Hilfsmittel
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- verrechnet.
E. 3 Die Kosten für die amtliche Erkundigung bei der SAHB in Höhe von Fr. 1'017.80 werden der IV-Stelle auferlegt.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.02.2019 720 17 215/34
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 6. Februar 2019 (720 17 215/34) Invalidenversicherung Anspruch auf Hilfsmittel Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____ und C.____, wiederum vertreten durch Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar, Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Hilfsmittel A. A.____ bezieht wegen einer Muskeldystrophie, Typ Duchenne, verschiedene Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Am 7. März 2017 ersuchte er die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) um Kostenübernahme für einen Elektrorollstuhl Paravan PR50 Evolution in Höhe von Fr. 37‘838.95. Die IV-Stelle klärte den rechtserheblichen Sachverhalt mit Hilfe der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) ab. Diese empfahl eine Kostenübernahme und leihweise Abgabe des Elektrorollstuhls im Umfang von Fr. 35‘426.55. Entgegen der mit dem Gesuch eingereichten Offerte der Firma D.____ lehnte sie jedoch die Kosten für eine Rucksackhalterung an der Rücklehne in der Höhe von Fr. 111.90, das Stollenprofil von Fr. 51.75 und das verstärkte Liftsystem von Fr. 2'070.- ab. Dies teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. April 2017 mit. Nachdem dieser dagegen Einwand erhob, verfügte sie am 12. Juli 2017, dass die Kosten für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls Paravan PR50 Evolution im Betrag von Fr. 35'547.40 durch die IV übernommen würden. Entgegen den Ausführungen im Vorbescheid wurden die Kosten für die Rucksackhalterung von Fr. 111.90 akzeptiert; an ihrer ablehnenden Haltung betreffend Stollenprofil (Fr. 51.75) und verstärktem Liftsystem (Fr. 2'070.-) hielt die IV-Stelle jedoch fest. B. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, welche A.____, vertreten durch seine Eltern B.___ und C.____, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, am 10. Juli 2017 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhob. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die vollständigen Kosten für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls Paravan PR50 Evolution in der Höhe von Fr. 37‘838.95 inkl. Stollenprofil und verstärktes Liftsystem zu übernehmen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Stollenbereifung sicherer und damit zweckmässiger sei. Dies gelte auch für die Verstärkung des Tragesystems für die unbestritten schwere Waggis-Fasnachtsmaske, welche er zum Erhalt der sozialen und kulturellen Kontakte in der Fasnachtsclique benötige. Alles in allem handle es sich um Mehrkosten von Fr. 2‘412.40 bzw. 6,8% des Gesamtbetrages, welche in Relation zu den zugestandenen Fr. 35‘426.55 (recte: Fr. 35'547.40) zu beurteilen seien. Eine Übernahme der Kosten sei unter diesen Umständen verhältnismässig. C. Zur Beschwerde liess sich die IV-Stelle am 28. August 2017 vernehmen und beantragte deren Abweisung. D. Am 30. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Replik einreichen, wobei er an den bereits in der Beschwerde gemachten Anträgen und Ausführungen festhielt. Die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. E. An der Parteiverhandlung vom 6. März 2018 nahmen der Beschwerdeführer, sein Vater, Rechtsanwalt Wyssmann sowie eine Vertreterin der IV-Stelle teil. Der Beschwerdeführer reichte dabei ein Schreiben des D.