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IV.2024.00227

Abweisung; erstmalige Rentenzusprache per 2019, neues Recht (ab 1.1.22) nicht anwendbar, da Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt über 55-jährig.

Zürich SozVersG · 2025-04-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 19 64 geborene X.___

meldete sich am

20. Mai 2019 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf die Berichte ihrer Ärztin bei der Sozial versiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12 / 2 ). Nach verschiedenen Abklärungen und der Durchführung von Eingliederungs massnahmen sowie der Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 12. Januar 2023 [Urk. 12/98]) , kündigte d ie se mit Vorbescheid vom 31. März 2023 die Zu sprache einer Viertelsrente ab November 2019 an (Urk. 12/104). Nach Erhalt des Einwandes vom 22. Mai 2023 (Urk. 12/111)

tätigte sie weitere Abklärungen und entschied mit Verfügung vom 4. März 2024 im angekündigten Sinne (Urk. 12 / 120, 1 42 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18 . April 202 4 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfü gung vom 4 . März 202 4 aufzuheben und ihr anstelle einer Viertels r ente mit Wir kung ab 1.

November 2019 bis 31.

De zem ber 202 3 Rentenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % und ab 1. Januar 2024 von min destens 5 6 % zuzusprechen seien. In prozessualer Hin sicht stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechts ver tretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom

28 . Juni 202 4 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 11 ), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom

2. Juli 202 4 angezeigt wurde (Urk. 14 ). Am

14. August 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Honorarnote ein (Urk. 1 5 und 1 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass d er Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres eine Arbeitstätigkeit von 50 % zumutbar sei, unter Berücksichtigung von möglichst selbständig aus übbaren, manuellen Tätigkeiten mit wohlwollenden stabilen Bezugspersonen, ohne Schicht- oder Nachtarbeit und ohne Führen von Fahrzeugen. Daraus resul tiere ein Invaliditätsgrad von 45 % , weshalb Anspruch auf eine Viertelsrente

be stehe (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihr Anspruch auf rechtliche s Gehör verletzt worden sei , da sich die Beschwerdegeg nerin nicht mit ihren Vorbringen im Einwand auseinandergesetzt habe. Zudem sei es ihr entgegen der Einschätzung im Gutachte n nicht möglich, weiterhin einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Und selbst wenn eine Arbeitsfähigkeit angenom men wür de, wäre bei der Ermittlung des IV-Grades zumindest ein leidensbeding ter Abzug zu berücksichtigen (Urk. 1). 3. 3.1

Vorab zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sich die IV-Stelle mit ihrem Einwand nicht einlässlich befasst und damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt habe (Urk. 1 S. 5 f.). 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht ge bietet indessen nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistand punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung zu genügen: Auf Seite 2 des «Verfügungsteil 2», die mit der Beschwerde nicht eingereicht wurde (vgl. Urk. 2), jedoch aktenkundig ist (Urk. 12/120/2), wird dargelegt, dass die ge sundheitliche Situation der Beschwerdeführerin mit der Begutachtung durch Dr. Y.___ umfassend abgeklärt und auch die psychosozialen Faktoren ausrei chend anerkannt und berücksichtigt worden seien. Zudem würde die Schwere einer depressiven Erkrankung rein klinisch und anhand der Kriterien nach ICD-10 bestimmt, während die testpsychologischen Befunde als Verlaufsparameter zur Wirksamkeitsbeurteilung von Therapien dienten . Und schliesslich führte die Beschwerdegegnerin aus , weshalb bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden sei (Urk. 12/120 /2 ) . Diese Begrün dung erlaubte es der Beschwerdeführerin zu erkennen, dass sich die Beschwerde gegnerin nach wie vor auf das von ihr eingeholte Gutachten stützte und an der Zusprache einer Viertelsrente festhielt. Damit war die Beschwerdeführerin in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie von ihr vorgetragen (Urk. 1 S. 5 f.), ist folglich nicht gegeben. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom

4. März 202 4

vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen konnte, womit eine all fällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). 4 .

Dr. Y.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 12. Januar 2023 (Urk. 12/98) fol gende Diagnosen (Urk. 12/98/ 21 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Störung durch Sedativa und H ypnotika: Abhängigkeitssyndrom, Substanz wird ärztlich verordnet (ICD-10 F13.22) - Anamnestisch Status nach Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, emotional-instabilen und impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1)

Dr. Y.___ legte dar, dass auf der Achse I klinisch und anamnestisch die diagnos tischen Kriterien der ICD- 10 für eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, und eine Panikstörung erfüllt seien. Die Beschwer deführerin weise zudem akzentuierte narzisstische, emotional-instabile und im pulsive Persönlichkeitsanteile auf. Bei gleichzeitig bestehender depressiver Epi sode und Panikstörung sei eine Persönlichkeitsstörung nicht abschliessend diag nostizierbar. Rein formal sei bei gleichzeitig bestehender psychiatrischer Störung die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zulässig. Die Dekompensation der Persönlichkeitsorganisation mit in den Akten dokumentiertem auffälligem inter personellem Verhalten sei erst im Rahmen der depressiven Episode nach Verlust der Arbeitsstelle erfolgt. Davor sei die Beschwerdeführerin während Jahren beim gleichen Arbeitgeber zu 100 % und zur Zufriedenheit des Arbeitgebers berufstätig gewesen. Auch sei sie gemäss ihrer Beschreibung bis zum Stellenverlust sozial integriert und in einer stabilen Partnerschaft gewesen. Biografisch würden mehrere Brüche beschrieben .

Zusammenfassend liege bei der Beschwerdeführerin eine Dekompensation der Persönlichkeitsstruktur nach psychischer Erkrankung, St ellenverlust und multip len psychosozialen Folgeproblemen vor. Auch ausserhalb von aku t en psychi schen Krankheitsphasen sei von einer deutlichen Per s önlichkeitsakzentuierung auszuge h en. Diese habe die Arbeitsfähigkeit jedoch ausserhalb von Krankheits phasen per se nicht beeinträchtigt. Im Rahmen der Dekompensation sei es zu einer Verstärkung der Persönlichkeitsakzentuierung gekommen. Zumindest vorü b erge hend sei da s Ausmass einer P e rsönl i chkeitsstörung erreicht (Urk. 12/98/20 ff.) . 5 . 5 . 1

Das Gutachten von Dr. Y.___ erfüllt die vom Bundesgericht postulierten, allge meinen beweisrechtlichen Anforderungen (E. 1.5): Es beruh t auf den relevanten Vorakten sowie auf den erforderlichen und umfassenden Untersuchungen und setz t sich mit den vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden sowie den bedeutsamen Berichten auseinander. Die medizi nischen Überlegungen sowie die daraus gezo genen Schlussfolgerungen sind detailliert begründet.

Dr. Y.___ legte im Rahmen der psychiatrischen Exploration nachvoll ziehbar dar, dass d ie Beschwerdeführer in vornehmlich an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie einer Panikstörung leidet. Dabei führte er überzeugend aus, dass die Dekompensation der Persönlichkeits organisation erst im Rahmen der depressiven Episode nach dem Verlust der Arbeitsstelle eintrat, womit er psychosoziale Faktoren (im Sinne von

Konflikten am Arbeitsplatz mit anschliessendem Verlust der Arbeitsstelle und zunehmendem sozialen Abstieg , sozialer Isolation und fehlender Tagesstruktur [Urk. 12/98/20 , 24 ] )

als Auslöser, weiter aber auch als aufrechterhaltender Faktor und schliesslich als Folge der depressiven Episode einordnete und im Rahmen der gestellten Diagnosen sowie der Prognosen

– entgegen dem Vorbringen der Beschwerdefüh rerin (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) – hinreichend berücksichtigte (vgl. Urk. 12/98/20, 23 f. ; 12/117/3). Wenn

Dr. Y.___ im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung auf den Ausschluss von – IV-fremden – psychosozialen Faktoren hinwies (vgl. Urk. 12/98/24 und 25 ), bezog er sich da mit

offensichtlich nicht auf die ex plizit erwähnten psychosozialen Faktoren, welchen er bei der Festlegung der Diagnosen, der Prognose sowie der Arbeitsfähigkeit nachweislich Rechnung trug.

Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machte , dass die vom Gutachter einge setzten Erhebungsmittel zur Fremdbeurteilung des Schweregrades der psychi schen Beeinträchtigung Werte er geben hätten, welche einer mittelschweren Depression ( nur wenig unter der Grenze zur schweren Depression ) entsprechen würden , und dass bei der Anwendung de s Mini-ICF-App zahlreiche Ergebnisse resultiert hätten, welche auf schwere Beeinträchtigungen in den jeweiligen Kate gorien hinweisen würden (Urk. 1 S. 7), vermag sie da mit die Einschätzung von Dr. Y.___ nicht in Frage zu stellen. Derartigen Testverfahren kommt im Rahmen von psychiatrische n Begutachtungen höchstens ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteil e

des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3, 8C_578/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E.

4.2.7). In diesem Sinne legte Dr. Y.___

namentlich aufgrund der Anamnese und der von ihm klinisch erhobenen Befunde , aber explizit auch unter Berücksichti gung der Resultate aus den Testverfahren , differenziert und schlüssig dar, wes halb er bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostizierte .

Die Einstufung einer Depres sion als schwer, mittelschwer oder leicht obliegt dem Facharzt, wogegen es dem Laien nicht möglich sein dürfte, die entsprechenden Testresultate und Untersu chungsergebnisse schlüssig zu interpretieren ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3; 8C_772/2016 vom 23.

