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720 17 293 / 44

Basel-Landschaft · 2007-07-02 · Deutsch BL

Kinderrente/Rückforderung für B.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine IV-Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege aufgenommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des anderen Ehegatten (Art. 35 Abs. 3 IVG). Dabei handelt es sich um einen im Verhältnis zur Haupt- oder Stammrente akzessorischen Anspruch (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2013, 8C_625/2012, E. 3.3). Die Regelung der Waisenrente für Pflegekinder wurde gestützt auf Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 in Art. 49 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 vorgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in einer Pflegefamilie in der Lage eines ehelichen Kindes befindet und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber dem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen. Auf den Grund dieser Übertragung kommt es hingegen nicht an (ZAK 1992 S. 122), weshalb auch der Stiefvater, der das Stiefkind in Pflege genommen hat, als Pflegevater des Kindes betrachtet wird (ZAK 1967 S. 230 E. 1). Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten deshalb ebenfalls als Pflegeeltern, sobald ein eigentliches Pflegeverhältnis besteht. Unentgeltlich im Sinne des Gesetzes ist das Pflegeverhältnis, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von dritter Seite erbrachten Leistungen wie Unterhaltsbeiträge der Eltern oder Alimentenbevorschussung, weniger als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten decken (ZAK 1958 S. 335; ZAK 1973 S. 573). Nicht als Entgelt zu betrachten sind dabei das eigene Erwerbseinkommen des Kindes, die den Pflegeeltern oder Eltern ausgerichteten Familien- und Kinderzulagen, Gelegenheitsgeschenke und Stipendien (Rz. 3212 der Wegleitung über die Renten, RWL, in der Eidgenössischen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Der Anspruch auf eine IV-Kinderrente für Pflegekinder erlischt mit Ablauf jenes Monats, in dem das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV; Rz. 3354 RWL).

E. 3 Strittig ist, ob die IV-Stelle bereits ausgerichtete Kinderrentenbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 14‘293.— zu Recht zurückgefordert hat.

E. 3.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit ist gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, welche bestand, als die ursprüngliche Rentenverfügung erging (BGE 125 V 389 E. 3 mit Hinweisen). Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV; BGE 110 V 291 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007, 9C_655/2007, E. 6.1). Für Rentenleistungen der Invalidenversicherung gilt allerdings Art. 88 bis Abs. 2 IVV. Sofern die Überprüfung invaliditätsspezifischer Anspruchsvoraussetzungen ergibt, dass eine Rente aufzuheben ist, erfolgt die Aufhebung entweder mit Wirkung des ersten Tages des zweiten der Zustellung der Aufhebungsverfügung folgenden Monats ex nunc (Art. 85 Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV) oder aber rückwirkend, sofern der Bezüger die Rentenleistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV).

E. 3.2 Nebst den in Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV genannten Tatbeständen der Meldepflichtverletzung oder des unrechtmässigen Erwirkens der Leistung kann die Aufhebung einer Invalidenrente bzw. deren akzessorischen Kinderrente im Rahmen einer Wiedererwägung überdies auch dann rückwirkend erfolgen und damit eine Rückerstattung nach sich ziehen, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler der Verwaltung einen AHV-analogen Gesichtspunkt (z.B. Versicherteneigenschaft, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen; vgl. nicht veröffentlichtes Urteil des ehemaligen eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008 Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 17. Januar 2001, I 73/00, E. 1a mit weiteren Hinweisen) betroffen hat. Im Zusammenhang mit der Prüfung einer allfälligen Rückforderungsverfügung der IV-Stelle stellt sich deshalb stets die Frage, worauf sich der von der Verwaltung begangene Fehler bezogen hat. Unerheblich ist dabei, welche Verwaltungsbehörde (Ausgleichskasse oder IV-Stelle) den Fehler begangen hat. Entscheidend ist allein die materielle Seite des unterlaufenen Fehlers (BGE 107 V 36). Kein spezifisch IV-rechtlicher Sachverhalt, sondern ein AHV-spezifischer Gesichtspunkt wurde beispielsweise angenommen, als in der Mitteilung eines IV-Beschlusses an die auszahlende Ausgleichskasse versehentlich ein IV-Grad von 100% statt 50% eingetragen wurde und die Ausgleichskasse in der Folge eine ganze statt eine halbe IV-Rente zusprach; desgleichen, als die Mitteilung des IV-Beschlusses zwar den zutreffenden IV-Grad von 50% wiedergab, die IV-Stelle indessen irrtümlicherweise eine ganze Rente gewährte (BGE 110 V 298 E. 2b). Ebenfalls um AHV-analoge Gesichtspunkte handelt es sich beim Fehlen der Versicherteneigenschaft oder bei einer falschen Rentenfestsetzung (nicht veröffentlichtes Urteil des ehemaligen eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 73/00 vom 17. Januar 2001, E. 1a mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt bei einer falschen Rentenberechnung infolge geänderten Zivilstands (Urteil des Kantonsgerichts vom 30. Oktober 2002, 2002/284 Nr. 326, E. 2c). Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme vom 31. Oktober 2017) ist ein IV-spezifischer Gesichtspunkt auch im vorliegenden Fall zu verneinen. Der zur angefochtenen Rückerstattungsverfügung führende Fehler unterlief beim Umsetzen der der Kasse obliegenden Auszahlung der Kinderrente und nicht etwa bei der Frage eines spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunktes wie beispielsweise der Ermittlung der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten. Der Fehler beschlug die Festsetzung der zur IV-Rente akzessorisch ausgerichteten Kinderrente, was auch kraft ausdrücklicher Bestimmung bzw. Verweises gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG bzw. Art. 36 Abs. 2 IVG einen ausschliesslich AHV-rechtlichen Tatbestand darstellt. Die Rückforderung richtet sich daher nach dem in Art. 25 ATSG enthaltenen Grundsatz und nicht nach der Ausnahmebestimmung des Art. 85 Abs. 2 IVV.

