eines familiär bedingten Statuswechsels zulässig ist. Nachdem aufgrund der klaren und unterschriftlich bestätigten Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung im Juli 2018 von einer Pensenreduktion auf 50% nach der Geburt des Kindes auszugehen ist, hat die IV-Stelle in korrekter Anwendung des neuen Berechnungsmodus’ der gemischten Methode die ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht ab 1. Januar 2019 auf eine halbe IV-Rente reduziert. Folglich ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
E. 9 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.09.2019 720 19 129/224
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. September 2019 (720 19 129/224) Invalidenversicherung Revisionsweise Reduktion der Invalidenrente nach Statuswechsel gestützt auf die gemischte Methode und gestützt auf die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Die 1988 geborene A.____ hat zuletzt bis zum 31. Mai 2016 in einem Pensum von 90 bzw. 70% als B.____-Mitarbeiterin bei der C.____ gearbeitet. Nachdem ihr die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) im Jahr 2003 Kostengutsprache für eine kieferorthopädische Behandlung erteilt hatte, gelangte A.____ im Mai 2013 unter Hinweis auf eine seit April 2011 bestehende depressive Erkrankung erneut an die IV. Die in der Folge geplanten beruflichen Massnahmen wurden aber auf Wunsch der Versicherten unterlassen, worauf die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. Februar 2015 abwies. Mit Gesuch vom 16. Februar 2016 meldete sich A.____ unter Hinweis auf eine Depression und eine Angststörung erneut zum Leistungsbezug bei der lV an. Nach Vornahme der gesundheitlichen, erwerblichen und hauswirtschaftlichen Verhältnisse und durchgeführtem Vorbescheidverfahren hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. April 2019 A.____ ab 1. Januar 2017 eine ganze und ab 1. Januar 2019 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Zur Begründung der Verfügung führte die IV-Stelle im Wesentlichen an, dass im Erwerbsbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe, dass aber im Teilbereich Haushalt keine Einschränkung bestehe. Da sie nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubs ab Januar 2019 ohne Gesundheitsschaden nur noch zu 50% arbeitstätig wäre, sei ab diesem Zeitpunkt die gemischte Methode anwendbar, so dass der lV-Grad ab 1. Januar 2019 nur noch 50% betrage und sich daher der Leistungsanspruch auf eine halbe Rente reduziere. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, mit Eingabe vom 29. April 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die IV-Stelle in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, ihr für die Zeit ab 1. Januar 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sie im Gesundheitsfalle auch nach der Geburt des Kindes bzw. nach dem Mutterschaftsurlaub, also auch nach dem 1. Januar 2019, in einem Vollpensum arbeiten würde. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine Reduktion des Pensums auf 50% nach der Geburt des Kindes erwähnt, gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann im Homeoffice arbeiten und die Kinderbetreuung übernehmen könne. Diese Widersprüchlichkeit in ihren Angaben dürfe nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. lm Weiteren sei es aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz nicht zulässig, eine Invalidenrente allein aufgrund des Statuswechsels einer Revision zu unterziehen. Genau dies habe die lV-Stelle aber getan. Sie sei weiterhin voll erwerbsunfähig, und die Revision sei ausschliesslich aufgrund des Wechsels der Bemessungsmethode nach der Geburt des ersten Kindes erfolgt. Ein solches Vorgehen verletze das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens. lm Rahmen der Umsetzung des EGMR-Urteils habe das Bundesgericht in BGE 143 I 50 festgehalten, dass eine Verletzung von Art. 14 und 8 EMRK dann gegeben sei, wenn die Geburt von Kindern und die damit verbundene teilzeitliche Erwerbstätigkeit die einzigen Grundlagen für den Statuswechsel seien und dadurch anstelle des Einkommensvergleichs die gemischte Bemessungsmethode für den Invaliditätsgrad zur Anwendung gelange. In diesem Falle wäre eine Aufhebung oder Reduktion der IV-Rente rechtswidrig. Dass der Bundesrat in der Folge den Rentenbemessungsmodus bei der gemischten Methode angepasst habe, ändere daran nichts. C. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 20 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 313 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; BGE 141 V 20 E. 3.2). 3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 20 f. E. 3.2 mit Hinweisen). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). 3.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 20 E. 3.1). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 507 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 150 E. 2c). 