Haushaltabklärung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung von Art. 37 Abs. 1 ATSG vor, wenn dem Rechtsvertreter die Anwesenheit bei der Befragung der Beschwerdeführerin durch die Abklärungsperson im Haushalt verweigert wird. Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Zwischenverfügungen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Haushaltsabklärung sind als Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs zu betrachten, weshalb das vorliegende Verfahren kostenpflichtig ist. In diesem Sinne entschied das Kantonsgericht bereits die Frage, ob ein Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung einer Begutachtung kostenpflichtig sei (Urteil des Kantonsgerichts vom 10. November 2016, 720 16 84/295, E. 5.2 ). Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 400.-- sind daher der Beschwerdeführerin zu auferlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung wird dem Prozessausgang entsprechend nicht zugesprochen.
E. 5 Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Der Entscheid, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.08.2019 720 18 401/213
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29. August 2019 (720 18 401/213) Invalidenversicherung Zwischenverfügung der IV-Stelle: Eintreten bejaht, aber Anspruch der Beschwerdeführerin auf Anwesenheit ihres Rechtsvertreters bei der Haushaltsabklärung vor Ort verneint (Art. 37 Abs. 1 ATSG) Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli Parteien A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch André M. Brunner, Advokat, Hauptstrasse 55, Postfach 136, 4450 Sissach gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Haushaltabklärung A. A.____, geboren 1979, arbeitete vom 1. Dezember 2001 bis 31. Januar 2017 bei der Firma B.____ als Verkäuferin und Lehrlingsausbildnerin in einem 40% Pensum. Am 7. Juni 2013 erlitt sie einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich mehrere schwere Verletzungen zuzog. Die Suva als obligatorischer Unfallversicherer erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Am 9. April 2014 (Eingang) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden an der linken Hand und am rechten Fuss zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte in der Folge die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und führte am 4. Januar 2017 im Beisein des Ehemannes von A.____ eine Abklärung im Haushalt durch (Bericht vom 19. Januar 2017, IV act. 52). Am 23. November 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für die Ausbildung zur medizinischen Sekretärin im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme übernehmen werde (IV act. 68). Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2018 eröffnete die IV-Stelle A.____, dass sie ab dem 1. Februar 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (IV act. 88). Im Vorbescheid hielt die IV-Stelle fest, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades in Anwendung der gemischten Methode erfolge. Da ab dem 12. August 2016 der Invaliditätsgrad weniger als 40% betrage, werde die Rente bis zum 30. November 2016 befristet. Dagegen erhob die Versicherte, nun vertreten durch Advokat André M. Brunner, mit Eingabe vom 11. September 2018 Einwand (IV act. 93). Darin liess sie beantragen, es sei an ihrem neuen Wohnort eine aktuelle Haushaltsabklärung vorzunehmen und es sei eine korrekte Haushaltsabklärung für die Zeit von 2014 bis August 2016 durchzuführen. Zudem sei mit der Rentenverfügung bis zur Stabilisierung des Gesundheitszustands und bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen zu warten. In der Begründung wurde dargelegt, dass die Rentenverfügung noch nicht erlassen werden dürfe. Die gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert. Der bisherige Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Januar 2017 sei noch am alten Wohnort in einer Wohnung erhoben worden und passe für die neue Wohnsituation in einem Einfamilienhaus nicht mehr. Zudem sei im Haushaltsabklärungsbericht unterlassen worden, die einzelnen Zeitperioden mit unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeiten unterschiedlich zu beurteilen. Es sei daher für die Zeit von Oktober 2014 bis August 2016 ein korrekter Abklärungsbericht Haushalt einzuholen und anschliessend über die Ausrichtung der Rente für die verschiedenen Zeitperioden korrekt zu entscheiden. In Bezug auf die Frage des Status sei von einer 50%-igen Tätigkeit im Beruf ab Eintritt des jüngsten Kindes in den Kindergarten per August 2015 auszugehen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 verlangte der Rechtsvertreter eine Haushaltsabklärung, die in seiner Anwesenheit und von einer neutralen Person durchgeführt werde (IV act. 100). Wenn er anwesend sei, sei das Risiko, dass sich Pannen ereignen, viel geringer. Aufgrund der nun notwendigen nachträglichen Erhebungen entstehe eine nicht unerhebliche Verfahrensverzögerung. Seine Anwesenheit gewähre, dass das Dossier ohne