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720 16 119 / 283

Basel-Landschaft · 2016-10-31 · Deutsch BL
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Unentgeltliche Verbeiständung Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren; Anspruch mangels Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verneint

Dispositiv
  1. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass vorliegend die sachliche Gebotenheit einer unentgeltlichen Verbeiständung mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss strengen Anforderungen an die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Verwaltungsverfahren zu verneinen ist. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 4. März 2016 ist deshalb nicht zu beanstanden und die hiergegen erhoben Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos. Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom (IVG) vom 19. Juni 1959 handelt und die dort geregelte Kostenpflicht nicht zur Anwendung gelangt (vgl. SVR 2013 IV Nr. 2 E. 3), sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 25. April 2016 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Für Volontäre beträgt der in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangende Stundenansatz bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 140.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 9. August 2016 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 12.9 Stunden (wovon 11.58 Stunden durch eine Volontärin erbracht wurden) geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 206.50. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘259.-- (1.32 Stunden à Fr. 200.-- und 11.58 Stunden à 140.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 206.50 + 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘259.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 31.10.2016 720 16 119 / 283 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 31.10.2016 720 16 119 / 283 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 31.10.2016 720 16 119 / 283

Unentgeltliche Verbeiständung Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren; Anspruch mangels Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verneint

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 31. Oktober 2016 (720 16 119 / 283) Unentgeltliche Verbeiständung Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren; Anspruch mangels Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verneint Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin i.V. Isabella Schibli Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat, Falknerstrasse 3, 4001 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Unentgeltliche Verbeiständung A. Der 1967 geborene A.____ meldete sich am 28. April 2014 (Eingang) unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Am 27. August 2015 informierte Advokat Dr. Andreas Noll die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle), dass er von A.____ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei und ersuchte um Einsicht in sämtliche IV-Akten des Versicherten. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse und nach Abschluss der Prüfung möglicher beruflicher Massnahmen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Januar 2016 mit, dass aufgrund einer ermittelten 100%igen Arbeitsfähigkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 stellte A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Noll, ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das verwaltungsinterne Verfahren. Mit Verfügung vom 4. März 2016 wies die IV-Stelle das Gesuch mit der Begründung ab, es fehle an der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Noll, am 21. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung vom 1. Februar 2016 gutzuheissen. Des Weiteren sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Anwaltskosten zu gewähren; unter o/e- Kostenfolge. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, eine externe anwaltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren sei geboten, da die Komplexität des Verfahrens den Beschwerdeführer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überfordere. Zudem sei ihm die Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde in Anbetracht der vorbelasteten Beziehung nicht zuzumuten. Auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen falle nicht in Betracht. C. Mit Verfügung vom 25. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Noll als Rechtsvertreter bewilligt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die vorbelastete Beziehung zur Sozialhilfebehörde den Beschwerdeführer nicht dazu berechtige, auf deren Hilfeleistung zu verzichten. Im Übrigen würden auch keine Hinweise vorliegen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, kostenlose Hilfe bei Bekannten oder Verbandsvertretern zu suchen. E. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 27. Juni 2016; Duplik vom 4. Juli 2016) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Auf die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde vom 21. April 2016 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. März 2016 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine solche verfahrensleitende Verfügung der IV-Stelle, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist und gegen die deshalb direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden kann (Art. 56 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2. Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren verweigert hat. Dabei ist streitig, ob eine unentgeltliche Verbeiständung im vorliegenden Fall sachlich geboten bzw. notwendig ist. 3.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. 3.2 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG, vgl. dazu BGE 136 V 377 E. 4.1.1), nur in Ausnahmefällen zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialversicherungsrechtliche Abteilungen] vom 4. Dezember 2006, I 928/05, E. 5.1; Urs Müller , Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 398, Rz. 2020). 3.3 Die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung ein sehr strenger Massstab anzulegen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_315/2009, E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 132 V 201 E. 5.1.3). Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 201 E. 4.1). Sodann hat das Bundesgericht festgehalten, dass auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2015, 9C_167/2015, E. 2.1). 3.4 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Es kann jedoch nicht alleine deswegen von einer komplexen Fragestellung ausgegangen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 12. Februar 2016, 8C_633/2015, E. 6 und vom 27. Juni 2014, 9C_407/2014, E. 3.1). Verlangt werden qualifizierende, besondere Umstände (Urteil des EVG vom 4. Dezember 2006, I 928/05, E. 5.1). Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde jedoch einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter gleichkommen, was dem "strengen Mass" und der der Konzeption des Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2016, 8C_633/2015 E. 6; Urteile des Bundesgerichts vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015 E. 5.2 und vom 18. September 2009, 9C_315/2009, E. 2.1). 