Übergangsbestimmungen; Anwendbarkeit von Art. 26bis Abs. 3 IVV
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Nach § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 18. März 2025 ist demnach einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeführerin macht keine rentenrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend. Dafür liefern auch die vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte. Die nachfolgende Prüfung beschränkt sich daher ausschliesslich auf die Frage der Anwendbarkeit von Art. 26 bis Abs. 3 IVV sowie darauf, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft getreten ("Weiterentwicklung der IV" [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020). Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind in zeitlicher Hinsicht jene Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts in Kraft standen. In Anwendung dieser intertemporalrechtlichen Bestimmungen ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2). Die Übergangsbestimmungen des IVG gemäss Änderung vom 19. Juni 2020 im Rahmen der Weiterentwicklung der IV statuieren unter lit. b und c für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung eine laufende Rente beziehen, mehrere Ausnahmen von den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen. Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. 3.2 Gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung (Änderung vom 18. Oktober 2023) werden bei der Bestimmung des Invalideneinkommens vom statistisch bestimmten Wert 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 sieht folgendes vor: Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. Oktober 2023 laufende Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 %, bei denen das Einkommen mit Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde und bei denen vom Einkommen mit Invalidität nicht bereits 20 % abgezogen wurden, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Würde diese Revision zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führen, so wird auf die Revision verzichtet. Eine Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung. 4.1 Die 1963 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. Juni 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente. Sie hatte bei Inkrafttreten der Änderung des IVG am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits vollendet. Gestützt auf lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (vgl. E. 3.1 hiervor) findet das neue Recht auf sie daher keine Anwendung. Allfällige Rentenrevisionen sind somit weiterhin nach den altrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen. Diese Rechtsfolge entspricht dem Willen des Gesetzgebers, welcher für die genannte Personengruppe eine Besitzstandswahrung statuierte. 4.2.1 Daran ändern auch der von der Beschwerdeführerin angerufene, seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehende Art. 26 bis Abs. 3 IVV sowie die entsprechende Übergangsbestimmung vom 18. Oktober 2023 nichts. Zwar lässt der Wortlaut dieser Übergangsbestimmung den Schluss zu, dass die revidierte Verordnungsbestimmung mangels ausdrücklicher Altersdifferenzierung auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden könnte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Verordnungsgeber habe bei der Bemessung des Invalideneinkommens anhand der Lohnstrukturerhebungen (LSE) bewusst auf eine solche verzichtet und damit eine generelle, altersunabhängige Gleichbehandlung aller versicherten Personen beabsichtigt, kann ihr aber aus nachfolgenden Gründen nicht beigepflichtet werden. 4.2.2 Wie vorstehend (vgl. E. 3.1 f. hiervor) festgehalten, hat der Gesetzgeber den Verordnungsgeber nicht ermächtigt, von den Schlussbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 abzuweichen, weshalb gemäss dem Grundsatz der Normenhierarchie die Bestimmungen des IVG denjenigen der Verordnung vorgehen. Der Verordnungsgeber durfte mithin keine Regelung treffen, welche die gesetzlich vorgesehene Besitzstandsordnung unterlaufen oder relativieren würde. In diesem Sinne hält der erläuternde Bericht (nach Vernehmlassung) des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der IVV; Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 "Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads" (abrufbar unter https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=98253 , zuletzt besucht am 4. Dezember 2025), fest, die Übergangsbestimmung der IVV müsse stets im Lichte der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 gelesen werden. Auch wenn die Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 keine Unterscheidung nach dem Alter der Bezügerinnen und Bezüger einer Rente enthalte, spiele das Alter dennoch eine wichtige Rolle. Bestimmung c der Übergangsregelungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 enthalte eine Besitzstandsregelung für alle Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr erreicht haben. Für diese Personengruppe würden bis zum Ausscheiden aus der Invalidenversicherung weiterhin die rechtlichen Bestimmungen gelten, die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesen seien. Der neue Pauschalabzug könne daher bei dieser Personengruppe nicht angewendet werden (vgl. Bericht EDI S. 13 sowie Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025, Rz. 9103 f. und 9214; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Versicherungsgerichts Solothurn vom 29. September 2025, VSBES.2024.241, E. 5.4.2, und des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2025, IV.2024.00227, E. 6.9.4). Die Nichtanwendbarkeit von Art. 26 bis IVV kann sich zwar – wie im vorliegenden Fall – für versicherte Personen, die das 55. Altersjahr vor dem 1. Januar 2022 vollendet hatten, nachteilig auswirken, da ihnen die vorteilhaftere neue Bemessung des Invalideneinkommens mittels Pauschalabzug verwehrt bleibt. Mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen ist diese Folge indes als Konsequenz der gesetzlichen Besitzstandsregelung hinzunehmen. 