weitere vermeidbare Verzögerungen bearbeitet werde. Weiter habe er der zuständigen Abklärungsperson telefonisch erklärt, dass diese aufgrund der fehlenden Fragen zu den Einschränkungen in der Vergangenheit nicht mehr als neutral zu betrachten sei. Dies sei von der Abklärungsperson zurückgewiesen worden. Möglicherweise sei die Abklärungsperson aufgrund seines Vorgehens während der Haushaltsabklärung mit einer anderen versicherten Person befangen. Sie sei jedenfalls nicht bereit gewesen, mit ihm einen Termin für die Haushaltsabklärung zu vereinbaren. Er bitte darum, dass eine neutrale Person mit der neuen Haushaltsabklärung beauftragt werde und der Termin der Haushaltsabklärung wie üblich korrekt vorgängig mit ihm als Vertreter zu vereinbaren sei. Eine weitere direkte Kontaktaufnahme mit der Versicherten sei zu unterlassen. Sollte ihm die Teilnahme wider Erwarten verweigert werden, so sei eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen (IV act 100). Mit Schreiben vom 7. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter mit, dass die versicherte Person gemäss Rz. 2115 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, gültig ab 1. Januar 2010; Stand 1. Januar 2018) bei der Abklärung an Ort und Stelle keinen Anspruch auf Begleitung durch einen Rechtsvertreter habe. Weiter verwies die IV-Stelle auf die Urteile des Bundesgerichts vom 29. September 2014, 8C_504/2014, und vom 19. Mai 2014, 9C_144/2014. Nachdem bereits bei der ersten Abklärung keinerlei Besonderheiten oder Probleme aufgetaucht seien, sei im vorliegenden Fall auch keine ausnahmsweise Teilnahme des Rechtsvertreters an der Abklärung angezeigt. Ausstandsgründe seien keine ersichtlich (IV act. 101). Daraufhin beantragte die Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2018 erneut den Erlass einer Verfügung (IV act. 102). Mit Zwischenverfügung 16. November 2018 hielt die IV-Stelle an der von ihr mit der Haushaltsabklärung beauftragten Person fest (IV act. 104). Zum vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geäusserten Wunsch, der Haushaltsabklärung beizuwohnen, wies die IV-Stelle auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, wonach bei einer ärztlichen Untersuchung die Anwesenheit einer von der versicherten Person frei gewählten Drittperson im Regelfall nicht zulässig sei, ausser die Gutachterperson erachte die Anwesenheit im Einzelfall aus medizinischen oder anderen Gründen als notwendig. Der Rechtsvertreter habe keine Gründe dargelegt, die es rechtfertigen würden, bei einer Haushaltsabklärung anders zu entscheiden. Vorliegend sei aus Sicht der Abklärungsperson keine Begleitung durch eine Drittperson erforderlich, da bereits bei der ersten Abklärung keinerlei Besonderheiten oder Probleme aufgetaucht seien. Damit werde am Schreiben vom 7. November 2018 festgehalten. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat André M. Brunner, am 15. Dezember 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung sowie die Durchführung einer Haushaltsabklärung in Anwesenheit des Rechtsvertreters; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass gestützt auf Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ein grundrechtlich geschützter Verfahrensanspruch auf Verbeiständung bestehe. C. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. D. Nachdem die Angelegenheit mit Verfügung vom 15. Januar 2019 dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen worden war, liess die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2019 eine weitere Stellungnahme einreichen. Darin hielt sie an den bereits gestellten Anträgen fest. E. Mit Duplik vom 7. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 13. März 2019 wurde die Angelegenheit erneut dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 wurde die Angelegenheit schliesslich unter Hinweis auf § 55 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird - soweit für die Entscheidfindung notwendig - in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Anfechtungsgegenstand dieses Verfahrens bildet die Zwischenverfügung vom 16. November 2018. Darin teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie an der mit der Haushaltsabklärung beauftragten Abklärungsperson festhalte, da keine Gründe gegeben seien, die den Anschein einer Befangenheit wecken würden. Zudem sei die Anwesenheit einer Drittperson aus Sicht der Abklärungsperson nicht notwendig, da bereits bei der ersten Abklärung keinerlei Besonderheiten und Probleme aufgetaucht seien. 1.