IV-Rente/Rückforderung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 13. September 2017 ist einzutreten.
E. 2 Streitig ist zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die dem Beschwerdeführer grundsätzlich zustehende Invalidenrente während des Aufenthalts im geschlossenen Massnahmevollzug im Sinne von Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 zu Recht sistiert hat. Weiter ist die Rückforderung der dem Beschwerdeführer in den Monaten März bis Juli 2017 ausgerichteten Invalidenrenten zu prüfen.
E. 3 Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'963.10 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.02.2018 720 17 285 / 57
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 22. Februar 2018 (720 17 285 / 57) Invalidenversicherung Sistierung der Invalidenrente gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG während des Massnahmevollzugs des schuldunfähigen Beschwerdeführers erfolgte zu Recht Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Matthias Steiner, Rechtsanwalt, FURER & KARRER, Gerbergasse 26, Postfach 644, 4001 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente/Rückforderung A.1 A.____ absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete zuletzt als Revisor. Am 26. November 2013 (Eingang) meldete er sich unter Hinweis auf eine Paranoia, eine Schizophrenie sowie eine Borderline- und eine Persönlichkeitsstörung bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 17. Juni 2015 rückwirkend ab 1. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente und eine Kinderrente für seine Tochter zu. A.2 Am 12. Juli 2017 ging bei der IV-Stelle eine Verfügung des Gerichts B.____ vom 9. Juni 2017 ein. Dieser ist zu entnehmen, dass die Kinderrente für die Tochter von A.____ sowie allfällige daran gekoppelte Ergänzungsleistungen direkt deren Mutter C.____ zu überweisen seien. Weiter wird in der Verfügung festgehalten, dass sich A.____ im "dauernden Freiheitsentzug" befinde. In der Folge klärte die IV-Stelle den Sachverhalt ab. Dabei stellte sie fest, dass das Gericht D.____ den Versicherten mit Urteil vom 23. Februar 2017 als schuldunfähig angesehen habe, weshalb er betreffend die ihm vorgeworfenen Straftatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeit und der mehrfachen Beschimpfung freigesprochen worden sei. Gleichzeitig sei er in eine geeignete psychiatrische Einrichtung eingewiesen worden. Er befinde sich seit dem 23. Februar 2017 im geschlossenen Vollzug, wobei er sich ab dem 4. Juli 2017 für mindestens drei Jahre in der Psychiatrischen Klinik E.____ aufhalte. Nachdem weitere Abklärungen ergeben hatten, dass A.____ während des Vollzugs keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, verfügte die IV-Stelle am 13. Juli 2017 die Sistierung der ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. März 2017. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 forderte sie zudem vom Versicherten die bereits ausgerichteten Invalidenrenten der Monate März bis Juli 2017 in der Höhe von Fr. 9'305.00 zurück. B. Gegen diese Verfügungen erhob A.____, vertreten durch Advokat Matthias Steiner, am 13. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung der beiden Verfügungen vom 13. und 14. Juli 2017 und die Feststellung, dass er auch während der stationären Massnahme Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe. Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verpflichten, die bereits zurückerstatteten Rentenleistungen erneut auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der vorliegenden Beschwerde die ausschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Sistierung der Invalidenrente gestützt auf Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 unzulässig sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den massgebenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schlechter behandelt werden dürfe als eine andere invalide Person, welche ebenfalls eine stationäre Therapie durchlaufe, ohne delinquiert zu haben. C. Die Beschwerdegegnerin reichte am 12. Oktober 2017 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 lehnte das Kantonsgericht den Verfahrensantrag des Versicherten ab, wonach der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. E. Am 9. November 2017 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Steiner. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 13. September 2017 ist einzutreten. 2. Streitig ist zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die dem Beschwerdeführer grundsätzlich zustehende Invalidenrente während des Aufenthalts im geschlossenen Massnahmevollzug im Sinne von Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 zu Recht sistiert hat. Weiter ist die Rückforderung der dem Beschwerdeführer in den Monaten März bis Juli 2017 ausgerichteten Invalidenrenten zu prüfen. 