Invalidenversicherung Die Feststellung, dass eine (polydisziplinäre) Begutachtung stattfinden soll, stellt keine anfechtbare Verfügung dar; erst nach Feststehen sämtlicher Modalitäten in Bezug auf den Gutachtensauftrag (insbesondere Begutachtungsstelle, medizinische Fachdisziplinen, Gutachter, Fragenkatalog) kann eine anfechtbare Verfügung ergehen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Schreiben der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g VPO ist zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit das Präsidium zuständig.
E. 2 Mit Urteil vom 10. November 2016, 720 16 84, ist das Kantonsgericht unter Hinweis auf die eigene Rechtsprechung (Urteil des Kantonsgerichts vom 3. März 2016, 720 14 243) wie auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2014, 9C_636/2014) und insbesondere auch diejenige des Sozialversicherungsgerichts Zürich (Beschluss des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. Juli 2016, IV.2016.00645) zum Schluss gekommen, dass auch nach dem Inkrafttreten der Änderung des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung) die IV-Stelle während des Verfahrens zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens über die einzelnen Verfahrensschritte beziehungsweise über allfällige Einwendungen nicht zu verfügen habe. Eine allenfalls doch erlassene Verfügung sei mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht mittels Beschwerde beim kantonalen Gericht anfechtbar. Erst wenn sämtliche Modalitäten (insbesondere Begutachtungsstelle, medizinische Fachdisziplinen, Gutachter, Fragenkatalog) feststünden und wenn Einwendungen erhoben worden seien, denen die IV-Stelle nicht vollumfänglich stattgegeben habe, habe sie eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, in der sie sich zu sämtlichen noch strittigen Punkte zu äussern und mindestens kurz zu begründen habe, weshalb sie ihnen nicht oder nicht vollumfänglich stattgebe. Unbeachtlich ist dabei, ob es sich um Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich bzw. gegen Art und Umfang der Begutachtung (erste Phase) oder um formelle und materielle (personenbezogene) Einwendungen in der zweiten Phase handelt.
E. 3 Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass erst nach Feststehen sämtlicher Modalitäten in Bezug auf den Gutachtensauftrag eine anfechtbare Verfügung ergehen kann. Auf die gegen das Schreiben der IV-Stelle vom 17. November 2016 erhobene Beschwerde kann demzufolge mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. Daran ändert auch nichts, dass das Schreiben fälschlicherweise als Zwischenverfügung bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde. Im Übrigen erweist sich demzufolge der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, es sei die IV-Stelle auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinzuweisen, als gegenstandslos.
E. 4 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Zwischenverfügungen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Begutachtung sind als Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs zu betrachten, weshalb das vorliegende Verfahren kostenpflichtig ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 10. November 2016, 720 16 84, E. 5.2). Weiter schreibt Art. 69 Abs. 1 bis IVG vor, dass die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind. In Prozessen, in denen das Gericht das Verfahren zur Spruchreife zu führen, materiell über die Beschwerde zu befinden, ein entsprechendes Sachurteil zu fällen und dieses in der Folge schriftlich zu begründen hat, werden für einen Fall mit durchschnittlichem Verfahrensaufwand praxisgemäss Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- erhoben. In Verfahren, die – wie das vorliegende – durch Präsidialentscheid erledigt werden, werden praxisgemäss Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- erhoben. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
E. 4.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
E. 5 Der Beschwerdeführerin wird eine Kopie der Eingabe der IV-Stelle vom 6. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.03.2017 720 17 2/74
Invalidenversicherung Die Feststellung, dass eine (polydisziplinäre) Begutachtung stattfinden soll, stellt keine anfechtbare Verfügung dar; erst nach Feststehen sämtlicher Modalitäten in Bezug auf den Gutachtensauftrag (insbesondere Begutachtungsstelle, medizinische Fachdisziplinen, Gutachter, Fragenkatalog) kann eine anfechtbare Verfügung ergehen.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 22. März 2017 (720 17 2/74) Invalidenversicherung Die Feststellung, dass eine (polydisziplinäre) Begutachtung stattfinden soll, stellt keine anfechtbare Verfügung dar; erst nach Feststehen sämtlicher Modalitäten in Bezug auf den Gutachtensauftrag (insbesondere Begutachtungsstelle, medizinische Fachdisziplinen, Gutachter, Fragenkatalog) kann eine anfechtbare Verfügung ergehen. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Martin Lutz, Advokat, Falknerstrasse 3, 4001 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Gutachten A. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) sprach der 1962 geborenen A.