Invalidenversicherung Anspruch auf Hilfsmittel verneint, da die strittige Armunterstützungsschiene keiner der im Anhang der HVI aufgeführten Kategorien zuzuordnen ist.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte die Kosten für eine mechanische Armunterstützungsschiene beanspruchen kann.
E. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 erster Satz IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) bedrohte Versicherte grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG die Abgabe von Hilfsmitteln.
E. 2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel, die sie infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge benötigt. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab (Abs. 3).
E. 2.3 Die Befugnis zur Erstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI) samt anhangsweise beigefügter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).
E. 2.4 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_315/2008 E. 2.5.2 mit Verweis auf Bundesgerichtsentscheid [BGE] 131 V 107 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im Anhang der HVI aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es unzulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_493/2009 E. 5. und vom 11. März 2008, 8C_127/2007 E. 2.2, BGE 131 V 9 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.1 Vorliegend steht fest, dass der Versicherte infolge seiner Erkrankung die Arme nicht selbst zum Kopf führen und sich deshalb die Nahrung nicht mehr selbst zum Mund zu führen konnte (vgl. Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV vom 28. April 2016, S. 3). Unbestritten ist auch, dass der Versicherte mit Hilfe der fraglichen Armunterstützungsschiene aber in der Lage war, selbständig zu essen (vgl. Kostengutsprachegesuch von Dr. med. E.____, FMH Neurologie, vom 15. Juni 2016). Dass ein solches Hilfsmittel nicht nur für ihn, sondern auch für sein nächstes Umfeld eine Steigerung der Lebensqualität mit sich gebracht hat, ist somit ebenso klar wie einleuchtend. Die Argumentation der Beschwerdeführer ist deshalb nachvollziehbar, wenn sie geltend machen, dass der Einsatz der von ihnen beschafften Armunterstützungsschiene einen grossen Nutzen gebracht habe. 3.2 Entgegen der von ihnen im Übrigen vertretenen Meinung ändert daran aber nichts, dass die beantragte Armunterstützung keiner Ziffer der HVI zugeordnet werden kann (vgl. ebenso bereits fachtechnische Beurteilung SAHB vom 8. September 2016). Infolge klarer gesetzlicher Grundlage können allfällige Hilfsmittel nur dann von der IV übernommen werden, wenn sie im Anhang der HVI aufgeführt sind. Innerhalb der abschliessenden Aufzählung der Hilfsmittelkategorien kann die fragliche Armunterstützungsschiene keiner der im Anhang genannten Ziffern 1 bis 12 und 15 zugeordnet werden. Ebenfalls fallen die in Ziffer 13 aufgeführten Hilfsmittel weg, da das beantragte Hilfsmittel weder für den Erwerb noch für einen Aufgabenbereich eingesetzt worden ist. Schliesslich ist zu beachten, dass die Aufzählung der in Ziffer 14 aufgeführten Hilfsmittel zur Selbstsorge rechtsprechungsgemäss ebenfalls abschliessend ist (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 270 E. 2b). Da sich die fragliche Armunterstützungsschiene offensichtlich auch nicht unter die dort aufgeführten Hilfsmittel subsumieren lässt, ist als Ergebnis festhalten, dass diese keiner der im Anhang der HVI aufgeführten Kategorien zuzuordnen ist. Auch wenn den Beschwerdeführenden zuzustimmen ist, dass es seit dem Inkrafttreten der HVI wiederholte Anpassungen und Ergänzungen der im Anhang genannten Hilfsmittel gegeben hat, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass nicht sämtliche Bedürfnisse im Hilfsmittelbereich abgedeckt werden. Die Liste im Anhang der HVI ist in Bezug auf die Aufzählung der einzelnen Kategorien mithin stets abschliessend, weshalb die darin genannten Kategorien nicht erweitert werden können. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle in deren Vernehmlassung verwiesen werden. Der Argumentation der Beschwerdeführer zu folgen, dass mit etwas gutem Willen und Menschlichkeit eine Zuordnung einer der aufgeführten Hilfsmittelkategorien sehr wohl möglich wäre, würde bedeuten, den Anspruch direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten. Durch ein solches Vorgehen würde letztlich das dem Verordnungsgeber bzw. dem EDI eingeräumte Auswahlermessen ersetzt, was rechtsprechungsgemäss jedoch als unzulässig taxiert worden ist (vgl. oben, Erwägung 3.4 a.E.). Eine Erweiterung der in der HVI genannten Hilfsmittelkategorien liegt vielmehr einzig in der Kompetenz des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass eine Kostengutsprache aus wirtschaftlichen Gründen als möglich erachtet worden war, falls die Ausgaben für die dazumal bereits bezogene Hilflosenentschädigung des Versicherten durch den Einsatz der strittigen Armunterstützungsschiene entsprechend hätten reduziert werden können (vgl. fachtechnische Beurteilung SAHB vom 8. September 2016).
