Invalidenversicherung Hilfsmittel; Übernahme der Kosten für ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel; der Vertrauensgrundsatz wurde nicht verletzt; keine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 8. Dezember 2015 ist demnach einzutreten.
E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die geltend gemachte Kostenübernahme für eine Handprothese zu Recht auf Fr. 36‘816.05 festgesetzt hat. 3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel, die sie infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge benötigt. 3.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI) samt anhangsweise beigefügter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 3.3 Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI (in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) halten fest, dass sich der Anspruch bloss auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung erstreckt. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Gemäss der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung von Art. 2 Abs. 4 HVI muss das Hilfsmittel ausserdem wirtschaftlich sein. Die Wirtschaftlichkeit wird auf Verwaltungsebene dahingehend konkretisiert, dass "nur Hilfsmittel mit optimalem Preis-Leistungsverhältnis in Betracht" fallen (vgl. Rz. 1004 des Kreisschreibens Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV, [KHMI] gültig ab 1. Januar 2013). Schon vor dem 1. Januar 2013 hielt die bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch fest, dass die versicherte Person nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren Anspruch hat, sondern in der Regel nur auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen (BGE 130 V 172, E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 121 V 260, E. 2c, 115 V 198, E. 4e/cc, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. April 2003, I 551/02, E. 2.2; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009, E. 8.4.2). 3.4 Die Invalidenversicherung kann – handelnd durch das BSV – mit Leistungserbringern wie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge schliessen, um die Höchstbeträge für die Vergütung der vom Leistungserbringer in Rechnung gestellten Kosten festzulegen (Tarifverträge; Art. 24 Abs. 2 IVV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 IVG). Dabei gelten die vertraglich festgesetzten Tarife auch für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, als Höchstansätze (Art. 24 Abs. 3 IVV i.V.m. Art. 27 Abs. 3 IVG; vgl. zum Ganzen: Silvia Bucher , Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 409 ff.). Im Sinne einer Vermutung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass in der Regel eine den tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung den invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnissen im Einzelfall Rechnung trägt und zu einer einfachen, zweckmässigen und ausreichenden Hilfsmittelversorgung im Sinne des Eingliederungserfolgs führt (BGE 130 V 174, E. 4.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2010, 8C_588/2009, E. 2.2; Bucher , a.a.O., Rz. 417). 3.5 Die in einem Tarifvertrag vorgesehenen Höchstbeträge, die als Preislimiten dem Kriterium der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hilfsmittelversorgung Rechnung tragen sollen, dürfen indessen nicht dazu führen, dass der versicherten Person ein Hilfsmittel vorenthalten wird, das sich aufgrund ihres besonderen invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnisses als notwendig erweist. Massgebend bleibt stets der gesetzliche Anspruch auf Hilfsmittel und damit das spezifische Eingliederungsbedürfnis der einzelnen versicherten Person, das mit der Hilfsmittelversorgung befriedigt werden soll (BGE 130 V 173 f., E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2007, I 448/05, E. 7.3.3). Die Prüfung, ob die tariflich vergüteten Höchstpreise dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, bleibt somit stets vorbehalten. Jedoch trägt die versicherte Person die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation. Sie muss substantiiert begründen, weshalb die tarifliche Hilfsmittelversorgung in ihrem konkreten Fall dem Eingliederungsziel nicht zu genügen vermag. Dieser Beweis ist erbracht, wenn auf Grund der Aktenlage, insbesondere einer schlüssigen spezialärztlichen Beurteilung, dargetan ist, dass die Abgabe des Hilfsmittels gemäss Tarif der versicherten Person dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis nicht hinreichend Rechnung trägt. Ein solches gesteigertes Eingliederungsbedürfnis, das ausnahmsweise einer über die tariflich vorgesehenen Preislimiten hinausgehenden Versorgung bedarf, kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben (BGE 130 V 174 f., E. 4.3.4; Bucher , a.a.O., Rz. 417). 