Hilfsmittel/Elektrobett
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Betrag in Höhe von Fr. 400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 3 Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.08.2018 720 18 90/227
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 22. August 2018 (720 18 90/227) Invalidenversicherung Hilfsmittel/Elektrobett Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____, wiederum vertreten durch Désirée Stutz, Rechtsanwältin, Zeller Dettwiler Advokatur & Notariat, Wasserturmplatz 3, 4410 Liestal gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Hilfsmittel/Elektrobett A.1 A.____ leidet an einer Muskeldystrophie, Typ Duchenne. Er bezieht wegen dieses Leidens unter anderem medizinische Massnahmen, eine Hilfslosenentschädigung schweren Grades und Hilfsmittel der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). So übernahm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) am 28. April 2009 die Kosten für die leihweise Abgabe eines Elektrobetts. Mit Mitteilung vom 15. Oktober 2013 bewilligte sie weiter die Kostenübernahme für die leihweise Abgabe einer Deckenliftanlage vom Badezimmer bis ins Schlafzimmer inkl. zwei Transfer-Badegurten und der baulichen Anpassung. A.2 Am 29. November 2017 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Kostengutsprache für ein neues Elektrobett, nachdem das im Jahr 2009 leihweise abgegebene nicht mehr funktionsfähig war. Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab und lehnte das Gesuch - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 8. Februar 2018 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Elektrobett zur Verwendung im privaten Wohnbereich nur dann finanziert würde, wenn die versicherte Person ein solches um zu Bett zu gehen und zum Aufstehen benötige. Sei der versicherten Person bereits ein Krankenheber abgegeben worden, bestehe kein zusätzlicher Anspruch auf ein Elektrobett. B. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, welche A.____, vertreten durch seinen Vater B.____, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Désirée Stutz, am 13. März 2018 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhob. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm einen Kostenbeitrag in Höhe von Fr. 2'500.-- für ein Elektrobett zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Elektrobett nicht nur dem Aufstehen und Zubettgehen diene, sondern zur Selbstsorge beitrage. Dies sei mit dem Deckenlift nicht erzielbar. C. Zur Beschwerde liess sich die IV-Stelle am 14. Mai 2018 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln. Dieser Anspruch bezieht sich gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Unabhängig von einer allfälligen Erwerbstätigkeit hat der Versicherte gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG zudem Anspruch auf Hilfsmittel, welche er infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf. 2.2 Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 die ihm durch Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert, welches die Verordnung des EDI über die Abgaben vom Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide versicherte Person zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Die Liste der abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (vgl. BGE 131 V 114 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI-Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die IV direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 14 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4 Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die IV ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1). 2.5 Weiter ist zu beachten, dass Verwaltungsweisungen sich vorab an die Vollzugsorgane richten und für Gerichte nicht verbindlich sind. Diese berücksichtigen sie aber bei ihrer Entscheidung, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 138 V 50 E. 4.1 und 133 V 346 E. 5.4.2 mit Hinweisen). 3.1 Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob die IV-Stelle verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer an den Kaufpreis eines Elektrobetts den Betrag von Fr. 2'500.-- zu leisten. In diesem Zusammenhang ist zunächst näher auf den Wortlaut von Ziffer 14.03 HVI-Anhang einzugehen. 3.2.1 Ziffer 14.03 HVI-Anhang lautete bis Ende Dezember 2016 wie folgt: " Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör) : Zur Verwendung im privaten Wohnbereich für Versicherte, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen. Die Abgabe erfolgt leihweise. Dauernd Bettlägrige sind vom Anspruch ausgeschlossen. Vergütet wird der Kaufpreis eines Bettes bis zum Höchstbeitrag von 2500 Franken. Der Höchstbeitrag an die Auslieferungskosen des Elektrobetts beträgt 250 Franken." 