IV-Rente
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 6. März 2015 ist demnach einzutreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7‘516.50 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.10.2017 720 15 94 / 277
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 19. Oktober 2017 (720 15 94 / 277) Invalidenversicherung Frage des Zeitpunkts der Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einer versicherten Person im fortgeschrittenen Alter Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Monica Armesto, Advokatin, indemnis, Spalenberg 20, 4001 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. A.____, geboren 1950, bezieht aufgrund eines im September 1977 erlittenen Unfalls, bei dem er sich eine Calcaneusfraktur an der linken Ferse zuzog, seit 1978 eine Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei einem IV-Grad von 20%. Als Spätfolge des Unfalles erfolgte im März 2008 eine Arthrodese des unteren Sprunggelenks, d.h. das untere Sprunggelenk wurde operativ versteift. Mit Gesuch vom 27. Februar 2009 meldete sich A.____ bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) unter Hinweis auf die Fersenoperation sowie auf Beschwerden an Knie und Hüfte zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in Bezug auf die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. November 2011 für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. August 2010 eine befristete ganze Rente und ab 1. September 2010 eine unbefristete Viertelsrente zu. Auf Einsprache des Versicherten hin veranlasste die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen bzw. zog entsprechende Unterlagen der Suva bei, namentlich die Ergebnisse der in der Klinik B.____ durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid mit Verfügungen vom 27. Januar 2015 bzw. mit den rektifizierten Verfügungen vom 30. Januar 2015. Zur Begründung der Verfügungen wurde im Wesentlichen angeführt, dass die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vom 21. Mai 2010 durch die EFL bestätigt worden sei. Demnach sei es dem Versicherten seit Mai 2010 zumutbar, ganztags einer leichten Verweistätigkeit nachzugehen. B. Gegen diese Verfügungen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, mit Eingabe vom 6. März 2015 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit den Begehren, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung der beiden angefochtenen Verfügungen zu verpflichten, ihm ab dem 1. September 2009 und über den 31. August 2010 hinaus eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grades von mindestens 70% auszurichten, eventualiter seien die beiden angefochtenen Verfügungen aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werde eine öffentliche Parteiverhandlung beantragt und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung der Begehren wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die medizinischen Beurteilungsgrundlagen unvollständig seien, da sich die Beschwerdegegnerin auf die medizinischen Unterlagen der Suva abgestützt habe, welche aber nur die unfallkausalen Beschwerden abgeklärt habe. In Bezug auf die unfallfremden Rücken- und Knieprobleme wie auch in Bezug auf die kardiologische Problematik der Herzinsuffizienz seien keine Abklärungen getätigt worden. Auch wenn mit der EFL eine globale Beurteilung der Leistungsfähigkeit vorgenommen worden sei, so handle es sich dabei nur um eine Momentaufnahme vom März 2014, welche nichts über den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aussage. Eine Schlussfolgerung auf die Zumutbarkeit ab Mai 2010 sei darum nicht zulässig. Ferner seien die Ergebnisse der EFL nicht aussagekräftig, da die durch die Schlafstörung verursachten kognitiven Einschränkungen nicht berücksichtigt worden seien. Ausserdem hätten der Klinik B.____ keine medizinischen Unterlagen zu den Knie-, Rücken- und Herzleiden des Beschwerdeführers vorgelegen, so dass die EFL für eine gesamtmedizinische Beurteilung auf unvollständigen medizinischen Unterlagen beruhe und somit keinen Beweiswert habe. Grundsätzlich müssten daher ergänzende medizinische Abklärungen im Sinne einer polydisziplinären Begutachtung vorgenommen werden, was aber insofern verzichtbar sei, als die Restarbeitsfähigkeit aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht mehr verwertbar sei. Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verwertbarkeit sei die Vornahme der EFL, also März 2014. In diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer ein Jahr und drei Monate vor der Pensionierung gestanden. Angesichts dieser kurzen Dauer und der grossen Einschränkungen durch das Tätigkeitsprofil sei die Restarbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar. C. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wies die instruierende Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels prozessualer Bedürftigkeit ab. E. Mit Replik vom 9. Juli 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisher geäusserten Anträgen und Argumenten fest und wies namentlich darauf hin, dass erst nach durchgeführter EFL der Umfang der Restarbeitsfähigkeit festgestanden habe und nicht schon im Mai 2010. Für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei daher auf den Zeitpunkt der EFL abzustellen. In der Zeit davor sei selbst der Kreisarzt von einer geringeren Arbeitsfähigkeit ausgegangen. F. Mit Duplik vom 27. Juli 2015 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Begehren und Vorbringen fest und wendete ein, dass das Testverfahren der EFL auch Geschicklichkeit und Konzentration überprüfe und allfällige müdigkeitsbedingte Konzentrationsstörungen sich daher im Test niedergeschlagen hätten. G. Nach Beizug der Suva-Akten wies der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2015 darauf hin, dass aus den Berichten der Physiotherapeutin hervorgehe, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung aufgrund der EFL unzutreffend sei. Die tatsächliche Leistungsfähigkeit sei deutlich geringer. H. Mit Eingabe vom 14. April 2016 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass im parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren die Suva ein Gutachten in Auftrag gegeben habe, das die Unfallkausalität aller Beschwerden am Bewegungsapparat zum Gegenstand habe. Da das Ergebnis dieser Begutachtung Einfluss auf das vorliegende Verfahren habe, werde beantragt, das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens zu sistieren. I. Trotz fehlendem Einverständnis der Beschwerdegegnerin ordnete die instruierende Präsidentin mit Verfügung vom 10. Mai 2016 die Verfahrenssistierung an. Diese wurde nach Eingang des Gutachtens auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers hin mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wieder aufgehoben. Gleichzeitig wurde der Beizug der seit August 2015 ergangenen Suva-Akten angeordnet. Auf eine Vernehmlassung zu den neu beigezogenen Unfallakten haben in der Folge beide Parteien verzichtet. J. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde der Beschwerdeführer zur Sache angehört. In ihren Schlussvorträgen haben beide Parteivertreter an ihren bereits schriftlich geäusserten Anträgen und Argumenten festgehalten. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 6. März 2015 ist demnach einzutreten. 2. In materieller Hinsicht umstritten ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er ab 1. September 2009 und über den 31. August 2010 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Einerseits könne auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der im Suva-Verfahren eingeholten ärztlichen Unterlagen nicht abgestellt werden, da sie nur die unfallkausalen Beeinträchtigungen berücksichtigen würden und daher abgesehen von weiteren Mängeln insofern unvollständig seien, als sie die Knie-, Rücken- und Herzprobleme nicht einbezogen hätten, andererseits sei die Restarbeitsfähigkeit aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ohnehin nicht mehr verwertbar, so dass sich weitere medizinische Abklärungen zur Zumutbarkeit erübrigen würden. 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 3.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 3.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b). 3.5 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei der Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann dort nicht von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form mög- lich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2008, 9C_854/2008, E. 2.1; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) hält von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Es geht bei dieser Beurteilung somit um die Einschätzung der Chancen der versicherten Person, trotz der im Einzelfall einzuhaltenden Restriktionen bezüglich Arbeitsplatz, Arbeitshaltung, Arbeitszeit und Art der Tätigkeit von einem durchschnittlichen Arbeitgeber noch angestellt zu werden, das heisst um die für die versicherte Person realistischerweise noch vorhandenen oder nicht mehr vorhandenen Arbeitsmarktchancen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2008, 9C_854/2008, E. 3.2). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil der EVG vom 21. August 2006, I 831/05, E. 4.1.1 mit Hinweisen). 