3.6 Gemäss Ziffer 1.02 des Anhangs der HVI vergütet die Invalidenversicherung definitive Hand- und Armprothesen. Streitig ist somit nicht der Anspruch auf das fragliche Hilfsmittel, sondern einzig dessen Einfachheit und Zweckmässigkeit. 4.1 Der rechtserbliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Mit Kostenvoranschlag vom 22. Juni 2011 beantragte die X.____ AG bei der IV-Stelle die förmliche Übernahme der Kosten für eine Unterarmprothese im Betrag von Fr. 61‘660.15 (Michelangelo-Hand). Im Schreiben vom 11. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle der X.____ AG mit, dass nur ein Anspruch auf einfache und zweckmässige Hilfsmittel bestehen würde und dass man die Gründe für die konkret vorgeschlagene kostenintensive Michelangelo-Hand nennen solle, da in den vergangenen Jahren wesentlich günstigere Prothesen finanziert sowie als einfach und zweckmässig qualifiziert worden seien. Überdies empfahl die IV-Stelle für die Beschwerdeführerin ein Hilfsmittel- resp. Gebrauchstraining für eine Zeit von drei bis vier Monaten, um die Grundlagen für einen Entscheid zu schaffen. In der Folge offerierte die X.____ AG mit Kostenvoranschlag vom 5. November 2012 eine provisorische Armprothesenversorgung mit der Michelangelo-Hand für vier Monate. Am 6. Dezember 2012 erkundigte sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der IV-Stelle über den Stand der Abklärungen und es wurde ihr mitgeteilt, dass die Sache zufolge weiterer Abklärungen noch nicht spruchreif sei. Im weiteren Verlauf wurde von der SHAB ein geeignetes Konzept für das Gebrauchstraining ausgearbeitet. Aufgrund dessen hiess die IV-Stelle mit Mitteilung vom 26. August 2013 eine Kostengutsprache für ein erstes Testprogramm mit der günstigeren Bebionic-Hand gut. Im Bericht vom 4. Oktober 2013 teilte die Rehaklinik Bellikon mit, dass die Beschwerdeführerin sehr zufrieden sei mit der getesteten Bebionic-Hand und sie verschiedene Aktivitäten – wie aus PET-Flaschen trinken, Tastaturen bedienen, Gemüse fein schneiden, Umgang mit Messer und Gabel etc. – jetzt neu durchführen könne. Sie würde die Hand am liebsten behalten, finde allerdings die Prothesengrösse für ihre Handgrösse unpassend. Die Resultate wurden anhand eines Fragebogens dokumentiert, der sich zwar gemäss dessen Titel auf die Michelangelo-Hand bezieht, was aber offensichtlich ein Versehen ist. Das Formular weist vielmehr die Testergebnisse der getesteten Bebionic-Hand aus. Aufgrund dieser positiven Testergebnisse schlug die Hilfsmittelberatung vor, auf einen zweiten Test mit der Michelangelo-Hand zu verzichten und die Kosten der Bebionic-Hand zu übernehmen. Mit Mitteilung vom 20. Dezember 2013 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für die Handprothese bis zum 31. Dezember 2018 und hiess die Kostenübernahme gemäss ärztlicher Verordnung gut. Am 30. April 2014 reichte die Firma X.____ AG eine Rechnung über Fr. 55‘887.15 für eine "i-limb Ultra Revolution"-Hand ein. In ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 25. August 2014 wies die Hilfsmittelberatung darauf hin, dass dieses moderne Prothesensystem nie Gegenstand einer Offerte und auch innerhalb der durchgeführten Testphase der Rehaklinik Bellikon kein Thema gewesen sei. Empfohlen wurde, die Kostenübernahme dieser Rechnung nicht zu übernehmen, sondern – wie vorgesehen – die Kosten der Bebionic-Hand. In der Folge erging der Vorbescheid vom 18. September 2015 sowie nach erhobenem Einwand dagegen die vorliegend angefochtene Verfügung vom 20. November 2015. 