E. 4 Was zunächst die zweifellose Unrichtigkeit als materielle Voraussetzung für die strittige Rückforderung betrifft, ergibt sich aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass der Versicherte ab jenem Moment keinen Anspruch mehr auf die strittige Kinderrente für seinen Stiefsohn B.____ hatte, in dem dessen leiblicher Vater seiner Unterhaltspflicht wieder nachgekommen und die entsprechenden Alimente bezahlt hatte (Beschwerdebegründung Ziffer 3, 2. Absatz, S. 3). Den vorliegenden Unterlagen lässt sich hierzu entnehmen, dass dem Versicherten mit Verfügung der IV-Stelle vom 9. November 2010 ab Juli 2010 eine Kinderrente für seinen Stiefsohn B.____ ausgerichtet worden ist (Beilagen 7 und 8 zur Vernehmlassung der Kasse vom 24. Oktober 2017), dies nachdem dessen leiblicher Vater ab Juli 2010 offenbar zunächst keine Alimente mehr bezahlt und die Mutter von B.____ in der Folge um Vollstreckungshilfe für die entsprechenden Unterhaltsansprüche ersucht hatte (Beilage 6 zur Vernehmlassung der Kasse vom 24. Oktober 2017). Im Rahmen ihrer Abklärungen erlangte die Kasse im Juli 2017 jedoch Kenntnis davon, dass der leibliche Vater seine Unterhaltsbeiträge für B.____ seit Oktober 2010 alle bezahlt hatte (Beilage 10 zur Vernehmlassung der Kasse). Nachdem der leibliche Vater von B.____ seiner Unterhaltspflicht ab Oktober 2010 mithin wieder vollständig nachgekommen ist, ist der Anspruch auf die zuvor ausgerichtete IV-Kinderrente gemäss Art. 49 Abs. 3 AHVV seither offensichtlich erloschen. Ob der Beschwerdeführer darum wusste, dass mit dem Beginn bzw. der Wiederaufnahme der Unterhaltszahlungen durch den leiblichen Vater der Anspruch auf eine Kinderrente entfällt, kann an dieser Stelle ebenso offen bleiben wie die Frage, ob er in diesem Zusammenhang seine Meldepflicht verletzt hat. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2010 eine IV-Kinderrente für seinen Stiefsohn ausbezahlt erhalten hat, obschon dessen leiblicher Vater parallel Alimente für B.____ bezahlt hat. Die auf der irrtümlich gegenteiligen Auffassung beruhende Ausrichtung der Kinderrente für den Stiefsohn des Versicherten erweist sich daher seit Oktober 2010 so oder anders als gesetzeswidrig und damit als offensichtlich unrichtig (BGE 126 V 401 E. 2b/bb). Deren nachträgliche Berichtigung ist angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die seither erfolgte Leistungsausrichtung insgesamt erfüllt sind. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juli 2017, mit welcher die zwischen 1. Juli 2012 und 31. Juli 2017 ausgerichtete IV-Kinderrente wiedererwägungsweise abgesprochen worden ist, nicht zu beanstanden ist.

E. 5 Nachdem sich die vorliegend angefochtene Rückerstattungsverfügung auf die Periode von Juli 2012 bis Juli 2017 bezieht, ist die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren eingehalten worden. Es ist demnach einzig zu prüfen, ob die IV-Stelle die seit Juli 2012 zu Unrecht ausgerichteten IV-Kinderrenten fristgerecht innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG bestimmt, dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung, erlischt. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (vgl. Art. 25 Abs. 2 letzter Satz ATSG). Die Fristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (BGE 119 V 434). Durch den Begriff des "Erlöschens" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nicht eine unterbrechbare Verjährungsfrist, sondern eine Verwirkungsfrist besteht, was der Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung gleichkommt (BGE 133 V 582, 119 V 433).

E. 5.2 Art. 25 Abs. 2 ATSG entspricht dem bisherigen Recht von aArt. 47 Abs. 2 AHVG und Art. 82 Abs. 1 aAHVV. Nach der vormals zu diesen Bestimmungen entwickelten Rechtsprechung beginnt die einjährige Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die zuständige Verwaltungsstelle bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil des EVG vom 17. November 2005, C 245/05, E. 4.1). Unter dem Ausdruck " Kenntnis erhalten hat" ist gemäss der hierzu entwickelten Rechtsprechung jener Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 112 V 181 E. 4a). Das EVG liess hierfür jedoch nicht bereits das erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung als Frist auslösend genügen. Vielmehr stellte es auf jenen Tag ab, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 110 V 306 f. E. 2b in fine; Urteil des EVG vom 30. Mai 2001, I 678/00). 5.3.1 Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (BGE 108 V 50, ZAK 1983 S. 113). Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es nicht, dass der Verwaltung bloss Umstände bekannt wurden, die möglicherweise zu einem Rückerstattungsanspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht (BGE 111 V 16 E. 3). Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss vielmehr die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 111 V 19 E. 5). Die mit BGE 110 V 304 begründete Praxis, wonach der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist unter dem Gesichtspunkt der von der Verwaltung geforderten Aufmerksamkeit zu bestimmen ist, hat nicht nur bei der Beantwortung der Frage zu gelten, ob die von einem Dritten erstattete Meldung die erforderliche Kenntnis der Verwaltung auszulösen vermag. Sie ist sinngemäss auch auf die von der Verwaltung in der Folge zu treffenden Abklärungen auszudehnen. Die Verwaltung hat die ihr zumutbare Aufmerksamkeit deshalb insbesondere auch bei den sich allenfalls aufdrängenden Erhebungen anzuwenden, damit ihre noch ungenügende Kenntnis so vervollständigt wird, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erlangt. Wenn die Verwaltung nicht die erforderlichen Anstrengungen unternimmt, um sich über ihre noch ungenügend bestimmte Forderung innert absehbarer Zeit ein klares Bild zu verschaffen, darf sich diese Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zu Ungunsten der Versicherten auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so hätte ergänzen können, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfügung möglich wird (BGE 122 V 270, 112 V 181 E. 4a/b, 110 V 306 f. E. 2b in fine; SVR 2001 IV Nr. 30). Diese Grundsätze sind auch in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG zu beachten. 