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache für eine mechanische Armunterstützungsschiene unter dem Titel eines Hilfsmittels der IV nicht erfüllt sind. Die IV-Stelle hat das entsprechende Leistungsbegehren daher zu Recht abgewiesen. Auch die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen.
E. 5 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, sind ihnen die ordentlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf Fr. 400.— festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.— werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Vermerk eines allfälligen Weiterzugs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.03.2017 720 16 401/60
Invalidenversicherung Anspruch auf Hilfsmittel verneint, da die strittige Armunterstützungsschiene keiner der im Anhang der HVI aufgeführten Kategorien zuzuordnen ist.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 1. März 2017 (720 16 401/60) Invalidenversicherung Anspruch auf Hilfsmittel verneint, da die strittige Armunterstützungsschiene keiner der im Anhang der HVI aufgeführten Kategorien zuzuordnen ist. Besetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführerin C.____ , Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Hilfsmittel A. Der 1954 geborene D.____ litt infolge einer amyotrophen Lateralsklerose seit 2014 an fortschreitenden Lähmungen der Extremitäten und der Rumpfmuskeln. In der Vergangenheit bezog er deshalb bereits verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung (leihweise Abgabe eines Rollstuhls, Umweltkontrollgerät, Assistenzbeitrag, Hilflosenentschädigung, invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung, etc.). B. Am 15. Juni 2016 ersuchte die behandelnde Fachärztin des Versicherten bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) um Kostenübernahme für eine mechanische Armunterstützungsschiene im Umfang von Fr. 4‘658.60. Nach Abklärung der massgebenden Verhältnisse verneinte die IV-Stelle mit Schreiben vom 20. Juni 2016 den Anspruch auf eine solche Armunterstützungsschiene. Zur Begründung machte sie geltend, dass das betreffende Hilfsmittel nicht auf der Hilfsmittelliste der Invalidenversicherung (IV) aufgeführt sei. Daran hielt sie nach erfolgter Anmeldung des Versicherten vom 11. Juli 2016 und nach Erlass eines entsprechenden Vorbescheids mit Verfügung vom 10. November 2016 fest. C. Hiergegen erhoben die Erben des mittlerweile am 13. November 2016 verstorbenen Versicherten am 3. Dezember 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Anspruch auf eine entsprechende Kostengutsprache zu bejahen. Sie führten im Wesentlichen aus, dass die Begründung, wonach das fragliche Hilfsmittel nicht auf der Hilfsmittelliste aufgeführt sei, nicht befriedige. Es gebe sicher eine Kategorie, welcher das entsprechende Hilfsmittel zugeordnet werden könne. D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 10. November 2016, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die beim zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. Dezember 2016 ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.—. Vorliegend strittig ist die Kostenübernahme für eine mechanische Armunterstützungsschiene "Dynamic arm Support Dowing" im Umfang von Fr. 4‘658.60. Die Angelegenheit ist somit präsidial zu entscheiden. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte die Kosten für eine mechanische Armunterstützungsschiene beanspruchen kann. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 erster Satz IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) bedrohte Versicherte grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG die Abgabe von Hilfsmitteln. 2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel, die sie infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge benötigt. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab (Abs. 3). 2.3 Die Befugnis zur Erstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI) samt anhangsweise beigefügter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.4 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_315/2008 E. 2.5.2 mit Verweis auf Bundesgerichtsentscheid [BGE] 131 V 107 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im Anhang der HVI aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es unzulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_493/2009 E. 5. und vom 11. März 2008, 8C_127/2007 E. 2.2, BGE 131 V 9 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.1 Vorliegend steht fest, dass der Versicherte infolge seiner Erkrankung die Arme nicht selbst zum Kopf führen und sich deshalb die Nahrung nicht mehr selbst zum Mund zu führen konnte (vgl. Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV vom 28. April 2016, S. 3). Unbestritten ist auch, dass der Versicherte mit Hilfe der fraglichen Armunterstützungsschiene aber in der Lage war, selbständig zu essen (vgl. Kostengutsprachegesuch von Dr. med. E.____, FMH Neurologie, vom 15. Juni 2016). Dass ein solches Hilfsmittel nicht nur für ihn, sondern auch für sein nächstes Umfeld eine Steigerung der Lebensqualität mit sich gebracht hat, ist somit ebenso klar wie einleuchtend. Die Argumentation der Beschwerdeführer ist deshalb nachvollziehbar, wenn sie geltend machen, dass der Einsatz der von ihnen beschafften Armunterstützungsschiene einen grossen Nutzen gebracht habe. 3.2 Entgegen der von ihnen im Übrigen vertretenen Meinung ändert daran aber nichts, dass die beantragte Armunterstützung keiner Ziffer der HVI zugeordnet werden kann (vgl. ebenso bereits fachtechnische Beurteilung SAHB vom 8. September 2016). Infolge klarer gesetzlicher Grundlage können allfällige Hilfsmittel nur dann von der IV übernommen werden, wenn sie im Anhang der HVI aufgeführt sind. Innerhalb der abschliessenden Aufzählung der Hilfsmittelkategorien kann die fragliche Armunterstützungsschiene keiner der im Anhang genannten Ziffern 1 bis 12 und 15 zugeordnet werden. Ebenfalls fallen die in Ziffer 13 aufgeführten Hilfsmittel weg, da das beantragte Hilfsmittel weder für den Erwerb noch für einen Aufgabenbereich eingesetzt worden ist. Schliesslich ist zu beachten, dass die Aufzählung der in Ziffer 14 aufgeführten Hilfsmittel zur Selbstsorge rechtsprechungsgemäss ebenfalls abschliessend ist (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 270 E. 2b). Da sich die fragliche Armunterstützungsschiene offensichtlich auch nicht unter die dort aufgeführten Hilfsmittel subsumieren lässt, ist als Ergebnis festhalten, dass diese keiner der im Anhang der HVI aufgeführten Kategorien zuzuordnen ist. Auch wenn den Beschwerdeführenden zuzustimmen ist, dass es seit dem Inkrafttreten der HVI wiederholte Anpassungen und Ergänzungen der im Anhang genannten Hilfsmittel gegeben hat, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass nicht sämtliche Bedürfnisse im Hilfsmittelbereich abgedeckt werden. Die Liste im Anhang der HVI ist in Bezug auf die Aufzählung der einzelnen Kategorien mithin stets abschliessend, weshalb die darin genannten Kategorien nicht erweitert werden können. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle in deren Vernehmlassung verwiesen werden. Der Argumentation der Beschwerdeführer zu folgen, dass mit etwas gutem Willen und Menschlichkeit eine Zuordnung einer der aufgeführten Hilfsmittelkategorien sehr wohl möglich wäre, würde bedeuten, den Anspruch direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten. Durch ein solches Vorgehen würde letztlich das dem Verordnungsgeber bzw. dem EDI eingeräumte Auswahlermessen ersetzt, was rechtsprechungsgemäss jedoch als unzulässig taxiert worden ist (vgl. oben, Erwägung 3.4 a.E.). Eine Erweiterung der in der HVI genannten Hilfsmittelkategorien liegt vielmehr einzig in der Kompetenz des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass eine Kostengutsprache aus wirtschaftlichen Gründen als möglich erachtet worden war, falls die Ausgaben für die dazumal bereits bezogene Hilflosenentschädigung des Versicherten durch den Einsatz der strittigen Armunterstützungsschiene entsprechend hätten reduziert werden können (vgl. fachtechnische Beurteilung SAHB vom 8. September 2016). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache für eine mechanische Armunterstützungsschiene unter dem Titel eines Hilfsmittels der IV nicht erfüllt sind. Die IV-Stelle hat das entsprechende Leistungsbegehren daher zu Recht abgewiesen. Auch die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, sind ihnen die ordentlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf Fr. 400.— festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.— werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Vermerk eines allfälligen Weiterzugs