4.2.1 Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Vorbringen für die Übernahme des vollen Betrages von Fr. 55‘887.15 für die "i-limb"-Prothese vermögen – wie nachfolgend dargelegt – nicht zu überzeugen. Zunächst wird von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten, dass die Bebionic-Hand nicht einfach und zweckmässig sei, vielmehr scheint eine ästhetische Problematik in den Vordergrund getreten zu sein. Insofern ist im Folgenden von einer funktionstüchtigen und die volle Leistung erbringenden Bebionic-Hand auszugehen, welche unbestrittenerweise als einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel einzustufen ist. 4.2.2 Nach einer ersten Offerte für die Michelangelo-Hand leitete die IV-Stelle umfangreiche Abklärungen ein, die eine funktionelle und ökonomisch optimale Versorgung für die Beschwerdeführerin zum Thema hatte. Das Gebrauchstraining ergab dann auch, dass die günstige Bebionic-Hand alle Voraussetzungen erfüllt hat und von der Beschwerdeführerin am liebsten behalten worden wäre. Aufgrund der Situation, dass die Testphase mit der Bebionic-Hand so erfolgreich verlaufen war, verzichtete die IV-Stelle folgerichtig auf weitere Tests mit der Michelangelo-Hand. Daran ist nichts auszusetzen. Gestützt auf das Abklärungsresultat verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für Handprothesen nach ärztlicher Verordnung bis Ende 2018. Ohne die IV-Stelle zu informieren bezog die Beschwerdeführerin im April 2014 offensichtlich bei der X.____ AG aber eine Prothese, die nie offeriert und auch von den zuvor erfolgten Abklärungen nie erfasst worden war. Gestützt auf das klare Abklärungsergebnis verweigerte dann die IV-Stelle die Kostenübernahme für die "i-limb"-Prothese resp. reduzierte diese auf die Kosten der Bebionic-Hand. Dieses Vorgehen der IV-Stelle ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. 4.3.1 Fraglich ist allerdings, ob vorliegend eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes auszumachen ist, denn die Beschwerdeführerin macht geltend, dass bei ihr das Gefühl geweckt worden sei, sie bekomme das, was ihr ein Arzt verschreibe. 4.3.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er ist für die Beziehungen unter den Privaten wie für das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar, gilt jedoch auch im Verhältnis zwischen Gemeinwesen ( Häfelin/Müller , Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 521). Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich im Verwaltungsrecht insbesondere in der Form des sogenannten Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9 BV) aus. Dieser verleiht den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Der Vertrauensschutz will im Sinne der Rechtsstaatsidee die Privaten gegen den Staat schützen. Damit der Vertrauensschutz wirksam wird, muss zunächst eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden. Von dieser muss der Betroffene Kenntnis haben und er darf ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kennen und hätte sie auch nicht kennen müssen. Des Weiteren kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kann sich der Betroffene auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller Rz. 525 ff.; BGE 127 I 36, E. 3c; 124 V 220, E. 2; 121 II 479, E. 2c; 118 Ia 254, E. 4b). 4.3.3 Aus dem Sachverhalt (vgl. E. 4.1) ergibt sich offensichtlich, dass die IV-Stelle keinerlei vorbehaltlose Zusicherungen bezüglich der Kostenübernahme für Unterarmprothesen gemacht hat und dadurch bei der Beschwerdeführerin auch kein entsprechendes Vertrauen begründet hätte. Vielmehr verhielten sich sowohl die X.____ AG als letztlich auch die Beschwerdeführerin selbst widersprüchlich. Auf der einen Seite befand die Beschwerdeführerin die günstige Bebionic-Hand für derart gut, dass sie sie nach dem Gebrauchstraining am liebsten behalten hätte. Andererseits wurde die IV-Stelle durch eine völlig andere ausgelieferte Prothese vor eine Tatsache gestellt, zu der sie sich vorgängig nie hatte äussern können. Weiter geht aus keinem Schreiben der IV-Stelle hervor, dass in irgendeiner Form konkrete Zusicherungen gemacht worden wären, auf welche die Beschwerdeführerin hätte vertrauen können, dass ihr die teurere Prothese zustünde. Im Übrigen stellte sich dieselbe Thematik bereits früher einmal, wie aus den beigezogenen Akten hervorgeht. In einem ähnlichen Verfahren im Jahr 2006 ging es auch darum, ob eine teurere oder günstigere Prothese finanziert wird. Der Beschwerdeführerin wurde damals eine teurere myoelektrische Unterarmprothese abgelehnt mit der Begründung, dass der Anspruch auf ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel beschränkt sei. Aufgrund des damaligen Verlaufs hätte die Beschwerdeführerin also wissen müssen, dass eben keine Wahlmöglichkeit besteht, sondern dass ihr Anspruch auf ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel beschränkt ist. Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist damit ausgeschlossen.
