Insolvenzentschädigung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 19. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'802.35 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.05.2019 715 18 262/112
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 9. Mai 2019 (715 18 262/112) Arbeitslosenversicherung Anwendungsfall von Art. 51 Abs. 2 AVIG: keine arbeitgeberähnliche Stellung eines in einem Familienbetrieb mitarbeitenden Vaters mit im Handelsregister eingetragener Einzelunterschriftsberechtigung, der im Familienbetrieb die Funktion eines Werkstattstattleiters, Montageleiters und Lehrmeisters innehat. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Axel Delvoigt, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Insolvenzentschädigung A. Der 1962 geborene A.____ arbeitete seit 1. Mai 2003 als Bereichsleiter Metallbau und ab 1. Juni 2015 als Werkstattleiter, Montageleiter und Lehrmeister bei der B.____ GmbH in X.____. Mit Schreiben vom 30. August 2017 kündigte die B.____ GmbH das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2018. Am 21. November 2017 wurde der Konkurs über die B.____ GmbH eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 11. April 2018 mangels Aktiven eingestellt. Die Löschung der Firma erfolgte am 18. Juli 2018 B. Am 9. Februar 2018 stellte A.____ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Antrag auf Insolvenzentschädigung für die Monate September 2017 bis Februar 2018. Mit Verfügung vom 9. April 2018 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosen- und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 wegen arbeitgeberähnlicher Stellung ab. Die Anspruchsablehnung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018. C. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt, am 21. August 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Arbeitslosenkasse zu verpflichten, die ihm zustehende Insolvenzentschädigung auszurichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er weder Gesellschafter noch Geschäftsführer noch stiller Teilhaber der konkursiten Gesellschaft gewesen sei und deshalb die Entscheidungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht habe massgeblich beeinflussen können. D. Die Arbeitslosenkasse schloss mit Vernehmlassung vom 5. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde. E. In der Replik vom 22. Januar 2019 und der Duplik vom 28. Februar 2019 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen und Ausführungen fest. F. An der heutigen Parteiverhandlung wurden der Geschäftsführer und Sohn des Beschwerdeführers, C.____, als Auskunftsperson und dessen ehemalige Sekretärin, D.____, als Zeugin befragt. In ihren Plädoyers wichen die Parteien von ihren bisherigen Standpunkten nicht ab. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkassen, welche die Insolvenzentschädigung betreffen, nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes. Vorliegend war für das Konkursverfahren über die B.____ GmbH das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Landschaft zuständig, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 21. August 2018 ist deshalb einzutreten. 2.1 Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung abgelehnt hat. 2.2 Nach Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a-c näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Eine gleichlautende Bestimmung besteht bezüglich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). 2.3 Die zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, welche als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines solchen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind (BGE 126 V 134, 123 V 234 E. 7a, 122 V 270 E. 3.), ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2018, 8C_412/2017, E. 3.2; ARV 2009 S. 177, 8C_84/2008 E. 1). Diese Bestimmung bezweckt vor allem die Missbrauchsbekämpfung. Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist in aller Regel aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272; ARV 2004 S. 196, C 113/03 E. 3.2, 1996/97 Nr. 41 S. 224, C 42/97 E. 1b). Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2018, 8C_412/2017, E. 3.2). Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR]) vom 30. März 1911 sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716 - 716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 123 V 234 E. 7a, 122 V 270 E. 3; Urteile des Bundesgerichts vom 20. März 2019, 8C_621/2018, E. 4.2 und vom 14. November 2012, 8C_776/2011, E. 3.2; ARV 2018 S. 101, 8C_412/2017, E. 5.1; 2004 S. 196, C 113/03; 2002 Nr. 28 S. 183, C 373/00; 1996/97 Nr. 10 S. 48, C 35/94, Nr. 31 S. 170, C 296/96, Nr. 41 S. 224, C 42/97). So hat das Bundesgericht entschieden, dass ein in einer GmbH als Geschäftsführer angestellter Gesellschafter ungeachtet seiner Beteiligungsverhältnisse in der GmbH grundsätzlich als Arbeitnehmender mit arbeitgeberähnlicher Stellung gilt (Urteile des Bundesgerichts vom 12. Januar 2007, C 277/05, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen und vom 12. November 2004, C 117/04, E. 2.1; BGE 123 V 234 E. 7b). Wenn die versicherte Person nicht selbst arbeitgeberähnliche Person ist, sondern im Betrieb mitarbeitender Ehegatte im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist, geht das Bundesgericht in langjähriger Praxis davon aus, dass aufgrund dieser Ausschlusseigenschaft kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Das Missbrauchsrisiko ist dasselbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädigung geht. Daher rechtfertigt sich keine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen (Urteil des EVG vom 20. April 2005, C 76/04, E. 3). 2.4 Die Grenze zwischen dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium und den unteren Führungsebenen lässt sich nicht allein anhand formaler Kriterien beurteilen. So kann etwa aus einer Prokura oder anderen Handlungsvollmachten noch nichts Zwingendes hinsichtlich Stellung und Einflussmöglichkeit innerhalb des betreffenden Betriebes abgeleitet werden, weil damit nur die Verantwortlichkeiten nach aussen geregelt werden. Zwar gehen mit solchen Stellungen in aller Regel vergleichbare Kompetenzen im Innenverhältnis einher, doch kann aus ihnen allein, ohne Bezugnahme auf den gegebenen statutarischen oder vertraglichen Rahmen und die gelebten Verhältnisse, noch keine massgebliche Beeinflussung der Willensbildung im Betrieb abgeleitet werden. Diese einzelfallbezogene Prüfung der Entscheidbefugnisse gilt auch für Geschäftsführer/innen einer AG und GmbH, die nicht gleichzeitig Verwaltungsräte/innen bzw. Gesellschafter/innen sind. Mehrheitlich dürfte jedoch der Ausschluss aufgrund umfassender Rechte und Pflichten der Geschäftsführer/innen gegeben sein (AVIG-Praxis ALE B18a - B19). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer , Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen, 126 V 360 E. 5b, 125 V 195, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 8C_662/2015, E. 3.2.). 4.1 Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer weder Organ des mittlerweile gelöschten Familienbetriebs B.____ GmbH noch war er daran finanziell beteiligt. Er war im Handelsregister lediglich als Einzelzeichnungsberechtigter eingetragen. Sein Sohn, C.____, war ab 14. September 2006 vorerst als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung und ab 23. Januar 2015 mit Einzelunterschriftsberechtigung an der B.____ GmbH beteiligt. Die Funktion als Geschäftsführer übte C.____ ebenfalls ab 23. Januar 2015 bis zur Löschung der Firma per 18. Juli 2018 aus. Die Ehefrau, E.____, amtete gemäss den Einträgen im Handelsregister bis 30. August 2012 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift. Danach fungierte sie bis 4. September 2012 als Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung und ab 5. September 2012 als Gesellschafterin mit Einzelunterschriftsberechtigung. Am 23. Januar 2015 schied sie aus dem Familienbetrieb aus und verlor damit auch ihre arbeitgeberähnliche Stellung. Als Ehegatte von E.____ bestand für den Beschwerdeführer bis zu ihrem Ausscheiden ein Ausschlussgrund gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG. Da dem Beschwerdeführer gemäss Handelsregister nie eine Gesellschaftereigenschaft zukam, ist für die Zeit nach dem Wegfall des gesetzlichen Ausschlussgrundes zu prüfen, ob er als Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört hat und ob er in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheide hat nehmen können. 