4.3 Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach Art. 26 bis Abs. 3 IVV unabhängig vom Alter der versicherten Person anzuwenden sei, nicht gefolgt werden. Der neue Pauschalabzug kommt bei der Bestimmung ihres Invalideneinkommens nicht zur Anwendung. Die angefochtene Verfügung vom 12. März 2025 ist daher, soweit sie die Anwendbarkeit von Art. 26 bis Abs. 3 IVV verneint, zu bestätigen. Da die IV-Stelle das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin materiell geprüft und damit darauf eingetreten ist, hätte sie dieses korrekterweise abweisen müssen. Folglich ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
E. 5 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 800.-- zu verrechnen sind. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen. Demgemäss wird erkannt : ://:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Gegen dieses Urteil hat A.___ am 11. März 2026 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_194/2026).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 4. Dezember 2025 (720 25 126) Invalidenversicherung Übergangsbestimmungen, Anwendbarkeit von Art. 26 bis Abs. 3 IVV Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann Parteien A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Die am 3. April 1963 geborene A.____ bezieht seit dem 1. Juni 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente. Am 1. Oktober 2024 erkundigte sie sich bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle), ob die seit dem 1. Januar 2024 geltende Änderung von Art. 26 bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 beim Invalideneinkommen geprüft worden sei, womit sie sinngemäss ein Revisionsgesuch stellte. Am 2. Oktober 2024 teilte die IV-Stelle A.____ mit, dass die genannte Verordnungsänderung auf ihren Fall keine Anwendung finde. Daran hielt sie auch auf Intervention der Versicherten, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 fest. Mit Vorbescheid vom 6. November 2024 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Revisionsbegehren in Aussicht. Mit Verfügung vom 12. März 2025 trat sie entsprechend nicht auf das Revisionsbegehren ein. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 18. März 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, die Verfügung vom 12. März 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 64 % auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, weder Art. 26 bis Abs. 3 IVV noch die Übergangsbestimmung oder die Materialien enthielten Hinweise auf eine altersbezogene Einschränkung. Der Verordnungsgeber habe vielmehr bewusst darauf verzichtet, eine solche Ausnahme in den Verordnungstext aufzunehmen. Es fehle daher an einer gesetzlichen Grundlage, die Anpassung des Invalideneinkommens unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs zu verweigern. C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2025 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Nach § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 18. März 2025 ist demnach einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht keine rentenrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend. Dafür liefern auch die vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte. Die nachfolgende Prüfung beschränkt sich daher ausschliesslich auf die Frage der Anwendbarkeit von Art. 26 bis Abs. 3 IVV sowie darauf, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft getreten ("Weiterentwicklung der IV" [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020). Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind in zeitlicher Hinsicht jene Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts in Kraft standen. In Anwendung dieser intertemporalrechtlichen Bestimmungen ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2). Die Übergangsbestimmungen des IVG gemäss Änderung vom 19. Juni 2020 im Rahmen der Weiterentwicklung der IV statuieren unter lit. b und c für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung eine laufende Rente beziehen, mehrere Ausnahmen von den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen. Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. 3.2 Gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung (Änderung vom 18. Oktober 2023) werden bei der Bestimmung des Invalideneinkommens vom statistisch bestimmten Wert 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 sieht folgendes vor: Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. Oktober 2023 laufende Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 %, bei denen das Einkommen mit Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde und bei denen vom Einkommen mit Invalidität nicht bereits 20 % abgezogen wurden, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Würde diese Revision zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führen, so wird auf die Revision verzichtet. Eine Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung. 4.1 Die 1963 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. Juni 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente. Sie hatte bei Inkrafttreten der Änderung des IVG am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits vollendet. Gestützt auf lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (vgl. E. 3.1 hiervor) findet das neue Recht auf sie daher keine Anwendung. Allfällige Rentenrevisionen sind somit weiterhin nach den altrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen. Diese Rechtsfolge entspricht dem Willen des Gesetzgebers, welcher für die genannte Personengruppe eine Besitzstandswahrung statuierte. 4.2.1 Daran ändern auch der von der Beschwerdeführerin angerufene, seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehende Art. 26 bis Abs. 3 IVV sowie die entsprechende Übergangsbestimmung vom 18. Oktober 2023 nichts. Zwar lässt der Wortlaut dieser Übergangsbestimmung den Schluss zu, dass die revidierte Verordnungsbestimmung mangels ausdrücklicher Altersdifferenzierung auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden könnte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Verordnungsgeber habe bei der Bemessung des Invalideneinkommens anhand der Lohnstrukturerhebungen (LSE) bewusst auf eine solche verzichtet und damit eine generelle, altersunabhängige Gleichbehandlung aller versicherten Personen beabsichtigt, kann ihr aber aus nachfolgenden Gründen nicht beigepflichtet werden. 4.2.2 Wie vorstehend (vgl. E. 3.1 f. hiervor) festgehalten, hat der Gesetzgeber den Verordnungsgeber nicht ermächtigt, von den Schlussbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 abzuweichen, weshalb gemäss dem Grundsatz der Normenhierarchie die Bestimmungen des IVG denjenigen der Verordnung vorgehen. Der Verordnungsgeber durfte mithin keine Regelung treffen, welche die gesetzlich vorgesehene Besitzstandsordnung unterlaufen oder relativieren würde. In diesem Sinne hält der erläuternde Bericht (nach Vernehmlassung) des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der IVV; Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 "Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads" (abrufbar unter https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=98253 , zuletzt besucht am 4. Dezember 2025), fest, die Übergangsbestimmung der IVV müsse stets im Lichte der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 gelesen werden. Auch wenn die Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 keine Unterscheidung nach dem Alter der Bezügerinnen und Bezüger einer Rente enthalte, spiele das Alter dennoch eine wichtige Rolle. Bestimmung c der Übergangsregelungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 enthalte eine Besitzstandsregelung für alle Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr erreicht haben. Für diese Personengruppe würden bis zum Ausscheiden aus der Invalidenversicherung weiterhin die rechtlichen Bestimmungen gelten, die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesen seien. Der neue Pauschalabzug könne daher bei dieser Personengruppe nicht angewendet werden (vgl. Bericht EDI S. 13 sowie Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025, Rz. 9103 f. und 9214; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Versicherungsgerichts Solothurn vom 29. September 2025, VSBES.2024.241, E. 5.4.2, und des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2025, IV.2024.00227, E. 6.9.4). Die Nichtanwendbarkeit von Art. 26 bis IVV kann sich zwar – wie im vorliegenden Fall – für versicherte Personen, die das 55. Altersjahr vor dem 1. Januar 2022 vollendet hatten, nachteilig auswirken, da ihnen die vorteilhaftere neue Bemessung des Invalideneinkommens mittels Pauschalabzug verwehrt bleibt. Mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen ist diese Folge indes als Konsequenz der gesetzlichen Besitzstandsregelung hinzunehmen. 4.3 Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach Art. 26 bis Abs. 3 IVV unabhängig vom Alter der versicherten Person anzuwenden sei, nicht gefolgt werden. Der neue Pauschalabzug kommt bei der Bestimmung ihres Invalideneinkommens nicht zur Anwendung. Die angefochtene Verfügung vom 12. März 2025 ist daher, soweit sie die Anwendbarkeit von Art. 26 bis Abs. 3 IVV verneint, zu bestätigen. Da die IV-Stelle das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin materiell geprüft und damit darauf eingetreten ist, hätte sie dieses korrekterweise abweisen müssen. Folglich ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 800.-- zu verrechnen sind. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen. Demgemäss wird erkannt : ://:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Gegen dieses Urteil hat A.___ am 11. März 2026 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_194/2026).