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG ist gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen innert Frist von 30 Tagen direkt Beschwerde bei der kantonalen Gerichtsinstanz einzureichen. Beim angefochtenen Zwischenentscheid handelt es sich zweifellos um eine das Verfahren nicht abschliessende Entscheidung im Sinne einer Zwischenverfügung, wurden darin doch einzig der verfahrensrechtliche Aspekt der Teilnahme des Rechtsvertreters an der Haushaltsabklärung sowie ein allfälliger Ausstand der Abklärungsperson erörtert. Hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen wurde weder in Art. 52 ATSG noch in Art. 56 ATSG ein besonderer Vorbehalt angebracht. Daraus könnte geschlossen werden, die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung stünde gegen alle Arten von Zwischenverfügungen offen, ohne dass besondere Eintretensvoraussetzungen beachtlich wären. Diese Sichtweise widerspräche jedoch der Rechtsprechung, wie sie vor der Einführung des ATSG galt, wonach bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen die besondere Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu beachten war. Nach der überwiegend in der Lehre vertretenen Meinung wollte der Gesetzgeber für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren bei Zwischenverfügungen die besondere Eintretensvoraussetzung nicht aufheben ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 56 N 16). Damit steht die Beschwerde bei prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen an eine kantonale Gerichtsinstanz in Sozialversicherungssachen nur offen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dieses Erfordernis liegt allerdings nicht erst dann vor, wenn sich die nachteiligen Folgen des Zwischenentscheides selbst durch ein für die Beschwerdeführerin günstig ausfallendes Endurteil nicht mehr abwenden liessen. Vielmehr genügt bereits ein als schutzwürdig erachtetes Interesse, wobei im Sinne von Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 bereits ein tatsächliches Interesse genügt (BGE 126 V 246 E. 2a, 125 II 620 E. 2a). Damit unterscheidet sich die Umschreibung der Eintretensvoraussetzung vor einer kantonalen Gerichtsinstanz von derjenigen, wie sie vor Bundesgericht gilt. Das Bundesgericht verlangt einen rechtlichen Nachteil, der auch mit einem für die betroffene Person günstigen Endentscheid nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. In Anbetracht dieser hohen Hürde vor Bundesgericht erscheint es gerechtfertigt, bei einem erstinstanzlichen kantonalen Gerichtsverfahren die Hürde weniger hoch anzusetzen und ein tatsächliches Interesse genügen zu lassen, um auf die Beschwerde eintreten zu können (vgl. dazu auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2015, C-4224/2014, E. 3.2). 1.3 Vorliegend ist ein solches Interesse der Beschwerdeführerin insbesondere unter Berücksichtigung des Verfahrensgrundsatzes des einfachen Verfahrens zu bejahen, weshalb auf die im Übrigen beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Materiell strittig und zu prüfen ist der geltend gemachte Anspruch auf Teilnahme des Vertreters an der Haushaltsabklärung. Nicht mehr umstritten ist ein allfälliger Ausstand des mit der Abklärung betrauten Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin. Es besteht daher kein Anlass zur näheren Prüfung dieser Frage. 2.2 Sinn und Zweck der Haushaltsabklärung ist es, im Rahmen einer Abklärung vor Ort festzustellen, in welchem Masse eine versicherte Person im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist (Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz IVV). Daneben wird im Rahmen der Abklärung vor Ort auch die für den Rentenanspruch wesentliche Frage abgeklärt, in welchem Pensum die versicherte Person arbeiten würde, wenn sie gesund wäre. 2.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 37 Abs. 1 ATSG und Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen ( Ueli Kieser , a.a.O., Art. 37 N 2). Die Befugnis, sich verbeiständen zu lassen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Partei ist Subjekt in einem sie betreffenden Verwaltungsverfahren und hat deshalb das Recht, am Verfahren teilzunehmen und sich dazu zu äussern. Sie kann dieses Recht selber wahrnehmen oder sich dabei durch einen Beistand unterstützen beziehungsweise begleiten zu lassen. In BGE 132 V 443 vertrat das Bundesgericht die Auffassung, dass sich eine unterschiedliche Handhabung des Teilnahmerechts dann rechtfertige, wenn die Partei in einem Verfahren selber Gegenstand der Beweismassnahme sei, namentlich wenn es darum gehe, den Gesundheitszustand der betroffenen Person abzuklären. Dabei sei die betroffene Person - anders als etwa bei einem Augenschein, wo es darum gehe, unter Mitwirkung der Parteien das Augenscheinsobjekt zu betrachten und zu würdigen - nicht in erster Linie als Verfahrenspartei beteiligt, die sich zum Begutachtungsobjekt äussere, sondern sie werde selber begutachtet. Dabei gehe es darum, dem Gutachter eine möglichst objektive Beurteilung zu ermöglichen, was bedinge, dass diejenigen Rahmenbedingungen zu schaffen seien, die am ehesten geeignet seien, eine solche Beurteilung zu ermöglichen. Es müsse eine Interaktion zwischen dem Begutachtenden und der zu begutachtenden Person stattfinden, welche möglichst nicht durch äussere Einflussnahme verfälscht werden solle. Die Anwesenheit eines Rechtsbeistands sei diesem Zweck nicht dienlich, da seine Aufgabe einseitig die Interessenwahrnehmung des Klienten sei. Er könne zu diesem Zweck einseitige Ansichten vertreten und entsprechend im Verfahren intervenieren, was sich nicht mit dem Anspruch vertrage, dem Gutachter ein möglichst unverfälschtes und wahrheitsgetreues Bild zu verschaffen (BGE 132 V 443 E. 3.4f. und BGE 140 V 260 E. 3.2.3). 