3.6 Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein "invaliditätsfremder" Gesichtspunkt (Urteil des EVG vom 29. August 2002, I 97/2000, E. 1.4), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten Rahmenbedingungen für die Beurteilung bildet, ob die grundsätzlich denkbaren Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise noch nachgefragt werden und ihre Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht unter allen massgebenden Aspekten noch zumutbar ist (BGE 138 V 457, Urteile des EVG vom 21. August 2006, I 831/2005, E. 4, vom 5. August 2005, I 376/05, E. 4, vom 27. Mai 2005, I 819/2004, E. 2.2, vom 4. April 2002, I 401/2001, E. 4b). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich indessen nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Umständen des Einzelfalls, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen. Angesichts der beschränkten Dauer verbleibender beruflicher Aktivität ist sodann namentlich auch der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand zu bedenken, dessen Ausmass wiederum anhand von Kriterien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008, E. 4.2.2 mit Hinweisen auf weitere Entscheide; Urteile des EVG vom 5. August 2005, I 376/2005, E. 4.1 und vom 23. Oktober 2003, I 392/2002, E. 2.3). 3.7 Zur Frage, ob ältere Menschen ihre Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich noch verwerten können, hat das Bundesgericht eine reiche Rechtsprechung entwickelt, die relativ hohe Hürden setzt. Von einem vorgerückten Alter ist – unter Berücksichtigung allfälliger Besonderheiten des Einzelfalles – in der Regel ab rund 60 Jahren auszugehen (vgl. den Überblick im Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2013, 8C_345/2013, E. 4; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Hrsg. Murer/Stauffer, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 273). 3.8 Die bundesgerichtliche Praxis zur Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wegen fortgeschrittenen Alters ist sehr streng. Liegt – wie im vorliegenden Fall – eine attestierte Restarbeitsfähigkeit von 100% in einer Verweistätigkeit vor, so nimmt das Bundesgericht eine Unverwertbarkeit nur dann an, wenn die versicherte Person unmittelbar vor ihrer Pensionierung steht und für einen allfälligen Berufswechsel kaum mehr Zeit verbleibt. Darauf beruft sich der Beschwerdeführer, indem er der Meinung ist, als massgeblicher Zeitpunkt sei auf die Erstellung der EFL abzustellen und im März 2014 sei er nur noch ein Jahr und drei Monate vor der Pensionierung gestanden. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass der Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Mai 2010 massgeblich sei, damals sei der Beschwerdeführer 59 Jahre und 11 Monate alt gewesen. 3.9 Was den Zeitpunkt angeht, in dem zu beantworten ist, ob eine versicherte Person noch vermittelbar ist, hat das Bundesgericht entschieden, dass auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit abzustellen ist. Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben. Das ist in der Regel der Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens, auf das bei der Leistungsbemessung abgestellt werden kann (BGE 138 V 457 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2016, 8C_665/2016, E. 5.3). 4.1 Um zu ermessen, ab wann die für den Beschwerdeführer geltende Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer zuverlässigen medizinischen Sachverhaltsgrundlage stand, sind im Folgenden die entsprechenden medizinischen Berichte näher zu beleuchten. Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zur kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Mai 2010 zu 100% arbeitsunfähig war. 4.2 Im Bericht vom 21. Mai 2010 diagnostiziert der Kreisarzt Dr. med. C.____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, einen fibulocalcanearen Konflikt links nach konsolidierter Arthrodese des unteren Sprunggelenks am 12. März 2008, Beschwerden im Bereich des dorsalen Arthrodesenschraubenkopfes, funktionelle Kniebeschwerden links nach unklarem Überlastungssyndrom, eine ischiocrurale Verspannung bei schmerzgestörtem Gangbild, eine unfallfremde mediale Überlastung des rechten Knies, eine Osteoporose sowie den Verdacht auf Restless Legs-Syndrom. Die Kausalität der USG-Arthrodese, des lateralen Engpasssyndroms und der Schraubenbeschwerden sei klar. Das Kondylenödem im linken Knie sei ungewöhnlich, sei aber wegen der geänderten Belastungsverhältnisse als indirekte Unfallfolge einzustufen. Es sei eine Schmerzabklärung und eine neurologische Standortbestimmung geplant. Momentan sehe es aber nicht nach einer neurogenen Schmerzursache aus. Der aktuelle Befund erlaube eine ganztägige leichte vorwiegend sitzende Aktivität, nur kurzfristig auf ebenem Boden stehend oder gehend, ohne Knien oder Kauern und mit einem Tragelimit von gelegentlich 5 kg. Der Versicherte sei damit einverstanden. Von kreisärztlicher Seite gelte eine eher theoretische Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren. 4.3 Dieser kreisärztliche Bericht definiert zwar einerseits ein klares Zumutbarkeitsprofil, relativiert ist aber die Verbindlichkeit einerseits durch die Anmerkung, dass eher eine theoretische Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren bestehe, und andererseits durch die Notwendigkeit weiterer Abklärungen. Von einer zuverlässigen medizinischen Sachverhaltsgrundlage kann in Bezug auf diesen Kreisarztbericht somit noch keine Rede sein. Dieser Einschätzung schliesst sich auch der RAD-Arzt Dr. med. D.