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720 17 286 / 05

Basel-Landschaft · 2018-01-04 · Deutsch BL

IV-Rente

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 13. September 2017 ist demnach einzutreten.

E. 2 Im interdisziplinären Gutachten der Medas vom 28. Januar 2015 mit den Fachdisziplinen Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie, Innere Medizin und Kardiologie wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit mehreren lumbalen Diskushernien ohne Hinweis auf eine lumboradikuläre Wurzelreiz- oder Defizitsymptomatik bei multietageren degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule genannt. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance, ein Knick-Spreiz-Fuss mit Hallux rigidus beidseits, Übergewicht mit einem BMI von 28.0, eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt sowie eine leichte dilatative Kardiopathie mit normaler linksventrikulärer Funktion und normaler Leistungsfähigkeit. Von März 2013 bis Ende Oktober 2014 sei der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig gewesen. In der angestammten Tätigkeit als selbständiger Landschaftsgärtner sei er unter Ausschluss schwerer Arbeiten und in Berücksichtigung der erforderlichen Erholungsphasen ab November 2014 zu 30% arbeitsfähig. Leichte Tätigkeiten wie Büroarbeiten, Kundenbetreuung, planerische Gartengestaltung und körperliche Tätigkeiten mit Tragen und Heben von Gewichten bis 10 kg und gelegentlich bis 15 kg seien weiterhin möglich. Wenn sich der Versicherte mit entsprechender Schutzkleidung vor Zugluft und Kälte schütze und die Möglichkeit habe, sich wechselnd im Stehen, Sitzen und Gehen zu betätigen und so die Wirbelsäule zu entlasten, sei er in derart angepassten Verweistätigkeiten zu 100% arbeitsfähig. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung gelte ab März 2013.

E. 3 Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'345.80 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten. Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.01.2018 720 17 286 / 05