2.4 Die Praxis des Bundesgerichts, wonach das Recht auf Verbeiständung ausnahmsweise verweigert werden kann, wenn eine möglichst unverfälschte Interaktion zwischen versicherter Person und Fachperson stattzufinden hat, kann auf die Haushaltsabklärung vor Ort durch einen sachkundigen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin übertragen werden. Auch hier ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise dessen Auswirkungen in der Haushaltstätigkeit im konkreten Haushaltsumfeld möglichst objektiv zu beurteilen und auch in dieser Situation kann die Mitwirkung eines einseitigen Interessenvertreters dem Zweck einer möglichst objektiven Erhebung der konkreten Einschränkungen im Haushalt offensichtlich nicht dienlich sein. 2.5 In den Rechtsschriften wird sodann auf die Praxis des Bundesgerichts verwiesen, wonach die Teilnahme des Rechtsvertreters bei einem Augenschein nur ausnahmsweise verweigert werden darf. Bei der Haushaltsabklärung findet ein Augenschein vor Ort statt. Dieser Augenschein, bei dem der Haushalt abgeklärt wird, betrifft aber nur einen kleinen Teil der Abklärung vor Ort. In der Hauptsache geht es darum, ein Gespräch mit der versicherten Person darüber zu führen, welche Tätigkeiten sie im Haushalt noch ausüben kann und inwieweit Familienangehörige ihr dabei zur Seite stehen. Diese Abklärung und nicht die in Augenscheinnahme des Haushalts steht im Vordergrund. Auf dieser Linie liegen auch die von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheide des Bundesgerichts: Im Urteil vom 29. September 2014, 8C_504/2014, hielt das Bundesgericht in E. 5.2.2 fest, dass bei der Haushaltsabklärung nicht anders zu entscheiden sei wie bei der medizinischen Begutachtung. Im Urteil vom 18. Mai 2014, 9C_144/2014, trat das Bundesgericht nicht auf eine Beschwerde der versicherten Person gegen ein Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts ein, mit welchem dieses den Entscheid der zuständigen IV-Stelle schützte, eine Abklärung Selbständigerwerbende vor Ort unter Ausschluss des Rechtsvertreters durchzuführen. Sodann erachtete das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV in der soeben beschriebenen Konstellation als nicht gegeben. Der Entscheid basierte allerdings auf der Gesetzgebung vor Einführung des ATSG (Urteil des EVG vom 7. April 2004, I 202/03, E. 2.2; vgl. auch Urteil des EVG vom 13. Dezember 2004, I 42/03, E. 2.3.1, bei dem es um die Anwesenheit des Rechtsvertreters bei einer Haushaltsabklärung ging und bei dem das EVG eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ebenfalls verneinte). 2.6 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird nach Erstellung des Abklärungsberichts Gelegenheit haben, sich dazu sowie zu den weiteren Beweiserhebungen zu äussern und ergänzende Beweismittel einzureichen. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens besteht die Möglichkeit, dass der Rechtsvertreter allfällige wichtige Elemente, die bei der Befragung untergegangen oder nicht genügend gewürdigt worden sind, mit einbringen kann. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung von Art. 37 Abs. 1 ATSG darin, dass der Rechtsvertreter bei der Befragung durch die Abklärungsperson nicht anwesend sein darf. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, sie sei infolge Hilflosigkeit auf den Beistand des Rechtsvertreters angewiesen oder der zu beurteilende Sachverhalt sei so schwierig, dass dem Rechtsbeistand ein Anspruch auf Mitwirkung bei der Instruktion des Abklärungsdienstes zugestanden werden müsste. 3. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung von Art. 37 Abs. 1 ATSG vor, wenn dem Rechtsvertreter die Anwesenheit bei der Befragung der Beschwerdeführerin durch die Abklärungsperson im Haushalt verweigert wird. Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 4. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Zwischenverfügungen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Haushaltsabklärung sind als Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs zu betrachten, weshalb das vorliegende Verfahren kostenpflichtig ist. In diesem Sinne entschied das Kantonsgericht bereits die Frage, ob ein Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung einer Begutachtung kostenpflichtig sei (Urteil des Kantonsgerichts vom 10. November 2016, 720 16 84/295, E. 5.2 ). Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 400.-- sind daher der Beschwerdeführerin zu auferlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung wird dem Prozessausgang entsprechend nicht zugesprochen. 5. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Der Entscheid, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.