Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2017 715 17 13/124
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 12. Mai 2017 (715 17 13/124) Arbeitslosenversicherung Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtteilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i.V. Noémie Müller Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen KIGA Baselland , Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung A.1 Der 1985 geborene A.____ meldete sich am 3. März 2016 im Rahmen eines Vollpensums zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. April 2016 Anspruch auf Arbeitslosengelder. Am 4. Oktober 2016 wurde er vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum X.____ (RAV) angewiesen, sich bis spätestens 11. Oktober 2016 bei der B.____ zwecks Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung telefonisch zu melden. In der Folge meldete sich A.____ zwar bei der die Massnahme durchführenden Institution, lehnte die Teilnahme jedoch mit der Begründung ab, dass er noch Ferien beziehen werde und überdies eine neue Anstellung in Aussicht habe. A.2 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 wurde A.____ von der Kantonalen Amtsstelle für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Landschaft (KIGA), Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV aufgefordert, zum Nichtantritt der angeordneten Massnahme Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam A.____ nicht nach. A.3 Mit Verfügung vom 8. November 2016 stellte das KIGA A.____ wegen Nichtbefolgens einer Weisung für 18 Tagen vorübergehend in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Taggeldleistungen der ALV ein, da kein entschuldbarer Grund vorliege. Die hiergegen erhobenen Einsprache vom 15. November 2016 wurde vom KIGA mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2017 abgewiesen. B. Dagegen erhob A.____ mit Schreiben vom 11. Januar 2017 Beschwerde zu Handen des KIGA und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 leitete das KIGA die Beschwerde an das zuständige Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weiter. C. In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. Januar 2017. Die Präsidentin zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs.1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gelangt eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG). Der Versicherte reichte seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2017 am 11. Januar 2017 bei der unzuständigen Arbeitslosenversicherung, Abteilung Ergänzende Massnahmen ein, womit die Beschwerdefrist gewahrt wurde. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der vor dem Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 AVIG ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter Fr. 10‘000.--, womit die präsidiale Zuständigkeit begründet ist. 2. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt hat und, bejahendenfalls, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG hat die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Die entsprechenden Bemühungen müssen nachgewiesen werden können. Eine vermittelte zumutbare Arbeit hat die versicherte Person anzunehmen. Im Weiteren hat sie auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, welche ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 3.2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll laut Art. 59 Abs. 2 AVIG die Eingliederung von versicherten Personen gefördert werden, welche aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind. Solche Massnahmen beabsichtigen insbesondere: die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zu verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes zu fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit zu vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit zu bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). 3.3 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Das KIGA betont im angefochtenen Entscheid, dass die Teilnahme an einer solchen Massnahme der versicherten Person zur Verbesserung ihrer Vermittlungsfähigkeit diene. So erhalte die bzw. der Stellensuchende die Möglichkeit, eine arbeitsmarktliche Referenz zu erwerben und allfällige für die Wiedereingliederung erschwerende Lücken im Lebenslauf zu vermeiden. Die arbeitsmarktliche Kompetenz sowie die Tagesstruktur im Arbeitsumfeld blieben damit bestehen. Ferner könne die Fähigkeit zur Teambildung und Teamintegration gefördert werden. Bei entsprechenden Zweifeln würden ausserdem die Vermittlungsbereitschaft und die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person überprüft, welche gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG Voraussetzung des Anspruchs auf Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung darstelle. Diesen zutreffenden Ausführunggen der Vorinstanz zum Zweck der vorübergehenden Beschäftigung kann ohne Weiteres beigepflichtet werden. 