4.2 Für die Beurteilung, ob eine versicherte Person mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles tatsächlich massgeblich an den Dispositionen eines Unternehmens beteiligt ist, können Handelsregisterauszüge, Statuten, Gründungsprotokolle, Protokolle der Generalversammlung oder von Geschäftsleitungssitzungen, Arbeitsverträge, das Organigramm des Betriebes und Steuerveranlagungen für die Überprüfung der finanziellen Beteiligungen herangezogen werden. Weiter können die versicherte Person oder Arbeitgeber über die effektiven Aufgaben, die Kompetenz- und Entscheidungsbefugnisse, die finanzielle Beteiligung, die Handlungsvollmachten und die Zeichnungsbefugnisse befragt werden (AVIG-Praxis ALE, B19). 4.3 Bei der im Jahr 2002 gegründeten B.____ GmbH handelt es sich um ein Kleinunternehmen, welches gemäss Aussagen des Beschwerdeführers an der heutigen Parteiverhandlung mit dem Beschwerdeführer vier Personen in der Werkstatt und eine Person im Büro beschäftigte. Damit ist bei der B.____ GmbH von einer Gesellschaft mit wenig ausgeprägten Organisationsstrukturen und flacher Hierarchie auszugehen. Gemäss Mietvertrag vom 18. April 2011 befand sich der Ausstellungsraum der B.____ GmbH seit 1. Juli 2011 im F.___ in X.____. Dieser Vertrag wurde damals noch vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Am 24. Februar 2015 schloss der Sohn des Beschwerdeführers einen Mietvertrag für weitere Geschäftsräumlichkeiten im F.___. In den Akten liegt zudem ein Stellenbeschrieb, mit welchem am 7. Februar 2003 die Aufgaben des Beschwerdeführers festgelegt wurden. Diesem ist zu entnehmen, dass damals seine Ehefrau die Geschäftsleitung innehatte und Vorgesetzte des Beschwerdeführers war. Seine Funktion wurde als Leiter Metallbau umschrieben. Zu seinen Aufgaben gehörten damals im Wesentlichen die Akquisition von Neukunden und Lieferanten und deren Betreuung, Preisverhandlungen mit den Kunden und Lieferanten, das Offert-, Rechnungs-, Inkasso- und das Personalwesen, das Erstellen von Massaufnahmen und technischen Zeichnungen, der Einkauf von Handelswaren bis Fr. 100'000.-- pro Bestellung sowie die Überwachung und Koordination der Termine und Abläufe. Dieser Stellenbeschrieb wurde am 30. August 2012 geändert. Neu fungierte sein Sohn als Vorgesetzter. Dem Beschwerdeführer kam die Leitung der Werkstatt und der Montage zu. Dabei wurden seine bisherigen Kompetenzen wesentlich eingeschränkt. Einzig die Funktionen als Sicherheitsbeauftragter und als Lehrlingsausbildner wurden als neue Hauptaufgaben aufgeführt. Die bisherigen Pflichten wie Akquisition von Neukunden, das Inkassowesen sowie die Betreuung von Lieferanten fielen weg. Im Zusammenhang mit den Kunden war er nur noch im Bereich den After-Sales-Service und im Bereich des Rechnungswesens für Abrechnungen zuständig. Die Kompetenzen im Offertwesen beschränkten sich auf Nachtragsarbeiten. Im Personalwesen hatte er lediglich die Aufgabe, die Arbeitsrapporte der Mitarbeiter zu kontrollieren, Mitarbeitergespräche zu führen und Lehrlinge zu betreuen. Die bisherigen Anstellungs- und Kündigungskompetenzen wurden ihm entzogen. Ihm standen in dieser Hinsicht nur ein Antragsrecht und eine Beratungsfunktion zu. Handelswaren durfte er noch bis zu Fr. 5'000.-- pro Bestellung einkaufen. Mit dem zwischen der B.____ GmbH und dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2015 abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurden die im Stellenbeschrieb vom 30. August 2012 umschriebenen Funktionen mit derjenigen eines Lehrmeisters ergänzt. Der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers umfasste gemäss diesem Arbeitsvertrag Montagearbeiten und allgemeine Arbeiten in der Werkstatt, die Lehrlingsausbildung, die Nachtragsangebote, die Abnahme und Kontrolle der Arbeiten, die Führung des Personals in der Werkstatt und in der Montage sowie alle anderen nach den Umständen erforderlichen Arbeiten in Dringlichkeitsfällen, bei Krankheit und Ferienabwesenheiten. Es wurde ein Monatslohn von Fr. 5'500.-- vereinbart, wobei während einer Übergangszeit, spätestens bis 1. Januar 2017, ein reduziertes Einkommen von mindestens Fr. 1'200.-- ausbezahlt werden konnte. 4.4.1 Anlässlich der Parteiverhandlung führt der Beschwerdeführer aus, dass er zu Beginn den Familienbetrieb mit seiner Ehefrau geführt habe. Damals habe seine Ehefrau noch bei der G.___ in Teilzeit gearbeitet. In der B.____ GmbH sei sie für die Finanzen sowie das Personal und er für die Kundenakquisition sowie die Geschäftsführung zuständig gewesen. Er selbst betrachte sich als einen guten Handwerker, aber als schlechten Kaufmann. Sein Sohn habe sich zu jener Zeit von 2003 bis 2008 in der B.____ GmbH zum Metallbauer ausbilden lassen. Von 2009 bis 2011 habe er in der H.