____, Facharzt für orthopädische Chirurgie, in seiner Beurteilung vom 31. Mai 2012 an. In der Folge wurden die geplanten neurologischen Abklärungen in der Klinik E.____ durchgeführt und es wurden ein physiotherapeutischer Behandlungsplan sowie Verlaufskontrollen beschlossen. Am 24. September 2010 attestierte Dr. C.____ in unfallbedingter Hinsicht einen Endzustand und bestätigte die bereits erfolgte Zumutbarkeitsbeurteilung, obwohl die von ihm am 13. Juli 2010 angeordnete medizinische Trainingstherapie von mindestens sechs Monaten noch nicht abgeschlossen war. 4.4 In ihrem Bericht vom 14. August 2012 diagnostizierte die SUVA-Kreisärztin Dr. med. F.____, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, neben den bereits bekannten Diagnosen Beschwerden im Bereich des Sitzbeines links, funktionelle Kniebeschwerden links ohne strukturell verifizierbare Befunde, ein aktiviertes lumbospondylogenes Syndrom links mit Übergangsanomalie L5/S1 links mit Teilassimilation des Querfortsatzes links mit dem Os sacrum, eine Spondylarthrose L4/5 und L5/S1. Zur weiteren Stabilisierung des Sprunggelenks wurde eine Massschuh-Versorgung empfohlen und weiterhin 2x pro Woche Physiotherapie für ein weiteres Jahr. Aufgrund der aktuellen Untersuchung sei eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit mit nur kurzem Sitzen, Laufen und Stehen gegeben. Laufen sei nur auf ebenem Boden möglich, ohne Treppensteigen, Knien und Kauern. Da der Beschwerdeführer sich nur mit einem Stock vorwärts bewegen könne, könne er auch keine Lasten tragen. Es gelte somit eine theoretische Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Der Endzustand sei eingetreten. Der RAD-Arzt Dr. D.____ führt in seiner Beurteilung vom 5. Dezember 2012 dazu aus, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beschrieben sei und eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50% vorliege. Auf diese kreisärztliche Untersuchung könne abgestellt werden. Da der Verlauf aber nicht weiter dokumentiert sei, müsse bei der Suva nachgefragt werden, wann die Verschlechterung eingetreten sei. 4.5 Vom 17. Oktober 2012 bis 1. November 2012 war der Beschwerdeführer wegen kardialer Probleme im Spital G.____ hospitalisiert. Im entsprechenden Bericht vom 1. November 2012 wurde eine Tachymyopathie bei ventrikulären Extrasystolen und ventrikulärer Tachykardie bei einem grenzwertig grossen Herz diagnostiziert. Die Linksherzkatheteruntersuchung habe normale Koronararterien gezeigt sowie eine leicht eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion. Die Rechtsherzkatheteruntersuchung habe eine Linksherzinsuffizienz mit leicht erhöhten pulmonalarteriellen Druckwerten gezeigt. Ein halbes Jahr später führte der behandelnde Kardiologe Dr. med. H.____, FMH Kardiologie, in seinem Bericht vom 7. Februar 2013 aus, dass sich die initial erheblich eingeschränkte systolische Pumpfunktion im Verlauf wieder praktisch normalisiert habe. Der Patient sei auch bezüglich der Dyspnoe wieder beschwerdefrei geworden. Aus kardiologischer Sicht sei er aktuell nicht mehr arbeitsunfähig. Die Beurteilung von Dr. H.____ impliziert, dass zumindest vorübergehend eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht bestand. 4.6 Nachdem die Kreisärztin Dr. F.____ im August 2012 eine orthopädisch bedingte Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50% attestiert hatte, fragte die Beschwerdegegnerin bei der Suva nach, wann diese Reduktion eingetreten sei, worauf der Kreisarzt Dr. med. I.____ in seinem Bericht vom 4. Juni 2013 ausführte, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur schwer nachvollziehbar sei. Er schlage daher weitere medizinische Abklärungen in Form einer stationären Rehabilitation oder einer EFL in der Klinik B.____ vor. 4.7 Am 7. und 8. Januar 2014 wurden die Leistungstests für die EFL durchgeführt. Im entsprechenden Bericht vom 12. März 2014 wurde ausgeführt, dass eine klare Trennung von unfallkausal bedingten Einschränkungen und nicht unfallkausal bedingten Einschränkungen schwierig sei. Die Beurteilung sei daher aus globaler Sicht erfolgt. Trotz der grenzwertig geringen Symptomausweitung – vorrangig aufgrund unfallfremder Funktionsstörungen – würden objektive Leistungseinschränkungen bestehen, so dass die bisherigen Tätigkeiten mit mittelschweren bis teilweise sehr schweren Belastungen nicht mehr zumutbar seien. Zumutbar sei dem Versicherten aber noch ganztags leichte wechselbelastende Arbeit mit Gewicht von 5-10 kg ohne häufiges Stehen und Laufen. Zu vermeiden sei vorallem Laufen auf unebenem oder rutschigem Boden, Treppensteigen, lange andauerndes Stehen und Gehen sowie Knien oder Hockstellung. 