3.4 Für die Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. dazu Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2016, Rz. 311 ff.). So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. Demzufolge ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Die Wendung "ohne entschuldbaren Grund" beschlägt die Frage der Zumutbarkeit ( Nussbaumer , a.a.O., Rz. 847 mit Verweis auf ARV 2006 Nr. 14 S.155 und ARV 1999 Nr. 9 S. 45 E. 2a). 4.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 4.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer , Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 5.1 Der zu beurteilende Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 5.1.1 Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 4. Oktober 2016 wurde der Versicherte gemäss Gesprächsprotokoll informiert, dass er zum Besuch einer arbeitsmarktrechtlichen Beschäftigungsmassnahme verpflichtet werde. Mit Zuweisung vom selben Tag wurde er angewiesen, sich bis spätestens 11. Oktober 2016 bei der B.____ zwecks Bewerbung für eine vorübergehende Beschäftigung mit einem 100% Pensum und der Abklärungszielrichtung "M1" zu melden. 5.1.2 Gemäss Zuweisungsmeldung der B.____ vom 13. Oktober 2016 habe sich der Versicherte zwar bei der Institution gemeldet, den Massnahmenbesuch aber abgelehnt und mitgeteilt, dass er nicht komme. Zur Begründung habe er angegeben, dass er noch Ferien beziehen werde und eine neue Anstellung in Aussicht habe. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 wurde der Versicherte vom KIGA aufgefordert, zum Nichtantritt der angeordneten Massnahme Stellung zu nehmen. Am 16. Oktober 2016 habe er im Wesentlichen ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, bei Vorliegen einer Stellenzusage nicht am Programm teilnehmen zu müssen. Am gleichen Tag habe er dem RAV X.____ mitgeteilt, vom 31. Oktober bis 11. November 2016 Ferien zu beziehen. 5.1.3 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 wurde der Versicherte vom KIGA unter Fristansetzung dazu aufgefordert, spätestens bis zum 3. November 2016 eine Bestätigung seines künftigen Arbeitgebers einzureichen, aus welcher insbesondere der Arbeitsbeginn sowie das Arbeitspensum seiner neuen Anstellung hervorgehe. Nachdem die geforderte Arbeitsbestätigung nicht innert genannter Frist einging, stellte das KIGA den Versicherten mit Verfügung vom 8. November 2016 wegen Nichtbefolgens einer Weisung für 18 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Es hielt fest, dass kein entschuldbarer Grund für den sanktionslosen Nichtantritt der angeordneten Massnahme vorgelegen habe, weshalb der Versicherte zur Teilnahme verpflichtet gewesen wäre. 5.1.4 Am 15. November 2016 reichte der Versicherte die Arbeitsbestätigung seines Arbeitgebers (C.____ GmbH in Y.____, Geschäftsleitung und Zeichnungsberechtigter D.____) vom 14. November 2016 ein. Dieser ist zu entnehmen, dass er per 1. Dezember 2016 eine Teilzeitstelle als Springer im genannten Betrieb antreten könne, wobei keine Angaben über das genaue Arbeitspensum gemacht wurden. D.____ erklärte, dass er die Arbeitsbestätigung erst am 14. November 2016 habe ausstellen können, da er vom 24. Oktober 2016 bis 11. November 2016 verhindert gewesen sei. 5.1.5 Mit Schreiben vom 15. November 2016 erhob A.____ Einsprache gegen die Verfügung vom 8. November 2016. Darin machte er geltend, dass er selbst vom 30. Oktober 2016 bis 11. November 2016 ferienabwesend gewesen sei. Zudem sei sein künftiger Arbeitgeber verhindert gewesen, weswegen er die geforderte Arbeitsbestätigung erst am 14. November 2016 habe ausstellen können. 5.2 Mit Entscheid vom 5. Januar 2017 lehnte das KIGA die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass keine entschuldbaren Gründe für das sanktionslose Nichtbefolgen einer Weisung vorliegen würden. Weder im Zeitpunkt in welchem der Versicherte die Teilnahme an der Massnahme abgelehnt habe, noch in einem späteren Zeitpunkt habe eine konkrete Anstellungsoption vorgelegen. Zudem habe er keinen Arbeitsvertrag über eine Vollzeit- und Festanstellung ab Januar 2017 vorgelegt. Zudem hätte er die Anstellung als Springer in sehr geringem Pensum von 20% erst ab dem 1. Dezember 2016 antreten können. Es wäre ihm somit möglich gewesen, das Beschäftigungsprogramm vorerst im 100% Pensum anzutreten. Die die Massnahme durchführende Institution hätte die ab dem 1. Dezember 2016 allfällig erfolgenden Arbeitseinsätze berücksichtigen und die Massnahmenteilnahme im Umfang des effektiven Arbeitspensums reduzieren können. Ein Zwischenverdienst in derart geringem Pensum stelle keinen entschuldbaren Grund für den Nichtantritt des Programms zur vorübergehenden Beschäftigung dar. Eine Beendigung der Massnahme aufgrund eines Zwischenverdienstes erfolge ausserdem ausschliesslich nach Rücksprache und Zustimmung der kantonalen Amtsstelle. Weiter sei zu beachten, dass selbst im Falle der Möglichkeit eines Zwischenverdienstes im Vollpensum unter gewissen Umständen ein überwiegendes Interesse an der Durchführung der arbeitsmarktlichen Massnahme bestehen könne. Es liege daher ohnehin nicht im Ermessen des Versicherten, eigenmächtig zu entscheiden, ob ein angeordneter Programmeinsatz angetreten werde oder nicht. 