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720 16 330/150

Basel-Landschaft · 2016-09-01 · Deutsch BL

IV-Rente

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 29. September 2016 ist einzutreten.

E. 2 In formeller Hinsicht ist zunächst der Verfahrensantrag, es sei eine Parteiverhandlung mit Parteibefragung durchzuführen, zu beurteilen. 2.1.1 Ein solcher Antrag kann zum einen auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzielen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es hierfür im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags (BGE 120 V 8 E. 3d, BGE 119 V 381 E. 3b/dd, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 I 38 E. 5f). Fehlt es an einem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden. Insbesondere in Verfahren, die nach der Praxis des betroffenen Kantons üblicherweise ausschliesslich in Schriftform durchgeführt werden, muss sich die Partei, die eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK wünscht, der Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags bewusst sein, weshalb dessen Fehlen als Verzicht zu werten ist (BGE 121 I 40 f. E. 6a, BGE 119 Ib 329 ff.). 2.1.2 Ein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung kann sodann aber auch zum Zwecke einer Parteibefragung oder -anhörung gestellt werden oder im Zusammenhang mit weiteren Beweisanträgen wie der Einvernahme eines Zeugen, der Anhörung eines Sachverständigen oder der Vornahme eines Augenscheins erfolgen. In all diesen Fällen handelt es sich beim Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung lediglich um einen Beweisantrag . Aus ihm allein ist denn auch (noch) nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen (BGE 122 V 55 E. 3a mit Hinweisen).

E. 2.2 Vorliegend verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die beantragte mündliche Parteiverhandlung soll vielmehr dazu dienen, ihn zu seinen persönlichen Umständen zu befragen. Dabei legt er indes nicht substantiiert dar, weshalb eine persönliche Befragung erforderlich ist. Namentlich ist nicht ersichtlich, welche Entscheid relevanten Umstände nur im Rahmen einer Befragung durch das Gericht vorgebracht werden könnten. In Anbetracht dessen, dass der Rechtsvertreter in seinen schriftlichen Eingaben die persönlichen Situation des Beschwerdeführers beschrieb und entsprechende Beweismittel eingereichte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine persönliche Situation, die er im Rahmen einer Befragung durch das Gericht vorbringen wollte, in den schriftlichen Eingaben hinreichend dargelegt hat, weshalb der Entscheid der Instruktionsrichterin vom 24. Januar 2017 zu bestätigen und der Beweisantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

E. 3 Materiell streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2016 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). 4.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 4.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1) 4.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 5.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 5.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b).

E. 6 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

E. 6.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können ( Ulrich Meyer-Blaser , Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [ Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

E. 6.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

E. 6.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb).

E. 7 Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. 8.1 Die IV-Stelle beauftragte das Spital D.____ mit einem Gutachten, welches am 26. Mai 2015 erstattet wurde. Darin wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Periatropathia humeroscapularis tendinopathica links und Polyarthrose diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein cervicovertebrales Schmerzsyndrom und ein plantarer Fersensporn links vor. Im Vordergrund stünden die belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich des Achsenskeletts in erster Linie tieflumbal lokalisiert. Aufgrund der Osteochondrosen und der Spondylolisthese bestünde sowohl eine Beeinträchtigung für längeres Stehen und Sitzen sowie für das Tragen von Lasten über 10 kg. Wirbelsäulenzwangshaltungen seien zu vermeiden. Aufgrund der Gonarthrose bestünden Einschränkungen beim Treppensteigen sowie für kniende Tätigkeiten. Aufgrund der Periathropathia tendinopathica humeroscapularis links seien Überkopfarbeiten zumindest links nicht möglich. Es sei anzunehmen, dass die Fingerpolyarthosen auch die feinmotorischen Tätigkeiten in zunehmendem Masse beeinträchtigen würden, wobei der zeitliche Verlauf hierfür derzeit nicht eingeschätzt werden könne. Die bisherige Tätigkeit als Schreiner sowie mittelschwere Verweistätigkeiten seien dem Versicherten seit mindestens März 2013 noch im Umfang von 50% zumutbar. Dabei seien die erforderlichen regelmässigen Pausen und Positionswechsel zu berücksichtigen. Für eine wechselbelastende leichte Verweistätigkeit, etwa Lager- oder Verkaufsarbeiten, betrage die Arbeitsfähigkeit 80%. Nach Durchführung von medizinischen Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit von 80% auf 100% gesteigert werden. 8.2 Die IV-Stelle ging demzufolge davon aus, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als selbstständiger Schreiner seit mindestens März 2013 noch im Umfang von 50%, und angepasste Verweistätigkeiten aber im Umfang von 80% zumutbar sind. Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 6.3 hiervor) ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen keine vor. Das Gutachten erweist sich sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen als überzeugend. Der Beschwerdeführer hat zu Recht nicht beanstandet, dass die IV-Stelle darauf abgestellt hat. Demnach ist davon auszugehen, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als Schreiner seit mindestens März 2013 noch im Umfang von 50% möglich ist. Leichte Verweistätigkeiten sind ihm aber im Umfang von 80% zumutbar.