E. 5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 20. November 2015 zu Recht die Kostenübernahme für die "i-limb"-Prothese verweigert resp. die Kostengutsprache im Umfang der Kosten für eine Bebionic-Hand festgesetzt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1‘000.- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.04.2016 720 15 380
Invalidenversicherung Hilfsmittel; Übernahme der Kosten für ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel; der Vertrauensgrundsatz wurde nicht verletzt; keine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 21. April 2016 (720 15 380) Invalidenversicherung Hilfsmittel; Übernahme der Kosten für ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel; der Vertrauensgrundsatz wurde nicht verletzt; keine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber i.V. Marcel Czaja Parteien A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Thomas Sprecher, Rechtsanwalt, Niederer Kraft & Frey AG, Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Hilfsmittel A. Die 1956 geborene A.____ leidet an einer angeborenen Dysplasie des linken Unterarms. Aus diesem Grund sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) in der Vergangenheit wiederholt Unterarmprothesen zu. Am 2. August 2011 ging bei der IV-Stelle ein Kostenvoranschlag für eine myoelektrische Unterarmprothese (Modell "Michelangelo") in der Höhe von Fr. 61‘660.15 ein. Am 26. August 2013 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für einen assistierten Testeinsatz einer neuen Prothese (Modell "Bebionic"). Nach Vornahme der notwendigen Abklärungen durch die Rehabilitationsklinik Bellikon und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. November 2015 einen Kostenbeitrag von Fr. 36‘816.05 an eine einfache und zweckmässige Unterarm-/Handprothese (Modell "Bebionic") zu. In der Zwischenzeit hatte sich die Versicherte bereits eine Prothese (Modell "i-limb") für Fr. 55‘997.15 anfertigen lassen. B. Aufgrund dieser Kostendifferenz erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Sprecher, am 8. Dezember 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 20. November 2015 aufzuheben und ihr ein Kostenbeitrag von Fr. 55‘887.15 zuzusprechen; eventualiter sei das Geschäft an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese anzuweisen, ihr einen Kostenbeitrag von Fr. 55‘887.15 zuzusprechen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die IV-Stelle bei der Kostengutsprache für den assistierten Testeinsatz mit der "Bebionic"-Hand in Bezug auf diese Prothese keinen Vorbehalt angebracht habe und auch in der Mitteilung vom 20. Dezember 2013 betreffend die Verlängerung der Kostengutsprache vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2018 die vorbehaltlose Kostenübernahme für eine Handprothese nach ärztlicher Verordnung zugesichert habe. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin nicht darauf hingewiesen worden, dass nur ein Anspruch auf ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel bestünde. C. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die Invalidenversicherung müsse nur für einfache und zweckmässige Hilfsmittel aufkommen. In diesem Zusammenhang seien umfassende Abklärungen vorgenommen worden, welche zum Ergebnis geführt hätten, dass die zugesprochene "Bebionic"-Prothese die Anforderungen an ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel erfülle, wogegen die ursprünglich offerierte "Michelangelo"-Hand der bestmöglichen Versorgung entsprechen würde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 8. Dezember 2015 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die geltend gemachte Kostenübernahme für eine Handprothese zu Recht auf Fr. 36‘816.05 festgesetzt hat. 3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel, die sie infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge benötigt. 3.