____ vom 17. April 2017 ein. Sodann wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das verstärkte Liftsystem nicht nur wegen der schweren Waggis-Fasnachtsmaske benötigt werde, sondern auch wegen des häufigen Gebrauchs des Lifts. Der Beschwerdeführer benötige diesen im Alltag, um auf Augenhöhe mit seinen Mitmenschen kommunizieren zu können. Die IV-Stelle hielt an ihren bereits gemachten Feststellungen und an ihrer Argumentation fest. F. Im Anschluss an die Parteiverhandlung wurde der Fall mit Beschluss vom 6. März 2018 ausgestellt und es wurde am 8. März 2018 bei der SAHB eine amtliche Erkundigung betreffend die Frage eingeholt, ob eine Verstärkung des Liftsystems im vorliegenden Fall auch aufgrund des häufigen Gebrauchs des Lifts durch den Versicherten im Alltag angezeigt sei. Am 26. April 2018 teilte die SAHB mit, dass gestützt auf die Ausführungen der E.____ GmbH vom 25. April 2018 auch unter diesen Umständen keine behinderungsbedingte Notwendigkeit für ein verstärktes Liftsystem bestehe. G. Zum Abklärungsergebnis der SAHB liess sich die IV-Stelle am 7. Mai 2018 verlauten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt am 1. Juni 2018 fest, dass auf die Ausführungen im Schreiben der SAHB vom 26. April 2018 nicht abgestellt werden könne. Diese habe die durch das Kantonsgericht im Schreiben vom 8. März 2018 gestellte Frage nicht selbst beantwortet, sondern der Firma E.____ GmbH delegiert. Dabei sei jedoch nicht die Frage gemäss Wortlaut des Gerichts unterbereitet worden. Das Kantonsgericht forderte in der Folge die SAHB am 21. Juni 2018 auf, eine Nachbesserung vorzunehmen und der E._____ GmbH die im Schreiben vom 8. März 2018 formulierte Frage wortwörtlich zu unterbreiten. Am 26. Juli 2018 teilte die SAHB mit, dass gestützt auf die Angaben der E.____ GmbH vom 9. Juli 2018 auch beim häufigen Gebrauch im Alltag die Standardversion empfohlen werde. H. Die Parteien liessen sich in der Folge zum Schreiben der SAHB vom 26. Juli 2018 und zur Frage der Tragung der Kosten der amtlichen Erkundigung bei der SAHB vernehmen (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 8. August 2018 und des Beschwerdeführers vom 30. August 2018). Der Beschwerdeführer reichte zudem eine Kopie einer E-Mail der E.____ GmbH vom 10. August 2018 ein, welcher Ergänzungen zu den bereits getätigten Ausführungen zu entnehmen sind. Die Parteien verzichteten in der Folge auf eine Stellungnahme zu diesen Eingaben. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 VPO (in der bis Ende Dezember 2018 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung) entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert Fr. 2'121.75, weshalb die Angelegenheit präsidial zu beurteilen ist. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln. Dieser Anspruch bezieht sich gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Unabhängig von einer allfälligen Erwerbstätigkeit hat der Versicherte gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG zudem Anspruch auf Hilfsmittel, welche er infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf. 2.2 Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 die ihm durch Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert, welches die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide versicherte Person zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Die Liste der abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (vgl. BGE 131 V 114 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI-Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die IV direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 14 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4 Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die IV ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1). 2.5 Weiter ist zu beachten, dass Verwaltungsweisungen sich vorab an die Vollzugsorgane richten und für Gerichte nicht verbindlich sind. Diese berücksichtigen sie aber bei ihrer Entscheidung, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 138 V 50 E. 4.1 und 133 V 346 E. 5.4.2 mit Hinweisen). 3.1 Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung Anspruch auf einen Elektrorollstuhl im Sinne von Ziffer 9.02 HVI-Anhang hat. Im Zusammenhang mit der leihweisen Abgabe des Elektrorollstuhls Paravan PR50 Evolution lehnte die IV-Stelle jedoch über die bereits zugestandenen Kosten in Höhe von Fr. 35'426.55 diejenigen für das Stollenprofil von Fr. 51.75 und für das verstärkte Liftsystem im Betrag von Fr. 2'070.- ab. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Kosten durch IV zu übernehmen sind. 3.2 In Bezug auf das Stollenprofil wird die Beschwerde dahingehend begründet, dass diese Bereifung bei nassem Wetter, bei Schnee und im Gelände sicherer und rutschfester sei sowie besseren Halt biete. Nach allgemeiner Rechtsauffassung werde ein sicheres System als zweckmässiger angesehen als ein weniger sicheres. Folgt man dieser Argumentation des Beschwerdeführers, so müsste das am Elektrorollstuhl üblicherweise angebrachte Reifensystem als weniger sicher bezeichnet werden. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäss den Angaben in der E-Mail der SAHB vom 6. Juni 2017 (vgl. act. 558) steht fest, dass der Elektrorollstuhl Paravan PR50 Evolution in der Grundausstattung serienmässig ohne Aufpreis mit einer pannensicheren Bereifung mit Rillenprofil geliefert wird (vgl. Position 000012307 der Offerte). Daraus ist zu schliessen, dass diese Reifen bei Regen und Schnee genügend Sicherheit bieten, weshalb sie den Anforderungen an ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel entsprechen, welche zur Erfüllung des gesetzlich geschützten Zwecks notwendig sind. Unter diesen Umständen geht die Argumentation des Beschwerdeführers betreffend Kostenübernahme der Stollenbereifung fehl, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Er hat daher die zusätzlichen Kosten in Höhe von Fr. 51.75 selbst zu tragen. 3.3.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Kostenübernahme für das verstärkte Liftsystem des Elektrorollstuhls Paravan PR50 Evolution zu Recht abgelehnt wurde. Der Sachverhalt stellt sich diesbezüglich wie folgt dar: 3.3.2 Der fachtechnischen Beurteilung Nr. 13763/32 der SAHB vom 26. April 2017 ist betreffend das verstärkte Liftsystem zu entnehmen, dass der offerierte Elektrorollstuhl ein Kompaktmodell sei, bei welchem die Sitzhöhenverstellung ein fester Bestandteil sei. Diese benötige der Versicherte für den Transfer und um höher gelegene Gegenstände wie zum Beispiel Türklingeln, Lichtschalter etc. zu erreichen. Das verstärkte Liftsystem werde gemäss Aussage der an der Abklärung beteiligten Mutter des Versicherten beim Tragen der Waggis-Fasnachtsmaske benötigt, da diese ein Gewicht von rund 50 kg aufweise. Gestützt darauf erliess die IV-Stelle ihre Verfügung vom 12. Juni 2017, in welcher sie die Kostenübernahme für das verstärkte Liftsystem ablehnte. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass dieses keine einfache und zweckmässige Versorgung darstelle. In der Beschwerde vom 10. Juli 2017 wurde vorgebracht, das verstärkte Liftsystem diene der Sicherheit beim Tragen der unbestritten schweren Waggis-Fasnachtsmaske, welche der Versicherte zum Erhalt der sozialen und kulturellen Kontakte in der Fasnachtsclique und zur Verhinderung der psychischen Dekompensation benötige. Daran wurde auch in der Replik vom 30. Oktober 2017 festgehalten. In der Parteiverhandlung vom 6. März 2018 wurde sodann argumentiert, der Beschwerdeführer benötige das verstärkte Liftsystem nicht nur wegen der schweren Waggis-Fasnachtsmaske, sondern auch wegen des häufigen Gebrauchs im Alltag. Auch der Offerte der Firma F.____ vom 21. Februar 2017 sei zu entnehmen, dass bei häufigem Gebrauch das verstärkte Liftsystem empfohlen werde. Die SAHB wurde in der Folge am 8. März 2018 aufgefordert, bei der Herstellerfirma E.____ GmbH in Erfahrung zu bringen, ob das verstärkte Liftsystem aufgrund des häufigen Gebrauchs im Alltag nötig sei. In ihrer E-Mail vom 25. April 2018 an die SAHB teilte die E.____ GmbH mit, dass die Standardversion für das Liftsystem beim Körpergewicht des Beschwerdeführers (65 kg - 70 kg) vollkommen ausreichend sei. Da die SAHB der E.____ GmbH nicht die vom Gericht im Schreiben vom 8. März 2018 formulierte Frage (" Ist die Verstärkung des Liftsystems beim Elektrorollstuhl Paravan PR50 Evolution aufgrund des häufigen Gebrauchs des Lifts im Alltag nötig?") zur Beantwortung unterbreitet hatte, wurde sie aufgefordert, bei der E.____ GmbH erneut eine Rückfrage zu tätigen. Mit E-Mail vom 9. Juli 2018 beantwortete G.____ der E.____ GmbH, Abteilung Vertrieb, diese Frage dahingehend, dass auch in diesem Fall die Standardversion empfohlen werde, da sich die Vorteile des verstärkten Liftsystems hauptsächlich bei höherem Nutzergewicht bemerkbar machen würden. Gleichentags hielt H.____, Leiter Rollstuhlsysteme und Medizinprodukte der E.____ GmbH, in seiner E-Mail fest, dass bei normalem Gebrauch das Liftsystem in der Standardversion ausreichend sei. Es sei möglich, dass in bestimmten Fällen - wie zum Beispiel häufiges Fahren in angehobenem Zustand, bei schwereren Anbauten oder im Gelände - eine Empfehlung für den Einbau des verstärkten Liftsystems ausgesprochen werde. Diese Version sei bei diesen Bedingungen robuster und standhafter. Am 29. August 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kopie einer weiteren E-Mail der E.____ GmbH vom 10. August 2018 ein. H.____ hielt darin unter anderem fest, dass die langsamere verstärkte Version nicht nur wegen der Stabilität, sondern auch bei bestimmten Krankheitsbildern empfohlen werde, weil sich diese durch einen gleichmässigeren, ruckfreien Lauf auszeichne. Bei Krankheitsbildern wie zum Beispiel Parkinson, Wachkoma, Duchenne, wo die Stabilisierung des Kreislaufsystems wichtig sei, würde der Einsatz dieses Systems befürwortet. 3.3.3 Die Würdigung der vorstehenden Ausführungen ergibt, dass aufgrund der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünfte der Firma E.____ GmbH vom 25. April 2018 und 9. Juli 2018 der Elektrorollstuhl Paravan PR50 Evolution ohne verstärktes Liftsystem auch für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten häufigen Gebrauch im Alltag ausreichend ist. Es steht fest, dass bei einem Körpergewicht bis 120 kg die Standardversion mit integriertem Liftsystem genügt. Der Beschwerdeführer macht denn auch zu Recht nicht geltend, dass das verstärkte Liftsystem wegen eines höheren Nutzergewichts oder häufigen Fahrens in angehobenem Zustand oder im Gelände notwendig sei. Auch benötigt er das verstärkte Liftsystem nicht wegen der Stabilität oder zur Stabilisierung des Kreislaufsystems, wie dies in der letzten E-Mail der E.____ GmbH vom 10 August 2018 ausgeführt wird. In Bezug auf diese E-Mail ist ohnehin festzustellen, dass kaum nachvollzogen werden kann, wie ein Wachkomapatient einen Elektrorollstuhl führen sollte. Zudem entsteht aufgrund der Aussage, wonach die stärkere Liftversion einen gleichmässigeren ruckfreien Lauf aufweise, der Eindruck, dass die übrigen von der Firma E.____ GmbH vertriebenen Elektrorollstühle unregelmässig und ruckartig laufen. Da dies wohl kaum der Fall ist und vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise geltend gemacht wird, erübrigen sich weiterführende Ausführungen hierzu. Damit steht aber fest, dass der von der IV-Stelle leihweise abgegebene Elektrorollstuhl Paravan PR50 Evolution in der Standardversion mit integriertem Sitzlift den Vorgaben an ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 HVI entspricht. 3.3.4.1 Daran ändern die Ausführungen in der Beschwerde nichts. Der Beschwerdeführer moniert, dass das verstärkte Liftsystem (und das Stollenprofil) im Vergleich zu den zugestandenen Gesamtkosten von Fr. 35'426.55 Mehrkosten von weniger als 10% verursachen würden, weshalb die Übernahme der Kosten von Fr. 2'412.40 verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. April 1999 sei. Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass letztlich nicht (nur) die Kosten für ein Hilfsmittel ausschlaggebend für die Übernahme durch die IV sind. Vielmehr muss - wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2017 bereits ausgeführt hat - das Hilfsmittel in der HVI vorgesehen sein und einem Eingliederungszweck dienen. Anspruch besteht einzig auf eine einfache und zweckmässige Ausführung. Da diese Voraussetzungen weder in Bezug auf das Stollenprofil noch auf das verstärkte Liftsystem zutreffen, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. 3.3.4.2 Nicht anders verhält es sich betreffend der Argumentation, wonach das verstärkte Liftsystem wegen der schweren Waggis-Fasnachtsmaske notwendig sei. Zwar steht unbestritten fest, dass diese ein beachtliches Gewicht von 50 kg bis 60 kg aufweist (vgl. Abklärungsbericht der SAHB vom 26. April 2017 und Angaben des Vaters des Beschwerdeführers anlässlich der Parteiverhandlung vom 6. März 2018). Die Argumentation, wonach die Teilnahme an der Fasnacht für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung und ein gutes Integrationsbeispiel von Behinderten sei, ist ebenfalls nachvollziehbar und leuchtet ein. Daraus lässt sich aber dennoch kein Anspruch auf ein anderes als das von der IV-Stelle zugesprochene Hilfsmittel ableiten. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob bei einem Körpergewicht des Beschwerdeführers von circa 60 kg - 70 kg und einem Gewicht der Waggis-Fasnachtsmaske von maximal 60 kg nicht auch die Standardausführung ausreichend für das Tragen der Maske wäre, da dieses bis zu einem Gewicht von 120 kg empfohlen wird. Zudem benutzt der Beschwerdeführer die Waggis-Fasnachtsmaske nur während der Fasnacht, das heisst während drei Tagen im Jahr. In der übrigen Zeit wird das verstärkte Liftsystem - auch bei häufigem Gebrauch (vgl. vorstehend E. 3.3.3) - nicht benötigt. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG; vgl. auch Ziffer 1014 Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI). Dies ist durch die Standardversion gewährleistet, welche seine Eingliederung soweit sicherstellt, als diese notwendig, aber auch genügend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2017, 9C_640/2016, E. 3). Da der von der IV-Stelle leihweise abgegebene Elektrorollstuhl Paravan PR50 Evolution diesen Vorgaben entspricht, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten in Höhe von Fr. 2'070.-. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Gemäss § 19 lit. a Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 werden die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt. Bei präsidialen Fällen, in denen - wie vorliegend - ein grosser Verfahrensaufwand (mehrfacher Schriftenwechsel, Parteiverhandlung, amtliche Erkundigung) entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. 4.2 Im Zusammenhang mit den Kosten für die amtliche Erkundigung bei der SAHB Höhe ist Art. 45 Abs. 1 ATSG zu beachten. Dieser Bestimmung zufolge hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in jenen Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung und Abklärungen den IV-Stellen aufzuerlegen (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). Vorliegend ist das Kantonsgericht anlässlich der Parteiverhandlung vom 6. März 2018 zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachentscheid gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Hintergrund bildete der Umstand, dass in der Offerte der Firma F.____ vom 21. Februar 2017 erwähnt wurde, dass eine Verstärkung des Liftsystems empfohlen werde, weil der Versicherte den Lift sehr oft einsetze. Da die IV-Stelle diese im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage im Verwaltungsverfahren nicht untersuchte, waren ihre Abklärungen ungenügend. In Anbetracht dieser Umstände war die durch das Kantonsgericht veranlasste amtliche Erkundigung angezeigt, weshalb der IV-Stelle die dabei entstandenen Kosten in Höhe von Fr. 1'017.80 (Rechnungen vom 30. April 2018 und 31. Juli 2018) aufzuerlegen ist. 4.3 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- verrechnet. 3. Die Kosten für die amtliche Erkundigung bei der SAHB in Höhe von Fr. 1'017.80 werden der IV-Stelle auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.