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 4. Januar 2018 (720 17 286 / 05) Invalidenversicherung Bei der Berechnung des Valideneinkommens sind die einzelnen Jahreseinkommen vor der Berechnung des Durchschnittswertes der Nominallohnentwicklung anzupassen Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Axel Delvoigt, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Der 1961 geborene A.____ arbeitete bis zum 11. März 2013 vollzeitlich als Landschaftsgärtner im eigenen Gartenbaubetreib. Am 7. August 2013 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da er unter chronischen lumbospondylogenen Schmerzen und mehreren Diskushernien sowie einer langjährigen Depression litt. Gemäss polydisziplinärem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Bern (Medas) vom 28. Januar 2015 wurde A.____ wegen der Rückenbeschwerden eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert. In einer leidensangepassten Tätigkeit liege dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juli 2017 einen Anspruch von A.____ auf eine IV-Rente bei einem ermittelten IV-Grad von 37% ab. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt, mit Eingabe vom 13. September 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm mindestens eine Viertelsrente ab 1. Februar 2014 auszurichten. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das Valideneinkommen falsch berechnet worden sei, indem lediglich der Durchschnitt der Jahreseinkommen von 2003 bis 2012 ab 2012 der Nominallohnentwicklung angepasst worden sei. Richtigerweise hätte aber vor Vornahme der Durchschnittsberechnung jeder einzelne Jahreslohn der Teuerung angepasst werden müssen. Bei korrekter Berechnung resultiere nicht ein Valideneinkommen von Fr. 106'008.--, sondern ein solches von Fr. 114'508.--. In Berücksichtigung des Invalideneinkommens von Fr. 66'652.-- liege der IV-Grad dann bei 42%, womit Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Im Weiteren sei wegen der immer wieder auftretenden depressiven Phasen mit häufigen Arbeitsplatzabsenzen zu rechnen, so dass ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 5% gerechtfertigt sei. Selbst wenn das Valideneinkommen wie in der angefochtenen Verfügung belassen würde, würde mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 5% ein IV-Grad von 40% und damit wiederum ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehen. C. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Basis für die Durchschnittsberechnung bildeten die effektiv vom Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse abgerechneten Jahreslöhne der Jahre 2003 bis 2012. Nach gängiger Praxis sei der Durchschnittsbetrag der Teuerung anzupassen und nicht jeder einzelne Jahreslohn. Der Validenlohn in der Höhe von Fr. 106'008.-- sei richtig berechnet worden. Ein leidensbedingter Abzug sei in Berücksichtigung des zumutbaren Belastungsprofils nicht vorzunehmen, zumal Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 privater Sektor Total der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten beinhalte. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 13. September 2017 ist demnach einzutreten. 2. Im interdisziplinären Gutachten der Medas vom 28. Januar 2015 mit den Fachdisziplinen Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie, Innere Medizin und Kardiologie wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit mehreren lumbalen Diskushernien ohne Hinweis auf eine lumboradikuläre Wurzelreiz- oder Defizitsymptomatik bei multietageren degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule genannt. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance, ein Knick-Spreiz-Fuss mit Hallux rigidus beidseits, Übergewicht mit einem BMI von 28.0, eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt sowie eine leichte dilatative Kardiopathie mit normaler linksventrikulärer Funktion und normaler Leistungsfähigkeit. Von März 2013 bis Ende Oktober 2014 sei der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig gewesen. In der angestammten Tätigkeit als selbständiger Landschaftsgärtner sei er unter Ausschluss schwerer Arbeiten und in Berücksichtigung der erforderlichen Erholungsphasen ab November 2014 zu 30% arbeitsfähig. Leichte Tätigkeiten wie Büroarbeiten, Kundenbetreuung, planerische Gartengestaltung und körperliche Tätigkeiten mit Tragen und Heben von Gewichten bis 10 kg und gelegentlich bis 15 kg seien weiterhin möglich. Wenn sich der Versicherte mit entsprechender Schutzkleidung vor Zugluft und Kälte schütze und die Möglichkeit habe, sich wechselnd im Stehen, Sitzen und Gehen zu betätigen und so die Wirbelsäule zu entlasten, sei er in derart angepassten Verweistätigkeiten zu 100% arbeitsfähig. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung gelte ab März 2013. 3. Die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist heute unbestritten. Da das polydisziplinäre Gutachten die Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten erfüllt, kann darauf abgestellt werden (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.5, BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). Streitig sind hingegen die erwerblichen Auswirkungen. 4.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des IV-Grades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der IV-Grad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allenfalls rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 5.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist somit entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden. Dies gilt namentlich für Selbständigerwerbende. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2012, 8C_626/2011, E. 3 mit Hinweisen). 5.2 Unbestritten ist, dass der Durchschnitt der tatsächlich gemäss IK-Auszug erzielten Einkommen des Versicherten aus den Jahren 2003 bis 2012 als Grundlage für das Valideneinkommen heranzuziehen ist. Die IV-Stelle hat nun aber den Einkommensdurchschnitt berechnet, ohne die entsprechenden Jahreslöhne vorab der Teuerung anzupassen. Wie der Beschwerdeführer zurecht einwendet, wird so der Durchschnitt unzulässig geschmälert. Die Teuerungsanpassung ist somit vor der Durchschnittsrechnung vorzunehmen. Nur so erhält man den analogen Wert des letzten Lohnes (hier: 2012) vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Diese Vorgehensweise hat auch das Bundesgericht mit Entscheid vom 13. Oktober 2015, 8C_233/2015, in Erwägung 3.4 als selbstverständlich festgehalten und bestätigt, dass die einzelnen Einkommen vor der Berechnung des Durchschnittswertes der Nominallohnentwicklung anzupassen seien (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2017, C-7601/2015, E. 7.2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2011, 8C_508/2011, E. 4.1). 5.3 Die Berechnung des Rechtsvertreters basiert auf der Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne für Männer des Bundesamtes für Statistik (BFS; Basis 1939=100). Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2015, 8C_233/2015, E. 3.4), wobei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei seiner Berechnung bei den Indexwerten gemäss Tabelle T39 (Lohnentwicklung 1976-2015) um ein Jahr verrutscht ist und daher von leicht abweichenden Werten ausgegangen ist. Richtigerweise ist von folgenden Ziffern auszugehen: Jahr IK-Auszug Index bei Lohnauszahlung Index 2014 Lohn zuzüglich Nominallohnentwicklung 2003 114'700.-- 1958 2220 130'048.00 2004 98'400.-- 1975 2220 110'606.58 2005 98'800.-- 1992 2220 110'108.43 2006 98'800.-- 2014 2220 108'905.66 2007 156'530.-- 2047 2220 169'758.96 2008 103'000.-- 2092 2220 109'302.10 2009 97'160.-- 2136 2220 100'980.89 2010 101'900.-- 2151 2220 105'168.75 2011 91'000.-- 2171 2220 93'053.89 2012 91'364.-- 2188 2220 92'700.21 Total 1'051'654.-- 1'130'633.47 Demgemäss beträgt das Valideneinkommen für den Rentenbeginn im Jahr 2014 Fr. 113'063.34 (Fr. 1'130'633.47: 10). 5.4 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog die IV-Stelle die Tabellenlöhne der LSE 2014 heran. Sie stütze sich dabei auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor Total, Kompetenzniveau der Tätigkeit 1, Spalte Männer, Fr. 5'312.-- monatlich, basierend auf 40 Wochenstunden. Nach Umrechnung dieses Betrages auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 resultiert ein Jahreslohn für 2014 von Fr. 66'453.-- (Fr. 5312.-- x 41,7: 40 x 12). Eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 0,3% ist nicht vorzunehmen, da die Zahlen für das Jahr 2014 massgebend sind. Ansonsten ist die Berechnung der IV-Stelle nicht zu beanstanden. 5.5 Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalidenlohn ergibt einen IV-Grad von 41% und folglich einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Selbst wenn man darüber hinaus dem Beschwerdeführer noch einen leidensbedingten Abzug von 5% zugestehen würde, würde sich der IV-Grad nicht in rentenrelevantem Umfang erhöhen, so dass offen bleiben kann, ob ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt wäre. 5.6 In Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns verweist der Beschwerdeführer auf die IV-Anmeldung im August 2013 und erachtet den Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nach 6 Monaten, also per 1. Februar 2014 als gegeben. Das Wartejahr nach Art. 28 IVG hat aber gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung des Medas-Gutachten vom 28. Januar 2015 erst im März 2013 mit der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Aktivierung des Lumbalsyndroms zu laufen begonnen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente besteht demnach erst ab März 2014. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. 6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Versicherten macht in seiner Kostennote vom 15. November 2017 einen Aufwand von 4,6 Stunden geltend, welcher angemessen ist. Dieser Aufwand ist zum in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Die Auslagen in der Höhe von Fr. 96.10 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Versicherten ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'345.80 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 25. Juli 2017 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'345.80 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten. Vermerk eines allfälligen Weiterzugs