3. Die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter kann gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG ganz oder teilweise eingestellt werden, solange sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinn von Art. 21 Abs. 3 ATSG. Diese Regelung entspricht dem früheren Art. 13 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) vom 19. Juni 1992. Den Gesetzesmaterialien zum Art. 21 Abs. 5 ATSG und zum früheren Art. 13 MVG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Rentensistierung die Gleichbehandlung der invaliden Inhaftierten mit den nicht invaliden Inhaftierten bezweckt hat (vgl. Jürg Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, 2000, Art. 13 N 2, mit Hinweisen; BGE 113 V 273, 114 V 143, 137 V 154 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Mit dem Haftantritt verliert eine nicht invalide Person die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Etwas anderes gilt nur, wenn sie ihre Haftstrafe in Halbgefangenschaft verbüssen kann, denn diese erlaubt es ihr, tagsüber weiterhin ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der historische Gesetzgeber hat diese Auswirkungen einer Haftstrafe auf die Möglichkeit einer validen Person, ein Erwerbseinkommen erzielen zu können, auf den Rentenanspruch einer invaliden Person übertragen wollen, da er angenommen hat, mit der Invalidenrente als Erwerbsersatz müsse es sich während einer Haftstrafe aus Gleichbehandlungsgründen genau gleich wie mit einem Erwerbseinkommen verhalten. Art. 21 Abs. 5 ATSG sieht also vor, dass eine Rente während einer Haftstrafe grundsätzlich sistiert werden muss, ausser die Haftstrafe kann in Halbgefangenschaft verbüsst werden. Das lässt sich zwar nicht direkt dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 5 ATSG entnehmen, welcher der Verwaltung als sogenannte "Kann-Vorschrift" ein weitgehendes Ermessen einzuräumen scheint. Aus den oben erwähnten Materialien geht aber eindeutig hervor, dass für die Anordnung einer Rentensistierung während eines Strafvollzugs nur entscheidend ist, ob die Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft verbüsst werden kann; der Sistierungsentscheid liegt also nicht im freien Ermessen des Versicherungsträgers (vgl. auch BGE 141 V 466 E. 4.3 mit Hinweisen). Nach der Entlassung lebt der Rentenanspruch automatisch wieder auf, ohne dass vorgängig eine Revision durchgeführt und die Rente erneut zugesprochen werden muss (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz 6009). 4.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht gegenüber einem psychisch schwer gestörten Täter oder einer psychisch schwer gestörten Täterin eine stationäre therapeutische Behandlung anordnen, wenn die Tat mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre therapeutische Massnahme darf in der Regel höchstens fünf Jahre dauern (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). 4.2 Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich zur Zulässigkeit der Sistierung einer Rente der Invalidenversicherung während des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne vom altrechtlichen Art. 43 StGB und dem seit 1. Januar 2007 gültigen Art. 59 StGB geäussert. Nach der früheren Praxis wurde eine Rentensistierung dabei verneint, weil die Behandlungsbedürftigkeit im Vordergrund stand. So erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung) das Entstehen einer Invalidität im Sinne des Gesetzes entscheide sich danach, ob die über die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe hinaus bestehende Internierung in einer psychiatrischen Klinik wegen weiterer Sozialgefährlichkeit notwendig war oder ob die Behandlungsbedürftigkeit den hauptsächlichen Grund des fortdauernden Anstaltsaufenthaltes bildete (Urteil des EVG vom 11. März 1983, I 342/82, E. 2c). In anderen Entscheiden reichte das Vorliegen einer Sozialgefährlichkeit der versicherten Person für eine Rentensistierung aus (Urteile des EVG vom 30. Juni 1997, I 416/95, E. 3b/3c und vom 23. April 2010, 8C_864/2009, E. 3.1). 4.3 In Änderung dieser Rechtsprechung erkannte das Bundesgericht in BGE 137 V 154, dass die Zulässigkeit der Sistierung einer Invalidenrente während der Dauer einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht davon abhängig gemacht werden könne, ob die Behandlungsbedürftigkeit oder die Sozialgefährlichkeit überwiege. 