IV-Rente
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 15. August 2018 aufgehoben und festgestellt wird, dass E.____ sel. das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruchs per 1. Mai 2017 erfüllt hat. Die Angelegenheit wird zum Erlass einer neuen Rentenverfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird ihr zurückerstattet.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.08.2019 720 18 282/199
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 19. August 2019 (720 18 282/199) Invalidenversicherung Erfüllung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bei einer Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien Stiftung A.____ , Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Beigeladene B. C.____, vertreten durch D.____, Betreff IV-Rente (betr. E.____ selig) A. Der 1957 geborene und am 15. Juli 2017 verstorbene E.____ war seit 1. Mai 2007 zuerst in einem 80%-Pensum und ab 1. Januar 2011 in einem 60%-Pensum bei der F.____ als Supply Main Manager tätig. Durch die Arbeitgeberin war er bei der Stiftung A.____ für die berufliche Vorsorge versichert. Am 14. September 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine Graft-versus-Host-Desease (GvHD) nach allogener Knochenmark-Stammzellen-Transplantation zur Therapie eines diffusen grosszelligen B-Zellen-Lymphoms erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 12. Mai 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22% ab. B. Am 16. November 2016 reichte E.____ sel. ein weiteres Leistungsgesuch ein und machte dabei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle überprüfte den gesundheitlichen und erwerblichen Sachverhalt. Gestützt auf die Ergebnisse teilte sie der Erbengemeinschaft des inzwischen verstorbenen Versicherten mit Vorbescheid vom 13. November 2017 mit, dass er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2017 habe. Diesen Vorbescheid korrigierte sie am 17. Januar 2018. Zur Begründung führte sie an, dass sie im vorangegangenen Vorbescheid fälschlicherweise davon ausgegangen sei, es handle sich um ein Revisionsverfahren anstatt eine Neuanmeldung. Gemäss den medizinischen Unterlagen habe das für den Rentenanspruch erforderliche einjährige Wartejahr am 27. August 2016 begonnen und sei am 27. August 2017 abgelaufen. Da der Versicherte am 15. Juli 2017 verstorben sei, habe er das Wartejahr nicht erfüllen können, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Nachdem die Stiftung A.____ gegen diesen Vorbescheid Einwände erhoben hatte, erliess die IV-Stelle am 15. August 2018 eine Verfügung, mit welcher sie einen Rentenanspruch mangels Erfüllens der einjährigen Wartefrist abwies. C. Hiergegen erhob die Stiftung A.____ am 5. September 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte, dass dem Versicherten in Aufhebung der Verfügung vom 15. August 2018 eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Juli 2017 zuzusprechen sei; unter o/e- Kostenfolge. In der Begründung wurde die von der IV-Stelle festgelegte Eröffnung des Wartejahres per 27. August 2016 beanstandet. Gemäss Bericht des behandelnden Arztes PD Dr. med. G.____, FMH Hämatologie und Allgemeine Innere Medizin, Spital H.____, vom 2. August 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 70% seit 24. Juni 2016, womit das Wartejahr vor dem Tod des Versicherten erfüllt gewesen sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Gemäss den medizinischen Akten habe sich die gesundheitliche Situation des Verstorbenen erst ab 27. August 2016 verschlechtert. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Wartezeit bei vorgängiger Rentenablehnung erst ab dem Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes neu zu laufen beginne, sei das Wartejahr zum Zeitpunkt des Todes am 15. Juli 2017 nicht erfüllt gewesen. E. Mit Verfügung vom 8. November 2018 lud das Kantonsgericht die Erben von E.____ sel., B.____ und C.____, letzterer vertreten durch seine Mutter, D.____, zum Verfahren bei. Die Erben verzichteten auf die Einreichung einer Stellungnahme. F. Nachdem das Kantonsgericht die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers eingeholt hatte, wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Die Stiftung A.____ und die IV-Stelle hielten in ihrer Replik vom 27. Februar 2019 und in ihrer Duplik vom 28. März 2019 an ihren jeweiligen Rechtsbegehren und Begründungen fest. Die Präsidentin zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 kann gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist deshalb gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 örtlich und sachlich zuständig. 1.2 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat. So ist namentlich eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge selbstständig zur Beschwerde legitimiert, soweit durch die in Frage stehenden Verfügung ihre eigene Leistungspflicht beeinflusst wird (vgl. BGE 132 V 1 ff; Thomas Locher/Thomas Gächter , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern/Zürich, S. 585 f.). 