4. Vorliegend strittig und zu prüfen ist einerseits die Anwendbarkeit der gemischten Methode ab 1. Januar 2019 und anderseits die grundsätzliche Zulässigkeit der revisionsweisen Reduktion der ganzen Invalidenrente. Unbestritten sind die medizinischen Grundlagen und die damit verbundenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit im Haushalt. Sowohl die IV-Stelle wie auch die Beschwerdeführerin gehen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% im Erwerbsbereich und einer fehlenden Beeinträchtigung im Haushaltsbereich aus. 5. Die IV-Stelle ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes ihr Arbeitspensum ab 1. Januar 2019 von 100% auf 50% reduziert hätte und sie hat den IV-Grad ab diesem Zeitpunkt nach der gemischten Methode bemessen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte entgegen der Annahme der IV-Stelle im Gesundheitsfalle ihr Pensum nach dem Mutterschaftsurlaub nicht reduziert, sondern weiterhin in einem Vollpensum gearbeitet. Ihre möglicherweise widersprüchlichen Angaben zu dieser Frage dürften nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. 5.1 Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. Juli 2018 hat sich die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihrer beruflichen Entwicklung und ihrer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitsfalle geäussert. Diese Äusserungen wurden protokolliert und in den Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit übertragen. Die Richtigkeit ihrer Aussagen ist von der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2018 wie auch von der behandelnden Psychologin, welche bei der Haushaltsabklärung anwesend war, am 19. Juli 2018 unterschriftlich bestätigt worden. Gemäss ihren Aussagen wäre die berufliche Entwicklung ohne Gesundheitseinschränkung ziemlich sicher etwas anders verlaufen als dies nun geschehen ist. Die Beschwerdeführerin hätte bei guter Gesundheit die Weiterbildung als B.____-Fachfrau nicht gemacht, sondern das Studium Soziale Arbeit weiter aufgebaut und wohl ein Psychologiestudium in Angriff genommen. Sicherlich hätte sie zunächst eine Erwerbstätigkeit im sozialpädagogischen Bereich in einem Pensum von 100% ausgeübt, um Geld für ein Auto, Ferien und späteres Wohneigentum zu sparen. Auch nach der Geburt ihres Kindes, nach dem Mutterschaftsurlaub und allfälligem unbezahlten Urlaub hätte die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit wieder eine ausserhäusliche Tätigkeit ausgeübt. Dabei hätte sie bei einer Institution als Sozialpädagogin am Abend (inkl. Nachtdienst oder am Wochenende gearbeitet und der Ehemann hätte in dieser Zeit die Kinderbetreuung übernommen. Der Ehemann habe ausserdem die Möglichkeit, seine Tätigkeit teilweise im Homeoffice auszuüben. Die Beschwerdeführerin hätte somit bei guter Gesundheit bis zur Geburt ihres Kindes eine ausserhäusliche Tätigkeit mit einem Pensum von 100% ausgeübt. Nach der Geburt, dem Mutterschaftsurlaub und einem allfälligen unbezahlten Urlaub hätte sie erneut eine ausserhäusliche Tätigkeit ausgeübt, allerdings nicht mehr in einem Vollzeitpensum, sondern zu Gunsten des Haushalts und der Kinderbetreuung im reduzierten Rahmen eines Pensums von 50%. 5.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist diesen unterschriftlich bestätigten Aussagen der Beschwerdeführerin nirgends die Absicht einer vollschichtigen Tätigkeit nach der Geburt des Kindes zu entnehmen. Wenn die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hinweist, dass der Ehemann teilweise zu Hause arbeiten könne, so wird damit lediglich erklärt, dass die Kinderbetreuung während der teilzeitlichen Abwesenheit der Ehefrau gewährleistet sei. Es lässt sich aus dieser Anmerkung aber in keiner Weise ableiten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch nach der Geburt ihres Kindes in einem Vollpensum arbeiten würde. Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie nach der Geburt nur noch 50% arbeiten würde, wird durch ihre weiteren Aussagen weder explizit noch implizit relativiert, so dass von widersprechenden oder missverständlichen Aussagen in Bezug auf ihr Arbeitspensum ohne Gesundheitsschaden keine Rede sein kann. Die IV-Stelle ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 nur noch zu 50% arbeiten und sich in der restlichen Zeit um den Haushalt und das Kind kümmern würde. 6. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, dass selbst wenn im Gesundheitsfalle von einer nur 50%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes auszugehen wäre, die Reduktion der Rente nicht zulässig sei, da gemäss einer engeren Auslegung des EGMR-Urteils in Sachen Di Trizio die gemischte Bemessungsmethode des Rentenanspruchs menschenrechtsverletzend sei. 6.1 lm Urteil in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 ist der EGMR zum Schluss gekommen, dass die gemischte Methode zur Berechnung des Invaliditätsgrades Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK verletzt. Der Gerichtshof führt in seiner Urteilbegründung aus, das Schweizerische Bundesgericht habe ausdrücklich eingestanden, dass die Wechselwirkung zwischen den Aspekten "Haushalt" und "bezahlte Beschäftigung" im Rahmen der gemischten Methode nicht ausreichend berücksichtigt würde und dass diese zum Verlust der ganzen Rente führen könne, wenn die versicherte Person - häufig nach der Geburt eines Kindes - eine zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit beende oder reduziere. Diese Feststellung habe der Schweizerische Bundesrat bestätigt und hinzugefügt, dass man der gemischten Methode auch anlaste, den Umstand der Teilzeitbeschäftigung zweimal zu berücksichtigen: zunächst bei der Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität einerseits und bei der verhältnismässigen Gewichtung der beiden Bereiche andererseits, so dass sich die Frage stelle, ob diese Methode nicht zumindest indirekt eine Diskriminierung etabliere. Entsprechend kommt der EGMR zum Schluss, dass die geltende gemischte Methode zur Berechnung des Leistungsanspruchs diskriminierend sei und dass andere Berechnungsmethoden denkbar seien, die die Wahl der Frauen, nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit zu arbeiten, besser achten würden und dass es so möglich wäre, das Ziel der Annäherung zwischen den Geschlechtern zu verfolgen, ohne deshalb das Ziel der Invalidenversicherung zu gefährden. 