4.3.1 Das Bundesgericht erwog insbesondere, dass nach der strafrechtlichen Konzeption der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB diese Therapie auf die Beeinflussung der Sozialgefährlichkeit ziele und nicht die Behandlung der psychischen Störung als solche ohne Bezugnahme auf das künftige Wohlverhalten des Straftäters oder der Straftäterin bezwecke. Demzufolge dürfe die Massnahme nicht angeordnet oder verlängert werden und eine verhängte Massnahme sei (bedingt) zu beenden (Art. 62 Abs. 1 StGB), falls mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen nicht mehr bestehe. Aus strafrechtlicher Sicht sei diesfalls keine Behandlungsbedürftigkeit mehr gegeben und das zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip gebiete die Beendigung der Massnahme (Art. 56 Abs. 2 und Art. 56a Abs. 1 StGB). Die stationäre therapeutische Massnahme müsse mit anderen Worten geeignet und erforderlich sein, die Rückfallgefahr zu beeinflussen. Die Notwendigkeit, Intensität und die Dauer einer strafrechtlich angeordneten stationären Therapie bestimme sich folglich von Gesetzes wegen wesentlich nach der Ausprägung der Sozialgefährlichkeit. Eine bei gegebener Behandlungsfähigkeit abnehmende Rückfallgefahr gehe mit Blick auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen der stationären Massnahme zwangsläufig mit einer in diesem Umfang verminderten Behandlungsbedürftigkeit einher. Strafrechtlich betrachtet werde die Behandlungsbedürftigkeit im Massnahmenvollzug somit primär von der Sozialgefährlichkeit beziehungsweise von der Einschätzung, ob die Rückfallgefahr minimiert werden könne, bestimmt (BGE 137 V 159 f. E. 4.3 mit Hinweisen). 4.3.2 Eine andere Sichtweise gebiete nach Ansicht des Bundesgerichts auch die ratio legis von Art. 21 Abs. 5 ATSG nicht. Danach bezwecke die Bestimmung die Gleichbehandlung der invaliden mit der "validen" inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliere. Entscheidend sei, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert werde. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit biete, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbiete es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen eines oder einer Invaliden sei somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 137 V 160 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3.3 Gemäss Bundesgericht befinde sich der Straftäter oder die Straftäterin während der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in der gleichen Situation wie diejenige Person, welche eine Haftstrafe verbüsse oder eine Untersuchungshaft absitze. In diesen Fällen verunmögliche der Freiheitsentzug die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Auf das Verhältnis zwischen Sozialgefährdung und Behandlungsbedürftigkeit könne es daher nicht ankommen, und aus Rechtsgleichheitsgründen sei die Invalidenrente bis zum Ende des stationären Aufenthalts in einer Klinik und dem damit begründeten Freiheitsentzug zu sistieren. Es könne auch nicht von Belang sein, ob − namentlich infolge erfolgreicher Behandlung − die Rückfallgefahr während des Vollzugs einer stationären Massnahme sich erheblich vermindere oder entfalle. Die invalide wie die nichtinvalide Person müsse bis zur (bedingten) Entlassung aus der strafrechtlichen Massnahme stationär in der Klinik verbleiben (Art. 90 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 84 StGB; Art. 56 Abs. 6, Art. 62 Abs. 1 und Art. 62b Abs. 2 StGB). Auch in dieser Hinsicht bestehe kein Grund, die Sistierung von einer gegenüber der Behandlungsbedürftigkeit im Vordergrund stehenden Sozialgefährlichkeit abhängig zu machen (BGE 137 V 160 f. E. 5.2 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung sei demnach dahingehend zu präzisieren, dass für die Rentensistierung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG allein darauf abzustellen sei, ob der stationäre Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB eine Erwerbstätigkeit zulasse oder nicht. Von der Differenzierung einer gegenüber der Sozialgefährlichkeit im Vordergrund stehenden Behandlungsbedürftigkeit − als Hinderungsgrund einer Sistierung − sei abzusehen (BGE 137 V 161 E. 6 mit Hinweisen). 5.1 Im Folgenden sind die Umstände des vorliegenden Falls zu würdigen. 5.2.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 29. November 2013 bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle holte unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches am 22. Dezember 2014 erstattet wurde. Dr. Weber diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss ICD 10 (1) eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (F60.8) mit/bei emotionalen Störungen des Sozialverhaltens, einem Status nach repetitiver Machtausübung, Gewaltanwendung und Gewaltandrohung, Projektionstendenz, Entwertung, bei einem Status nach Untersuchungshaft in X.