Januar 2017 E. 6.1) . 5 . 2

Mithin wird der Beweiswert de s Gutachten s weder durch Widersprüche geschmä lert noch werden Tatsachen dargetan, die unerkannt geblieben wären. Damit drängen sich weitere Abklärungen nicht auf. Entsprechend ist aus psychiatrischer Sicht gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ erstellt, dass die Be schwerdefüh rerin namentlich an einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, emotional-instabilen und im pulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1) leidet . 5 . 3 5 . 3 .1

Zu prüfen bleibt folglich, ob die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht einer rechtlichen Überprüfung im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren standhält (vgl. E. 1.4.2), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abge wichen werden kann, ohne dass eine beweiskräftige Expertise dadurch ihren Be weiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom

15. März 2018 E. 3.2). 5 . 3 .2

Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde bezeichnete der psychiatrische Gutachter die Beschwerdeführerin als wach und bewusstseinsklar sowie zeitlich, örtlich, situativ und bezüglich der eigenen Person orientiert. Er stellte deutliche Gedächtnisbeeinträchtigungen beim Datieren von anamnesti schen Angaben, ansonsten klinisch aber keine Aufmerksamkeits- oder Konzent rationsstörungen fest. Auch subjektiv wurden solche von der Beschwerdeführer in verneint. Das formale Denken war geordnet und kohärent, Fragen wurden zum Teil weitschweifig und locker assoziierend beantwortet. Panikattacken mit vege tativen Begleitsymptomen wurden 2x/Tag bis 1-3x/Woche berichtet, Zwänge wurden verneint. Es liessen sich keine Wahnsymptome und keine Sinnestäu schungen eruieren. Fragen nach Ich-Störungen wurden verneint. Die Grundstim mung war klinisch während der ganzen Untersuchungszeit mittelgradig nieder geschlagen. Die a ffektive Modulation war eingeschränkt und zum depressiven Pol verschoben. Die Beschwerdeführerin berichtete, sich leer und hoffnungslos zu füh l en, und wirkte resigniert. Energie war nur kurzzeitig zu spüren. Auf Nach frage wurden Suizidgedanken bejaht, wobei sich die Beschwerdeführerin von aktiver Suizidalität spontan distanzierte. Der Antrieb war während der Untersu chung phasenweise leicht vermindert. Psychomotorische Störungen waren aber nicht feststellbar. Es wurde über Ein- und Durchschlafstörungen sowie eine ver minderte Schlafzeit bei fehlender Tagesstruktur berichtet . Zusammengefasst stufte der psychiatrische Gutachter den Ausprägungsgrad der diagnoserelevanten Befunde als insgesamt mittelgradig bis schwer ein (Urk. 12/98/13 f. , 20 ) . Die Be handlungsaktivität mit wöchentlich statt findenden ambulanten psychotherapeu tischen Konsultationen im Ambulatorium Z.___ einschliesslich der Behandlung mit Escitalopram und Xanax beschrieb er als adäquat . Gemäss Auskunft der Be schwerdeführerin

sowie des behandelnden Arztes wurde wiederholt auch eine stationäre Behandlung diskutiert, wozu die Beschwerdeführerin aber nicht moti viert sei (Urk. 12/98/19, 24) . Nach Einschätzung des Gutachters wäre bei einer stationären Behandlung mit Medikationsanpassung, Tagesstrukturierung und Benzodiazepinentzug/-entwöhnung bei günstigem Verlauf und Aufhellung der Depression sowie Abklingen der Panikstörung innert sechs Monaten mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und sekundär der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 12/98/25 f.) . Es besteht eine Komorbidität einer rezidivierenden de pressiven Störung, einer Panikstörung, von akzentuierten Persönlichkeitszügen sowie einer Be n zodiazepinabhängigkeit (Urk. 12/98/20) . Die Beschwerdeführerin lebt zurückgezogen und bekundet Mühe, ihren Tag zu strukturieren (Urk. 12/98/11, 16 ff.). Bei der Beurteilung de s Mini-ICF-APP zeigte n sich eben falls vornehmlich mittelschwere bis schwere Beeinträchtigungen (Urk. 12/98 / 16 ff.).

Angesichts der vorhandenen Befunde im affektiven Bereich sowie der vorhande nen psychosozialen Belastungsfaktoren, welche Folge der gesundheitlichen De kompensation sind (Urk. 12/98/20 f), ist mit dem Gutachter auf eine mittelgradige Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu schliessen . 5 . 3 .3

Hinsichtlich der beweisrechtlich relevanten Kategorie der «Konsistenz» (vgl. E. 1.4.2) bejahte der psychiatrische Gutachter die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu Recht und wies auf einen deutlichen Leidensdruck hin (Urk. 12/98/20). 5 .3.4

Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Intel ligenz und ihrem Leistungswillen über Ressourcen verfügt, aufgrund des depres siven Syndroms und der psychosozialen Belastungen aber schwer Zugang zu diesen findet (Urk. 12/98/24) . Es liegt allerdings keine Behandlungsresistenz vor , beziehungsweise im Rahmen einer stationären Behandlung wäre eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Gesamthaft sprechen die objektiv erheb baren psychopathologischen Befunde sowie die gemäss Mini-ICF-APP-Rating-Bogen relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörungen für deutlich beste hende Beeinträchtigungen sowie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsunfä higkeit von 5 0 % erscheint vor diesem Hintergrund als überzeugend und deckt sich auch mit der Einschätzung der durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt (Urk. 12/70, 12/84, 12/98/19) . Allerdings wäre ein Einsatz am Flughafen ,

wie er bisher ausgeübt wurde, aufgrund des grössere n

( Zeit -) D ruck s (vgl. Urk. 12/24) eher nicht leidensangepasst . 5 .3.5

Inso weit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähig keit auf den angeb lichen Widerspruch hinwies, wonach nicht schlüssig sei, wie sie bei schweren Einschränkungen in der Planung und Strukturierung von Auf gaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, in der Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Grup penfähigkeit sowie bei Spontanaktivitäten

zu 50 % arbeitsfähig sein solle (Urk. 1 S. 8), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vielmehr ist eine Arbeitsfähigkeit , wie Dr. Y.___ überzeugend ausführte, bei möglichst selbständig ausübbaren, manuellen Tätigkeiten mit wohlwollenden stabilen Bezugspersonen, bei Fehlen von Schicht- oder Nachtarbeit und ohne Führen von Fahrzeugen (Urk. 12/98/25) in einer Hilfsarbeitertätigkeit durchaus zumutbar und möglich. 6 . 6 .1

Folglich ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Ein Rentenanspruch konnte frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach vorgenommener Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG), in casu per 1. November 20 19 (Anmeldung per

20. Mai 2019 , Urk. 1 2 / 2 ) entstehen, weshalb bei der Invaliditätsbemessung die Verhält nisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind. 6 .2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6 .3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6 .4

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmäs sig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4) . Diese Parallelisierung der Ein kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen W ertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E.

4.1). Eine Pa rallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgeben den Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu b egründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeits grenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenübli chen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 6 .5

Die Beschwerdegegnerin hat für die Festlegung des Valideneinkommens auf den vom letzten Arbeitgeber deklarierten Stundenlohn

abgestellt (Urk. 12/100) . Danach hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 4 3 ’ 322 .-- ( Fr. 19.55 x 42.5 x 52 .14 [oder Fr. 22.10 x 42.5 x 46 .14 , Urk. 12/24]) erzielen können.

Der vom Bundesamt für Statistik im Rahmen seiner periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Tabellenwert betrug im Bereich Reini gungspersonal und Hilfskräfte , Frauen > 50 Jahre, im Jahr 2018 monatlich Fr. 4’ 419 .-- (LSE 2018, T17, Ziff. 91). Angepasst an die allgemeine branchen - übliche Arbeits zeit (Total) von 41.7 Stunden sowie die Nominallohn entwicklung

bis ins Jahr 20 19 (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1. 93 , Nominallohnindex, Total, Frauen) ergibt sich ein zur Beurteilung der Unterdurchschnittlichkeit mas sgebendes Jahreseinkommen von Fr. 5 5’814 .-- (Fr. 4’ 419 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 135 .0 x 136.3 ). Demnach erweist sich das vo n der Beschwerdeführer in vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen bei einer Differenz von Fr. 12’492 .-- (Fr. 5 5’814 .-- minus Fr. 43’ 322 .-- ) als um 22.38 % unterdurchschnitt lich.

Die Gründe für die Unterdurchschnittlichkeit sind invaliditätsfremd und liegen überwiegend wahrscheinlich im Fehlen von anerkannter Schuldbildung bezie hungsweise anerkanntem Berufsabschluss sowie in den notorisch tiefen Löhnen, die am Flughafen A.___ bezahlt werden . Demnach hat eine Parallelisierung in dem die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigenden Umfang zu erfolgen (vgl. E. 6.4 ). Es resultiert ein parallelisiertes Validenein kommen von Fr. 50’851 .-- (Fr. 43’ 322 .-- x 1. 1 738 ). 6 .6

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein kom men gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstä tigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohn struk tur erhebun gen (LSE) herangezogen werden

( BGE 135 V 297

E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1). Dabei sind grundsätz lich die im Ver fügungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).

Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile « Total Privater Sektor » , an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abge stellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren er werblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018; in BGE 133 V 545

nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2).

Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und unter Berücksichtigung de s

Umstandes , dass die Be schwerdeführerin über keine (in der Schweiz anerkannte) abgeschlossene Berufs ausbildung verfügt, ist vorliegend auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Frauen, Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominal lohnentwicklung bis ins massgeb liche Jahr 2019 Fr. 55 ' 20 8.-- (Fr. 4’371.-- : 40 x 41.7 x 12 : 135.0 x 136.3 ) beziehungsweise Fr. 27'60 4.-- in dem der Beschwer deführerin zumutbaren Pensum von 50 %. 6 .7

Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermit tel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).

Zu nächst ist zu beachten, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizini schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schrän kungen nicht zusätz lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Sodann kann auch eine psychisch bedingt verstärkte Rück sichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2023 vom 16. September 2024 E. 8.2.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bun desgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Des Weiteren führt auch ein allfällig fortge schrittenes

Alter nicht automatisch zu einem Ab zug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kompetenzni veau 1 ge mäss LSE 2018) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 An forderungs niveau 4) kommt weiter auch dem Aspekt der Anzahl Dienstjahre keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.5.2 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). Ferner sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenü gende Aus bildung nicht per se ab zugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Vorliegend wurde n diese und weitere Aspekte zudem bereits im Rahmen der Parallelisierung berück sichtigt (vgl. E. 6 .4 und 6.5, BGE 135 V 297 E. 6.2 ) .

