IV-Rente, Revision
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerden werden abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
E. 3 Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘973.80 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vermerk eines allfälligen Weiterzugs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.06.2017 720 17 45/155 (720 16 193/156)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 15. Juni 2017 (720 17 45/155 und 720 16 193/156) Invalidenversicherung Prozessuale Revision einer rechtskräftigen Verfügung Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Sarah Brutschin, Advokatin, Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente, Revision A. Der 1991 geborene A.____ hatte sich im Juni 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. In der Folge gewährte ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft verschiedene berufliche Eingliederungsmassnahmen (Jugendförderkurs, Praktikum in einer Backstube, Hauswirtschaftspraktikum). Da in der Folge eine erstmalige berufliche Eingliederung aufgrund der fehlenden Kompetenz des Versicherten nicht abgeschlossen werden konnte, liess die IV-Stelle dessen medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. B.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fachärztlich abklären. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. Dezember 2012 attestierte Dr. B.____ dem Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Handlanger-/Hilfsarbeitertätigkeit. Die IV-Stelle lehnte deshalb mit Verfügung vom 21. März 2013 einen Rentenanspruch von A.____ mit der Begründung, dass ein Invaliditätsgrad von 0% vorliege, ab. Am 24. April 2013 liess der Versicherte der IV-Stelle einen Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. med. C.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. April 2013 zukommen. Nachdem sie eine Stellungnahme des Gutachters Dr. B.____ hierzu eingeholt hatte, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 einen Rentenanspruch von A.____ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0% erneut ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten In Rechtskraft. Am 4. April 2014 meldete sich A.____ wiederum bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an, wobei er in erster Linie um Gewährung beruflicher Massnahmen ersuchte. Nach Durchführung eines Arbeitsversuchs bei der Abklärungsstelle D.____ liess die IV-Stelle den Versicherten erneut psychiatrisch begutachten. Dieses Gutachten wurde nunmehr von Dr. med. E.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellt und am 16. Februar 2016 erstattet. Der Experte gelangte darin zum Schluss, dass beim Versicherten für sämtliche Tätigkeiten unter den Bedingungen der freien Marktwirtschaft seit dem Eintritt ins Erwerbsalter eine Arbeitsfähigkeit von 0% bestehe. Auf der Basis dieser Beurteilung ermittelte die IV-Stelle in der Folge einen Invaliditätsgrad des Versicherten von 92%. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach die IV-Stelle A.____ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 13. Mai 2016 ab 1. Oktober 2014 eine ganze Rente zu. Zur Frage des Rentenbeginns führte die IV-Stelle aus, im Jahr 2013 sei ein Rentenanspruch des Versicherten abgelehnt worden. Da dieser Entscheid damals unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, könne der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach erneuter Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen. Vorliegend sei die Neuanmeldung am 4. April 2014 erfolgt, weshalb die Rente erst ab Oktober 2014 ausgerichtet werden könne. B. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 gelangte A.____, vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, an die IV-Stelle und ersuchte diese um prozessuale Revision der Verfügung vom 3. Dezember 2013. Zudem liess A.____ durch seine Rechtsvertreterin gleichentags beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) Beschwerde gegen die Rentenverfügung vom 13. Mai 2016 erheben, wobei er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und es sei ihm auch mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine ganze Rente zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Zudem seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Versicherte, es sei das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid der IV-Stelle über das bei ihr eingereichte Revisionsgesuch zu sistieren. In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2016 zu diesem Antrag erachtete die IV-Stelle eine Verfahrenssistierung nicht als angezeigt, das Kantonsgericht entsprach jedoch mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2016 dem Sistierungsantrag des Beschwerdeführers. C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 lehnte die IV-Stelle das Revisionsgesuch des Versicherten vom 20. Juni 2016 mit der Begründung ab, dass keine erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden. D. Gegen diese Verfügung erhob A.____, wiederum vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, am 9. Februar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei sein Revisionsgesuch gutzuheissen und es sei ihm auch mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine ganze Rente zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin zu bewilligen seien. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2017 hob das Kantonsgericht die Sistierung des ersten Beschwerdeverfahrens des Versicherten mit der Rentenverfügung vom 13. Mai 2016 als Anfechtungsobjekt (Verfahren-Nr. 720 16 193) auf. Gleichzeitig legte es - dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend - dieses erste Beschwerdeverfahren mit dem zweiten, gegen die Verfügung vom 9. Januar 2017 gerichteten Beschwerdeverfahren (Nr. 720 17 45) zusammen. Zudem gewährte das Kantonsgericht dem Versicherten gestützt auf die eingereichten Unterlagen in beiden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Sarah Brutschin als Rechtsvertreterin. F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerden. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekte der vorliegenden Verfahren bilden zwei Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen - Beschwerden des Versicherten vom 20. Juni 2016 und 9. Februar 2017 ist demnach einzutreten. 2.1 Wie eingangs geschildert, hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente im Wesentlichen gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. B.____ vom 11. Dezember 2012 verneint. Diese Verfügung war unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nach erfolgter Neuanmeldung des Versicherten holte die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. E.____ vom 6. Februar 2016 ein. Gestützt auf dessen Ergebnisse sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Mai 2016 rückwirkend ab 1. Oktober 2014 eine ganze Rente zu. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um prozessuale Revision der erstgenannten, rentenablehnenden Verfügung vom 3. Dezember 2013 und zwar in dem Sinne, dass ihm auch mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine ganze Rente zuzusprechen sei. Dieses Gesuch lehnte die IV-Stelle jedoch mit Verfügung vom 9. Januar 2017 ab. 2.2 Streitig und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten vom 20. Juni 2016 um Revision der Verfügung vom 3. Dezember 2013 zu Recht abgelehnt hat. 3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 (Urteil C. des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 9C_955/2012, E. 3.1 mit Hinweisen). Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (Urteil C. des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 9C_955/2012, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2 Die Rechtsvertreterin des Versicherten stützte ihr Gesuch um prozessuale Revision der rentenablehnenden Verfügung vom 3. Dezember 2013 auf das neu erstellte Gutachten von Dr. E.____ vom 6. Februar 2016. Dieses zeige - im Unterschied zum früheren Gutachten von Dr. B.____ - auf, dass der Versicherte an einer geistigen Gesundheitsbeeinträchtigung leide und dass er deswegen in sämtlichen Tätigkeiten unter den Bedingungen der freien Marktwirtschaft seit dem Eintritt ins Erwerbsalter vollständig arbeitsunfähig sei. Aus dem Gutachten von Dr. E.____ würden sich somit erhebliche neue Tatsachen ergeben, die zu einer Revision der rechtskräftigen Verfügung vom 3. Dezember 2013 und zur Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2009 führen müssten. Die IV-Stelle wiederum lehnte dieses Revisionsgesuch des Versicherten im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass keine erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden. 4.1.1 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. Dezember 2012 führte Dr. B.____ aus, der Explorand sei zunächst altersgerecht eingeschult worden und habe vier Jahre die Primarschule besucht. Danach habe der Übertritt in eine Kleinklasse stattgefunden. Zuletzt habe der Explorand das Werkjahr besucht. Unmittelbar danach sei er durch den Lehrer bei der IV angemeldet worden. Die Intelligenztests hätten eine Minderintelligenz von zunächst 58, später 75 angezeigt. Dem Exploranden seien über drei Jahre hinweg seitens der IV berufliche Massnahmen gewährt worden. Der Explorand habe jedoch in keinem Fall die gesetzten Ziele erreichen können. In der Erhebung der psychiatrischen Befunde hielt Dr. B.____ fest, dass die Persönlichkeit des Exploranden vom ersten Moment an durch die geringen intellektuellen Möglichkeiten besteche. Der subjektiv geäusserte Wunsch, etwas im Leben erreichen zu wollen, kontrastiere auffällig mit den objektiven Einschätzungen hinsichtlich Leistungsvermögen. Diagnostisch stehe, so Dr. B.____ weiter, eine sowohl klinisch als auch testpsychologisch erkennbare leichte Minderintelligenz im Vordergrund. Die Auffassungsgabe und die kognitiven Funktionen des Exploranden seien dadurch sowohl in Bezug auf die Quantität als auch auf die Komplexität der Verarbeitungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt. Dadurch würde für den Exploranden eine Vielzahl von Überforderungssituationen entstehen, auf die er gereizt, missmutig und aggressiv reagiere. Die mehrfachen Misserfolge, die der Explorand durchaus bewusst erlebe, würden nicht spurlos an ihm vorbeigehen, er reagiere darauf mit depressiven Verstimmungen, diese seien jedoch nicht schwerwiegend. Sie würden die Kriterien für eine leichtgradige depressive Störung nicht erfüllen, allenfalls treffe hier die Bezeichnung einer Dysthymie zu. Weitere psychopathologische Befunde lägen keine vor. Die beruflichen und sozialen Probleme des Exploranden seien praktisch ausschliesslich auf die Intelligenzminderung und die dadurch bedingte Minderbegabung zurückzuführen. 4.1.2 In seiner abschliessenden versicherungsmedizinischen Würdigung wiederholte Dr. B.____, dass beim Versicherten nachweislich keine schwere Psychopathologie vorliege. Die beruflichen Möglichkeiten des Exploranden würden hauptsächlich durch die Minderbegabung eingeschränkt, so dass nur sehr einfache manuelle Tätigkeiten in Frage kommen würden. Eine quantitative, leistungsmässige Einschränkung bei entsprechend an die Ressourcen des Exploranden angepassten Tätigkeiten bestehe nicht. Die leichteren depressiven Verstimmungen, die man allenfalls als Dysthymie einordnen könne, führten nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Fähigkeit zur Willensanspannung werde durch diese leichteren Verstimmungen nicht ausser Kraft gesetzt. Die Arbeitsfähigkeit werde hauptsächlich durch die Minderbegabung in einem qualitativen Sinne eingeschränkt. Die im Rahmen von Arbeitsversuchen ausgeübten Tätigkeiten in einer Küche, als Verkäufer in einer Bäckerei oder im Hauswirtschaftsdienst erachte er als ungeeignet. Vorstellbar sei eine Tätigkeit als Handlanger/Hilfsarbeiter in einer Motorrad- oder Velowerkstatt oder ähnlichem. Ebenfalls günstig könnte eine Tätigkeit als Landschaftsgärtner oder Waldarbeiter sein. Es müsse aber stets auf ein möglichst geringes Stressniveau geachtet werden. 4.2.1 In seinem Gutachten vom 6. Februar 2016 erhob Dr. E.____ beim Versicherten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen (ICD-10 F70.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, und eine neurotisch-narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8). In seiner Beurteilung führte Dr. E.____ aus, bei den aktuellen psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen habe sich der Explorand als wenig motiviert und zu Selbstmitleid neigend erwiesen, zudem habe er einen passiv abwartenden Eindruck hinterlassen. Er habe auch eine geringe emotionale Modulationsfähigkeit gezeigt und eine leicht depressive Stimmungslage präsentiert, welche formal die Kriterien einer leichten depressiven Episode mit Durchschlafstörungen, Antriebslosigkeit, innerer Angespanntheit und morgendlichen Stimmungstiefs sowie Grübelzwängen erfülle. Auch seien beim Exploranden Schamgefühle wegen seines bisherigen beruflichen Versagens festzustellen gewesen. Die neuropsychologischen Untersuchungen hätten eine deutliche Minderintelligenz mit einem Gesamt-IQ von 68 mit deutlichen Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit von Zahlen, Worten und Texten, der selektiven Aufmerksamkeit, des planmässigen Vorgehens und der visuo-spatialen Konstruktion gezeigt. Ebenfalls deutliche Leistungsbeeinträchtigungen seien in den Bereichen der Umstellungsfähigkeit, der kognitiven Geschwindigkeit und der verbalen kognitiven Fluenz zu verzeichnen gewesen. Diagnostisch sei von einer Minderintelligenz mit deutlichen Verhaltensstörungen auszugehen. Insgesamt sei anzunehmen, dass der Versicherte in emotional kargen und gewaltbereiten Verhältnissen aufgewachsen sei und er auch nicht in der Lage gewesen sei, sich ein ausreichendes Selbstwertgefühl aufzubauen, sodass sich zusätzlich eine neurotisch-narzisstische Persönlichkeitsstörung finde. 4.2.2 Zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Exploranden führte Dr. E.____ aus, dass nach Mini-ICF-APP-Kriterien schwere Beeinträchtigungen der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Anwendung fachlicher Kompetenzen bestehen würden. Eine nahezu vollständige Beeinträchtigung liege im Bereich der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit vor. Selbstbehauptungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit würden schwere Beeinträchtigungen zeigen. Im gleichen Masse seien familiäre beziehungsweise intime Beziehungen eingeschränkt. Mittelgradig eingeschränkt seien die Spontanaktivitäten, leichte Einschränkungen würden sich in der Selbstpflege finden. Nicht eingeschränkt sei die Verkehrsfähigkeit. Somit ergebe sich ein ausgeprägter Mangel an beruflichen Ressourcen, welcher eine Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes verunmögliche. In diese Richtung würden auch die zahlreichen gescheiterten beruflichen Massnahmen weisen. Somit bestehe für sämtliche Tätigkeiten unter den Bedingungen der freien Marktwirtschaft seit dem Eintritt ins Erwerbsalter eine Arbeitsfähigkeit von 0%. Der Versicherte benötige eine überdurchschnittliche Anleitung und Überwachung und sei daher höchstens in geschütztem Rahmen arbeitsfähig. 4.3 Mit Beurteilung vom 21. November 2016 nahm Dr. med. F.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, aus medizinischer Sicht zum Revisionsgesuch des Versicherten Stellung. Er hielt fest, dass die Feststellung von Dr. E.____, wonach im Gutachten von Dr. B.____ "die doch sehr ausgeprägten Verhaltensstörungen nicht berücksichtigt worden seien", grundsätzlich zutreffe. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.____ einige Jahre jünger gewesen sei. Aus psychiatrischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass die Persönlichkeitsstörung zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.____ zwar bereits vorhanden, aber offensichtlich noch nicht so ausgeprägt/verfestigt gewesen sei wie anlässlich der Begutachtung durch Dr. E.____. Auch habe Dr. E.____ in seinem Gutachten zusätzlich fundierte Berichte wie z.B. denjenigen der Abklärungsstelle D.____ vom März 2015 berücksichtigen können. 5.1 Eine formell rechtskräftige Verfügung kann gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG nur in Revision gezogen werden, wenn sie im Zeitpunkt ihres Erlasses fehlerhaft war. Es ist daher nicht relevant, wie sich gewisse Umstände seit Verfügungserlass entwickelt haben (Urteil C. des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 9C_955/2012, E. 3.3.3). Vorliegend sind daher lediglich die Gegebenheiten massgebend, wie sie am 3. Dezember 2013, dem Tag der nachträglich in Frage gestellten rechtskräftigen Verfügung, bestanden haben. Wie der RAD-Arzt Dr. F.____ in der erwähnten Stellungnahme vom 21. November 2016 zutreffend festgehalten hat, ist es ohne Weiteres vorstellbar, dass die von Dr. E.____ erhobene Diagnose einer neurotisch-narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) drei Jahre zuvor, d.h. anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.____, weit weniger ausgeprägt vorhanden und deutlich weniger verfestigt war als im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. E.____. Somit kann aber die Tatsache, dass Dr. B.____ damals die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung so nicht erhoben hatte, zweifellos nicht als gravierende und unvertretbare Fehleinschätzung bezeichnet werden. Es ist vielmehr mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass sich dieses Leiden seit Verfügungserlass weiter entwickelt hat und nunmehr in einer Ausprägung vorliegt, wie sie Dr. E.____ in seinem Gutachten beschrieben hat. Eine solche nachträgliche Entwicklung stellt aber nach dem Gesagten keine revisionserhebliche neue Tatsache dar. Dasselbe lässt sich sodann in Bezug auf die von Dr. E.____ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, sagen. Im Dezember 2012 war Dr. B.____ aufgrund der festgestellten, damals weniger ausgeprägten Symptome diesbezüglich noch von einer Dysthymie ausgegangen. Der Umstand, dass sich diese Diagnose in den drei Jahren seit seiner Untersuchung zu einer depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, entwickelt haben kann, bedarf ebenso keiner weiteren Erörterungen wie die Feststellung, dass auch diese zwischenzeitliche Entwicklung unter revisionserheblichen Aspekten klarerweise unbeachtlich ist. 5.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers begründet das Revisionsgesuch nun allerdings weniger mit dem Vorliegen der von Dr. E.____ neu erhobenen Diagnosen (neurotisch-narzisstische Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung), sie macht vielmehr geltend, Dr. E.____ habe erstmals gutachterlich festgehalten, dass der Versicherte über einen IQ von 68 verfüge. Dieser Wert resultiere aus einer neuropsychologischen Untersuchung, welche eine deutliche Minderintelligenz des Versicherten ergeben habe. Dr. B.____ habe anlässlich seiner Begutachtung im Dezember 2012 keine IQ-Testung, respektive keine testpsychologischen Zusatzuntersuchungen durchgeführt. Laut Art. 6 ATSG könne ein invalidisierender Gesundheitsschaden körperlicher, geistiger oder psychischer Natur sein. Bei einem IQ unter 70 werde praxisgemäss von einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit ausgegangen. Demgegenüber beurteile Dr. B.____ die gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten in seinem Gutachten vom 11. Dezember 2012 psychischer Art, was sich mit Blick auf den IQ des Versicherten von 68 als unrichtig erweise. Mit der Feststellung eines IQ von 68 gemäss Begutachtung durch Dr. E.____ und der damit einhergehenden Feststellung einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit würden erhebliche neue Tatsachen vorliegen, die zu einer Revision der rechtskräftigen Verfügung vom 3. Dezember 2013 und zur Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2009 führen müssten. 5.3 Dieser Auffassung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. In diesem Zusammenhang gilt es vorab festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich ist, wenn der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (Urteil C. des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 9C_955/2012, E. 3.3.1). Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Dem Gutachten von Dr. B.____ ist klar zu entnehmen, dass die Hauptproblematik des Versicherten bereits im Dezember 2012 ganz eindeutig in der Minderintelligenz bzw. Minderbegabung und nicht in einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Versicherten lag. Dr. B.____ hielt in seinem Gutachten fest, dass diagnostisch eine sowohl klinisch als auch testpsychologisch erkennbare Minderintelligenz im Vordergrund stehe. Zudem betonte er mehrfach, dass die beruflichen und sozialen Probleme des Exploranden praktisch ausschliesslich auf die Intelligenzminderung und die dadurch bedingte Minderbegabung zurückzuführen seien und die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich durch die Minderbegabung in einem qualitativen Sinne eingeschränkt werde. Auch im Gutachten von Dr. E.____ stand als Hauptdiagnose klar die festgestellte Intelligenzminderung im Vordergrund, wobei zu dieser im Herbst 2015 - im Zeitraum seiner Begutachtung - zusätzlich eine neurotisch-narzisstische Persönlichkeitsstörung und eine depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, hinzukamen. Somit haben die beiden Gutachter beim Versicherten - und diese Feststellung ist unter revisionserheblichen Aspekten von Bedeutung - aber weitgehend die gleiche hauptsächliche Beeinträchtigung (Minderintelligenz) erhoben und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt. Während Dr. B.____ dabei zur Auffassung gelangte, dass dem Versicherten noch sehr einfache manuelle Handlanger- und Hilfsarbeitertätigkeiten mit einem möglichst geringen Stressniveau zumutbar seien, attestierte Dr. E.____ dem Exploranden für sämtliche Tätigkeiten unter den Bedingungen der freien Marktwirtschaft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (wobei ihn die neu erhobenen Diagnosen einer neurotisch-narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einer depressiven Störung in dieser Beurteilung zusätzlich bestärkt haben dürften). Da die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, stellt eine solche neue Beurteilung, die von der früheren Einschätzung abweicht, nach der vorstehend erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber keinen (prozessrechtlichen) Revisionsgrund dar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die beiden fachärztlichen Einschätzungen diametral voneinander abweichen (eine Arbeitsfähigkeit von 100% gegenüber einer solchen von 0%). Dieses Ergebnis liegt letztlich im Umstand begründet, dass Dr. B.____ noch von einer Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen ist, während Dr. E.____ zur Einschätzung gelangt ist, dass der Versicherte unter den Bedingungen der freien Marktwirtschaft keine Tätigkeit mehr ausüben könne. 5.4 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers schliesslich aus dem Einwand, dass bei einem IQ unter 70 praxisgemäss von einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit ausgegangen werde. Diese Feststellung trifft zwar zu, denn eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit gilt als gesundheitlich verursacht, wenn der IQ weniger als 70 beträgt (Urteil A. des Bundesgerichts vom 16. März 2015, 8C_861/2014, E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn die Rechtsvertreterin aber daraus folgern will, dass in einem solchen Fall zwingend von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass eine Intelligenzschwäche gesundheitlich bedingt ist, mithin Krankheitswert aufweist, besagt allein nämlich noch nicht, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt wäre. Wie bei jeder anderen auf den Gesundheitszustand zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch stellt sich in jedem Einzelfall zusätzlich die Frage, inwiefern sich ein allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die zumutbarerweise mögliche Leistungserbringung der betroffenen versicherten Person auswirkt. Dabei kann es durchaus sein, dass eine Behinderung wegen Intelligenzmangels kein rentenrelevantes Ausmass erreicht (Urteil A. des Bundesgerichts vom 16. März 2015, 8C_861/2014, E. 4.3.1). Vor diesem Hintergrund kann die Tatsache, dass Dr. B.____ damals aus der festgestellten Minderintelligenz nicht ohne Weiteres auf eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt geschlossen hat, nicht als gravierende und unvertretbare Fehleinschätzung bezeichnet werden. Dazu kommt, dass sich bei den Akten, die Dr. B.____ damals zur Verfügung standen, als aktuellste IQ-Testung eine solche befand, die einen im unteren Normalbereich liegenden IQ von knapp 75 ergeben hatte. 5.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um prozessuale Revision der rentenablehnenden Verfügung vom 3. Dezember 2013 zu Recht abgewiesen hat. 6.1 Zu beurteilen bleibt die vom Versicherten gegen die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 13. Mai 2016 erhobene Beschwerde (Beschwerdeverfahren 720 16 193). In der genannten Verfügung hat die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Rente zugesprochen. In seiner Beschwerde vom 20. Juni 2016 beantragt der Versicherte, es sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und es sei ihm auch mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine ganze Rente zuzusprechen. Strittig ist in diesem Verfahren demnach ausschliesslich der Beginn der dem Versicherten zustehenden ganzen Rente. 6.2 In zeitlicher Hinsicht gilt es, sich nochmals folgenden Verfahrensablauf vor Augen zu halten: Der Versicherte hatte sich im Juni 2008 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet. Dieses Verfahren fand mit dem Erlass der rentenablehnenden, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3. Dezember 2013 seinen Abschluss. Das Gesuch des Versicherten vom 20. Juni 2016 um prozessuale Revision dieser Verfügung ist erstinstanzlich von der IV-Stelle und mit dem heutigen Entschied vom Kantonsgericht abgewiesen worden. Somit ist und bleibt die rentenablehnende Verfügung vom 3. Dezember 2013 materiell rechtskräftig. Am 4. April 2014 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Im Rahmen dieses neuen Verwaltungsverfahrens sprach die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich mit der vorliegend angefochtenen Rentenverfügung vom 13. Mai 2016 rückwirkend ab 1. Oktober 2014 eine ganze Rente zu. 6.3 Der von der IV-Stelle auf den 1. Oktober 2014 festgesetzte Rentenbeginn ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Nachdem ein Rentenanspruch des Versicherten mit der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 3. Dezember 2013 abgewiesen worden ist, gelangt im Zusammenhang mit der fünf Monate später erfolgten zweiten Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 IVG zur wiederum zur Anwendung. Die erneute Geltendmachung des Leistungsanspruchs erfolgte am 4. April 2014, demnach konnte der Rentenanspruch des Versicherten, wie die IV-Stelle zutreffend entschieden hat, frühestens am 1. Oktober 2014 entstehen. Die Beschwerde des Versicherten vom 20. Juni 2016 gegen die Rentenverfügung vom 13. Mai 2016 ist demnach ebenfalls abzuweisen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2017 das Gesuch des Versicherten um prozessuale Revision der rentenablehnenden Verfügung vom 3. Dezember 2013 zu Recht abgewiesen hat. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2016 den Beginn der dem Versicherten zustehenden ganzen Rente auf den 1. Oktober 2014 festgesetzt hat. Die vom Versicherten gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden erweisen sich als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 800 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 13. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 8.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 13. Februar 2017 die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin bewilligt worden ist, ist diese für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 13. April 2017 für die vorliegenden beiden Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 8,25 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 177.60. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘973.80 (8,25 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 177.60 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘973.80 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vermerk eines allfälligen Weiterzugs