____ vom 25. Januar 2012 bis 27. März 2012, (2) Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit am Arbeitsplatz wegen interpersonellen Schwierigkeiten (Z60), (3) Status nach Problemen in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (Z50) und (4) Probleme in Beziehung zur Expartnerin (Z63.0). In seiner Zumutbarkeitsbeurteilung kam Dr. F.____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. 5.2.2 Gestützt auf das Gutachten von Dr. F.____ vom 22. Dezember 2014 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2015 rückwirkend ab 1. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente und eine Kinderrente zu. 5.2.3 Mit Urteil des Gerichts D.____ vom 23. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer zufolge Vorliegens von Schuldunfähigkeit nach Art. 19 StGB freigesprochen. Gleichzeitig wurde eine Massnahme nach Art. 59 StGB und die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung angeordnet. 5.2.4 Das Gericht B.____ verfügte am 9. Juni 2017 aufgrund des Straf- und Massnahmevollzugs des Beschwerdeführers, dass die Kinderrente sowie allfällige daran gekoppelten Ergänzungsleistungen direkt an die Mutter der Tochter des Beschwerdeführers auszubezahlen seien. 5.2.5 Nachdem die IV-Stelle am 12. Juli 2017 von der Verfügung des Gerichts B.____ Kenntnis erhalten hatte, klärte sie den Sachverhalt weiter ab. Dabei stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 23. Februar 2017 im geschlossenen Vollzug und seit dem 4. Juli 2017 für mindestens drei Jahre in der Psychiatrischen Klinik E.____ befinde. Zudem brachte die Beschwerdegegnerin in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer keiner externen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. In der Folge wurde seine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2017 sistiert. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieses Vorgehen der IV-Stelle rechtens war. Während diese die Sistierung der Invalidenrente gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG insbesondere mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 137 V 154) rechtfertigt, bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Sistierung der der Invalidenrente gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG nicht gerechtfertigt bzw. unzulässig sei. Seine Einweisung in die geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik sei wesentlich anders zu qualifizieren als die Einweisung im Rahmen des Strafvollzugs. 6.2 Mit dem Beschwerdeführer ist zunächst insofern einig zu gehen, als er ausführt, der Sinn und Zweck von Art. 21. Abs. 5 ATSG sei die Gleichbehandlung von invaliden und validen inhaftierten Personen, welche aufgrund der Inhaftierung ihr Erwerbseinkommen verlören. Soweit er jedoch angibt, dass es sich bei Art. 21 Abs. 5 ATSG um eine Kann-Vorschrift handle, welche nicht zwangsläufig eine Sistierung des Rentenanspruchs erforderlich mache, kann ihm nicht gefolgt werden. Aufgrund der Formulierung dieser Gesetzesbestimmung wird zwar der Eindruck erweckt, dass der Verwaltung durch den Gesetzgeber ein weitgehendes Ermessen eingeräumt worden sei. Dies trifft aber nicht zu, denn gemäss BGE 141 V 466 E. 4.3 steht die Einstellung der Leistungen nicht im freien Ermessen des Versicherers und ist immer anzuordnen, wenn die in Art. 21 Abs. 5 ATSG genannten Tatbestände erfüllt sind. Von einer Sistierung ist denn auch nur abzusehen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen, wie beispielsweise die Halbgefangenschaft (vgl. auch Maeschi , a.a.O., S. 132 N 8). Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer im geschlossenen Massnahmevollzug, welcher auch für valide Inhaftierte keine Erwerbstätigkeit zulässt, weshalb die Invalidenrente grundsätzlich zu sistieren ist. 6.3.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass eine valide schuldfähige Person, welche die gleichen Delikte begangen hätte, sich nie in der gleichen Situation wie er befinden würde. Seine Einweisung in die geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik sei wesentlich anders zu qualifizieren als die Einweisung im Rahmen des Strafvollzugs. Die gegen ihn ausgesprochene stationäre Massnahme schränke ihn zwar in der Bewegungsfreiheit ein. Der Zweck diene jedoch keineswegs einer gesetzlich legitimierten Vergeltung gegenüber einer schuldunfähigen Person, sondern bestehe einzig darin, ihn zu therapieren und weitere Taten zu verhindern. Insbesondere sei es nicht Aufgabe der Klinik, darüber hinausgehende Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbstätigkeit aufzuerlegen, wie dies beim Vollzug von Freiheitsstrafen zutreffe. Es sei daher durchaus möglich, dass die Klinik auch während einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB die Erlaubnis erteile, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein Einkommen zu erzielen. Dass er selber aufgrund seines vorbestehenden psychischen Leidens keine solche Tätigkeit auszuüben vermöchte, sei für die Frage, ob dies durch die Vollzugsart ermöglicht werde, ohne Bedeutung. Gemäss BGE 137 V 154 sei einzig ausschlaggebend, ob die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die entsprechende Möglichkeit biete. 6.3.2 Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss einen Verstoss gegen das in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Gebot der Gleichbehandlung. Es beinhaltet die Regel, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ( Rainer J. Schweizer in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 8 BV Rz 19, mit Hinweisen) und gilt für den gesamten Bereich des öffentlichen Rechts, zu welchem auch das Sozialversicherungsrecht zählt ( Ueli Kieser , Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, S. 15 Rz 32). Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung dürfen keine Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die zu entscheiden ist, nicht gefunden werden kann. Das Rechtsgleichheitsgebot erlaubt Ungleichbehandlungen mithin nur, wenn diese mit ernsthaften sachlichen Gründen gerechtfertigt werden können (vgl. Schweizer , a.a.O., Art. 8 BV Rz 21 mit Hinweisen). 6.3.3 Art. 59 Abs. 1 StGB besagt, dass das Gericht - sofern der Täter psychisch schwer gestört ist - eine stationäre Behandlung anordnen kann, wenn: a) der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Voraussetzung für die Anordnung der Massnahme ist daher nicht die Verurteilung eines psychisch schwer gestörten Täters, sondern die Tatsache, dass dieser ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, was vorliegend ohne weiteres zutrifft (vgl. Urteil des Gerichts D.____ vom 23. Februar 2017). Weiter wird die Massnahme nach Art. 59 StGB gerade im Unterschied zu einer Strafe unabhängig vom Verschulden angeordnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2017, 6B_963/2016, E. 2.1). Sie hat zum Ziel, weitere Straftaten zu verhindern und dient - wie auch der Beschwerdeführer betont - nicht der Vergeltung. Ihre Anordnung setzt aber immer - wie vorstehend erwähnt - das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung voraus, was beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen erfüllt ist. Im Rahmen dieses stationären geschlossenen Aufenthaltes ist es aber sowohl dem Beschwerdeführer wie auch jeder anderen inhaftierten Person unmöglich, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches über ein blosses Pekulium hinausgeht und deshalb eine Sistierung der Invalidenrente verbieten würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2010, 9C_626/2010, E. 3.2 und vom 17. Juni 2008, 8C_702/2010, E. 4). Somit würde die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es im geschlossenen Massnahmevollzug durchaus möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, letztlich zu einer Ungleichbehandlung mit validen Personen führen, denn diese würden in der gleichen Situation ihre Einkünfte verlieren, während dem Beschwerdeführer weiterhin die Invalidenrente ausgerichtet würde und er für den Unterhalt nicht selbst aufzukommen hätte. Seiner Argumentation kann diesbezüglich daher nicht gefolgt werden. 6.3.4 Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde gehen fehl. So macht der Beschwerdeführer geltend, dass es keinen Rechtfertigungsgrund dafür gebe, dass eine invalide Person, welche sich in einer fürsorgerischen Unterbringung befinde, weiterhin ihre Invalidenrente erhalten, während sie ihr im geschlossenen Massnahmevollzug entzogen würde. Dabei lässt der Beschwerdeführer jedoch ausser Acht, dass gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG nur Invalidenrenten sistiert werden können, wenn sich die versicherte Person gestützt auf Art. 59 StGB im Straf- oder Massnahmevollzug befindet. Personen, die fürsorgerisch untergebracht sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, handelt es sich bei dieser Massnahme doch nicht um eine strafrechtlich, sondern um eine medizinisch begründete. Eine Sistierung der Invalidenrenten gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG ist daher ausgeschlossen. 