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI) samt anhangsweise beigefügter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 3.3 Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI (in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) halten fest, dass sich der Anspruch bloss auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung erstreckt. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Gemäss der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung von Art. 2 Abs. 4 HVI muss das Hilfsmittel ausserdem wirtschaftlich sein. Die Wirtschaftlichkeit wird auf Verwaltungsebene dahingehend konkretisiert, dass "nur Hilfsmittel mit optimalem Preis-Leistungsverhältnis in Betracht" fallen (vgl. Rz. 1004 des Kreisschreibens Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV, [KHMI] gültig ab 1. Januar 2013). Schon vor dem 1. Januar 2013 hielt die bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch fest, dass die versicherte Person nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren Anspruch hat, sondern in der Regel nur auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen (BGE 130 V 172, E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 121 V 260, E. 2c, 115 V 198, E. 4e/cc, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. April 2003, I 551/02, E. 2.2; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009, E. 8.4.2). 3.4 Die Invalidenversicherung kann – handelnd durch das BSV – mit Leistungserbringern wie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge schliessen, um die Höchstbeträge für die Vergütung der vom Leistungserbringer in Rechnung gestellten Kosten festzulegen (Tarifverträge; Art. 24 Abs. 2 IVV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 IVG). Dabei gelten die vertraglich festgesetzten Tarife auch für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, als Höchstansätze (Art. 24 Abs. 3 IVV i.V.m. Art. 27 Abs. 3 IVG; vgl. zum Ganzen: Silvia Bucher , Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 409 ff.). Im Sinne einer Vermutung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass in der Regel eine den tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung den invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnissen im Einzelfall Rechnung trägt und zu einer einfachen, zweckmässigen und ausreichenden Hilfsmittelversorgung im Sinne des Eingliederungserfolgs führt (BGE 130 V 174, E. 4.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2010, 8C_588/2009, E. 2.2; Bucher , a.a.O., Rz. 417). 3.5 Die in einem Tarifvertrag vorgesehenen Höchstbeträge, die als Preislimiten dem Kriterium der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hilfsmittelversorgung Rechnung tragen sollen, dürfen indessen nicht dazu führen, dass der versicherten Person ein Hilfsmittel vorenthalten wird, das sich aufgrund ihres besonderen invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnisses als notwendig erweist. Massgebend bleibt stets der gesetzliche Anspruch auf Hilfsmittel und damit das spezifische Eingliederungsbedürfnis der einzelnen versicherten Person, das mit der Hilfsmittelversorgung befriedigt werden soll (BGE 130 V 173 f., E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2007, I 448/05, E. 7.3.3). Die Prüfung, ob die tariflich vergüteten Höchstpreise dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, bleibt somit stets vorbehalten. Jedoch trägt die versicherte Person die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation. Sie muss substantiiert begründen, weshalb die tarifliche Hilfsmittelversorgung in ihrem konkreten Fall dem Eingliederungsziel nicht zu genügen vermag. Dieser Beweis ist erbracht, wenn auf Grund der Aktenlage, insbesondere einer schlüssigen spezialärztlichen Beurteilung, dargetan ist, dass die Abgabe des Hilfsmittels gemäss Tarif der versicherten Person dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis nicht hinreichend Rechnung trägt. Ein solches gesteigertes Eingliederungsbedürfnis, das ausnahmsweise einer über die tariflich vorgesehenen Preislimiten hinausgehenden Versorgung bedarf, kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben (BGE 130 V 174 f., E. 4.3.4; Bucher , a.a.O., Rz. 417). 3.6 Gemäss Ziffer 1.02 des Anhangs der HVI vergütet die Invalidenversicherung definitive Hand- und Armprothesen. Streitig ist somit nicht der Anspruch auf das fragliche Hilfsmittel, sondern einzig dessen Einfachheit und Zweckmässigkeit. 