5.3.2 Ist für die Leistungsfestsetzung das Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig, genügt es, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 124 V 383, 119 V 433 E. 3a, 112 V 183 E. 4c). So führte das Bundesgericht in BGE 112 V 183 aus: "Wo die Ursache des unrechtmässigen Leistungsbezugs den Aufgabenbereich mehrerer Verwaltungsstellen betrifft und deren Zusammenwirken somit für die Ermittlung des Rückforderungsanspruchs erforderlich ist, kann für den Beginn des Fristenlaufs nicht allein die Kenntnis der Ausgleichskasse ausschlaggebend sein. In solchen Fällen muss die einjährige Verwirkungsfrist für die zuständigen Verwaltungsstellen zusammen Geltung besitzen. Falls zwei Verwaltungsstellen mit geteilten Kompetenzen (…) für die Durchführung zuständig sind, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Praxis erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorliegt." Weil die Kasse bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mitzuwirken hat (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. a IVG) und zusammen mit der IV-Stelle zu der für den Vollzug zuständig bestimmten Behörde gehört, muss sich die IV-Stelle eine allfällige zumutbare Kenntnis der Kasse im Zusammenhang mit den seit Oktober 2010 durch den leiblichen Vater von B.____ beglichenen Alimenten im vorliegenden Fall daher anrechnen lassen. 5.4.1 Mit Verweis auf die RWL bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass sich die Kasse jährlich hätte vergewissern müssen, ob sein Pflegekind nicht von den leiblichen Eltern unterhalten worden sei. Dieser Verpflichtung sei sie in casu offensichtlich aber während mehr als sieben Jahre nie nachgekommen. Wäre die in der Wegleitung vorgeschriebene jährliche Kontrolle erfolgt, so hätte die Kasse bereits im Jahr 2011 erkannt, dass der leibliche Vater von B.____ seine Unterhaltsbeiträge bezahlt habe. Die Beschwerdegegnerin hätte somit seit 2011 darüber Kenntnis haben müssen, dass der leibliche Vater von B.____ seine Unterhaltsbeiträge bezahlt habe. Die Beachtung einer Weisung des zuständigen Bundesamtes müsse als zumutbare Aufmerksamkeit qualifiziert werden. Dass die vorgeschriebenen Kontrollen offensichtlich unterlassen worden seien, sei indes unbeachtlich, weil es genüge, dass der Rückerstattungsanspruch bei der Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit erkannt worden wäre. Die IV-Stelle verweist ihrerseits auf die Vernehmlassung der Kasse vom 24. Oktober 2017, wonach es unbestritten sei, dass die Kasse sich im Falle von Pflegekindern zu vergewissern habe, ob die Pflegekinderbewilligung noch bestehe. Vorliegend gehe es jedoch um ein Stiefkindverhältnis, und es könne davon ausgegangen werden, dass dieses solange Bestand habe, solange die Mutter und der Stiefvater miteinander verheiratet seien. Änderungen im Zivilstand würden jedoch nie periodisch nachgefragt, weshalb auch im vorliegenden Fall keine entsprechenden Anfragen gestellt worden seien. Entsprechende Änderungen seien vielmehr von den Versicherten im Rahmen der ihnen obliegenden Meldepflicht mitzuteilen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Überwachungspflicht der Kasse entbinde diesen keineswegs von seiner Meldepflicht. Von einer Verwirkung der Rückerstattungsforderung könne deshalb keine Rede sein. 5.4.2 Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass sich die Kasse bei Renten für Pflegekinder grundsätzlich jedes Jahr zu vergewissern hat, ob die Pflegekinderbewilligung noch besteht, ob das Pflegeverhältnis vom überlebenden Pflegeelternteil fortgeführt wird und ob das Pflegekind nicht ganz oder teilweise von den leiblichen Eltern unterhalten wird (Rz. 11119 RWL). Wenn sich die Kasse in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2017 auf den Standpunkt stellt, dass sie sich lediglich hätte vergewissern müssen, ob noch eine Pflegekinderbewilligung besteht, greift ihre Sichtweise mithin zu kurz. Der massgebenden Weisung zufolge hätte sie nämlich auch zu klären gehabt, ob das Pflegekind nicht (wieder) von den leiblichen Eltern bzw. einem Elternteil unterhalten wird. Wenn die Kasse sodann darauf hinweist, dass keine Veranlassung zu einer Überprüfung bestanden habe, weil vorliegend ein Stiefkindsverhältnis und nicht ein Pflegekindsverhältnis zur Diskussion steht, ist ihr ausserdem entgegen zu halten, dass auch der Stiefvater, der ein Stiefkind in Pflege genommen hat, als Pflegevater des Kindes zu betrachten ist (oben, Erwägung 2). Trotz dieser Präzisierungen vermag der Beschwerdeführer mit Blick auf die massgebende Frage des Zeitpunkts der zumutbaren Kenntnis der Kasse aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der massgebenden Wegleitung zufolge hat sich die zuständige Ausgleichskasse lediglich in der Regel jährlich zu vergewissern, ob das Pflegekind nicht (wieder) von den leiblichen Eltern unterstützt wird. Aus dieser nur allgemein formulierten Weisung alleine kann mit anderen Worten keine zwingende Obliegenheit abgeleitet werden, wonach der Kasse im Falle einer unterlassenen Abklärung auch eine hypothetische Kenntnisnahme hinsichtlich der ihr (noch) nicht bekannten Unterstützung des Stiefkinds anzurechnen ist. Für eine solche Rechtsfolge erweist sich die zitierte Weisung schlicht als zu offen und als nicht verbindlich genug. 5.4.3 Dem Gesagten zufolge ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Kasse ihre Kenntnis mit einem ohne Weiteres zumutbaren Aufwand hätte ergänzen können (oben, Erwägung 5.2). Hierfür ist vorausgesetzt, dass die Verwaltung mindestens in Form eines Anhaltspunktes bzw. eines Anfangsverdachts Veranlassung hatte, ihre bisher fehlerhafte Disposition zu hinterfragen und anschliessend innert nützlicher Zeit zu korrigieren. Ein solcher Anhaltspunkt lässt sich dem soeben Gesagten zufolge aber weder aus der zitierten Wegleitung ableiten, noch bestehen hierfür in den Akten allfällige Indizien. Für eine (potentielle) Beurteilung des Rückforderungsanspruchs und damit für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist genügt es nicht, dass der Verwaltung Umstände bekannt sein müssten, die möglicherweise zu einem Rückerstattungsanspruch führen könnten (oben, Erwägung 5.1 f.). Erforderlich ist vielmehr, dass sie hierzu konkret Anlass hatte. Im vorliegenden Fall ist den Akten zwar zu entnehmen, dass es die Kasse im Zusammenhang mit der an den Beschwerdeführer ausgerichteten Kinderrente offenbar unterlassen hat, zwecks periodischer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen eine manuelle Pendenz zu erfassen (Beilage 11 zur Vernehmlassung der Kasse vom 24. Oktober 2017). Dieser Fehler allein genügt aber nicht, um eine allfällige Verwirkungsfrist auszulösen. Er ist lediglich sachlogische Voraussetzung dafür, um in der Folge Kenntnis über die Fehlerhaftigkeit einer ursprünglichen Verfügung erlangen zu können. Wenn die Kasse erst anlässlich ihrer Nachfrage vom 11. Juli 2017 den Hinweis erhalten hat, dass der leibliche Vater von B.