6.3.5 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er dürfe im Vergleich zu einer nicht delinquenten invaliden Person nicht schlechter gestellt werden. Bei dieser Argumentation verkennt er, dass die Ungleichbehandlung sich eben gerade aus der Delinquenz selbst ergibt. Bei einer nicht straffällig gewordenen invaliden Person wird keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet, welche im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG zu einer Sistierung des Rentenanspruchs führen würde, weshalb ihm auch diesbezüglich nicht gefolgt werden kann. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass mit Verfügung vom 13. Juli 2017 zu Recht eine Sistierung der Rente ab dem 1. März 2017 angeordnet worden ist. Die Beschwerde vom 13. September 2017 ist somit abzuweisen. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die IV-Stelle die in den Monaten März bis Juli 2017 ausgerichtete Invalidenrente zurückfordern durfte. 7.2 Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 wurde eine Rückforderung der in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2017 ausbezahlten Invalidenrenten in der Höhe von insgesamt Fr. 9'305.00 angeordnet. Dabei wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Erlassgesuch zu stellen. In der Beschwerde vom 13. September 2017 hielt dieser fest, dass die Rückforderung aufgrund der unrechtmässigen Sistierung zu Unrecht erfolgt sei, weshalb ihm der bereits bezahlte Betrag in Höhe von Fr. 9'305.00 zurückzuerstatten sei. 7.3 Es wurde bereits ausgeführt, dass die Invalidenrente für die Zeit vom 1. März 2017 bis am 31. Juli 2017 zu Recht sistiert wurde (vgl. E. 6). Somit erfolgte der Bezug der Invalidenrente während dieser Zeit unrechtmässig. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen beurteilt sich im Gebiet der Invalidenversicherung zwar in erster Linie nach Art. 25 ATSG und den dazu von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen. Doch die Massgeblichkeit der Rückerstattungsordnung des ATSG ist im Bereich der Invalidenversicherung vom Verordnungsgeber seit je eingeschränkt worden, wofür er sich früher auf das Wort "sinngemäss" in Art. 49 des bis Ende Dezember 2002 gültigen IVG (aIVG) stützten konnte. Soweit die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges in einem invaliditätsspezifischen Gesichtspunkt begründet liegt, wird die Rückerstattungsforderung zusätzlich von einer Verletzung der Auskunfts- oder der Meldepflicht (vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961) abhängig gemacht. Diese unterschiedliche Rückerstattungsordnung für die Invalidenversicherung ergibt sich nach wie vor aus Art. 85 in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit. a oder lit. b IVV. Ausserhalb der invaliditätsspezifischen Gesichtspunkte bleibt es bei der in Art. 47 des bis Ende Dezember 2002 gültigen Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 und seit 2003 im ATSG festgehaltenen Rückerstattungsordnung. Ob der zur Wiedererwägung führende Fehler einen spezifisch invaliditätsrechtlichen Gesichtspunkt betrifft, beurteilt sich nicht danach, welche Verwaltungsbehörde den Fehler begangen hat, sondern allein nach der materiellen Seite des Fehlers ( Ulrich Meyer, Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31, Rz 145 ff. mit weiteren Hinweisen). 7.4 Bei einer während des Massnahmevollzugs zu Unrecht weiterhin ausgerichteten Invalidenrente handelt es sich nicht um einen Fehler betreffend materielle Voraussetzungen für die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung. Vielmehr liegt bei diesem Sachverhalt kein invaliditätsspezifischer Aspekt vor, weshalb für die Rückforderung der während der Untersuchungshaft zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrente keine Verletzung einer Auskunfts- oder Meldepflicht notwendig ist. Die von der IV-Stelle angeordnete Rückforderung erweist sich daher ebenfalls als korrekt. Somit ist auch die am 13. September 2017 gegen die Rückerstattungsverfügung vom 14. Juli 2017 erhobene Beschwerde abzuweisen. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor kantonalem Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- zu tragen. Zufolge der mit Verfügung vom 9. November 2017 bewilligten unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Nachdem dem Beschwerdeführer ebenfalls mit Verfügung vom 9. November 2017 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde, ist dessen Rechtsvertreter gestützt auf die Honorarnote vom 15. Januar 2018 sowie einen Stundenansatz von Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003) ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'963.10 (8.83 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 51.-- und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'963.10 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.