4.1 Der rechtserbliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Mit Kostenvoranschlag vom 22. Juni 2011 beantragte die X.____ AG bei der IV-Stelle die förmliche Übernahme der Kosten für eine Unterarmprothese im Betrag von Fr. 61‘660.15 (Michelangelo-Hand). Im Schreiben vom 11. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle der X.____ AG mit, dass nur ein Anspruch auf einfache und zweckmässige Hilfsmittel bestehen würde und dass man die Gründe für die konkret vorgeschlagene kostenintensive Michelangelo-Hand nennen solle, da in den vergangenen Jahren wesentlich günstigere Prothesen finanziert sowie als einfach und zweckmässig qualifiziert worden seien. Überdies empfahl die IV-Stelle für die Beschwerdeführerin ein Hilfsmittel- resp. Gebrauchstraining für eine Zeit von drei bis vier Monaten, um die Grundlagen für einen Entscheid zu schaffen. In der Folge offerierte die X.____ AG mit Kostenvoranschlag vom 5. November 2012 eine provisorische Armprothesenversorgung mit der Michelangelo-Hand für vier Monate. Am 6. Dezember 2012 erkundigte sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der IV-Stelle über den Stand der Abklärungen und es wurde ihr mitgeteilt, dass die Sache zufolge weiterer Abklärungen noch nicht spruchreif sei. Im weiteren Verlauf wurde von der SHAB ein geeignetes Konzept für das Gebrauchstraining ausgearbeitet. Aufgrund dessen hiess die IV-Stelle mit Mitteilung vom 26. August 2013 eine Kostengutsprache für ein erstes Testprogramm mit der günstigeren Bebionic-Hand gut. Im Bericht vom 4. Oktober 2013 teilte die Rehaklinik Bellikon mit, dass die Beschwerdeführerin sehr zufrieden sei mit der getesteten Bebionic-Hand und sie verschiedene Aktivitäten – wie aus PET-Flaschen trinken, Tastaturen bedienen, Gemüse fein schneiden, Umgang mit Messer und Gabel etc. – jetzt neu durchführen könne. Sie würde die Hand am liebsten behalten, finde allerdings die Prothesengrösse für ihre Handgrösse unpassend. Die Resultate wurden anhand eines Fragebogens dokumentiert, der sich zwar gemäss dessen Titel auf die Michelangelo-Hand bezieht, was aber offensichtlich ein Versehen ist. Das Formular weist vielmehr die Testergebnisse der getesteten Bebionic-Hand aus. Aufgrund dieser positiven Testergebnisse schlug die Hilfsmittelberatung vor, auf einen zweiten Test mit der Michelangelo-Hand zu verzichten und die Kosten der Bebionic-Hand zu übernehmen. Mit Mitteilung vom 20. Dezember 2013 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für die Handprothese bis zum 31. Dezember 2018 und hiess die Kostenübernahme gemäss ärztlicher Verordnung gut. Am 30. April 2014 reichte die Firma X.____ AG eine Rechnung über Fr. 55‘887.15 für eine "i-limb Ultra Revolution"-Hand ein. In ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 25. August 2014 wies die Hilfsmittelberatung darauf hin, dass dieses moderne Prothesensystem nie Gegenstand einer Offerte und auch innerhalb der durchgeführten Testphase der Rehaklinik Bellikon kein Thema gewesen sei. Empfohlen wurde, die Kostenübernahme dieser Rechnung nicht zu übernehmen, sondern – wie vorgesehen – die Kosten der Bebionic-Hand. In der Folge erging der Vorbescheid vom 18. September 2015 sowie nach erhobenem Einwand dagegen die vorliegend angefochtene Verfügung vom 20. November 2015. 4.2.1 Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Vorbringen für die Übernahme des vollen Betrages von Fr. 55‘887.15 für die "i-limb"-Prothese vermögen – wie nachfolgend dargelegt – nicht zu überzeugen. Zunächst wird von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten, dass die Bebionic-Hand nicht einfach und zweckmässig sei, vielmehr scheint eine ästhetische Problematik in den Vordergrund getreten zu sein. Insofern ist im Folgenden von einer funktionstüchtigen und die volle Leistung erbringenden Bebionic-Hand auszugehen, welche unbestrittenerweise als einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel einzustufen ist. 4.2.2 Nach einer ersten Offerte für die Michelangelo-Hand leitete die IV-Stelle umfangreiche Abklärungen ein, die eine funktionelle und ökonomisch optimale Versorgung für die Beschwerdeführerin zum Thema hatte. Das Gebrauchstraining ergab dann auch, dass die günstige Bebionic-Hand alle Voraussetzungen erfüllt hat und von der Beschwerdeführerin am liebsten behalten worden wäre. Aufgrund der Situation, dass die Testphase mit der Bebionic-Hand so erfolgreich verlaufen war, verzichtete die IV-Stelle folgerichtig auf weitere Tests mit der Michelangelo-Hand. Daran ist nichts auszusetzen. Gestützt auf das Abklärungsresultat verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für Handprothesen nach ärztlicher Verordnung bis Ende 2018. Ohne die IV-Stelle zu informieren bezog die Beschwerdeführerin im April 2014 offensichtlich bei der X.