E. 9 Die von der IV-Stelle vorgenommene Bemessung des Valideneinkommens aufgrund des Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende vom 7. Januar 2016 von Fr. 85‘116.-- hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Unbestritten ist auch die Feststellung der IV-Stelle, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit mit einem Pensum von 80% gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik (BfS) ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘847.-- und damit ein höheres Einkommen erzielen könnte als in seinem angestammten Beruf als selbstständiger Schreiner, welches mit Fr. 41‘463.-- beziffert wurde. Streitig ist aber, ob dem Beschwerdeführer, welcher weiterhin in seiner eigenen Unternehmung im Rahmen von 50% tätig ist, wo er aber seine Restarbeitsfähigkeit von 80% in adaptierter Tätigkeit nicht voll ausschöpft, ein Berufswechsel in eine unselbständige angepasste Tätigkeit zuzumuten ist. 10.1 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2004, I 365/03, E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 113 V 32). Ein Rentenanspruch ist dann zu verneinen, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2011, 8C_460/2011, E. 2 mit Hinweisen). 10.2 Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1) bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2016, 8C_910/2015, E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Das fortgeschrittene Alter wird, obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In Frage kommen beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil vom 19. Mai 2016, 8C_910/2015, E. 4.2.2, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). 10.3.1 Für den Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Die medizinische Zumutbarkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4; Urteil vom 24. November 2016, 8C_665/2016, E. 5.3). 10.3.2 Das von der Verwaltung eingeholte Gutachten des Spitals D.____ vom 26. Mai 2105 bringt Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und bildet genügende medizinische Grundlage für den Rentenentscheid (vgl. E. 8.2 hiervor). Demnach ist für die Rentenberechtigung die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am 26. Mai 2015 entscheidend. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, es sei wegen einer von der IV-Stelle verschuldeten Verfahrensverzögerung vom Verfügungserlass am 1. September 2016 als massgebendem Zeitpunkt auszugehen, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach Abklärung der gesundheitlichen Situation mussten die erwerblichen Verhältnisse abgeklärt werden, was bei selbstständig Erwerbenden in aller Regel mit einem grösseren Aufwand verbunden ist. Der Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende datiert vom 7. Januar 2016. Nur zwei Monate später erging am 9. März 2016 der Vorbescheid. Der Zeitaufwand für das Einwandverfahren von rund einem halben Jahr bewegt sich in einem angemessenen Rahmen. Bei dieser Sachlage ist der Vorinstanz keine Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen. Demnach besteht kein Grund, für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen.