1.3 In vorliegender Streitsache hat die IV-Stelle den Beginn der hier massgebenden Arbeitsunfähigkeit bzw. den Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 gestützt auf den Bericht des Spitals H.____ vom 28. August 2016 auf den 27. August 2016 festgelegt. Danach wäre die Wartezeit am 26. August 2017 erfüllt gewesen. Da der Versicherte bereits am 15. Juli 2017 verstorben ist, hat die IV-Stelle einen Rentenanspruch mangels Erfüllens der Wartezeit abgelehnt. Die Abweisung eines Rentenanspruchs ist für die Stiftung A.____ relevant, da gemäss Art. 35 ihres Leistungsreglements ein Anspruch auf Ausrichtung eines Todesfallkapitals nur besteht, wenn die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt aktiv versichert war. Wenn es sich also erweist, dass der Leistungsfall Invalidität vor dem Tod des verstorbenen Versicherten eingetreten ist, ist kein Todesfallkapital fällig. Damit ist die Stiftung A.____ von der angefochtenen IV-Verfügung berührt, womit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung des Rentenanspruchs des Verstorbenen hat. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 1.4 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO (in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung) entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Rentenanspruch des Verstorbenen für das Jahr 2017. Da der strittige Betrag unter Fr. 20'000.-- liegt, ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für den Rentenanspruch, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzzeit; BGE 142 V 547, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2018, 8C_633/2017, E. 3.2). Unter Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 130 V 97 E. 3.2). Für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit genügt eine Arbeitsunfähigkeit von 20%. Bei Teilerwerbstätigen ist zur Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit - analog zur Ermittlung des Invaliditätsgrades - auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsfähigkeit in beiden Teilbereichen (Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich) abzustellen (BGE 130 V 97 E. 3.4). 2.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 133 V 108 E. 5, 117 V 198 E. 3a). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2003, I 285/02, E. 4.1; BGE 117 V 198 E. 3a und 109 V 108 E. 2b). 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass das Leistungsgesuch vom 16. November 2016 als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV zu qualifizieren und eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Die IV-Stelle ist somit folgerichtig auf die Neuanmeldung eingetreten und hat den Rentenanspruch in materieller Hinsicht geprüft. Weiter sind sich die Parteien einig, dass der Verstorbene als gesunde Person teilerwerbstätig mit den Anteilen Erwerb 80% und Haushalt 20% wäre und die Invalidität aufgrund der gemischten Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen ist. Übereinstimmung besteht auch darin, dass der Verstorbene gestützt auf die ärztlichen Berichte der behandelnden Ärzte seit 2013 zu mindestens 40% in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. Berichte von PD Dr. G.____ vom 21. Januar 2014 und 2. August 2018 auch des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Februar 2015 und 22. Mai 2015). Strittig ist das Bestehen der für den Rentenanspruch erforderlichen einjährigen Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Die IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, dass die gesundheitliche Verschlechterung gestützt auf den in den Berichten des Spitals H.____ im Jahr 2016 beschriebenen Krankheitsverlauf am 27. August 2016 eingetreten sei. An diesen Zeitpunkt knüpft die IV-Stelle auch den Beginn des Fristenlaufs des Wartejahres an. 3.2 Der vorinstanzlichen Auffassung, das Wartejahr beginne neu mit dem Eintritt der relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu laufen, kann nicht gefolgt werden. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben ist in diesem Zusammenhang einzig wesentlich, dass im Zeitpunkt der rechtsgenüglich ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. des festzusetzenden Rentenbeginns das Wartejahr bestanden ist (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 20. Juni 2003, I 285/02, E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 117 E. 4). Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund der Neuanmeldung bei der IV im November 2016 ist frühester Rentenbeginn der 1. Mai 2017 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Dies setzt unter anderem die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG spätestens im Mai 2016 voraus. (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2017, 9C_668/2016, E. 2). Aus den medizinischen Akten ergibt sich einhellig, dass der Versicherte bereits ab 2013 zu mindestens 40% arbeitsunfähig war. Davon ging auch die IV-Stelle gestützt auf die RAD-Stellungnahmen vom 3. Februar 2015 und 22. Mai 2015 in ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 12. Mai 2016 aus. Nach deren Erlass führte PD Dr. G.