4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, eine externe anwaltliche Verbeiständung sei geboten, da er von dem Verfahren in seiner Komplexität in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht überfordert sei. Er verfüge über eine rudimentärste Schuldbildung und seine Deutschkenntnisse seien sehr bescheiden. Zudem sei er psychisch sehr labil und von Angstzuständen betroffen, was es ihm zusätzlich erschwere, sich mit der vorliegenden rechtlichen Angelegenheit zu befassen. Die umfangreichen Aktendossiers und die Schwierigkeit der sich stellenden Fragen würden eine fachkundige professionelle Beratung und Vertretung erfordern. Eine Vertretung durch die Sozialhilfebehörde sei ihm jedoch nicht zuzumuten, da ein Rechtsvertretungsverhältnis ein intaktes Vertrauensverhältnis voraussetze. Dieses sei vorliegend gestört, da die Sozialhilfebehörde ein Verfahren wegen Betruges gegen ihn eingeleitet habe, welches mittlerweile von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei. Auch sei aktuell ein Verfahren hinsichtlich der jetzigen Sozialhilfeleistungen bei der Finanz- und Kirchendirektion hängig. Zudem habe er kein anderes Umfeld, das ihn unterstützen könne und auch Verbandsvertreter würden in den meisten Fällen weder über die nötigen Fachkenntnisse, noch über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um ihn adäquat vertreten zu können. Auch sei die Erwartung gegenüber einer psychisch labilen Person realitätsfremd, die sich aufgrund ihrer Angstzustände kaum aus dem Haus traue und sich aufgrund sprachlicher Hindernisse kaum habe integrieren können, sich bei Bekannten oder Verbandsvertretern Hilfe zu holen. Aus diesen Gründen habe er sich direkt bei seinem langjährigen Vertrauensanwalt gemeldet. 4.2.1 Gemäss der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich eine unentgeltliche Verbeiständung, wenn sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenswahrung durch Dritte ausser Betracht fällt (vgl. E. 3.3 hiervor). Vorliegend handelt es sich im Vergleich zu anderen durchschnittlichen IV-Fällen nicht um einen unübersichtlichen Sachverhalt und um komplexe Rechtsfragen. Aufgrund der Akten ist auch nicht ersichtlich und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er vor dem Beizug seines Rechtsanwaltes die Interessenswahrung durch eine soziale Institution oder Rechtsberatungsstelle angestrengt hätte. Es werden vom Beschwerdeführer auch keine erfolglosen Suchbemühungen dargelegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 5.3 und vom 9. September 2015, 9C_167/2015, E. 3.3.3). Im Gegenteil, der Beschwerdeführer hat sich schon während des Abklärungsverfahrens, d.h. noch vor ergangenem Vorbescheid, direkt bei seinem Anwalt gemeldet. Der Behauptung des Beschwerdeführers, die Beratungsstellen würden weder über die nötigen Fachkenntnisse noch über die erforderlichen Ressourcen verfügen, kann nicht gefolgt werden. Da sich im vorliegenden verwaltungsinternen Verfahren weder schwierige rechtliche noch tatsächliche Fragen stellen, hätte durchaus die unentgeltliche Rechtsberatung sowie Unterstützung von den Beratungsstellen wie z.B. das Behindertenforum, die Stiftung Mosaik und Procap Nordwestschweiz in Anspruch genommen werden können. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stellen sie genau für Fälle wie das vorliegend nicht besonders komplex gelagerte Verwaltungsverfahren eine erste Anlaufstelle dar. 4.2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich zudem auf den Standpunkt, sein psychischer Gesundheitszustand erschwere es ihm zusätzlich, sich mit den vorliegenden rechtlichen Angelegenheiten zu befassen. Überdies sei es realitätsfremd von jemandem, der sich aufgrund seiner Angstzustände kaum aus dem Haus traue und sich aufgrund seiner sprachlichen Hindernisse kaum habe integrieren können, sich bei Verbandsvertretern Hilfe zu holen. Auch aus diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine gute Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen drei Töchtern, wovon zwei bereits volljährig sind, pflegt. Diese haben ihn schon während des Abklärungsverfahrens unterstützt, indem sie den Beschwerdeführer zu seinen Arztbesuchen und Gesprächen bei der IV-Stelle begleitet und auch telefonisch für ihn mit der IV-Stelle Kontakt aufgenommen haben. Mit der Hilfe eines Dolmetschers konnten bei diesen Terminen auch die behaupteten sprachlichen Hindernisse überwunden werden. Es kann folglich nicht nachvollzogen werden und es wird auch nicht näher begründet, warum eine solche Begleitung und Unterstützung durch die Familie und einen Dolmetscher, nicht auch bei einer Beratung durch eine soziale Institution möglich sein sollte. 4.2.3 Da eine Interessenswahrung durch Dritte aufgrund des Ausnahmecharakters der unentgeltlichen Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren nicht a priori ausgeschlossen werden kann und diese dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen wäre, hätte er sich somit vorliegend zunächst mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten einer sozialen Institutionen bzw. unentgeltlichen Rechtsberatung behelfen müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_315/2009, E. 2.2 und vom 19. April 2007, I 115/07, E. 6.1). Aus diesen Gründen kann die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine adäquate Vertretung durch die Sozialhilfebehörde aufgrund der vorbelasteten Beziehung zuzumuten ist, offen gelassen werden. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass sich eine unentgeltliche Verbeiständung aufgrund seiner rudimentären Schulbildung und seinen bescheidenen Deutschkenntnisse rechtfertige, ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mangelnde Sprachkenntnisse oder eine fehlende berufliche Ausbildung alleine noch nicht die Gewährung der unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung (Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2014, IV Nr. 26 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_315/2009, E. 2.2) begründen. Auch aus diesen Gründen lässt sich somit im vorliegenden Fall nicht der Schluss ziehen, dass eine unentgeltliche Verbeiständung sachlich geboten ist. 5. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass vorliegend die sachliche Gebotenheit einer unentgeltlichen Verbeiständung mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss strengen Anforderungen an die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Verwaltungsverfahren zu verneinen ist. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 4. März 2016 ist deshalb nicht zu beanstanden und die hiergegen erhoben Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos. Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom (IVG) vom 19. Juni 1959 handelt und die dort geregelte Kostenpflicht nicht zur Anwendung gelangt (vgl. SVR 2013 IV Nr. 2 E. 3), sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 25. April 2016 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Für Volontäre beträgt der in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangende Stundenansatz bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 140.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 9. August 2016 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 12.9 Stunden (wovon 11.58 Stunden durch eine Volontärin erbracht wurden) geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 206.50. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘259.-- (1.32 Stunden à Fr. 200.-- und 11.58 Stunden à 140.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 206.50 + 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘259.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.