E. 11 Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Dieser stellt sich mit Blick auf sein mittlerweile fortgeschrittenes Alter und seiner seit 28 Jahren andauernden Selbstständigkeit auf den Standpunkt, dass ihm ein Berufswechsel nicht zumutbar sei und sich die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten lasse. Zu beachten sei, dass er immer wieder schlechte Tage zu verzeichnen habe, an welchen er kaum arbeitsfähig sei. Ausserdem sei zu erwarten, dass sich seine Arbeitsfähigkeit in den nächsten Jahren zunehmend verschlechtern werde. Die Restarbeitsfähigkeit werde im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbsfähigkeit bestmöglich verwertet. Zudem sei ihm weder möglich noch zumutbar, sich in die Struktur eines Angestelltenverhältnisses einzuordnen. Würde er gezwungen, seine Selbstständigkeit aufzugeben, wäre ernsthaft zu befürchten, dass er psychisch dekompensiere. 12.1 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Wie oben (vgl. E. 10.3.1 hiervor) ausgeführt ist für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit und somit der 26. Mai 2015 entscheidend. In diesem Zeitpunkt verblieben dem Beschwerdeführer rund 9½ Jahre bis zum ordentlichen Rentenalter. Diese Aktivitätsdauer lässt einen Berufswechsel als zumutbar erscheinen. Daran ändert auch sein Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2014, 9C_272/2014, nichts, bestand dort doch eine markant kürzere Aktivitätsdauer von weniger als drei Jahren. Vielmehr ist mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2017, 8C_678/2016, bei dem die Zumutbarkeit eines Berufswechsels bei einer Aktivitätsdauer von vier Jahren resp. drei Jahren und neun Monaten bejaht wurde, davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer trotz des vorgerückten Alters zuzumuten ist, sich in ein neuer Tätigkeitsbereich einzuarbeiten. Dagegen spricht zwar die langjährige Tätigkeit als Selbständigerwerbender, was den Wechsel in einen unselbständigen Erwerb nicht einfach macht. Indes sind ihm nach der Beurteilung im massgebenden Gutachten des Spitals D.____ vom 26. Mai 2105 (vgl. E. 8.1 hiervor) wechselbelastende leichte Verweistätigkeiten, etwa Lager- oder Verkaufsarbeiten mit einer Einschränkung von 20% möglich und zumutbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer unterliegt die ihm zumutbare Tätigkeit denn auch nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. E. 10.2 hiervor). Unter Berücksichtigung, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil des Bundesgericht vom 11. Februar 2015, 8C_740/2014, E. 3.4.3 mit Hinweis), ist vielmehr davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus die entsprechende Nachfrage für die den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers zumutbare Tätigkeiten besteht. Dies gilt umso mehr, als er aufgrund seiner Ausbildung zum Polymechaniker vielseitig einsetzbare berufliche Fähigkeiten aufweist und als selbständig Erwerbender Schreiner auch Erfahrungen im administrativen Bereich sammeln konnte, sodass bei ihm auch ohne besondere Einarbeitung verschiedene unselbständige Tätigkeiten in Frage kommen. Zwar ist er angesichts seines Alters und der bestehenden gesundheitlichen Beschwerden nicht leicht vermittelbar, dennoch sind ihm zumutbare Tätigkeiten zweifellos nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden könnten. Insgesamt liegen keine Gründe vor, die dem Beschwerdeführer die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unzumutbar machen würden. 12.2.1 Daran vermögen auch die im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte von Dr. B.____ vom 30. Januar 2017 und 7. März 2017 nichts zu ändern. Am 30. Januar 2017 hielt er fest, dass er den Beschwerdeführer erstmals am 25. Januar 2017 getroffen habe und diagnostizierte eine gegenwärtig leichtgradige depressive Störung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch-abhängigen Anteilen. Der Versicherte verfüge nur über eingeschränkte Ressourcen. Er sei zwar in der Lage, meist alleinarbeitend seine Leistungen zu erbringen. Die Ressourcen würden aber weder für eine Arbeit in einem engen, fremdstrukturierten Betrieb noch für eine berufliche Umschulung ausreichen. Am 7. März 2017 bekräftigte er seine Angaben im Bericht vom 30. Januar 2017 und hielt ergänzend fest, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit als Schreiner aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. 12.2.2 Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer Dr. B.____ erstmals am 25. Januar 2017 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2016 aufsuchte und leichte Störungen aus dem depressiven Formenkreis invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2015, 9C_125/2015, E. 7.2.1 mit Hinweisen) ist mit diesen Berichten die Unzumutbarkeit für einen Berufswechsel aus psychischen Gründen für den Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dies gilt umso mehr, als aus den vorliegenden Akten keine Anzeichen für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen) auf zusätzliche medizinische Abklärungen verzichtet und davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang von 80% medizinisch zumutbar ist.