____ am 2. August 2016 und 10. März 2017 aus, dass seit 2014 immer längere Phasen von vollständiger Arbeitsunfähigkeit bestanden hätten. Die Zuverlässigkeit dieser Angabe wird von der IV-Stelle nicht in Zweifel gezogen. So geht auch der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2016 mit Hinweis auf die massgebenden ärztlichen Beurteilungen davon aus, dass ab Mai 2014 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 40% und 100% vorgelegen habe. Diese Angaben beziehen sich wohl auf ein Vollzeitpensum, geht doch weder aus den medizinischen Berichten noch aus dem Kontext hervor, dass sich die Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit an einem Teilzeitpensum messen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 10. August 2011, 9C_648/2010, E. 3.6.3 und vom 25. Februar 2010, 9C_742/2009, E. 3.1). Bei einem seit Mai 2014 bestehenden Arbeitsunfähigkeitsgrad zwischen 40% - 100% ist jedoch das Wartejahr selbst bei einem gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeiten mit den Anteilen Erwerb von 80% und Aufgabenbereich von 20% als erfüllt zu betrachten. 3.3 Am Ergebnis, dass das Wartejahr zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs per 1. Mai 2017 erfüllt gewesen ist, ändern auch die von der IV-Stelle angeführten Bundesgerichtsentscheide vom 13. November 2008 und vom 28. Januar 2015 (8C_551/2008 und 8C_777/2014) nichts. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht anführt, hat sich das Bundesgericht in diesen beiden Fällen lediglich mit der Frage befasst, ob bei einer bestehenden, nicht rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund von Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV bereits nach drei Monaten zu einem Rentenanspruch führt. Es hat dabei festgestellt, für die Anwendung dieser Verordnungsbestimmung werde vorausgesetzt, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits ein Rentenanspruch vorgelegen habe. Treffe dies nicht zu, entstehe der Rentenanspruch nach Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die Anwendung des Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV strittig. Das Bundesgericht hat sich in den beiden oben zitierten Entscheiden auch nicht dazu geäussert, ob die Wartezeit bei einer Neuanmeldung ab der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung neu zu laufen beginne. Damit sind die beiden von der IV-Stelle zitierten Bundesgerichtsentscheide für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. 3.4 Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass die Arbeitgeberin dem Verstorbenen in der Absenzenliste vom 16. Mai 2017 im Mai 2016 keine Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt hat. Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wird nur unterbrochen, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen beginnt die Wartezeit neu zu laufen (vgl. Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961; SVR 2016 BVG Nr. 51 S. 215, 9C_289/2016, E. 3.2). Vorliegend konnte der Verstorbene seit 2011 gesundheitsbedingt nur noch ein Pensum von 60% ausüben. Fehlende Absenzen bedeuten daher nicht, dass er zu 100% arbeitsfähig gewesen sein muss. Aufgrund der medizinischen Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass seit 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% vorgelegen hatte. Schliesslich geht auch der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2017 davon aus, dass im Mai 2016 keine vollständige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. 3.5 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die einjährige Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zum Zeitpunkt per 1. Mai 2017 erfüllt war. Bei diesem Ergebnis kann die Frage, ob die gesundheitliche Verschlechterung am 24. Juni 2016 oder am 27. August 2017 eingetreten ist, offen gelassen werden. Die Angelegenheit ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie über den Rentenanspruch des Verstorbenen neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.1 Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Beim vorliegenden Prozessausgang sind deshalb die Verfahrenskosten der IV-Stelle zu auferlegen. 4.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Aus dieser Formulierung erhellt, dass dem Versicherungsträger - mit Ausnahme der Fälle mutwilliger, beziehungsweise leichtfertiger Prozessführung - kein Parteientschädigungsanspruch zusteht (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 114). Vorliegend handelt es sich bei Beschwerdeführerin um eine Sozialversicherungsträgerin und nicht um eine Beschwerde führende Person im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG, weshalb die obsiegende Stiftung A.____ keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. 5.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 15. August 2018 aufgehoben und festgestellt wird, dass E.____ sel. das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruchs per 1. Mai 2017 erfüllt hat. Die Angelegenheit wird zum Erlass einer neuen Rentenverfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird ihr zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.