5.3 Mit Beschwerde vom 11. Januar 2017 beanstandet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er nicht nachvollziehen könne, dass er trotz positiver Stellenzusage an der arbeitsmarktrechtlichen Massnahme hätte teilnehmen müssen. Zudem habe sein Personalberater ihn nicht darauf hingewiesen, dass er Probleme mit der kantonalen Amtsstelle bekommen werde, falls er die Massnahme nicht antreten würde. Dieser habe ihm lediglich mitgeteilt, dass er sich selber abmelden müsse, wenn er eine Arbeit gefunden habe. Hätte dieser die Information richtig weitergeleitet, so wäre es nicht zu solchen Widersprüchen und Missverständnissen gekommen. 6.1 Im vorliegenden Fall steht aufgrund der vorstehenden Ausführungen unbestritten fest, dass sich der Beschwerdeführer zwar bei der B.____ zwecks Arbeitseinsatzes in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung gemeldet, den angebotenen Einsatz jedoch abgelehnt hat, weil er diesen sinngemäss als unzumutbar erachtete. Die Beschwerdegegnerin gelangte demgegenüber zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die angeordnete arbeitsmarktliche Massnahme zu Unrecht nicht angetreten habe. 6.2 Ob die Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zumutbar ist, beurteilt sich sinngemäss nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Danach ist eine Massnahme nur dann unzumutbar und von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2016, 8C_128/2016, E. 2).Die weiteren in Art. 16 Abs. 2 AVIG genannten Kriterien (lit. a und b sowie d bis i) sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beschäftigungsprogrammen gemäss Art. 64a Abs. 21 lit. a AVIG unbeachtlich (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] vom 3. Februar 2004, C 252/03, E. 2.1). Sodann ist angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen ( Nussbaumer , a.a.O., Rz. 724). 6.3 Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die vorgesehene Massnahme in der Restaurationswerkstatt der B.____ für den Beschwerdeführer weder wegen seines Alters noch in Bezug auf seinen Gesundheitszustand unzumutbar war. Somit ist einzig zu prüfen, ob sie aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht möglich war (vgl. auch Barbara Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 117 ff.). Dabei geht es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht darum, ob er seinen Entschluss, an der angeordneten arbeitsmarktlichen Massnahme nicht teilzunehmen, rechtzeitig mitgeteilt hatte; vielmehr dreht sich der Streit allein um die Frage, ob er das Beschäftigungsprogramm hätte absolvieren müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2016, 8C_128/2016, E. 3.2). Unter diesem Aspekt kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Er begründet seinen Entscheid in erster Linie damit, dass er eine neue Stelle in Aussicht hatte. Dabei übersieht er jedoch, dass auch diese Situation nicht in jedem Fall einen Grund darstellt, die Teilnahme an einer angeordneten Massnahme zu verweigern. Gerade in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Beschwerdeführer die Massnahme auch neben der ab 1. Dezember 2016 im Umfang von 20% ausgeübten Tätigkeit hätte absolvieren können. Die Beschwerdegegnerin legt diesbezüglich überzeugend dar, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen wäre, bis Ende November 2016 im zugewiesen Arbeitspensum von 100% an der Massnahme teilzunehmen. Auch nach Antritt der Stelle als Springer bei der C.____ GmbH hätte die B.____ in Absprache mit dem Beschwerdeführer dessen Einsätze koordinieren können, weshalb auch ab diesem Zeitpunkt keine Unzumutbarkeit der Massnahme bestand. In diesem Zusammenhang ist denn auch zu betonen, dass die von der kantonalen Amtsstelle angeordnete Massnahme insbesondere aufgrund der bisherig erfolglosen Stellensuche des Beschwerdeführers und die Zuweisung zur B.____ in Berücksichtigung des beruflichen Lebenslaufes des Beschwerdeführers erfolgte. Bereits unter diesen Aspekten steht fest, dass der Beschwerdeführer an der Massnahme hätte teilnehmen müssen. 6.