E. 13 Nach dem Gesagten ist die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zu bejahen. Zumindest muss sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm zumutbaren Schadenminderungspflicht anrechnen lassen, was er in einer angepassten Tätigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erzielen noch in der Lage wäre. Da ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende (Rest)Arbeitsfähigkeit noch verwerten kann, ist ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast zumutbar. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung der Vergleichseinkommen vorzunehmen wäre und die Berechnung auch vom Versicherten nicht beanstandet wurde, erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem durch die IV-Stelle angestellten Einkommensvergleich. Es ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte. Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2016, mit welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Vorbescheid weiss, dass er seiner Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachkommt, besteht kein Raum für eine befristete Übergangsrente. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 14 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ersuchte um Auferlegung einer moderaten Gerichtsgebühr, ohne jedoch ein förmliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- leistete, kann darauf geschlossen werden, dass er in der Lage ist, die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Daher besteht kein Grund für eine Reduktion der Gerichtsgebühr. Die Verfahrenskosten werden deshalb mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenslosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.06.2017 720 16 330/150

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 8. Juni 2017 (720 16 330/150) Invalidenversicherung Zumutbarkeit der Geschäftsaufgabe Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Der am 6. Januar 1959 geborene A.____ ist gelernter Polymechaniker. Seit Juli 1988 arbeitet er als selbstständiger Schreiner. Am 6. Oktober 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskusprotrusion sowie Arthrose in den Knien und in der linken Schulter bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, ermittelte sie beim Versicherten einen IV-Grad von 26%. Gestützt auf dieses Ergebnis wies sie einen Anspruch von Werner Frei auf eine Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 1. September 2016 ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, am 29. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 1. September 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50% zumindest eine halbe Rente zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es ihm nicht zuzumuten sei, seine seit nunmehr 28 Jahren ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit als Schreiner mit eigenem Ladengeschäft aufzugeben. Zudem werde er die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80% in einer Verweistätigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zufolge der konkreten Umstände, insbesondere auch im Hinblick auf sein Alter, nicht verwerten können. C. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik 19. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung einer Parteiverhandlung mit Parteibefragung beantragte. Diesen Antrag wies die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Verfügung vom 24. Januar 2017 mit der Begründung ab, er ziele nicht auf Durchführung einer Parteiverhandlung nach Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974), sondern sei als Beweisantrag zu verstehen. Eine Parteibefragung erscheine aufgrund des Aktenstandes als entbehrlich. Vorbehalten bleibe der Entscheid des urteilenden Dreiergerichts. E. Am 31. Januar 2017 hielt der Rechtsvertreter des Versicherten am Antrag auf Durchführung eine Parteiverhandlung fest. Ausserdem verwies er auf ein bundesgerichtliches Präjudiz, wonach die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit kurz vor Eintritt ins AHV-Rentenalter nicht zumutbar sei. Am 2. Februar 2017 ging eine weitere Eingabe ein, der ein Bericht von Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Januar 2017 beilag. F. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. Februar 2017 auf die Einreichung einer Duplik. Zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2017 und zum Bericht von Dr. B.____ vom 30. Januar 2017 nahm sie unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, vom 10. Februar 2017, am 16. Februar 2017 Stellung. G. Am 21. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme ein. Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin, unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. C.____ vom 17. März 2017, am 21. März 2017 Stellung. H. Am 27. März 2017 reichte der Rechtsvertreter des Versicherten einen weiteren Bericht von Dr. B.____ vom 7. März 2017 ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 29. September 2016 ist einzutreten. 2. In formeller Hinsicht ist zunächst der Verfahrensantrag, es sei eine Parteiverhandlung mit Parteibefragung durchzuführen, zu beurteilen. 