Folglich besteht vorliegend kein Anlass, einen leidensbedingten Abzug zu be rücksichtigen. 6 . 8

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 50’851 .-- ; Invalideneinkommen Fr. 27'60 4 . -- ) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 2 3’247 .--, was

einem Invaliditätsgrad von gerun det 4 6 % ent spricht. Folg lich hat die Beschwerdeführerin ab November 2019 Anspruch auf eine Viertels rente. 6.9

6.9.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Weglassen eines Leidensabzuges ab dem 1. Januar 2024 wiege noch viel schwerer, da nach dem neu gefassten Abs. 3 von Art. 26 bis IVV bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger 20 Prozent vom statistischen Wert abzuziehen sei. Dies führe bei ihr zu einem IV-Grad von gerundet 56 % ( Urk. 1 S. 10 Rz. 30 f.). 6.9.2

Die Beschwerdegegnerin hat die IV-Rente der Beschwerdeführerin am 4. März 2024 rückwirkend per 1. November 2019 verfügt. Die Beschwerdegegnerin ging von einem seit Mai 2019 unveränderten Gesundheitszustand aus ( Urk. 2), ver neinte damit implizit eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und damit eines Revisionsgrundes, der auch bei der erstmaligen Rentenzusprache zu berück sichtigen wäre (BGE 148 V 321 E. 7.3.1). Sodann hat sie die Über gangsbestim mun gen

der IVV zur Änderung vom 1 8. Oktober 2023 , die per 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind (nachfolgend: Über gangsbestimmun gen), nicht thematisiert. Gemäss diesen Über gangsbestimmun gen

ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 1 8. Oktober 2023 laufende

Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent, bei denen das Einkommen mit

Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde und bei denen vom Einkommen mit Invalidität nicht bereits 20 Prozent abgezogen wurden, innerhalb von drei

Jahren nach Inkrafttre ten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. 6.9.3

Es ist aus den folgenden Erwägungen zu verneinen, dass bei der Beschwerde füh re rin eine Revision der per 1. November 2019 zugesprochenen Rente gestützt auf die Übergangsbe stimmun gen der IVV anlässlich der erstmaligen Renten zu sprache hätte erfolgen müssen. Folglich kann offen bleiben, ob die Übergangs bestimmun gen auch in Fällen mit Parallelisierung der Vergleichs einkommen zur Anwen dung gelangen.

Anlässlich der Einführung des stufenlosen Rentensystems der Invaliden ver siche rung (in Kraft getreten am 1. Januar 2022) hielt der Bundesrat dafür, das neue System solle nur für neue Rentenfälle gelten. Bereits laufende Renten sollten nur an das neue System angepasst werden, falls sich der Invaliditätsgrad

gemäss Art. 17 Abs. 1 E-ATSG um mindestens fünf Prozentpunkte änder e, vorausgesetzt, der Rentenbezüger oder die Renten bezügerin habe beim Inkrafttreten der Neure gelung das 6 0. Altersjahr noch nicht vollendet (vgl. Botschaft

zur Änderung des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [ Weiterentwicklung der IV ] vom 1 7. Februar 2017; BBl 2017 2535, 2679) . Dementsprechend lauteten die Schluss bestim mungen zur Änderung des IVG (vgl. lit. b des Entwurfes; BBl 2017 2735, 2753). In lit. c der Schluss bestim mungen wurde unter dem Titel: « Nicht anpassung laufender Renten von Rentenbe zügerinnen und -bezügern,

die das 6 0. Altersjahr vollendet haben » normiert: «F ür Rentenbezügerinnen und -b ezüger, deren Ren tenanspruch vor Inkrafttreten

dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkraft treten dieser Änderung das

6 0. Altersjahr vollendet haben, gilt das bis herige Rech t» (BBl 2017 2735, 2754). Begründet wurde dies mit der Besitzstandswah rung; die Höhe des Renten anspruchs richte sich weiterhin nach den

bisherigen Bestimmungen . Bei einer Revision der Rente solle das alte System zur Anwen dung kommen (BBl 2017 2535, 2680 mit Beispielen).

Die Schlussbestimmungen wurden in den parlamentarischen Beratungen des IVG dahingehend abgeändert, dass die Altersschwelle in lit. b. und c vom vollendeten 6 0. auf das 5 5. Altersjahr gesenkt wurde. 6.9.4

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin hatte bei Inkrafttreten der Änderung des IVG am 1. Januar 2022 das 5 5. Altersjahr bereits vollendet. Daher ist das neue Recht nicht auf sie anwendbar. Allfällige Rentenrevisionen sind nach den alt rechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Daran ändert auch der von der Be schwerdeführerin referenzierte, per 1. Januar 2022 sowie per 1. Januar 2024 re vidierte Art. 26 bis IVV und insbesondere die Übergangsbestimmung zur Ände rung der IVV vom 1 8. Oktober 2023 (E. 6.9.2 hiervor) nichts. Der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber nicht ermächtigt, von den Schlussbestimmungen abzu wei chen. Entsprechend hält der erläuternde Bericht (nach Vernehmlassung) des Eid genössischen Departements des Innern vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der IVV; Umsetz ung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» , fest, die Übergangsbestimmung der IVV müsse immer zusammen mit den Übergangsbe stimmungen IVG zur Änderung vom 1 9. Juni

2020 gelesen werden . Im Rahmen der Besitzstands regelung gelte für Rentenbezüger, die am 1. Januar 2022 bereits das 5 5. A ltersjahr erreicht h ätten, bis zum Ausscheiden aus der Invalidenver sicherung weiterhin die rechtlichen Bestimmungen, welche bis zum 3 1. Dezember 2021 gültig gewesen seien . Der neue Pauschalabzug könne daher bei dieser Personengruppe nicht angewendet werden. In diesen Fällen sei deshalb weiterhin der von der

Rechtsprechung ent wickelte leidensbedingte Abzug von maximal 25 Prozent anwend bar (vgl. Bericht S. 13; s. auch KSIR Rz. 9103 f. und 9214) . 7.

Das Sozialversicherungsgericht ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen an das geltende Bundesrecht gebunden ( Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 1 8. April 1999 [BV]). Das neue, ab 1. Januar 2022 geltende Rentensystem hat für die Beschwerdeführerin keine Re levanz. Bei einem Invaliditätsgrad von 46 % hat die Beschwerdeführerin per 1. November 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente. Die angefochtene Verfügung vom 4. März 2024 ist somit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

8 .1

D ie Beschwerdeführer in beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Saner als unentgelt liche r Rechtsbeist a n d (Urk. 1 S. 2 ).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Bedürftigkeit de r Beschwerdeführer in ist ausgewiesen (Urk. 4 ); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist de r Beschwerdeführer in die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanw a lt Kaspar Saner zu gewähren. 8 .2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 800. -- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu neh men . 8 .3

D er unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwalt Kaspar Saner , reichte am

14. August 2024 ( Urk.

15) die Honorarnote ( Urk.

16) ein. Der geltend gemachte Aufwand von 9 ,2 Stunden erweist sich – mit Ausnahme von 0.7 Stunden , welche vor Erlass der Verwaltungsverfügung entstanden sind – der Bedeutung und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen.

Rechtsanwalt Kaspar Saner ist eine Entschädigung von Fr. 2'107.10 (8,5 Std. x Fr. 220.00, Spesen Fr. 79.20, MWS T

Fr. 157.90 [8,1 % auf Fr. 1’949.20]) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 8.4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Kaspar Saner verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

18. April 2024 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt

und ih r in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Saner ein unentgeltliche r Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Saner, wird mit Fr. 2'107.10

(inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschä digt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die 19 64 geborene X.___

meldete sich am

20. Mai 2019 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf die Berichte ihrer Ärztin bei der Sozial versiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12 /

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.4.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18 . April 202

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass d er Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres eine Arbeitstätigkeit von 50 % zumutbar sei, unter Berücksichtigung von möglichst selbständig aus übbaren, manuellen Tätigkeiten mit wohlwollenden stabilen Bezugspersonen, ohne Schicht- oder Nachtarbeit und ohne Führen von Fahrzeugen. Daraus resul tiere ein Invaliditätsgrad von 45 % , weshalb Anspruch auf eine Viertelsrente

be stehe (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihr Anspruch auf rechtliche s Gehör verletzt worden sei , da sich die Beschwerdegeg nerin nicht mit ihren Vorbringen im Einwand auseinandergesetzt habe. Zudem sei es ihr entgegen der Einschätzung im Gutachte n nicht möglich, weiterhin einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Und selbst wenn eine Arbeitsfähigkeit angenom men wür de, wäre bei der Ermittlung des IV-Grades zumindest ein leidensbeding ter Abzug zu berücksichtigen (Urk. 1). 3. 3.1

Vorab zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sich die IV-Stelle mit ihrem Einwand nicht einlässlich befasst und damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt habe (Urk. 1 S. 5 f.). 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht ge bietet indessen nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistand punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung zu genügen: Auf Seite 2 des «Verfügungsteil 2», die mit der Beschwerde nicht eingereicht wurde (vgl. Urk. 2), jedoch aktenkundig ist (Urk. 12/120/2), wird dargelegt, dass die ge sundheitliche Situation der Beschwerdeführerin mit der Begutachtung durch Dr. Y.___ umfassend abgeklärt und auch die psychosozialen Faktoren ausrei chend anerkannt und berücksichtigt worden seien. Zudem würde die Schwere einer depressiven Erkrankung rein klinisch und anhand der Kriterien nach ICD-10 bestimmt, während die testpsychologischen Befunde als Verlaufsparameter zur Wirksamkeitsbeurteilung von Therapien dienten . Und schliesslich führte die Beschwerdegegnerin aus , weshalb bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden sei (Urk. 12/120 /2 ) . Diese Begrün dung erlaubte es der Beschwerdeführerin zu erkennen, dass sich die Beschwerde gegnerin nach wie vor auf das von ihr eingeholte Gutachten stützte und an der Zusprache einer Viertelsrente festhielt. Damit war die Beschwerdeführerin in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie von ihr vorgetragen (Urk. 1 S. 5 f.), ist folglich nicht gegeben. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom

4. März 202 4

vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen konnte, womit eine all fällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). 4 .

Dr. Y.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 12. Januar 2023 (Urk. 12/98) fol gende Diagnosen (Urk. 12/98/ 21 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Störung durch Sedativa und H ypnotika: Abhängigkeitssyndrom, Substanz wird ärztlich verordnet (ICD-10 F13.22) - Anamnestisch Status nach Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, emotional-instabilen und impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1)

Dr. Y.___ legte dar, dass auf der Achse I klinisch und anamnestisch die diagnos tischen Kriterien der ICD-

E. 4 angezeigt wurde (Urk. 14 ). Am

14. August 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Honorarnote ein (Urk. 1

E. 5 und 1

E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2).

Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und unter Berücksichtigung de s

Umstandes , dass die Be schwerdeführerin über keine (in der Schweiz anerkannte) abgeschlossene Berufs ausbildung verfügt, ist vorliegend auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Frauen, Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominal lohnentwicklung bis ins massgeb liche Jahr 2019 Fr. 55 ' 20 8.-- (Fr. 4’371.-- : 40 x 41.7 x 12 : 135.0 x 136.3 ) beziehungsweise Fr. 27'60 4.-- in dem der Beschwer deführerin zumutbaren Pensum von 50 %. 6 .7

Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermit tel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).

Zu nächst ist zu beachten, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizini schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schrän kungen nicht zusätz lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Sodann kann auch eine psychisch bedingt verstärkte Rück sichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2023 vom 16. September 2024 E. 8.2.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bun desgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Des Weiteren führt auch ein allfällig fortge schrittenes

Alter nicht automatisch zu einem Ab zug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kompetenzni veau 1 ge mäss LSE 2018) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 An forderungs niveau 4) kommt weiter auch dem Aspekt der Anzahl Dienstjahre keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.5.2 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). Ferner sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenü gende Aus bildung nicht per se ab zugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Vorliegend wurde n diese und weitere Aspekte zudem bereits im Rahmen der Parallelisierung berück sichtigt (vgl. E. 6 .4 und 6.5, BGE 135 V 297 E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.2 ) .

Folglich besteht vorliegend kein Anlass, einen leidensbedingten Abzug zu be rücksichtigen. 6 . 8

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 50’851 .-- ; Invalideneinkommen Fr. 27'60 4 . -- ) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 2 3’247 .--, was

einem Invaliditätsgrad von gerun det 4 6 % ent spricht. Folg lich hat die Beschwerdeführerin ab November 2019 Anspruch auf eine Viertels rente.

E. 6.9.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Weglassen eines Leidensabzuges ab dem 1. Januar 2024 wiege noch viel schwerer, da nach dem neu gefassten Abs. 3 von Art. 26 bis IVV bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger 20 Prozent vom statistischen Wert abzuziehen sei. Dies führe bei ihr zu einem IV-Grad von gerundet 56 % ( Urk. 1 S. 10 Rz. 30 f.).

E. 6.9.2 Die Beschwerdegegnerin hat die IV-Rente der Beschwerdeführerin am 4. März 2024 rückwirkend per 1. November 2019 verfügt. Die Beschwerdegegnerin ging von einem seit Mai 2019 unveränderten Gesundheitszustand aus ( Urk. 2), ver neinte damit implizit eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und damit eines Revisionsgrundes, der auch bei der erstmaligen Rentenzusprache zu berück sichtigen wäre (BGE 148 V 321 E. 7.3.1). Sodann hat sie die Über gangsbestim mun gen

der IVV zur Änderung vom 1 8. Oktober 2023 , die per 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind (nachfolgend: Über gangsbestimmun gen), nicht thematisiert. Gemäss diesen Über gangsbestimmun gen

ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 1 8. Oktober 2023 laufende

Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent, bei denen das Einkommen mit

Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde und bei denen vom Einkommen mit Invalidität nicht bereits 20 Prozent abgezogen wurden, innerhalb von drei

Jahren nach Inkrafttre ten dieser Änderung eine Revision einzuleiten.

E. 6.9.3 Es ist aus den folgenden Erwägungen zu verneinen, dass bei der Beschwerde füh re rin eine Revision der per 1. November 2019 zugesprochenen Rente gestützt auf die Übergangsbe stimmun gen der IVV anlässlich der erstmaligen Renten zu sprache hätte erfolgen müssen. Folglich kann offen bleiben, ob die Übergangs bestimmun gen auch in Fällen mit Parallelisierung der Vergleichs einkommen zur Anwen dung gelangen.

Anlässlich der Einführung des stufenlosen Rentensystems der Invaliden ver siche rung (in Kraft getreten am 1. Januar 2022) hielt der Bundesrat dafür, das neue System solle nur für neue Rentenfälle gelten. Bereits laufende Renten sollten nur an das neue System angepasst werden, falls sich der Invaliditätsgrad

gemäss Art. 17 Abs. 1 E-ATSG um mindestens fünf Prozentpunkte änder e, vorausgesetzt, der Rentenbezüger oder die Renten bezügerin habe beim Inkrafttreten der Neure gelung das 6 0. Altersjahr noch nicht vollendet (vgl. Botschaft

zur Änderung des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [ Weiterentwicklung der IV ] vom 1 7. Februar 2017; BBl 2017 2535, 2679) . Dementsprechend lauteten die Schluss bestim mungen zur Änderung des IVG (vgl. lit. b des Entwurfes; BBl 2017 2735, 2753). In lit. c der Schluss bestim mungen wurde unter dem Titel: « Nicht anpassung laufender Renten von Rentenbe zügerinnen und -bezügern,

die das 6 0. Altersjahr vollendet haben » normiert: «F ür Rentenbezügerinnen und -b ezüger, deren Ren tenanspruch vor Inkrafttreten

dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkraft treten dieser Änderung das

6 0. Altersjahr vollendet haben, gilt das bis herige Rech t» (BBl 2017 2735, 2754). Begründet wurde dies mit der Besitzstandswah rung; die Höhe des Renten anspruchs richte sich weiterhin nach den

bisherigen Bestimmungen . Bei einer Revision der Rente solle das alte System zur Anwen dung kommen (BBl 2017 2535, 2680 mit Beispielen).

Die Schlussbestimmungen wurden in den parlamentarischen Beratungen des IVG dahingehend abgeändert, dass die Altersschwelle in lit. b. und c vom vollendeten 6 0. auf das 5 5. Altersjahr gesenkt wurde.

E. 6.9.4 Die 1964 geborene Beschwerdeführerin hatte bei Inkrafttreten der Änderung des IVG am 1. Januar 2022 das 5 5. Altersjahr bereits vollendet. Daher ist das neue Recht nicht auf sie anwendbar. Allfällige Rentenrevisionen sind nach den alt rechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Daran ändert auch der von der Be schwerdeführerin referenzierte, per 1. Januar 2022 sowie per 1. Januar 2024 re vidierte Art. 26 bis IVV und insbesondere die Übergangsbestimmung zur Ände rung der IVV vom 1 8. Oktober 2023 (E. 6.9.2 hiervor) nichts. Der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber nicht ermächtigt, von den Schlussbestimmungen abzu wei chen. Entsprechend hält der erläuternde Bericht (nach Vernehmlassung) des Eid genössischen Departements des Innern vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der IVV; Umsetz ung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» , fest, die Übergangsbestimmung der IVV müsse immer zusammen mit den Übergangsbe stimmungen IVG zur Änderung vom 1 9. Juni

2020 gelesen werden . Im Rahmen der Besitzstands regelung gelte für Rentenbezüger, die am 1. Januar 2022 bereits das 5 5. A ltersjahr erreicht h ätten, bis zum Ausscheiden aus der Invalidenver sicherung weiterhin die rechtlichen Bestimmungen, welche bis zum 3 1. Dezember 2021 gültig gewesen seien . Der neue Pauschalabzug könne daher bei dieser Personengruppe nicht angewendet werden. In diesen Fällen sei deshalb weiterhin der von der

Rechtsprechung ent wickelte leidensbedingte Abzug von maximal 25 Prozent anwend bar (vgl. Bericht S. 13; s. auch KSIR Rz. 9103 f. und 9214) . 7.

Das Sozialversicherungsgericht ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen an das geltende Bundesrecht gebunden ( Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 1 8. April 1999 [BV]). Das neue, ab 1. Januar 2022 geltende Rentensystem hat für die Beschwerdeführerin keine Re levanz. Bei einem Invaliditätsgrad von 46 % hat die Beschwerdeführerin per 1. November 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente. Die angefochtene Verfügung vom 4. März 2024 ist somit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

8 .1

D ie Beschwerdeführer in beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Saner als unentgelt liche r Rechtsbeist a n d (Urk. 1 S. 2 ).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Bedürftigkeit de r Beschwerdeführer in ist ausgewiesen (Urk. 4 ); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist de r Beschwerdeführer in die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanw a lt Kaspar Saner zu gewähren. 8 .2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 800. -- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu neh men . 8 .3

D er unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwalt Kaspar Saner , reichte am

14. August 2024 ( Urk.

15) die Honorarnote ( Urk.

16) ein. Der geltend gemachte Aufwand von 9 ,2 Stunden erweist sich – mit Ausnahme von 0.7 Stunden , welche vor Erlass der Verwaltungsverfügung entstanden sind – der Bedeutung und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen.

Rechtsanwalt Kaspar Saner ist eine Entschädigung von Fr. 2'107.10 (8,5 Std. x Fr. 220.00, Spesen Fr. 79.20, MWS T

Fr. 157.90 [8,1 % auf Fr. 1’949.20]) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Kaspar Saner verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

18. April 2024 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt

und ih r in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Saner ein unentgeltliche r Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Saner, wird mit Fr. 2'107.10

(inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschä digt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 10 für eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, und eine Panikstörung erfüllt seien. Die Beschwer deführerin weise zudem akzentuierte narzisstische, emotional-instabile und im pulsive Persönlichkeitsanteile auf. Bei gleichzeitig bestehender depressiver Epi sode und Panikstörung sei eine Persönlichkeitsstörung nicht abschliessend diag nostizierbar. Rein formal sei bei gleichzeitig bestehender psychiatrischer Störung die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zulässig. Die Dekompensation der Persönlichkeitsorganisation mit in den Akten dokumentiertem auffälligem inter personellem Verhalten sei erst im Rahmen der depressiven Episode nach Verlust der Arbeitsstelle erfolgt. Davor sei die Beschwerdeführerin während Jahren beim gleichen Arbeitgeber zu 100 % und zur Zufriedenheit des Arbeitgebers berufstätig gewesen. Auch sei sie gemäss ihrer Beschreibung bis zum Stellenverlust sozial integriert und in einer stabilen Partnerschaft gewesen. Biografisch würden mehrere Brüche beschrieben .