3.2.2 Ab 1. Januar 2017 heisst Ziffer 14.03 HVI-Anhang neu: " Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör) : Zur Verwendung im privaten Wohnbereich. Die Abgabe erfolgt leihweise. Dauernd Bettlägrige sind vom Anspruch ausgeschlossen. Vergütet wird der Kaufpreis eines Bettes bis zum Höchstbetrag von 2500 Franken inkl. MWST. Der Höchstbetrag an die Auslieferungskosen des Elektrobetts beträgt 250 Franken inkl. MWST." 3.2.3 Dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2017) ist zu entnehmen, dass Elektrobetten (mit Aufziehbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör) zur Verwendung im privaten Wohnbereich für Versicherte, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen, abgegeben werden. Die Abgabe erfolgt leihweise. Dauernd Bettlägerige sind vom Anspruch ausgeschlossen. Vergütet wird der Kaufpreis eines Betts bis zum Höchstbetrag von 2‘500 Franken inklusive MwSt. Der Betrag an die Auslieferungskosten des Elektrobettes beträgt 250 Franken inklusive MwSt. 3.3 Die beiden vorstehenden Fassungen von Ziffer 14.03 HVI-Anhang unterscheiden sich einzig darin, dass in der ab 1. Januar 2017 geltenden und vorliegend anwendbaren insofern eine Änderung vorgenommen wurde, als der Zusatz, wonach das Elektrobett nur versicherten Personen abzugeben sei, welche darauf angewiesen seien, um ins Bett zu gehen und aufzustehen, nicht mehr erwähnt wird. Demgegenüber erfuhr das KHMI per 1. Januar 2017 keine Änderung. 4.1 Die IV-Stelle stellt sich in Bezug auf Ziffer 14.03 HVI-Anhang im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass auch im vorliegenden Fall ein Anspruch auf ein Elektrobett nur dann bestehe, wenn die anspruchsberechtigte Person ein solches benötige, um zu Bett zu gehen und aufzustehen. Ziffer 14.03 HVI-Anhang in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung weise im Zusammenhang der Streichung dieser Voraussetzung einen redaktionellen Fehler auf, welcher nicht beachtlich sei. Dies sei auch dem KHMI zu entnehmen, welches weiterhin einen Anspruch an die Bedingung knüpfe, dass die versicherte Person das Elektrobett für das zu Bettgehen und fürs Aufstehen benötige. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, dass auf den Wortlaut der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung der Verordnung abzustellen sei. Damit habe der Gesetzgeber die Anspruchsberechtigung ausgeweitet. Das Vorgehen der IV-Stelle, welches diese Verordnungsbestimmung nicht anwende und die Abgabe des Elektrobetts unter Hinweis auf das KHMI verweigere, sei daher nichts rechtens und verstosse gegen den Willen des Gesetzgebers. 5.1 Es drängt sich vorliegend die Auslegung der strittigen Verordnungsbestimmung auf. Eine Gesetzes- bzw. eine Verordnungsbestimmung wird in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihr zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt. Die Auslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Das Bundesgericht befolgt dabei einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BGE 128 I 34 E. 3b). 5.2 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 132 III 470 E. 5.1, 130 V 229 E. 2.3, 131 II 562 E. 3.5). 5.3 Vorliegend ergibt sich aus dem Wortlaut von Ziffer 14.03 HVI-Anhang, dass der deutsche mit jenem der französischen und der italienischen Fassung übereinstimmt. Demnach besteht ein Anspruch auf ein Elektrobett im Privatbereich. Für die vorliegend interessierende Frage ist diese Auslegungsmethode daher nicht ergiebig. Ein Blick auf die ursprüngliche Fassung von Ziffer 14.03 HVI-Anhang ergibt, dass beim Erlass dieser Bestimmung per 1. Januar 1976 ein Anspruch auf Elektrobetten bestand, wenn "ein Versicherter die Voraussetzungen von Ziffer 14.02 erfüllt und das Elektrobett eine zweckmässigere Hilfe darstellt als ein Krankenheber". Ziffer 14.02 HVI-Anhang lautete dahingehend, dass ein Anspruch auf Krankenheber besteht, "sofern dem Gelähmten durch die Verwendung eines solchen Gerätes die selbständige Bewegung im Wohnungsbereich ermöglicht wird" (vgl. Amtliche Sammlung des Bundesrechts [AS] 1976 S. 2672). Damit steht fest, dass ein Anspruch auf ein Elektrobett in der ursprünglichen Fassung von Ziffer 14.03 HVI Anhang bestand, wenn es der versicherten Person die Möglichkeit gab, sich selbständig in der Wohnung zu bewegen. Zudem musste die Abgabe des Elektrobetts eine zweckmässigere Hilfe als ein Krankenheber darstellen. Der historischen Auslegung folgend ist festzustellen, dass ursprünglich die Voraussetzung, wonach die versicherte Person ein Elektrobett nur beanspruchen konnte, wenn dieses dem Zubettgehen oder dem Aufstehen dienlich war, nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Zudem wurden im damaligen Text dauernd Bettlägrige vom Anspruch nicht ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss ergibt sich jedoch implizit aus der damaligen Ziffer 14.02 HVI-Anhang. Danach wurde ein Anspruch auf einen Krankenheber nur dann zugestanden, wenn der Krankenheber der versicherten Person die selbständige Bewegung im Wohnungsbereich ermöglichte. Dies können dauernd Bettlägrigen jedoch nicht. Die HVI und der Anhang wurden sodann per 1. Januar 1986 geändert. Die ab diesem Zeitpunkt geltende Fassung lautete wie folgt: " Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör) zur Verwendung im privaten Wohnbereich für Versicherte, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen. Die Abgabe erfolgt leihweise. Dauernd Bettlägrige sind vom Anspruch ausgeschlossen. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten oder leistet Amortisationsbeiträge" (vgl. Änderung der HVI vom 13. November 1985, AS 1985 S. 2010). Demnach hatten ab 1. Januar 1986 Versicherte, die nicht dauernd bettlägrig waren und für das Aufstehen und zu Bettgehen darauf angewiesen waren, Anspruch auf eine leihweise Abgabe eines Elektrobetts. Diese Fassung war mit kleineren redaktionellen Änderungen bis Ende 2016 in Kraft. Der Gesetzgeber hat damit den Anspruch auf Elektrobetten restriktiv gehalten. Der Zweck der Abgabe eines Elektrobetts als Hilfsmittel besteht damit letztlich ausschliesslich darin, den Transfer einer versicherten Person ins und aus dem Bett zu ermöglichen oder zu erleichtern. Den dauernd Bettlägerigen wird der Anspruch deshalb bewusst verwehrt, da sie nicht aufstehen und wieder abliegen können (vgl. auch Silvia Bucher , Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 254 N 468). Dass dieser Aspekt in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung nicht mehr erwähnt wird, leuchtet jedoch unter Berücksichtigung des Kommentars zur Änderung dieser Bestimmung, wonach es bei der Änderung von Ziffer 14.03 des HVI-Anhangs per 1. Januar 2017 einzig um eine Anpassung des Begriffs "Höchstbeitrag" zu "Höchstbetrag" ging, und eine Streichung des zweiten Teils des ersten Satzes von Ziffer 14.03 HVI-Anhang nicht beabsichtigt gewesen sei, nicht ein (vgl. Beilage zur Vernehmlassung der IV-Stelle vom 14. Mai 2018). Es ist demnach davon auszugehen, dass das Weglassen des Wortlautes "Versicherte, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen" irrtümlich erfolgte. Diese Auffassung wird auch durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) als zuständige Behörde zum Erlass der HVI bestätigt, welches gegenüber der IV-Stelle ausführte, dass der Verzicht auf den zweiten Teil des ersten Satzes von Ziffer 14.03 HVI auf einem Irrtum beruhe (vgl. Beilage zur Vernehmlassung vom 14. Mai 2018). Diese Stellungnahme überzeugt mit Blick auf die vorstehende Feststellung, dass ein Elektrobett einzig dem Transfer ins und aus dem Bett dient bzw. diesen erleichtern soll. Unter diesen Umständen kann aber der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der Gesetzgeber eine Ausweitung des Anspruchs auf ein Elektrobett für die Selbstsorge beabsichtigt habe, nicht gefolgt werden. Demnach ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass der Anspruch auf die leihweise Abgabe eines Elektrobetts im privaten Wohnbereich nur für versicherte Person besteht, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen. Das Fehlen dieses Zusatzes in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung von Art. 14.03 HVI-Anhang ist als redaktioneller Fehler unbeachtlich. Die dieser Auffassung entgegenstehenden Ausführungen in der Beschwerde gehen daher fehl. 6.1 Vorliegend steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung hat. Solche wurden ihm in der Vergangenheit auch bewilligt. Im Zusammenhang mit dem nachgesuchten Elektrobett stellt sich die IV-Stelle jedoch auf den Standpunkt, dass ein solcher Anspruch nicht (mehr) bestehe, weil mit der Bewilligung der leihweisen Abgabe einer Deckenliftanlage vom Badezimmer bis ins Schlafzimmer am 15. Oktober 2013 sicher gestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer zu Bett gehen und aufstehen könne. 6.2 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Beschwerdeführer am 28. April 2009 die Kostenübernahme für die leihweise Abgabe eines Elektrobetts zugesprochen wurde. Der Beschwerdeführer übersieht, dass er im damaligen Zeitpunkt noch nicht über ein anderes Hilfsmittel für die Selbstsorge im Sinne von Ziffer 14.03 HVI-Anhang verfügte. Am 15. Oktober 2013 erfolgte jedoch eine Kostengutsprache für die leihweise Abgabe einer Deckenliftanlage "Guldmann GH3" vom Badezimmer bis ins Schlafzimmer inkl. zwei Transfer-Badegurten und der baulichen Anpassungen. Der dieser Zusprache zugrunde liegenden fachtechnischen Beurteilung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 6. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass die Installation des Deckenliftes im Badezimmer und von dort ins Schlafzimmer durch die Gewichtszunahme und den stetig fortschreitende Mobilitätsverlust, welche einen Transfer des Beschwerdeführers vom Rollstuhl auf die Toilette und ins Bett erschwerten, bedingt sei. Mit dem Einsatz des Deckenliftes hätten diese Probleme aber einfach und zweckmässig gelöst werden können. Dabei könne die Hilfsperson den in den Gurten hängenden Versicherten direkt vom Bett ins Badezimmer und vom Rollstuhl ins Bett transferieren. Ein zusätzlicher Anspruch auf ein Hilfsmittel besteht nicht. 