____ seine Unterhaltsbeiträge längst wieder entrichtet hat, kann ihr deshalb auch nicht angelastet werden, bis zu diesem Zeitpunkt noch keine (ergänzenden) Abklärungen getätigt zu haben, um die für eine allfällige Rückforderung notwendigen Umstände gesamthaft zu erhellen. Den (ersten) Anhaltspunkt für die vorliegend strittige Rückforderung vom 20. Juli 2017 bildete mit anderen Worten die telefonische Auskunft des kantonalen Sozialamts vom 11. Juli 2017 (Beilage 11 zur Vernehmlassung der Kasse vom 24. Oktober 2017). Erst ab diesem Zeitpunkt war die Kasse in der Lage, sich detaillierte Klarheit über die Unterhaltssituation betreffend B.____ verschaffen zu können. Bis dahin aber war die massgebende Revisionsgrundlage – nicht zuletzt auch mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers selbst – nicht nur ungewiss, sondern schlicht unbekannt. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung kann deshalb auch nicht davon gesprochen werden, allfällige Anhaltspunkte hätten der Kasse bereits zuvor ein genügend klares Bild über ihre Rückforderung verschafft. Erst mit der noch gleichentags eingeholten Bestätigung des kantonalen Sozialamts vom 11. Juli 2017 (Beilage 10 zur Vernehmlassung der Kasse vom 24. Oktober 2017) hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge der bereits seit Oktober 2010 bezahlten Alimente keinen Anspruch auf eine IV-Kinderrente besessen hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Kasse anlässlich der von der IV-Stelle im Jahr 2015 eingeleiteten Rentenrevisionen (Verfügung der IV-Stelle vom 21. Oktober 2015, IV-Dok 76; Mitteilung der IV-Stelle vom 25. September 2015, IV-Dok 74) eine Überprüfung der versicherungsmässigen Berechnungsparameter vorgenommen hat (Acor-Berechnungsblatt vom 20. Oktober 2015, Akten der Kasse, Separat-Beilage zur Vernehmlassung der Kasse vom 24. Oktober 2017) und dabei zum Schluss gekommen ist, die strittige Kinderrente unverändert weiter auszurichten (a.a.O., S. 4 von 6). Es ist daran zu erinnern, dass die rechtsprechungsgemäss erforderliche zumutbare Kenntnis stets voraussetzt, dass die Kasse mindestens über einen Anhaltspunkt betreffend die Bezahlung der Alimente durch den leiblichen Vater verfügt hätte. Solches aber geht auch aus dem erwähnten Acor-Berechnungsblatt gerade nicht hervor. Für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist ist mithin nicht etwa jener Zeitpunkt massgebend ist, in welchem die Kasse und mit ihr zusammen die IV-Stelle (oben, Erwägung 5.3.2) die Möglichkeit gehabt hätte, sich erstmals einen Anhaltspunkt betreffend die Alimenten-Begleichung des leiblichen Vaters von B.____ zu verschaffen, sondern vielmehr, ab wann sie tatsächlich in die Lage versetzt worden ist, ihre bisher ungenügende Kenntnis weiter zu vertiefen.

E. 5.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Kasse und mit ihr auch die IV-Stelle (oben, Erwägung 5.3.2) erst anlässlich ihrer erstmaligen Nachfrage beim kantonalen Sozialamt vom 11. Juli 2017 die seit Juli 2010 offensichtlich fehlerhafte Ausrichtung der Kinderrente an den Beschwerdeführer hätte erkennen müssen. Für den Beginn des einjährigen Fristenlaufs gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist somit auf den 11. Juli 2017 abzustellen, weshalb im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle die Rückerstattungsforderung vom 20. Juli 2017 verfügt hat, die einjährige Verwirkungsfrist noch nicht abgelaufen war. Damit resultiert, dass die IV-Stelle die in der Zeit von Juli 2012 bis Juli 2017 zu Unrecht ausgerichtete Kinderrente für den Stiefsohn des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 14‘293.— zu Recht zurückgefordert hat. Zumal vom Beschwerdeführer zu Recht keine Einwendungen gegen die Rückerstattungsforderung in masslicher Hinsicht vorgebracht worden sind, ist die Beschwerde bei diesem Ergebnis abzuweisen.

E. 6 Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Der Streit um die Rückforderung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung betrifft allerdings nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen (Urteil des Kantonsgerichts vom 28. April 2008 [720 07 189/139], E. 6.1), weshalb auch in solchen Fällen von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist. Für den vorliegenden Prozess sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.— ist dem Beschwerdeführer demnach zurückzuerstatten. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.02.2018 720 17 293 / 44

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 1. Februar 2018 (720 17 293 / 44) Invalidenversicherung Rückforderung einer IV-Kinderrente für ein Stiefkind. Der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre Kenntnis der unrechtmässigen Ausrichtung mit zumutbarem Aufwand hätte ergänzen können. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Susanne Ackermann Fioroni, Advokatin, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Kinderrente/Rückforderung für B.____ A. Der 1970 geborene A.____ bezieht eine Viertelrente der Invalidenversicherung. Zusätzlich richtete ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) erstmals mit Verfügung vom 2. Juli 2007 ab 1. Mai 2007 eine IV-Kinderrente für seinen Stiefsohn B.____ aus. Nachdem die IV-Stelle im Juni 2008 Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Kinderalimente für B.____ durch dessen leiblichen Vater seit Ende März 2008 wieder gesichert gewesen waren, forderte sie mit Verfügung vom 24. Juni 2008 die vom 1. April 2008 bis Juni 2008 für B.____ zu viel ausgerichtete Kinderrente von A.____ zurück. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Nachdem der leibliche Vater von B.____ die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für B.____ in der Folge jedoch nicht mehr überwiesen und die Mutter von B.____ und Ehefrau des Versicherten im Juli 2010 erneut die Inkassohilfe beantragt hatte, richtete die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2010 wieder eine IV-Kinderrente für sein Stiefkind B.____ aus. C. Im Nachgang zur Anmeldung zum Bezug von Kinderzulagen für den leiblichen Sohn des Versicherten stellte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Kasse) am 11. Juli 2017 jedoch fest, dass der leibliche Vater von B.____ die geschuldeten Unterhaltsbeiträge lückenlos bezahlt hatte. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 (recte: 2017) verfügte sie gegenüber A.