Zusammenfassend liege bei der Beschwerdeführerin eine Dekompensation der Persönlichkeitsstruktur nach psychischer Erkrankung, St ellenverlust und multip len psychosozialen Folgeproblemen vor. Auch ausserhalb von aku t en psychi schen Krankheitsphasen sei von einer deutlichen Per s önlichkeitsakzentuierung auszuge h en. Diese habe die Arbeitsfähigkeit jedoch ausserhalb von Krankheits phasen per se nicht beeinträchtigt. Im Rahmen der Dekompensation sei es zu einer Verstärkung der Persönlichkeitsakzentuierung gekommen. Zumindest vorü b erge hend sei da s Ausmass einer P e rsönl i chkeitsstörung erreicht (Urk. 12/98/20 ff.) . 5 . 5 . 1

Das Gutachten von Dr. Y.___ erfüllt die vom Bundesgericht postulierten, allge meinen beweisrechtlichen Anforderungen (E. 1.5): Es beruh t auf den relevanten Vorakten sowie auf den erforderlichen und umfassenden Untersuchungen und setz t sich mit den vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden sowie den bedeutsamen Berichten auseinander. Die medizi nischen Überlegungen sowie die daraus gezo genen Schlussfolgerungen sind detailliert begründet.

Dr. Y.___ legte im Rahmen der psychiatrischen Exploration nachvoll ziehbar dar, dass d ie Beschwerdeführer in vornehmlich an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie einer Panikstörung leidet. Dabei führte er überzeugend aus, dass die Dekompensation der Persönlichkeits organisation erst im Rahmen der depressiven Episode nach dem Verlust der Arbeitsstelle eintrat, womit er psychosoziale Faktoren (im Sinne von

Konflikten am Arbeitsplatz mit anschliessendem Verlust der Arbeitsstelle und zunehmendem sozialen Abstieg , sozialer Isolation und fehlender Tagesstruktur [Urk. 12/98/20 , 24 ] )

als Auslöser, weiter aber auch als aufrechterhaltender Faktor und schliesslich als Folge der depressiven Episode einordnete und im Rahmen der gestellten Diagnosen sowie der Prognosen

– entgegen dem Vorbringen der Beschwerdefüh rerin (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) – hinreichend berücksichtigte (vgl. Urk. 12/98/20, 23 f. ; 12/117/3). Wenn

Dr. Y.___ im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung auf den Ausschluss von – IV-fremden – psychosozialen Faktoren hinwies (vgl. Urk. 12/98/24 und 25 ), bezog er sich da mit

offensichtlich nicht auf die ex plizit erwähnten psychosozialen Faktoren, welchen er bei der Festlegung der Diagnosen, der Prognose sowie der Arbeitsfähigkeit nachweislich Rechnung trug.

Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machte , dass die vom Gutachter einge setzten Erhebungsmittel zur Fremdbeurteilung des Schweregrades der psychi schen Beeinträchtigung Werte er geben hätten, welche einer mittelschweren Depression ( nur wenig unter der Grenze zur schweren Depression ) entsprechen würden , und dass bei der Anwendung de s Mini-ICF-App zahlreiche Ergebnisse resultiert hätten, welche auf schwere Beeinträchtigungen in den jeweiligen Kate gorien hinweisen würden (Urk. 1 S. 7), vermag sie da mit die Einschätzung von Dr. Y.___ nicht in Frage zu stellen. Derartigen Testverfahren kommt im Rahmen von psychiatrische n Begutachtungen höchstens ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteil e

des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3, 8C_578/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E.

4.2.7). In diesem Sinne legte Dr. Y.___

namentlich aufgrund der Anamnese und der von ihm klinisch erhobenen Befunde , aber explizit auch unter Berücksichti gung der Resultate aus den Testverfahren , differenziert und schlüssig dar, wes halb er bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostizierte .

Die Einstufung einer Depres sion als schwer, mittelschwer oder leicht obliegt dem Facharzt, wogegen es dem Laien nicht möglich sein dürfte, die entsprechenden Testresultate und Untersu chungsergebnisse schlüssig zu interpretieren ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3; 8C_772/2016 vom 23.

Januar 2017 E. 6.1) . 5 . 2

Mithin wird der Beweiswert de s Gutachten s weder durch Widersprüche geschmä lert noch werden Tatsachen dargetan, die unerkannt geblieben wären. Damit drängen sich weitere Abklärungen nicht auf. Entsprechend ist aus psychiatrischer Sicht gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ erstellt, dass die Be schwerdefüh rerin namentlich an einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, emotional-instabilen und im pulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1) leidet . 5 . 3 5 . 3 .1

Zu prüfen bleibt folglich, ob die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht einer rechtlichen Überprüfung im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren standhält (vgl. E. 1.4.2), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abge wichen werden kann, ohne dass eine beweiskräftige Expertise dadurch ihren Be weiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom

15. März 2018 E. 3.2). 5 . 3 .2

Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde bezeichnete der psychiatrische Gutachter die Beschwerdeführerin als wach und bewusstseinsklar sowie zeitlich, örtlich, situativ und bezüglich der eigenen Person orientiert. Er stellte deutliche Gedächtnisbeeinträchtigungen beim Datieren von anamnesti schen Angaben, ansonsten klinisch aber keine Aufmerksamkeits- oder Konzent rationsstörungen fest. Auch subjektiv wurden solche von der Beschwerdeführer in verneint. Das formale Denken war geordnet und kohärent, Fragen wurden zum Teil weitschweifig und locker assoziierend beantwortet. Panikattacken mit vege tativen Begleitsymptomen wurden 2x/Tag bis 1-3x/Woche berichtet, Zwänge wurden verneint. Es liessen sich keine Wahnsymptome und keine Sinnestäu schungen eruieren. Fragen nach Ich-Störungen wurden verneint. Die Grundstim mung war klinisch während der ganzen Untersuchungszeit mittelgradig nieder geschlagen. Die a ffektive Modulation war eingeschränkt und zum depressiven Pol verschoben. Die Beschwerdeführerin berichtete, sich leer und hoffnungslos zu füh l en, und wirkte resigniert. Energie war nur kurzzeitig zu spüren. Auf Nach frage wurden Suizidgedanken bejaht, wobei sich die Beschwerdeführerin von aktiver Suizidalität spontan distanzierte. Der Antrieb war während der Untersu chung phasenweise leicht vermindert. Psychomotorische Störungen waren aber nicht feststellbar. Es wurde über Ein- und Durchschlafstörungen sowie eine ver minderte Schlafzeit bei fehlender Tagesstruktur berichtet . Zusammengefasst stufte der psychiatrische Gutachter den Ausprägungsgrad der diagnoserelevanten Befunde als insgesamt mittelgradig bis schwer ein (Urk. 12/98/13 f. , 20 ) . Die Be handlungsaktivität mit wöchentlich statt findenden ambulanten psychotherapeu tischen Konsultationen im Ambulatorium Z.___ einschliesslich der Behandlung mit Escitalopram und Xanax beschrieb er als adäquat . Gemäss Auskunft der Be schwerdeführerin

sowie des behandelnden Arztes wurde wiederholt auch eine stationäre Behandlung diskutiert, wozu die Beschwerdeführerin aber nicht moti viert sei (Urk. 12/98/19, 24) . Nach Einschätzung des Gutachters wäre bei einer stationären Behandlung mit Medikationsanpassung, Tagesstrukturierung und Benzodiazepinentzug/-entwöhnung bei günstigem Verlauf und Aufhellung der Depression sowie Abklingen der Panikstörung innert sechs Monaten mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und sekundär der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 12/98/25 f.) . Es besteht eine Komorbidität einer rezidivierenden de pressiven Störung, einer Panikstörung, von akzentuierten Persönlichkeitszügen sowie einer Be n zodiazepinabhängigkeit (Urk. 12/98/20) . Die Beschwerdeführerin lebt zurückgezogen und bekundet Mühe, ihren Tag zu strukturieren (Urk. 12/98/11, 16 ff.). Bei der Beurteilung de s Mini-ICF-APP zeigte n sich eben falls vornehmlich mittelschwere bis schwere Beeinträchtigungen (Urk. 12/98 / 16 ff.).

Angesichts der vorhandenen Befunde im affektiven Bereich sowie der vorhande nen psychosozialen Belastungsfaktoren, welche Folge der gesundheitlichen De kompensation sind (Urk. 12/98/20 f), ist mit dem Gutachter auf eine mittelgradige Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu schliessen . 5 . 3 .3

Hinsichtlich der beweisrechtlich relevanten Kategorie der «Konsistenz» (vgl. E. 1.4.2) bejahte der psychiatrische Gutachter die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu Recht und wies auf einen deutlichen Leidensdruck hin (Urk. 12/98/20). 5 .3.4

Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Intel ligenz und ihrem Leistungswillen über Ressourcen verfügt, aufgrund des depres siven Syndroms und der psychosozialen Belastungen aber schwer Zugang zu diesen findet (Urk. 12/98/24) . Es liegt allerdings keine Behandlungsresistenz vor , beziehungsweise im Rahmen einer stationären Behandlung wäre eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Gesamthaft sprechen die objektiv erheb baren psychopathologischen Befunde sowie die gemäss Mini-ICF-APP-Rating-Bogen relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörungen für deutlich beste hende Beeinträchtigungen sowie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsunfä higkeit von 5 0 % erscheint vor diesem Hintergrund als überzeugend und deckt sich auch mit der Einschätzung der durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt (Urk. 12/70, 12/84, 12/98/19) . Allerdings wäre ein Einsatz am Flughafen ,

wie er bisher ausgeübt wurde, aufgrund des grössere n

( Zeit -) D ruck s (vgl. Urk. 12/24) eher nicht leidensangepasst . 5 .3.5

Inso weit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähig keit auf den angeb lichen Widerspruch hinwies, wonach nicht schlüssig sei, wie sie bei schweren Einschränkungen in der Planung und Strukturierung von Auf gaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, in der Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Grup penfähigkeit sowie bei Spontanaktivitäten

zu 50 % arbeitsfähig sein solle (Urk. 1 S. 8), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vielmehr ist eine Arbeitsfähigkeit , wie Dr. Y.___ überzeugend ausführte, bei möglichst selbständig ausübbaren, manuellen Tätigkeiten mit wohlwollenden stabilen Bezugspersonen, bei Fehlen von Schicht- oder Nachtarbeit und ohne Führen von Fahrzeugen (Urk. 12/98/25) in einer Hilfsarbeitertätigkeit durchaus zumutbar und möglich. 6 . 6 .1

Folglich ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Ein Rentenanspruch konnte frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach vorgenommener Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG), in casu per 1. November 20 19 (Anmeldung per

20. Mai 2019 , Urk. 1 2 / 2 ) entstehen, weshalb bei der Invaliditätsbemessung die Verhält nisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind. 6 .2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6 .3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6 .4

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmäs sig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4) . Diese Parallelisierung der Ein kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen W ertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E.