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er keinen Nachteil erleiden dürfe, weil er den Arbeitsvertrag nicht schriftlich vorgelegt habe. Es ist ihm zwar zuzustimmen, dass gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Arbeitsverträge auch mündlich geschlossen werden können. Wer aber aus einem solchen mündlich geschlossen Vertrag Rechte ableiten will, muss dessen Bestand beweisen. Der Beschwerdeführer reichte entgegen der Aufforderung des RAV erst Mitte November 2016 die Bestätigung der Arbeitgeberin ein, welcher zu entnehmen ist, dass er ab 1. Dezember 2016 in einem 20% Pensum arbeiten könne. Er kann deshalb aus dieser Argumentation nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.5.1 Weiter moniert der Beschwerdeführer, der Personalberater habe ihm gesagt, dass er nicht an der Massnahme teilnehmen müsse, wenn er eine neue Stelle habe. Zudem sei er nicht informiert worden, dass es sich dabei um eine Vollzeitstelle handeln müsse und welche Konsequenzen die Abmeldung von den Massnahmen für ihn habe. Der Beschwerdeführer beruft sich damit sinngemäss auf den Vertrauensschutz. 6.5.2 Nach Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Eine besondere Bedeutung hat die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG in der Arbeitslosenversicherung erhalten. Hier ist die versicherte Person darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten die in der ALV massgebende Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit gefährden kann (vgl. BGE 131 V 472, E. 5 f.; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 27, Rz. 31). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (vgl. BGE 131 V 472, E. 4.3; SVR 2008 IV Nr. 10, I 714/06, E. 4.1). 6.5.3 Das Unterbleiben einer Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschriften oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, kann eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des oder der Rechtssuchenden gebieten. Massgebend ist die Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz bei unrichtigen behördlichen Auskünften (vgl. BGE 127 I 31, E. 3a; 121 V 65, E. 2a und b). Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies unter folgenden Voraussetzungen der Fall: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte resp. wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. SVR 2007 ALV Nr. 20; BGE 131 V 472, E. 5). 6.5.4 Die Berufung des Beschwerdeführers auf den Vertrauensschutz versagt schon alleine deshalb, weil nicht erstellt ist, dass er als Folge der vermeintlich unterbliebenen Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können (Voraussetzung 4). Zudem steht aufgrund der Angaben im Verlaufsprotokoll des Beratungsgesprächs vom 10. Oktober 2017 fest, dass der Personalberater den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass eine Abmeldung vom Programm zur vorübergehenden Beschäftigung nur erfolgen könne, wenn der Zwischenverdienst einem 100% Pensum entspreche. 6.5.5 Zusammenfassend steht aufgrund der vorstehenden Ausführungen fest, dass der Beschwerdeführer keinen entschuldbaren Grund vorbringt, welcher ihn von der Teilnahmepflicht am arbeitsmarktlichen Beschäftigungsprogramm bei der B.____ entbunden hätte. Infolgedessen sind die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt, womit sich die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigt. 7.1 Als Nächstes ist die Einstellungsdauer zu überprüfen. 7.2 Die Dauer einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die Einstellung abgestuft und dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem (lit. c) Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt die Verwaltung ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Gemäss § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden zwar die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen; sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Verwaltung angeordneten Einstelldauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. 7.3 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschwerdeführers als mittelschweres Verschulden qualifiziert und die Einstellungsdauer in Anlehnung an das Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft (AVIG-Praxis ALE) auf 18 Tage festgesetzt. Danach wird bei erstmaligem, unentschuldigtem Nichtantritt oder Abbruch eines Kurses ohne entschuldbaren Grund je nach die Dauer des Kurses eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorgegeben (AVIG-Praxis ALE Rz. D72 Ziff. 3.D). Für Kurse mit einer Dauer von mehr als 10 Wochen wird ein mittelschweres bis schweres Verschulden mit entsprechender Einstelldauer angenommen (vgl. Rz. D72 Ziffer 3.D 6). In Beachtung, dass der Kurs bei der B.____ vom 4. Oktober 2016 bis 4. Mai 2017 dauerte, legte die Vorinstanz die Sanktion an der untersten Grenze des mittleren Verschuldens fest. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und erweist sich unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Beschwerdeführers sowie der gebotenen Zurückhaltung in der Überprüfung des Ermessens der Verwaltung als angemessen. Das Kantonsgericht sieht daher keinen Anlass, in die vorgenommene Bemessung korrigierend einzugreifen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA vom 5. Januar 2017 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das vorliegende Verfahren kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.