____ GmbH eine Zusatzlehre als Metallbaukonstrukteur absolviert. Im Jahr 2010 habe ein Grosslieferant die B.____ GmbH für Auftragsübernahmen angefragt. Er habe das Angebot angenommen, unter der Voraussetzung, dass sein Sohn sein Nachfolger werde. Dieser habe nach Beendigung der Zusatzlehre als Metallkonstrukteur wieder in der B.____ GmbH gearbeitet. Als seine Ehefrau erkrankt und pflegebedürftig geworden sei, habe er Ende August 2012 die Geschäftsführung und die Buchhaltung seinem Sohn übergeben. Die im Handelsregister eingetragene Zeichnungsberechtigung sei belassen worden, weil diese für den Einkauf von Betriebsmaterialien notwendig gewesen sei. In der Folge habe er sich von seinem Sohn als Werkstattleiter, Montagearbeiter und Lehrlingsverantwortlicher anstellen lassen. Ab diesem Zeitpunkt habe er die Arbeitsaufträge von seinem Sohn empfangen und ausgeführt; die Einsatzpläne habe sein Sohn angefertigt. Damit er sich mehr um seine kranke Frau habe kümmern können, habe er Ende 2016/2017 sein Arbeitspensum reduziert. Sein Sohn sei eine sehr verschlossene Person, die ihn selten um Ratschläge gebeten habe. Infolge der Krankheit seiner Ehefrau und des "Kampfes um die Invalidenrente" hätte er auch keine Zeit gehabt, seinen Sohn in der Geschäftsführung zu unterstützen. Er habe erst 2017 von ihm erfahren, dass es dem Unternehmen finanziell nicht gut gehe. Zur Frage, weshalb der Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2015 erst rund drei Jahre nach Erstellung des Stellenbeschriebs aus dem Jahr 2012 abgeschlossen worden sei, erklärt er, dass dies wegen der Entlöhnung erfolgt sei. Er habe bis dahin lediglich einen Lohn von ca. Fr. 1'500.-- monatlich erhalten. Da er diese Situation nicht mehr habe akzeptieren wollen, habe er seinen Sohn um Lohnverhandlungen gebeten. Das Ergebnis sei dann in diesem Vertrag festgehalten worden. 4.4.2 Die ehemalige Sekretärin der B.____ GmbH, D.____, führt aus, dass sie seit November 2016 für den Sohn des Beschwerdeführers in X.____ gearbeitet und dort Büroarbeiten erledigt habe. Der Beschwerdeführer sei für die Montage zuständig gewesen und habe entweder in der Werkstatt oder ausser Haus gearbeitet. Geschäftsführer sei der Sohn des Beschwerdeführers gewesen. 4.4.3 Der Sohn des Beschwerdeführers, C.____, bestätigt, dass er als Geschäftsführer der B.____ GmbH ab 2013 für Offerten, Kundenberatung, Planung, Einkauf, Rechnungswesen, Akquisition etc. zuständig gewesen sei. Sein Vater habe entweder in der Werkstatt oder auf Montage gearbeitet und die Lehrlinge betreut. Die Arbeitsaufträge habe er seinem Vater am Abend des Vortages übergeben. Bei dieser Gelegenheit habe der Vater ihn über die Auftragserledigungen informiert. Er habe seinen Vater sehr selten um Rat gefragt; Sitzungen hätten keine stattgefunden. Kurz vor dem Konkurs im Jahr 2017 habe er seinem Vater erstmals über die angespannte finanzielle Lage der Firma berichtet. 5.1 In Würdigung der Akten und der heutigen Aussagen der befragten Personen ist festzustellen, dass mit Blick auf die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse der inzwischen gelöschten B.____ GmbH eine massgebliche Mitbeteiligung des Beschwerdeführers seit der Geschäftsübernahme durch seinen Sohn im August 2012 nicht erstellt ist. Es muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner pflegebedürftigen kranken Ehefrau allmählich und ab dem Zeitpunkt der Geschäftsübergabe definitiv aus der Geschäftsführung der B.____ GmbH zurückgezogen und dadurch keine leitende Funktion mehr inne gehabt hat. Der Beschwerdeführer führt glaubwürdig und nachvollziehbar aus, weshalb er die Geschäftsführung abgegeben hat. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass er ab August 2012 weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung in der B.____ GmbH eingenommen hat. 5.2 Daran ändern die Vorbringen der Arbeitslosenkasse nichts. Der Umstand, dass es sich bei der B.____ GmbH um einen kleinen Familienbetrieb handelte und dadurch ein enges verwandtschaftliches Verhältnis bestand, genügt nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu dürfen, dass der Beschwerdeführer jederzeit und ungehindert Einfluss auf seinen Sohn und somit auch auf die Geschäftstätigkeit der B.