4.1). Eine Pa rallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgeben den Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu b egründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeits grenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenübli chen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 6 .5

Die Beschwerdegegnerin hat für die Festlegung des Valideneinkommens auf den vom letzten Arbeitgeber deklarierten Stundenlohn

abgestellt (Urk. 12/100) . Danach hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 4 3 ’ 322 .-- ( Fr. 19.55 x 42.5 x 52 .14 [oder Fr. 22.10 x 42.5 x 46 .14 , Urk. 12/24]) erzielen können.

Der vom Bundesamt für Statistik im Rahmen seiner periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Tabellenwert betrug im Bereich Reini gungspersonal und Hilfskräfte , Frauen > 50 Jahre, im Jahr 2018 monatlich Fr. 4’ 419 .-- (LSE 2018, T17, Ziff. 91). Angepasst an die allgemeine branchen - übliche Arbeits zeit (Total) von 41.7 Stunden sowie die Nominallohn entwicklung

bis ins Jahr 20 19 (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1. 93 , Nominallohnindex, Total, Frauen) ergibt sich ein zur Beurteilung der Unterdurchschnittlichkeit mas sgebendes Jahreseinkommen von Fr. 5 5’814 .-- (Fr. 4’ 419 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 135 .0 x 136.3 ). Demnach erweist sich das vo n der Beschwerdeführer in vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen bei einer Differenz von Fr. 12’492 .-- (Fr. 5 5’814 .-- minus Fr. 43’ 322 .-- ) als um 22.38 % unterdurchschnitt lich.

Die Gründe für die Unterdurchschnittlichkeit sind invaliditätsfremd und liegen überwiegend wahrscheinlich im Fehlen von anerkannter Schuldbildung bezie hungsweise anerkanntem Berufsabschluss sowie in den notorisch tiefen Löhnen, die am Flughafen A.___ bezahlt werden . Demnach hat eine Parallelisierung in dem die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigenden Umfang zu erfolgen (vgl. E. 6.4 ). Es resultiert ein parallelisiertes Validenein kommen von Fr. 50’851 .-- (Fr. 43’ 322 .-- x 1. 1 738 ). 6 .6

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein kom men gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstä tigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohn struk tur erhebun gen (LSE) herangezogen werden

( BGE 135 V 297

E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1). Dabei sind grundsätz lich die im Ver fügungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).

Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile « Total Privater Sektor » , an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abge stellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren er werblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018; in BGE 133 V 545

nicht publizierte E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00227 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom

2. April 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 19 64 geborene X.___

meldete sich am

20. Mai 2019 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf die Berichte ihrer Ärztin bei der Sozial versiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12 / 2 ). Nach verschiedenen Abklärungen und der Durchführung von Eingliederungs massnahmen sowie der Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 12. Januar 2023 [Urk. 12/98]) , kündigte d ie se mit Vorbescheid vom 31. März 2023 die Zu sprache einer Viertelsrente ab November 2019 an (Urk. 12/104). Nach Erhalt des Einwandes vom 22. Mai 2023 (Urk. 12/111)

tätigte sie weitere Abklärungen und entschied mit Verfügung vom 4. März 2024 im angekündigten Sinne (Urk. 12 / 120, 1 42 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18 . April 202 4 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfü gung vom 4 . März 202 4 aufzuheben und ihr anstelle einer Viertels r ente mit Wir kung ab 1.

November 2019 bis 31.

De zem ber 202 3 Rentenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % und ab 1. Januar 2024 von min destens 5 6 % zuzusprechen seien. In prozessualer Hin sicht stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechts ver tretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom

28 . Juni 202 4 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 11 ), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom

2. Juli 202 4 angezeigt wurde (Urk. 14 ). Am

14. August 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Honorarnote ein (Urk. 1 5 und 1 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass d er Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres eine Arbeitstätigkeit von 50 % zumutbar sei, unter Berücksichtigung von möglichst selbständig aus übbaren, manuellen Tätigkeiten mit wohlwollenden stabilen Bezugspersonen, ohne Schicht- oder Nachtarbeit und ohne Führen von Fahrzeugen. Daraus resul tiere ein Invaliditätsgrad von 45 % , weshalb Anspruch auf eine Viertelsrente

be stehe (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihr Anspruch auf rechtliche s Gehör verletzt worden sei , da sich die Beschwerdegeg nerin nicht mit ihren Vorbringen im Einwand auseinandergesetzt habe. Zudem sei es ihr entgegen der Einschätzung im Gutachte n nicht möglich, weiterhin einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Und selbst wenn eine Arbeitsfähigkeit angenom men wür de, wäre bei der Ermittlung des IV-Grades zumindest ein leidensbeding ter Abzug zu berücksichtigen (Urk. 1). 3. 3.1

Vorab zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sich die IV-Stelle mit ihrem Einwand nicht einlässlich befasst und damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt habe (Urk. 1 S. 5 f.). 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht ge bietet indessen nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistand punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung zu genügen: Auf Seite 2 des «Verfügungsteil 2», die mit der Beschwerde nicht eingereicht wurde (vgl. Urk. 2), jedoch aktenkundig ist (Urk. 12/120/2), wird dargelegt, dass die ge sundheitliche Situation der Beschwerdeführerin mit der Begutachtung durch Dr. Y.___ umfassend abgeklärt und auch die psychosozialen Faktoren ausrei chend anerkannt und berücksichtigt worden seien. Zudem würde die Schwere einer depressiven Erkrankung rein klinisch und anhand der Kriterien nach ICD-10 bestimmt, während die testpsychologischen Befunde als Verlaufsparameter zur Wirksamkeitsbeurteilung von Therapien dienten . Und schliesslich führte die Beschwerdegegnerin aus , weshalb bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden sei (Urk. 12/120 /2 ) . Diese Begrün dung erlaubte es der Beschwerdeführerin zu erkennen, dass sich die Beschwerde gegnerin nach wie vor auf das von ihr eingeholte Gutachten stützte und an der Zusprache einer Viertelsrente festhielt. Damit war die Beschwerdeführerin in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie von ihr vorgetragen (Urk. 1 S. 5 f.), ist folglich nicht gegeben. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom

4. März 202 4

vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen konnte, womit eine all fällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). 4 .

Dr. Y.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 12. Januar 2023 (Urk. 12/98) fol gende Diagnosen (Urk. 12/98/ 21 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Störung durch Sedativa und H ypnotika: Abhängigkeitssyndrom, Substanz wird ärztlich verordnet (ICD-10 F13.22) - Anamnestisch Status nach Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, emotional-instabilen und impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1)

Dr. Y.___ legte dar, dass auf der Achse I klinisch und anamnestisch die diagnos tischen Kriterien der ICD- 10 für eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, und eine Panikstörung erfüllt seien. Die Beschwer deführerin weise zudem akzentuierte narzisstische, emotional-instabile und im pulsive Persönlichkeitsanteile auf. Bei gleichzeitig bestehender depressiver Epi sode und Panikstörung sei eine Persönlichkeitsstörung nicht abschliessend diag nostizierbar. Rein formal sei bei gleichzeitig bestehender psychiatrischer Störung die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zulässig. Die Dekompensation der Persönlichkeitsorganisation mit in den Akten dokumentiertem auffälligem inter personellem Verhalten sei erst im Rahmen der depressiven Episode nach Verlust der Arbeitsstelle erfolgt. Davor sei die Beschwerdeführerin während Jahren beim gleichen Arbeitgeber zu 100 % und zur Zufriedenheit des Arbeitgebers berufstätig gewesen. Auch sei sie gemäss ihrer Beschreibung bis zum Stellenverlust sozial integriert und in einer stabilen Partnerschaft gewesen. Biografisch würden mehrere Brüche beschrieben .

Zusammenfassend liege bei der Beschwerdeführerin eine Dekompensation der Persönlichkeitsstruktur nach psychischer Erkrankung, St ellenverlust und multip len psychosozialen Folgeproblemen vor. Auch ausserhalb von aku t en psychi schen Krankheitsphasen sei von einer deutlichen Per s önlichkeitsakzentuierung auszuge h en. Diese habe die Arbeitsfähigkeit jedoch ausserhalb von Krankheits phasen per se nicht beeinträchtigt. Im Rahmen der Dekompensation sei es zu einer Verstärkung der Persönlichkeitsakzentuierung gekommen. Zumindest vorü b erge hend sei da s Ausmass einer P e rsönl i chkeitsstörung erreicht (Urk. 12/98/20 ff.) . 5 . 5 . 1

Das Gutachten von Dr. Y.___ erfüllt die vom Bundesgericht postulierten, allge meinen beweisrechtlichen Anforderungen (E. 1.5): Es beruh t auf den relevanten Vorakten sowie auf den erforderlichen und umfassenden Untersuchungen und setz t sich mit den vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden sowie den bedeutsamen Berichten auseinander. Die medizi nischen Überlegungen sowie die daraus gezo genen Schlussfolgerungen sind detailliert begründet.