6.3.1 Auch aus den weiteren Vorbringen in der Beschwerde kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So bringt er vor, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten seinen Alltag selbständig bewältige. Durch seine Krankheit sei er jedoch erheblich in der Selbstsorge eingeschränkt. In vielen alltäglichen Bereichen wie zum Beispiel bei der Körperhygiene, beim Verändern der Liegeposition, beim Drehen im Bett sowie zur Benutzung des Deckenlifts sei er jedoch ausschliesslich auf die Unterstützung von Drittpersonen angewiesen. Entgegen der Annahme der IV-Stelle diene das Elektrobett nicht nur dem Aufstehen und dem Zubettgehen, sondern auch dem Erhalt seiner Selbständigkeit. So sei es ihm gerade aufgrund des Elektrobetts dennoch möglich, teilweise die Liegeposition selbständig zu verändern und damit Druckstellen und weiteren Unannehmlichkeiten beim Liegen zu begegnen. 6.3.2 Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass der Erhalt der noch bestehenden Selbständigkeit ein wichtiger Aspekt im Alltag des Beschwerdeführers ist, ist er doch, wie bereits dem Abklärungsbericht der SAHB vom 6. Mai 2013 zu entnehmen ist, in den meisten Verrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Dies rechtfertigt aber keine leihweise Abgabe eines Elektrobetts im Sinne von Ziffer 14.03 HVI-Anhang. Das primäre Ziel für diesen Anspruch besteht darin, die versicherte Person beim Aufstehen und beim Zubettgehen zu unterstützen und damit bei der Selbstversorgung behilflich zu sein. Vorliegend wird dies aber bereits durch den Deckenlift ermöglicht. Daran ändern auch die ins Feld geführte Verhinderung von Druckstellen und lagerungsbedingten Beschwerden nichts. Diese fallen - wie die Beschwerdegegnerin geltend macht - in den Bereich der pflegerischen Massnahmen, für welche der HVI-Anhang aber keine Kategorie von Hilfsmitteln vorsieht, was gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht willkürlich ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7. Februar 2001, I 539/99, E. 4d). 6.4.1 In der Beschwerde wird weiter moniert, das Elektrobett würde nicht nur der Selbstsorge des Beschwerdeführers dienen, sondern auch die Angehörigen entlasten. 6.4.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2011, 9C_916/2010, mit Hinweisen), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Zur Schadenminderungspflicht gehört auch die Mithilfe von Familienangehörigen. Diese geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteile des Bundesgerichts vom 1. April 2010, 9C_410/2009, E. 5.5 mit Hinweisen und vom 27. Juli 2012, 8C_828/2011, vom E. 4.1) 6.4.3 Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als einem Jahr in einer betreuten Wohnform in Basel. Die notwendigen Hilfeleistungen durch seine Eltern beschränken sich somit auf die Wochenenden und Feiertage, an denen der Beschwerdeführer zuhause ist. Durch seine zeitlich begrenzte Anwesenheit dürfte den Familienangehörigen durch die Mithilfe beim Zubettgehen und Aufstehen sowie die Unterstützung in der Nacht beim Umlagern aber keine unverhältnismässige Belastung entstehen und sie ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht vertretbar. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer genannten kantonalen Urteilen. Sowohl im zitierten Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. August 2015 als auch in jenem des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2008, IV.2007.00431 lebten die Anspruchsberechtigten daheim und die Mithilfe der Familienangehörigen war dementsprechend zeitlich wesentlich grösser. 6.5 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Deckenliftanlage bereits über ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel verfügt, welches ihm das Zubettgehen und das Aufstehen erleichtert. Durch den Deckenlift und die Tragegurte kann er vom Rollstuhl ins Bett und von dort wieder in den Rollstuhl oder ins Badezimmer transferiert werden. Damit ist er mit einem Hilfsmittel versorgt, welches den gesetzlichen Vorgaben im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 HVI entspricht. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Wie bereits in Erwägung 2.4 erwähnt, werden auch Leistungen, die im Anhang aufgeführt sind, nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (vgl. BGE 134 I 105 E. 3). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits über ein Hilfsmittel für die Selbstsorge im Sinne von Ziffer 14 HVI-Anhang verfügt, besteht unter diesem Aspekt kein zusätzlicher Anspruch auf ein weiteres Hilfsmittel im Form einer leihweisen Abgabe eines Elektrobetts. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin daher als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Gemäss § 19 lit. a Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 werden die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt. Bei präsidialen Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Nachdem von ihm im Instruktionsverfahren versehentlich ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- verlangt wurde, ist ihm der zu viel geleistete Betrag in Höhe von Fr. 400.- zurückzubezahlen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt:: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Betrag in Höhe von Fr. 400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.