____ die Rückforderung der in der Bezugsperiode vom 1. Juli 2012 bis 31. Juli 2017 zu Unrecht ausgerichteten IV-Kinderrenten im Umfang von Fr. 14‘293.—. Zur Begründung hielt sie fest, dass anlässlich einer Überprüfung der Unterhaltsbeiträge festgestellt worden sei, dass der leibliche Vater von B.____ seit 1. Oktober 2010 die Unterhaltsbeiträge bezahlt habe, und diese mehr als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten abdecken würden. Folglich habe der Versicherte seit dem 1. Oktober 2010 keinen Anspruch auf die entsprechende IV-Kinderrente für seinen Stiefsohn. Die zu viel ausbezahlten Leistungen während den vergangenen fünf Jahren seien somit zurückzufordern. D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann Fioroni, am 14. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Rückerstattungspflicht bestehe, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung liess er im Wesentlichen geltend machen, dass die Rückforderung der IV-Stelle verwirkt sei. Gemäss der massgebenden Wegleitung habe sich die Kasse jährlich zu vergewissern, ob und in welchem Umfang ein Pflegekind von den leiblichen Eltern unterhalten werde. Dies sei in casu während der Dauer von mehr als sieben Jahren offensichtlich aber unterlassen worden. Wäre die in der Wegleitung vorgeschriebene Kontrolle durchgeführt worden, so hätte die Kasse bereits im Jahre 2011 erkannt, dass der leibliche Vater von B.____ die monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 655.— bezahlt habe. Für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist reiche es aus, dass der Rückerstattungsanspruch bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit erkannt worden wäre. E. Die IV-Stelle verwies für die Vernehmlassung mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 auf die Vernehmlassung der Kasse vom 24. Oktober 2017, da es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine ausschliesslich AHV-rechtliche Streitigkeit handle. Daraus gehe hervor, dass die Beschwerde abzuweisen sei. F. Nachdem die Angelegenheit mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2017 dem Gericht zur Beurteilung überwiesen worden war, reichte der Beschwerdeführer am 27. November 2017 zusammen mit der Honorarnote seiner Rechtsvertreterin eine weitere Stellungnahme zur Sache ein. Diese wurde in der Folge der IV-Stelle zur Kenntnis zugestellt. Auf die Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine IV-Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege aufgenommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des anderen Ehegatten (Art. 35 Abs. 3 IVG). Dabei handelt es sich um einen im Verhältnis zur Haupt- oder Stammrente akzessorischen Anspruch (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2013, 8C_625/2012, E. 3.3). Die Regelung der Waisenrente für Pflegekinder wurde gestützt auf Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 in Art. 49 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 vorgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in einer Pflegefamilie in der Lage eines ehelichen Kindes befindet und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber dem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen. Auf den Grund dieser Übertragung kommt es hingegen nicht an (ZAK 1992 S. 122), weshalb auch der Stiefvater, der das Stiefkind in Pflege genommen hat, als Pflegevater des Kindes betrachtet wird (ZAK 1967 S. 230 E. 1). Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten deshalb ebenfalls als Pflegeeltern, sobald ein eigentliches Pflegeverhältnis besteht. Unentgeltlich im Sinne des Gesetzes ist das Pflegeverhältnis, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von dritter Seite erbrachten Leistungen wie Unterhaltsbeiträge der Eltern oder Alimentenbevorschussung, weniger als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten decken (ZAK 1958 S. 335; ZAK 1973 S. 573). Nicht als Entgelt zu betrachten sind dabei das eigene Erwerbseinkommen des Kindes, die den Pflegeeltern oder Eltern ausgerichteten Familien- und Kinderzulagen, Gelegenheitsgeschenke und Stipendien (Rz. 3212 der Wegleitung über die Renten, RWL, in der Eidgenössischen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Der Anspruch auf eine IV-Kinderrente für Pflegekinder erlischt mit Ablauf jenes Monats, in dem das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV; Rz. 3354 RWL). 3. Strittig ist, ob die IV-Stelle bereits ausgerichtete Kinderrentenbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 14‘293.— zu Recht zurückgefordert hat. 3.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit ist gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, welche bestand, als die ursprüngliche Rentenverfügung erging (BGE 125 V 389 E. 3 mit Hinweisen). Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV; BGE 110 V 291 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007, 9C_655/2007, E. 6.1). Für Rentenleistungen der Invalidenversicherung gilt allerdings Art. 88 bis Abs. 2 IVV. Sofern die Überprüfung invaliditätsspezifischer Anspruchsvoraussetzungen ergibt, dass eine Rente aufzuheben ist, erfolgt die Aufhebung entweder mit Wirkung des ersten Tages des zweiten der Zustellung der Aufhebungsverfügung folgenden Monats ex nunc (Art. 85 Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV) oder aber rückwirkend, sofern der Bezüger die Rentenleistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV). 3.2 Nebst den in Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV genannten Tatbeständen der Meldepflichtverletzung oder des unrechtmässigen Erwirkens der Leistung kann die Aufhebung einer Invalidenrente bzw. deren akzessorischen Kinderrente im Rahmen einer Wiedererwägung überdies auch dann rückwirkend erfolgen und damit eine Rückerstattung nach sich ziehen, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler der Verwaltung einen AHV-analogen Gesichtspunkt (z.B. Versicherteneigenschaft, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen; vgl. nicht veröffentlichtes Urteil des ehemaligen eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008 Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 17. Januar 2001, I 73/00, E. 1a mit weiteren Hinweisen) betroffen hat. Im Zusammenhang mit der Prüfung einer allfälligen Rückforderungsverfügung der IV-Stelle stellt sich deshalb stets die Frage, worauf sich der von der Verwaltung begangene Fehler bezogen hat. Unerheblich ist dabei, welche Verwaltungsbehörde (Ausgleichskasse oder IV-Stelle) den Fehler begangen hat. Entscheidend ist allein die materielle Seite des unterlaufenen Fehlers (BGE 