6.2 ln Nachachtung des EGMR-Urteils hat das Bundesgericht entschieden, dass die revisionsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung dann EMRK-widrig sei, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" mit Aufgabenbereich sprechen (BGE 144 I 103 E. 4.2., 143 I 60 E. 3.3.4 und 143 I 50 E. 4.1 und 4.2). Aufgrund dieser Sachlage hat der Bundesrat für die gemischte Methode ein neues Berechnungsmodell entwickelt, welches der Kritik des Europäischen Gerichtshof Rechnung trägt und namentlich die doppelte Berücksichtigung der Teilerwerbstätigkeit zu Lasten der Versicherten beseitigt. Die entsprechende Verordnungsbestimmung (Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV) wurde per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Gestützt auf diese Verordnungsbestimmung wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads von Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs.2 IVG betätigen, zwar wie bisher der entsprechend dem Status (Anteil Erwerbsbereich/Anteil Aufgabenbereich) gewichtete Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich addiert. Geändert wurde jedoch die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit vor Gewichtung. Während bisher das Valideneinkommen lediglich in dem Umfang berechnet wurde, in welchem die versicherte Person tatsächlich noch tätig wäre (also dem Anteil Erwerbsbereich), wird gemäss neuem Art.27 bis Abs. 3 IVV das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Entsprechend hat das Bundesamt für Sozialversicherungen sein Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016, in welchem es die Anwendung der gemischten Methode bei Rentenrevisionen aufgrund familiär bedingter Pensenreduktion aufgrund des EGMR-Urteils in Sachen Di Trizio aussetzte, aufgehoben und mit Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 ersetzt. Darin wurde explizit festgehalten, dass der Statuswechsel einer versicherten Person zukünftig wieder als möglicher Revisionsgrund zähle, weil mit dem neuen Berechnungsmodell Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich grundsätzlich nicht mehr schlechter gestellt würden (vgl. zum Ganzen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2018 [VBE 2018.385]). 7. Zunächst ist festzuhalten, dass sich den Erwägungen des EGMR-Urteils klar entnehmen lässt, dass der damalige Berechnungsmodus der gemischten Methode diskriminierend war, nicht aber die gemischte Methode an sich oder die Reduktion einer Rente wegen Teilzeitarbeit zufolge Mutterschaft. Der EGMR führt denn auch aus, dass diskriminierungsfreie Berechnungsmethoden im Rahmen der gemischten Methode durchaus denkbar seien. Die neue Berechnungsmethode, die seit 1. Januar 2018 in Kraft ist und auch im vorliegenden Fall angewendet wurde, hat die als diskriminierend kritisierte doppelte Berücksichtigung der Teilerwerbstätigkeit zu Lasten der Versicherten eliminiert, so dass davon auszugehen ist, dass die neue Berechnungsmethode nicht mehr EMRK-widrig ist. Entsprechend ist auch der Standpunkt der IV-Stelle nicht zu beanstanden, dass neu der Statuswechsel einer versicherten Person wieder als Revisionsgrund zulässig ist. Namentlich ist nicht einzusehen, weshalb eine Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität wegen der Geburt eines Kindes ihr Pensum reduziert hat, anders behandelt werden soll als eine Versicherte, die bereits vor der Geburt invalid war und eine Rente bezog. Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf die BGE 143 I 50 ff. und 143 I 60 ff., wonach bei einem allein familiär bedingten Statuswechsel eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung EMRK-widrig ist. Diese Urteile sind aber noch vor Inkrafttreten der neuen Berechnungsmethode ergangen und können deshalb für die vorliegende Konstellation keine Geltung mehr beanspruchen. Die Beschwerdeführerin führt denn auch keine Gründe an, weshalb diese Entscheide nach der Revision der Berechnungsmethode weiterhin und unverändert Geltung beanspruchen könnten. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der neue Berechnungsmodus der gemischten Methode EMRK-konform ist und daher eine Rentenrevision alleine aufgrund eines familiär bedingten Statuswechsels zulässig ist. Nachdem aufgrund der klaren und unterschriftlich bestätigten Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung im Juli 2018 von einer Pensenreduktion auf 50% nach der Geburt des Kindes auszugehen ist, hat die IV-Stelle in korrekter Anwendung des neuen Berechnungsmodus’ der gemischten Methode die ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht ab 1. Januar 2019 auf eine halbe IV-Rente reduziert. Folglich ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 9. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.