5.1 Gestützt auf diese Einschätzung erliess die Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2015 die heute angefochtenen Verfügungen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich nun – gestützt auf die RAD-Einschätzung von Dr. D.____ vom 12. Juni 2014, wonach sich die aktuelle Zumutbarkeitsbeurteilung mit der Beurteilung vom Mai 2010 decke, auf den Standpunkt, dass die massgebliche Zumutbarkeitsbeurteilung seit Mai 2010 Geltung habe und daher für die Vermittelbarkeit auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn es retrospektiv Hinweise geben sollte, dass die aktuelle Zumutbarkeitsbeurteilung seit Mai 2010 bis heute ununterbrochen Bestand hatte, so genügt dies nicht, um auch den massgeblichen Zeitpunkt auf den Mai 2010 zurück zu beziehen. Massgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem sich die Zumutbarkeitsbeurteilung auf eine zuverlässige Sachverhaltsgrundlage abstützen kann. Das war im Mai 2010, wie bereits erwähnt, noch nicht der Fall, da damals noch weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen waren. Auch die kreisärztliche Beurteilung vom 24. September 2010 kann noch nicht als Grundlage dienen, da damals die auf mindestens sechs Monate ausgelegte medizinische Trainingstherapie noch nicht beendet war. In der Folge stellte die Kreisärztin Dr. F.____ eine Verschlimmerung der Fussproblematik fest und attestierte eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50%. Kurze Zeit später tauchte die kardiologische Problematik mit einer zumindest vorübergehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf. Schliesslich haben Zweifel an der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. F.____ zur EFL vom Januar 2014 geführt. Erst der Bericht zur EFL vom 12. März 2014 hielt erstmals eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten Tätigkeit fest, ohne dass noch weitere Abklärungen geplant waren oder dass im weiteren Verlauf eine Korrektur oder Anpassung der Einschätzung vorgenommen wurde. Somit kann erst der Bericht über die EFL als zuverlässige Sachverhaltsgrundlage für eine überzeugende Zumutbarkeitsbeurteilung qualifiziert werden. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat mit anderen Worten erst im März 2014 zuverlässig festgestanden. 5.2 Für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist also das Alter des Beschwerdeführers im März 2014 massgeblich. Damals stand der Beschwerdeführer noch ein Jahr und drei Monate vor seiner ordentlichen Pensionierung. Das Bundesgericht nimmt zwar bei voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur sehr zurückhaltend eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit an. Beim massgeblichen Alter des Beschwerdeführers von fast 64 Jahren genügt aber klarerweise bereits das Alter allein, um von einer Unverwertbarkeit auszugehen. Aber auch weitere massgebliche Kriterien sind erfüllt, so die Ausübung derselben Tätigkeit über lange Jahre an derselben Arbeitsstelle, so dass erhöhter Aufwand für Umschulung bzw. Einarbeitung erforderlich wäre. Im Weiteren spricht gegen die Verwertbarkeit das ärztlicherseits beschriebene Tätigkeitsprofil, auf das selbst auf dem theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum eine Arbeitsstelle zugeschnitten ist. 5.3 Insgesamt ist damit zum Ergebnis zu gelangen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten kann. Dies hat gemäss BGE 138 V 457 zur Folge, dass er mit Wirkung ab 1. September 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Beschwerdegegnerin ist daher in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. September 2009 eine ganze Invalidenrente auszurichten. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die Beschwerdegegnerin als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Es werden deshalb keine Verfahrenskosten erhoben und der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 29. September 2015 einen Zeitaufwand von insgesamt 26 Stunden und 45 Minuten geltend gemacht, was im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer und den sichtbar getätigten Aufwand als angemessen erweist. Damit ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7‘516.50 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 30. Januar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2009 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7‘516.50 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.