____ mit Verfügung vom 19. September 2003 eine ganze Rente zu. Im Rahmen eines am 5. Januar 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 fest, dass der versicherungsmedizinische Sachverhalt polydisziplinär abgeklärt werden müsse. B. Gegen diese Zwischenverfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Martin Lutz, mit Schreiben vom 3. Januar 2017 Beschwerde am Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben. C. Nachdem die IV-Stelle in der Folge die Fortsetzung des Abklärungsverfahrens eingeleitet und via Zuweisungssystem SuisseMED@P die Auslosung der Begutachtungsstelle in Auftrag gegeben hatte, beantragte A.____, die IV-Stelle sei auf die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde hinzuweisen und ihr die Gutachterbeauftragung bis zum rechtskräftigen Urteil in der vorliegenden Angelegenheit zu untersagen. D. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2017 beantragte die IV-Stelle auf die Beschwerde sei zufolge Fehlens eines Beschwerdeobjekts nicht einzutreten. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zufolge Wiedererwägung lite pendente abzuschreiben. Die Präsidentin zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Schreiben der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g VPO ist zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit das Präsidium zuständig. 2. Mit Urteil vom 10. November 2016, 720 16 84, ist das Kantonsgericht unter Hinweis auf die eigene Rechtsprechung (Urteil des Kantonsgerichts vom 3. März 2016, 720 14 243) wie auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2014, 9C_636/2014) und insbesondere auch diejenige des Sozialversicherungsgerichts Zürich (Beschluss des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. Juli 2016, IV.2016.00645) zum Schluss gekommen, dass auch nach dem Inkrafttreten der Änderung des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung) die IV-Stelle während des Verfahrens zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens über die einzelnen Verfahrensschritte beziehungsweise über allfällige Einwendungen nicht zu verfügen habe. Eine allenfalls doch erlassene Verfügung sei mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht mittels Beschwerde beim kantonalen Gericht anfechtbar. Erst wenn sämtliche Modalitäten (insbesondere Begutachtungsstelle, medizinische Fachdisziplinen, Gutachter, Fragenkatalog) feststünden und wenn Einwendungen erhoben worden seien, denen die IV-Stelle nicht vollumfänglich stattgegeben habe, habe sie eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, in der sie sich zu sämtlichen noch strittigen Punkte zu äussern und mindestens kurz zu begründen habe, weshalb sie ihnen nicht oder nicht vollumfänglich stattgebe. Unbeachtlich ist dabei, ob es sich um Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich bzw. gegen Art und Umfang der Begutachtung (erste Phase) oder um formelle und materielle (personenbezogene) Einwendungen in der zweiten Phase handelt. 3. Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass erst nach Feststehen sämtlicher Modalitäten in Bezug auf den Gutachtensauftrag eine anfechtbare Verfügung ergehen kann. Auf die gegen das Schreiben der IV-Stelle vom 17. November 2016 erhobene Beschwerde kann demzufolge mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. Daran ändert auch nichts, dass das Schreiben fälschlicherweise als Zwischenverfügung bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde. Im Übrigen erweist sich demzufolge der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, es sei die IV-Stelle auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinzuweisen, als gegenstandslos. 4. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Zwischenverfügungen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Begutachtung sind als Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs zu betrachten, weshalb das vorliegende Verfahren kostenpflichtig ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 10. November 2016, 720 16 84, E. 5.2). Weiter schreibt Art. 69 Abs. 1 bis IVG vor, dass die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind. In Prozessen, in denen das Gericht das Verfahren zur Spruchreife zu führen, materiell über die Beschwerde zu befinden, ein entsprechendes Sachurteil zu fällen und dieses in der Folge schriftlich zu begründen hat, werden für einen Fall mit durchschnittlichem Verfahrensaufwand praxisgemäss Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- erhoben. In Verfahren, die – wie das vorliegende – durch Präsidialentscheid erledigt werden, werden praxisgemäss Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- erhoben. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 4.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. 5. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Der Entscheid, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, es sei die IV-Stelle auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinzuweisen, wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. Der Beschwerdeführerin wird eine Kopie der Eingabe der IV-Stelle vom 6. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.