107 V 36). Kein spezifisch IV-rechtlicher Sachverhalt, sondern ein AHV-spezifischer Gesichtspunkt wurde beispielsweise angenommen, als in der Mitteilung eines IV-Beschlusses an die auszahlende Ausgleichskasse versehentlich ein IV-Grad von 100% statt 50% eingetragen wurde und die Ausgleichskasse in der Folge eine ganze statt eine halbe IV-Rente zusprach; desgleichen, als die Mitteilung des IV-Beschlusses zwar den zutreffenden IV-Grad von 50% wiedergab, die IV-Stelle indessen irrtümlicherweise eine ganze Rente gewährte (BGE 110 V 298 E. 2b). Ebenfalls um AHV-analoge Gesichtspunkte handelt es sich beim Fehlen der Versicherteneigenschaft oder bei einer falschen Rentenfestsetzung (nicht veröffentlichtes Urteil des ehemaligen eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 73/00 vom 17. Januar 2001, E. 1a mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt bei einer falschen Rentenberechnung infolge geänderten Zivilstands (Urteil des Kantonsgerichts vom 30. Oktober 2002, 2002/284 Nr. 326, E. 2c). Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme vom 31. Oktober 2017) ist ein IV-spezifischer Gesichtspunkt auch im vorliegenden Fall zu verneinen. Der zur angefochtenen Rückerstattungsverfügung führende Fehler unterlief beim Umsetzen der der Kasse obliegenden Auszahlung der Kinderrente und nicht etwa bei der Frage eines spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunktes wie beispielsweise der Ermittlung der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten. Der Fehler beschlug die Festsetzung der zur IV-Rente akzessorisch ausgerichteten Kinderrente, was auch kraft ausdrücklicher Bestimmung bzw. Verweises gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG bzw. Art. 36 Abs. 2 IVG einen ausschliesslich AHV-rechtlichen Tatbestand darstellt. Die Rückforderung richtet sich daher nach dem in Art. 25 ATSG enthaltenen Grundsatz und nicht nach der Ausnahmebestimmung des Art. 85 Abs. 2 IVV. 4. Was zunächst die zweifellose Unrichtigkeit als materielle Voraussetzung für die strittige Rückforderung betrifft, ergibt sich aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass der Versicherte ab jenem Moment keinen Anspruch mehr auf die strittige Kinderrente für seinen Stiefsohn B.____ hatte, in dem dessen leiblicher Vater seiner Unterhaltspflicht wieder nachgekommen und die entsprechenden Alimente bezahlt hatte (Beschwerdebegründung Ziffer 3, 2. Absatz, S. 3). Den vorliegenden Unterlagen lässt sich hierzu entnehmen, dass dem Versicherten mit Verfügung der IV-Stelle vom 9. November 2010 ab Juli 2010 eine Kinderrente für seinen Stiefsohn B.____ ausgerichtet worden ist (Beilagen 7 und 8 zur Vernehmlassung der Kasse vom 24. Oktober 2017), dies nachdem dessen leiblicher Vater ab Juli 2010 offenbar zunächst keine Alimente mehr bezahlt und die Mutter von B.____ in der Folge um Vollstreckungshilfe für die entsprechenden Unterhaltsansprüche ersucht hatte (Beilage 6 zur Vernehmlassung der Kasse vom 24. Oktober 2017). Im Rahmen ihrer Abklärungen erlangte die Kasse im Juli 2017 jedoch Kenntnis davon, dass der leibliche Vater seine Unterhaltsbeiträge für B.____ seit Oktober 2010 alle bezahlt hatte (Beilage 10 zur Vernehmlassung der Kasse). Nachdem der leibliche Vater von B.____ seiner Unterhaltspflicht ab Oktober 2010 mithin wieder vollständig nachgekommen ist, ist der Anspruch auf die zuvor ausgerichtete IV-Kinderrente gemäss Art. 49 Abs. 3 AHVV seither offensichtlich erloschen. Ob der Beschwerdeführer darum wusste, dass mit dem Beginn bzw. der Wiederaufnahme der Unterhaltszahlungen durch den leiblichen Vater der Anspruch auf eine Kinderrente entfällt, kann an dieser Stelle ebenso offen bleiben wie die Frage, ob er in diesem Zusammenhang seine Meldepflicht verletzt hat. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2010 eine IV-Kinderrente für seinen Stiefsohn ausbezahlt erhalten hat, obschon dessen leiblicher Vater parallel Alimente für B.____ bezahlt hat. Die auf der irrtümlich gegenteiligen Auffassung beruhende Ausrichtung der Kinderrente für den Stiefsohn des Versicherten erweist sich daher seit Oktober 2010 so oder anders als gesetzeswidrig und damit als offensichtlich unrichtig (BGE 126 V 401 E. 2b/bb). Deren nachträgliche Berichtigung ist angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die seither erfolgte Leistungsausrichtung insgesamt erfüllt sind. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juli 2017, mit welcher die zwischen 1. Juli 2012 und 31. Juli 2017 ausgerichtete IV-Kinderrente wiedererwägungsweise abgesprochen worden ist, nicht zu beanstanden ist. 5. Nachdem sich die vorliegend angefochtene Rückerstattungsverfügung auf die Periode von Juli 2012 bis Juli 2017 bezieht, ist die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren eingehalten worden. Es ist demnach einzig zu prüfen, ob die IV-Stelle die seit Juli 2012 zu Unrecht ausgerichteten IV-Kinderrenten fristgerecht innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht hat. 5.1 Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG bestimmt, dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung, erlischt. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (vgl. Art. 25 Abs. 2 letzter Satz ATSG). Die Fristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (BGE 119 V 434). Durch den Begriff des "Erlöschens" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nicht eine unterbrechbare Verjährungsfrist, sondern eine Verwirkungsfrist besteht, was der Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung gleichkommt (BGE 133 V 582, 119 V 433). 5.2 Art. 25 Abs. 2 ATSG entspricht dem bisherigen Recht von aArt. 47 Abs. 2 AHVG und Art. 82 Abs. 1 aAHVV. Nach der vormals zu diesen Bestimmungen entwickelten Rechtsprechung beginnt die einjährige Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die zuständige Verwaltungsstelle bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil des EVG vom 17. November 2005, C 245/05, E. 4.1). Unter dem Ausdruck " Kenntnis erhalten hat" ist gemäss der hierzu entwickelten Rechtsprechung jener Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 112 V 181 E. 4a). Das EVG liess hierfür jedoch nicht bereits das erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung als Frist auslösend genügen. Vielmehr stellte es auf jenen Tag ab, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 110 V 306 f. E. 2b in fine; Urteil des EVG vom 30. Mai 2001, I 678/00). 5.3.1 Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (BGE 108 V 50, ZAK 1983 S. 113). Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es nicht, dass der Verwaltung bloss Umstände bekannt wurden, die möglicherweise zu einem Rückerstattungsanspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht (BGE 111 V 16 E. 3). Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss vielmehr die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 111 V 19 E. 5). Die mit BGE 110 V 304 begründete Praxis, wonach der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist unter dem Gesichtspunkt der von der Verwaltung geforderten Aufmerksamkeit zu bestimmen ist, hat nicht nur bei der Beantwortung der Frage zu gelten, ob die von einem Dritten erstattete Meldung die erforderliche Kenntnis der Verwaltung auszulösen vermag. Sie ist sinngemäss auch auf die von der Verwaltung in der Folge zu treffenden Abklärungen auszudehnen. Die Verwaltung hat die ihr zumutbare Aufmerksamkeit deshalb insbesondere auch bei den sich allenfalls aufdrängenden Erhebungen anzuwenden, damit ihre noch ungenügende Kenntnis so vervollständigt wird, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erlangt. Wenn die Verwaltung nicht die erforderlichen Anstrengungen unternimmt, um sich über ihre noch ungenügend bestimmte Forderung innert absehbarer Zeit ein klares Bild zu verschaffen, darf sich diese Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zu Ungunsten der Versicherten auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so hätte ergänzen können, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfügung möglich wird (BGE 122 V 270, 112 V 181 E. 4a/b, 110 V 306 f. E. 2b in fine; SVR 2001 IV Nr. 30). Diese Grundsätze sind auch in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG zu beachten. 5.3.2 Ist für die Leistungsfestsetzung das Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig, genügt es, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 124 V 383, 119 V 433 E. 3a, 112 V 183 E. 4c). So führte das Bundesgericht in BGE 112 V 183 aus: "Wo die Ursache des unrechtmässigen Leistungsbezugs den Aufgabenbereich mehrerer Verwaltungsstellen betrifft und deren Zusammenwirken somit für die Ermittlung des Rückforderungsanspruchs erforderlich ist, kann für den Beginn des Fristenlaufs nicht allein die Kenntnis der Ausgleichskasse ausschlaggebend sein. In solchen Fällen muss die einjährige Verwirkungsfrist für die zuständigen Verwaltungsstellen zusammen Geltung besitzen. Falls zwei Verwaltungsstellen mit geteilten Kompetenzen (…) für die Durchführung zuständig sind, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Praxis erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorliegt." Weil die Kasse bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mitzuwirken hat (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. a IVG) und zusammen mit der IV-Stelle zu der für den Vollzug zuständig bestimmten Behörde gehört, muss sich die IV-Stelle eine allfällige zumutbare Kenntnis der Kasse im Zusammenhang mit den seit Oktober 2010 durch den leiblichen Vater von B.____ beglichenen Alimenten im vorliegenden Fall daher anrechnen lassen. 5.4.1 Mit Verweis auf die RWL bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass sich die Kasse jährlich hätte vergewissern müssen, ob sein Pflegekind nicht von den leiblichen Eltern unterhalten worden sei. Dieser Verpflichtung sei sie in casu offensichtlich aber während mehr als sieben Jahre nie nachgekommen. Wäre die in der Wegleitung vorgeschriebene jährliche Kontrolle erfolgt, so hätte die Kasse bereits im Jahr 2011 erkannt, dass der leibliche Vater von B.____ seine Unterhaltsbeiträge bezahlt habe. Die Beschwerdegegnerin hätte somit seit 2011 darüber Kenntnis haben müssen, dass der leibliche Vater von B.____ seine Unterhaltsbeiträge bezahlt habe. Die Beachtung einer Weisung des zuständigen Bundesamtes müsse als zumutbare Aufmerksamkeit qualifiziert werden. Dass die vorgeschriebenen Kontrollen offensichtlich unterlassen worden seien, sei indes unbeachtlich, weil es genüge, dass der Rückerstattungsanspruch bei der Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit erkannt worden wäre. Die IV-Stelle verweist ihrerseits auf die Vernehmlassung der Kasse vom 24. Oktober 2017, wonach es unbestritten sei, dass die Kasse sich im Falle von Pflegekindern zu vergewissern habe, ob die Pflegekinderbewilligung noch bestehe. Vorliegend gehe es jedoch um ein Stiefkindverhältnis, und es könne davon ausgegangen werden, dass dieses solange Bestand habe, solange die Mutter und der Stiefvater miteinander verheiratet seien. Änderungen im Zivilstand würden jedoch nie periodisch nachgefragt, weshalb auch im vorliegenden Fall keine entsprechenden Anfragen gestellt worden seien. Entsprechende Änderungen seien vielmehr von den Versicherten im Rahmen der ihnen obliegenden Meldepflicht mitzuteilen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Überwachungspflicht der Kasse entbinde diesen keineswegs von seiner Meldepflicht. Von einer Verwirkung der Rückerstattungsforderung könne deshalb keine Rede sein. 5.4.2 Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass sich die Kasse bei Renten für Pflegekinder grundsätzlich jedes Jahr zu vergewissern hat, ob die Pflegekinderbewilligung noch besteht, ob das Pflegeverhältnis vom überlebenden Pflegeelternteil fortgeführt wird und ob das Pflegekind nicht ganz oder teilweise von den leiblichen Eltern unterhalten wird (Rz. 11119 RWL). Wenn sich die Kasse in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2017 auf den Standpunkt stellt, dass sie sich lediglich hätte vergewissern müssen, ob noch eine Pflegekinderbewilligung besteht, greift ihre Sichtweise mithin zu kurz. Der massgebenden Weisung zufolge hätte sie nämlich auch zu klären gehabt, ob das Pflegekind nicht (wieder) von den leiblichen Eltern bzw. einem Elternteil unterhalten wird. Wenn die Kasse sodann darauf hinweist, dass keine Veranlassung zu einer Überprüfung bestanden habe, weil vorliegend ein Stiefkindsverhältnis und nicht ein Pflegekindsverhältnis zur Diskussion steht, ist ihr ausserdem entgegen zu halten, dass auch der Stiefvater, der ein Stiefkind in Pflege genommen hat, als Pflegevater des Kindes zu betrachten ist (oben, Erwägung 2). Trotz dieser Präzisierungen vermag der Beschwerdeführer mit Blick auf die massgebende Frage des Zeitpunkts der zumutbaren Kenntnis der Kasse aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der massgebenden Wegleitung zufolge hat sich die zuständige Ausgleichskasse lediglich in der Regel jährlich zu vergewissern, ob das Pflegekind nicht (wieder) von den leiblichen Eltern unterstützt wird. Aus dieser nur allgemein formulierten Weisung alleine kann mit anderen Worten keine zwingende Obliegenheit abgeleitet werden, wonach der Kasse im Falle einer unterlassenen Abklärung auch eine hypothetische Kenntnisnahme hinsichtlich der ihr (noch) nicht bekannten Unterstützung des Stiefkinds anzurechnen ist. Für eine solche Rechtsfolge erweist sich die zitierte Weisung schlicht als zu offen und als nicht verbindlich genug. 