Dr. Y.___ legte im Rahmen der psychiatrischen Exploration nachvoll ziehbar dar, dass d ie Beschwerdeführer in vornehmlich an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie einer Panikstörung leidet. Dabei führte er überzeugend aus, dass die Dekompensation der Persönlichkeits organisation erst im Rahmen der depressiven Episode nach dem Verlust der Arbeitsstelle eintrat, womit er psychosoziale Faktoren (im Sinne von

Konflikten am Arbeitsplatz mit anschliessendem Verlust der Arbeitsstelle und zunehmendem sozialen Abstieg , sozialer Isolation und fehlender Tagesstruktur [Urk. 12/98/20 , 24 ] )

als Auslöser, weiter aber auch als aufrechterhaltender Faktor und schliesslich als Folge der depressiven Episode einordnete und im Rahmen der gestellten Diagnosen sowie der Prognosen

– entgegen dem Vorbringen der Beschwerdefüh rerin (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) – hinreichend berücksichtigte (vgl. Urk. 12/98/20, 23 f. ; 12/117/3). Wenn

Dr. Y.___ im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung auf den Ausschluss von – IV-fremden – psychosozialen Faktoren hinwies (vgl. Urk. 12/98/24 und 25 ), bezog er sich da mit

offensichtlich nicht auf die ex plizit erwähnten psychosozialen Faktoren, welchen er bei der Festlegung der Diagnosen, der Prognose sowie der Arbeitsfähigkeit nachweislich Rechnung trug.

Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machte , dass die vom Gutachter einge setzten Erhebungsmittel zur Fremdbeurteilung des Schweregrades der psychi schen Beeinträchtigung Werte er geben hätten, welche einer mittelschweren Depression ( nur wenig unter der Grenze zur schweren Depression ) entsprechen würden , und dass bei der Anwendung de s Mini-ICF-App zahlreiche Ergebnisse resultiert hätten, welche auf schwere Beeinträchtigungen in den jeweiligen Kate gorien hinweisen würden (Urk. 1 S. 7), vermag sie da mit die Einschätzung von Dr. Y.___ nicht in Frage zu stellen. Derartigen Testverfahren kommt im Rahmen von psychiatrische n Begutachtungen höchstens ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteil e

des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3, 8C_578/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E.

4.2.7). In diesem Sinne legte Dr. Y.___

namentlich aufgrund der Anamnese und der von ihm klinisch erhobenen Befunde , aber explizit auch unter Berücksichti gung der Resultate aus den Testverfahren , differenziert und schlüssig dar, wes halb er bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostizierte .

Die Einstufung einer Depres sion als schwer, mittelschwer oder leicht obliegt dem Facharzt, wogegen es dem Laien nicht möglich sein dürfte, die entsprechenden Testresultate und Untersu chungsergebnisse schlüssig zu interpretieren ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3; 8C_772/2016 vom 23.

Januar 2017 E. 6.1) . 5 . 2

Mithin wird der Beweiswert de s Gutachten s weder durch Widersprüche geschmä lert noch werden Tatsachen dargetan, die unerkannt geblieben wären. Damit drängen sich weitere Abklärungen nicht auf. Entsprechend ist aus psychiatrischer Sicht gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ erstellt, dass die Be schwerdefüh rerin namentlich an einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, emotional-instabilen und im pulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1) leidet . 5 . 3 5 . 3 .1

Zu prüfen bleibt folglich, ob die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht einer rechtlichen Überprüfung im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren standhält (vgl. E. 1.4.2), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abge wichen werden kann, ohne dass eine beweiskräftige Expertise dadurch ihren Be weiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom

15. März 2018 E. 3.2). 5 . 3 .2

Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde bezeichnete der psychiatrische Gutachter die Beschwerdeführerin als wach und bewusstseinsklar sowie zeitlich, örtlich, situativ und bezüglich der eigenen Person orientiert. Er stellte deutliche Gedächtnisbeeinträchtigungen beim Datieren von anamnesti schen Angaben, ansonsten klinisch aber keine Aufmerksamkeits- oder Konzent rationsstörungen fest. Auch subjektiv wurden solche von der Beschwerdeführer in verneint. Das formale Denken war geordnet und kohärent, Fragen wurden zum Teil weitschweifig und locker assoziierend beantwortet. Panikattacken mit vege tativen Begleitsymptomen wurden 2x/Tag bis 1-3x/Woche berichtet, Zwänge wurden verneint. Es liessen sich keine Wahnsymptome und keine Sinnestäu schungen eruieren. Fragen nach Ich-Störungen wurden verneint. Die Grundstim mung war klinisch während der ganzen Untersuchungszeit mittelgradig nieder geschlagen. Die a ffektive Modulation war eingeschränkt und zum depressiven Pol verschoben. Die Beschwerdeführerin berichtete, sich leer und hoffnungslos zu füh l en, und wirkte resigniert. Energie war nur kurzzeitig zu spüren. Auf Nach frage wurden Suizidgedanken bejaht, wobei sich die Beschwerdeführerin von aktiver Suizidalität spontan distanzierte. Der Antrieb war während der Untersu chung phasenweise leicht vermindert. Psychomotorische Störungen waren aber nicht feststellbar. Es wurde über Ein- und Durchschlafstörungen sowie eine ver minderte Schlafzeit bei fehlender Tagesstruktur berichtet . Zusammengefasst stufte der psychiatrische Gutachter den Ausprägungsgrad der diagnoserelevanten Befunde als insgesamt mittelgradig bis schwer ein (Urk. 12/98/13 f. , 20 ) . Die Be handlungsaktivität mit wöchentlich statt findenden ambulanten psychotherapeu tischen Konsultationen im Ambulatorium Z.___ einschliesslich der Behandlung mit Escitalopram und Xanax beschrieb er als adäquat . Gemäss Auskunft der Be schwerdeführerin

sowie des behandelnden Arztes wurde wiederholt auch eine stationäre Behandlung diskutiert, wozu die Beschwerdeführerin aber nicht moti viert sei (Urk. 12/98/19, 24) . Nach Einschätzung des Gutachters wäre bei einer stationären Behandlung mit Medikationsanpassung, Tagesstrukturierung und Benzodiazepinentzug/-entwöhnung bei günstigem Verlauf und Aufhellung der Depression sowie Abklingen der Panikstörung innert sechs Monaten mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und sekundär der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 12/98/25 f.) . Es besteht eine Komorbidität einer rezidivierenden de pressiven Störung, einer Panikstörung, von akzentuierten Persönlichkeitszügen sowie einer Be n zodiazepinabhängigkeit (Urk. 12/98/20) . Die Beschwerdeführerin lebt zurückgezogen und bekundet Mühe, ihren Tag zu strukturieren (Urk. 12/98/11, 16 ff.). Bei der Beurteilung de s Mini-ICF-APP zeigte n sich eben falls vornehmlich mittelschwere bis schwere Beeinträchtigungen (Urk. 12/98 / 16 ff.).

Angesichts der vorhandenen Befunde im affektiven Bereich sowie der vorhande nen psychosozialen Belastungsfaktoren, welche Folge der gesundheitlichen De kompensation sind (Urk. 12/98/20 f), ist mit dem Gutachter auf eine mittelgradige Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu schliessen . 5 . 3 .3

Hinsichtlich der beweisrechtlich relevanten Kategorie der «Konsistenz» (vgl. E. 1.4.2) bejahte der psychiatrische Gutachter die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu Recht und wies auf einen deutlichen Leidensdruck hin (Urk. 12/98/20). 5 .3.4

Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Intel ligenz und ihrem Leistungswillen über Ressourcen verfügt, aufgrund des depres siven Syndroms und der psychosozialen Belastungen aber schwer Zugang zu diesen findet (Urk. 12/98/24) . Es liegt allerdings keine Behandlungsresistenz vor , beziehungsweise im Rahmen einer stationären Behandlung wäre eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Gesamthaft sprechen die objektiv erheb baren psychopathologischen Befunde sowie die gemäss Mini-ICF-APP-Rating-Bogen relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörungen für deutlich beste hende Beeinträchtigungen sowie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsunfä higkeit von 5 0 % erscheint vor diesem Hintergrund als überzeugend und deckt sich auch mit der Einschätzung der durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt (Urk. 12/70, 12/84, 12/98/19) . Allerdings wäre ein Einsatz am Flughafen ,

wie er bisher ausgeübt wurde, aufgrund des grössere n

( Zeit -) D ruck s (vgl. Urk. 12/24) eher nicht leidensangepasst . 5 .3.5

Inso weit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähig keit auf den angeb lichen Widerspruch hinwies, wonach nicht schlüssig sei, wie sie bei schweren Einschränkungen in der Planung und Strukturierung von Auf gaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, in der Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Grup penfähigkeit sowie bei Spontanaktivitäten

zu 50 % arbeitsfähig sein solle (Urk. 1 S. 8), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vielmehr ist eine Arbeitsfähigkeit , wie Dr. Y.___ überzeugend ausführte, bei möglichst selbständig ausübbaren, manuellen Tätigkeiten mit wohlwollenden stabilen Bezugspersonen, bei Fehlen von Schicht- oder Nachtarbeit und ohne Führen von Fahrzeugen (Urk. 12/98/25) in einer Hilfsarbeitertätigkeit durchaus zumutbar und möglich. 6 . 6 .1

Folglich ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Ein Rentenanspruch konnte frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach vorgenommener Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG), in casu per 1. November 20 19 (Anmeldung per

20. Mai 2019 , Urk. 1 2 / 2 ) entstehen, weshalb bei der Invaliditätsbemessung die Verhält nisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind. 6 .2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6 .3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6 .4

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmäs sig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4) . Diese Parallelisierung der Ein kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen W ertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E.

4.1). Eine Pa rallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgeben den Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu b egründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeits grenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenübli chen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 6 .5

Die Beschwerdegegnerin hat für die Festlegung des Valideneinkommens auf den vom letzten Arbeitgeber deklarierten Stundenlohn

abgestellt (Urk. 12/100) . Danach hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 4 3 ’ 322 .-- ( Fr. 19.55 x 42.5 x 52 .14 [oder Fr. 22.10 x 42.5 x 46 .14 , Urk. 12/24]) erzielen können.

Der vom Bundesamt für Statistik im Rahmen seiner periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Tabellenwert betrug im Bereich Reini gungspersonal und Hilfskräfte , Frauen > 50 Jahre, im Jahr 2018 monatlich Fr. 4’ 419 .-- (LSE 2018, T17, Ziff. 91). Angepasst an die allgemeine branchen - übliche Arbeits zeit (Total) von 41.7 Stunden sowie die Nominallohn entwicklung

bis ins Jahr 20 19 (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1. 93 , Nominallohnindex, Total, Frauen) ergibt sich ein zur Beurteilung der Unterdurchschnittlichkeit mas sgebendes Jahreseinkommen von Fr. 5 5’814 .-- (Fr. 4’ 419 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 135 .0 x 136.3 ). Demnach erweist sich das vo n der Beschwerdeführer in vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen bei einer Differenz von Fr. 12’492 .-- (Fr. 5 5’814 .-- minus Fr. 43’ 322 .-- ) als um 22.38 % unterdurchschnitt lich.