2.1.1 Ein solcher Antrag kann zum einen auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzielen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es hierfür im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags (BGE 120 V 8 E. 3d, BGE 119 V 381 E. 3b/dd, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 I 38 E. 5f). Fehlt es an einem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden. Insbesondere in Verfahren, die nach der Praxis des betroffenen Kantons üblicherweise ausschliesslich in Schriftform durchgeführt werden, muss sich die Partei, die eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK wünscht, der Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags bewusst sein, weshalb dessen Fehlen als Verzicht zu werten ist (BGE 121 I 40 f. E. 6a, BGE 119 Ib 329 ff.). 2.1.2 Ein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung kann sodann aber auch zum Zwecke einer Parteibefragung oder -anhörung gestellt werden oder im Zusammenhang mit weiteren Beweisanträgen wie der Einvernahme eines Zeugen, der Anhörung eines Sachverständigen oder der Vornahme eines Augenscheins erfolgen. In all diesen Fällen handelt es sich beim Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung lediglich um einen Beweisantrag . Aus ihm allein ist denn auch (noch) nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen (BGE 122 V 55 E. 3a mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die beantragte mündliche Parteiverhandlung soll vielmehr dazu dienen, ihn zu seinen persönlichen Umständen zu befragen. Dabei legt er indes nicht substantiiert dar, weshalb eine persönliche Befragung erforderlich ist. Namentlich ist nicht ersichtlich, welche Entscheid relevanten Umstände nur im Rahmen einer Befragung durch das Gericht vorgebracht werden könnten. In Anbetracht dessen, dass der Rechtsvertreter in seinen schriftlichen Eingaben die persönlichen Situation des Beschwerdeführers beschrieb und entsprechende Beweismittel eingereichte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine persönliche Situation, die er im Rahmen einer Befragung durch das Gericht vorbringen wollte, in den schriftlichen Eingaben hinreichend dargelegt hat, weshalb der Entscheid der Instruktionsrichterin vom 24. Januar 2017 zu bestätigen und der Beweisantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 3. Materiell streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2016 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). 4.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 4.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1) 4.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 5.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 5.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b). 6. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 6.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können ( Ulrich Meyer-Blaser , Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [ Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 6.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 6.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb). 7. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. 8.1 Die IV-Stelle beauftragte das Spital D.____ mit einem Gutachten, welches am 26. Mai 2015 erstattet wurde. Darin wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Periatropathia humeroscapularis tendinopathica links und Polyarthrose diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein cervicovertebrales Schmerzsyndrom und ein plantarer Fersensporn links vor. Im Vordergrund stünden die belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich des Achsenskeletts in erster Linie tieflumbal lokalisiert. Aufgrund der Osteochondrosen und der Spondylolisthese bestünde sowohl eine Beeinträchtigung für längeres Stehen und Sitzen sowie für das Tragen von Lasten über 10 kg. Wirbelsäulenzwangshaltungen seien zu vermeiden. Aufgrund der Gonarthrose bestünden Einschränkungen beim Treppensteigen sowie für kniende Tätigkeiten. Aufgrund der Periathropathia tendinopathica humeroscapularis links seien Überkopfarbeiten zumindest links nicht möglich. Es sei anzunehmen, dass die Fingerpolyarthosen auch die feinmotorischen Tätigkeiten in zunehmendem Masse beeinträchtigen würden, wobei der zeitliche Verlauf hierfür derzeit nicht eingeschätzt werden könne. Die bisherige Tätigkeit als Schreiner sowie mittelschwere Verweistätigkeiten seien dem Versicherten seit mindestens März 2013 noch im Umfang von 50% zumutbar. Dabei seien die erforderlichen regelmässigen Pausen und Positionswechsel zu berücksichtigen. Für eine wechselbelastende leichte Verweistätigkeit, etwa Lager- oder Verkaufsarbeiten, betrage die Arbeitsfähigkeit 80%. Nach Durchführung von medizinischen Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit von 80% auf 100% gesteigert werden. 8.2 Die IV-Stelle ging demzufolge davon aus, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als selbstständiger Schreiner seit mindestens März 2013 noch im Umfang von 50%, und angepasste Verweistätigkeiten aber im Umfang von 80% zumutbar sind. Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 6.3 hiervor) ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen keine vor. Das Gutachten erweist sich sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen als überzeugend. Der Beschwerdeführer hat zu Recht nicht beanstandet, dass die IV-Stelle darauf abgestellt hat. Demnach ist davon auszugehen, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als Schreiner seit mindestens März 2013 noch im Umfang von 50% möglich ist. Leichte Verweistätigkeiten sind ihm aber im Umfang von 80% zumutbar. 9. Die von der IV-Stelle vorgenommene Bemessung des Valideneinkommens aufgrund des Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende vom 7. Januar 2016 von Fr. 85‘116.-- hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Unbestritten ist auch die Feststellung der IV-Stelle, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit mit einem Pensum von 80% gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik (BfS) ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘847.-- und damit ein höheres Einkommen erzielen könnte als in seinem angestammten Beruf als selbstständiger Schreiner, welches mit Fr. 41‘463.-- beziffert wurde. Streitig ist aber, ob dem Beschwerdeführer, welcher weiterhin in seiner eigenen Unternehmung im Rahmen von 50% tätig ist, wo er aber seine Restarbeitsfähigkeit von 80% in adaptierter Tätigkeit nicht voll ausschöpft, ein Berufswechsel in eine unselbständige angepasste Tätigkeit zuzumuten ist. 10.1 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2004, I 365/03, E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 113 V 32). Ein Rentenanspruch ist dann zu verneinen, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2011, 8C_460/2011, E. 2 mit Hinweisen). 10.2 Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1) bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2016, 8C_910/2015, E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Das fortgeschrittene Alter wird, obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In Frage kommen beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil vom 19. Mai 2016, 8C_910/2015, E. 4.2.2, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). 10.3.1 Für den Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Die medizinische Zumutbarkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4; Urteil vom 24. November 2016, 8C_665/2016, E. 5.3). 10.3.2 Das von der Verwaltung eingeholte Gutachten des Spitals D.____ vom 26. Mai 2105 bringt Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und bildet genügende medizinische Grundlage für den Rentenentscheid (vgl. E. 8.2 hiervor). Demnach ist für die Rentenberechtigung die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am 26. Mai 2015 entscheidend. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, es sei wegen einer von der IV-Stelle verschuldeten Verfahrensverzögerung vom Verfügungserlass am 1. September 2016 als massgebendem Zeitpunkt auszugehen, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach Abklärung der gesundheitlichen Situation mussten die erwerblichen Verhältnisse abgeklärt werden, was bei selbstständig Erwerbenden in aller Regel mit einem grösseren Aufwand verbunden ist. Der Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende datiert vom 7. Januar 2016. Nur zwei Monate später erging am 9. März 2016 der Vorbescheid. Der Zeitaufwand für das Einwandverfahren von rund einem halben Jahr bewegt sich in einem angemessenen Rahmen. Bei dieser Sachlage ist der Vorinstanz keine Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen. Demnach besteht kein Grund, für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen. 11. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Dieser stellt sich mit Blick auf sein mittlerweile fortgeschrittenes Alter und seiner seit 28 Jahren andauernden Selbstständigkeit auf den Standpunkt, dass ihm ein Berufswechsel nicht zumutbar sei und sich die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten lasse. Zu beachten sei, dass er immer wieder schlechte Tage zu verzeichnen habe, an welchen er kaum arbeitsfähig sei. Ausserdem sei zu erwarten, dass sich seine Arbeitsfähigkeit in den nächsten Jahren zunehmend verschlechtern werde. Die Restarbeitsfähigkeit werde im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbsfähigkeit bestmöglich verwertet. Zudem sei ihm weder möglich noch zumutbar, sich in die Struktur eines Angestelltenverhältnisses einzuordnen. Würde er gezwungen, seine Selbstständigkeit aufzugeben, wäre ernsthaft zu befürchten, dass er psychisch dekompensiere. 12.1 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Wie oben (vgl. E. 10.3.1 hiervor) ausgeführt ist für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit und somit der 26. Mai 2015 entscheidend. In diesem Zeitpunkt verblieben dem Beschwerdeführer rund 9½ Jahre bis zum ordentlichen Rentenalter. Diese Aktivitätsdauer lässt einen Berufswechsel als zumutbar erscheinen. Daran ändert auch sein Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2014, 9C_272/2014, nichts, bestand dort doch eine markant kürzere Aktivitätsdauer von weniger als drei Jahren. Vielmehr ist mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2017, 8C_678/2016, bei dem die Zumutbarkeit eines Berufswechsels bei einer Aktivitätsdauer von vier Jahren resp. drei Jahren und neun Monaten bejaht wurde, davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer trotz des vorgerückten Alters zuzumuten ist, sich in ein neuer Tätigkeitsbereich einzuarbeiten. Dagegen spricht zwar die langjährige Tätigkeit als Selbständigerwerbender, was den Wechsel in einen unselbständigen Erwerb nicht einfach macht. Indes sind ihm nach der Beurteilung im massgebenden Gutachten des Spitals D.