____ GmbH genommen hat. Als Nachweis für eine solche massgebliche Einflussnahme des Beschwerdeführers verweist die Arbeitslosenkasse einzig auf den am 18. April 2011 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Mietvertrag. Zu diesem Zeitpunkt fungierte dieser jedoch noch als Geschäftsführer, weshalb aus diesem Mietvertrag für die hier massgebende Zeit ab August 2012 keine leitende Funktion des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Vielmehr deutet der im Februar 2015 vom Sohn des Beschwerdeführers unterzeichnete Mietvertrag darauf hin, dass dieser die Geschäftsführung übernommen hat. Weiter ist die Arbeitslosenkasse der Ansicht, dass der Sohn aufgrund seiner fehlenden Erfahrung im Bereich der Geschäftsführung auf das Wissen des Beschwerdeführers angewiesen gewesen sei. Aus dem Umstand, dass C.____ keine berufliche Qualifikation oder Erfahrung als Geschäftsführer ausweist, kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass er dazu nicht fähig ist. Dazu kommt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und Abläufe der B.____ GmbH bereits während seiner Lehrzeit in diesem Betrieb kennengelernt hat, so dass er nicht zwingend auf die Führungserfahrungen des Beschwerdeführers angewiesen war. Ungeachtet der Frage, ob C.____ zur Geschäftsführung der B.____ GmbH befähigt war oder nicht, steht fest, dass er in dieser Firma Geschäftsführer war. Dies wird auch von D.____ bezeugt. Es ist zwar möglich, dass der Beschwerdeführer in der Anfangszeit nach der Geschäftsübernahme im August 2012 bei der Geschäftsführung noch mitbestimmte. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt jedoch nicht, um von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers auszugehen. Desgleichen kann aus dem Stellenbeschrieb vom 30. August 2012, wonach er als Werkstatt- und Montageleiter und zu Einkäufen von Handelswaren bis zu Fr. 5'000.-- pro Bestellung autorisiert war, nicht auf eine faktische Geschäftsführung geschlossen werden. Aus dem Stellenbeschrieb ist deutlich zu entnehmen, dass seine Kompetenzen beschränkt wurden. So konnte er für die Geschäftsführung zentrale Aufgaben wie Akquisition von Aufträgen, das Inkassowesen und die Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern sowie einen grossen Teil der Kundenpflege und des Offert- und Rechnungswesens nicht mehr ausüben. Die im Stellenbeschrieb eingeräumte Möglichkeit, dem Beschwerdeführer weitere Aufgaben zu übertragen, genügt ebenso wenig für die Annahme einer arbeitgeberähnlichen Stellung; zumal es keine Hinweise gibt, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde. Entgegen den Ausführungen der Arbeitslosenkasse befand sich das Büro der B.____ GmbH nicht (nur) an der Wohnadresse des Beschwerdeführers, sondern auch in X.____, wo auch die Werkstatt und der Ausstellungsraum waren. So war auch der Arbeitsort von D.____ in X.____. Bei diesen betrieblichen internen Verhältnissen kann allein aus der im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsberechtigung des Beschwerdeführer keine massgebliche Beeinflussung der Willensbildung im Betrieb abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_252/2011, E. 4.3). Wie der Beschwerdeführer hierzu glaubwürdig darlegt, sei seine Zeichnungsberechtigung im Handelsregister nur deshalb nicht gelöscht worden, weil sich dadurch der Einkauf von Handelswaren erheblich erschwert hätte. Da eine massgebliche Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die Unternehmensentscheidungen der B.____ GmbH nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, hat die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Unrecht verneint. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.1 Abschliessend ist über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, weshalb ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der von seinem Rechtsvertreter in der Honorarnote vom 11. April 2019 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 12,65 Stunden erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Hinzu kommen Bemühungen im Zusammenhang mit der heutigen Parteiverhandlung von 4,25 Stunden, was einen entschädigungsberechtigten Zeitaufwand von insgesamt 16,9 Stunden ergibt. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 234.--. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'802.35 (16,9 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 234.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 19. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'802.35 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.