Die Gründe für die Unterdurchschnittlichkeit sind invaliditätsfremd und liegen überwiegend wahrscheinlich im Fehlen von anerkannter Schuldbildung bezie hungsweise anerkanntem Berufsabschluss sowie in den notorisch tiefen Löhnen, die am Flughafen A.___ bezahlt werden . Demnach hat eine Parallelisierung in dem die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigenden Umfang zu erfolgen (vgl. E. 6.4 ). Es resultiert ein parallelisiertes Validenein kommen von Fr. 50’851 .-- (Fr. 43’ 322 .-- x 1. 1 738 ). 6 .6

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein kom men gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstä tigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohn struk tur erhebun gen (LSE) herangezogen werden

( BGE 135 V 297

E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1). Dabei sind grundsätz lich die im Ver fügungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).

Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile « Total Privater Sektor » , an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abge stellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren er werblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018; in BGE 133 V 545

nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2).

Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und unter Berücksichtigung de s

Umstandes , dass die Be schwerdeführerin über keine (in der Schweiz anerkannte) abgeschlossene Berufs ausbildung verfügt, ist vorliegend auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Frauen, Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominal lohnentwicklung bis ins massgeb liche Jahr 2019 Fr. 55 ' 20 8.-- (Fr. 4’371.-- : 40 x 41.7 x 12 : 135.0 x 136.3 ) beziehungsweise Fr. 27'60 4.-- in dem der Beschwer deführerin zumutbaren Pensum von 50 %. 6 .7

Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermit tel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).

Zu nächst ist zu beachten, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizini schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schrän kungen nicht zusätz lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Sodann kann auch eine psychisch bedingt verstärkte Rück sichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2023 vom 16. September 2024 E. 8.2.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bun desgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Des Weiteren führt auch ein allfällig fortge schrittenes

Alter nicht automatisch zu einem Ab zug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kompetenzni veau 1 ge mäss LSE 2018) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 An forderungs niveau 4) kommt weiter auch dem Aspekt der Anzahl Dienstjahre keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.5.2 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). Ferner sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenü gende Aus bildung nicht per se ab zugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Vorliegend wurde n diese und weitere Aspekte zudem bereits im Rahmen der Parallelisierung berück sichtigt (vgl. E. 6 .4 und 6.5, BGE 135 V 297 E. 6.2 ) .

Folglich besteht vorliegend kein Anlass, einen leidensbedingten Abzug zu be rücksichtigen. 6 . 8

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 50’851 .-- ; Invalideneinkommen Fr. 27'60 4 . -- ) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 2 3’247 .--, was

einem Invaliditätsgrad von gerun det 4 6 % ent spricht. Folg lich hat die Beschwerdeführerin ab November 2019 Anspruch auf eine Viertels rente. 6.9

6.9.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Weglassen eines Leidensabzuges ab dem 1. Januar 2024 wiege noch viel schwerer, da nach dem neu gefassten Abs. 3 von Art. 26 bis IVV bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger 20 Prozent vom statistischen Wert abzuziehen sei. Dies führe bei ihr zu einem IV-Grad von gerundet 56 % ( Urk. 1 S. 10 Rz. 30 f.). 6.9.2

Die Beschwerdegegnerin hat die IV-Rente der Beschwerdeführerin am 4. März 2024 rückwirkend per 1. November 2019 verfügt. Die Beschwerdegegnerin ging von einem seit Mai 2019 unveränderten Gesundheitszustand aus ( Urk. 2), ver neinte damit implizit eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und damit eines Revisionsgrundes, der auch bei der erstmaligen Rentenzusprache zu berück sichtigen wäre (BGE 148 V 321 E. 7.3.1). Sodann hat sie die Über gangsbestim mun gen

der IVV zur Änderung vom 1 8. Oktober 2023 , die per 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind (nachfolgend: Über gangsbestimmun gen), nicht thematisiert. Gemäss diesen Über gangsbestimmun gen

ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 1 8. Oktober 2023 laufende

Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent, bei denen das Einkommen mit

Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde und bei denen vom Einkommen mit Invalidität nicht bereits 20 Prozent abgezogen wurden, innerhalb von drei

Jahren nach Inkrafttre ten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. 6.9.3

Es ist aus den folgenden Erwägungen zu verneinen, dass bei der Beschwerde füh re rin eine Revision der per 1. November 2019 zugesprochenen Rente gestützt auf die Übergangsbe stimmun gen der IVV anlässlich der erstmaligen Renten zu sprache hätte erfolgen müssen. Folglich kann offen bleiben, ob die Übergangs bestimmun gen auch in Fällen mit Parallelisierung der Vergleichs einkommen zur Anwen dung gelangen.

Anlässlich der Einführung des stufenlosen Rentensystems der Invaliden ver siche rung (in Kraft getreten am 1. Januar 2022) hielt der Bundesrat dafür, das neue System solle nur für neue Rentenfälle gelten. Bereits laufende Renten sollten nur an das neue System angepasst werden, falls sich der Invaliditätsgrad

gemäss Art. 17 Abs. 1 E-ATSG um mindestens fünf Prozentpunkte änder e, vorausgesetzt, der Rentenbezüger oder die Renten bezügerin habe beim Inkrafttreten der Neure gelung das 6 0. Altersjahr noch nicht vollendet (vgl. Botschaft

zur Änderung des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [ Weiterentwicklung der IV ] vom 1 7. Februar 2017; BBl 2017 2535, 2679) . Dementsprechend lauteten die Schluss bestim mungen zur Änderung des IVG (vgl. lit. b des Entwurfes; BBl 2017 2735, 2753). In lit. c der Schluss bestim mungen wurde unter dem Titel: « Nicht anpassung laufender Renten von Rentenbe zügerinnen und -bezügern,

die das 6 0. Altersjahr vollendet haben » normiert: «F ür Rentenbezügerinnen und -b ezüger, deren Ren tenanspruch vor Inkrafttreten

dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkraft treten dieser Änderung das

6 0. Altersjahr vollendet haben, gilt das bis herige Rech t» (BBl 2017 2735, 2754). Begründet wurde dies mit der Besitzstandswah rung; die Höhe des Renten anspruchs richte sich weiterhin nach den

bisherigen Bestimmungen . Bei einer Revision der Rente solle das alte System zur Anwen dung kommen (BBl 2017 2535, 2680 mit Beispielen).

Die Schlussbestimmungen wurden in den parlamentarischen Beratungen des IVG dahingehend abgeändert, dass die Altersschwelle in lit. b. und c vom vollendeten 6 0. auf das 5 5. Altersjahr gesenkt wurde. 6.9.4

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin hatte bei Inkrafttreten der Änderung des IVG am 1. Januar 2022 das 5 5. Altersjahr bereits vollendet. Daher ist das neue Recht nicht auf sie anwendbar. Allfällige Rentenrevisionen sind nach den alt rechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Daran ändert auch der von der Be schwerdeführerin referenzierte, per 1. Januar 2022 sowie per 1. Januar 2024 re vidierte Art. 26 bis IVV und insbesondere die Übergangsbestimmung zur Ände rung der IVV vom 1 8. Oktober 2023 (E. 6.9.2 hiervor) nichts. Der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber nicht ermächtigt, von den Schlussbestimmungen abzu wei chen. Entsprechend hält der erläuternde Bericht (nach Vernehmlassung) des Eid genössischen Departements des Innern vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der IVV; Umsetz ung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» , fest, die Übergangsbestimmung der IVV müsse immer zusammen mit den Übergangsbe stimmungen IVG zur Änderung vom 1 9. Juni

2020 gelesen werden . Im Rahmen der Besitzstands regelung gelte für Rentenbezüger, die am 1. Januar 2022 bereits das 5 5. A ltersjahr erreicht h ätten, bis zum Ausscheiden aus der Invalidenver sicherung weiterhin die rechtlichen Bestimmungen, welche bis zum 3 1. Dezember 2021 gültig gewesen seien . Der neue Pauschalabzug könne daher bei dieser Personengruppe nicht angewendet werden. In diesen Fällen sei deshalb weiterhin der von der

Rechtsprechung ent wickelte leidensbedingte Abzug von maximal 25 Prozent anwend bar (vgl. Bericht S. 13; s. auch KSIR Rz. 9103 f. und 9214) . 7.

Das Sozialversicherungsgericht ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen an das geltende Bundesrecht gebunden ( Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 1 8. April 1999 [BV]). Das neue, ab 1. Januar 2022 geltende Rentensystem hat für die Beschwerdeführerin keine Re levanz. Bei einem Invaliditätsgrad von 46 % hat die Beschwerdeführerin per 1. November 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente. Die angefochtene Verfügung vom 4. März 2024 ist somit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

8 .1

D ie Beschwerdeführer in beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Saner als unentgelt liche r Rechtsbeist a n d (Urk. 1 S. 2 ).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Bedürftigkeit de r Beschwerdeführer in ist ausgewiesen (Urk. 4 ); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist de r Beschwerdeführer in die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanw a lt Kaspar Saner zu gewähren. 8 .2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 800. -- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu neh men . 8 .3

D er unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwalt Kaspar Saner , reichte am

14. August 2024 ( Urk.

15) die Honorarnote ( Urk.

16) ein. Der geltend gemachte Aufwand von 9 ,2 Stunden erweist sich – mit Ausnahme von 0.7 Stunden , welche vor Erlass der Verwaltungsverfügung entstanden sind – der Bedeutung und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen.

Rechtsanwalt Kaspar Saner ist eine Entschädigung von Fr. 2'107.10 (8,5 Std. x Fr. 220.00, Spesen Fr. 79.20, MWS T

Fr. 157.90 [8,1 % auf Fr. 1’949.20]) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 8.4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Kaspar Saner verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

18. April 2024 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt

und ih r in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Saner ein unentgeltliche r Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Saner, wird mit Fr. 2'107.10

(inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschä digt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling