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720 17 400/125

Basel-Landschaft · 2018-05-17 · Deutsch BL

IV-Rente

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 Im versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen der zuständige Sozialversicherer vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend stellte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2017 im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zustehe. Dieser Verwaltungsakt bildet formell Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Nicht Gegenstand der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Rentenverfügung vom 25. Oktober 2017 bildet die Einstellung der Rentenleistungen infolge Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht per 15. Oktober 2013. Wie eingangs erwähnt, nahm die IV-Stelle Luzern hierzu im Rahmen einer begründeten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung vom 15. Oktober 2013 Stellung. Nach Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG kann gegen eine solche Verfügung innerhalb von 30 Tagen beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle Beschwerde erhoben werden. Als gesetzliche Frist kann diese 30-tägige Frist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann. Die betreffende Verfügung vom 25. Oktober 2013 ist somit unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass darauf - ungeachtet des hierfür örtlich zuständigen Versicherungsgerichts - auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg nicht mehr zurückgekommen werden kann. 3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) erlassen. Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe wird damit in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262). Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht (vgl. BGE 117 V 8 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc; BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1). Die Verwaltung kann demnach weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind deshalb auch nicht anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 896/06 vom 19. März 2007, E. 3.2 3.2 Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser Wiedererwägungsentscheid wiederum mit einem Rechtsmittel anfechtbar (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, N 44 zu Art. 53). Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 119 V 479 E. 1b/cc, 117 V 13 E. 2a, 116 V 62; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 24, Juli 2014, 8C_89/2014, E. 2.3). 3.3 Die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuchs liegt demnach - der Rechtsnatur der Wiedererwägung entsprechend - bei der IV-Stelle als verfügende Behörde, in deren Ermessen die Wiedererwägung gestellt ist. Fehlt es sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem tatsächlich rechtlichen Bedeutungsinhalt seitens der IV-Stelle an einem verfügungsweise erlassenen, erneuten erstinstanzlichen Ablehnungsentscheid und damit an einem einer gerichtlichen Prüfung unterstehenden Anfechtungsgegenstand, kann das Gericht nicht auf ein Wiedererwägungsgesuch eintreten (vgl. BGE 133 V 50, E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2007, I 896/06, E. 3.2) 3.4 Die Frage nach der Rechtmässigkeit der am 15. Oktober 2013 verfügten Leistungseinstellung kann demnach weder im ordentlichen Beschwerdeverfahren noch wiedererwägungsweise aufgegriffen werden. Soweit die Beschwerdeführerin die rückwirkende Zusprechung der Invalidenrente per Aufhebungsdatum beantragt, kann auf die Beschwerde im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden.

E. 4 Beschränkt sich der Streitgegenstand auf die mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 zugesprochenen Rentenleistungen, ist in diesem Rahmen einzig die Frage nach dem Rentenbeginn nach der erneuten Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug am 13. September 2016 zu prüfen.

E. 5 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch darüber hinaus frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Art. 29 Abs. 3 IVG bestimmt, dass eine Rente von Beginn an des Monats ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht. 6.1 In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2018 hat die IV-Stelle ihre Verfügung dahingehend korrigiert, als sie einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bereits ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, mithin ab September 2016, und nicht erst nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzzeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG anerkannt hat. Ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde begründete die IV-Stelle damit, dass mit der Kenntnisnahme des Gesuchs vom 13. September 2016 kein Kausalzusammenhang mehr zwischen der im Jahr 2013 verfügten Renteneinstellung und der Meldepflichtverletzung bestanden habe. Beim Gesuch sei deshalb nicht von einer Neuanmeldung und den damit verbundenen Wirkungen nach Art. 29 Abs. 1 IVG auszugehen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, drängt sich mit Blick auf die zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung eine andere Auffassung auch im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht auf. 6.2 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2017, 9C_244/2016, E. 3.1 mit Hinweis). Wird gegen den betreffenden Entscheid des Versicherungsträgers ein Rechtsmittel eingelegt, ist im Rahmen der Überprüfung desselben vorfrageweise zu klären, ob die Mitwirkung die verlangt wurde, rechtmässig war oder nicht (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, N 54 zu Art. 43). 6.3 Bei der nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion ist jedoch auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Denn wenn die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, kann sich die festgelegte Sanktion - Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 590 E. 6.3.7.5 mit Hinweis). Spätestens bei der nachträglichen Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft entfällt der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Verletzung der Mitwirkungspflicht (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2017, 9C_244/2016, E. 3.3) 6.4 Dies bedeutet für den hier zu beurteilenden Fall, dass die durch die IV-Stelle Luzern damals rechtskräftig verfügte Leistungseinstellung - ungeachtet der Frage nach ihrer Rechtmässigkeit - nur bis zur Gesuchseinreichung der Beschwerdeführerin im September 2016 andauern konnte, weil die nunmehr zuständige IV-Stelle ab diesem Zeitpunkt in der Lage war über den Rentenanspruch zu entscheiden. Da überdies mangels Nachweis einer anspruchsrelevanten erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im damaligen Zeitpunkt keine vollständige Aufhebung der Rente aufgrund der Akten erfolgte, sondern diese eben lediglich eingestellt wurde, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, das Gesuch als Neuanmeldung mit den damit verbundenen Folgen nach Art. 29 Abs. 1 IVG zu behandeln (vgl. BGE 139 V 590 E. 6.3.7.4). Die ganze Invalidenrente steht der Beschwerdeführerin entsprechend den Ausführungen der IV-Stelle somit bereits ab 1. September 2016 zu.

E. 7 Zusammenfassend kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden, ob die Rentenleistungen zu Recht am 15. Oktober 2013 wegen anhaltender unentschuldbarer Mitwirkungspflichtverletzung eingestellt wurden. Mit Kenntnisnahme des Gesuchs vom 13. September 2016, war es der IV-Stelle aber ohne weiteres möglich über den Rentenanspruch zu befinden. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin die auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100% basierende Invalidenrente auszurichten. In diesem Sinne ist die Beschwerde demnach - soweit darauf eingetreten werden kann - teilweise gutzuheissen. 8.1 Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Be-schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterlegene Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die einer Beschwerde führenden versicherten Person im gerichtlichen Verfahren für den Beizug einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts entstanden sind (vgl. § 4 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar obsiegt. Da sie sich jedoch nicht anwaltlich hat vertreten lassen, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt:: ://: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann wird diese teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2017 dahingehend geändert, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Wirkung ab 1. September 2016 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.05.2018 720 17 400/125

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 17. Mai 2018 (720 17 400/125) Invalidenversicherung Rechtskräftige Einstellung von Rentenleistungen; Anspruchsbeginn nach erneuter Anmeldung bei der IV Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, KESB Gelterkinden-Sissach, Dorfplatz 5, 4460 Gelterkinden gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A.1 Die 1967 geborene A.___ bezog aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie seit 1991 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Im Rahmen von Revisionen wurde die ganze Rente in den Jahren 1993, 1998, 2002 und 2008 jeweils bestätigt. Infolge eines weiteren Revisionsverfahrens, welches die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Luzern von Amtes wegen einleitete, versuchte diese der Versicherten vergeblich den Fragebogen "Revision der Invalidenrente" zuzustellen. Nachdem die Versicherte auch nicht auf eine entsprechende Mahnung vom 28. Juni 2013 reagiert hatte, lehnte die IV-Stelle Luzern androhungsgemäss einen weiteren Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht ab und stellte die bis dahin ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 per sofort ein. Dieser Entscheid wurde am 2. November 2013 im kantonalen Amtsblatt publiziert und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.2 Am 13. September 2016 meldete sich A.___, vertreten durch ihre Beiständin B.___ unter Hinweis auf psychische Erkrankungen erneut bei der IV an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse sprach ihr die neu zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 mit Wirkung ab 1. März 2017 eine ganze IV-Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% zu. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch ihre Beiständin B.___ am 27. November 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2017 rückwirkend per Aufhebungsdatum vom 15. Oktober 2013 eine ganze Rente auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte und der langjährigen Rentenzusprache mit wiederholter Bestätigung der Rente darauf habe vertrauen können, auch ohne Rücksendung des besagten Fragebogens weiterhin eine Rente zu erhalten. Ferner sei ihr aufgrund ihrer attestierten Urteilsunfähigkeit eine Meldung der Adressänderung nicht zumutbar gewesen, weshalb sie ihre Melde- bzw. Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 bewilligte die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung. D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2018 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführerin bereits ab September 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten sei. Im Übrigen schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 Im versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen der zuständige Sozialversicherer vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend stellte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2017 im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zustehe. Dieser Verwaltungsakt bildet formell Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Nicht Gegenstand der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Rentenverfügung vom 25. Oktober 2017 bildet die Einstellung der Rentenleistungen infolge Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht per 15. Oktober 2013. Wie eingangs erwähnt, nahm die IV-Stelle Luzern hierzu im Rahmen einer begründeten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung vom 15. Oktober 2013 Stellung. Nach Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG kann gegen eine solche Verfügung innerhalb von 30 Tagen beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle Beschwerde erhoben werden. Als gesetzliche Frist kann diese 30-tägige Frist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann. Die betreffende Verfügung vom 25. Oktober 2013 ist somit unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass darauf - ungeachtet des hierfür örtlich zuständigen Versicherungsgerichts - auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg nicht mehr zurückgekommen werden kann. 3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) erlassen. Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe wird damit in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262). Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht (vgl. BGE 117 V 8 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc; BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1). Die Verwaltung kann demnach weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind deshalb auch nicht anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 896/06 vom 19. März 2007, E. 3.2 3.2 Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser Wiedererwägungsentscheid wiederum mit einem Rechtsmittel anfechtbar (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, N 44 zu Art. 53). Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 119 V 479 E. 1b/cc, 117 V 13 E. 2a, 116 V 62; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 24, Juli 2014, 8C_89/2014, E. 2.3). 3.3 Die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuchs liegt demnach - der Rechtsnatur der Wiedererwägung entsprechend - bei der IV-Stelle als verfügende Behörde, in deren Ermessen die Wiedererwägung gestellt ist. Fehlt es sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem tatsächlich rechtlichen Bedeutungsinhalt seitens der IV-Stelle an einem verfügungsweise erlassenen, erneuten erstinstanzlichen Ablehnungsentscheid und damit an einem einer gerichtlichen Prüfung unterstehenden Anfechtungsgegenstand, kann das Gericht nicht auf ein Wiedererwägungsgesuch eintreten (vgl. BGE 133 V 50, E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2007, I 896/06, E. 3.2) 3.4 Die Frage nach der Rechtmässigkeit der am 15. Oktober 2013 verfügten Leistungseinstellung kann demnach weder im ordentlichen Beschwerdeverfahren noch wiedererwägungsweise aufgegriffen werden. Soweit die Beschwerdeführerin die rückwirkende Zusprechung der Invalidenrente per Aufhebungsdatum beantragt, kann auf die Beschwerde im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden. 4. Beschränkt sich der Streitgegenstand auf die mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 zugesprochenen Rentenleistungen, ist in diesem Rahmen einzig die Frage nach dem Rentenbeginn nach der erneuten Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug am 13. September 2016 zu prüfen. 5. Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch darüber hinaus frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Art. 29 Abs. 3 IVG bestimmt, dass eine Rente von Beginn an des Monats ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht. 6.1 In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2018 hat die IV-Stelle ihre Verfügung dahingehend korrigiert, als sie einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bereits ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, mithin ab September 2016, und nicht erst nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzzeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG anerkannt hat. Ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde begründete die IV-Stelle damit, dass mit der Kenntnisnahme des Gesuchs vom 13. September 2016 kein Kausalzusammenhang mehr zwischen der im Jahr 2013 verfügten Renteneinstellung und der Meldepflichtverletzung bestanden habe. Beim Gesuch sei deshalb nicht von einer Neuanmeldung und den damit verbundenen Wirkungen nach Art. 29 Abs. 1 IVG auszugehen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, drängt sich mit Blick auf die zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung eine andere Auffassung auch im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht auf. 6.2 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2017, 9C_244/2016, E. 3.1 mit Hinweis). Wird gegen den betreffenden Entscheid des Versicherungsträgers ein Rechtsmittel eingelegt, ist im Rahmen der Überprüfung desselben vorfrageweise zu klären, ob die Mitwirkung die verlangt wurde, rechtmässig war oder nicht (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, N 54 zu Art. 43). 6.3 Bei der nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion ist jedoch auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Denn wenn die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, kann sich die festgelegte Sanktion - Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 590 E. 6.3.7.5 mit Hinweis). Spätestens bei der nachträglichen Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft entfällt der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Verletzung der Mitwirkungspflicht (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2017, 9C_244/2016, E. 3.3) 6.4 Dies bedeutet für den hier zu beurteilenden Fall, dass die durch die IV-Stelle Luzern damals rechtskräftig verfügte Leistungseinstellung - ungeachtet der Frage nach ihrer Rechtmässigkeit - nur bis zur Gesuchseinreichung der Beschwerdeführerin im September 2016 andauern konnte, weil die nunmehr zuständige IV-Stelle ab diesem Zeitpunkt in der Lage war über den Rentenanspruch zu entscheiden. Da überdies mangels Nachweis einer anspruchsrelevanten erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im damaligen Zeitpunkt keine vollständige Aufhebung der Rente aufgrund der Akten erfolgte, sondern diese eben lediglich eingestellt wurde, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, das Gesuch als Neuanmeldung mit den damit verbundenen Folgen nach Art. 29 Abs. 1 IVG zu behandeln (vgl. BGE 139 V 590 E. 6.3.7.4). Die ganze Invalidenrente steht der Beschwerdeführerin entsprechend den Ausführungen der IV-Stelle somit bereits ab 1. September 2016 zu. 7. Zusammenfassend kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden, ob die Rentenleistungen zu Recht am 15. Oktober 2013 wegen anhaltender unentschuldbarer Mitwirkungspflichtverletzung eingestellt wurden. Mit Kenntnisnahme des Gesuchs vom 13. September 2016, war es der IV-Stelle aber ohne weiteres möglich über den Rentenanspruch zu befinden. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin die auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100% basierende Invalidenrente auszurichten. In diesem Sinne ist die Beschwerde demnach - soweit darauf eingetreten werden kann - teilweise gutzuheissen. 8.1 Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Be-schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterlegene Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die einer Beschwerde führenden versicherten Person im gerichtlichen Verfahren für den Beizug einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts entstanden sind (vgl. § 4 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar obsiegt. Da sie sich jedoch nicht anwaltlich hat vertreten lassen, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt:: ://: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann wird diese teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2017 dahingehend geändert, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Wirkung ab 1. September 2016 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.