____ vom 26. Mai 2105 (vgl. E. 8.1 hiervor) wechselbelastende leichte Verweistätigkeiten, etwa Lager- oder Verkaufsarbeiten mit einer Einschränkung von 20% möglich und zumutbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer unterliegt die ihm zumutbare Tätigkeit denn auch nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. E. 10.2 hiervor). Unter Berücksichtigung, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil des Bundesgericht vom 11. Februar 2015, 8C_740/2014, E. 3.4.3 mit Hinweis), ist vielmehr davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus die entsprechende Nachfrage für die den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers zumutbare Tätigkeiten besteht. Dies gilt umso mehr, als er aufgrund seiner Ausbildung zum Polymechaniker vielseitig einsetzbare berufliche Fähigkeiten aufweist und als selbständig Erwerbender Schreiner auch Erfahrungen im administrativen Bereich sammeln konnte, sodass bei ihm auch ohne besondere Einarbeitung verschiedene unselbständige Tätigkeiten in Frage kommen. Zwar ist er angesichts seines Alters und der bestehenden gesundheitlichen Beschwerden nicht leicht vermittelbar, dennoch sind ihm zumutbare Tätigkeiten zweifellos nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden könnten. Insgesamt liegen keine Gründe vor, die dem Beschwerdeführer die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unzumutbar machen würden. 12.2.1 Daran vermögen auch die im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte von Dr. B.____ vom 30. Januar 2017 und 7. März 2017 nichts zu ändern. Am 30. Januar 2017 hielt er fest, dass er den Beschwerdeführer erstmals am 25. Januar 2017 getroffen habe und diagnostizierte eine gegenwärtig leichtgradige depressive Störung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch-abhängigen Anteilen. Der Versicherte verfüge nur über eingeschränkte Ressourcen. Er sei zwar in der Lage, meist alleinarbeitend seine Leistungen zu erbringen. Die Ressourcen würden aber weder für eine Arbeit in einem engen, fremdstrukturierten Betrieb noch für eine berufliche Umschulung ausreichen. Am 7. März 2017 bekräftigte er seine Angaben im Bericht vom 30. Januar 2017 und hielt ergänzend fest, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit als Schreiner aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. 12.2.2 Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer Dr. B.____ erstmals am 25. Januar 2017 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2016 aufsuchte und leichte Störungen aus dem depressiven Formenkreis invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2015, 9C_125/2015, E. 7.2.1 mit Hinweisen) ist mit diesen Berichten die Unzumutbarkeit für einen Berufswechsel aus psychischen Gründen für den Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dies gilt umso mehr, als aus den vorliegenden Akten keine Anzeichen für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen) auf zusätzliche medizinische Abklärungen verzichtet und davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang von 80% medizinisch zumutbar ist. 13. Nach dem Gesagten ist die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zu bejahen. Zumindest muss sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm zumutbaren Schadenminderungspflicht anrechnen lassen, was er in einer angepassten Tätigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erzielen noch in der Lage wäre. Da ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende (Rest)Arbeitsfähigkeit noch verwerten kann, ist ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast zumutbar. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung der Vergleichseinkommen vorzunehmen wäre und die Berechnung auch vom Versicherten nicht beanstandet wurde, erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem durch die IV-Stelle angestellten Einkommensvergleich. Es ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte. Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2016, mit welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Vorbescheid weiss, dass er seiner Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachkommt, besteht kein Raum für eine befristete Übergangsrente. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 14. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ersuchte um Auferlegung einer moderaten Gerichtsgebühr, ohne jedoch ein förmliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- leistete, kann darauf geschlossen werden, dass er in der Lage ist, die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Daher besteht kein Grund für eine Reduktion der Gerichtsgebühr. Die Verfahrenskosten werden deshalb mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenslosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.