5.4.3 Dem Gesagten zufolge ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Kasse ihre Kenntnis mit einem ohne Weiteres zumutbaren Aufwand hätte ergänzen können (oben, Erwägung 5.2). Hierfür ist vorausgesetzt, dass die Verwaltung mindestens in Form eines Anhaltspunktes bzw. eines Anfangsverdachts Veranlassung hatte, ihre bisher fehlerhafte Disposition zu hinterfragen und anschliessend innert nützlicher Zeit zu korrigieren. Ein solcher Anhaltspunkt lässt sich dem soeben Gesagten zufolge aber weder aus der zitierten Wegleitung ableiten, noch bestehen hierfür in den Akten allfällige Indizien. Für eine (potentielle) Beurteilung des Rückforderungsanspruchs und damit für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist genügt es nicht, dass der Verwaltung Umstände bekannt sein müssten, die möglicherweise zu einem Rückerstattungsanspruch führen könnten (oben, Erwägung 5.1 f.). Erforderlich ist vielmehr, dass sie hierzu konkret Anlass hatte. Im vorliegenden Fall ist den Akten zwar zu entnehmen, dass es die Kasse im Zusammenhang mit der an den Beschwerdeführer ausgerichteten Kinderrente offenbar unterlassen hat, zwecks periodischer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen eine manuelle Pendenz zu erfassen (Beilage 11 zur Vernehmlassung der Kasse vom 24. Oktober 2017). Dieser Fehler allein genügt aber nicht, um eine allfällige Verwirkungsfrist auszulösen. Er ist lediglich sachlogische Voraussetzung dafür, um in der Folge Kenntnis über die Fehlerhaftigkeit einer ursprünglichen Verfügung erlangen zu können. Wenn die Kasse erst anlässlich ihrer Nachfrage vom 11. Juli 2017 den Hinweis erhalten hat, dass der leibliche Vater von B.____ seine Unterhaltsbeiträge längst wieder entrichtet hat, kann ihr deshalb auch nicht angelastet werden, bis zu diesem Zeitpunkt noch keine (ergänzenden) Abklärungen getätigt zu haben, um die für eine allfällige Rückforderung notwendigen Umstände gesamthaft zu erhellen. Den (ersten) Anhaltspunkt für die vorliegend strittige Rückforderung vom 20. Juli 2017 bildete mit anderen Worten die telefonische Auskunft des kantonalen Sozialamts vom 11. Juli 2017 (Beilage 11 zur Vernehmlassung der Kasse vom 24. Oktober 2017). Erst ab diesem Zeitpunkt war die Kasse in der Lage, sich detaillierte Klarheit über die Unterhaltssituation betreffend B.____ verschaffen zu können. Bis dahin aber war die massgebende Revisionsgrundlage – nicht zuletzt auch mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers selbst – nicht nur ungewiss, sondern schlicht unbekannt. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung kann deshalb auch nicht davon gesprochen werden, allfällige Anhaltspunkte hätten der Kasse bereits zuvor ein genügend klares Bild über ihre Rückforderung verschafft. Erst mit der noch gleichentags eingeholten Bestätigung des kantonalen Sozialamts vom 11. Juli 2017 (Beilage 10 zur Vernehmlassung der Kasse vom 24. Oktober 2017) hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge der bereits seit Oktober 2010 bezahlten Alimente keinen Anspruch auf eine IV-Kinderrente besessen hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Kasse anlässlich der von der IV-Stelle im Jahr 2015 eingeleiteten Rentenrevisionen (Verfügung der IV-Stelle vom 21. Oktober 2015, IV-Dok 76; Mitteilung der IV-Stelle vom 25. September 2015, IV-Dok 74) eine Überprüfung der versicherungsmässigen Berechnungsparameter vorgenommen hat (Acor-Berechnungsblatt vom 20. Oktober 2015, Akten der Kasse, Separat-Beilage zur Vernehmlassung der Kasse vom 24. Oktober 2017) und dabei zum Schluss gekommen ist, die strittige Kinderrente unverändert weiter auszurichten (a.a.O., S. 4 von 6). Es ist daran zu erinnern, dass die rechtsprechungsgemäss erforderliche zumutbare Kenntnis stets voraussetzt, dass die Kasse mindestens über einen Anhaltspunkt betreffend die Bezahlung der Alimente durch den leiblichen Vater verfügt hätte. Solches aber geht auch aus dem erwähnten Acor-Berechnungsblatt gerade nicht hervor. Für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist ist mithin nicht etwa jener Zeitpunkt massgebend ist, in welchem die Kasse und mit ihr zusammen die IV-Stelle (oben, Erwägung 5.3.2) die Möglichkeit gehabt hätte, sich erstmals einen Anhaltspunkt betreffend die Alimenten-Begleichung des leiblichen Vaters von B.____ zu verschaffen, sondern vielmehr, ab wann sie tatsächlich in die Lage versetzt worden ist, ihre bisher ungenügende Kenntnis weiter zu vertiefen. 5.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Kasse und mit ihr auch die IV-Stelle (oben, Erwägung 5.3.2) erst anlässlich ihrer erstmaligen Nachfrage beim kantonalen Sozialamt vom 11. Juli 2017 die seit Juli 2010 offensichtlich fehlerhafte Ausrichtung der Kinderrente an den Beschwerdeführer hätte erkennen müssen. Für den Beginn des einjährigen Fristenlaufs gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist somit auf den 11. Juli 2017 abzustellen, weshalb im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle die Rückerstattungsforderung vom 20. Juli 2017 verfügt hat, die einjährige Verwirkungsfrist noch nicht abgelaufen war. Damit resultiert, dass die IV-Stelle die in der Zeit von Juli 2012 bis Juli 2017 zu Unrecht ausgerichtete Kinderrente für den Stiefsohn des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 14‘293.— zu Recht zurückgefordert hat. Zumal vom Beschwerdeführer zu Recht keine Einwendungen gegen die Rückerstattungsforderung in masslicher Hinsicht vorgebracht worden sind, ist die Beschwerde bei diesem Ergebnis abzuweisen. 6. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Der Streit um die Rückforderung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung betrifft allerdings nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen (Urteil des Kantonsgerichts vom 28. April 2008 [720 07 189/139], E. 6.1), weshalb auch in solchen Fällen von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist. Für den vorliegenden Prozess sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.— ist dem Beschwerdeführer demnach zurückzuerstatten. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.