____ AG aber eine Prothese, die nie offeriert und auch von den zuvor erfolgten Abklärungen nie erfasst worden war. Gestützt auf das klare Abklärungsergebnis verweigerte dann die IV-Stelle die Kostenübernahme für die "i-limb"-Prothese resp. reduzierte diese auf die Kosten der Bebionic-Hand. Dieses Vorgehen der IV-Stelle ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. 4.3.1 Fraglich ist allerdings, ob vorliegend eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes auszumachen ist, denn die Beschwerdeführerin macht geltend, dass bei ihr das Gefühl geweckt worden sei, sie bekomme das, was ihr ein Arzt verschreibe. 4.3.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er ist für die Beziehungen unter den Privaten wie für das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar, gilt jedoch auch im Verhältnis zwischen Gemeinwesen ( Häfelin/Müller , Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 521). Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich im Verwaltungsrecht insbesondere in der Form des sogenannten Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9 BV) aus. Dieser verleiht den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Der Vertrauensschutz will im Sinne der Rechtsstaatsidee die Privaten gegen den Staat schützen. Damit der Vertrauensschutz wirksam wird, muss zunächst eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden. Von dieser muss der Betroffene Kenntnis haben und er darf ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kennen und hätte sie auch nicht kennen müssen. Des Weiteren kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kann sich der Betroffene auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller Rz. 525 ff.; BGE 127 I 36, E. 3c; 124 V 220, E. 2; 121 II 479, E. 2c; 118 Ia 254, E. 4b). 4.3.3 Aus dem Sachverhalt (vgl. E. 4.1) ergibt sich offensichtlich, dass die IV-Stelle keinerlei vorbehaltlose Zusicherungen bezüglich der Kostenübernahme für Unterarmprothesen gemacht hat und dadurch bei der Beschwerdeführerin auch kein entsprechendes Vertrauen begründet hätte. Vielmehr verhielten sich sowohl die X.____ AG als letztlich auch die Beschwerdeführerin selbst widersprüchlich. Auf der einen Seite befand die Beschwerdeführerin die günstige Bebionic-Hand für derart gut, dass sie sie nach dem Gebrauchstraining am liebsten behalten hätte. Andererseits wurde die IV-Stelle durch eine völlig andere ausgelieferte Prothese vor eine Tatsache gestellt, zu der sie sich vorgängig nie hatte äussern können. Weiter geht aus keinem Schreiben der IV-Stelle hervor, dass in irgendeiner Form konkrete Zusicherungen gemacht worden wären, auf welche die Beschwerdeführerin hätte vertrauen können, dass ihr die teurere Prothese zustünde. Im Übrigen stellte sich dieselbe Thematik bereits früher einmal, wie aus den beigezogenen Akten hervorgeht. In einem ähnlichen Verfahren im Jahr 2006 ging es auch darum, ob eine teurere oder günstigere Prothese finanziert wird. Der Beschwerdeführerin wurde damals eine teurere myoelektrische Unterarmprothese abgelehnt mit der Begründung, dass der Anspruch auf ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel beschränkt sei. Aufgrund des damaligen Verlaufs hätte die Beschwerdeführerin also wissen müssen, dass eben keine Wahlmöglichkeit besteht, sondern dass ihr Anspruch auf ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel beschränkt ist. Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist damit ausgeschlossen. 5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 20. November 2015 zu Recht die Kostenübernahme für die "i-limb"-Prothese verweigert resp. die Kostengutsprache im Umfang der Kosten für eine Bebionic-Hand festgesetzt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1‘000.- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. http://www.bl.ch/kantonsgericht